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Einstweilige Verfügung – Selbstwiderlegung der Dringlichkeit

Ein Ex-Mitarbeiter lässt online Dampf ab und kritisiert seinen alten Arbeitgeber öffentlich – doch nicht alles ist erlaubt. Das Oberlandesgericht Celle musste nun entscheiden, wo die Grenze zwischen zulässiger Meinungsäußerung und Rufschädigung verläuft. Dabei geht es um negative Bewertungen, die der ehemalige Angestellte auf verschiedenen Plattformen veröffentlichte und die das Autohaus nicht auf sich sitzen lassen wollte.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Die Antragstellerin betreibt ein Autohaus und der Antragsgegner ist ein ehemaliger Mitarbeiter.
  • Der Antragsgegner hat auf verschiedenen Plattformen negative Kommentare über das Autohaus veröffentlicht.
  • Diese Kommentare enthalten Behauptungen über schlechte Erfahrungen und Zustände im Autohaus.
  • Das Landgericht hat zunächst die einstweilige Verfügung abgelehnt, da es die Dringlichkeit als widerlegt ansah.
  • Das OLG Celle hat diesen Beschluss teilweise abgeändert und dem Antragsgegner bestimmte Aussagen untersagt.
  • Der Antragsgegner darf nicht mehr behaupten, dass sein Besuch einen negativen Eindruck hinterlassen habe.
  • Aussagen über mangelnde Höflichkeit und Sauberkeit sowie Empfehlungen, das Autohaus zu meiden, sind ebenfalls untersagt.
  • Das Gericht sah die Dringlichkeit trotz einer zweiwöchigen Verzögerung bei der Antragstellung als gegeben an.
  • Die Entscheidung basiert darauf, dass die Äußerungen des Antragsgegners den Eindruck erwecken, er sei Kunde gewesen, obwohl er Mitarbeiter war.
  • Diese Fehldarstellung wurde als unzulässige und irreführende Tatsachenbehauptung bewertet.

Einstweilige Verfügung: Wann Dringlichkeit selbst widerlegt sein kann

Einstweilige Verfügungen sind ein mächtiges Instrument im Rechtsstreit. Sie ermöglichen es, in dringenden Fällen schnell und effektiv rechtliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Doch was geschieht, wenn die Dringlichkeit, die den Antrag auf eine einstweilige Verfügung begründet hat, plötzlich nicht mehr gegeben ist? Kann die Dringlichkeit selbst widerlegt werden, und welche Auswirkungen hat das auf den Fortbestand der Verfügung?

Diese Fragen werden in der Praxis häufig gestellt und beschäftigen die Gerichte. Denn die besondere Eigenschaft einstweiliger Verfügungen, nämlich die rasche Entscheidung, muss gegen den Schutz des Betroffenen durch ein ordentliches Verfahren abgewogen werden. Dieser Konflikt soll nun näher beleuchtet werden.

Im Folgenden wollen wir einen konkreten Fall näher betrachten, der sich mit dem Thema der Selbstwiderlegung der Dringlichkeit befasst. Dieser Fall zeigt deutlich, wie schwierig die juristische Einordnung dieser Thematik in der Praxis sein kann.

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Der Fall vor Gericht


Einstweilige Verfügung gegen Online-Bewertungen eines ehemaligen Mitarbeiters teilweise aufgehoben

Das Oberlandesgericht Celle hat in einem Beschluss vom 21. Juni 2024 (Az. 5 W 62/24) die einstweilige Verfügung gegen einen ehemaligen Mitarbeiter eines Autohauses teilweise aufgehoben. Der Fall dreht sich um kritische Online-Bewertungen, die der ehemalige Angestellte auf verschiedenen Internetplattformen veröffentlicht hatte.

Hintergrund des Rechtsstreits

Ein ehemaliger Mitarbeiter hatte auf den Plattformen „G. M.“ und „G.“ sowie unter Beiträgen des Autohauses auf „F.“ mehrere negative Kommentare über seinen früheren Arbeitgeber verfasst. In diesen Beiträgen kritisierte er unter anderem die Kundenfreundlichkeit, die Sauberkeit der Räumlichkeiten und den Umgang mit Mitarbeitern. Das Autohaus sah darin eine Verletzung seiner Rechte und beantragte eine einstweilige Verfügung, um die Verbreitung dieser Äußerungen zu unterbinden.

Rechtliche Bewertung des Gerichts

Das OLG Celle differenzierte in seiner Entscheidung zwischen verschiedenen Arten von Äußerungen:

  1. Irreführende Darstellung als Kunde: Ein Beitrag erweckte den Eindruck, der Verfasser habe seine Erfahrungen als Kunde gemacht. Das Gericht stufte dies als rechtswidrig ein, da es sich tatsächlich um einen ehemaligen Mitarbeiter handelte. Diese Täuschung über die Perspektive des Bewertenden wurde als unzulässig bewertet.
  2. Tatsachenbehauptung über Mitarbeiterverhalten: Die Aussage „Wenn der Kunde weg ist, wird über diesen erzählt“ wurde als überprüfbare Tatsachenbehauptung eingestuft. Da der ehemalige Mitarbeiter hierfür keinen Beweis anbot, wurde auch diese Äußerung als unzulässig betrachtet.
  3. Meinungsäußerungen: Andere kritische Kommentare, die als persönliche Einschätzungen erkennbar waren, wurden vom Gericht als zulässige Meinungsäußerungen eingestuft. Diese mussten vom Autohaus hingenommen werden.

Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Unternehmensrechten

Das Gericht musste in diesem Fall eine sorgfältige Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit des ehemaligen Mitarbeiters und den Persönlichkeitsrechten des Unternehmens vornehmen. Wesentlich für die Beurteilung war die Unterscheidung zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen. Während überprüfbare Tatsachenbehauptungen einer Beweispflicht unterliegen, genießen subjektive Meinungsäußerungen einen höheren Schutz.

Die Schlüsselerkenntnisse


Die Entscheidung des OLG Celle verdeutlicht die differenzierte Betrachtungsweise bei Online-Bewertungen durch ehemalige Mitarbeiter. Während irreführende Darstellungen und unbewiesene Tatsachenbehauptungen unzulässig sind, genießen erkennbare Meinungsäußerungen einen hohen Schutz. Dies unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Unternehmensrechten im digitalen Zeitalter und setzt Maßstäbe für die rechtliche Bewertung von Arbeitnehmerkritik in Online-Foren.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Dieses Urteil stärkt Ihre Position, wenn Sie eine einstweilige Verfügung erwirkt haben und deren Dringlichkeit in Frage steht. Das Gericht hat klargestellt, dass eine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit in der Regel nicht anzunehmen ist, solange die Monatsfrist nicht überschritten wurde. Für Sie bedeutet das: Selbst wenn Sie nach Kenntniserlangung der strittigen Äußerungen zwei Wochen bis zur Antragstellung gewartet haben, bleibt Ihr Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz bestehen. Allerdings sollten Sie weiterhin zügig handeln, da in Ausnahmefällen eine kürzere Frist gelten könnte. Um auf der sicheren Seite zu sein, empfiehlt es sich, Anträge auf einstweilige Verfügungen so schnell wie möglich zu stellen.


FAQ – Häufige Fragen

Einstweilige Verfügungen sind ein mächtiges Instrument im Rechtsstreit. Doch die Gefahr der Selbstwiderlegung der Dringlichkeit ist oft unterschätzt. In unserer FAQ-Rubrik geben wir Ihnen praxisnahe Einblicke in die rechtlichen Fallstricke und zeigen Ihnen, wie Sie Ihre Rechte effektiv durchsetzen können.


Welche rechtlichen Schritte sind notwendig, um eine einstweilige Verfügung aufzuheben?

Um eine einstweilige Verfügung aufzuheben, stehen dem Betroffenen mehrere rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung. Die Wahl des geeigneten Rechtsmittels hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.

Ein häufig genutztes Instrument ist der Widerspruch gemäß § 924 ZPO. Dieser kann ohne Begründung eingelegt werden und führt zu einer mündlichen Verhandlung, in der das Gericht die Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung erneut prüft. Wichtig ist, dass der Widerspruch unverzüglich nach Zustellung der Verfügung eingelegt werden sollte. Eine konkrete Frist gibt es zwar nicht, aber je länger man wartet, desto größer ist das Risiko, dass das Gericht den Widerspruch als verspätet zurückweist.

Eine weitere Option ist der Antrag auf Aufhebung wegen veränderter Umstände nach § 927 ZPO. Dieser kommt in Betracht, wenn sich die Sachlage seit Erlass der Verfügung wesentlich geändert hat. Beispielsweise könnte die ursprüngliche Dringlichkeit weggefallen sein oder neue Beweise könnten die Unbegründetheit des Verfügungsanspruchs belegen. Für diesen Antrag gibt es keine Frist, er kann jederzeit gestellt werden.

In bestimmten Fällen kann auch eine Berufung gegen die einstweilige Verfügung eingelegt werden. Dies ist möglich, wenn die Verfügung durch Urteil erlassen wurde. Die Berufungsfrist beträgt in diesem Fall einen Monat ab Zustellung des vollständigen Urteils.

Ein weiteres wichtiges Instrument ist der Antrag auf Anordnung der Klageerhebung gemäß § 926 ZPO. Dieser zielt darauf ab, den Antragsteller zu zwingen, sein Begehren im Hauptsacheverfahren zu verfolgen. Wird dem Antrag stattgegeben und erhebt der Antragsteller nicht fristgerecht Klage, wird die einstweilige Verfügung auf Antrag aufgehoben.

Bei der Vorbereitung des gewählten Rechtsmittels ist es entscheidend, stichhaltige Argumente und Beweise zu sammeln. Dazu können gehören:

– Dokumente, die eine Änderung der Umstände belegen

– Zeugenaussagen, die den Sachverhalt in einem neuen Licht erscheinen lassen

– Gutachten von Sachverständigen, die die Grundlage der Verfügung in Frage stellen

– Neue rechtliche Argumente, die bei Erlass der Verfügung nicht berücksichtigt wurden

Es ist ratsam, in der Begründung des Rechtsmittels detailliert darzulegen, warum die einstweilige Verfügung nicht hätte erlassen werden dürfen oder warum sie nun aufzuheben ist. Dabei sollte man sich auf die konkreten Voraussetzungen der einstweiligen Verfügung konzentrieren, also den Verfügungsanspruch und den Verfügungsgrund.

Ein oft übersehener Aspekt ist die Möglichkeit der Selbstwiderlegung der Dringlichkeit. Wenn der Antragsteller selbst durch sein Verhalten zeigt, dass keine besondere Eile geboten ist, kann dies ein gewichtiges Argument für die Aufhebung der Verfügung sein.

Bei der Einreichung des Aufhebungsantrags ist zudem auf die korrekte Form zu achten. Der Antrag muss schriftlich beim zuständigen Gericht eingereicht werden und sollte alle relevanten Informationen enthalten, einschließlich der Bezeichnung der Parteien, des Aktenzeichens der einstweiligen Verfügung und einer ausführlichen Begründung.

Es ist zu beachten, dass die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung ein komplexes rechtliches Verfahren darstellt. Die Erfolgsaussichten hängen stark von den Umständen des Einzelfalls und der Qualität der vorgebrachten Argumente und Beweise ab. Eine sorgfältige Vorbereitung und eine präzise rechtliche Argumentation sind entscheidend für den Erfolg des Aufhebungsantrags.

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Wie kann die Dringlichkeit einer einstweiligen Verfügung widerlegt werden?

Die Dringlichkeit einer einstweiligen Verfügung kann durch verschiedene Umstände widerlegt werden, die zeigen, dass kein besonderes Eilbedürfnis besteht. Eine zentrale Rolle spielt dabei das Verhalten des Antragstellers selbst.

Ein wesentlicher Aspekt ist der Zeitfaktor. Wenn der Antragsteller nach Kenntnis des Rechtsverstoßes zu lange mit der Beantragung der einstweiligen Verfügung wartet, kann dies als Selbstwiderlegung der Dringlichkeit gewertet werden. Die Rechtsprechung sieht hier oft eine Frist von etwa einem Monat als kritische Grenze. Wartet der Antragsteller länger, ohne triftige Gründe dafür vorzubringen, spricht dies gegen ein echtes Eilbedürfnis.

Auch das Prozessverhalten des Antragstellers kann die Dringlichkeit in Frage stellen. Nutzt er beispielsweise im Berufungsverfahren die Fristen zur Einlegung und Begründung der Berufung voll aus oder beantragt sogar eine Fristverlängerung, kann dies als Indiz für fehlendes Eilbedürfnis gewertet werden. Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Fall entschieden, dass die Dringlichkeit widerlegt ist, wenn der Antragsteller die Berufungsbegründungsfrist um einen Monat verlängern lässt und diese verlängerte Frist fast vollständig ausnutzt.

Ein weiterer Aspekt ist die Kenntnis von früheren, ähnlichen Rechtsverletzungen. Wenn der Antragsteller bereits in der Vergangenheit von vergleichbaren Verstößen wusste, ohne dagegen vorzugehen, kann dies ebenfalls gegen die Dringlichkeit sprechen. Dies gilt insbesondere, wenn es sich um im Kern gleichartige Handlungen handelt.

Die Dringlichkeit kann auch durch das Verhalten nach Erlass der einstweiligen Verfügung widerlegt werden. Verzögert der Antragsteller die Zustellung oder Vollstreckung der Verfügung, deutet dies darauf hin, dass es ihm mit der Rechtsdurchsetzung nicht besonders eilig ist.

In manchen Rechtsgebieten, wie dem Wettbewerbsrecht, besteht eine gesetzliche Vermutung der Dringlichkeit. Doch auch hier kann diese Vermutung durch Tatsachen widerlegt werden, die auf fehlendes Eilbedürfnis hindeuten.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Beurteilung der Dringlichkeit stets eine Einzelfallentscheidung ist. Gerichte berücksichtigen dabei alle Umstände des konkreten Falls. In komplexen Fällen oder bei der Notwendigkeit umfangreicher Ermittlungen kann eine längere Vorbereitungszeit gerechtfertigt sein, ohne dass dies zwangsläufig die Dringlichkeit widerlegt.

Die Widerlegung der Dringlichkeit hat erhebliche Konsequenzen: Ohne Dringlichkeit fehlt ein wesentlicher Verfügungsgrund, was in der Regel zur Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung führt. Der Antragsteller ist dann auf den regulären Klageweg verwiesen, was oft mit erheblichen zeitlichen Verzögerungen verbunden ist.

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Welche Konsequenzen hat es, wenn die Dringlichkeit einer einstweiligen Verfügung widerlegt wird?

Die Widerlegung der Dringlichkeit einer einstweiligen Verfügung hat weitreichende Konsequenzen für das gesamte Verfahren. Zunächst führt sie in der Regel zur Aufhebung der einstweiligen Verfügung durch das Gericht. Dies bedeutet, dass die vorläufige Regelung oder das Verbot, das durch die Verfügung angeordnet wurde, nicht mehr wirksam ist.

Für den Antragsteller hat dies zur Folge, dass er den angestrebten vorläufigen Rechtsschutz verliert. Die Rechtslage wird somit wieder auf den Stand vor Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgesetzt. Der Antragsgegner kann nun wieder so handeln, wie es ihm vor der Verfügung möglich war, ohne Sanktionen befürchten zu müssen.

Ein wichtiger Aspekt ist die Kostentragung. Bei Aufhebung der einstweiligen Verfügung muss der Antragsteller in der Regel die Kosten des Verfahrens tragen. Dies umfasst sowohl die Gerichtskosten als auch die Anwaltskosten des Antragsgegners. Zudem kann der Antragsgegner unter Umständen Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn ihm durch die nun aufgehobene Verfügung ein Schaden entstanden ist.

Für den weiteren Verlauf des Rechtsstreits ergeben sich ebenfalls Konsequenzen. Der Antragsteller verliert die Möglichkeit, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorzugehen. Eine erneute einstweilige Verfügung in derselben Sache ist in der Regel ausgeschlossen, es sei denn, es treten neue Umstände ein, die eine erneute Dringlichkeit begründen könnten.

Der Antragsteller ist nun darauf angewiesen, sein Anliegen im Hauptsacheverfahren zu verfolgen. Dies bedeutet, dass er eine reguläre Klage einreichen muss, um seine Ansprüche durchzusetzen. Im Gegensatz zum Eilverfahren der einstweiligen Verfügung dauert ein Hauptsacheverfahren in der Regel deutlich länger und erfordert eine umfassendere Beweisführung.

Die Widerlegung der Dringlichkeit kann auch Auswirkungen auf die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren haben. Zwar sind die Gerichte im Hauptsacheverfahren nicht an die Entscheidung im Eilverfahren gebunden, dennoch kann die Ablehnung der Dringlichkeit ein Indiz dafür sein, dass das Gericht auch in der Hauptsache Zweifel an der Begründetheit des Anspruchs hat.

Für den Antragsgegner bedeutet die Aufhebung der einstweiligen Verfügung eine Stärkung seiner Position. Er kann nun argumentieren, dass das Gericht bereits im Eilverfahren Zweifel an der Berechtigung des Anspruchs hatte. Dies kann seine Verhandlungsposition in etwaigen außergerichtlichen Einigungsversuchen verbessern.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Widerlegung der Dringlichkeit nicht automatisch bedeutet, dass der geltend gemachte Anspruch unbegründet ist. Sie zeigt lediglich, dass das Gericht keinen Grund für eine besondere Eilbedürftigkeit sieht. Der Antragsteller hat weiterhin die Möglichkeit, seinen Anspruch im Hauptsacheverfahren durchzusetzen.

Die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung kann auch Auswirkungen auf ähnlich gelagerte Fälle haben. Andere potenzielle Antragsteller in vergleichbaren Situationen könnten von einem Antrag auf einstweilige Verfügung absehen, wenn sie von der Aufhebung erfahren. Dies kann zu einer gewissen Rechtssicherheit in bestimmten Bereichen führen.

Insgesamt zeigt sich, dass die Widerlegung der Dringlichkeit einer einstweiligen Verfügung erhebliche prozessuale und materielle Konsequenzen nach sich zieht. Sie verändert die rechtliche und taktische Ausgangslage für beide Parteien und erfordert oft eine Neuausrichtung der Prozessstrategie.

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Wann gilt eine Tatsachenbehauptung als rechtswidrig?

Eine Tatsachenbehauptung gilt als rechtswidrig, wenn sie unwahr ist und die Rechte einer Person oder eines Unternehmens verletzt. Im Gegensatz zu Meinungsäußerungen, die subjektive Werturteile darstellen, beziehen sich Tatsachenbehauptungen auf objektiv überprüfbare Sachverhalte.

Die Rechtswidrigkeit einer Tatsachenbehauptung tritt ein, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Erstens muss die Behauptung nachweislich falsch sein. Dies bedeutet, dass der behauptete Sachverhalt nicht mit der Realität übereinstimmt. Die Unwahrheit kann sich auch aus einer bewusst unvollständigen oder irreführenden Darstellung ergeben, die einen falschen Gesamteindruck vermittelt.

Zweitens muss die unwahre Tatsachenbehauptung geeignet sein, die Rechte des Betroffenen zu beeinträchtigen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn sie den Ruf einer Person schädigt, geschäftliche Interessen beeinträchtigt oder in die Privatsphäre eingreift.

Besonders schwerwiegend sind unwahre Tatsachenbehauptungen, die den Tatbestand der üblen Nachrede oder Verleumdung erfüllen. In diesen Fällen werden ehrverletzende Behauptungen aufgestellt oder verbreitet, die geeignet sind, den Betroffenen in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden.

Bei der rechtlichen Beurteilung spielt auch der Kontext der Äußerung eine wichtige Rolle. So kann eine an sich wahre Tatsachenbehauptung rechtswidrig sein, wenn sie in einem irreführenden Zusammenhang präsentiert wird oder wenn ihre Verbreitung unverhältnismäßig in die Rechte des Betroffenen eingreift.

Die Beweislast für die Unwahrheit einer Tatsachenbehauptung liegt grundsätzlich bei demjenigen, der sich gegen die Äußerung wehrt. Dies ergibt sich aus dem hohen Stellenwert der Meinungsfreiheit in der Rechtsordnung. Allerdings kann sich diese Beweislast in bestimmten Fällen umkehren, insbesondere wenn die Behauptung ehrverletzend ist oder in die Privatsphäre eingreift. In solchen Situationen muss der Äußernde die Wahrheit seiner Behauptung nachweisen.

Ein anschauliches Beispiel verdeutlicht die Problematik: Wenn jemand öffentlich behauptet, ein Restaurantbesitzer verwende in seiner Küche verdorbene Zutaten, handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung. Ist diese Behauptung falsch und schädigt den Ruf des Restaurants, gilt sie als rechtswidrig. Der Restaurantbesitzer könnte rechtliche Schritte einleiten, um die Verbreitung dieser Behauptung zu unterbinden und gegebenenfalls Schadensersatz zu fordern.

Es ist wichtig zu beachten, dass nicht jede unwahre Tatsachenbehauptung automatisch rechtswidrig ist. In manchen Fällen kann der Äußernde sich auf einen Rechtfertigungsgrund berufen, etwa wenn er die Unwahrheit zum Zeitpunkt der Äußerung nicht kannte und alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um den Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Dies gilt insbesondere im Bereich der Presse- und Medienberichterstattung, wo ein gewisser Spielraum für Irrtümer zugestanden wird, solange die journalistische Sorgfaltspflicht eingehalten wurde.

Die Rechtswidrigkeit einer Tatsachenbehauptung kann auch durch überwiegende schutzwürdige Interessen ausgeschlossen sein. Dies kann der Fall sein, wenn die Äußerung im Rahmen der Wahrnehmung berechtigter Interessen erfolgt, etwa bei einer Strafanzeige oder einer Zeugenaussage vor Gericht.

In der Praxis ist die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen oft fließend. Gerichte müssen im Einzelfall eine sorgfältige Analyse vornehmen, um den Charakter einer Äußerung zu bestimmen und ihre rechtliche Zulässigkeit zu beurteilen. Dabei wird auch berücksichtigt, wie ein durchschnittlicher Empfänger die Äußerung verstehen würde.

Die rechtliche Beurteilung von Tatsachenbehauptungen erfordert stets eine genaue Prüfung des Einzelfalls unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände. Dabei muss eine sorgfältige Abwägung zwischen dem Schutz der Persönlichkeitsrechte und der Gewährleistung der Meinungs- und Informationsfreiheit erfolgen.

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Wie schützt das Recht auf Meinungsfreiheit vor Unterlassungsansprüchen?

Das Recht auf Meinungsfreiheit ist in Deutschland durch Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes geschützt. Es gewährleistet jedem Bürger das Recht, seine Meinung frei zu äußern und zu verbreiten. Dieser Schutz erstreckt sich grundsätzlich auch auf Äußerungen, die provokant, schockierend oder verstörend wirken können. Die Meinungsfreiheit ist jedoch nicht grenzenlos und kann durch andere Rechte eingeschränkt werden.

Bei der rechtlichen Beurteilung von Äußerungen wird zunächst zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen unterschieden. Tatsachenbehauptungen sind dem Beweis zugänglich, während Werturteile subjektive Einschätzungen darstellen. Für den Schutz durch die Meinungsfreiheit ist diese Unterscheidung von zentraler Bedeutung. Werturteile genießen in der Regel einen stärkeren Schutz, da sie Ausdruck der persönlichen Meinung sind.

Wird gegen eine Äußerung ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht, prüfen Gerichte in einem mehrstufigen Verfahren, ob die Äußerung von der Meinungsfreiheit gedeckt ist. Zunächst wird der Inhalt der Aussage ermittelt. Hierbei wird der Gesamtkontext berücksichtigt, um die Bedeutung korrekt zu erfassen. Entscheidend ist, wie ein unvoreingenommener Durchschnittsempfänger die Äußerung versteht.

Handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung, muss deren Wahrheitsgehalt geprüft werden. Erweist sich die Behauptung als unwahr, genießt sie grundsätzlich keinen Schutz durch die Meinungsfreiheit. Eine Ausnahme besteht, wenn der Äußernde die gebotene Sorgfalt bei der Überprüfung des Wahrheitsgehalts walten ließ. In diesem Fall kann die Äußerung zum Zeitpunkt der Verbreitung rechtmäßig gewesen sein.

Bei Werturteilen erfolgt eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und den durch die Äußerung beeinträchtigten Rechten, insbesondere dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen. Hierbei spielen verschiedene Faktoren eine Rolle, wie die Schwere des Eingriffs, der Anlass der Äußerung und ihr Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung.

Der Schutz der Meinungsfreiheit ist besonders stark, wenn es sich um Beiträge zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt. In solchen Fällen besteht eine Vermutung zugunsten der freien Rede. Äußerungen im Rahmen der politischen Auseinandersetzung oder zu Themen von allgemeinem Interesse genießen daher einen erhöhten Schutz.

Es gibt jedoch Grenzen der Meinungsfreiheit, die auch bei der Abwehr von Unterlassungsansprüchen zu beachten sind. Schmähkritik, also Äußerungen, bei denen nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, ist nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt. Gleiches gilt für Formalbeleidigung und die Verletzung der Menschenwürde.

Bei der Prüfung eines Unterlassungsanspruchs wird auch berücksichtigt, ob die beanstandete Äußerung bereits in der Vergangenheit liegt oder ob die Gefahr einer Wiederholung besteht. Für einen Unterlassungsanspruch muss eine Wiederholungsgefahr vorliegen. Diese wird bei einer bereits erfolgten rechtswidrigen Äußerung vermutet, kann aber durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ausgeräumt werden.

In der Praxis zeigt sich, dass Gerichte bei der Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrechten oft eine differenzierte Betrachtung vornehmen. So kann eine Äußerung in Teilen von der Meinungsfreiheit gedeckt sein, während andere Aspekte unzulässig sind. In solchen Fällen kann ein Unterlassungsanspruch auf den unzulässigen Teil beschränkt werden.

Die Rechtsprechung betont die besondere Bedeutung der Meinungsfreiheit für eine freiheitliche demokratische Gesellschaft. Daher werden Einschränkungen dieses Grundrechts restriktiv gehandhabt. Bei Zweifeln ist im Interesse eines umfassenden Schutzes der Meinungsfreiheit zugunsten der freien Rede zu entscheiden.

Für die Abwehr von Unterlassungsansprüchen ist es entscheidend, den Schutzbereich der Meinungsfreiheit möglichst weit auszulegen. Dabei muss jedoch stets eine sorgfältige Abwägung mit den Rechten des von der Äußerung Betroffenen erfolgen. Nur so kann ein angemessener Ausgleich zwischen dem Recht auf freie Meinungsäußerung und dem Schutz vor ungerechtfertigten Angriffen auf die Persönlichkeit erreicht werden.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Einstweilige Verfügung: Eine einstweilige Verfügung ist ein gerichtlicher Beschluss, der in dringenden Fällen erlassen wird, um eine schnelle vorläufige Regelung zu treffen. Sie soll verhindern, dass durch das Verhalten einer Partei ein nicht wieder gutzumachender Schaden entsteht, bevor eine endgültige Entscheidung im Hauptverfahren getroffen werden kann.
  • Dringlichkeit: Dringlichkeit liegt vor, wenn eine schnelle gerichtliche Entscheidung notwendig ist, um einen drohenden Schaden abzuwenden. Bei einstweiligen Verfügungen muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass ohne die sofortige gerichtliche Anordnung ein erheblicher Nachteil entstehen würde.
  • Selbstwiderlegung der Dringlichkeit: Dieser Begriff beschreibt den Umstand, dass die ursprünglich angenommene Dringlichkeit für eine einstweilige Verfügung durch das Verhalten des Antragstellers widerlegt wird. Beispielsweise, wenn der Antragsteller trotz Kenntnis des Problems unnötig lange wartet, bevor er den Antrag stellt.
  • Tatsachenbehauptung: Eine Tatsachenbehauptung ist eine Aussage über konkrete Ereignisse oder Zustände, die objektiv überprüfbar sind. Im Gegensatz zu Meinungsäußerungen unterliegen Tatsachenbehauptungen einer strengen Beweispflicht. Im vorliegenden Fall wurden bestimmte Aussagen des ehemaligen Mitarbeiters als unzulässige Tatsachenbehauptungen eingestuft, da sie nicht belegt werden konnten.
  • Meinungsäußerung: Eine Meinungsäußerung ist eine subjektive Einschätzung oder Wertung, die nicht auf objektiven Tatsachen basiert. Meinungsäußerungen sind durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit geschützt, solange sie nicht die Grenze zur Schmähkritik oder Beleidigung überschreiten. Das Gericht musste im vorliegenden Fall unterscheiden, welche Aussagen des ehemaligen Mitarbeiters als zulässige Meinungsäußerungen anzusehen sind.
  • Unterlassungsanspruch: Ein Unterlassungsanspruch ist das Recht, von einer anderen Person zu verlangen, dass sie eine bestimmte Handlung unterlässt. Im vorliegenden Fall hatte das Autohaus einen Unterlassungsanspruch gegen den ehemaligen Mitarbeiter geltend gemacht, um zu verhindern, dass er weiterhin negative und unwahre Aussagen über das Autohaus verbreitet.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB (Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch): Dieser Paragraph regelt den Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung bei Verletzung des Eigentums oder eines sonstigen Rechtes. Im vorliegenden Fall beruft sich das Autohaus auf diesen Paragraphen, da es seine Persönlichkeitsrechte durch die negativen Online-Bewertungen des ehemaligen Mitarbeiters als verletzt ansieht.
  • Art. 5 Abs. 1 GG (Meinungsfreiheit): Dieses Grundrecht garantiert jedem das Recht, seine Meinung frei zu äußern und zu verbreiten. Im vorliegenden Fall muss das Gericht abwägen, inwieweit die Meinungsfreiheit des ehemaligen Mitarbeiters durch die einstweilige Verfügung eingeschränkt werden darf und ob die negativen Bewertungen als zulässige Meinungsäußerungen zu betrachten sind.
  • §§ 823 ff. BGB (Schadensersatzansprüche): Diese Paragraphen regeln Schadensersatzansprüche bei Verletzung von Rechten, wie z.B. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Das Autohaus könnte Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn es durch die negativen Bewertungen einen Schaden erlitten hat.
  • § 185 StGB (Üble Nachrede): Dieser Paragraph stellt die üble Nachrede unter Strafe. Im vorliegenden Fall könnte geprüft werden, ob die negativen Bewertungen den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllen, wenn sie unwahre Tatsachenbehauptungen enthalten, die die Ehre des Autohauses verletzen.
  • § 186 StGB (Verleumdung): Dieser Paragraph stellt die Verleumdung unter Strafe. Im vorliegenden Fall könnte geprüft werden, ob die negativen Bewertungen den Tatbestand der Verleumdung erfüllen, wenn sie wissentlich unwahre Tatsachenbehauptungen enthalten, die die Ehre des Autohauses verletzen.

Das vorliegende Urteil

OLG Celle – Az.: 5 W 62/24 – Beschluss vom 21.06.2024


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…

 

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 3. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Hildesheim vom 31. Mai 2024 abgeändert.

Dem Antragsgegner wird es bei Meidung eines in das Ermessen des Gerichtes zu stellenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten geboten, zu unterlassen, zu behaupten,

– sein Besuch im Autohaus der Antragstellerin habe einen bitteren Nachgeschmack hinterlassen;

– Begegnungen mit dem Personal in diesem Zusammenhang hätten seine Erwartungen zunichte gemacht, da Höflichkeit und Freundlichkeit zu wünschen übrig ließen;

– die Sauberkeit sei enttäuschend und der Anblick der Büros erinnere an eine Recyclinganlage, weswegen er empfehle, das Autohaus der Antragstellerin zu meiden;

wie auf der von der G. GmbH & Co. KG betriebenen Plattform „G.“ geschehen,

– wenn der Kunde weg ist, würde über diesen erzählt;

wie auf der von der G. I. Ltd. betriebenen Plattform „G. M.s“ geschehen.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin 3/7 und der Antragsgegner 4/7.

Gründe

A.

Die Antragstellerin betreibt ein Autohaus. Bei dem Antragsgegner handelt es sich um einen ehemaligen Arbeitnehmer der Antragstellerin. Dieser hat im Internet auf den Plattformen „G. M.“ und „G.“ sowie unter Beiträgen der Antragstellerin auf der Plattform „F.“ mehrere Kommentare abgegeben. Diese hatten folgenden Inhalt:

1. „Das Autohaus ist sehr grenzwertig anzusehen. Freundlichkeit wird nur groß geschrieben um die Aufträge zu erhalten. Ansonsten scheint es dort nach dem Motto zuzugehen, Geld da – Kunde und Mitarbeiter egal. Auch, was wenn der Kunde dort weg ist über diesen erzählt wird ist traurig. Nie wieder – traurig nur für die Branche das es so was noch gibt.“

2. „Blos nicht dort anfangen. Gibt bessere und seriösere Arbeitgeber.“

3. „Mein Besuch im Autohaus L. GmbH & Co. KG hat einen bitteren Nachgeschmack hinterlassen, und ich verspüre keine Begeisterung, in naher Zukunft zurückzukehren. Die Begegnung mit dem Personal hat meine Erwartungen zunichte gemacht, da ihre Höflichkeit und Freundlichkeit zu wünschen übrigließen. Auch die Sauberkeit der Location war enttäuschend. Der Anblick der Büros hat mich an eine Recyclinganlage erinnert, was einen negativen Eindruck auf mich gemacht hat. Aus meiner Erfahrung heraus würde ich daher empfehlen, dieses Autohaus zu meiden. Es ist immer bedauerlich, wenn man eine solch negative Erfahrung machen muss, und ich hoffe, dass dies in der Zukunft verbessert wird.“

Die Antragstellerin verfolgt im Wege der einstweiligen Verfügung in Bezug auf einzelne Formulierungen in diesen drei Beiträgen einen Unterlassungsanspruch. Das Landgericht hat diesen – nach Anhörung des Antragstellers – im Beschlusswege mit der Begründung zurückgewiesen, dass hier von einer sog. Selbstwiderlegung der Dringlichkeit auszugehen sei, weil zwischen dem Schreiben des Antragsgegners, mit dem dieser die Aufforderung der Antragstellerin zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zurückgewiesen hatte, und dem Zeitpunkt der Anhängigmachung des Verfügungsantrages ein unangemessen langer Zeitraum von zwei Wochen liege. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.

B.

Die nach §§ 922 Abs. 1, 936, 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen sofortige Beschwerde hat zum Teil Erfolg.

I.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts scheitert der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht an dem Fehlen eines Verfügungsgrundes.

1. Der Senat geht im Rahmen seiner ständigen Spruchrichterpraxis davon aus, dass im Anwendungsbereich des Presse- und Äußerungsrechts ein Verfügungsgrund zumindest im Regelfall ohne weiteres zu bejahen ist, soweit keine sogenannte Selbstwiderlegung der Dringlichkeit anzunehmen ist (vgl. zuletzt: Senat, Beschluss vom 13. Dezember 2023 – 5 W 72/23, juris Rn. 7; so z. B. auch: KG, Beschluss vom 14. November 2023 – 10 W 184/23, juris Rn. 18; OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. März 2023 – 16 W 6/23, juris Rn. 4; KG, Beschluss vom 22. März 2019 – 10 W 172/18, juris Rn. 9; OLG Stuttgart, Urteil vom 23. September 2015 – 4 U 101/15, juris Rn. 86; anderer Ansicht z. B. OLG Nürnberg, Beschluss vom 13. November 2018 – 3 W 2064/18, juris Rn. 19).

2. Entgegen der Argumentation des Landgerichts ist vorliegend auch nicht von einer sog. „Selbstwiderlegung der Dringlichkeit“ auszugehen.

Die diesbezüglich geltenden Grundsätze hat das Landgericht als solches zutreffend herausgearbeitet. Indes ist die hierunter erfolgte Subsumtion nicht tragfähig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kommt es jedenfalls in aller Regel nicht in Betracht, von einer Selbstwiderlegung der Dringlichkeit auszugehen, wenn – wie hier (Kenntnis genommen hat die Antragstellerin von den streitgegenständlichen Berichten am 12. April 2024, anhängig gemacht worden ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung am 3. Mai 2024) – die 1-Monats-Frist noch nicht überschritten ist. Ob davon in besonderen Einzelfällen Ausnahmen in Betracht kommen können, kann der Senat an dieser Stelle dahinstehen lassen. Denn hinreichende und durchgreifende Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles sind vorliegend nicht ersichtlich.

II.

Der Antragstellerin steht gegen den Antragsgegner zum Teil ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zu.

1. Das gilt zunächst hinsichtlich sämtlicher von der Antragstellerin zum Gegenstand ihres Antrages gemachten Aussageteile, die sich in dem dritten Beitrag auf der Plattform „G.“ befinden. Soweit der Senat diesbezüglich in seiner Tenorierung geringfügige sprachliche Änderungen an dem Antrag vorgenommen hat, beruht das auf der Vorschrift des § 938 Abs. 1 ZPO.

Der streitgegenständliche Beitrag und folglich die in diesem Beitrag befindlichen einzelnen Passagen, die die Antragstellerin zum Gegenstand ihres Antrages gemacht hat, sind deshalb rechtswidrig, weil der Antragsgegner mit der dortigen einleitenden Formulierung „Mein Besuch im Autohaus L. GmbH & Co. KG …“ bei dem betreffenden Empfängerkreis (vgl. dazu z. B. BGH, Urteil vom 17. Mai 2022 – VI ZR 123/21, juris Rn. 17) den Eindruck vermittelt hat, dass er seine entsprechenden Wahrnehmungen als Kunde gemacht hat und nicht – wie es aber tatsächlich der Fall ist – als (ehemaliger) Arbeitnehmer der Antragstellerin.

a) Aus der Formulierung „Mein Besuch im Autohaus L. GmbH & Co. KG …“ muss bei einem unvoreingenommenen und verständigen Leser des Beitrages der Eindruck entstehen, als habe der Verfasser des Beitrages das Autohaus als Kunde aufgesucht und in diesem Rahmen die nachfolgenden Eindrücke gemacht.

aa) Das ergibt sich bereits recht eindeutig aus der Formulierung „Mein Besuch“ als solcher, da ein Autohaus gerade (und nur) von einem Kunden „besucht“ wird und insbesondere nicht von einem Arbeitnehmer.

bb) Selbst wenn man dies – anders als es der Senat beurteilt – für sich gesehen noch nicht als unbedingt eindeutig werten wollte, ergäbe sich eine solche Wertung aber jedenfalls unter Heranziehung der sogenannten „Stolpe-Rechtsprechung“ des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005 – 1 BvR 1696/98, juris Rn. 28 ff., insbes. Rn. 34; im Anschluss daran auch BGH, Urteil vom 4. Juni 2019 – VI ZR 440/18, juris Rn. 19; im Überblick: Erman/Klass, BGB, 16. Aufl., Anhang zu § 12 – Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, Teil I

Rn. 113), wonach bei einem Unterlassungsanspruch bei der vorzunehmenden Abwägung alle nicht entfernt liegenden Deutungsvarianten der Erklärung, die das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen beeinträchtigen, zugrunde zu legen sind, mit der Konsequenz, dass im Rahmen von Unterlassungsansprüchen von der für den sich Äußernden ungünstigeren Deutungsvariante auszugehen ist.

b) Dass er seine in dem dritten Beitrag mitgeteilten Wahrnehmungen gemacht hat, nachdem er das Autohaus der Antragstellerin als Kunde betreten hatte, macht der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 28. Mai 2024 selber nicht geltend. Durch diesen vermittelten unzutreffenden Eindruck wird der hier erörterte dritte Beitrag des Antragsgegners insgesamt rechtswidrig.

aa) Der Bundesgerichtshof führt in ständiger Rechtsprechung für Beiträge auf sogenannten „Bewertungsportalen“ aus, dass solche Bewertungen bereits und jedenfalls dann rechtswidrig sind, wenn der jeweiligen Bewertung kein vorheriger (Kunden-)Kontakt zu Grunde gelegen hat (BGH, Urteil vom 9. August 2022 – VI ZR 1244/20, juris Rn. 33-35; BGH, Urteil vom 1. März 2016 – VI ZR 34/15, juris Rn. 29-36).

bb) Die vorliegende Fallgestaltung unterscheidet sich allerdings von jenen, über die der Bundesgerichtshof zu entscheiden hatte. Dort war es jeweils so, dass der jeweiligen angegriffenen Bewertung überhaupt kein tatsächlicher (Behandlungs- bzw. Gäste-)Kontakt zu Grunde gelegen hatte. Vorliegend ist es indes so, dass der Antragsgegner als ehemaliger Mitarbeiter der Antragstellerin durchaus „Kontakt“ zu dieser gehabt und mithin die in den jeweiligen Beiträgen beschriebenen Umstände und Vorgänge aus eigener Wahrnehmung erlebt hat. Im Ergebnis sieht der Senat die vorliegende Fallgestaltung aber dennoch wertungsmäßig als mit denen vergleichbar an, über die der Bundesgerichtshof zu entscheiden hatte. Denn für einen durchschnittlichen und verständigen Leser des dritten Beitrages des Antragsgegners macht es durchaus einen (gewichtigen) Unterschied, ob er davon ausgeht, dass der Verfasser des Beitrages das betroffene Unternehmen als Kunde kennengelernt hat, oder aber als (ehemaliger) Mitarbeiter. Denn in dem letztgenannten Fall wird sich der unvoreingenommene und verständige Leser nach der Lebenserfahrung die Frage stellen, welchen (Hinter-)Grund solche negativen Bewertungen eines Arbeitgebers durch einen (ehemaligen oder gegenwärtigen) Mitarbeiter haben, insbesondere, ob Letzterer sich mit dem Beitrag an seinem (ehemaligen oder gegenwärtigen) Arbeitgeber lediglich „rächen“ will, und wird demgemäß die Wahrhaftigkeit eines solchen Beitrages kritisch hinterfragen. Ganz anders sieht es hingegen bei einem abwertenden Beitrag aus, den angeblich ein Kunde des bewerteten Unternehmens verfasst hat. Hier wird es in aller Regel beim Leser eines solchen Beitrages an einer „kritischen Voreinstellung“ bzw. „Skepsis“ hinsichtlich des Wahrheitsgehaltes des Beitrages fehlen, weil der Leser in aller Regel keinen Anhaltspunkt dafür haben wird, dass und aus welchen Gründen ein bloßer Kunde das Unternehmen bewusst wahrheitswidrig schlecht bewerten sollte.

2. Erfolg hat die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ferner, soweit mit ihr die Unterlassung der Formulierung „Wenn der Kunde weg ist, wird über diesen erzählt“ geltend gemacht wird. Es handelt sich insoweit um eine rechtswidrige Tatsachenbehauptung.

a) Dem Erfolg des diesbezüglichen Unterlassungsantrages steht im Ergebnis nicht entgegen, dass sich diese Formulierung nicht wortwörtlich in dem ersten Beitrag wiederfindet, sondern dort vielmehr formuL.t ist: „Auch, was, wenn der Kunde dort weg ist, über diesen erzählt wird, ist traurig“. Denn die von der Antragstellerin bekämpfte Aussage lässt sich der streitgegenständlichen Äußerung des Antragsgegners tatsächlich entnehmen (vgl. zu dieser Problematik BGH, Urteil vom 21. Juni 2022 – VI ZR 395/19, juris Rn. 10 f.): Aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Lesers wird nämlich mit der konkreten Formulierung in dem ersten Beitrag zum Ausdruck gebracht, dass die Mitarbeiter der Antragstellerin über Kunden „reden“, wenn diese das Ladenlokal verlassen.

