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Einstufung als gefährlicher Hund: Wann ein einziger Biss ausreicht

Ein kurzer Biss, eine Behandlung beim Tierarzt – plötzlich gilt die Ciobanesc-Hündin offiziell als gefährlich und soll für immer Maulkorb sowie Leine tragen. Ob natürliche Instinkte diesen Vorfall rechtfertigen oder eine im Verfahren geänderte Rechtsgrundlage die strengen Auflagen hinfällig macht, klärt nun das Gericht.
Aggressiver unangeleinter Hund beißt einen angeleinten Hund auf einem Parkweg; angespannte Leine und aufgewirbelter Staub.
Ein einziger Beißvorfall reicht laut Rechtsprechung aus, um einen Hund dauerhaft als gefährlich einzustufen und Auflagen zu erteilen. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 S 812/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: VGH Baden-Württemberg
  • Datum: 12.02.2026
  • Aktenzeichen: 1 S 812/25
  • Verfahren: Eilverfahren zu Halterpflichten für gefährliche Hunde
  • Rechtsbereiche: Polizeirecht, Hunderecht
  • Streitwert: 2.750 Euro
  • Relevant für: Hundehalter, Kommunen, Ordnungsbehörden

Ein einziger Beißvorfall verpflichtet Hundehalter sofort zu strengen Regeln wie Leinenzwang und Maulkorbpflicht für ihr Tier.
  • Ein Hund gilt rechtlich als gefährlich, sobald er ein anderes Tier einmalig beißt.
  • Behörden dürfen die rechtliche Begründung für Auflagen auch während eines laufenden Verfahrens anpassen.
  • Der Besitzer muss seinen Garten ausbruchsicher einzäunen und den Hund stets sicher führen.
  • Natürliches Jagd- oder Revierverhalten entschuldigt das Beißen nicht und verhindert keine Einstufung als gefährlich.

Warum ein einziger Biss zur Einstufung genügt

Ein Hundehalter muss nach einem Angriff seiner Hündin strenge Auflagen akzeptieren, da das zuständige Gericht die sofortige Vollziehung der Maßnahmen endgültig bestätigte. Ein Hund gilt gemäß § 2 Satz 2 Nr. 1 der Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde (PolVOgH) bereits nach einem einzigen Beißvorfall als gefährlich. Bei einem solchen Ereignis besteht für die Behörde kein Ermessensspielraum, weshalb es sich um eine gebundene Entscheidung handelt. Die behördliche Feststellung der Gefährlichkeit ist nach einem Vorfall lediglich deklaratorisch und stellt keinen eigenständigen gestaltenden Verwaltungsakt dar. Das bedeutet konkret: Die Behörde schafft durch ihr Schreiben keine neue Rechtslage, sondern stellt nur offiziell fest, was durch den Biss ohnehin schon Gesetz ist.

Praxis-Hinweis: Die gebundene Entscheidung

Ob ein Hund als gefährlich eingestuft wird, hängt bei einem Beißvorfall nicht vom Wohlwollen der Behörde ab. Sobald eine Verletzung vorliegt, die eine tierärztliche Behandlung erforderte, hat das Amt keinen Ermessensspielraum mehr. Sie erkennen Ihre Lage daran: Gab es einen Biss mit Verletzungsfolge, ist die Einstufung rechtlich zwingend – unabhängig davon, wie brav sich das Tier vorher verhalten hat.

Im vorliegenden Fall zeigte sich dieses Prinzip anhand einer klaren Eskalation in einem öffentlichen Raum.

Ciobanesc-Hündin attackiert angeleinten Hund

Eine Hündin der Rasse Ciobanesc Romanesc Mioritic griff am 23. Juni 2024 einen anderen angeleinten Hund an und verbiss sich in das Tier. Der geschädigte Hund erlitt Verletzungen und musste nach dem Angriff zwingend tierärztlich versorgt werden. Während der Hundehalter in der ersten Instanz vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe unter dem Aktenzeichen 14 K 29/25 noch einen vorläufigen Erfolg erzielte, wendete sich das Blatt in der nächsten Instanz. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigte unter dem Aktenzeichen 1 S 812/25 endgültig, dass dieser einmalige Vorfall für die rechtliche Einstufung als gefährlicher Hund völlig ausreicht.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats genügt bereits ein Beißvorfall, um einen Hund als gefährlich i.S.d. § 2 PolVOgH einzustufen. […] Die Frage, ob von einem Hund tatsächlich Gefahren ausgehen, stellt sich nicht, wenn der Hund bereits einen Menschen oder ein Tier gebissen und damit seine Gefährlichkeit unter Beweis gestellt hat. – so der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg

Darf das Amt die Rechtsgrundlage nachträglich heilen?

