Übersicht:
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann Beamte Eilrechtsschutz gegen ärztliche Untersuchungen erhalten
- Redaktionelle Leitsätze
- Voraussetzungen für den Eilantrag gegen die Untersuchungspflicht
- Warum verpasste Termine den Eilrechtsschutz beenden
- Kein Eilrechtsschutz bei ärztlicher Begutachtung nach Aktenlage
- Streitwert und Kosten des Eilverfahrens vor dem VG
- Handlungsempfehlung: So sichern Sie Ihren Rechtsschutz
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Bleibt die Untersuchungspflicht bestehen, wenn ich dem Dienstherrn ein privates Attest aus dem Ausland vorlege?
- Verliere ich meinen Rechtsschutz, wenn ich den Eilantrag erst nach dem Untersuchungstermin beim Gericht einreiche?
- Muss ich den Eilantrag trotzdem stellen, wenn mein Dienstherr schriftlich eine Stillhaltezusage abgegeben hat?
- Kann ich eine Begutachtung nach Aktenlage verhindern, wenn ich die körperliche Untersuchung erfolgreich stoppe?
- Darf ich dem Termin fernbleiben, solange das Gericht noch nicht über meinen Eilantrag entschieden hat?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: M 5 E 26.2054
Das Wichtigste im Überblick
Beamte können keinen Eilschutz gegen eine ärztliche Untersuchung verlangen, wenn der gesetzte Termin bereits verstrichen ist.
- Gericht lehnt Eilantrag eines Lehrers gegen eine amtsärztliche Untersuchung wegen Unzulässigkeit ab.
- Die Untersuchungsanordnung erledigt sich von selbst, sobald der festgesetzte Termin ohne Erscheinen verstreicht.
- Nach Terminablauf endet die rechtliche Wirkung der Weisung und ein Eilschutz ist unnötig.
- Gegen eine reine Begutachtung nach Aktenlage ist kein separater gerichtlicher Eilschutz möglich.
- Gericht: VG München
- Datum: 01.04.2026
- Aktenzeichen: M 5 E 26.2054
- Verfahren: Einstweiliger Rechtsschutz (Eilverfahren)
- Rechtsbereiche: Beamtenrecht
- Streitwert: 2.500 EUR
- Relevant für: Beamte, Dienstherren, Personalabteilungen
Wann Beamte Eilrechtsschutz gegen ärztliche Untersuchungen erhalten
Ein Beamter kann sich gegen die behördliche Anordnung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO wehren. Das bedeutet konkret: Er kann beim Gericht ein Eilverfahren einleiten, um die Untersuchung vorläufig zu stoppen, noch bevor über die Sache endgültig entschieden ist. Eine solche Aufforderung stellt keinen klassischen Verwaltungsakt nach Art. 35 Satz 1 BayVwVfG dar – also keine förmliche Entscheidung mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen –, sondern gilt als gemischt dienstlich-persönliche Weisung. Da eine ärztliche Untersuchung jedoch zu irreversiblen Verletzungen materieller Rechtspositionen führen kann – also zu dauerhaften Eingriffen in grundlegende Rechte wie die körperliche Unversehrtheit –, erfordert Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG (das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gegen staatliches Handeln) eine selbständige Anfechtbarkeit. Entsprechend muss § 44a VwGO verfassungskonform so ausgelegt werden, dass er den Rechtsschutz in diesen Fällen nicht blockiert. Normalerweise verbietet diese Vorschrift es, isoliert gegen vorbereitende Maßnahmen einer Behörde vorzugehen; man muss eigentlich warten, bis die endgültige Entscheidung vorliegt. Da Fehler in einem späteren Zurruhesetzungsverfahren oft nicht mehr vollständig beseitigt werden könnten, macht das Gericht hier eine Ausnahme.
Denn § 44a VwGO ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass die Vorschrift der Zulässigkeit einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Untersuchungsanordnung nicht entgegensteht, weil die angeordnete ärztliche Untersuchung zu Verletzungen materieller Rechtspositionen führen könnte […] die im Rechtsschutzverfahren gegen eine Zurruhesetzungsverfügung nicht vollständig beseitigt werden könnten. – so das Verwaltungsgericht München
Prüfen Sie die Anordnung sofort nach Erhalt auf ihre Begründung: Fehlen konkrete Angaben zum Anlass oder zum Umfang der Untersuchung, ist die Weisung rechtswidrig. Dies ist Ihr wichtigstes Argument für einen erfolgreichen Eilantrag.
