➔ Zum vorliegenden Urteil Az.: Az.: 3 Cs 25 Js 5801/23 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Hilfe anfordern
Übersicht:
✔ Der Fall: Kurz und knapp
- Gegenstand des Verfahrens war die fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs.
- Problemstellung: Es ging um die Frage, ab wann die Rechtskraft eines Strafbefehls eintritt und welche Auswirkungen dies auf die Führerscheinsperre hat.
- Der Strafbefehl des Amtsgerichts Sigmaringen vom 22.06.2023 wurde der Angeklagten am 27.06.2023 zugestellt.
- Die zweiwöchige Einspruchsfrist begann mit der Zustellung am 27.06.2023.
- Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist wurde als unzulässig verworfen.
- Das Gericht hat festgestellt, dass der Strafbefehl seit dem 12.07.2023 rechtskräftig ist.
- Entscheidungsgrund: Die Rechtskraft musste aufgrund eines fehlerhaften Rechtskraftvermerks berichtigt werden.
- Die Führerscheinsperre berechnet sich nach § 69a Abs. 5 S. 1 StGB ab dem Eintritt der Rechtskraft.
- Die Rechtskraft ist entscheidend für den Beginn der Strafvollstreckungsmaßnahmen.
- Folge: Der Strafbefehl ist rückwirkend mit dem Ablauf der Einspruchsfrist zum 12.07.2023 rechtskräftig geworden.
Strafbefehl rechtskräftig trotz versäumter Einspruchsfrist
Strafbefehle sind ein häufig genutztes Instrument im deutschen Strafrecht. Sie ermöglichen eine schnelle und effiziente Erledigung von Bagatelldelikten, ohne aufwendige Hauptverhandlungen durchführen zu müssen. Allerdings bergen Strafbefehle auch einige juristische Hürden, die Angeklagte kennen und beachten müssen.
So läuft bei Zustellung eines Strafbefehls typischerweise eine zweiwöchige Einspruchsfrist. Wird innerhalb dieser Frist kein Einspruch eingelegt, wird der Strafbefehl rechtskräftig. Doch was passiert, wenn der Angeklagte den Fristablauf verpasst? Kann er sich dann noch auf irgendeine Weise gegen den Strafbefehl wehren?
Diese und andere Fragen rund um den rechtlichen Status von Strafbefehlen werden im Folgenden anhand eines konkreten Gerichtsfalls erörtert. Dabei wird beleuchtet, wie Gerichte mit solchen Situationen umgehen und welche Konsequenzen das für Betroffene haben kann.
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✔ Der Fall vor dem Amtsgericht Sigmaringen
Versäumung der Einspruchsfrist gegen Strafbefehl
Gegen die Angeklagte wurde vom Amtsgericht Sigmaringen ein Strafbefehl wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs erlassen. Dieser Strafbefehl wurde der Angeklagten am 27.06.2023 zugestellt. Damit begann die zweiwöchige Einspruchsfrist des § 410 Abs. 1 StPO zu laufen.
Die Angeklagte stellte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist. Dieser wurde jedoch vom Amtsgericht Sigmaringen mit Beschluss vom 29.01.2024 als unzulässig verworfen. Im Rechtskraftvermerk auf dem Strafbefehl war fälschlicherweise der 13.02.2024 als Beginn der Rechtskraft aufgeführt.
Berichtigung des Rechtskraftvermerks beantragt
Mit Schreiben vom 28.02.2024 beantragte der Verteidiger der Angeklagten eine gerichtliche Entscheidung zur Berichtigung des Rechtskraftvermerks. Der Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls ist maßgeblich für die Berechnung der im Strafbefehl verhängten Führerscheinsperre nach § 69a Abs. 5 S. 1 StGB.
Es bestanden daher Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung hinsichtlich des Beginns der Sperrfrist nach § 69a Abs. 1 StGB. Solche Einwendungen können sich unter anderem auf das Fehlen der Rechtskraft als allgemeine Vollstreckungsvoraussetzung stützen.
Rückwirkende Rechtskraft des Strafbefehls
Nachdem der Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig verworfen wurde, erlangte der Strafbefehl rückwirkend mit fruchtlosem Verstreichen der Einspruchsfrist am 12.07.2023 Rechtskraft, § 410 Abs. 3 StPO. Die zunächst fälschlich eingetragene Rechtskraft zum 13.02.2024 war daher zu korrigieren.
Amtsgericht stellt zutreffendes Rechtskraftdatum fest
Das Amtsgericht Sigmaringen hat mit Beschluss vom 05.03.2024 festgestellt, dass der Strafbefehl vom 22.06.2023 bereits seit dem 12.07.2023 rechtskräftig ist. Die Rechtskraft war nach § 458 Abs. 1 Var. 3 StPO berichtigend festzustellen. Damit wurde der fehlerhafte Rechtskraftvermerk korrigiert und Klarheit über den maßgeblichen Zeitpunkt für den Beginn der Führerscheinsperre geschaffen.
