Ein kurzer Biss, eine Behandlung beim Tierarzt – plötzlich gilt die Ciobanesc-Hündin offiziell als gefährlich und soll für immer Maulkorb sowie Leine tragen. Ob natürliche Instinkte diesen Vorfall rechtfertigen oder eine im Verfahren geänderte Rechtsgrundlage die strengen Auflagen hinfällig macht, klärt nun das Gericht.
Ein einziger Beißvorfall reicht laut Rechtsprechung aus, um einen Hund dauerhaft als gefährlich einzustufen und Auflagen zu erteilen. Symbolfoto: KIZum vorliegenden Urteilstext springen: 1 S 812/25
Das Wichtigste im Überblick
Gericht: VGH Baden-Württemberg
Datum: 12.02.2026
Aktenzeichen: 1 S 812/25
Verfahren: Eilverfahren zu Halterpflichten für gefährliche Hunde
Ein einziger Beißvorfall verpflichtet Hundehalter sofort zu strengen Regeln wie Leinenzwang und Maulkorbpflicht für ihr Tier.
Ein Hund gilt rechtlich als gefährlich, sobald er ein anderes Tier einmalig beißt.
Behörden dürfen die rechtliche Begründung für Auflagen auch während eines laufenden Verfahrens anpassen.
Der Besitzer muss seinen Garten ausbruchsicher einzäunen und den Hund stets sicher führen.
Natürliches Jagd- oder Revierverhalten entschuldigt das Beißen nicht und verhindert keine Einstufung als gefährlich.
Warum ein einziger Biss zur Einstufung genügt
Ein Hundehalter muss nach einem Angriff seiner Hündin strenge Auflagen akzeptieren, da das zuständige Gericht die sofortige Vollziehung der Maßnahmen endgültig bestätigte. Ein Hund gilt gemäß § 2 Satz 2 Nr. 1 der Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde (PolVOgH) bereits nach einem einzigen Beißvorfall als gefährlich. Bei einem solchen Ereignis besteht für die Behörde kein Ermessensspielraum, weshalb es sich um eine gebundene Entscheidung handelt. Die behördliche Feststellung der Gefährlichkeit ist nach einem Vorfall lediglich deklaratorisch und stellt keinen eigenständigen gestaltenden Verwaltungsakt dar. Das bedeutet konkret: Die Behörde schafft durch ihr Schreiben keine neue Rechtslage, sondern stellt nur offiziell fest, was durch den Biss ohnehin schon Gesetz ist.
Praxis-Hinweis: Die gebundene Entscheidung
Ob ein Hund als gefährlich eingestuft wird, hängt bei einem Beißvorfall nicht vom Wohlwollen der Behörde ab. Sobald eine Verletzung vorliegt, die eine tierärztliche Behandlung erforderte, hat das Amt keinen Ermessensspielraum mehr. Sie erkennen Ihre Lage daran: Gab es einen Biss mit Verletzungsfolge, ist die Einstufung rechtlich zwingend – unabhängig davon, wie brav sich das Tier vorher verhalten hat.
Im vorliegenden Fall zeigte sich dieses Prinzip anhand einer klaren Eskalation in einem öffentlichen Raum.
Ciobanesc-Hündin attackiert angeleinten Hund
Eine Hündin der Rasse Ciobanesc Romanesc Mioritic griff am 23. Juni 2024 einen anderen angeleinten Hund an und verbiss sich in das Tier. Der geschädigte Hund erlitt Verletzungen und musste nach dem Angriff zwingend tierärztlich versorgt werden. Während der Hundehalter in der ersten Instanz vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe unter dem Aktenzeichen 14 K 29/25 noch einen vorläufigen Erfolg erzielte, wendete sich das Blatt in der nächsten Instanz. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigte unter dem Aktenzeichen 1 S 812/25 endgültig, dass dieser einmalige Vorfall für die rechtliche Einstufung als gefährlicher Hund völlig ausreicht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats genügt bereits ein Beißvorfall, um einen Hund als gefährlich i.S.d. § 2 PolVOgH einzustufen. […] Die Frage, ob von einem Hund tatsächlich Gefahren ausgehen, stellt sich nicht, wenn der Hund bereits einen Menschen oder ein Tier gebissen und damit seine Gefährlichkeit unter Beweis gestellt hat. – so der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Darf das Amt die Rechtsgrundlage nachträglich heilen?
Die zuständige Widerspruchsbehörde besitzt nach § 68 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eine umfassende Prüfungskompetenz und darf die Begründung eines behördlichen Bescheids nachträglich heilen. Ein Austausch der Ermächtigungsgrundlage ist rechtlich zulässig, solange das Wesen des Verwaltungsaktes unangetastet bleibt und die angeordneten Maßnahmen inhaltlich identisch sind. Das bedeutet: Die Behörde darf einen Bescheid, der sich zunächst auf das falsche Gesetz stützte, im Nachhinein korrigieren, indem sie den zugrundeliegenden Paragraphen austauscht. Die Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde (PolVOgH) fungiert hierbei als Spezialregelung und ist vorrangig gegenüber der allgemeinen Polizeigeneralklausel anzuwenden.
Genau diese juristische Feinheit musste der Verwaltungsgerichtshof bei der Beschwerde detailliert klären.
