Skip to content

Eintragung Mieterdienstbarkeit vor Mietbeginn

Ein geplanter Supermarkt gerät wegen explodierender Baukosten ins Wanken, der Vertrag wird gekündigt. Doch der Mieter kämpft um ein zugesichertes Recht, das eigentlich ins Grundbuch sollte. Das Oberlandesgericht Hamm musste entscheiden, ob eine solche Vormerkung zur Absicherung auch dann noch durchsetzbar ist, wenn das Gebäude noch gar nicht steht. Eine wichtige Entscheidung, die die Rechte von Mietern bei Bauprojekten stärkt.

Übersicht:

Zum vorliegenden Urteil Az.: 30 U 40/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Hamm
  • Datum: 11.12.2024
  • Aktenzeichen: 30 U 40/24
  • Verfahrensart: Berufung

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Mieterin (Betreiberin von Supermärkten)
  • Beklagte: Eigentümerin der Grundstücke und Vermieterin

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Eine Mieterin mietete Gewerberäume in einem noch zu errichtenden Gebäude. Der Mietvertrag verpflichtete die Vermieterin, eine Dienstbarkeit zur Sicherung des Nutzungsrechts im Grundbuch einzutragen. Nachdem das Gebäude nicht gebaut wurde, kündigte die neue Eigentümerin und Vermieterin den Vertrag wegen angeblich gestiegener Kosten.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Mieterin verlangte per Eilantrag die Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch, um ihren zukünftigen Anspruch auf diese Dienstbarkeit zu sichern. Streitpunkt war, ob dieser Anspruch bestand und durch die Kündigung erloschen war und ob eine solche Vormerkung für ein nicht errichtetes Gebäude verlangt werden kann.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Oberlandesgericht wies die Berufung der beklagten Eigentümerin gegen ein Urteil des Landgerichts zurück. Das Landgericht hatte die Eigentümerin verurteilt, die Eintragung der Vormerkung zu beantragen und zu bewilligen.
  • Begründung: Das Gericht sah den Anspruch der Mieterin auf die Vormerkung als glaubhaft gemacht an. Die Kündigung der Vermieterin sei unwirksam, da die Voraussetzungen für eine Kündigung aus wichtigem Grund oder wegen Störung der Geschäftsgrundlage nicht ausreichend dargelegt wurden. Der Anspruch auf die Vormerkung bestehe auch, wenn das Gebäude noch nicht errichtet sei, da er vertraglich vereinbart wurde und eine Vormerkung gerade zukünftige Ansprüche sichern kann.
  • Folgen: Das Urteil des Landgerichts, das die Eintragung der Vormerkung anordnet, bleibt in Kraft. Die beklagte Eigentümerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Der Fall vor Gericht


OLG Hamm stärkt Mieterrechte: Anspruch auf Vormerkung für Dienstbarkeit bei nicht gebautem Supermarkt trotz Kündigung wegen Kostenexplosion im einstweiligen Rechtsschutz durchsetzbar

Ein wegweisender Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm (Az.: 30 U 40/24) vom 11. Dezember 2024 hat die Rechte von Mietern gewerblicher Räume gestärkt, insbesondere wenn es um die Sicherung vertraglich zugesicherter Nutzungsrechte geht, noch bevor das Mietobjekt überhaupt errichtet wurde.

Bauträger kündigt Mietvertrag für Supermarkt wegen Kosten, zeigt auf Baupläne und Aushub
Symbolbild: KI generiertes Bild

Im Kern ging es um die Frage, ob eine Supermarktbetreiberin (im Folgenden: die Mieterin) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch verlangen kann, um ihren zukünftigen Anspruch auf eine vereinbarte Beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu sichern. Dies galt auch vor dem Hintergrund, dass die Vermieterseite den Mietvertrag aufgrund drastisch gestiegener Bau- und Finanzierungskosten gekündigt hatte.

Ausgangssituation: Der geplante Supermarkt und die vertraglichen Zusicherungen zur Mietsicherung

Am 02. und 16. Juni 2021 schloss die Mieterin, eine Betreiberin von Supermärkten, einen Gewerbemietvertrag mit einer Bauträgergesellschaft, der ursprünglichen Vermieterin. Vertragsgegenstand waren noch zu errichtende Gewerberäume in G., bestehend aus circa 1.100 m² Einzelhandelsfläche sowie zugehörigen Außenflächen und Parkplätzen. Die Mietdauer war auf 15 Jahre ab Übergabe festgelegt, die ursprünglich für den 25. März 2022 geplant war.

