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Einstweiliges Verfügungsverfahren – Widerspruch gegen Erledigungserklärung

AG Brandenburg – Az.: 31 C 79/21 – Urteil vom 16.07.2021

1. Das Verfahren ist – soweit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht bereits mit Beschluss vom 14.05.2021 schon teilweise zurückgewiesen wurde – nunmehr in der Hauptsache erledigt.

2. Von den Kosten des Verfahrens hat der Verfügungskläger ⅔ und die Verfügungsbeklagte ⅓ zu tragen.

3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungskläger kann die Vollstreckung der Verfügungsbeklagten im Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Verfügungsbeklagte kann die Vollstreckung des Verfügungsklägers im Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Verfügungskläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss

Der Streitwert des Verfahrens wird für die erste Instanz auf insgesamt 5.000,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Der Verfügungskläger begehrte als Miteigentümer von der Verfügungsbeklagten zunächst, dass diese einem vom Amtsgericht Potsdam beauftragten Sachverständigen, ihm selbst und seinem Verfahrensbevollmächtigten den Zutritt und die Besichtigung eines Hausgrundstücks …weg …, 1… B… gestattet.

Der Verfügungskläger und die Verfügungsbeklagte sind insofern ideelle Miteigentümer dieses Hausgrundstückes, eingetragen im Grundbuch von B…, Blatt …, Gemarkung B…, Flur …, Flurstück ….

Der Verfügungskläger betreibt bezüglich dieses Hausgrundstückes die Teilungsversteigerung bei dem Amtsgericht Potsdam zu dem Aktenzeichen: 2 K 115/20. Im Zuge dessen ist durch das Amtsgericht Potsdam auch die Beschlagnahme des streitbefangenen Hausgrundstückes angeordnet worden.

In einem Vergleich der hiesigen Prozessparteien vom 12. Januar 2021 vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zu dem dortigen Aktenzeichen: 15 UF 200/20 und 15 WF 289/20 – Anlage A 8 (Blatt 17 bis 20 der Akte) – haben die hiesigen Prozessparteien unter Ziffer 5. Insofern vereinbart, dass das zwischen ihnen unter Ziffer 4. dieses Vergleichs vereinbarte Näherungsverbot „nicht bei etwaigen Grundstücksbegehungen für den Fall einer Sachverständigenbegutachtung“ gilt.

Das Amtsgericht Potsdam hatte in dem dortigen Verfahren dann mit Beschluss vom 17. März 2021 (Az.: 2 K 115/20) den Sachverständigen U… W… zur Vorbereitung des Versteigerungstermins mit der Schätzung des Verkehrswerts des Beschlagnahmeobjekts beauftragt.

Dieser Sachverständige hat hierauf hin dann mit Schreiben vom 26. April 2021 – Anlage A 4 (Blatt 13 der Akte) – den Besichtigungstermin bezüglich des o.g. Hausgrundstücks auf Dienstag, den 18. Mai 2021, um 09:30 Uhr angesetzt.

Die nunmehrige Verfahrensbevollmächtigte der Verfügungsbeklagten teilte der Verfügungsklägerseite insofern mit Schreiben vom 26.04.2021 – Anlage A 5 (Blatt 14 der Akte) – mit, dass die Verfügungsbeklagte dem Sachverständigen den Zutritt am Besichtigungstermin vom 18. Mai 2021 verweigern würde.

Zudem übersandte die Verfügungsbeklagte selbst am 27.04.2021 dem hiesigen Amtsgericht eine Schutzschrift mit Datum vom 26.04.2021 nebst Anlagen (Blatt 46 bis 53 der Akte), welche jedoch unter dem Az.: 40 AR 8/21 leider nur den zuständigen Richtern der Familien-Abteilung, nicht aber den zuständigen Richtern der Zivil-Abteilung des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vorgelegt wurde.

Hiernach teilte dann der vom Amtsgericht Potsdam bestimmte Sachverständige mit E-Mail vom 10. Mai 2021 – Anlage A 6 (Blatt 15 der Akte) – der Verfügungsklägerseite mit, dass die Verfügungsbeklagte ihm mitgeteilt habe, dass die Verfügungsbeklagte ihm – dem Sachverständigen – sowohl das Betreten des Grundstückes als auch des Hauses verweigern würde.

Des Weiteren hat die nunmehrige Verfahrensbevollmächtigte der Verfügungsbeklagten mit Schriftsatz vom 12. Mai 2021 – Anlage A 7 (Blatt 16 der Akte) – gegenüber der Verfügungsklägerseite dann auch noch mitgeteilt, dass die Verfügungsbeklagte dem Verfügungskläger und dessen Verfahrensbevollmächtigten ebenso den Zutritt am Besichtigungstermin vom 18.05.2021 nicht gewähren wird.

Der Verfügungskläger begehrte hierauf hin dann zunächst mit seinem Antrag vom 12. Mai 2021 beim hiesigen Amtsgericht der Verfügungsbeklagten aufzugeben, dem vom Amtsgericht Potsdam in dem Zwangsversteigerungsverfahren zu dem Az.: 2 K 115/20 beauftragten Sachverständigen und zudem ihm selbst sowie auch seinem nunmehrigen Verfahrensbevollmächtigten am 18. Mai 2021 um 09:30 Uhr den Zutritt zu dem von der Verfügungsbeklagten bewohnten Hausgrundstück zu gewähren und die Besichtigung dieses Grundstücks zu gestatten – wobei dem Sachverständigen auch das Fertigen von Fotos für das Verfahren der Teilungsversteigerung des Amtsgerichtes Potsdam erlaubt sein sollte –.

Auf Antrag der Verfügungsklägerseite vom 12. Mai 2021 hat das Amtsgericht Brandenburg an der Havel wegen Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene mündliche Verhandlung, aufgrund des dem Beschluss beigefügten Antrages vom 12.05.2021 dann am 14. Mai 2021 eine einstweilige Verfügung gegen die Verfügungsbeklagte erlassen und insoweit zum damaligen Zeitpunkt die Verfügungsbeklagte verpflichtet, lediglich dem Sachverständigen den Zutritt zu dem streitbefangenen Grundstück und Haus am 18. Mai 2021, um 09:30 Uhr zu gewähren und dem Sachverständigen die Besichtigung und das Fertigen von Fotos für das Verfahren der Teilungsversteigerung des Amtsgerichtes Potsdam zu dem Aktenzeichen 2 K 115/20 zu gestatten.

Hiergegen erhob die Verfügungsbeklagte mit Schriftsatz vom 17.05.2021 Widerspruch.

Dessen ungeachtet gewährte die Verfügungsbeklagte dann jedoch dem vom Amtsgericht Potsdam in dem Zwangsversteigerungsverfahren beauftragten Sachverständigen am 18. Mai 2021 um 09:30 Uhr doch noch den Zutritt zu dem von ihr bewohnten Hausgrundstück und gestattete sie ihm auch die Besichtigung dieses Hausgrundstücks.

Der vom Amtsgericht Potsdam beauftragte Sachverständige ermittelte dann in seinem Gutachten (Blatt 117 der Akte) einen Verkehrswert des streitbefangenen Hausgrundstücks in Höhe von 300.000,00 Euro.

Der Verfügungskläger trägt vor, dass er auf gerichtliche Hilfe angewiesen gewesen sei, damit insofern die Besichtigung des streitbefangenen Hausgrundstücks durch den vom Amtsgericht Potsdam bestimmten Sachverständigen habe erfolgen können. Der Sachverständige habe nämlich bereits mit Schreiben vom 14.04.2021 – Anlage A 3 (Blatt 12 der Akte) – darauf hingewiesen, das für den Fall, dass er das Haus nicht besichtigen könne, durch ihn ein Wert-Abschlag auf den Verkehrswert des Hausgrundstücks vorgenommen werden müsse.

Er sei aber davon ausgegangen, dass der Verkehrswert des streitbefangenen Hausgrundstücks bei ca. 500.000,00 Euro liege.

