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Einstweiliges Verfügungsverfahren – Anforderungen an Dringlichkeit

LG Bonn – Az.: 14 O 39/19 – Urteil vom 07.11.2019

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Verfügungsklägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Verfügungsklägerin (im Folgenden: Klägerin) begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung die Unterlassung der Veröffentlichung oder Verbreitung der Datensätze von 54 namentlich genannten Personen (Kunden der W GmbH) in den von der Verfügungsbeklagten (im Folgenden: Beklagten) ggf. in Kooperation mit Partnerverlagen herausgegebenen Verzeichnissen „Z“, „A“ sowie „Y“ in allen medialen Formen und der Bereithaltung zum Abruf auf den entsprechenden Internetseiten.

Die Beklagte, die bis Mitte 2017 zum Konzern der E AG gehörte, gibt gemeinsam mit Partnerverlagen die Verzeichnisse „Z“ (als Print-, Online-, Appversion sowie als DVD einschließlich einer Downloadversion), „A“ (als Print-, Online- und Appversion) sowie „Y“ (als Print-, Online- und Appversion) heraus. Der Eintrag in „Z“ (bzw. die anderen beiden Publikationen) ist für den Teilnehmer kostenfrei. Nach § 45m TKG hat der Kunde gegenüber seinem jeweiligen Telefonanbieter einen Rechtsanspruch auf Aufnahme seiner dort näher beschriebenen Daten in ein allgemein zugängliches Teilnehmerverzeichnis.

Die Beklagte hat es für die Klägerin übernommen, in den genannten Medien die Endkundendaten der Klägerin und über diese mittelbar auch die der anderen Netz-Anbieter zu veröffentlichen.

Die Klägerin unterhält über die ebenfalls zum Konzern der E3 AG gehörende E GmbH eine Datenbank (Q). In dieser Datenbank werden die Daten der Endkunden der Klägerin täglich eingepflegt. Mit anderen Anbietern („D“) bestehen Verträge, kraft derer die Endkundendaten dieser D ebenfalls täglich in die Datenbank Q eingepflegt werden.

Zwischen den Parteien wurde am 25.09./05.10.2017 ein Vertrag über die Überlassung von Teilnehmerdaten geschlossen (Anlage Ast 1, Bl. ##-## d.A.). Gegenstand dieses Vertrages ist die Bereitstellung von Teilnehmerdaten an die Beklagte zum Zwecke der Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten und/oder Teilnehmerverzeichnissen. Auf dieser Grundlage erhält die Beklagte arbeitstäglich den Datensatz aller Endkunden der Klägerin sowie der mit der Klägerin vertraglich verbundenen D bzw. die entsprechenden Änderungs- und Löschungsmitteilungen.

§ 4 Abs. 1 lit. (c) des Vertrages sieht die Verpflichtung vor, „für jeden überlassenen Datensatz nur den jeweils mit der letzten Bestands- oder Update-Lieferung übermittelten Datensatz zu veröffentlichen. Durch Bestandsübergabe oder Update-Lieferungen geänderte oder gelöschte Datensätze sowie nach Anweisung der E zu ändernde bzw. zu löschende Datensätze hat der Kunde unverzüglich zu ändern bzw. zu löschen.“

Die Klägerin ist von der W GmbH darüber informiert worden, dass in den öffentlichen Verzeichnissen der Beklagten Teilnehmerdaten weitergeführt werden, obwohl die W GmbH diese schon Monate zuvor als Löschdatensätze angeliefert hat. Hierzu legt die Klägerin beispielhaft die Korrespondenz betreffend die Beanstandungen für die vier im Antrag zu 1. zuerst genannten Namen (Anlage Ast 3-6, Bl. ##- ## d.A.) vor.

Auf den entsprechenden Vorhalt der Klägerin und Aufforderung zur Löschung mit Schreiben vom 04.07.2019 (Anlage Ast 7, Bl. ##-## d.A.) vertrat die Beklagte im Schreiben vom 09.07.2019 (Anlage Ast 8, Bl. ##-## d.A.) die Auffassung, zur Löschung solcher Daten nur verpflichtet zu sein, wenn ihr in jedem Einzelfall Unterlagen vorgelegt werden, die belegen, dass der betreffende Teilnehmer die Löschung ausdrücklich wünscht.