Der rechtmäßige Austausch der Gesetzesgrundlage
Die Stadt Horb stützte ihre ursprüngliche Verfügung vom 21. August 2024 zunächst auf die Generalklausel des allgemeinen Polizeigesetzes, konkret auf die §§ 1, 3, 5, 6 und 7 PolG BW. Das zuständige Regierungspräsidium wies den Widerspruch des Mannes am 10. Dezember 2024 ab und ersetzte die herangezogenen Paragraphen im Widerspruchsbescheid durch die spezifischeren §§ 2 Satz 1 und 4 PolVOgH. Der Senat entschied, dass durch diesen Wechsel kein unzulässiges Aliud vorliegt, der Verwaltungsakt also nicht in seinem Wesen verändert wurde. Ein „Aliud“ (lateinisch für „etwas anderes“) wäre eine völlig neue Maßnahme, die dem Halter andere Pflichten auferlegt. Das übergeordnete Ziel der Gefahrenabwehr sowie die konkreten Halterpflichten wie Leine und Maulkorb sind jedoch vollständig gleich geblieben. Zudem wehrte sich der Mann gegen die Anordnung einer sicheren Grundstückseinfriedung, da bereits Zäune existierten. Das Gericht stellte klar, dass den Halter diese Vorgabe gar nicht belaste, falls das Grundstück ohnehin sicher sei.
Hundehalter sollten bei behördlichen Auflagen zur Grundstückssicherung pragmatisch vorgehen: Klagt nicht gegen diese spezielle Anordnung, wenn euer Garten ohnehin bereits ausbruchssicher eingezäunt ist. Dokumentiert stattdessen den sicheren Zustand detailliert mit Fotos und reicht diese direkt bei der Behörde ein. So weist ihr die Erfüllung der Auflage nach und spart euch an dieser Stelle unnötige Anwalts- oder Gerichtskosten.
Warum Beuteverhalten einen Biss nicht rechtfertigt
Nach ständiger Rechtsprechung können natürliche Instinkte eines Tieres einen Beißvorfall im Sinne des Gefahrenrechts nicht rechtfertigen. Ein Hund, der ein unkontrolliertes aggressives Verhalten an den Tag legt, wird zwingend als gefährlich eingestuft. Diese rechtliche Bewertung erfolgt völlig ungeachtet der biologischen Ursache des konkreten Angriffs.
Ein aktueller Fall macht deutlich, wie konsequent Gerichte diese strengen Vorgaben in der Praxis umsetzen.
Natürliche Instinkte sind keine Entschuldigung
Der betroffene Hundehalter argumentierte in dem Verfahren, dass der Vorfall auf ein natürliches Revier-, Beute- und Territorialverhalten seiner Hündin zurückzuführen sei. Das Gericht verwarf dieses Argument explizit und wies darauf hin, dass gerade ein Hund, der in einer solchen Weise reagiert, seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit eindrücklich bestätigt. Die angeordnete Maulkorbpflicht sowie der generelle Leinenzwang außerhalb des eigenen Grundstücks wurden von den Richtern daher als voraussichtlich rechtmäßig und zwingend erforderlich bestätigt.
Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass Revierverhalten, Beuteverhalten und territoriale Verteidigung nach ständiger Senatsrechtsprechung einen Beißvorfall nicht rechtfertigen. – so der VGH Baden-Württemberg
Achtung Falle: Rechtfertigung durch Instinkte
Vermeiden Sie es, einen Angriff mit „natürlichem Jagdtrieb“ oder „Revierverhalten“ zu begründen. Was für Tierhalter wie eine Erklärung klingt, ist juristisch ein Hebel gegen Sie: Gerichte sehen darin keine Entschuldigung, sondern den Beweis für eine unkontrollierbare Gefahr. Wer so argumentiert, bestätigt unfreiwillig, dass Sicherungsmaßnahmen wie Maulkorb und Leine zwingend erforderlich sind.
Warum die Maulkorbpflicht trotz Klage sofort gilt
Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann die aufschiebende Wirkung einer Klage entfallen, wenn das öffentliche Vollzugsinteresse das private Interesse des Halters deutlich überwiegt. Normalerweise führt eine Klage dazu, dass man behördliche Auflagen vorerst nicht erfüllen muss, bis das Urteil rechtskräftig ist. Hier ordnete das Gericht jedoch die sofortige Vollziehung an. Dies ist zulässig, sofern die Einschränkungen jederzeit reversibel sind und keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache darstellen. Das bedeutet konkret: Die Maulkorbpflicht kann problemlos wieder aufgehoben werden, weshalb das endgültige Urteil (die Hauptsache) durch diese Zwischenlösung nicht wertlos wird. Zur strikten Durchsetzung dieser Pflichten können Zwangsgelder festgesetzt und für die Zukunft weitere finanzielle Sanktionen angedroht werden.
Für den Besitzer der Hündin hatte diese rechtliche Abwägung unmittelbare und spürbare Konsequenzen.
Der Schutz der Öffentlichkeit hat Vorrang
Der Verwaltungsgerichtshof lehnte den Antrag auf eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab, womit die strengen Auflagen ab sofort befolgt werden müssen. Die Stadt Horb hatte zur Durchsetzung bereits am 3. Dezember 2024 ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro festgesetzt und ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro für die Zukunft angedroht. Das Gericht stufte die potenzielle Gefahr für dritte Personen höher ein als die vorübergehenden Einschränkungen für den Hundehalter. Die Richter begründeten dies damit, dass Maßnahmen wie die Maulkorbpflicht jederzeit rückgängig gemacht werden könnten, falls der Mann in einem späteren Hauptsacheverfahren doch noch gewinnen sollte. Die Kosten für beide Rechtszüge trägt der Halter, wobei der Streitwert auf 2.750 Euro festgesetzt wurde. Dieser Streitwert ist nicht die Summe, die der Halter als Strafe zahlen muss, sondern lediglich der fiktive rechnerische Basiswert, nach dem sich die anfallenden Gerichts- und Anwaltsgebühren berechnen.