Um diesen Wertabschlag durch den Sachverständigen zu begegnen, habe er hierauf hin von der Verfügungsbeklagten auch die Zustimmung für den Zutritt des Sachverständigen zu dem streitbefangenen Hausgrundstück und auch die Zustimmung zur Innenbesichtigung durch den Sachverständigen erbeten, da die Gutachtenerstellung des Sachverständigen insofern der Verwertung des Grundstückes diene.

Der Verfügungskläger beantragt nunmehr – nachdem er zuvor erklärt hat, dass er hinsichtlich der teilweisen Zurückweisung seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß Ziffer 3.) des Beschlusses vom 14.05.2021 hinsichtlich seiner ursprünglichen Anträge zu den Ziffern 2. und 3. ein Rechtsmittel nicht einlegt und somit die insofern teilweise erfolgte Zurückweisung seiner Anträge durch das Gericht akzeptiert –,

festzustellen, dass das einstweilige Verfügungsverfahren – soweit der Beschluss vom 14.05.2021 erging – nunmehr in der Hauptsache erledigt ist und die diesbezüglich veranlassten Kosten des Verfahrens der Verfügungsbeklagten aufzuerlegen.

Die Verfügungsbeklagte beantragt, den nunmehr vom Verfügungskläger gestellten Feststellungsantrag abzuweisen und die gesamten Kosten des Verfahrens dem Verfügungskläger aufzuerlegen.

Die Verfügungsbeklagte behauptet, dass nach ihrer Auffassung es sich hier um eine Familiensache gemäß § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG handeln würde, die vom Familiengericht und somit nicht vom Zivilgericht zu entscheiden sei.

Im Übrigen würde der Verkehrswert des streitbefangenen Hausgrundstücks ausweislich des von ihr eingeholten Parteigutachtens nur bei ca. 210.000,00 Euro liegen.

Vor allem würde sie aber rügen, dass durch das Zutrittsrecht des Sachverständigen in ihr grundrechtlich geschütztes Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG in erheblichem Maße eingegriffen worden sei. Bei einem derart erheblichen Grundrechtseingriff wäre zumindest eine vorherige Anhörung ihrer Person vor Erlass der einstweiligen Verfügung ihrer Ansicht nach unerlässlich und notwendig gewesen. Eine solche Anhörung habe jedoch vor Erlass des Beschlusses nicht stattgefunden. Stattdessen sei der gerichtliche Beschluss vom 14.05.2021 ohne ihre vorherige Anhörung erlassen worden, wodurch sie in ihren Grundrechten verletzt worden sei.

Auch würde hier kein Grund vorliegen, der einen Eingriff in Art. 13 GG gerechtfertigt hätte. Der Beschluss ist bereits aus diesem Grunde rechtswidrig und aufzuheben.

Entgegen der Begründung des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel in dem Beschluss vom 14.05.2021 sei ein Zutrittsrecht des Antragstellers für den Sachverständigen zum Zwecke der Besichtigung der Immobilie auch nicht durchsetzbar gewesen.

Diesseits sei auch nicht erkennbar, auf welcher Grundlage das Gericht hier in ihre grundrechtlich geschützten Rechte eingegriffen habe. Sofern in dem Beschluss auf eine analoge Anwendung der §§ 1093 Abs. 1, 1034 BGB verwiesen worden sei, ergebe sich daraus ein Zutrittsrecht des Sachverständigen ihrer Auffassung nach hier nicht.

Ausweislich des Beschlusses des Vollstreckungsgerichtes Potsdam vom 17.03.2021 habe der Auftrag des Sachverständigen darin bestanden zur Vorbereitung des Versteigerungstermins den Verkehrswert der Beschlagnahmeobjekte zu schätzen. Insofern sei hiermit nur das Schätzen als Auftrag formuliert worden im Sinne von: ohne exaktes Messen / näherungsweise bestimmen.

Sofern das hiesige Amtsgericht Brandenburg an der Havel mit seinem Beschluss vom 14.05.2021 ein Zutrittsrecht für den Sachverständigen festgelegt habe, habe es den vom Amtsgericht Potsdam an den Sachverständigen erteilten Auftrag und dessen Berechtigungen somit ihrer Meinung nach unzulässig ergänzt und erweitert.

Aus dem Schriftverkehr zwischen dem Sachverständigen und dem Amtsgericht Potsdam könne eine Pflicht und ein Auftrag zur Innenbesichtigung auch nicht entnommen und zudem auch nicht abgeleitet werden. Das verfahrensführende und den Gutachter beauftragende Amtsgericht Potsdam habe ihr durch Übersendung der Korrespondenz per 27.04.2021 auch nachweislich den Willen des Gerichtes mitgeteilt. Mit Schreiben des Amtsgerichts Potsdam vom 23.04.2021 – Anlage AG 3 (Blatt 97 bis 98 der Akte) – an den Sachverständigen sei ihr als Besitzerin somit auch das Recht der Zutrittsverweigerung zugesprochen worden.

Demnach habe der Sachverständige keine Innenbesichtigung vornehmen dürfen, sofern sie sich dagegen verweigert habe. Woher das hiesige Amtsgericht nunmehr ein solches Recht, gar Pflicht her nehme, erschließe sich ihr nicht.

In Kenntnis der Rechtsauffassung des Vollstreckungsgerichtes Potsdam habe der Verfügungskläger erst 2 Wochen später am 12.05.2021 [und mit hier unterstellter Ausnutzung der Feiertagssituation um den 13.05.2021 herum] den Antrag auf einstweilige Verfügung der Berechtigung des Zutritts für sich, seinen Verfahrensbevollmächtigten und den Sachverständigen bei dem Amtsgericht Brandenburg an der Havel gestellt. Der Verfügungskläger habe somit zunächst zugewartet, um dann – wie geschehen – ohne Reaktionsmöglichkeit ihrerseits eine einstweilige Verfügung durchzusetzen.

Sie – die Verfügungsbeklagte – habe dem Verfügungskläger aber mitgeteilt, keinen Zutritt zu gewähren. Auch habe sie auf die Anordnungen in dem Beschluss des Amtsgerichtes Potsdam und auf Art. 13 GG verwiesen.

Am 26.04.2021 habe der Sachverständige dann den Ortstermin für den 18.05.2021 anberaumt. Erst am 12.05.2021, einen Tag vor dem langen Wochenende zu Christi Himmelfahrt, habe der Verfügungskläger dann erst den hiesigen Antrag gestellt, wohlweislich, dass der Ortstermin am drauf folgenden Dienstag war und ihr – der Verfügungsbeklagten – dann ein Beschluss – ohne Anhörung – so kurzfristig zugestellt werde, dass sie sich nicht mehr wehren könne.

Entgegen seiner Behauptung könne der Verfügungskläger auch aus dem gerichtlichen Vergleich vom 12. Januar 2021 – Anlage A 8 (Blatt 17 bis 20 der Akte) – keinen Honig saugen. Daraus ergebe sich nämlich keine Verpflichtung ihrerseits, den Zutritt zu gewähren. Es sei dort nämlich lediglich geregelt, dass die Verpflichtungen des Vergleichs in Ziff. 4 „gelten…nicht bei etwaigen Grundstücksbegehungen für den Fall einer Sachverständigenbegutachtung.“

Ihr – der Verfügungsbeklagten – sei als Besitzerin und Miteigentümerin somit hier das durch das verfahrensführende und den Sachverständigen beauftragende Amtsgericht Potsdam zugesprochene Zutritts-Verweigerungs-Recht durch das nicht verfahrensführende und nicht beauftragende Amtsgericht Brandenburg an der Havel per Beschluss vom 14.05.2021 zu dem Az.: 31 C 79/21 entzogen worden. Damit werde ihrer Ansicht nach jegliches Rechtsvertrauen zerstört, so dass der Antrag des Verfügungsklägers auch rechtsmissbräuchlich gewesen sei.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird im Übrigen auf das Sitzungsprotokoll vom 08.06.2021 Bezug genommen. Zudem wird auf die zwischen den Prozessparteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts ergibt sich aus § 23 Nr. 1 GVG in Verbindung mit §§ 12 und 13 ZPO.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war – soweit dem Antrag stattgegeben und dieser nicht bereits teilweise mit Beschluss des Gerichts vom 14.05.2021 zurückgewiesen wurde – zulässig und begründet.