Ob diese rechtlichen Voraussetzungen im Eilverfahren erfüllt sind, musste das Verwaltungsgericht München bei der Klage eines Studienrats klären, der letztlich mit seinem Eilantrag scheiterte. Der Dienstherr des Lehrers hatte eine amtsärztliche Untersuchung nach Art. 65 BayBG angeordnet, die durch die Medizinische Untersuchungsstelle (MUS) der Regierung von Oberbayern durchgeführt werden sollte. Das Gericht prüfte unter dem Aktenzeichen M 5 E 26.2054, ob das Vorgehen des Lehrers gegen diese Maßnahme überhaupt zulässig war.
Redaktionelle Leitsätze
- Eine behördliche Anordnung zur amtsärztlichen Untersuchung erledigt sich durch Zeitablauf, wenn die Terminbestimmung wesentlicher Bestandteil der Anordnung ist; nach Ablauf des festgesetzten Untersuchungstermins gehen von ihr keine Rechtswirkungen mehr aus, und ein dagegen gerichteter Eilantrag nach § 123 VwGO ist unzulässig.
- Die Anordnung zur amtsärztlichen Untersuchung eines Beamten ist als gemischt dienstlich-persönliche Weisung selbständig anfechtbar; § 44a VwGO ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass er einstweiligen Rechtsschutz nicht sperrt, weil eine körperliche Untersuchung zu irreversiblen Verletzungen materieller Rechtspositionen führen kann.
- Gegen eine rein aktenbasierte ärztliche Begutachtung des Beamten ist einstweiliger Rechtsschutz nach § 44a VwGO unzulässig, da ohne körperliche Untersuchung kein eigenständiger, irreversibler Eingriff in die körperliche Unversehrtheit vorliegt und Rechtsschutz erst gegen eine etwaige spätere Zurruhesetzungsverfügung zu suchen ist.

Voraussetzungen für den Eilantrag gegen die Untersuchungspflicht
Für einen erfolgreichen Eilantrag müssen stets zwei Voraussetzungen erfüllt sein: ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund. Ein Anordnungsanspruch bedeutet, dass dem Beamten rechtlich gesehen ein Anspruch darauf zusteht, die Untersuchung zu verweigern, weil sie etwa rechtswidrig ist. Der Anordnungsgrund beschreibt die besondere Eilbedürftigkeit der Sache. Der betroffene Beamte muss die maßgeblichen Tatsachen für beide Punkte schlüssig darlegen und glaubhaft machen. Das bedeutet konkret: Er muss dem Gericht keine lückenlosen Beweise liefern, sondern die Tatsachen so präsentieren, dass sie überwiegend wahrscheinlich sind. Ein Anordnungsgrund liegt in der Regel dann vor, wenn es dem Betroffenen unzumutbar ist, die behördliche Anordnung bis zu einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache – also dem eigentlichen, oft langwierigen Klageverfahren – zu befolgen.
Drohende Disziplinarmaßnahmen als Druckmittel
In der Auseinandersetzung um die Untersuchungspflicht begründete der Studienrat die Dringlichkeit seines Antrags mit drohenden disziplinarrechtlichen Konsequenzen, falls er den Termin nicht wahrnehme. Er argumentierte, die Anordnung sei rechtswidrig, da sie wesentliche inhaltliche und formale Anforderungen nicht erfülle. Die Behörde trat dem entgegen, sicherte dem Beamten jedoch vorsorglich zu, ihn bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Eilantrag von der Untersuchungspflicht freizustellen.
Ein entscheidender Faktor für die Eilbedürftigkeit ist, ob der Dienstherr Druck ausübt. Hat die Behörde bereits zugesichert, bis zur gerichtlichen Klärung keine Vollzugsmaßnahmen aus einem Fernbleiben zu ziehen, fehlt oft der Anordnungsgrund. Prüfen Sie daher, ob Ihr Dienstherr eine solche Stillhaltezusage abgegeben hat, da ein Eilantrag dann regelmäßig als unbegründet abgelehnt wird.
