VERWALTUNGSGERICHT TRIER
Az.: 1 L 398/02.TR
Beschluss vom 26.04.2002
In dem Verwaltungsrechtsstreit w e g e n vorläufiger Erteilung einer Fahrerlaubnis hier: Antrag nach § 123 VwGO hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund der Beratung vom 26. April 2002 b e s c h l o s s e n
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
Der Antrag des Antragstellers, ihm vorläufig eine Fahrerlaubnis zum Führen bestimmter Kraftfahrzeuge zum Zwecke der Erreichung des Arbeitsplatzes und für Fahrten im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses zu erteilen, ist zulässig, er führt in der Sache jedoch nicht zum Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr, besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Bestimmung ist eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Lässt allerdings die im Eilverfahren notwendigerweise nur summarische Überprüfung bereits erkennen, dass das,von dem Antragsteller behauptete Recht zu seinen Gunsten nicht besteht, so ist auch nach § 123 Abs. 1 Satz. 2 VwGO eine einstweilige Anordnung nicht möglich, weil dann eine sicherungsfähige und sicherungswürdige Rechtsposition fehlt.
Unter Beachtung dieser Grundsätze kommt vorliegend der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht.
Dabei ist vorliegend zunächst zu sehen, dass der Antragsteller mit seinem Antrag eine zumindest teilweise Vorwegnahme der Hauptsache begehrt. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO, in dem grundsätzlich keine endgültigen, sondern nur vorläufige Maßnahmen zur Sicherung eines gefährdeten Anspruchs oder zur Regelung eines Zustandes getroffen werden dürfen, kommt eine Vorwegnahme der Hauptsache nur in Ausnahmefällen in Betracht, in denen dies zur Gewährleistung eines wirksamen Rechtsschutzes unabweisbar geboten ist. Voraussetzung für eine ausnahmsweise – auch teilweise – Vorwegnahme der Hauptsache ist, dass ein Erfolg in der Hauptsache zumindest überwiegend wahrscheinlich ist, und dass ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung derart schwerwiegende Nachteile drohen, dass dem Antragsteller unter, keinen Umständen zugemutet werden kann, den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens abzuwarten (vgl. Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. 1998, Rn. 1228, m. w. N.).
Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine Vorwegnahme der Hauptsache bereits nicht gegeben, weil der erforderliche Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht worden ist. Der Antragsteller hat vorgetragen, dass ihm ohne die Fahrerlaubnis der Verlust des Arbeitsplatzes droht. Er sei als Hilfsgärtner in X angestellt. Er wohne jedoch in U und ihm sei ein Erreichen der Arbeitsstelle mit öffentlichen Verkehrsmitteln so gut wie unmöglich, insbesondere, weil in den Sommermonaten ein früher Arbeitsbeginn erforderlich sei. Diesen Sachverhalt hat der Antragsteller an Eides Statt versichert. Erst durch Nachforschungen der erkennenden Kammer ist zu Tage getreten, dass der Antragsteller eine Übernachtungsmöglichkeit bei einer Bekannten seiner Mutter in X gefunden hat.
Wenn es auch tatsächlich so sein sollte, dass der Antragsteller lediglich ein Gästebett in der Wohnung hat und dass er sich die Küche und das Badezimmer mit der Bekannten seiner Mutter teilt, so ist es gleichwohl so, dass der Antragsteller faktisch eine Übergangslösung geschaffen hat. Der Antragsteller hätte das Gericht hiervon bereits frühzeitig, und nicht erst auf entsprechende Anfrage des Gerichts im späten Verlauf des Verfahrens, in Kenntnis setzen müssen. Faktisch ist es jedenfalls so, dass der Antragsteller derzeit eine Möglichkeit hat, seine Arbeitsstelle zu erreichen. Von daher besteht aus diesem Grund keine Veranlassung, die Hauptsache vorwegzunehmen. Soweit der Antragsteller darüber hinaus im parallel laufenden Verwaltungsverfahren vorgetragen hat, dass seine in X wohnende Mutter schwer erkrankt sei und häufig zu Ärzten oder in Krankenhäuser fahren müsse, und dass diese bei plötzlich auftretenden Schmerzen ein Fahrzeug nicht selbst steuern könne, vermag auch dies eine Vorwegnahme der Hauptsache nicht zu rechtfertigen. Dem Vortrag ist zu entnehmen, dass die Mutter offensichtlich über eine Fahrerlaubnis und einen Pkw verfügt, so dass sie die erforderlichen Fahrten überwiegend selbst vornehmen kann. Was die plötzlich auftretenden Schmerzen anbelangt, so ist schon grundsätzlich, gerade aber auch in diesen Ausnahmefällen ohne Zweifel der Rückgriff auf ein Taxi oder schlimmstenfalls auf einen Krankenwagen möglich. Dabei ist auch zu bedenken, dass der Antragsteller, wenn er auf der Arbeit verweilt, seine Mutter ohnehin nicht befördern kann. Von daher drängt sich der Kammer nicht auf, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung unabweisbar ist. Es mangelt demnach an dem erforderlichen Anordnungsgrund.