Der nunmehrige Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache ist grundsätzlich auch zulässige. Die einseitige Erledigungserklärung bildet nämlich eine gemäß § 264 Nr. 2 ZPO privilegierte Antragsänderung (BGH, Urteil vom 10.01.2017, Az.: II ZR 10/15, u.a. in: DStR 2017, Seiten 889 ff.; BGH, Urteil vom 19.06.2008, Az.: IX ZR 84/07, u.a. in: NJW 2008, Seiten 2580 f.; BGH, Urteil vom 13.09.2005, Az.: X ZR 62/03, u.a. in: NJW-RR 2006, Seiten 544 ff.; BGH, Urteil vom 07.06.2001, Az.: I ZR 157/98, u.a. in: NJW 2002, Seiten 442 f.; BGH, Urteil vom 08.02.1989, Az.: IVa ZR 98/87, u.a. in: NJW 1989, Seiten 2885 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 17.05.2016, Az.: I-1 W 9/16, u.a. in: NJW-RR 2016, Seite 1342; AG Bonn, Urteil vom 06.05.2010, Az.: 106 C 94/10, u.a. in: BeckRS 2010, Nr. 12915 = „juris“). Weil mit der Erledigung von einem Leistungsantrag auf einen Feststellungsantrag übergegangen wird, handelt es sich nämlich „nur“ um eine Antragsbeschränkung.

Da die Verfügungsbeklagte dem Erledigungsantrag der Verfügungsklägerseite im Verhandlungstermin vom 08.06.2021 hier ausdrücklich widersprochen und die Zurückweisung des Antrags auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache des einstweiligen Verfügungsverfahrens beantragt hat, fehlt es in vorliegender Sache aber an einer übereinstimmenden Erledigungserklärung der Prozessparteien als Voraussetzung für die Anwendung des § 91a ZPO.

Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kann insofern aber grundsätzlich – wenn die Verfügungsklägerseite die Hauptsache für erledigt erklärt und die Verfügungsbeklagte dieser Erledigung widerspricht – auch durch ein Urteil die Erledigung der Hauptsache festgestellt werden, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bis zum erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und dieser Antrag dann erst durch das erledigende Ereignis später unzulässig und/oder unbegründet wurde (OLG Hamburg, Urteil vom 21.05.2019, Az.: 7 U 109/18, u.a. in: BeckRS 2019, Nr. 10421 = „juris“; OLG Köln, Urteil vom 12.01.2001, Az.: 6 U 98/00, u.a. in: WRP 2001, Seiten 1099 ff.; OLG Köln, Urteil vom 15.05.1985, Az.: 6 U 42/85, u.a. in: WRP 1985, Seiten 660 f.; OLG Köln, Urteil vom 28.05.1982, Az.: 6 U 36/82, u.a. in: WRP 1982, Seiten 599 f.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.09.1978, Az.: 6 U 20/78, u.a. in: WRP 1978, Seiten 832 f.; LG Fulda, Urteil vom 17.08.2018, Az.: 1 S 33/18, u.a. in: NJW-RR 2018, Seiten 1341 ff.; LG München I, Urteil vom 11.09.2017, Az.: 9 O 11793/17, u.a. in: AfP 2018, Seiten 89 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Beschluss vom 05.07.2018, Az.: 31 C 107/18, u.a. in: Grundeigentum 2018, Seiten 1155 f.; AG Bonn, Urteil vom 06.05.2010, Az.: 106 C 94/10, u.a. in: BeckRS 2010, Nr. 12915 = „juris“).

Im Falle der einseitigen Erledigungserklärung muss das Gericht somit jetzt prüfen, ob die Hauptsache des einstweiligen Verfügungsverfahrens erledigt ist, ob also der eingereichte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zulässig und begründet war und nur durch ein nach Rechtshängigkeit des Verfahren eingetretenes Ereignis gegenstandslos geworden ist (BGH, Urteil vom 10.01.2017, Az.: II ZR 10/15, u.a. in: DStR 2017, Seiten 889 ff. BGH, Urteil vom 19.06.2008, Az.: IX ZR 84/07, u.a. in: NJW 2008, Seiten 2580 f.; BGH, Urteil vom 13.09.2005, Az.: X ZR 62/03, u.a. in: NJW-RR 2006, Seiten 544 ff.; BGH, Urteil vom 07.06.2001, Az.: I ZR 157/98, u.a. in: NJW 2002, Seiten 442 f.; BGH, Urteil vom 08.02.1989, Az.: IVa ZR 98/87, u.a. in: NJW 1989, Seiten 2885 ff.; OLG Hamburg, Urteil vom 21.05.2019, Az.: 7 U 109/18, u.a. in: BeckRS 2019, Nr. 10421 = „juris“; OLG Köln, Beschluss vom 17.05.2016, Az.: I-1 W 9/16, u.a. in: NJW-RR 2016, Seite 134; OLG Köln, Urteil vom 12.01.2001, Az.: 6 U 98/00, u.a. in: WRP 2001, Seiten 1099 ff.; OLG Köln, Urteil vom 15.05.1985, Az.: 6 U 42/85, u.a. in: WRP 1985, Seiten 660 f.; OLG Köln, Urteil vom 28.05.1982, Az.: 6 U 36/82, u.a. in: WRP 1982, Seiten 599 f.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.09.1978, Az.: 6 U 20/78, u.a. in: WRP 1978, Seiten 832 f.; LG Fulda, Urteil vom 17.08.2018, Az.: 1 S 33/18, u.a. in: NJW-RR 2018, Seiten 1341 ff.; LG München I, Urteil vom 11.09.2017, Az.: 9 O 11793/17, u.a. in: AfP 2018, Seiten 89 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Beschluss vom 05.07.2018, Az.: 31 C 107/18, u.a. in: Grundeigentum 2018, Seiten 1155 f.; AG Bonn, Urteil vom 06.05.2010, Az.: 106 C 94/10, u.a. in: BeckRS 2010, Nr. 12915 = „juris“).

Hierbei ist im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung jedoch zu beachten, dass alle Wirkungen der Rechtshängigkeit – also auch die Begründung des Prozessrechtsverhältnisses – bereits mit der Einreichung der Antragsschrift bei Gericht (Anhängigkeit) eintreten (OLG Hamburg, Beschluss vom 23.10.2013, Az.: 4 W 100/13, u.a. in: NJW-RR 2014, Seiten 157 f.; OLG Köln, Urteil vom 12.01.2001, Az.: 6 U 98/00, u.a. in: GRUR 2001, Seiten 424 ff.; OLG München, Beschluss vom 02.11.1992, Az.: 6 W 2274/92, u.a. in: NJW 1993, Seite 1604; KG Berlin, Beschluss vom 19.01.1993, Az.: 1 W 5005/92, u.a. in: MDR 1993, Seiten 481 f.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.03.1992, Az.: 3 WF 7/92, u.a. in: FamRZ 1992, Seiten 961 f.; KG Berlin, Beschluss vom 15.09.1987, Az.: 1 W 1631/87, u.a. in: MDR 1988, Seiten 239 f.; LG Braunschweig, Urteil vom 08.01.2002, Az.: 6 S 510/01 (143), u.a. in: WuM 2002, Seite 221; AG Brandenburg an der Havel, Beschluss vom 05.07.2018, Az.: 31 C 107/18, u.a. in: Grundeigentum 2018, Seiten 1155 f.; AG Weilheim, Urteil vom 24.09.1984, Az.: 1 C 662/84, u.a. in: MDR 1985, Seite 148; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO-Kommentar, 78. Auflage 2020, § 91a ZPO, Rn. 42; Jaspersen, in: BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 32. Edition, Stand: 01.03.2019, § 91a ZPO, Rn. 22; Althammer, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Auflage 2020, § 91a ZPO, Rn. 6 und Rn. 58.5).