✔ Die Schlüsselerkenntnisse in diesem Fall
Der Beschluss des Amtsgerichts Sigmaringen verdeutlicht die Bedeutung der korrekten Feststellung des Rechtskraftdatums eines Strafbefehls. Wird die Einspruchsfrist versäumt und ein Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig verworfen, tritt die Rechtskraft rückwirkend mit Fristablauf ein. Dies ist entscheidend für den Beginn der verhängten Führerscheinsperre. Das Gericht kann einen fehlerhaften Rechtskraftvermerk gemäß § 458 Abs. 1 Var. 3 StPO von Amts wegen berichtigen, um Klarheit über den maßgeblichen Zeitpunkt zu schaffen.
✔ FAQ – Häufige Fragen: Strafbefehle
Was ist ein Strafbefehl und welche Folgen hat er?
Ein Strafbefehl ist eine richterliche Entscheidung, die ohne mündliche Verhandlung ergeht und eine Strafe gegen den Beschuldigten festsetzt. Er wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom Amtsgericht erlassen, wenn der Sachverhalt einfach gelagert ist und die zu erwartende Strafe gering ausfällt. Im Strafbefehl können als Rechtsfolgen unter anderem Geldstrafen, Verwarnungen mit Strafvorbehalt, Fahrverbote oder die Entziehung der Fahrerlaubnis bis zu einer Sperre von zwei Jahren festgesetzt werden. Sofern der Beschuldigte einen Verteidiger hat, kann auch eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr verhängt werden, wenn deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Gegen einen Strafbefehl kann der Betroffene innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen. Wird kein fristgerechter Einspruch eingelegt, wird der Strafbefehl rechtskräftig und steht damit einem Urteil gleich. Das bedeutet, dass die im Strafbefehl festgesetzte Strafe vollstreckt werden kann und der Schuldspruch ins Bundeszentralregister eingetragen wird. Bei einer Geldstrafe ab 90 Tagessätzen erfolgt zudem eine Eintragung ins Führungszeugnis, was den Betroffenen als vorbestraft erscheinen lässt.
Legt der Beschuldigte form- und fristgerecht Einspruch ein, kommt es in der Regel zu einer Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht. Dabei ist das Gericht nicht an die Festsetzungen im Strafbefehl gebunden, sondern entscheidet nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme völlig neu. Es besteht also die Möglichkeit eines Freispruchs, aber auch das Risiko einer höheren Strafe als im Strafbefehl. Wird die Einspruchsfrist versäumt, bleibt unter engen Voraussetzungen noch die Möglichkeit eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Welche Fristen gelten für den Einspruch gegen einen Strafbefehl?
Gemäß § 410 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) kann der Angeklagte gegen einen Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen. Der Einspruch muss also spätestens am letzten Tag der Frist beim zuständigen Gericht eingegangen sein.
Wird innerhalb dieser Zweiwochenfrist kein Einspruch eingelegt, wird der Strafbefehl rechtskräftig und steht damit einem rechtskräftigen Urteil gleich. Das bedeutet, die im Strafbefehl festgesetzte Strafe wie beispielsweise eine Geldstrafe muss bezahlt werden und der Strafbefehl wird ins Bundeszentralregister eingetragen.
Der Einspruch gegen den Strafbefehl kann schriftlich erfolgen, indem ein formloses Schreiben mit dem Betreff „Einspruch gegen Strafbefehl“ an das Gericht gesendet wird. Alternativ kann der Einspruch auch mündlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts zu Protokoll gegeben werden. Eine Begründung des Einspruchs ist nicht erforderlich. Es genügt die Erklärung, dass man Einspruch einlegt.
Wurde die Einspruchsfrist unverschuldet versäumt, besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen. Dieser Antrag muss innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses, das zur Fristversäumung geführt hat, gestellt werden. Außerdem muss glaubhaft gemacht werden, dass die Fristversäumnis unverschuldet war.
Zusammengefasst ist es für Betroffene eines Strafbefehls entscheidend, die Zweiwochenfrist für den Einspruch genau im Blick zu haben, um eine Rechtskraft des Strafbefehls zu verhindern. Nur durch einen rechtzeitigen Einspruch bleibt die Möglichkeit gewahrt, sich gegen den Vorwurf zu verteidigen und eine mündliche Verhandlung zu erreichen.
