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Einstweilige Verfügung auf Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs

LG Kleve – Az.: 6 S 32/19 – Beschluss vom 28.06.2019

wird der Streitwert des Berufungsverfahrens 6 S 32/19 auf 340.000,00 EUR festgesetzt.

Der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens wird von Amts wegen geändert und auf 340.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Streitwert der verfahrensgegenständlichen einstweiligen Verfügung ist nach § 53 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO zu bestimmen. Eine einstweilige Verfügung auf Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs nach §§ 894, 899 BGB ist mit dem Streitwert des Hauptsacheanspruchs zu bemessen, wenn – nach dem insoweit maßgebenden Vorbringen des Verfügungsklägers – die unmittelbare Gefahr einer Weiterveräußerung des Grundstücks besteht, ansonsten ist nur ein Bruchteil davon anzusetzen. (Kurpat in: Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 14. Aufl. 2014, Rn. 2856; OLG Neustadt, Beschluss vom 15.10.1964 – 2 W 92/64 = Rpfleger 1967, 1). Dient der Widerspruch der Feststellung des Eigentums am Grundstück, ist dann dessen Verkehrswert für den Wert der Hauptsache maßgebend (Kurpat in: Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 14. Aufl. 2014, Rn. 2849, m.w.N.).

Die Anwendung der vorstehenden Grundsätze auf den Einzelfall führt zu einem Streitwert von 340.000,00 EUR. Dabei handelt es sich um den Verkehrswert der vom Widerspruch betroffenen Grundstücke, den bereits das Amtsgericht bei seiner Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 14.02.2019 von den Parteien unwidersprochen angenommen hat, wobei es sich auf die entsprechende Mitteilung des Notars K xxxxxs vom 29.01.2019 (Bl. 84 GA) gestützt hat. Ein Abschlag ist vorliegend nicht vorzunehmen, weil nach dem insoweit maßgeblichen Vorbringen des Verfügungsklägers eine unmittelbare Gefahr der Grundstücksveräußerung bestand, da bereits durch die notarielle Urkunde des Notars K xxxxxs vom 05.10.2018, UR-Nr. xxx8/18 ein Verkaufsangebot beurkundet worden war. Daher war vorliegend gemäß § 53 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO der Wert der Hauptsache und nicht nur ein Bruchteil anzusetzen.

Der Streitwert erster Instanz war gemäß § 63 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 GKG amtswegig zu ändern. Der Streitwert des Berufungsverfahrens 6 S 32/19 ist aus den vorstehenden Gründen i.V.m. § 47 GKG ebenso zu bemessen.

Für das Berufungsverfahren 6 S 21/19 ist kein Streitwert festzusetzen. Gemäß § 63 Abs. 2 GKG darf eine Festsetzung nur erfolgen, wenn der Streitwert die Höhe der Gerichtsgebühren bestimmt. Im Verfahren 6 S 21/19 fallen keine Gerichtsgebühren an, weil die Kammer diese niedergeschlagen hat.

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