Mit dem Anlagenkonvolut 10 (Bl. ##-## d.A.) legt die Klägerin Screenshots für die Daten von Teilnehmern vor, die gegenüber W GmbH die Löschung verlangt hätten.

Die Klägerin behauptet, die E AG habe am 15.02.2010 mit der W2 AG einen Vertrag über die Aufnahme der Einträge der Teilnehmer der W GmbH über eine elektronische Schnittstelle in die Datenbank Q geschlossen (Anlage Ast 2, Bl. ##-## d.A.). Parteien dieses Vertrages seien heute die Klägerin und die W GmbH. § 3 b) des Vertrages sehe vor, dass auch die Änderungen und Löschungen sowie weitere für die Veröffentlichung relevante Informationen arbeitstäglich angeliefert werden müssten. Dies geschehe auch.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte nach dem Teilnehmerdatenvertrag verpflichtet ist, nur den aktuell übermittelten Datensatz zu veröffentlichen und die aktuell in der Datenbank Q gelöschten Datensätze ebenfalls unverzüglich zu löschen. Eine Nachweisverpflichtung für Löschungsanträge von Endkunden bestehe nicht. Auch die Klägerin erhalte diese von der für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung gegenüber ihrem Endkunden allein verantwortlichen Netzbetreiberin W GmbH nicht.

Insgesamt seien per 09.07.2019 1.854 Löschungen nicht vorgenommen worden. Die Beklagte treffe eine für die Klägerin nicht nachvollziehbare Auswahl an Änderungsmitteilungen (ca. 50%), die sie umsetze.

Der Löschungsanspruch der Klägerin solle in einem Hauptsacheverfahren gegen die Beklagte geltend gemacht werden. Mit dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung werde nur die vorläufige Unterlassung der Weiterverbreitung verlangt. Diese sei jedoch eilbedürftig, weil nicht nur ein erheblicher Bearbeitungsaufwand und ein Reputationsschaden entständen, sondern die Klägerin eine datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit nach Art. # DSGVO treffe und zur wirksamen Umsetzung des Löschungsverlangens verpflichtet sei.

Die Klägerin beantragt,

1. der Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, es zu unterlassen, Datensätze der nachfolgend bezeichneten natürlichen/juristischen Personen in den Medien „Z“, „A“ sowie „Y“ bezogen auf alle medialen Formen dieser Verzeichnisse zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder zum Abruf unter www.Z.de, www.A.de, www.Y.de bereit zu halten:

………..

2. der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1. Ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen gegenüber dem Geschäftsführer der Beklagten, anzudrohen.

Die Beklagte beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Nach Auffassung der Beklagten fehlt es bereits an einem Verfügungsgrund. Eine Dringlichkeit werde schon nicht vorgetragen, im Übrigen aber auch durch die nur teilweise Geltendmachung des angeblichen Anspruchs widerlegt. Die Klägerin kenne die Praxis der Beklagten auch seit mindestens eineinhalb Jahren, wie die Klageerhebung in dem Verfahren 14 O 24/18 zeige.

Es fehle darüber hinaus am allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis für die Klägerin, da die Nichtumsetzung durch die Beklagte ihren Grund in der Einführung eines rechtswidrigen „Löschmodells“ durch die Klägerin habe. Die Klägerin sei im Jahre 2017 dazu übergegangen, Teilnehmerdaten bei Anbieterwechsel („Portierung“) ohne entsprechende Willensäußerung der betroffenen Teilnehmer oder sonstige Rechtsgrundlage aus der Q-Datenbank zu löschen und zu verlangen, dass die Beklagte dies ebenfalls umsetzt. Damit verstoße die Klägerin gegen §§ 45m, 46 TKG, Art. 5, 6 DSGVO und mache die Beklagte zur Gehilfin bei ihrer rechtswidrigen Praxis.

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Die Kunden hätten auch bei einem Anbieterwechsel einen rechtlichen Anspruch gegen Klägerin und Beklagte, dass ihr Eintrag in dem von der Beklagten herausgegebenen Teilnehmerverzeichnis erhalten bleibe. Wenn die Klägerin Belege für die Rechtmäßigkeit des Löschungsgesuchs vorlege, wie dies bei den Anlagen Ast 3-6 geschehen sei, werde die Beklagte die Löschungen vornehmen. Dies sei bei den genannten Fällen am 07. bzw. 09.08.2019 geschehen. Hinsichtlich der übrigen Teilnehmer werde das Vorliegen eines Löschungsantrags des Teilnehmers bestritten.