Warum verpasste Termine den Eilrechtsschutz beenden
Eine behördliche Untersuchungsanordnung kann sich durch bloßen Zeitablauf rechtlich erledigen, sofern die konkrete Terminbestimmung ein wesentlicher Inhalt der Maßnahme ist. Das bedeutet konkret: Die Anordnung verliert ihre rechtliche Wirkung und das Verfahren beim Gericht wird damit gegenstandslos. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Anordnungstext und der festgelegte Zeitpunkt untrennbar miteinander verbunden sind. Ist ein solcher Termin erst einmal verstrichen, gehen von der ursprünglichen Anordnung keine weiteren Rechtswirkungen mehr aus.
Verstrichener Termin beendet Rechtswirkung
Wie schnell eine solche Erledigung in der Praxis eintreten kann, zeigte sich an der konkreten Terminierung im März 2026. Die Behörde hatte einen festen Untersuchungstermin um 10:30 Uhr anberaumt und explizit darauf hingewiesen, dass kein gesondertes Einladungsschreiben mehr ergehen werde. Der Lehrer erschien zu diesem Zeitpunkt nicht bei der Untersuchungsstelle, sondern legte stattdessen privatärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen eines medizinischen Zentrums aus Barcelona vor. Da der festgesetzte Termin bereits verstrichen war, als der Eilantrag beim Gericht einging, werteten die Richter die Anordnung als erledigt und stuften den Antrag folglich als unzulässig ein.
Von der streitgegenständlichen Anordnung gehen daher […] mit Ablauf des festgesetzten Termins keine weiteren Rechtswirkungen aus, da nach Auffassung des Gerichts die Zeitbestimmung zum wesentlichen Inhalt der Untersuchungsanordnung gehört. – so das VG München
Vermeiden Sie es, dem Termin eigenmächtig unter Hinweis auf private Atteste fernzubleiben. Solange kein Gericht die Anordnung gestoppt hat, gilt Ihre Gehorsamspflicht. Ein unentschuldigtes Fernbleiben kann unmittelbar zu einem Disziplinarverfahren führen.
Der entscheidende Umstand für die Unzulässigkeit war hier die Verknüpfung der Anordnung mit einem festen Termin. Ist ein konkreter Zeitpunkt genannt und dieser verstreicht, erledigt sich die Anordnung rechtlich. Wenn Sie sich wehren wollen, muss Ihr Eilantrag das Gericht erreichen, bevor der Termin abgelaufen ist. Danach fehlt das schutzwürdige Interesse, eine bereits vergangene Anordnung zu stoppen.
Kein Eilrechtsschutz bei ärztlicher Begutachtung nach Aktenlage
Richtet sich ein Eilantrag gegen eine rein medizinische Begutachtung nach Aktenlage, ist dieser nach § 44a VwGO unzulässig. Eine solche Aktenprüfung stellt keinen eigenständigen, irreversiblen Eingriff in die persönlichen Rechte des Beamten dar, da keine körperliche Untersuchung stattfindet. Wer sich gegen eine solche Maßnahme wehren möchte, kann dies erst zu einem späteren Zeitpunkt tun – nämlich im Rahmen eines Verfahrens gegen eine eventuell folgende Zurruhesetzungsverfügung.
Kein Schutz vor Aktenlage-Entscheidung
Diese rechtliche Einschränkung wurde für den Studienrat relevant, als die Medizinische Untersuchungsstelle mitteilte, dass eine Entscheidung auch rein nach Aktenlage möglich sei. Der Lehrer versuchte daraufhin, explizit auch eine Freistellung von dieser aktenbasierten Begutachtung zu erwirken. Das Gericht lehnte dies jedoch ab und wertete dieses Begehren entweder als unselbständigen Anhang zum Hauptantrag oder als unzulässigen eigenständigen Antrag.
Hinsichtlich der Erstellung eines Gesundheitszeugnisses nach Aktenlage ist es nicht […] erforderlich, wegen des Gedankens des effektiven Rechtsschutzes von einer selbständigen Anfechtbarkeit auszugehen. Es wird dabei gerade keine (weitere) ärztliche Untersuchung durchgeführt, die zu Verletzungen materieller Rechtspositionen führen könnten. – so das Gericht
Der Rechtsschutz gegen Untersuchungsanordnungen hat eine klare Grenze: Er greift primär bei körperlichen Untersuchungen. Entscheidet die Behörde, den Gesundheitszustand lediglich nach Aktenlage zu prüfen, lässt sich dies im Eilverfahren meist nicht verhindern. Da hier kein unmittelbarer Eingriff in die körperliche Unversehrtheit stattfindet, verweist die Rechtsprechung auf den späteren Rechtsschutz gegen die eigentliche Entscheidung.