Ein erledigendes „Ereignis“ im o.g. Sinne ist hierbei eine Tatsache mit Auswirkungen auf die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit oder Begründetheit des Antrags (BGH, Urteil vom 13.09.2005, Az.: X ZR 62/03, u.a. in: NJW-RR 2006, Seiten 544 ff.; BGH, Urteil vom 17.07.2003, Az.: IX ZR 268/02, u.a. in: NJW 2003, Seiten 3134 ff.; BGH, Beschluss vom 11.03.1997, Az.: X ZB 10/95, u.a. in: NJW 1997, Seiten 3241 ff.; BGH, BGHZ Band 83, Seiten 12 f.; Althammer, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Auflage 2020, § 91a ZPO, Rn. 58.5).

Die nunmehr auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache gerichtete Klage hat somit dann Erfolg, wenn der ursprüngliche Antrag zulässig und begründet war und durch dieses Ereignis erst unzulässig oder unbegründet geworden ist (BGH, Urteil vom 07.11.2019, Az.: III ZR 16/18, u.a. in: NJW-RR 2020, Seiten 125 ff.; BGH, Urteil vom 22.02.2018, Az.: IX ZR 83/17, u.a. in: VersR 2018, Seite 959; BGH, Urteile vom 01.06.2017, Az.: VII ZR 277/15, u.a. in: NJW 2017, Seiten 3521 f.).

Nachdem die Verfügungsklägerseite das Verfahren hier dem entsprechend einseitig für erledigt erklärt hat und die Verfügungsbeklagte sich dieser Erledigungserklärung ausdrücklich nicht anschloss, war somit jetzt durch das erkennende Gericht nur noch darüber zu entscheiden, ob das Verfahren auch tatsächlich durch ein Ereignis in der Hauptsache erledigt worden ist.

Wenn die o.g. Voraussetzungen somit tatsächlich vorliegen, spricht das Gericht dann mittels Urteil auch aus, dass sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt hat (BGH, Urteil vom 10.01.2017, Az.: II ZR 10/15, u.a. in: DStR 2017, Seiten 889 ff.; BGH, Urteil vom 19.06.2008, Az.: IX ZR 84/07, u.a. in: NJW 2008, Seiten 2580 f.; BGH, Urteil vom 13.09.2005, Az.: X ZR 62/03, u.a. in: NJW-RR 2006, Seiten 544 ff.; BGH, Urteil vom 07.06.2001, Az.: I ZR 157/98, u.a. in: NJW 2002, Seiten 442 f.; BGH, Urteil vom 08.02.1989, Az.: IVa ZR 98/87, u.a. in: NJW 1989, Seiten 2885 ff.; BGH, BGHZ Band 91, Seiten 126 f.; OLG Köln, Beschluss vom 17.05.2016, Az.: I-1 W 9/16, u.a. in: NJW-RR 2016, Seite 134; OLG Köln, Urteil vom 12.01.2001, Az.: 6 U 98/00, u.a. in: GRUR 2001, Seiten 424 ff.).

Anderenfalls würde der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung jedoch durch Urteil zurückgewiesen werden, da jeder Verfügungsbeklagte – wie § 269 Abs. 1 ZPO zeigt – grundsätzlich auch ein Recht auf ein Urteil über jeden gegen ihn erhobenen prozessualen Anspruch hat (BGH, Urteil vom 05.05.1994, Az.: III ZR 98/93, u.a. in: NJW 1994, Seiten 2895 f.; BGH, Urteil vom 27.02.1992, Az.: I ZR 35/90, u.a. in: NJW 1992, Seiten 2235 ff.; BGH, Urteil vom 08.02.1989, Az.: IVa ZR 98/87, u.a. in: NJW 1989, Seiten 2885 ff.; BGH, Urteil vom 14.05.1979, Az.: II ZR 15/79, u.a. in: MDR 1979, Seiten 1000 f.; AG Bonn, Urteil vom 06.05.2010, Az.: 106 C 94/10, u.a. in: BeckRS 2010, Nr. 12915 = „juris“).

Es wäre nämlich nicht nur interessenwidrig, wenn der Verfügungskläger sich einseitig den Folgen eines unzulässigen und/oder unbegründeten Antrags entziehen könnte (BGH, Urteil vom 27.02.1992, Az.: I ZR 35/90, u.a. in: NJW 1992, Seiten 2235 ff.; BGH, Urteil vom 06.12.1984, Az.: VII ZR 64/84, u.a. in: NJW 1986, Seiten 588 f.), sondern außerdem auch eine unzulässige Beschränkung eines elementaren und selbstverständlichen Verteidigungsrechts der Verfügungsbeklagten, wenn man ihr das Recht versagen wollte, einem auch weiterhin, wenngleich nunmehr mit geändertem Streitgegenstand, gegen sie gerichteten Antrags mit dem Antrag auf deren Abweisung zu begegnen (BGH, Urteil vom 27.02.1992, Az.: I ZR 35/90, u.a. in: NJW 1992, Seiten 2235 ff.).

Das hiesige Feststellungsbegehren der Verfügungskläger ist somit grundsätzlich als zulässige anzusehen.

Bei der Prüfung, ob hier ggf. eine sonstige Familiensache im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG vorliegt, ist das Tatbestandsmerkmal „im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung“ zwar weit auszulegen (BGH, Beschluss vom 05.12.2012, Az.: XII ZB 652/11, u.a. in: NJW 2013, Seiten 616 f.). Jedoch hatte das erkennende Gericht die beiden ursprünglichen Anträge zu den Ziffern 2. (Person des Verfügungsklägers selbst) und 3. (Person des nunmehrigen Verfahrensbevollmächtigten des Verfügungsklägers) bereits mit seinem Beschluss vom 14.05.2021 kostenpflichtig zurückgewiesen und bezieht sich der nunmehrige Feststellungsantrag der Verfügungsklägerseite auch ausdrücklich nicht auf diese beiden Anträge, sondern nur auf den Antrag zu Ziffer 1., d.h. lediglich auf den Antrag bezüglich des vom Amtsgericht Potsdam bestellten Sachverständigen.

Der § 266 Abs. 1 FamFG ist aber nur dann anwendbar, wenn der Rechtsstreit durch die bezeichneten familienrechtlichen Verhältnisse nicht unwesentlich mitgeprägt ist. Auszuscheiden sind daher die Fälle, in denen der familienrechtliche Bezug völlig untergeordnet ist, so dass eine Entscheidung durch das Familiengericht sachfremd erscheint (BGH, Beschluss vom 05.12.2012, Az.: XII ZB 652/11, u.a. in: NJW 2013, Seiten 616 f.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.01.2011, Az.: 13 W 69/10, u.a. in: NJW-RR 2011, Seiten 867 f.).

Ein familienrechtliche Bezug der Tätigkeit des von der Zwangsversteigerungsabteilung des Amtsgerichts Potsdam beauftragten Sachverständigen ist hier aber zu verneinen. Ausschlaggebend ist hier allein die Bewertung des Eigentums der Parteien, und zwar unabhängig davon, ob sie als ideellen Miteigentümer verheiratet sind oder nicht. Es geht vorliegend nur um die Frage des Zugangs eines sachverständigen zu dem zu bewertenden Objekt, unabhängig davon, ob die Miteigentümer verheiratet sind oder nicht.

Bei dem vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hinsichtlich dieses Sachverständigen handelt es sich somit dann aber auch um eine zivilrechtliche Streitigkeit, so dass hier auch das Zivilgericht funktional zuständig ist (AG Wetzlar, Beschluss vom 16.11.2001, Az.: 32 C 2017/01 (32), u.a. in: FamRZ 2002, Seiten 1500 f.; AG Aachen, Urteil vom 03.04.1998, Az.: 15 C 121/98, u.a. in: FamRZ 1999, Seiten 848 f.) und nicht das Familiengericht.

