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Eintragung einer Zwangssicherungshypothek eines Insolvenzverwalters

OLG Jena – Az.: 3 W 211/20 – Beschluss vom 27.07.2020

In der Grundbuchsache hat der 3. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 4 zu tragen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 500,- Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Das Grundbuchamt hat auf Antrag des Beteiligten zu 4 die im Betreff bezeichneten Zwangssicherungshypotheken im Grundbuch eingetragen; der Antragsteller ist als Gläubiger mit der Bezeichnung „Rechtsanwalt S M“ eingetragen. Dem liegt ein rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Meiningen (5 HK O 5/12) zugrunde, in dem der Beteiligte zu 4 als Kläger mit der Bezeichnung „Rechtsanwalt S M als Insolvenzverwalter über das Vermögen der A.GmbH T., …“ ausgewiesen ist. Der Antragsteller hat die Berichtigung der Eintragung dahin beantragt, dass die Eintragung mit dem Zusatz „als Insolvenzverwalter über das Vermögen der A. GmbH T“ erfolgen soll. Das Grundbuchamt hat dem Beteiligten zu 4 mit Schreiben vom 04.06.2020 unter Bezugnahme auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 2001 und des Oberlandesgerichts München aus dem Jahre 2010 mitgeteilt, dass ein Berichtigung nicht erfolgen werde. Dagegen hat der Antragsteller Erinnerung eingelegt. Er habe den Vollstreckungstitel nicht als Privatperson, sondern in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter, mithin als Partei kraft Amtes erwirkt und sei im Titel auch so bezeichnet. Entsprechend habe die Eintragung im Grundbuch erfolgen. Das Grundbuchamt hat die Erinnerung als Beschwerde gegen sein eine Sachentscheidung darstellendes Schreiben behandelt, ihr mit Beschluss vom 16.06.2020 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht vorgelegt. Der Beteiligte zu 4 hat hierzu Stellung genommen. Er hält an seiner Rechtsauffassung fest; die Änderung der im Vollstreckungstitel ausgewiesenen Gläubigerbezeichnung sei unzulässig.

II.

Die Beschwerde ist nach den §§ 71 ff. GBO an sich statthaft und auch sonst zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg weil die sich aus der Eintragung ergebende Gläubigerbezeichnung des Beteiligten zu 4 im Ergebnis richtig ist.

Dem Grundbuchamt ist allerdings bei seiner ursprünglichen Entscheidung über den Berichtigungsantrag ein Verfahrensfehler unterlaufen. Sachentscheidungen des Grundbuchamts haben, soweit es sich nicht um Eintragungen handelt, nicht durch formlose oder sonstige Schreiben an die Beteiligten, sondern durch Beschluss nach § 38 Abs. 1 FamFG zu ergehen; der notwendige Beschlussinhalt ergibt sich aus § 38 Abs. 2 FamFG (Demharter, GBO, § 1 Rn. 75). Dieser Verfahrensfehler ist indessen geheilt, weil das Grundbuchamt seine Nichtabhilfeentscheidung durch Beschluss getroffen hat, der den Anforderungen des § 38 FamFG in jeder Hinsicht entspricht.

In der Sache teilt der Senat die Auffassung des Grundbuchamts. Sie entspricht der inzwischen ganz herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum. Das Oberlandesgericht München hat – anders als in der vom Grundbuchamt zitierten Entscheidung vom 23.4.2010 (FGPrax 2010, 231, 232) nicht nur obiter dictum – inzwischen entschieden, dass die Eintragung des Gläubigers bei einer Zwangssicherungshypothek, die ein Insolvenzverwalter als gesetzlicher Prozessstandschafter als Partei kraft Amtes erwirkt hat, ohne den Zusatz „als Insolvenzverwalter“ zu erfolgen hat, und zwar auch dann, wenn er in dem Vollstreckungstitel mit diesem Zusatz bezeichnet ist (OLG München, FGPrax 2012, 154; NZI 2016, 506-507). Diese Entscheidung ist in der Literatur ganz überwiegend auf Zustimmung gestoßen (Demharter, GBO, § 44 Rn. 50; Hügel/Wilsch, GBO, ZwSi Rn 135 m.w.N.; Riedel in: Keller, Handbuch Zwangsvollstreckungsrecht, 1. Aufl. 2013, B. Zwangssicherungshypothek Rn. 87; kritisch Keller in: Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht – Kommentar, § 15 GBV Rn. 6, allerdings gegen die Eintragung des Prozessstandschafters überhaupt). Der Senat schließt sich der herrschenden Auffassung im Hinblick auf die Vorschrift des § 15 GBV, die auch für die Eintragung des Gläubigers einer Zwangssicherungshypothek gilt (OLG München, a.a.O.; Zöller/Seibel, ZPO, § 867 Rn. 8) und in der die Bezeichnung des Berechtigten erschöpfend geregelt ist, an. Auch bei dem Insolvenzverwalter handelt es sich um eine natürliche Person; seine Bezeichnung richtet sich daher nach § 15 Abs. 1 lit. a GBV. Dem entspricht die vorliegende Eintragung. Nur für die in § 15 Abs. 2 GBV aufgezählten Fälle kann auf Antrag des Berechtigten auch der Teil des Vermögens, zu dem das eingetragene Recht gehört, bezeichnet werden. § 15 Abs. 2 GBV ist eine Personen des öffentlichen Rechts privilegierende Sondervorschrift, die nicht den Interessen des allgemeinen Rechtsverkehrs, sondern allein dem Bedürfnis der berechtigten öffentlichrechtlichen Körperschaft dienen soll. Sie kann daher für die Zulässigkeit der Angabe von Vertretungs- oder Treuhandverhältnissen und sonstigen Zusätzen nicht entsprechend angewendet werden (OLG München, a.a.O.). Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 4 ist das Grundbuchamt nicht an die konkrete Art und Weise der Bezeichnung des Gläubigers in dem Vollstreckungstitel gebunden; das ergibt sich auch nicht aus der zitierten Fundstelle (Zöller/Seibel, a.a.O., § 750 Rn. 3). Dort geht es lediglich darum, dass die Zwangsvollstreckung nicht für oder gegen andere als im Titel bezeichnete Personen erfolgen darf. Davon kann hier keine Rede sein.

III.

Der Beteiligte zu 4 hat die Kosten seiner erfolglosen Beschwerde nach § 84 FamFG zu tragen. Den Gegenstandswert hat der Senat, weil es nicht um die Eintragung der Grundpfandrechte selbst, sondern nur um die Richtigstellung der Bezeichnung des Gläubigers geht, nicht auf der Grundlager der Nennbeträge (§ 53 Abs. 1 GNotKG) festgesetzt, sondern mit dem Mindestwert des § 34 Abs. 2 GNotKG. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor; die zu entscheidende Frage ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung soweit ersichtlich nicht umstritten. Dieser Beschluss ist daher mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar.

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