Streitwert und Kosten des Eilverfahrens vor dem VG
Die Verteilung der Prozesskosten richtet sich in verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach § 154 Abs. 1 VwGO, wonach die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Höhe des Streitwerts wird dabei auf Grundlage von § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG in Verbindung mit § 52 Abs. 2 GKG berechnet. Der Streitwert ist ein festgelegter Rechenwert, aus dem sich die tatsächlichen Gerichts- und Anwaltsgebühren ergeben. In Eilverfahren ist es üblich, dass der reguläre Streitwert der Hauptsache halbiert wird.
Entsprechend dieser Vorgaben legte das Verwaltungsgericht München dem unterlegenen Lehrer die gesamten Verfahrenskosten auf. Die Richter setzten den Streitwert auf 2.500 Euro fest. Mit diesem Beschluss vom 1. April 2026 fand das Eilverfahren seinen rechtlichen Abschluss.
VG München: Warum Beamte sofort handeln müssen
Dieses Urteil des Verwaltungsgerichts München verdeutlicht die strikte zeitliche Grenze für den Rechtsschutz: Sobald der Untersuchungstermin verstrichen ist, wird jeder Eilantrag als unzulässig abgewiesen. Die Entscheidung ist aufgrund der vergleichbaren Rechtslage in den Beamtengesetzen auch über Bayern hinaus bundesweit als Richtschnur für das Timing von Rechtsschutzanträgen zu verstehen.
Für Sie bedeutet das: Handeln Sie sofort nach Erhalt der Anordnung. Ein Zuwarten oder das Einreichen von Attesten aus dem Ausland schützt Sie nicht vor den rechtlichen Folgen. Nur ein rechtzeitig gestellter Eilantrag sichert Ihre Position, bevor durch den Terminablauf vollendete Tatsachen geschaffen werden.
Handlungsempfehlung: So sichern Sie Ihren Rechtsschutz
Prüfen Sie als Erstes das Datum des Untersuchungstermins. Liegt dieser in der Zukunft, fordern Sie Ihren Dienstherrn schriftlich zu einer Stillhaltezusage auf. Verweigert er diese, müssen Sie den Eilantrag beim Verwaltungsgericht einreichen, bevor der Termin verstreicht. Wenn die Behörde lediglich eine Begutachtung nach Aktenlage plant, konzentrieren Sie sich darauf, Ihre medizinischen Unterlagen für das spätere Hauptsacheverfahren gegen die Zurruhesetzung vorzubereiten.
Untersuchungsanordnung erhalten? Jetzt Fristen wahren
Eine rechtswidrige Anordnung zur amtsärztlichen Untersuchung kann weitreichende Folgen für Ihre berufliche Zukunft haben, doch das Zeitfenster für rechtliche Gegenmaßnahmen ist oft extrem knapp. Unsere Rechtsanwälte prüfen die Begründung Ihrer Weisung auf formelle Fehler und leiten bei Bedarf umgehend den notwendigen Eilrechtsschutz ein. So verhindern Sie den Vollzug rechtswidriger Maßnahmen und sichern Ihre Rechte gegenüber dem Dienstherrn effektiv ab.
Experten Kommentar
Viele Beamte verwechseln den Amtsarzt mit ihrem Hausarzt und reden sich um Kopf und Kragen. In der Untersuchungssituation herrscht oft eine trügerische Vertrautheit, doch der Mediziner prüft hier ausschließlich im Auftrag des Dienstherrn. Jede beiläufige Bemerkung über private Belastungen oder Konflikte im Kollegium landet unweigerlich und ungeschönt im späteren Gutachten.