Im Übrigen hat der Verfügungskläger hier in dieser Sache aber auch nach Überzeugung des erkennenden Gerichts einen Anspruch auf Feststellung, dass eine Erledigung des Verfahrens eingetreten ist, da vorliegend anzunehmen ist, dass das Verfahren – soweit dem Antrag vom 12.05.2021 durch Beschluss vom 14.05.2021 überhaupt stattgegeben wurde – zulässig und auch begründet war und erst nach Rechtshängigkeit des Verfahrens (d.h. hier somit also nach Anhängigkeit) ein erledigendes Ereignis eingetreten war.

Vorliegend war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nämlich hinsichtlich des Antrags zu Ziffer 1. (Person des Sachverständigen) sowohl zulässig als auch begründet.

Lediglich hinsichtlich der Anträge zu den ursprünglichen Anträgen zu den Ziffern 2. (Person des Verfügungsklägers selbst) und 3. (Person des nunmehrigen Verfahrensbevollmächtigten des Verfügungsklägers) war die beantragte einstweilige Verfügung nämlich nicht begründet (und ggf. sogar unzulässige [vgl. AG München, Beschluss vom 09.09.2016, Az.: 463 C 29778/15, u.a. in: BeckRS 2016, Nr. 124795]), so das eine diesbezügliche erhobene Feststellungsklage wohl auch als unbegründet hätte abgewiesen werden müssen (BGH, Urteil vom 07. November 2019, Az.: III ZR 16/18, u.a. in: NJW-RR 2020, Seiten 125 ff.; BGH, Beschluss vom 22.05.2019, Az.: III ZR 16/18, u.a. in: NJW 2019, Seite 2544).

Ein Ehegatte, der das im Miteigentum stehende Hausgrundstück endgültig verlassen hat, hat nämlich in der Regel kein Recht auf Gewährung von Zutritt zu dieser Immobilie für sich oder seinen Bevollmächtigten ohne Vorliegen eines besonderen Grundes (OLG Bremen, Beschluss vom 22.08.2017, Az.: 5 WF 62/17, u.a. in: NJW 2017, Seiten 3245 f.; LG Saarbrücken, Urteil vom 01.04.2004, Az.: 2 S 227/03, u.a. in: FamRZ 2004, Seite 1580).

Im Übrigen waren die Anträge des Verfügungsklägers vom 12.05.2021 zu den Ziffern 2. und 3. auch treuwidrig im Sinne des § 242 BGB, in dem der Verfügungskläger eine Besichtigung des Hauses auch durch ihn selbst und seinen Verfahrensbevollmächtigten beantragt hatte, obwohl zwischen der Verfügungsbeklagten und ihm – unstreitig – nicht unerhebliche Spannung (einschließlich Strafanzeigen) bestehen, die eine sachliche und angemessene Durchführung der Besichtigung nicht wahrscheinlich erscheinen, sondern vielmehr Auseinandersetzungen und Konfrontation befürchten lassen (AG Hamburg, Urteil vom 05.02.1987, Az.: 48 C 765/86, u.a. in: WuM 1987, Seiten 379 f.).

Aus der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 GG folgt zudem, dass die Verfügungsbeklagte nur die Besichtigung durch solche Personen zu dulden hat, die dem Anlass der Besichtigung gerecht werden und aus wichtigem Grund die Räume besichtigen. Diese Voraussetzungen liegen jedoch bei dem Rechtsanwalt des Verfügungsklägers nicht vor, wenn das Haus besichtigt werden soll, um dessen Verkehrswert durch einen sachverständigen feststellen zu lassen (AG Neukölln, Urteil vom 15.10.1986, Az.: 2 C 404/86, u.a. in: MM 1987, Nr. 4, Seiten 27 f. = „juris“).

Ohne einen solchen besonderen Grund stellen das Betreten und die Besichtigung der vormals gemeinsam genutzten Ehewohnung durch den ausgezogenen Miteigentümer – mithin hier den Verfügungskläger – vielmehr eine von der in der Immobilie verbliebenen Miteigentümerin – mithin hier der Verfügungsbeklagten – nicht hinzunehmende Verletzung ihrer nach Art. 13 GG geschützten Privatsphäre dar (OLG Bremen, Beschluss vom 22.08.2017, Az.: 5 WF 62/17, u.a. in: NJW 2017, Seiten 3245 f.; LG Saarbrücken, Urteil vom 01.04.2004, Az.: 2 S 227/03, u.a. in: FamRZ 2004, Seite 1580; AG Bremerhaven, Beschluss vom 05.05.2017, Az.: 154 F 268/17, u.a. in: BeckRS 2017, Nr. 122133).

Der Ausgang des hiesigen Verfahrens hängt danach hier jetzt aber in erster Linie nur davon ab, ob dem Verfügungskläger gegenüber der hiesigen Verfügungsbeklagten ein Anspruch darauf zugestanden hat, dass die Verfügungsbeklagte dem vom Amtsgericht Potsdam beauftragten Sachverständigen den Zutritt zu dem Hausgrundstück zu gewähren hatte und ob sie ihm insoweit auch die Besichtigung dieses Hausgrundstücks gestatten musste.

Der Antrag zu Ziffer 1. – bezüglich des vom Amtsgericht Potsdam beauftragten Sachverständigen – war aber sowohl zulässig als auch begründet.

Dem Verfügungskläger stand gegenüber der Verfügungsbeklagten nämlich hier ein Anspruch darauf zu, dass die Verfügungsbeklagte dem vom Amtsgericht Potsdam in dem Zwangsversteigerungsverfahren beauftragten Sachverständigen den Zutritt zu dem streitbefangenen Hausgrundstück gewährt und dem Sachverständigen insofern auch die Besichtigung dieses Hausgrundstücks gestattet (Art. 13 GG, § 744 Abs. 2, § 745, § 809 BGB in Verbindung mit § 1034, § 1093 und § 1353 BGB und unter Beachtung von § 242 BGB).

Das Vollstreckungsgericht ist grundsätzlich verpflichtet, alle den Grundstückswert beeinflussenden Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art sorgfältig zu ermitteln. Denn die Wertermittlung und -festsetzung soll einer Verschleuderung des beschlagnahmten Grundstücks entgegenwirken und den Biet-Interessenten eine Orientierungshilfe für ihre Entscheidung geben; sie muss daher auf eine sachgerechte Bewertung des Grundstücks ausgerichtet sein (BGH, Beschluss vom 07.12.2017, Az.: V ZB 86/16, u.a. in: NJW-RR 2018, Seiten 201 ff.; BGH, Beschluss vom 18.05.2006, Az.: V ZB 142/05, u.a. in: NZM 2006, Seite 678).

Ordnet das Vollstreckungsgericht – so wie hier – zum Zwecke der Wertermittlung die sachverständige Begutachtung eines bebauten Grundstücks an, muss der Sachverständige daher das Objekt besichtigen und dabei auch den Wert der Innenausstattung ermitteln (BGH, Beschluss vom 07.12.2017, Az.: V ZB 86/16, u.a. in: NJW-RR 2018, Seiten 201 ff.).

Zwar kann das Vollstreckungsgericht selbst den Zutritt zu dem Objekt weder für sich noch für den Sachverständigen erzwingen (BGH, Beschluss vom 07.12.2017, Az.: V ZB 86/16, u.a. in: NJW-RR 2018, Seiten 201 ff.; BGH, Beschluss vom 04.03.2004, Az.: IX ZB 133/03, u.a. in: NJW 2004, Seiten 2015 ff.).

Im hier konkret gegebenen Fall des Verfahrens hinsichtlich einer Teilungs-Versteigerung hat aber jeder Miteigentümer – anders als bei der Forderungs-Versteigerung – Anspruch darauf, dass zumindest der Sachverständige wenigstens einmal das Hausgrundstück (auch im Innern des Hauses) besichtigen kann.