Ein entscheidender Bestandteil des Mietvertrages war § 22 Ziffer 1. Diese Klausel verpflichtete die Vermieterin, zugunsten der Mieterin und zulasten des Mietgrundstücks (Flurstücke 427, 791, 512, eingetragen im Grundbuch L. des Amtsgerichts Witten, Blatt 3330) eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit in Abteilung II des Grundbuchs eintragen zu lassen. Diese Dienstbarkeit sollte rangbereit und vorrangig vor Rechten in Abteilung III des Grundbuchs stehen. Inhaltlich sollte diese Dienstbarkeit der Mieterin das alleinige Nutzungsrecht des Gebäudes als Einzelhandelsgeschäft (für Food- und Non-Food-Artikel), die Mitnutzung der Parkplätze sowie die ungehinderte Benutzung von Zufahrten, Abfahrten und Anlieferflächen sichern. Eine solche Dienstbarkeit dient dazu, das Nutzungsrecht des Mieters dinglich, also gegenüber jedermann, abzusichern, beispielsweise auch im Falle einer Insolvenz des Vermieters oder eines Verkaufs des Grundstücks.

Mit einem Nachtrag vom 22. Dezember 2021 bzw. 05. Januar 2022 übertrug die ursprüngliche Vermieterin ihre Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag mit Zustimmung der Mieterin auf eine neue Gesellschaft, die im Folgenden als die Vermieterin bezeichnet wird. Diese neue Vermieterin war auch die Eigentümerin der betroffenen Grundstücke.

Streitpunkte: Nichtgebauter Supermarkt, Kündigung wegen Kostenexplosion und der Kampf um die Vormerkung

In der Folgezeit wurde das im Mietvertrag vorgesehene Mietobjekt von den Vermieterinnen nicht errichtet. Die aktuelle Vermieterin wandte sich stattdessen mit einem Schreiben vom 29. August 2023 an die Mieterin und kündigte an, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Als Begründung führte sie an, dass ihr das Festhalten am Vertrag aufgrund von ihr nicht zu vertretender Verzögerungen und geänderter wirtschaftlicher Rahmenbedingungen unzumutbar geworden sei. Es folgte weiterer Schriftverkehr, in dem auch Vertragsanpassungen, wie eine Mietanpassung oder die Nutzung von Bestandsflächen, diskutiert wurden.

Die Mieterin widersprach der Ansicht der Vermieterin, dass ein Kündigungsgrund vorliege. Gleichzeitig forderte sie die Vermieterin auf, ihrer Verpflichtung aus § 22 des Mietvertrages nachzukommen und die Eintragung der Mieterdienstbarkeit zu beantragen. Hierfür setzte sie eine Frist bis zum 1. Februar 2024.

Mit Schreiben vom 8. März 2024 erklärte die Vermieterin schließlich die Kündigung des Mietvertrages „aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung“. Begründet wurde dies mit schwerwiegenden Änderungen der Umstände seit Vertragsschluss, insbesondere der Kosten-, Preis- und Zinsentwicklung, sowie der angeblich mangelnden Bereitschaft der Mieterin, sich mit diesen Problemen auseinanderzusetzen. Eine weitere Kündigung folgte am 25. März 2024. Die Mieterin widersprach diesen Kündigungen mit Schreiben vom 20. März 2024.

Die Mieterin beantragte daraufhin beim Landgericht Bochum im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, die Vermieterin zu verurteilen, die Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch zur Sicherung ihres Anspruchs auf Einräumung der vereinbarten beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu beantragen und zu bewilligen. Sie stützte ihren Antrag auf den Anspruch aus § 22 des Mietvertrages und argumentierte, die Kündigung sei unwirksam. Ein sogenannter Verfügungsgrund, also die Eilbedürftigkeit, ergebe sich aus der Kündigungserklärung, die als Leistungsverweigerung zu werten sei. Zudem werde die Eilbedürftigkeit bei der Sicherung durch Vormerkung gemäß § 885 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gesetzlich vermutet.