Die zuständige Widerspruchsbehörde besitzt nach § 68 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eine umfassende Prüfungskompetenz und darf die Begründung eines behördlichen Bescheids nachträglich heilen. Ein Austausch der Ermächtigungsgrundlage ist rechtlich zulässig, solange das Wesen des Verwaltungsaktes unangetastet bleibt und die angeordneten Maßnahmen inhaltlich identisch sind. Das bedeutet: Die Behörde darf einen Bescheid, der sich zunächst auf das falsche Gesetz stützte, im Nachhinein korrigieren, indem sie den zugrundeliegenden Paragraphen austauscht. Die Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde (PolVOgH) fungiert hierbei als Spezialregelung und ist vorrangig gegenüber der allgemeinen Polizeigeneralklausel anzuwenden.

Genau diese juristische Feinheit musste der Verwaltungsgerichtshof bei der Beschwerde detailliert klären.

Der rechtmäßige Austausch der Gesetzesgrundlage

Die Stadt Horb stützte ihre ursprüngliche Verfügung vom 21. August 2024 zunächst auf die Generalklausel des allgemeinen Polizeigesetzes, konkret auf die §§ 1, 3, 5, 6 und 7 PolG BW. Das zuständige Regierungspräsidium wies den Widerspruch des Mannes am 10. Dezember 2024 ab und ersetzte die herangezogenen Paragraphen im Widerspruchsbescheid durch die spezifischeren §§ 2 Satz 1 und 4 PolVOgH. Der Senat entschied, dass durch diesen Wechsel kein unzulässiges Aliud vorliegt, der Verwaltungsakt also nicht in seinem Wesen verändert wurde. Ein „Aliud“ (lateinisch für „etwas anderes“) wäre eine völlig neue Maßnahme, die dem Halter andere Pflichten auferlegt. Das übergeordnete Ziel der Gefahrenabwehr sowie die konkreten Halterpflichten wie Leine und Maulkorb sind jedoch vollständig gleich geblieben. Zudem wehrte sich der Mann gegen die Anordnung einer sicheren Grundstückseinfriedung, da bereits Zäune existierten. Das Gericht stellte klar, dass den Halter diese Vorgabe gar nicht belaste, falls das Grundstück ohnehin sicher sei.

Hundehalter sollten bei behördlichen Auflagen zur Grundstückssicherung pragmatisch vorgehen: Klagt nicht gegen diese spezielle Anordnung, wenn euer Garten ohnehin bereits ausbruchssicher eingezäunt ist. Dokumentiert stattdessen den sicheren Zustand detailliert mit Fotos und reicht diese direkt bei der Behörde ein. So weist ihr die Erfüllung der Auflage nach und spart euch an dieser Stelle unnötige Anwalts- oder Gerichtskosten.

Warum Beuteverhalten einen Biss nicht rechtfertigt

Nach ständiger Rechtsprechung können natürliche Instinkte eines Tieres einen Beißvorfall im Sinne des Gefahrenrechts nicht rechtfertigen. Ein Hund, der ein unkontrolliertes aggressives Verhalten an den Tag legt, wird zwingend als gefährlich eingestuft. Diese rechtliche Bewertung erfolgt völlig ungeachtet der biologischen Ursache des konkreten Angriffs.

Ein aktueller Fall macht deutlich, wie konsequent Gerichte diese strengen Vorgaben in der Praxis umsetzen.

Natürliche Instinkte sind keine Entschuldigung

Der betroffene Hundehalter argumentierte in dem Verfahren, dass der Vorfall auf ein natürliches Revier-, Beute- und Territorialverhalten seiner Hündin zurückzuführen sei. Das Gericht verwarf dieses Argument explizit und wies darauf hin, dass gerade ein Hund, der in einer solchen Weise reagiert, seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit eindrücklich bestätigt. Die angeordnete Maulkorbpflicht sowie der generelle Leinenzwang außerhalb des eigenen Grundstücks wurden von den Richtern daher als voraussichtlich rechtmäßig und zwingend erforderlich bestätigt.

Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass Revierverhalten, Beuteverhalten und territoriale Verteidigung nach ständiger Senatsrechtsprechung einen Beißvorfall nicht rechtfertigen. – so der VGH Baden-Württemberg

Achtung Falle: Rechtfertigung durch Instinkte

Vermeiden Sie es, einen Angriff mit „natürlichem Jagdtrieb“ oder „Revierverhalten“ zu begründen. Was für Tierhalter wie eine Erklärung klingt, ist juristisch ein Hebel gegen Sie: Gerichte sehen darin keine Entschuldigung, sondern den Beweis für eine unkontrollierbare Gefahr. Wer so argumentiert, bestätigt unfreiwillig, dass Sicherungsmaßnahmen wie Maulkorb und Leine zwingend erforderlich sind.