So reagieren Hundehalter richtig auf Auflagen
Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg entfaltet für das eigene Bundesland eine hohe Bindungswirkung, ist aber aufgrund ähnlich strenger Hundeverordnungen auch auf Halter in anderen Bundesländern übertragbar. Gerichte werten einen einzigen Beißvorfall mit tierärztlicher Behandlungsfolge fast ausnahmslos als zwingenden Grund für die Einstufung als gefährlicher Hund – dies ist kein bedauerlicher Einzelfall, sondern juristischer Standard.
Für Sie als Hundehalter bedeutet das: Wenn Sie einen Einstufungsbescheid erhalten, setzen Sie die angeordnete Leinen- und Maulkorbpflicht ab sofort um. Warten Sie keinesfalls den Ausgang eines Widerspruchs- oder Klageverfahrens ab. Da die Behörden standardmäßig die sofortige Vollziehung anordnen, müssen Sie die Auflagen auch während eines laufenden Rechtsstreits erfüllen. Wer abwartet oder die Maßnahmen ignoriert, muss die angedrohten Zwangsgelder bezahlen, ohne dass dies von der eigentlichen Pflicht befreit. Befolgen Sie die Auflagen daher vorerst strikt und prüfen Sie parallel mit einem Fachanwalt für Tierrecht, ob eine Klage in der Hauptsache Aussicht auf Erfolg hat.
Hund als gefährlich eingestuft? Jetzt richtig reagieren
Ein behördlicher Bescheid zur Gefährlichkeit Ihres Hundes bringt weitreichende Auflagen und hohe Kostenrisiken mit sich. Unsere Rechtsanwälte prüfen die Rechtmäßigkeit der Verfügung und unterstützen Sie dabei, unnötige Zwangsgelder und rechtliche Nachteile zu vermeiden. Wir entwickeln eine klare Strategie für den Umgang mit Maulkorbpflicht und Leinenzwang, um Ihre Interessen als Halter bestmöglich zu wahren.
Die erste Stellungnahme gegenüber dem Ordnungsamt bricht Hundehaltern regelmäßig das Genick. In der Panik, den Vorfall im behördlichen Anhörungsbogen herunterzuspielen, geben sie den Kontakt unbedacht zu – etwa mit Sätzen wie „Er hat doch nur leicht gezwickt, weil er sich erschrocken hat“. Genau dieses gut gemeinte Erklären liefert der Behörde den unwiderruflichen Beweis für die Einstufung.
Schweigen ist in dieser Situation Gold, bis die vollständige Ermittlungsakte auf dem Tisch liegt. Ich rate dringend dazu, auf das erste Anschreiben der Stadt keine emotionalen Romane zu antworten, sondern erst einmal gar nichts zur Sache zu sagen. Wer sich vorschnell rechtfertigt, verbaut sich oft jede Chance, das Ruder später noch herumzureißen.
Gilt die Einstufung als gefährlicher Hund auch nach einem Umzug in ein anderes Bundesland?
JA. Die Einstufung als gefährlicher Hund bleibt auch nach einem Umzug in ein anderes Bundesland in der Regel bestehen, da die zugrunde liegenden Beißvorfälle ortsunabhängig bewertet werden. Da die Hundeverordnungen der Bundesländer strukturell sehr ähnlich sind, entfaltet eine behördliche Feststellung der Gefährlichkeit faktisch eine überregionale Bindungswirkung für den Hundehalter.
Ein Beißvorfall ist ein historisches Ereignis, das durch einen Wohnortwechsel nicht ungeschehen gemacht wird und weiterhin die rechtliche Grundlage für behördliche Sicherheitsauflagen bildet. Fast alle Bundesländer stufen einen Hund nach einer Verletzung von Menschen oder Tieren als gefährlich ein, wobei der Behörde bei der Entscheidung meist kein Ermessensspielraum zusteht. Die neue Gemeinde wird bei der Anmeldung Informationen vom vorherigen Wohnort anfordern oder im zentralen Register nachschlagen, um die Sicherheit der Öffentlichkeit am neuen Ort zu gewährleisten. Ein Verschweigen der Vorfälle stellt zudem eine Ordnungswidrigkeit dar, die hohe Bußgelder nach sich ziehen kann und im schlimmsten Fall die persönliche Zuverlässigkeit des Halters infrage stellt.
Zwar basieren fast alle Landesgesetze auf dem gleichen polizeirechtlichen Standard, doch können sich die spezifischen Auflagen für Maulkorb- oder Leinenzwang am neuen Wohnort im Detail unterscheiden. Zudem besteht in manchen Bundesländern die rechtliche Möglichkeit, die Gefährlichkeit durch einen erfolgreichen Wesentest (Verhaltensprüfung) nach einer gewissen Zeit wieder offiziell aberkennen zu lassen.
Bleibt mein Hund auch als gefährlich eingestuft, wenn der andere Hund die Beißerei anfing?
JA.Die Einstufung als gefährlich bleibt bestehen, da die Behörde nach einem Biss mit Verletzungsfolge keinen Ermessensspielraum besitzt und eine rechtlich gebundene Entscheidung treffen muss. Das Polizeirecht bewertet primär die objektive Gefahr für die Allgemeinheit und nicht die individuelle Schuldfrage zwischen den beteiligten Hunden.
Gemäß § 2 Satz 2 Nr. 1 der Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde (PolVOgH) gilt ein Tier bereits nach einem einzigen Vorfall als gefährlich, sofern eine tierärztliche Behandlung notwendig war. In diesem Fall ist die behördliche Feststellung lediglich deklaratorisch (rechtsfeststellend), was bedeutet, dass die Gefährlichkeit bereits durch den Biss und nicht erst durch den Bescheid begründet wird. Wer den Streit provoziert hat, spielt für das Ordnungsamt keine Rolle, da biologische Instinkte wie territoriale Verteidigung oder Notwehr juristisch nicht als Entschuldigung anerkannt werden. Ein Hund, der zubeißt, hat seine Unkontrollierbarkeit unter Beweis gestellt, weshalb Sicherungsmaßnahmen wie Leinen- und Maulkorbpflicht zwingend zum Schutz der Allgemeinheit angeordnet werden müssen.