Die Vermieterin hingegen beantragte die Zurückweisung des Antrags. Sie argumentierte, die einstweilige Verfügung nehme die Entscheidung in der Hauptsache vorweg, da sie die Wirksamkeit des Mietvertrages voraussetze. Der Antrag gehe ins Leere, da die Gewerberäume nicht existierten. Die Klage sei rechtsmissbräuchlich, da der Schutzzweck der Dienstbarkeit – die Absicherung eines laufenden Mietvertrags gegen Vermieterinsolvenz – erst greife, wenn der Mieter absicherungsbedürftigen Aufwand oder Investitionen getätigt habe, was hier nicht der Fall sei. Ein Verfügungsgrund fehle, da die Mieterin durch ihre späte Reaktion auf die Kündigungsankündigung selbst keine Eilbedürftigkeit gezeigt habe. Zudem sei die Kündigung wirksam, da sich die Baukosten nahezu verdoppelt und die Finanzierungskosten sich mehr als verdoppelt hätten. Dies mache eine Fremdfinanzierung auf Basis der vereinbarten Miete unmöglich und habe die Geschäftsgrundlage des Vertrages schwerwiegend gestört (§ 313 BGB).

Entscheidung des Landgerichts Bochum: Erste Instanz gibt Mieterin im einstweiligen Verfügungsverfahren Recht

Das Landgericht Bochum gab dem Antrag der Mieterin gegen die Vermieterin mit Urteil vom 10. April 2024 statt. Es bejahte sowohl den Verfügungsanspruch (den materiellen Anspruch auf die Dienstbarkeit) als auch den Verfügungsgrund (die Eilbedürftigkeit). Nach Ansicht des Landgerichts war die Kündigung unwirksam, da die Vermieterin die Voraussetzungen für eine Kündigung aus wichtigem Grund oder wegen Störung der Geschäftsgrundlage nicht schlüssig dargelegt bzw. glaubhaft gemacht habe. Der Schutzzweck der Dienstbarkeit bestehe auch vor Errichtung des Gebäudes, da die Vormerkung gerade zukünftige Ansprüche sichere. Die Eilbedürftigkeit werde nach § 885 BGB vermutet und sei nicht entkräftet worden.

Die Berufung der Vermieterin: Erneute Argumentation gegen die Vormerkung und für die Wirksamkeit der Kündigung

Gegen dieses Urteil legte die Vermieterin Berufung beim Oberlandesgericht Hamm ein. Sie rügte unter anderem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da eine von ihr eingereichte Schutzschrift angeblich nicht berücksichtigt worden sei. Weiterhin machte sie die Unbestimmtheit des Antrags bzw. des Urteilstenors geltend, da eine genaue Beschreibung des Grundstücks fehle und Bezug auf ein nicht vorhandenes Gebäude genommen werde. Ein zentraler Kritikpunkt war die Vorwegnahme der Hauptsache, da die Entscheidung im Eilverfahren quasi den Fortbestand des Mietvertrages unanfechtbar feststelle. Zudem fehle es am Rechtsschutzbedürfnis, da das Mietverhältnis nicht begonnen habe, keine Übergabe erfolgt sei und keine Investitionen seitens der Mieterin getätigt worden seien; der Anspruch auf die Vormerkung sei erst ab Übergabe fällig. Schließlich beharrte die Vermieterin auf der Wirksamkeit ihrer Kündigung wegen Störung der Geschäftsgrundlage, wobei sie ihren Vortrag zu den enormen Kostensteigerungen und der Unmöglichkeit der Finanzierung vertiefte.

Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm: Berufung zurückgewiesen – Vormerkung zur Sicherung der Dienstbarkeit bleibt bestehen

Das Oberlandesgericht Hamm wies die Berufung der Vermieterin mit Beschluss vom 11. Dezember 2024 zurück. Damit bleibt das Urteil des Landgerichts Bochum, das die Vermieterin zur Beantragung und Bewilligung der Eintragung der Vormerkung verurteilt, in Kraft. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden der Vermieterin auferlegt. Der Streitwert wurde auf 39.600,00 € festgesetzt.

Begründung des OLG Hamm: Warum die Kündigung nicht greift und die Vormerkung für die Mieterdienstbarkeit rechtens ist

Das OLG Hamm begründete seine Entscheidung gemäß § 522 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) damit, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe. Die Entscheidung des Landgerichts beruhe weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigten die zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.