Warum die Maulkorbpflicht trotz Klage sofort gilt

Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann die aufschiebende Wirkung einer Klage entfallen, wenn das öffentliche Vollzugsinteresse das private Interesse des Halters deutlich überwiegt. Normalerweise führt eine Klage dazu, dass man behördliche Auflagen vorerst nicht erfüllen muss, bis das Urteil rechtskräftig ist. Hier ordnete das Gericht jedoch die sofortige Vollziehung an. Dies ist zulässig, sofern die Einschränkungen jederzeit reversibel sind und keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache darstellen. Das bedeutet konkret: Die Maulkorbpflicht kann problemlos wieder aufgehoben werden, weshalb das endgültige Urteil (die Hauptsache) durch diese Zwischenlösung nicht wertlos wird. Zur strikten Durchsetzung dieser Pflichten können Zwangsgelder festgesetzt und für die Zukunft weitere finanzielle Sanktionen angedroht werden.

Für den Besitzer der Hündin hatte diese rechtliche Abwägung unmittelbare und spürbare Konsequenzen.

Der Schutz der Öffentlichkeit hat Vorrang

Der Verwaltungsgerichtshof lehnte den Antrag auf eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab, womit die strengen Auflagen ab sofort befolgt werden müssen. Die Stadt Horb hatte zur Durchsetzung bereits am 3. Dezember 2024 ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro festgesetzt und ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro für die Zukunft angedroht. Das Gericht stufte die potenzielle Gefahr für dritte Personen höher ein als die vorübergehenden Einschränkungen für den Hundehalter. Die Richter begründeten dies damit, dass Maßnahmen wie die Maulkorbpflicht jederzeit rückgängig gemacht werden könnten, falls der Mann in einem späteren Hauptsacheverfahren doch noch gewinnen sollte. Die Kosten für beide Rechtszüge trägt der Halter, wobei der Streitwert auf 2.750 Euro festgesetzt wurde. Dieser Streitwert ist nicht die Summe, die der Halter als Strafe zahlen muss, sondern lediglich der fiktive rechnerische Basiswert, nach dem sich die anfallenden Gerichts- und Anwaltsgebühren berechnen.

So reagieren Hundehalter richtig auf Auflagen

Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg entfaltet für das eigene Bundesland eine hohe Bindungswirkung, ist aber aufgrund ähnlich strenger Hundeverordnungen auch auf Halter in anderen Bundesländern übertragbar. Gerichte werten einen einzigen Beißvorfall mit tierärztlicher Behandlungsfolge fast ausnahmslos als zwingenden Grund für die Einstufung als gefährlicher Hund – dies ist kein bedauerlicher Einzelfall, sondern juristischer Standard.

Für Sie als Hundehalter bedeutet das: Wenn Sie einen Einstufungsbescheid erhalten, setzen Sie die angeordnete Leinen- und Maulkorbpflicht ab sofort um. Warten Sie keinesfalls den Ausgang eines Widerspruchs- oder Klageverfahrens ab. Da die Behörden standardmäßig die sofortige Vollziehung anordnen, müssen Sie die Auflagen auch während eines laufenden Rechtsstreits erfüllen. Wer abwartet oder die Maßnahmen ignoriert, muss die angedrohten Zwangsgelder bezahlen, ohne dass dies von der eigentlichen Pflicht befreit. Befolgen Sie die Auflagen daher vorerst strikt und prüfen Sie parallel mit einem Fachanwalt für Tierrecht, ob eine Klage in der Hauptsache Aussicht auf Erfolg hat.


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Experten Kommentar

Die erste Stellungnahme gegenüber dem Ordnungsamt bricht Hundehaltern regelmäßig das Genick. In der Panik, den Vorfall im behördlichen Anhörungsbogen herunterzuspielen, geben sie den Kontakt unbedacht zu – etwa mit Sätzen wie „Er hat doch nur leicht gezwickt, weil er sich erschrocken hat“. Genau dieses gut gemeinte Erklären liefert der Behörde den unwiderruflichen Beweis für die Einstufung.

Schweigen ist in dieser Situation Gold, bis die vollständige Ermittlungsakte auf dem Tisch liegt. Ich rate dringend dazu, auf das erste Anschreiben der Stadt keine emotionalen Romane zu antworten, sondern erst einmal gar nichts zur Sache zu sagen. Wer sich vorschnell rechtfertigt, verbaut sich oft jede Chance, das Ruder später noch herumzureißen.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt die Einstufung als gefährlicher Hund auch nach einem Umzug in ein anderes Bundesland?