§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils
- § 410 Abs. 1 StPO: Diese Vorschrift regelt die zweiwöchige Frist, innerhalb derer gegen einen Strafbefehl Einspruch eingelegt werden kann. Diese Frist ist im vorliegenden Fall relevant, da die Angeklagte diese Frist versäumt hat.
- § 410 Abs. 3 StPO: Diese Regelung besagt, dass ein Strafbefehl rechtskräftig wird, wenn innerhalb der Einspruchsfrist kein Einspruch eingelegt wird. Im Fall trat die Rechtskraft des Strafbefehls daher am 12.07.2023 ein.
- § 458 Abs. 1 StPO: Diese Bestimmung betrifft die Berichtigung des Rechtskraftvermerks durch das Gericht. Sie wurde im vorliegenden Fall angewendet, um die falsche Eintragung des Rechtskraftbeginns zu korrigieren.
- § 69a Abs. 1 StGB: Diese Vorschrift regelt die Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis nach Entziehung. Im Fall ist entscheidend, ab wann diese Sperrfrist zu laufen beginnt.
- § 69a Abs. 5 S. 1 StGB: Diese Norm legt fest, dass die Sperrfrist mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung beginnt. Die Berechnung der Sperrfrist war im vorliegenden Fall strittig und musste geklärt werden.
- Antrag auf Wiedereinsetzung: Hierbei handelt es sich um einen Antrag, die versäumte Einspruchsfrist wiederherzustellen. Dieser Antrag wurde im vorliegenden Fall als unzulässig abgewiesen.
- Zulässigkeit der Strafvollstreckung: Diese bezieht sich darauf, ob alle Voraussetzungen für die Vollstreckung einer Strafe vorliegen. Im Fall bestanden Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung aufgrund der falschen Eintragung des Rechtskraftbeginns.
- Strafbefehl: Ein schriftlicher Bescheid des Gerichts, der ohne mündliche Verhandlung eine Strafe festsetzt. Im vorliegenden Fall ging es um einen Strafbefehl wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs, der durch das Amtsgericht Sigmaringen erlassen wurde.
⬇ Das vorliegende Urteil vom Amtsgericht Sigmaringen
Amtsgericht Sigmaringen – Az.: 3 Cs 25 Js 5801/23 – Beschluss vom 05.03.2024
In dem Strafverfahren wegen fahrl. Gefährdung des Straßenverkehrs hat das Amtsgericht Sigmaringen durch die Richterin am 5. März 2024 beschlossen:
Es wird festgestellt, dass der Strafbefehl des Amtsgerichts Sigmaringen vom 22.06.2023 seit dem 12.07.2023 rechtskräftig ist.
Gründe:
Die Rechtskraft war gem. § 458 Abs. 1 Var. 3 StPO berichtigend festzustellen.
Mit Schreiben des Verteidigers vom 28.02.2024 wurde eine entsprechende gerichtliche Entscheidung beantragt.
Der Strafbefehl des Amtsgerichts Sigmaringen vom 22.06.2023 wurde der Angeklagten ausweislich der Zustellungsurkunde am 27.06.2023 zugestellt. Damit begann die zweiwöchige Einspruchsfrist des § 410 Abs. 1 StPO zu laufen. Der Antrag der Angeklagten auf Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Sigmaringen vom 29.01.2024 als unzulässig verworfen. Im Rechtskraftvermerk auf dem Strafbefehl n Beginn der Rechtskraft der 13.02.2024 aufgeführt.
Der Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls ist maßgeblich für die Berechnung der Führerscheinsperre, § 69a Abs. 5 S. 1 StGB.
Vorliegend bestanden daher Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung dahingehend, ab welchem Zeitpunkt die Sperrfrist des § 69a Abs. 1 StGB zu laufen beginnt.
Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung lassen sich auf das Fehlen allgemeiner Vollstreckungsvoraussetzungen bzw. das Vorliegen von Vollstreckungshindernissen (Identitätsverwechslung. fehlende Rechtskraft, Verjährung, Begnadigung, Strafaussetzung zur Bewährung, bereits erfolgte Vollstreckung) stützen (vgt.Meyer Goßner/Schmitt/Schmitt Rn. 10). Nichts anderes kann gelten, wenn die Rechtskraft versehentlich falsch eingetragen wurde und demnach Unsicherheit über den Beginn der Strafvollstreckungsmaßnahmen besteht.
Nachdem die Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist als unzulässig verworfen wurde, wurde der Strafbefehl rückwirkend mit fruchtlosem Verstreichen der Einspruchsfrist gem.. § 410 Abs. 3 StPO zum 12.07.2023 rechtskräftig (vgl. MüKoStP0/Eckstein, 1. Aufl. 2019, StPO § 410 Rn, 34). Demnach ist der Rechtskraftvermerk entsprechend zu berichtigen.