Für Betroffene bedeutet das höchste Vorsicht bei jedem Wort, das über die rein medizinischen Fakten hinausgeht. Ich rate dazu, eigene Facharztbefunde gezielt einzureichen und im Gespräch selbst absolut sachlich zu bleiben. Wer hier sein Herz ausschüttet, liefert der Behörde oft erst die perfekte Munition für die vorzeitige Zurruhesetzung.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Bleibt die Untersuchungspflicht bestehen, wenn ich dem Dienstherrn ein privates Attest aus dem Ausland vorlege?
JA. Die Untersuchungspflicht bleibt trotz der Vorlage privater Atteste aus dem Ausland grundsätzlich bestehen, da diese Dokumente die Rechtswirksamkeit einer behördlichen Untersuchungsanordnung nicht automatisch außer Kraft setzen können. Solange kein Gericht die Anordnung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gestoppt hat, gilt die beamtenrechtliche Gehorsamspflicht zur Befolgung der dienstlichen Weisung fort.
Die rechtliche Bindung an eine Untersuchungsanordnung ergibt sich aus der allgemeinen Gehorsamspflicht, die Beamte dazu verpflichtet, dienstliche Weisungen auch dann zu befolgen, wenn sie diese für rechtswidrig halten. Ein privates Attest stellt lediglich eine medizinische Stellungnahme dar, ersetzt jedoch nicht die notwendige gerichtliche Aussetzung der Vollziehung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Wenn Sie dem Termin eigenmächtig unter Hinweis auf eine private Krankschreibung fernbleiben, riskieren Sie ein Disziplinarverfahren wegen unentschuldigten Fehlens im Dienst. Der Dienstherr ist rechtlich nicht verpflichtet, ausländische Privatatteste als ausreichende Entschuldigung für das Nichterscheinen bei einer amtsärztlichen Untersuchung anzuerkennen.
Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Dienstherr das vorgelegte Attest ausdrücklich als Entschuldigung für den konkreten Termin akzeptiert oder eine verbindliche Stillhaltezusage bis zur gerichtlichen Klärung abgibt. Ohne eine solche explizite Bestätigung oder einen erfolgreichen Eilantrag vor dem festgesetzten Zeitpunkt bleibt das Fernbleiben rechtlich riskant und kann als Dienstvergehen gewertet werden.
Verliere ich meinen Rechtsschutz, wenn ich den Eilantrag erst nach dem Untersuchungstermin beim Gericht einreiche?
JA, Sie verlieren Ihren Rechtsschutz im Eilverfahren unwiderruflich, wenn Sie den Antrag erst nach dem festgesetzten Untersuchungstermin beim zuständigen Verwaltungsgericht einreichen. Sobald der Termin verstrichen ist, erledigt sich die Untersuchungsanordnung rechtlich durch Zeitablauf, weshalb ein nachträglicher Eilantrag mangels Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig abgewiesen wird. Damit entfällt die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der behördlichen Weisung noch vor dem Termin gerichtlich prüfen zu lassen.
Die rechtliche Begründung liegt darin, dass eine Untersuchungsanordnung als gemischt dienstlich-persönliche Weisung untrennbar mit dem konkret benannten Termin verknüpft ist. Nach Ablauf dieses Zeitpunkts gehen von der Anordnung keine belastenden Rechtswirkungen mehr aus, weshalb ein gerichtliches Eingreifen nach § 123 VwGO (einstweilige Anordnung) ins Leere laufen würde. Da das Ziel eines Eilantrags die vorläufige Verhinderung einer drohenden Maßnahme ist, fehlt für bereits vergangene Ereignisse das erforderliche schutzwürdige Interesse des Beamten. Gerichte prüfen in diesem Stadium nicht mehr die inhaltliche Rechtmäßigkeit, sondern stellen lediglich die prozessuale Erledigung fest, was zur Kostenlast des Antragstellers führt.
Muss ich den Eilantrag trotzdem stellen, wenn mein Dienstherr schriftlich eine Stillhaltezusage abgegeben hat?
NEIN. Ein Eilantrag ist bei einer schriftlichen Stillhaltezusage meist nicht erforderlich, da mangels unmittelbarer Vollzugsgefahr die notwendige Eilbedürftigkeit für ein gerichtliches Einschreiten entfällt. Ohne drohende Nachteile fehlt der notwendige Anordnungsgrund nach § 123 VwGO.