Die Beklagte habe vor dem Hintergrund des Streits um das Verlangen nach millionenfacher Löschung von Portierungsdaten die hier streitgegenständlichen Löschungsverlangen sich zuerst nicht erklären können und daher im Schreiben vom 09.07.2019 um Angabe einer Rechtsgrundlage gebeten. Sie bestreitet die Zahl nicht berücksichtigter Löschdatensätze und die Zeitspanne der Übermittlung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den vorgelegten Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.10.2019 (Bl. ### f. d.A.) verwiesen.

Die Akten des weiteren Rechtsstreits zwischen den Parteien 14 O 24/18 LG Bonn lagen in der mündlichen Verhandlung vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. In diesem Rechtsstreit geht es vor allem um die Rechtmäßigkeit von Löschungsbegehren der Klägerin gegenüber der Beklagten betreffend Portierungsdaten ehemaliger Kunden der Klägerin in siebenstelliger Zahl aus dem Zeitraum 13.04.2010 bis einschließlich 13.11.2017.

Entscheidungsgründe

I.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist in der Sache unbegründet, da die Klägerin unabhängig vom Vorliegen eines Verfügungsanspruchs einen Verfügungsgrund nicht glaubhaft gemacht hat.

Der Erlass einer einstweiligen Verfügung setzt nach §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass die Klägerin einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund schlüssig darlegt und glaubhaft macht. Allein die bei summarischer Prüfung im Eilverfahren erfolgte Feststellung eines Verfügungsanspruchs reicht insoweit nicht aus, um eine einstweilige Verfügung zu rechtfertigen. Im Gegensatz zum Hauptsacheverfahren, das der Anspruchsdurchsetzung dient, bezweckt der einstweilige Rechtsschutz lediglich die Sicherung des im Hauptsacheverfahren durchzusetzenden Anspruchs. Es bedarf daher des Vorliegens besonderer Umstände, einer Dringlichkeit, die diese Sicherung erfordern. Dabei sind die Anforderungen an den für den Erlass der einstweiligen Verfügung vorausgesetzten Verfügungsgrund unterschiedlich, je nachdem welchen Inhalt die einstweilige Verfügung haben soll.

Insoweit ist aber allgemein anerkannt, dass die einstweilige Verfügung in der Regel die Hauptsache nicht vorwegnehmen darf, d.h. sie soll hinter dem möglichen Hauptsachenanspruch zurückbleiben als reines Sicherungsmittel und keine irreversiblen Maßnahmen anordnen (vgl. nur Haertlein, in: Kindl u.a., Gesamtes Rechts der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., § 935 Rn 33; Drescher in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl., § 938 Rn 8 ff.). Die von der Klägerin begehrte Unterlassung der weiteren Verwendung der Daten in den Verzeichnissen der Beklagten bleibt zwar hinter der Verwirklichung der endgültigen Löschung aus Datenbeständen der Beklagten formal zurück, bewirkt aber inhaltlich, dass die Beklagte die Daten aus allen Verzeichnissen so entfernen muss, dass diese nach außen nicht mehr sichtbar und damit für die Beklagte nicht mehr nutzbar sind. Dies bleibt zwar hinter der vollständigen Befriedigung des Löschungsanspruchs zurück, kommt dem allerdings faktisch in den wirtschaftlichen Auswirkungen für die Beklagte schon sehr nahe, so dass dies bei den Anforderungen an einen Verfügungsgrund zu berücksichtigen ist. Daher müssen im Rahmen der Abwägung mit den Interessen der Beklagten, für die auch zu berücksichtigen ist, dass im Rahmen einer summarischen Anspruchsprüfung nicht alle Verteidigungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, wesentliche Nachteile für die Klägerin und ein Angewiesensein auf die sofortige teilweise Leistung in Form des Entfernens aus den Verzeichnissen vorliegen. Die der Klägerin drohenden Nachteile durch die Weiterverwendung der Daten bis zu einem möglichen Obsiegen in einem Hauptsacheverfahren müssen den durch eine vorläufige Entfernung aus den Verzeichnissen der Beklagten entstehenden Schaden jedenfalls deutlich überwiegen.