Bei der Abwägung der widerstreitenden Belange sind die Eigentumsrechte des Verfügungsklägers und der Verfügungsbeklagten und im Zusammenhang damit auch ihr Recht aus Art. 13 Abs. 1 GG, in ihren Mieträumen in Ruhe gelassen zu werden, zwar gegenüberzustellen (BVerfG, Beschluss vom 16.01.2004, Az.: 1 BvR 2285/03, u.a. in: NJW-RR 2004, Seiten 440 ff.; AG Trier, Urteil vom 18.03.2011, Az.: 32 C 510/10, u.a. in: BeckRS 2015, Nr. 5951).

Der von der Verfügungsbeklagten angegriffene Beschluss des erkennenden Gerichts vom 14.05.2021 verletzt die Verfügungsbeklagte aber nicht in ihrem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG). Dieses Grundrecht wird hier zwar mit berührt. Es ist nämlich auf das Betreten und Besichtigen von Wohnungen gegen den Willen des Wohnungsinhabers auch durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen anzuwenden (BVerfG, Beschluss vom 21.12.2000, Az.: 1 BvR 1761/00, u.a. in: WuM 2001, Seite 111; BVerfG, Beschluss vom 05.05.1987, Az.: 1 BvR 1113/85, u.a. in: NJW 1987, Seiten 2500 f.). Genau darum geht es hier.

Berührt eine zivilgerichtliche Entscheidung Grundrechte einer Partei, so muss das Gericht diesen Grundrechten aber nur bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB – Rechnung tragen (BVerfG, Beschluss vom 21.12.2000, Az.: 1 BvR 1761/00, u.a. in: WuM 2001, Seite 111; BVerfG, Beschluss vom 05.05.1987, Az.: 1 BvR 1113/85, u.a. in: NJW 1987, Seiten 2500 f.; BVerfG, Urteil vom 15.01.1958, Az.: 1 BvR 400/51, u.a. in: NJW 1958, Seite 257). Feststellung und Würdigung des Sachverhalts sowie Auslegung und Anwendung des Zivilrechts bleiben allerdings grundsätzlich Sache der Fachgerichte.

Daran gemessen wäre der (mittels Widerspruch vom 17.05.2021 durch die Verfügungsbeklagte angegriffene) Beschluss des Gerichts vom 14.07.2021 aber wohl nicht zu beanstanden. Das erkennende Gericht hat nämlich bereits im Beschluss vom 14.05.2021 erkannt, dass auf Seiten der Verfügungsbeklagten das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung zu beachten war.

Das Grundrecht aus Art. 13 GG wurde hier aber nicht schon dadurch verletzt, dass der Sachverständigen-Termin ohne ausreichendes rechtliches Gehör der Verfügungsbeklagten bestimmt wurde, da die Verfügungsbeklagte unstreitig rechtzeitig Kenntnis von diesem Termin hatte und damit sogar noch die Möglichkeit hatte, ihre Schutzschrift mit Datum vom 26.04.2021 bereits am 27.04.2021 bei dem hiesigen Amtsgericht einzureichen, auch wenn diese Schutzschrift dann (leider) nur den zuständigen Richtern der Familien-Abteilung und nicht auch den Richtern der Zivil-Abteilung vorgelegt wurde.

Hier liegt aber insbesondere auch ein besonderer Grund für das Betreten und die Besichtigung der vormals gemeinsam genutzten Ehewohnung durch den vom Vollstreckungsgericht beauftragten Sachverständigen auch unter Beachtung von Art. 13 GG vor (Reichsgericht, Urteil vom 06.02.1923, Az.: III 299/22, u.a. in: RGZ Band 106, Seiten 270 ff.; OLG Bremen, Beschluss vom 22.08.2017, Az.: 5 WF 62/17, u.a. in: NJW 2017, Seiten 3245 f.; OLG Celle, Urteil vom 04.12.2001, Az.: 4 W 313/01, u.a. in: ZMR 2002, Seite 293; LG Essen, Beschluss vom 12.10.2015, Az.: 13 T 35/15, u.a. in: WuM 2016, Seiten 108 f.; LG Hamburg, Urteil vom 27.11.2013, Az.: 318 S 34/13, u.a. in: ZMR 2014, Seiten 392 ff.; AG Coesfeld, Urteil vom 15.10.2013, Az.: 4 C 210/13, u.a. in: ZMR 2015, Seiten 452 f.; AG Wetzlar, Beschluss vom 16.11.2001, Az.: 32 C 2017/01 (32), u.a. in: FamRZ 2002, Seiten 1500 f.; AG Erkelenz, Urteil vom 07.04.2000, Az.: 8 C 182/00, u.a. in: ZMR 2000, Seiten 388 f.; AG Aachen, Urteil vom 03.04.1998, Az.: 15 C 121/98, u.a. in: FamRZ 1999, Seiten 848 f.; AG Wedding, Beschluss vom 06.07.1984, Az.: 10 C 427/84, u.a. in: Grundeigentum 1985, Seite 155).

Der Verfügungskläger hatte als Miteigentümer gegen die Verfügungsbeklagte als andere Miteigentümerin hier nämlich einen Anspruch darauf, dass diese die Begutachtung des Zustands des Hausgrundstücks durch den Sachverständigen duldet und insoweit auch zumindest dem Sachverständigen den Zutritt hierzu gewährt (OLG Bremen, Beschluss vom 22.08.2017, Az.: 5 WF 62/17, u.a. in: NJW 2017, Seiten 3245 f.; LG Essen, Beschluss vom 12.10.2015, Az.: 13 T 35/15, u.a. in: WuM 2016, Seiten 108 f.; AG Wetzlar, Beschluss vom 16.11.2001, Az.: 32 C 2017/01 (32), u.a. in: FamRZ 2002, Seiten 1500 f.; AG Erkelenz, Urteil vom 07.04.2000, Az.: 8 C 182/00, u.a. in: ZMR 2000, Seiten 388 f.; AG Aachen, Urteil vom 03.04.1998, Az.: 15 C 121/98, u.a. in: FamRZ 1999, Seiten 848 f.).

Dies gilt selbst dann, wenn die Miteigentümerin, die das Hausgrundstück alleine bewohnt, es selbst ersteigern will (AG Wetzlar, Beschluss vom 16.11.2001, Az.: 32 C 2017/01 (32), u.a. in: FamRZ 2002, Seiten 1500 f.; AG Erkelenz, Urteil vom 07.04.2000, Az.: 8 C 182/00, u.a. in: ZMR 2000, Seiten 388 f.; AG Aachen, Urteil vom 03.04.1998, Az.: 15 C 121/98, u.a. in: FamRZ 1999, Seiten 848 f.; Hintzen, in: Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG-Kommentar; einschl. EGZVG und ZwVwV, 16. Aufl. 2020, § 180 ZVG, Rn. 113; Erbarth, in: MünchKomm zum FamFG, 3. Aufl. 2018, § 266 FamFG, Rn. 307; Voppel, in: Staudinger, BGB-Kommentar, Neubearbeitung 2018, § 1353 BGB, Rn. 89).

Zumindest dem vom Vollstreckungsgericht beauftragten Sachverständige muss der Zutritt gewährt werden, wenn einer der Miteigentümer dies möchte und ein anderer Miteigentümer dies verweigert (AG Wetzlar, Beschluss vom 16.11.2001, Az.: 32 C 2017/01 (32), u.a. in: FamRZ 2002, Seiten 1500 f.; AG Erkelenz, Urteil vom 07.04.2000, Az.: 8 C 182/00, u.a. in: ZMR 2000, Seiten 388 f.; AG Aachen, Urteil vom 03.04.1998, Az.: 15 C 121/98, u.a. in: FamRZ 1999, Seiten 848 f.; Hintzen, in: Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG-Kommentar; einschl. EGZVG und ZwVwV, 16. Aufl. 2020, § 180 ZVG, Rn. 113; Erbarth, in: MünchKomm zum FamFG, 3. Aufl. 2018, § 266 FamFG, Rn. 307; Voppel, in: Staudinger, BGB-Kommentar, Neubearbeitung 2018, § 1353 BGB, Rn. 89).