JA. Die Einstufung als gefährlicher Hund bleibt auch nach einem Umzug in ein anderes Bundesland in der Regel bestehen, da die zugrunde liegenden Beißvorfälle ortsunabhängig bewertet werden. Da die Hundeverordnungen der Bundesländer strukturell sehr ähnlich sind, entfaltet eine behördliche Feststellung der Gefährlichkeit faktisch eine überregionale Bindungswirkung für den Hundehalter.

Ein Beißvorfall ist ein historisches Ereignis, das durch einen Wohnortwechsel nicht ungeschehen gemacht wird und weiterhin die rechtliche Grundlage für behördliche Sicherheitsauflagen bildet. Fast alle Bundesländer stufen einen Hund nach einer Verletzung von Menschen oder Tieren als gefährlich ein, wobei der Behörde bei der Entscheidung meist kein Ermessensspielraum zusteht. Die neue Gemeinde wird bei der Anmeldung Informationen vom vorherigen Wohnort anfordern oder im zentralen Register nachschlagen, um die Sicherheit der Öffentlichkeit am neuen Ort zu gewährleisten. Ein Verschweigen der Vorfälle stellt zudem eine Ordnungswidrigkeit dar, die hohe Bußgelder nach sich ziehen kann und im schlimmsten Fall die persönliche Zuverlässigkeit des Halters infrage stellt.

Zwar basieren fast alle Landesgesetze auf dem gleichen polizeirechtlichen Standard, doch können sich die spezifischen Auflagen für Maulkorb- oder Leinenzwang am neuen Wohnort im Detail unterscheiden. Zudem besteht in manchen Bundesländern die rechtliche Möglichkeit, die Gefährlichkeit durch einen erfolgreichen Wesentest (Verhaltensprüfung) nach einer gewissen Zeit wieder offiziell aberkennen zu lassen.


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Bleibt mein Hund auch als gefährlich eingestuft, wenn der andere Hund die Beißerei anfing?

JA. Die Einstufung als gefährlich bleibt bestehen, da die Behörde nach einem Biss mit Verletzungsfolge keinen Ermessensspielraum besitzt und eine rechtlich gebundene Entscheidung treffen muss. Das Polizeirecht bewertet primär die objektive Gefahr für die Allgemeinheit und nicht die individuelle Schuldfrage zwischen den beteiligten Hunden.

Gemäß § 2 Satz 2 Nr. 1 der Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde (PolVOgH) gilt ein Tier bereits nach einem einzigen Vorfall als gefährlich, sofern eine tierärztliche Behandlung notwendig war. In diesem Fall ist die behördliche Feststellung lediglich deklaratorisch (rechtsfeststellend), was bedeutet, dass die Gefährlichkeit bereits durch den Biss und nicht erst durch den Bescheid begründet wird. Wer den Streit provoziert hat, spielt für das Ordnungsamt keine Rolle, da biologische Instinkte wie territoriale Verteidigung oder Notwehr juristisch nicht als Entschuldigung anerkannt werden. Ein Hund, der zubeißt, hat seine Unkontrollierbarkeit unter Beweis gestellt, weshalb Sicherungsmaßnahmen wie Leinen- und Maulkorbpflicht zwingend zum Schutz der Allgemeinheit angeordnet werden müssen.

Trennen Sie die Verfahren strikt, da die Frage der Provokation ausschließlich im Zivilrecht bei der Haftung für Tierarztkosten gemäß § 833 BGB eine Rolle spielt. Für die polizeiliche Gefahrenabwehr bleibt das Tier jedoch unabhängig von der zivilrechtlichen Haftungsquote als gefährlich eingestuft.


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Wie weise ich die Grundstückssicherung nach, ohne meinen bereits vorhandenen Zaun komplett umzubauen?

Sie müssen Ihren Zaun nicht umbauen, sondern können die Sicherung Ihres Grundstücks durch eine detaillierte fotografische Dokumentation des Ist-Zustandes gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen. Wenn Ihre Einfriedung bereits tatsächlich ausbruchssicher ist, erfüllt sie die behördliche Auflage ohne zusätzliche bauliche Maßnahmen oder teure Widerspruchsverfahren.