Trennen Sie die Verfahren strikt, da die Frage der Provokation ausschließlich im Zivilrecht bei der Haftung für Tierarztkosten gemäß § 833 BGB eine Rolle spielt. Für die polizeiliche Gefahrenabwehr bleibt das Tier jedoch unabhängig von der zivilrechtlichen Haftungsquote als gefährlich eingestuft.
Wie weise ich die Grundstückssicherung nach, ohne meinen bereits vorhandenen Zaun komplett umzubauen?
Sie müssen Ihren Zaun nicht umbauen, sondern können die Sicherung Ihres Grundstücks durch eine detaillierte fotografische Dokumentation des Ist-Zustandes gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen. Wenn Ihre Einfriedung bereits tatsächlich ausbruchssicher ist, erfüllt sie die behördliche Auflage ohne zusätzliche bauliche Maßnahmen oder teure Widerspruchsverfahren.
Hintergrund dieser Vorgehensweise ist, dass die behördliche Anordnung zur Grundstückssicherung lediglich der allgemeinen Gefahrenabwehr dient und keine unverhältnismäßigen baulichen Lasten für den betroffenen Hundehalter erzeugen darf. Da die Behörde die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort meist nicht kennt, erlässt sie diese Auflage oft pauschal im Rahmen eines Bescheids über die Gefährlichkeit eines Tieres. Sie können diese Pflicht rechtssicher erfüllen, indem Sie hochauflösende Fotos der gesamten Umzäunung sowie der geschlossenen Tore und potenzieller Schwachstellen zeitnah per E-Mail an das zuständige Amt senden. Ein förmlicher Widerspruch gegen die Anordnung ist in diesen Fällen meist nicht sinnvoll, da er lediglich unnötige Verfahrenskosten verursacht, ohne den sachlichen Nachweis der bereits bestehenden Sicherheit zu ersetzen. Achten Sie bei der Dokumentation besonders darauf, dass die Höhe und die Stabilität des Zauns im Verhältnis zur Sprungkraft Ihres Hundes auf den Bildern zweifelsfrei erkennbar sind.
Muss ich das angedrohte Zwangsgeld zahlen, während mein Widerspruch gegen die Auflagen läuft?
JA, Sie müssen das angedrohte Zwangsgeld bei einem Verstoß zahlen, da ein Widerspruch bei angeordneter sofortiger Vollziehung keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Die Behörden setzen Sicherheitsauflagen für gefährliche Hunde meist unmittelbar durch, um die Allgemeinheit während des laufenden Rechtsstreits effektiv zu schützen.
Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO können Behörden die sofortige Vollziehung anordnen, wodurch die eigentlich aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs rechtlich entfällt. Das bedeutet für Sie, dass Sie die festgesetzten Auflagen wie Maulkorb- oder Leinenzwang ab sofort strikt befolgen müssen, auch wenn das Hauptverfahren noch mehrere Monate dauert. Wenn Sie diese Pflichten missachten, wird das angedrohte Zwangsgeld als Beugemittel fällig, um die Einhaltung der gefahrenabwehrenden Maßnahmen sicherzustellen. Die Zahlung des Zwangsgeldes entbindet Sie zudem nicht von der Pflicht, die Anordnungen weiterhin umzusetzen, da bei weiteren Verstößen oft deutlich höhere Beträge festgesetzt werden.
Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn Sie beim zuständigen Verwaltungsgericht einen erfolgreichen Eilantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen. Nur durch einen solchen gerichtlichen Beschluss wird die sofortige Vollziehbarkeit der Auflagen sowie die Grundlage für weitere Zwangsgeldfestsetzungen vorläufig gestoppt.
Kann ich die Einstufung als gefährlicher Hund nach Jahren vorbildlicher Führung wieder löschen lassen?
NEIN, eine automatische Löschung der Einstufung als gefährlicher Hund allein durch jahrelanges vorbildliches Verhalten ist rechtlich nicht vorgesehen. Die behördliche Feststellung knüpft unwiderruflich an den einmaligen Beißvorfall in der Vergangenheit an und bleibt als dokumentierte Tatsache dauerhaft in der Behördenakte bestehen.
Rechtlich gesehen handelt es sich bei dieser Einstufung um eine sogenannte deklaratorische Entscheidung (feststellender Verwaltungsakt), welche lediglich den historischen Fakt eines Beißvorfalls offiziell und rechtssicher dokumentiert. Da spezialgesetzliche Regelungen wie die Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde bereits bei einem einmaligen Vorfall zwingend von der Gefährlichkeit ausgehen, hat die Behörde keinen rechtlichen Ermessensspielraum für eine spätere Rücknahme aufgrund von Wohlverhalten. Ein biologisch-faktisches Ereignis wie ein Biss kann durch bloßen Zeitablauf juristisch nicht ungeschehen gemacht werden, da die Einstufung dem dauerhaften Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Angriffen dient. Die Behörde bleibt an diese gesetzliche Wertung gebunden, weshalb eine vorbildliche Führung über viele Jahre hinweg nicht zu einer Verjährung der einmal getroffenen Feststellung führt.
Ein wesentlicher Unterschied besteht jedoch zwischen der dauerhaften Einstufung in der Akte und den damit verbundenen praktischen Auflagen wie dem Leinen- oder Maulkorbzwang. Halter haben oft die Möglichkeit, durch einen erfolgreich abgelegten Wesentest (Verhaltenstest) eine Befreiung von diesen konkreten Maßnahmen zu erwirken, sofern nachgewiesen wird, dass vom Tier aktuell keine Gefahr mehr für Dritte ausgeht.