Im Fall eines Streits hierüber ist dies dann auch – ggf. durch eine einstweilige Verfügung auf Gewährung des Zutritts, so wie hier – zu erzwingen (AG Wetzlar, Beschluss vom 16.11.2001, Az.: 32 C 2017/01 (32), u.a. in: FamRZ 2002, Seiten 1500 f.; AG Erkelenz, Urteil vom 07.04.2000, Az.: 8 C 182/00, u.a. in: ZMR 2000, Seiten 388 f.; AG Aachen, Urteil vom 03.04.1998, Az.: 15 C 121/98, u.a. in: FamRZ 1999, Seiten 848 f.; Hintzen, in: Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG-Kommentar; einschl. EGZVG und ZwVwV, 16. Aufl. 2020, § 180 ZVG, Rn. 113).

Aber auch aus § 809 BGB – der einen Besichtigungsanspruch demjenigen einräumt, der (wie hier der Verfügungskläger) einen Anspruch in Ansehung der Sache, also des zu verwertenden Grundstücks hat – ergibt sich hier der geltend gemachte Besichtigungsanspruch durch den vom Amtsgericht Potsdam beauftragten Sachverständigen. Zwar räumt § 809 BGB ausdrücklich nur demjenigen, der in Ansehung der Sache einen Besichtigungsanspruch innehat, ein Besichtigungsrecht gegen den Besitzer der Sache ein. Zur Vorbereitung der Verwertung des Hausgrundstücks im Wege der Auseinandersetzung ist jedoch nicht nur eine Besichtigung des Hausgrundstücks durch den Verfügungskläger, sondern auch eine Besichtigung durch den vom Amtsgericht Potsdam beauftragten Sachverständigen erforderlich (LG Potsdam, Urteil vom 07.04.2021, Az.: 11 O 86/21; AG Wetzlar, Beschluss vom 16.11.2001, Az.: 32 C 2017/01 (32), u.a. in: FamRZ 2002, Seiten 1500 f.; AG Erkelenz, Urteil vom 07.04.2000, Az.: 8 C 182/00, u.a. in: ZMR 2000, Seiten 388 f.; AG Aachen, Urteil vom 03.04.1998, Az.: 15 C 121/98, u.a. in: FamRZ 1999, Seiten 848 f.).

Die Verfügungsbeklagte, die unstreitig Besitzerin dieses Hausgrundstücks ist, da sie dieses ebenso unstreitig bewohnt, war deshalb gemäß § 809 BGB in Verbindung mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB auch verpflichtet, den vom Amtsgericht Potsdam beauftragten Sachverständigen die Innenbesichtigung des Gebäudes zu gestatten (LG Potsdam, Urteil vom 07.04.2021, Az.: 11 O 86/21), zumal – sogar unstreitig – ohne eine Innenbesichtigung des Hauses durch den Sachverständigen ein entsprechender Wert-Abschlag auf den Verkehrswert des Hausgrundstücks durch den Sachverständigen vorgenommen worden wäre (AG Wetzlar, Beschluss vom 16.11.2001, Az.: 32 C 2017/01 (32), u.a. in: FamRZ 2002, Seiten 1500 f.; AG Erkelenz, Urteil vom 07.04.2000, Az.: 8 C 182/00, u.a. in: ZMR 2000, Seiten 388 f.; AG Aachen, Urteil vom 03.04.1998, Az.: 15 C 121/98, u.a. in: FamRZ 1999, Seiten 848 f.).

Das Interesse der Verfügungsbeklagten als Miteigentümerin, den Grundbesitz selbst zu einem möglichst niedrigen Gebot ersteigern zu können, ist insofern als verfahrenszweckwidrig auch nicht schutzwürdig (LG Bonn, Beschluss vom 31.01.2006, Az.: 6 T 356/05, u.a. in: ErbR 2006, Seite 63 = ZEV 2006, Seite 470; Hintzen, in: Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG-Kommentar; einschl. EGZVG und ZwVwV, 16. Aufl. 2020, § 180 ZVG, Rn. 113).

Der Verfügungskläger verfügte auch über den erforderlichen Verfügungsgrund im Sinne von § 940 ZPO. Der Verfügungskläger hat in seiner Antragsschrift vom 12. Mai 2021 nämlich dargelegt und dies auch im Sinne von § 296 ZPO glaubhaft gemacht, dass zur Abwendung wesentlicher Nachteile im Hinblick auf das Verfahren vor dem Amtsgericht Potsdam und dem vom Sachverständigen bereits auf den 18. Mai 2021 um 09:30 Uhr anberaumten Besichtigungstermin eine zeitnahe Entscheidung erforderlich war.

Zwar begehrte der Verfügungskläger hier insofern eine sogenannte Leistungsverfügung, so dass infolgedessen an der Annahme eines Verfügungsgrundes hier strenge Anforderungen zu stellen waren (LG Duisburg, Beschluss vom 11.08.2006, Az.: 13 T 81/06, u.a. in: NJW-RR 2007, Seiten 85 f.). Die Rechtsprechung macht aber von dem Grundsatz des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache dann eine Ausnahme, wenn der Antragsteller auf die sofortige Erfüllung dringend angewiesen ist (§ 940 ZPO). Ein Antrag auf eine Leistungsverfügung, durch den im Grundsatz das Besichtigungsrecht des Sachverständigen durchgesetzt werden kann, ist somit nur dann zulässig, wenn die geschuldete Handlung so kurzfristig zu erbringen ist, dass die Erwirkung eines Titels im ordentlichen Verfahren nicht mehr möglich ist.

Der Verfügungskläger war hier aber dringend auf die Besichtigung angewiesen, so dass die Erwirkung eines Titels im ordentlichen Verfahren nicht mehr möglich war. Das Recht des Verfügungsklägers darauf, dass der Sachverständige das Haus betritt, konnte nämlich nur durch den Erlass der angegriffenen einstweiligen Verfügung vom Freitag, den 14. Mai 2021 gewährleistet werden, da bereits für Dienstag, den 18. Mai 2021 um 09:30 Uhr der Besichtigungstermin des Sachverständigen anstand. Jede andere Regelung hätte hier dazu geführt, dass der Verfügungskläger sein Recht darauf, dass der Sachverständige das Haus besichtigen kann und ein Gutachten ohne einen Wert-Abschlag auf den Verkehrswert des Hauses erstellt, somit nicht mehr gewährleisten können (AG Aachen, Urteil vom 03.04.1998, Az.: 15 C 121/98, u.a. in: FamRZ 1999, Seiten 848 f.).

Der Verfügungskläger hatte insofern die Dringlichkeit der Gestattung der Besichtigung durch den Sachverständigen somit hier glaubhaft gemacht, zumal man davon ausgehen kann, dass ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück nicht ohne Innenbesichtigung, insbesondere um die Werthaltigkeit des Gebäudes zu überprüfen, ordnungsgemäß durch einen Sachverständigen begutachtet werden kann (AG Wetzlar, Beschluss vom 16.11.2001, Az.: 32 C 2017/01 (32), u.a. in: FamRZ 2002, Seiten 1500 f.; LG Potsdam, Urteil vom 07.04.2021, Az.: 11 O 86/21). Diesem Vortrag der Verfügungsklägerseite ist die Verfügungsbeklagte inhaltlich zudem noch nicht einmal entgegen getreten.

Im Übrigen war hier in dem Beschluss vom 14. Mai 2021 auch mit auszusprechen, dass der Sachverständige berechtigt ist sich bei einer Weigerung der Verfügungsbeklagten auch durch einen Gerichtsvollzieher zwangsweise den Zutritt zu dem streitbefangenen Hausgrundstück zu verschaffen. Eine zwangsweise Vollstreckung der Zutrittsermächtigung kann nämlich nur durch einen Gerichtsvollzieher und nur auf Grund einer gesonderten richterlichen Anordnung erfolgen, die den Zweck, den Ort, das Objekt und sonstige, etwa erforderliche Vorgaben festlegt (AG Duisburg, Beschluss vom 17.05.2004, Az.: 62 IN 124/04, u.a. in: NZI 2004, Seiten 388 f.).