Hintergrund dieser Vorgehensweise ist, dass die behördliche Anordnung zur Grundstückssicherung lediglich der allgemeinen Gefahrenabwehr dient und keine unverhältnismäßigen baulichen Lasten für den betroffenen Hundehalter erzeugen darf. Da die Behörde die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort meist nicht kennt, erlässt sie diese Auflage oft pauschal im Rahmen eines Bescheids über die Gefährlichkeit eines Tieres. Sie können diese Pflicht rechtssicher erfüllen, indem Sie hochauflösende Fotos der gesamten Umzäunung sowie der geschlossenen Tore und potenzieller Schwachstellen zeitnah per E-Mail an das zuständige Amt senden. Ein förmlicher Widerspruch gegen die Anordnung ist in diesen Fällen meist nicht sinnvoll, da er lediglich unnötige Verfahrenskosten verursacht, ohne den sachlichen Nachweis der bereits bestehenden Sicherheit zu ersetzen. Achten Sie bei der Dokumentation besonders darauf, dass die Höhe und die Stabilität des Zauns im Verhältnis zur Sprungkraft Ihres Hundes auf den Bildern zweifelsfrei erkennbar sind.


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Muss ich das angedrohte Zwangsgeld zahlen, während mein Widerspruch gegen die Auflagen läuft?

JA, Sie müssen das angedrohte Zwangsgeld bei einem Verstoß zahlen, da ein Widerspruch bei angeordneter sofortiger Vollziehung keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Die Behörden setzen Sicherheitsauflagen für gefährliche Hunde meist unmittelbar durch, um die Allgemeinheit während des laufenden Rechtsstreits effektiv zu schützen.

Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO können Behörden die sofortige Vollziehung anordnen, wodurch die eigentlich aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs rechtlich entfällt. Das bedeutet für Sie, dass Sie die festgesetzten Auflagen wie Maulkorb- oder Leinenzwang ab sofort strikt befolgen müssen, auch wenn das Hauptverfahren noch mehrere Monate dauert. Wenn Sie diese Pflichten missachten, wird das angedrohte Zwangsgeld als Beugemittel fällig, um die Einhaltung der gefahrenabwehrenden Maßnahmen sicherzustellen. Die Zahlung des Zwangsgeldes entbindet Sie zudem nicht von der Pflicht, die Anordnungen weiterhin umzusetzen, da bei weiteren Verstößen oft deutlich höhere Beträge festgesetzt werden.

Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn Sie beim zuständigen Verwaltungsgericht einen erfolgreichen Eilantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen. Nur durch einen solchen gerichtlichen Beschluss wird die sofortige Vollziehbarkeit der Auflagen sowie die Grundlage für weitere Zwangsgeldfestsetzungen vorläufig gestoppt.


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Kann ich die Einstufung als gefährlicher Hund nach Jahren vorbildlicher Führung wieder löschen lassen?

NEIN, eine automatische Löschung der Einstufung als gefährlicher Hund allein durch jahrelanges vorbildliches Verhalten ist rechtlich nicht vorgesehen. Die behördliche Feststellung knüpft unwiderruflich an den einmaligen Beißvorfall in der Vergangenheit an und bleibt als dokumentierte Tatsache dauerhaft in der Behördenakte bestehen.

Rechtlich gesehen handelt es sich bei dieser Einstufung um eine sogenannte deklaratorische Entscheidung (feststellender Verwaltungsakt), welche lediglich den historischen Fakt eines Beißvorfalls offiziell und rechtssicher dokumentiert. Da spezialgesetzliche Regelungen wie die Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde bereits bei einem einmaligen Vorfall zwingend von der Gefährlichkeit ausgehen, hat die Behörde keinen rechtlichen Ermessensspielraum für eine spätere Rücknahme aufgrund von Wohlverhalten. Ein biologisch-faktisches Ereignis wie ein Biss kann durch bloßen Zeitablauf juristisch nicht ungeschehen gemacht werden, da die Einstufung dem dauerhaften Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Angriffen dient. Die Behörde bleibt an diese gesetzliche Wertung gebunden, weshalb eine vorbildliche Führung über viele Jahre hinweg nicht zu einer Verjährung der einmal getroffenen Feststellung führt.

Ein wesentlicher Unterschied besteht jedoch zwischen der dauerhaften Einstufung in der Akte und den damit verbundenen praktischen Auflagen wie dem Leinen- oder Maulkorbzwang. Halter haben oft die Möglichkeit, durch einen erfolgreich abgelegten Wesentest (Verhaltenstest) eine Befreiung von diesen konkreten Maßnahmen zu erwirken, sofern nachgewiesen wird, dass vom Tier aktuell keine Gefahr mehr für Dritte ausgeht.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

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Das vorliegende Urteil


Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg – Az.: 1 S 812/25 – Beschluss vom 12.02.2026




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