Zulässigkeit des Antrags auf Vormerkung: Keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache

Das Gericht stellte klar, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zulässig sei. Insbesondere liege keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache vor. Die begehrte Vormerkung diene lediglich der Sicherung des Anspruchs auf Eintragung der Dienstbarkeit, nicht aber der Eintragung der Dienstbarkeit selbst oder der abschließenden Klärung des Fortbestands des Mietvertrages. Die im Eilverfahren notwendige summarische Prüfung der Vertragsgültigkeit durch das Landgericht entfalte keine Rechtskraftwirkung für ein etwaiges Hauptsacheverfahren, in dem über die Wirksamkeit der Kündigung gestritten würde. Der Streitgegenstand des Eilverfahrens sei allein die Zulässigkeit der zwangsweisen Sicherung eines Anspruchs, nicht das streitige Rechtsverhältnis selbst.

Bestimmtheit des Sicherungsantrags: Klare Definition der von der Dienstbarkeit betroffenen Fläche

Auch sei der Antrag hinreichend bestimmt. Die Beschreibung der von der Dienstbarkeit betroffenen Fläche genüge durch die Bezugnahme auf den dem Antrag und dem Urteil beigefügten Plan bzw. die Zeichnung, auch wenn die Fläche Teil eines noch zu errichtenden Gebäudes sei. Der pauschale Verweis der Vermieterin auf einen anderslautenden Beschluss des OLG Zweibrücken sei unzutreffend, da dieser eine andere Konstellation betroffen habe. Dass sich die Zeichnung auf ein noch nicht vorhandenes Gebäude beziehe oder auf dem Grundstück derzeit ein anderes Gebäude stehe, sei für die Bestimmtheit des Antrags irrelevant.

Begründetheit des Antrags: Verfügungsanspruch auf Dienstbarkeit und Verfügungsgrund der Eilbedürftigkeit gegeben

Der Antrag sei auch begründet, da sowohl ein Verfügungsanspruch als auch ein Verfügungsgrund vorlägen.
Die Mieterin habe glaubhaft gemacht, dass ihr aus § 22 Ziffer 1 des Mietvertrages in Verbindung mit dem Nachtrag ein Anspruch gegen die Vermieterin auf Beantragung und Bewilligung der Eintragung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zustehe.

Unwirksamkeit der Kündigung: Fehlende Darlegung der Unzumutbarkeit einer Vertragsanpassung als Kernpunkt nach § 313 BGB

Dieser Anspruch sei auch nicht durch die Kündigung der Vermieterin untergegangen, da diese Kündigung nach summarischer Prüfung unbegründet sei.
Ein wichtiger Grund für eine Kündigung nach § 543 BGB (außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund) setze Umstände im Risikobereich des Kündigungsgegners (hier: der Mieterin) voraus, was unstreitig nicht der Fall sei. Eine Kündigung nach § 314 BGB (Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund) sei aufgrund des Spezialitätsprinzips gegenüber § 543 BGB im Mietrecht nicht anwendbar.

Entscheidend war die Prüfung einer Kündigung wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB. Hier habe die Vermieterin das Vorliegen der Voraussetzungen nicht hinreichend dargelegt bzw. glaubhaft gemacht. Das Gericht betonte, dass derjenige, der sich auf eine Kündigung nach § 313 Abs. 3 Satz 2 BGB berufe, darlegungs- und beweisbelastet dafür sei, dass eine Vertragsanpassung unmöglich oder einer Partei unzumutbar sei. Dies habe die Vermieterin jedoch nicht getan. Ihre Behauptung erheblicher Kostensteigerungen betreffe lediglich die Veränderung der Geschäftsgrundlage und die etwaige Unzumutbarkeit des Festhaltens am unveränderten Vertrag. Sie habe aber nicht dargelegt, warum jegliche denkbare Anpassung des Mietvertrages – etwa eine Verschiebung des Übergabezeitpunkts, eine Mieterhöhung oder ein Baukostenzuschuss – für zumindest eine Partei unzumutbar wäre. Die Weigerung der Mieterin, einer Nutzung des Altbestandes zuzustimmen oder einen nicht näher konkretisierten Baukostenzuschuss zu leisten, genüge hierfür nicht. Selbst eine generelle Weigerung des Begünstigten, an einer Anpassung mitzuwirken, mache das Festhalten am Vertrag nicht ohne Weiteres unzumutbar, da der Anpassungsanspruch gerichtlich durchsetzbar sei. Das Gericht hob hervor, dass die Mieterin sogar eine Mieterhöhung angeboten habe, ohne dass die Vermieterin dargelegt habe, warum dies oder ein anderes konkretes Angebot unzumutbar gewesen wäre. Das Gericht ließ explizit offen, ob die von der Vermieterin angeführten Kostensteigerungen überhaupt hinreichend substantiiert und glaubhaft gemacht seien und ob sie nicht ohnehin in den Risikobereich der Vermieterin als Bauträgerin fielen (z.B. Zinserhöhungen, Inflation, die bereits bekannte Corona-Pandemie; der Ukraine-Krieg begann erst kurz vor dem ursprünglich geplanten Mietbeginn).

Anspruch auf Vormerkung auch vor Gebäudeerrichtung und Übergabe: Sicherung zukünftiger Rechte entscheidend

Der Anspruch auf Eintragung der Sicherungsvormerkung werde auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Mieträume noch nicht errichtet und übergeben seien. Der zu sichernde Anspruch sei der Anspruch auf Eintragung der Dienstbarkeit selbst, der aus dem Mietvertrag folge. Der Vertrag (§ 22) mache diesen Anspruch gerade nicht von der Übergabe der Mietsache abhängig, anders als andere Vertragsregelungen. Die Eilbedürftigkeit ergebe sich zudem aus der Möglichkeit eines gutgläubigen (vormerkungsfreien) Erwerbs des Grundstücks durch Dritte, was die Erfüllung eines ungesicherten Anspruchs gefährden könne. § 883 Abs. 1 Satz 1 BGB erlaube ausdrücklich die Sicherung eines schon bestehenden, aber noch nicht fälligen Anspruchs durch eine Vormerkung. Da die Pflicht der Vermieterin zur Errichtung des Mietobjekts fällig sei, folge hieraus auch die Verpflichtung zur Sicherung des Nutzungsrechts.

Rechtliches Gehör gewahrt und Eilbedürftigkeit durch § 885 BGB und Kündigung bestätigt

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die angebliche Nichtberücksichtigung der Schutzschrift verneinte das Gericht. Die Schutzschrift habe keinen wesentlich neuen Vortrag enthalten. Zudem sei ihr Zweck, vor einem Urteil ohne mündliche Verhandlung zu warnen, hinfällig geworden, da eine mündliche Verhandlung stattgefunden habe, in der die Vermieterin sich äußern konnte.
Schließlich liege ein Verfügungsgrund aus den vom Landgericht zutreffend dargelegten Gründen vor. Die Eilbedürftigkeit werde für die Eintragung einer Vormerkung gesetzlich vermutet (§ 885 BGB). Diese Vermutung habe die Vermieterin nicht entkräftet. Im Gegenteil: Die Kündigungserklärung der Vermieterin vom 08. März 2024 belege vielmehr die Notwendigkeit einer umgehenden Sicherung des Anspruchs der Mieterin.

Das OLG Hamm bekräftigte, dass auch das weitere Vorbringen der Vermieterin keine andere Entscheidung rechtfertige. Insbesondere die wiederholte Argumentation, ein Verfügungsanspruch bestehe mangels Gebäudes noch nicht bzw. sei an die Übergabe gebunden, gehe fehl, da der Anspruch auf Eintragung der Dienstbarkeit vertraglich unabhängig von der Übergabe vereinbart sei und eine Vormerkung gerade zur Sicherung zukünftiger Ansprüche diene, deren Erfüllung durch Verfügungen Dritter gefährdet sein könne.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das OLG Hamm hat entschieden, dass Mieter auch bei noch nicht gebauten Gewerbeobjekten Anspruch auf eine Grundbucheintragung (Vormerkung) haben können, um ihre zukünftigen Nutzungsrechte abzusichern, selbst wenn der Vermieter den Vertrag wegen gestiegener Baukosten kündigen will. Besonders bedeutsam ist, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten des Vermieters (Kostenexplosion) allein keine wirksame Kündigung rechtfertigen – der Vermieter muss konkret darlegen, warum jegliche Vertragsanpassung unzumutbar wäre. Diese Entscheidung stärkt erheblich die Position von gewerblichen Vormietern, die auf die Erfüllung von Bauprojekten angewiesen sind und schützt sie vor einseitigen Vertragsauflösungen in schwierigen Marktphasen.

FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was genau ist eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit und warum ist sie für Mieter wichtig?

Stellen Sie sich ein Grundstück oder ein Gebäude nicht nur als Besitz, sondern auch als etwas vor, auf dem bestimmte Rechte lasten können, die nicht dem Eigentümer gehören, sondern einer anderen Person zustehen. Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist genau so ein Recht. Sie ist im deutschen Recht ein dingliches Recht, das bedeutet, sie haftet am Grundstück selbst und wird im Grundbuch eingetragen. Das Grundbuch ist ein öffentliches Verzeichnis, das zeigt, wem ein Grundstück gehört und welche Rechte Dritte daran haben.

Dieses dingliche Recht gewährt einer bestimmten Person – im Falle der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit ist das eine namentlich genannte Person oder ein Unternehmen – ein spezielles Nutzungsrecht an einem fremden Grundstück oder Gebäude. Es beschränkt also den Eigentümer in seiner Freiheit, mit dem Grundstück zu verfahren, wie er möchte, weil er das Recht der anderen Person dulden oder bestimmte Dinge unterlassen muss.

Warum ist dieses Recht für Mieter wichtig?

Für Mieter kann eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit besonders bedeutsam sein, weil sie ihre Rechte an der gemieteten Immobilie stärker absichern kann als ein reiner Mietvertrag. Ein normaler Mietvertrag ist ein schuldrechtlicher Vertrag. Er wirkt primär zwischen dem Vermieter und dem Mieter. Wenn der Eigentümer (Vermieter) wechselt, tritt der neue Eigentümer zwar in der Regel in den Mietvertrag ein („Kauf bricht nicht Miete“). Aber was passiert bei einer Zwangsversteigerung oder Insolvenz des Vermieters? Oder wenn der neue Eigentümer die Nutzung, die im Mietvertrag eigentlich erlaubt ist, unterbinden will?

Hier bietet die Dienstbarkeit einen zusätzlichen und sehr starken Schutz:

  • Dingliche Absicherung: Da die Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist, wirkt sie gegenüber jedem Eigentümer des Grundstücks – auch gegen neue Eigentümer oder im Insolvenzfall. Das Recht des Mieters ist nicht mehr nur vom aktuellen Vermieter abhängig, sondern „klebt“ am Grundstück selbst.
  • Unabhängigkeit von Eigentümerwechseln oder Insolvenz: Das im Grundbuch gesicherte Recht bleibt auch dann bestehen, wenn das Eigentum wechselt oder der Vermieter zahlungsunfähig wird. Es ist unabhängig vom Schicksal des Vermieters.
  • Schutz spezifischer Nutzungsrechte: Die Dienstbarkeit kann ganz konkrete Nutzungsarten schützen, die für den Mieter essentiell sind. Beispiele sind das Recht, die gemieteten Räume als Einzelhandelsgeschäft zu nutzen, bestimmte Parkplätze zu verwenden oder Wege über das Grundstück zu benutzen. Solche spezifischen Rechte sind durch die Dienstbarkeit wirksamer geschützt als durch eine bloße Regelung im Mietvertrag, die ein neuer Eigentümer möglicherweise ignorieren will.

Im Wesentlichen verwandelt die beschränkte persönliche Dienstbarkeit ein rein persönliches Recht aus dem Mietvertrag – das nur zwischen den Vertragspartnern gilt – in ein Recht, das gegenüber jedermann wirksam ist und fest mit dem Grundstück verbunden ist. Für einen Mieter, dessen Geschäft oder Nutzung stark von spezifischen Rechten auf dem Grundstück abhängt, bietet dies eine hohe Sicherheit, die über das hinausgeht, was ein Mietvertrag allein leisten kann.


zurück

Was bedeutet eine Vormerkung im Grundbuch und welche rechtliche Wirkung hat sie?

Eine Vormerkung im Grundbuch ist ein wichtiges Werkzeug, um einen zukünftigen Anspruch auf ein Recht an einem Grundstück abzusichern. Man kann sie sich wie eine vorläufige Reservierung im Grundbuch vorstellen, die sicherstellt, dass Ihr Anspruch später auch wirklich umgesetzt werden kann.

Was sichert eine Vormerkung?

Sie sichert typischerweise einen Anspruch darauf, dass später ein bestimmtes Recht im Grundbuch eingetragen, geändert oder gelöscht wird. Das kann zum Beispiel der Anspruch des Käufers auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sein. In anderen Fällen kann es auch der Anspruch sein, dass ein anderes Recht wie eine Dienstbarkeit (ein Recht, das jemand an Ihrem Grundstück hat, z.B. ein Wegerecht) für Sie im Grundbuch eingetragen wird.

Welche Wirkung hat die Vormerkung?

Der entscheidende Punkt ist die Schutzwirkung der Vormerkung. Sobald sie im Grundbuch steht, werden alle Verfügungen über das Grundstück, die danach erfolgen, unwirksam, soweit sie den durch die Vormerkung gesicherten Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würden.

  • Praxisbeispiel: Wenn Sie einen Anspruch auf Eintragung einer Dienstbarkeit haben und dieser Anspruch durch eine Vormerkung gesichert ist, kann der Grundstückseigentümer das Grundstück danach zwar verkaufen oder mit neuen Hypotheken belasten. Diese späteren Eintragungen im Grundbuch sind aber Ihrem Anspruch gegenüber unwirksam. Der neue Eigentümer muss dulden, dass die Vormerkung zur Erfüllung Ihres ursprünglichen Anspruchs (der Eintragung der Dienstbarkeit) führt. Ihre Vormerkung hat sozusagen Vorrang vor den nach ihr eingetragenen Rechten.

Die Vormerkung ersetzt aber nicht den eigentlichen Anspruch selbst. Sie sichert lediglich, dass dieser Anspruch später durchgesetzt werden kann, auch wenn der Grundstückseigentümer versucht, dies durch spätere Geschäfte zu verhindern. Der Anspruch auf die Eintragung der Dienstbarkeit muss weiterhin bestehen und gegebenenfalls separat gerichtlich oder außergerichtlich durchgesetzt werden.


zurück

Unter welchen Umständen kann ein Vermieter einen Mietvertrag vorzeitig kündigen, insbesondere wenn das Mietobjekt noch nicht fertiggestellt ist?

Ein Vermieter kann einen Mietvertrag grundsätzlich nicht einfach so vorzeitig beenden. Das Gesetz sieht vor, dass eine Kündigung nur unter bestimmten, engen Voraussetzungen möglich ist. Neben der ordentlichen Kündigung mit Kündigungsfristen gibt es die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund.

Ein wichtiger Grund liegt dann vor, wenn es dem Vermieter aufgrund bestimmter Umstände nicht zugemutet werden kann, das Mietverhältnis bis zum vereinbarten Ende fortzusetzen. Stellen Sie sich vor, etwas Gravierendes passiert, das die Grundlage des Vertrags so stark verändert, dass es für eine Seite unerträglich wird, daran festzuhalten.

Auch wenn das Mietobjekt, wie in Ihrem Fall angedeutet, noch gar nicht fertiggestellt ist, kann unter Umständen ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung durch den Vermieter bestehen. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn durch unvorhergesehene und extreme Umstände die Fertigstellung des Objekts oder die Erfüllung des Mietvertrags für den Vermieter wirtschaftlich untragbar oder faktisch unmöglich wird.

Wichtig dabei ist:

  • Hohe Hürden: Die Anforderungen an einen solchen wichtigen Grund sind sehr hoch. Einfache Schwierigkeiten bei der Fertigstellung oder allgemeine Kostensteigerungen reichen dafür in der Regel nicht aus. Es muss sich um eine Ausnahmesituation handeln.
  • Unzumutbarkeit für den Vermieter: Es muss dem Vermieter selbst unzumutbar sein, den Vertrag fortzusetzen. Dies ist oft der Fall, wenn die Fortsetzung für ihn zu schweren wirtschaftlichen Schäden oder anderen erheblichen Nachteilen führen würde, die bei Vertragsschluss nicht absehbar waren.
  • Kein Verschulden des Vermieters: Der wichtige Grund darf nicht vom Vermieter selbst verschuldet worden sein. Wenn der Vermieter die Probleme bei der Fertigstellung oder die gestiegenen Kosten durch eigenes Handeln oder Unterlassen verursacht hat, kann er sich darauf in der Regel nicht berufen.