Wird in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung die Hauptsache dann aber (nachdem dem Sachverständigen der Zutritt zu dem Hausgrundstück gewährt wurde und er dieses Hausgrundstück auch besichtigen konnte) einseitig von dem Verfügungskläger für erledigt erklärt, so trägt dann auch die Verfügungsbeklagte den insoweit verursachten Teil der Kosten des Verfahrens, da vorliegend dem Verfügungskläger sowohl ein Verfügungsanspruch als auch ein Verfügungsgrund zum Zeitpunkt der hiesigen Antragstellung hinsichtlich des vom Amtsgericht Potsdam beauftragten Sachverständigen zur Seite gestanden hatte, nicht aber hinsichtlich seiner Person und der Person seines Verfahrensbevollmächtigten.

Damit erweist sich aber die Erledigung der Hauptsache durch die Besichtigung des Hausgrundstücks durch den Sachverständigen am 18. Mai 2021 und der insofern nunmehr gestellte Antrag auf Feststellung der Hauptsachenerledigung aber als begründet; denn hier ist ein Ereignis, das geeignet war, das Verfahren in der Hauptsache zu erledigen, am 18. Mai 2021 eingetreten, so dass die Änderung der rechtlichen und tatsächlichen Lage, aus der die Verfügungsklägerseite den Wegfall des Anspruchs nunmehr herleitet, hier auch erst nach der „Rechtshängigkeit“ (Anhängigkeit) des hiesigen, einstweiligen Verfügungsverfahrens (12. Mai 2021) am 18. Mai 2021 eingetreten war (BGH, Urteil vom 27.02.1992, Az.: I ZR 35/90, u.a. in: NJW 1992, Seiten 2235 ff.).

Nur am Rande weist das Gericht im Übrigen noch darauf hin, dass wenn die Verfügungsbeklagte ihre Mitwirkung an einem freihändigen Verkauf des gemeinsamen Hausgrundstücks an von dem Verfügungskläger benannte Kaufinteressenten verweigern würde und nur deshalb die Teilungsversteigerung durchgeführt werden müsste, dies ggf. auch die Folge haben könnte, dass der Verfügungskläger von der Verfügungsbeklagten unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) den evtl. ihm entstandenen Schaden (Hälfte des Differenzbetrages zwischen dem zu erzielenden Kaufpreis und dem in der Teilungsversteigerung gezahlten Kaufpreis) ersetzt verlangen könnte (LG Münster, Urteil vom 11.07.2003, Az.: 4 O 255/02, u.a. in: FamRZ 2003, Seiten 1666 ff.).

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 91 und auf § 92 ZPO, da die ursprünglichen Anträge des Verfügungsklägers zu 2. und 3. zurückgewiesen wurden und sich der Verfügungskläger gegen die insofern erfolgte Kostenentscheidung ausdrücklich auch nicht gewandt hat.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

Der Wert des Streitgegenstandes des Verfahrens ist hier zudem noch durch das Gericht festzusetzen gewesen.

Im Ausgangspunkt ist hier davon auszugehen, dass maßgeblich das Interesse des Verfügungsklägers an dem mit der Besichtigung durch den Sachverständigen verfolgten Zweck ist (LG Freiburg/Breisgau, Beschluss vom 24.07.2020, Az.: 4 T 140/20, u.a. in: BeckRS 2020, Nr. 19116 = „juris“; LG Berlin, Beschluss vom 27.11.2017, Az.: 65 T 132/17, u.a. in: WuM 2018, Seite 100; AG Coesfeld, Urteil vom 15.10.2013, Az.: 4 C 210/13, u.a. in: ZMR 2015, Seiten 452 f.). Der Gegenstandswert orientiert sich somit hier gemäß § 3 ZPO am Interesse des Verfügungsklägers an dieser Wertfestsetzung durch den Sachverständigen.

Der Verfügungskläger hat insofern im Verhandlungstermin vom 08.06.2021 noch erklärt, dass er von einem Verkehrswert des Hausgrundstücks in Höhe von ca. 500.000 Euro ausgeht. Die Verfügungsbeklagte ging hingegen im Verhandlungstermin vom 08.06.2021 nur von einem Verkehrswert in Höhe von 215.000,00 Euro aus, so dass der Verfügungskläger zwar zunächst wohl eine Differenz von 285.000 Euro (500.000,00 € – 215.000,00 €) anstrebte, jedoch beträgt der von dem Sachverständigen nunmehr tatsächlich festgestellte Verkehrswert lediglich 300.000,00 Euro, so dass sich hier eine Differenz von nur 85.000 Euro (300.000,00 € – 215.000,00 €) ergeben würde.

Zwar könnte ggf. ein Drittel hiervon (mithin 28.333,33 Euro) als angemessener Gegenstandswert des Verfahrens angesehen werden (LG Freiburg/Breisgau, Beschluss vom 24.07.2020, Az.: 4 T 140/20, u.a. in: BeckRS 2020, Nr. 19116 = „juris“; AG Dorsten, Beschluss vom 22.09.1978, Az.: 3 C 319/78, u.a. in: WuM 1979, Seite 155); entsprechend dem von der Verfügungsklägerseite hier aber mit dem Antrag vom 12. Mai 2021 selbst angegebenen Interesse des Verfügungsklägers von lediglich 5.000,00 Euro, hat das erkennende Gericht den Streitwert des Verfahrens hier dann jetzt auch nur in dieser Höhe festgesetzt.

Hiervon ist im Übrigen die Berufungs-Beschwer der Verfügungsklägerin zu unterscheiden. Wendet sich die Verfügungsbeklagte nämlich ggf. mit einer Berufung gegen ihre hiesige Verurteilung, bemisst sich ihre Berufungs-Beschwer nicht nach dem Interesse des Verfügungsklägers an der Vornahme der zu duldenden Handlung, sondern nach ihrem Interesse daran, diese Handlung nicht dulden zu müssen. In Frage kommen hier z.B. die Kosten einschließlich eines eventuellen Verdienstausfalls, die die Verfügungsbeklagte aufbringen musste, um bei der Besichtigung durch den Sachverständigen am 18.05.2021 anwesend zu sein. Danach erreicht die Beschwer durch eine Verurteilung, die Begutachtung eines Hausgrundstücks durch einen Sachverständigen dulden zu müssen, regelmäßig aber wohl nicht den für die Zulässigkeit der Berufung notwendigen Wert von mehr als 600,00 Euro (BGH, Beschluss vom 31.03.2010, Az.: XII ZB 130/09, u.a. in: NJW-RR 2010, Seiten 1081 f.; BGH, Beschluss vom 04.11.1998, Az.: XII ZB 111/98, u.a. in: FamRZ 1999, Seiten 647 f.; BGH, Beschluss vom 30.10.1991, Az.: XII ZB 127/91, u.a. in: NJW-RR 1992, Seiten 188 f.; OLG Koblenz, Beschluss vom 24.09.1999, Az.: 5 U 545/99, u.a. in: AnwBl 2000, Seite 264).

Der zugunsten des Verfügungsklägers mit Beschluss des erkennenden Gerichts vom 14.05.2021 titulierte Anspruch auf Vornahme der Besichtigungen des Hausgrundstücks enthält im Übrigen auch eine konkrete zeitliche Beschränkung (am 18. Mai 2021 um 09:30 Uhr). Insoweit konnte der Verfügungskläger derartige Besichtigungen durch den Sachverständigen mittels dieses Beschlusses auch nicht täglich oder über einen längeren Zeitraum verlangen und damit den Besitz der Verfügungsbeklagten an dem von ihr als Wohnhaus genutzten Haus auch nicht nachhaltig beeinträchtigen, so dass eine Bemessung der Beschwer der Verfügungsbeklagten auf einen 600,00 Euro übersteigenden Betrag hier insoweit wohl auch nicht in Betracht kommen dürfte (BGH, Beschluss vom 12.07.2007, Az.: V ZB 36/07, u.a. in: NJW-RR 2007, Seite 1384).

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