Ein erfolgreiches Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht setzt zwingend voraus, dass dem Betroffenen ohne die gerichtliche Entscheidung schwere und unzumutbare Nachteile drohen. Diese Nachteile dürfen nicht bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens abgewartet werden können, um den effektiven Rechtsschutz nach dem Grundgesetz zu wahren. Durch die schriftliche Stillhaltezusage verzichtet der Dienstherr jedoch verbindlich darauf, während des Klärungsprozesses disziplinarische Maßnahmen zu ergreifen oder die Untersuchung zwangsweise durchzusetzen. Da somit keine unmittelbare Gefahr besteht, würde das Gericht den Eilantrag mangels Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig abweisen und dem Antragsteller die Verfahrenskosten auferlegen.
Die Stillhaltezusage muss jedoch zwingend den gesamten Zeitraum bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache abdecken und darf keine einschränkenden Bedingungen enthalten, die den Schutz vorzeitig beenden könnten.
Kann ich eine Begutachtung nach Aktenlage verhindern, wenn ich die körperliche Untersuchung erfolgreich stoppe?
NEIN, eine Begutachtung nach Aktenlage lässt sich im Wege des Eilrechtsschutzes in der Regel nicht verhindern. **Die rechtliche Abwehr einer ärztlichen Untersuchung beschränkt sich primär auf den Schutz vor körperlichen Eingriffen, während die administrative Auswertung vorhandener Unterlagen keinen vergleichbaren Grundrechtseingriff darstellt.**
Der Gesetzgeber schränkt den Rechtsschutz gegen vorbereitende Handlungen durch § 44a VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) ein, um langwierige Verzögerungen von Verwaltungsverfahren zu vermeiden. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn durch die Maßnahme irreversible Schäden an materiellen Rechtspositionen drohen, was bei einer körperlichen Untersuchung aufgrund des Eingriffs in die Intimsphäre bejaht wird. Bei einer Begutachtung nach Aktenlage fehlt es jedoch an einem solchen unmittelbaren und schwerwiegenden Eingriff, da lediglich bereits vorhandene Informationen neu bewertet werden. Da die Aktenprüfung keine eigenständige Belastung mit bleibenden Folgen darstellt, verweigern die Gerichte hier den isolierten Eilrechtsschutz und verweisen Betroffene auf das spätere Hauptverfahren.
Rechtsschutz gegen eine fehlerhafte Aktenbegutachtung ist erst möglich, wenn die Behörde auf dieser Grundlage eine endgültige Entscheidung über die Dienstfähigkeit trifft. In diesem späteren Klageverfahren kann die Verwertbarkeit des Gesundheitszeugnisses vollumfänglich angegriffen werden.
Darf ich dem Termin fernbleiben, solange das Gericht noch nicht über meinen Eilantrag entschieden hat?
NEIN. Sie dürfen dem Untersuchungstermin nicht eigenmächtig fernbleiben, solange das Verwaltungsgericht die Anordnung nicht durch einen Beschluss gestoppt oder die Behörde eine Stillhaltezusage abgegeben hat. Ein bloßer Eilantrag entfaltet keine aufschiebende Wirkung und entbindet Sie rechtlich gesehen nicht von Ihrer bestehenden Gehorsamspflicht.
Die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung gilt rechtlich als gemischt dienstlich-persönliche Weisung, die bis zu einer gerichtlichen Aussetzung oder einem behördlichen Verzicht vollziehbar bleibt. Da ein Eilantrag nach § 123 VwGO die Wirksamkeit dieser Weisung nicht automatisch hemmt, riskieren Beamte bei einem unentschuldigten Fernbleiben unmittelbar die Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen Dienstvergehens. Die Gehorsamspflicht endet erst dann, wenn das Gericht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes einen sogenannten Hängebeschluss erlässt oder dem Antrag stattgibt. Ohne eine solche Entscheidung müssen Sie den Termin wahrnehmen, da die Behörde andernfalls von einer schuldhaften Verweigerung der Mitwirkungspflicht ausgehen darf.
Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Dienstherr ausdrücklich auf den Vollzug der Anordnung verzichtet, bis das Gericht über den Eilantrag entschieden hat. Betroffene sollten daher über ihren Rechtsanwalt eine schriftliche Stillhaltezusage der Behörde einfordern.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
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Das vorliegende Urteil
VG München – Az.: M 5 E 26.2054 – Beschluss vom 01.04.2026
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz