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Das vorliegende Urteil
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg – Az.: 1 S 812/25 – Beschluss vom 12.02.2026
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Anordnung mehrerer Halterpflichten hinsichtlich eines gefährlichen Hundes
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. April 2025 – 14 K 29/25 – geändert. Die Anträge werden abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. April 2025 – 14 K 29/25 – für beide Rechtszüge auf 2.750 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Anordnung mehrere Halterpflichten hinsichtlich seiner Hündin „…“ sowie die Festsetzung und (weitere) Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall der Nichtbefolgung der Halterpflichten.
In Reaktion auf einen Beißvorfall am 23.06.2024, bei dem die Hündin des Antragsstellers „…“ im öffentlichen Straßenraum einen anderen angeleinten Hund angriff und sich in diesen derart verbiss, dass die Wunde tierärztlich versorgt werden musste, erließ die Antragsgegnerin am 21.08.2024, gestützt auf „§§ 1, 3,5,6,7 Polizeigesetz Baden-Württemberg“ folgende Verfügung:
„1. Sie haben Ihr Hund „…“ der Rasse Ciobanesc Romanesc Mioritic so zu halten und zu beaufsichtigen, dass von ihm keine Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen ausgehen können, insbesondere kein Entweichen des Hundes möglich ist. Insbesondere ist Ihr Grundstück so einzufrieden, dass Ihre Hündin „…“ keine Möglichkeit zu einer potenziellen Entweichung hat.
Ihr Hund „…“ darf außerhalb des befriedeten Besitztums nur Personen überlassen werden, die die Gewähr dafür bieten, dass die Hunde sicher geführt werden, und die für den Halter erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Personen bieten regelmäßig die Gewähr, dass der Hund sicher geführt wird, wenn sie volljährig und nach ihren körperlichen Kräften zur Führung Ihrer Hunde geeignet sind.
Außerhalb des befriedeten Besitztums ist Ihr Hund „…“ sowohl im Innenbereich als auch im Außenbereich an der Leine zu führen (genereller Leinenzwang).
2. Ihr Hund muss außerhalb des befriedeten Besitztums einen das Beißen verhindernden Maulkorb tragen. Zur Überwachung des Vollzugs des angeordneten Maulkorbzwangs werden Sie aufgefordert, der Stadtverwaltung Horb bis spätesten 02.09.2024 einen Nachweis zu erbringen, dass Sie einen entsprechenden Maulkorb erworben haben.
3. Für die unter Ziffer 1 und 2 des Tenors angeordneten besonderen Halterpflichten wird gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet.
4. Für den Fall, dass Sie einzelne der unter Ziffer 1 und 2 des Tenors angeordneten besonderen Halterpflichten nicht erfüllen, wird Ihnen die Festsetzung eines Zwangsgeldes gem. §§ 2, 18,19,20 und 23 LVwVG von 500,00 € angedroht.
5. Für diese Verfügung wird eine Gebühr von 100,00 € festgesetzt.“
Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein, der mit Bescheid vom 10.12.2024 zurückgewiesen wurde. In dem Widerspruchbescheid tauschte die Widerspruchsbehörde die Ermächtigungsgrundlage aus und stütze die Verfügung der Antragstellerin auf §§ 2 Satz 1, 4 PolVOgH, wies darauf hin, dass es sich bei „…“ nach umfassender Gesamtschau um einen gefährlichen Hund nach § 2 Satz 1 PolVOgH handle und daher die Halterpflichten des § 4 PolVOgH zur Anwendung kommen müssten. Die von der Ausgangsbehörde angeordneten Halterpflichten gem. Ziff. 1 und 2 des Bescheids seien auch auf der Grundlage der §§ 2 Satz 1, 4 Abs. 1 bis 4 PolVOgH rechtmäßig erfolgt.
Mit Bescheid vom 03.12.2024 setzte die Antragsgegnerin ein Zwangsgeld i.H.v. 500 Euro bei Nichterfüllung der Halterpflichten aus dem Bescheid vom 21.08.2024 fest und drohte unter Ziff. 2 ein weiteres Zwangsgeld i.H.v. 1.000 Euro hinsichtlich der Nichterfüllung der Halterpflichten aus dem Bescheid vom 21.08.2024 an. Hiergegen legte der Antragsteller am 11.12.2024 ebenfalls Widerspruch ein.
Am 02.01.2025 hat der Antragsteller Klage gegen den Bescheid vom 21.08.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.12.2024 erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt. Desweiteren hat er (sinngemäß) beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 03.12.2024 anzuordnen.
Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 14.04.2025 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 21.08.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 10.12.2024 hinsichtlich der Ziff. 1 – 2 wiederhergestellt und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 03.12.2024 angeordnet. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der mit der Klage angefochtene Bescheid vom 21.08.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.12.2024 voraussichtlich rechtswidrig sei, weil die Widerspruchsbehörde in unzulässiger Weise die Ermächtigungsgrundlage ausgetauscht habe und damit das Wesen des Verwaltungsaktes verändert habe. Infolgedessen seien auch die Zwangsgeldandrohung und -festsetzung in dem Bescheid vom 03.12.2024 voraussichtlich rechtswidrig.
Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin 28.04.2025 Beschwerde erhoben und beantragt den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14.04.2025 abzuändern und die Anträge des Antragstellers vom 02.01.2025 abzulehnen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat in der Sache Erfolg. Die von der Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründung fristgemäß (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben dem Senat Veranlassung, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO), sowie den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) abzulehnen.
Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnungen der Antragsgegnerin in Ziff. 1 und 2 des Bescheids vom 21.08.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.12.2024 das Suspensivinteresse des Antragstellers, weil sich die Verfügung im Rahmen der im Eilverfahren einzig gebotenen summarischen Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig darstellt. Gleiches gilt hinsichtlich der Festsetzung des Zwangsgelds bzw. der erneuten Androhung des Zwangsgelds in der Verfügung vom 03.12.2024 (1.). Das besondere öffentliche Vollzugsinteresse des Bescheids vom 21.08.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.12.2024 liegt vor (2.).
1. Die mit Klage bzw. Widerspruch angefochtenen Bescheide stellen sich voraussichtlich als rechtmäßig dar.
a) Zwar waren die im Ausgangsbescheid vom 21.08.2024 getroffenen Verfügungen, die die Pflichten des Antragstellers als Halter der Hündin „…“ aufführten von der Antragsgegnerin auf die polizeirechtliche Generalklausel der §§ 1 und 3 PolG gestützt. Die Widerspruchsbehörde konnte jedoch zulässigerweise in der Begründung des Bescheids die herangezogene Ermächtigungsgrundlage durch die zutreffende Ermächtigungsgrundlage gem. § 4 Abs. 1 bis 4 und § 2 Satz 1 PolVOgH ersetzen.
aa) Der Verwaltungsakt wird im Widerspruchsverfahren umfassend auf seine Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit geprüft, § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kontrollkompetenz der Widerspruchsbehörde ist umfassend; sie hat die gleichen Prüfungs- und Entscheidungsbefugnisse wie die Ausgangsbehörde. Sie ist mithin auch zur Änderung, Aufhebung und Ersetzung des Ausgangsbescheids einschließlich seiner Begründung befugt. Ausgangsverfahren und Widerspruchsverfahren sind eine Einheit (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.05.1979 – 2 C 4.78 – juris Rn. 22; Porsch, in: Schoch/Schneider, VwGO, 48. EL Juli 2025, § 68 Rn. 36; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl., § 68 Rn. 9; Senat, Beschl. v. 05.04.2016 – 1 S 275/16 – juris Rn. 6). Inwieweit die Überprüfungs- und Änderungsbefugnis der Widerspruchsbehörde dabei ihre Grenze darin findet, dass der ursprüngliche Verwaltungsakt nicht in seinem Wesen verändert werden darf (vgl. Senat, Beschl. v. 05.04.2016 – 1 S 275/16 – juris Rn. 6 mit Verweis auf BVerwG, Urt. v. 16.09.2004 – 4 C 5.03 juris Rn. 22 hinsichtlich des Austausches der Ermächtigungsgrundlage noch im Gerichtsverfahren; s.a. BVerwG, Urt. v. 27.01.1982 – BVerwG 8 C 12.81 – BVerwGE 64, 356 u. v. 21.11.1989 – BVerwG 9 C 28.89 – Buchholz 402.25 § 10 AsylVfG Nr. 5; zu den Überprüfungsmöglichkeiten im Widerspruchsverfahren vgl. BVerwG, Urt. v. 17.05.1979 – 2 C 4.78 – juris Rn. 22), bedarf hier keiner abschließenden Klärung, da eine solche Wesensveränderung hier nicht vorliegt.
bb) Die Widerspruchbehörde konnte in zulässiger Weise die Ermächtigungsgrundlage für die in Ziff. 1 und 2 des Bescheids vom 21.08.2024 angeordneten Halterpflichten austauschen und die Verfügung statt auf die polizeirechtliche Generalklausel der §§ 1,3 PolG auf §§ 2 und 4 der PolVOgH stützen. §§ 1, 3 PolG und §§ 2, 4 PolVOgH dienen beide der Gefahrenabwehr, ein Zuständigkeitswechsel tritt nicht ein und eine Ermessensentscheidung wird zu einer gebundenen Entscheidung. Der Austausch der Ermächtigungsgrundlage durch die Widerspruchsbehörde war im Rahmen ihres umfassenden Überprüfungsauftrags sogar geboten, da die von der Ausgangsbehörde verfügten Verpflichtungen für die Haltung eines gefährlichen Hundes den in § 4 PolVOgH normierten Verpflichtungen entsprechen, die PolVOgH insoweit lex specialis darstellt und ein Rückgriff auf die polizeirechtliche Generalklausel somit nicht möglich ist (vgl. VG Stuttgart, Beschl. v. 04.08.2003 – 5 K 1950/03 – juris Rn. 7; VG Freiburg, Urt. v. 01.06.2007 – 1 K 1972/06 – juris Rn. 16; vgl. Senat zur Anwendbarkeit der §§ 1, 3 PolG, sofern es sich nicht um einen gefährlichen Hund i.S.d. § 2 PolVOgH handelt: Beschl. v. 26.02.2016 – 1 S 2222/15; Beschl. v. 12.04.2011 – 1 S 2849/10 – juris Rn. 2).
Die Auffassung, die Änderung der Ermächtigungsgrundlage in dem Widerspruchbescheid führe dazu, dass ein zu einer Handlung verpflichtender Verwaltungsakt zu einem zumindest (auch) feststellenden Verwaltungsakt geworden sei, weil die Feststellung, dass ein Hund gefährlich im Sinne des § 2 Satz 2 Nr. 1 PolVOgH sei, sich gegenüber der Anordnung bestimmter auf die polizeiliche Generalklausel gestützter Handlungen als Aliud dargestellt habe, verfängt nicht. Weder hat die Widerspruchsbehörde hier einen feststellenden Verwaltungsakt erlassen (s. dazu (1)), noch war dies – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – deswegen notwendig, weil die Behörde einen Vollstreckungstitel habe schaffen wollen (S. 12 BA), s. dazu (2).
(1) In dem Widerspruchsbescheid vom 10.12.2024 liegt kein feststellender Verwaltungsakt. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Tenor des Widerspruchsbescheids enthalte zwar keine Feststellung, dass es sich bei „…“ um einen gefährlichen Hund i.S.v. § 2 PolVOgH handle, der Widerspruchsbescheid sei aber unter Heranziehung seiner Begründung dahingehend auslegungsfähig, dass die Widerspruchsbehörde eine Feststellung als gefährlicher Hund in Form eines Verwaltungsakts beabsichtigt habe (S. 13 BA), trägt nicht.
Die Widerspruchsbehörde hat vorliegend keinen feststellenden VA erlassen. Voraussetzung hierfür wäre, dass das Ergebnis eines Subsumtionsvorgangs verbindlich festgeschrieben wird (vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 26. Aufl, § 35 Rn. 187 m.w.N.). Im Widerspruchsbescheid hat die Widerspruchsbehörde vielmehr explizit und zutreffend ausgeführt, es sei unschädlich, dass die Ausgangsbehörde keine ausdrückliche Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes vorgenommen habe, denn die Gefährlichkeit eines bissigen Hundes ergebe sich aus der Verordnung selbst (§ 2 Satz 2 Nr. 1 PolVOgH). Eine behördliche Einstufung als gefährlicher Hund gem. § 2 PolVOgH erfolge daher nur deklaratorisch (S. 7 WB). Dieses Ergebnis entspricht dem Wortlaut und der Systematik des § 2 PolVOgH und steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats. „Gefährliche Hunde“ im Sinne von § 2 Satz 1 PolVOgH sind Hunde, die, ohne Kampfhunde gem. § 1 PolVOgH zu sein, aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren besteht. Gem. § 2 Satz 2 Nr. 1 PolVOgH sind insbesondere Hunde, die bissig sind, gefährliche Hunde im Sinne der Vorschrift. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats genügt bereits ein Beißvorfall, um einen Hund als gefährlich i.S.d. § 2 PolVOgH einzustufen (Senat, Beschl. v. 02.02.2015 – 1 S 2237/14 – juris; Beschl. v. 29.04.2013 – 1 S 383/13 -; Beschl. v. 03.03.1993 – 1 S 986/92 – NVwZ-RR 1993, 411 jeweils m.w.N.). Die Gefährlichkeit eines Hundes ergibt sich damit schon aufgrund des eindeutigen Wortlauts ohne Beurteilungs- oder Ermessensspielraum direkt aus der gesetzlichen Regelung des § 2 PolVOgH (vgl. Senat, Beschl. v. 02.02.2015 – 1 S 2237/14: „Die Frage, ob von einem Hund tatsächlich Gefahren ausgehen, stellt sich nicht, wenn der Hund bereits einen Menschen oder ein Tier gebissen und damit seine Gefährlichkeit unter Beweis gestellt hat.“). Eine ausdrückliche Einstufung als gefährlicher Hund gem. § 2 PolVOgH in Gestalt eines feststellenden Verwaltungsakts ist damit zwar möglich, aber für die Auferlegung von Halterpflichten gem. § 4 PolVOgH nicht erforderlich.
(2) Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass ein feststellender Verwaltungsakt hinsichtlich der Einstufung als gefährlicher Hund i.S.v. § 2 PolVOgH deswegen vorliege und notwendig sei, weil die Widerspruchsbehörde einen Vollstreckungstitel für die sich aus § 4 PolVOgH ergebenden Halterpflichten schaffen habe wollen (S. 12 BA), greift nicht durch. Dabei stellt das Verwaltungsgericht zwar zutreffend fest, dass die sich aus § 4 PolVOgH ergebenden Halterpflichten einer Konkretisierung durch einen vollstreckbaren Verwaltungsakt bedürfen, wenn damit – wie hier – ein Vollstreckungstitel geschaffen werden soll (vgl. nur § 2 LVwVG; s.a. Senat, Beschl. v. 05.04.2016 – 1 S 176/16 – und Beschl. v. 20.10.2016 – 1 S 1662/16 – juris Rn. 10). Diese vollstreckbare Verfügung findet sich aber gerade in dem Ausgangsverwaltungsakt (Ziff. 1 und 2), welcher durch den Widerspruchsbescheid auf die korrekte Ermächtigungsgrundlage des § 4 Abs. 1 bis 4 PolVOgH gestellt, und im Tenor des Widerspruchsbescheids („Der Widerspruch wird zurückgewiesen“) bestätigt wurde. Der zusätzlichen Feststellung der Gefährlichkeit der Hündin des Antragstellers bedurfte es damit auch im Hinblick auf die Vollstreckbarkeit der Verfügung nicht.
cc) Die sonstigen Voraussetzungen für die angeordneten Halterpflichten liegen ebenfalls vor. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass es sich bei „…“ voraussichtlich um einen gefährlichen Hund gem. § 2 PolVOgH handeln dürfte. Auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses (S. 16 und 17 BA) wird insoweit verwiesen (§ 122 VwGO). Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass Revierverhalten, Beuteverhalten und territoriale Verteidigung nach ständiger Senatsrechtsprechung einen Beißvorfall nicht rechtfertigen (vgl. Senat, Beschl. v. 26.10.2017 – 1 S 1471/17 -; Beschl. v. 05.04.2016 – 1 S 176/16; Beschl. v. 04.12.2012 – 1 S 1961/12 -; s. auch VG Freiburg, Urt. v. 26.09.2006 – 4 K 2761/04 – juris).
Die in der angefochtenen Verfügung (Ziff. 1 und 2) vom 21.08.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.12.2024 auferlegten Halterpflichten halten sich im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage des § 4 PolVOgH. Die Verpflichtung des Antragstellers, in Ziff. 1 Satz 1 der Verfügung, seinen Hund so zu halten und zu beaufsichtigen, dass keine Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen von ihm ausgehen, insbesondere kein Entweichen möglich ist, als auch die Verpflichtung, den Hund nur geeigneten Personen zu überlassen (Ziff. 1 Satz 3 und 4), die Leinenpflicht (Ziff. 1 Satz 5) sowie die Pflicht zum Tragen eines Maulkorbs (Ziffer 2 Satz 1) sind voraussichtlich rechtmäßig. Auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (S. 15 BA) wird verwiesen.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist auch die in der angefochtenen Verfügung (Ziff. 1 Satz 2) ausgesprochene Verpflichtung des Antragstellers sein Grundstück so einzufrieden, dass seine Hündin keine Möglichkeit hat, zu entweichen, voraussichtlich rechtmäßig. Die Pflicht zur Einfriedung des Grundstücks lässt sich ebenfalls unter die sich aus § 4 Abs. 1 bis 4 PolVOgH ergebenden Halterpflichten subsumieren. § 4 Abs. 1 Satz 1 PolVOgH bestimmt, dass gefährliche Hunde so zu halten sind, dass „insbesondere kein Entweichen des Hundes möglich ist“. Die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums und des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über das Halten gefährlicher Hunde (VwVgH) konkretisiert diese Verpflichtung. Nach Ziff. 4.1 i.V.m. 3.2.6 VwVgH bestehen für die Haltung eines als gefährlich eingestuften Hundes folgende Anforderungen an eine sichere Haltung und Unterbringung: „Der Hundehalter hat die Bedingungen, unter denen der als gefährlich eingestufte Hund gehalten wird, derart auszugestalten, dass der Eintritt eines schädigenden Ereignisses ausgeschlossen ist. Der Hund ist so unterzubringen, dass er nicht aus seiner Unterbringung z.B. durch offenstehende Türen und sonstige Öffnungen entweichen kann; erforderlichenfalls sind geeignete Schutzvorrichtungen anzubringen. Unbefugte dürfen keinen ungehinderten Zutritt zu ihm haben. Es kann auch erforderlich sein, an Eingangstüren und -toren Warnschilder anzubringen. Darf sich das Tier frei auf seinem Grundstück bewegen, setzt ein sicherer Gewahrsam einer Abgrenzung des Grundstücks durch eine zusammenhängende, ausbruchsichere Einfriedung (Höhe, Stabilität der verwendeten Materialien und Zustand) voraus.“
Durch die Ausgangsverfügung vom 21.08.2024 hat die Antragsgegnerin die Pflicht aus § 4 Abs. 1 Satz 1 a.E. PolVOgH insoweit konkretisiert („insbesondere“). Gründe, die gegen eine Verhältnismäßigkeit dieser Konkretisierung sprechen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit der Antragsteller geltend macht, „Zaun und Grundstück“ seien bereits vorhanden, so ist er durch die Verfügung gar nicht (mehr) beschwert. Im Übrigen wird zur Frage der Verhältnismäßigkeit insbesondere der weiteren angeordneten Halterpflichten auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen (S. 17 BA).
b) Schließlich war auch der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 03.12.2024 abzulehnen. Das Verwaltungsgericht begründet die Anordnung der aufschiebenden Wirkung mit einer konkludenten Rücknahme des ursprünglichen Verwaltungsaktes durch die Widerspruchsbehörde, was zur Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldandrohung (§ 2 LVwVG) geführt habe (S. 18 BA).
Wie vorstehend ausgeführt, trägt die Begründung des Verwaltungsgerichts insoweit nicht. Eine Rücknahme des Ursprungsveraltungsaktes durch den Widerspruchsbescheid ist gerade nicht erfolgt, sondern eine Bestätigung der Rechtmäßigkeit der Verfügung der Ausgangsbehörde. Auch eine Änderung des Wesensgehalts des Ursprungsverwaltungsaktes lag mangels abändernden Regelungsausspruches wie gezeigt nicht vor. Die Vollstreckungsverfügung dürfte sich mithin aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen.
2. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Voraussetzungen der Anordnung der sofortigen Vollziehung vorliegen. Auch insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts (S. 8 BA) verwiesen. Eine faktische Vorwegnahme der Hauptsache liegt nicht, wie der Antragsteller meint, vor, die Verfügung ist jederzeit reversibel.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen
4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2, § 39 Abs. 1 GKG. Nach Ziffer 35.2 und Ziffer 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2025 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist für die angefochtenen Anordnungen gegen Tierhalter jeweils der Auffangstreitwert von 5.000 Euro anzunehmen, der für das vorläufige Rechtsschutzverfahren zu halbieren ist. Abweichend von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergibt sich für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des angedrohten (1.000 Euro) bzw. festgesetzten Zwangsgeldes (500 Euro) aus dem Bescheid vom 03.12.2024 ein Streitwert in Anlehnung an Ziffer 1.7.1 und Ziffer 1.5 Satz 1 a. E. des Streitwertkatalogs i.H.v. 250 Euro (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 21.06.2005 – 11 S 806/05 – juris; OVG NRW, Beschl. v. 08.10.2018 – 4 B 1181/18 u.a. – juris Rn. 10 ff.). In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beträgt der Streitwert nach Ziffer 1.5 Satz 1 e.E. des Streitwertkatalogs bei „sonstigen auf bezifferte Geldleistungen gerichteten Verwaltungsakten ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts“. Für selbständige Vollstreckungsverfahren entspricht gem. Ziffer 1.7.1 Satz 1 der Streitwert für die Hauptsache der Höhe des festgesetzten Zwangsgelds (hier: 500 Euro) und gem. Ziffer 1.7.1. Satz 2 bei der Androhung von Zwangsmitteln (hier: 1.000 Euro) der Hälfte des sich nach Satz 1 ergebenden Betrags (hier: 500 Euro). Das Viertel des jeweiligen Wertes gem. Ziffer 1.5 beträgt 125 Euro, in der Summe mithin 250 Euro.
5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz
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