Die Klägerin hat in diesem Sinne nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass ihr wesentliche Nachteile ohne die begehrte Untersagung drohen. Der bei ihr auftretende Bearbeitungsaufwand und der mögliche Reputationsverlust, der ihr entsteht oder droht, wenn sie Beschwerden von Kunden des weiteren Netzanbieters, hier der W GmbH, nachgehen muss, ist zwar ärgerlich, jedoch nicht so hinreichend quantifiziert, dass spürbare erhebliche Auswirkungen auf den Geschäftsbetrieb der Klägerin zu erkennen wären. Im Übrigen vermag sie auch gegenüber den jeweiligen Beschwerdeführern auf die aus ihrer Sicht bestehende vertragliche Verantwortlichkeit der Beklagten und die Verfolgung des Löschungsbegehrens gegenüber der Beklagten verweisen.

Die von der Klägerin dargelegte datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit für die Löschung der Teilnehmerdaten erfordert hinsichtlich der weitergegebenen Daten an die Beklagte ebenfalls keinen einstweiligen Rechtsschutz. Auch ein effektiver Datenschutz, sei es nach DSGVO oder eher TKG, verlangt von der Klägerin jedenfalls nicht mehr, als dass sie für den Fall der Geltendmachung eines Löschungsanspruchs durch den betroffenen Endkunden, neben der Vornahme der Löschung aus eigenen Beständen vertragliche Regelungen zur Löschung mit den Unternehmen getroffen hat, an die die Daten weitergegeben wurden, und dass sie diese Löschungsansprüche geltend macht bzw. ggf. gerichtlich durchsetzt. Die datenschutzrechtlichen Regelungen würden von der Klägerin angesichts der vorrangigen Verantwortung der die Daten konkret verarbeitenden Stellen jedenfalls nicht eine gerichtliche Durchsetzung im Wege der einstweiligen Verfügung verlangen.

Die Notwendigkeit für den Erlass einer einstweiligen Verfügung im Sinne einer Dringlichkeit ist aber auch schon deshalb nicht dargelegt, weil nicht ersichtlich ist, was die hier aufgeführten 54 Teilnehmerdaten aus der großen Zahl weiterer Daten von Teilnehmern heraushebt, deren Nichtverbreitung hier nicht geltend gemacht werden. Ein nur selektives Vorgehen steht der besonderen Dringlichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes entgegen, wenn gleichzeitig die Nachteile aus einer Vielzahl ungeregelter vergleichbarer Fälle hingenommen werden. Auch wenn der Klägerin nicht alle Fälle der unterbliebenen Umsetzung bekannt sind, so handelt es sich doch auch nach ihrem Vortrag um deutlich mehr Fälle als die hier zum Streitgegenstand gemachten 54 Teilnehmerdaten. In der Antragsschrift nennt die Klägerin eine Zahl von 1.854 Fällen per 09.07.2019. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Datenbestände des Verfahrens 14 O 24/18 LG Bonn („Portierungsdaten“) einen anderen Sachverhalt betreffen und damit hier nicht erfasst sind.

Die Klägerin kann demgegenüber auch nicht mit Erfolg einwenden, dass im Hauptsacheverfahren kein effektiver Rechtsschutz in Bezug auf die Löschung der Daten wegen der Vielzahl der Einzelfälle zu erlangen sei. Im Hinblick auf die Zahl der geltend zu machenden Fälle und deren Bestimmtheit unterscheiden sich Hauptsacheverfahren und einstweiliger Rechtsschutz nicht signifikant, zumal dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren das Hauptsacheverfahren bei Streit über den Verfügungsanspruch ohnehin noch nachfolgen müsste.

Da es bereits an einem Verfügungsgrund fehlt, kann in diesem Verfahren dahinstehen, ob die Beklagte dem vertraglichen Löschungsanspruch trotz der grundsätzlichen datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit des jeweiligen Netzbetreibers ein eigenständiges Prüfungsrecht in Bezug auf die Löschung entgegenhalten kann und ob sich zudem ein Teil der Fälle durch Vornahme der Löschung bei der Beklagten erledigt haben.

II.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 6, 711 ZPO.

Streitwert: 25.000,00 EUR

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