b) Diese Behauptung beeinträchtigt die Antragstellerin in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht (vgl. dazu z. B. BGH, Urteil vom 14. Januar 2020 – VI ZR 497/18, juris Rn. 34). Der bloße Umstand, dass – angeblich – die Mitarbeiter der Antragstellerin über Kunden „reden“, wenn diese das Ladenlokal verlassen haben, ist für die Antragstellerin „ehrenrührig“, unabhängig davon – was sich aus der streitgegenständlichen Äußerung des Antragsgegners nicht ganz eindeutig ergibt (vgl. aber noch sogleich) – ob das „Reden“ bzw. „Erzählen“ über den jeweiligen Kunden einen positiven oder negativen Inhalt hat. Denn ein Kunde darf von einem seriösen, kundenorientierten Unternehmen erwarten, dass dessen Mitarbeiter überhaupt nicht über sie reden, wenn sie das Kundenlokal wieder verlassen haben. Selbst wenn Vorstehendes nicht richtig wäre, gälte hier wiederum unter Heranziehung der sog. „Stolpe-Rechtsprechung“ des Bundesverfassungsgerichts, dass im Rahmen des hier erörterten Unterlassungsanspruchs die für den Antragsgegner ungünstigere Deutungsvariante herangezogen wird, hier also die, dass der Antragsteller mit seinem Beitrag zum Ausdruck bringen wollte, dass die Mitarbeiter der Antragstellerin negativ über Kunden reden, wenn diese das Ladenlokal wieder verlassen haben.

c) Bei der hier erörterten Äußerung handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung.

aa) Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist (z. B. BGH, Urteil vom 16. Januar 2018 – VI ZR 498/16, juris Rn. 35).

bb) Gemessen daran handelt es sich bei der streitgegenständlichen Äußerung um eine Tatsachenbehauptung. Denn ob die Mitarbeiter der Antragstellerin über Kunden „reden bzw. erzählen“, wenn diese das Ladenlokal wieder verlassen haben, ist dem Beweis zugänglich.

d) Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht (z. B. BGH, Urteil vom 18. Juni 2019 – VI ZR 80/18, juris Rn. 21). Beweispflichtig für die Richtigkeit seiner Tatsachenbehauptung ist der Antragsgegner (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 27. April 2021 – VI ZR 166/19, juris Rn. 20). Ein diesbezügliches Beweisangebot hat der Antragsgegner nicht gemacht, er geht auf diese Äußerung in seinem Schriftsatz vom 28. Mai 2024 schon gar nicht ein.

III.

Hinsichtlich der restlichen streitgegenständlichen Äußerungen besteht kein Unterlassungsanspruch. Bei diesen Äußerungen handelt es sich sämtlichst um Meinungsäußerungen, die im Ergebnis nicht rechtswidrig sind.

1. Die Äußerungen des Antragsgegners in dem ersten und zweiten Beitrag sind – anders als die in dem dritten Beitrag – nicht allein schon deshalb rechtswidrig, weil der Antragsgegner mit diesen den Eindruck erweckt hat, er habe seine beschriebenen Erfahrungen als Kunde des Unternehmens gemacht.

a) In Bezug auf den zweiten Beitrag ist das evident. Denn aus der Formulierung „Bloß nicht dort anfangen. Gibt bessere und seriösere Arbeitgeber“ ergibt sich für einenunvoreingenommenen und verständigen Leser unzweifelhaft, dass der Bewertende ein (ehemaliger oder gegenwärtiger) Mitarbeiter des bewerteten Unternehmens ist.

b) Im Ergebnis gilt nichts anderes hinsichtlich des ersten Beitrages, auch wenn dies nicht ganz so eindeutig ist, wie in Bezug auf den zweiten Beitrag. Denn auch unter Heranziehung der vorgenannten „Stolpe-Rechtsprechung“ des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich für einen unvoreingenommenen und verständigen Leser dieses Beitrages hinreichend deutlich, dass dieser nicht von einem Kunden stammen kann, sondern der Bewertende seine mitgeteilten Erfahrungen auf andere Weise gemacht haben muss. Denn allein schon die Formulierung in dem Satz „Auch, was, wenn der Kunde dort weg ist, über diesen erzählt wird“ macht deutlich, dass hier jedenfalls nicht ein bloßer Kunde berichtet. Denn ein solcher kann zwangsläufig nicht wissen, ob und gegebenenfalls was die Mitarbeiter des Autohauses über ihn reden, wenn er das Ladenlokal verlassen hat. Auch der dortige dritte Satz („Ansonsten scheint es …“) bestätigt dieses Verständnis. Denn ein bloßer Kunde könnte zwangsläufig keine eigenen Erfahrungen damit gemacht haben, dass dem bewerteten Autohaus „die Mitarbeiter egal“ sind.

2. Bei den hier erörterten streitgegenständlichen Formulierungen in dem ersten und zweiten Beitrag handelt es sich durchgehend um Meinungsäußerungen. Das erscheint dem Senat im Ergebnis als so eindeutig, dass er darauf verzichtet, dies noch in Bezug auf jede streitgegenständliche Formulierung im Einzelnen zu erläutern.

3. Diese einzelnen Meinungsäußerungen des Antragsgegners sind nicht rechtswidrig. Auch dies erscheint dem Senat als im Ergebnis so unzweifelhaft, dass er die – durch einen Rechtsanwalt vertretene – Antragstellerin auf die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesgerichtshofs in Randnummern 42 bis 52 des Urteils vom 14. Januar 2020 (VI ZR 497/18, zitiert nach juris) verweist, wo es um die Grundsätze der Bewertungsdarstellung eines Unternehmens in einem Internet-Bewertungsportal geht. Subsumiert man den vorliegenden Einzelfall unter diese Grundsätze, gelangt man zu dem hier dargestellten Ergebnis.

IV.

Die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch die erfolgten Verletzungshandlungen indiziert. Der Umstand, dass der Antragsgegner die streitgegenständlichen Beiträge zwischenzeitlich wieder gelöscht hat, lässt diese nicht wieder entfallen, da der Antragsgegner keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2018 – VI ZR 128/18, juris Rn. 9).

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Insoweit hat der Senat aus dem – in einer Art „Fließtext“ verfassten – Antrag der Antragstellerin insgesamt sieben einzelne streitgegenständliche Äußerungen herausgelesen. In Bezug auf vier dieser streitgegenständlichen Formulierungen hat der Verfügungsantrag der Antragstellerin Erfolg.


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