Es liegen jedoch auch die weiteren Voraussetzungen, namentlich der Anordnungsanspruch, für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht vor. Gemäß § 20 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr – FeV – gelten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung die Vorschriften für die Ersterteilung. Gemäß § 2 Abs. 4 Straßenverkehrsgesetz – StVG – ist zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, wer die notwendigen körperlich und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Gemäß der im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorschrift des § 11 Abs. 1 FeV müssen Bewerber um eine Fahrerlaubnis die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Zur Klärung von Eignungszweifeln kann gemäß Abs. 3 der Vorschrift die Beibringung eines Gutachtens einer amtlichen anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) angeordnet werden. Gemäß Nr. 5 der Vorschrift ist der Fahrerlaubnisbehörde diese Möglichkeit bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis insbesondere eröffnet, wenn die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder wenn der Entzug der Fahrerlaubnis darauf beruhte, dass Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder im Zusammenhang mit der Kraffahreignung stehen, Grund für den Entzug der Fahrerlaubnis waren. Beides ist vorliegend der Fall. Einerseits war dem Antragsteller bereits im Jahre 1992 und 1993 die Fahrerlaubnis wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,94 bzw. 1,17 Promille entzogen worden. Am 25. April 1994 wurde ihm die Fahrerlaubnis unter Auflagen wiedererteilt. Ferner wurde ihm die Fahrerlaubnis zuletzt mit Strafbefehl vom 05. April 2001 deshalb entzogen, weil er fahrlässig im Verkehr ein Fahrzeug geführt hat, obwohl er infolge der Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen (§ 316 StGB). Von daher liegen die Voraussetzungen von beiden Alternativen des § 11 Abs. 3 Fahrerlaubnisverordnung vor.
Darüber hinaus sieht § 13 Fahrerlaubnisverordnung in Abs. 2 vor, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt wurde. Das ist vorliegend der Fall. Bei dem am 13. Januar 2001 begangenen Straßenverkehrsdelikt wies der Antragsteller eine Blutalkoholkonzentration von 1,90 Promille auf. Dem Antragsteller kann vor diesem Hintergrund nur dann eine Fahrerlaubnis erteilt werden, wenn er ein hinsichtlich seiner Fahreignung positives medizinisch-psychologisches Gutachten beibringt. Das ist bis dato nicht der Fall. Das von dem. Antragsgegner angeforderte Gutachten der TÜV Kraftfahrt GmbH vom 12. Dezember 2001 schließt mit der Feststellung, dass zu erwarten ist, dass der Antragsteller auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird. Die gegen das Gutachten erhobenen Einwände des Antragstellers werden im Hauptsacheverfahren zu prüfen sein. Jedenfalls haben die Gutachter festgestellt, dass zum damaligen Zeitpunkt noch nicht hinreichend genau beurteilt werden konnte, ob sich die angegebene Abstinenz stabilisiert hat und ein Rückfall in das problematische Trinkverhalten vermeidbar ist. Selbst wenn es so sein sollte, dass der Antragsteller auch bis zum heutigen Tag abstinent gelebt hat, so bedarf es angesichts des von ihm früher an den Tag gelegten Trinkverhaltens einer. erneuten umfassenden medizinisch-psychologischen Exploration, um jeden vernünftigen Zweifel an dem Umstand, dass der Antragsteller zukünftig keinen Alkohol mehr trinken wird, auszuschließen. Nur dann wird man bei dem Grad seiner – früheren – Alkoholgewöhnung verantworten können, ihn am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen. Da jedoch derzeit eine derartige Exploration noch nicht erfolgt ist, demnach eine positive Aussage nicht im Raum steht, liegt der erforderliche Anordnungsanspruch nicht vor.
Der Antrag ist daher mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzulehnen.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird nach Maßgabe des § 20 Abs. 3 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Gerichtskostengesetz festgesetzt.