Für den Vermieter bedeutet dies, dass er starke, von ihm nicht verschuldete Gründe vorbringen muss, die das Festhalten am Mietvertrag für ihn unzumutbar machen. Die Rechtsprechung prüft solche Fälle sehr genau, da Mietverträge für Mieter oft langfristige Planungssicherheit bedeuten.


zurück

Welche Rolle spielt der einstweilige Rechtsschutz in solchen Fällen und welche Fristen sind dabei zu beachten?

Der einstweilige Rechtsschutz ist ein schnelles Gerichtsverfahren, das immer dann zur Anwendung kommt, wenn eine Angelegenheit so dringend ist, dass man nicht auf das Ergebnis eines langen Hauptverfahrens warten kann. Stellen Sie sich das wie eine vorläufige Sicherungsmaßnahme vor, um zu verhindern, dass bis zur endgültigen Klärung ein nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht oder ein Zustand geschaffen wird, der später nur schwer oder gar nicht mehr zu ändern ist.

Für Sie bedeutet das: Es geht darum, vorläufige Klarheit oder Sicherung zu schaffen, wenn Gefahr im Verzug ist. Zum Beispiel, wenn jemand kurzfristig aus seiner Wohnung fliegen soll, ohne dass die Rechtmäßigkeit der Kündigung endgültig geklärt ist, oder wenn etwas dringend repariert werden muss, um größere Schäden zu verhindern.

Damit ein Gericht einstweiligen Rechtsschutz gewährt, müssen Sie zwei Hauptvoraussetzungen glaubhaft machen, also für das Gericht überzeugend darstellen, dass sie wahrscheinlich vorliegen:

  1. Anordnungsgrund (Dringlichkeit): Sie müssen zeigen, dass die Angelegenheit eilbedürftig ist. Es muss eine akute Gefahr oder ein dringender Handlungsbedarf bestehen, der es unzumutbar macht, den normalen Weg über ein Hauptverfahren zu gehen. Ohne diese Eilbedürftigkeit wird Einstweiliger Rechtsschutz nicht gewährt.
  2. Anordnungsanspruch (Begründeter Anspruch): Sie müssen darlegen, dass Ihnen wahrscheinlich ein Recht zusteht, das geschützt werden muss. Sie müssen das Gericht davon überzeugen, dass Ihr Anliegen im Hauptverfahren voraussichtlich erfolgreich wäre. Dabei müssen Sie Ihren Anspruch nicht beweisen, wie in einem Hauptverfahren, sondern nur glaubhaft machen. Das bedeutet, Sie müssen dem Gericht Fakten und Unterlagen vorlegen, die Ihren Anspruch sehr wahrscheinlich erscheinen lassen. Oft geschieht dies durch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt oder das Vorlegen von Dokumenten.

Ein ganz wichtiger Punkt im einstweiligen Rechtsschutz sind die Fristen. Dieses Verfahren ist auf Schnelligkeit ausgelegt. Das bedeutet, dass Sie und das Gericht sehr kurze Fristen haben. Sobald die Notwendigkeit für einstweiligen Rechtsschutz besteht, müssen Sie schnell handeln. Auch die Gerichte bearbeiten diese Anträge prioritär und entscheiden oft innerhalb weniger Tage oder Wochen. Die Vorlage von Beweismitteln oder Stellungnahmen muss ebenfalls sehr zügig erfolgen. Im Vergleich zu einem normalen Gerichtsverfahren, das Monate oder Jahre dauern kann, läuft im einstweiligen Rechtsschutz alles in einem deutlich beschleunigten Tempo ab.

Zusammenfassend ermöglicht der einstweilige Rechtsschutz eine schnelle, vorläufige Entscheidung bei dringendem Bedarf, erfordert aber die glaubhafte Darlegung der Dringlichkeit und des Anspruchs sowie die Einhaltung kurzer Fristen.


zurück

Was können Mieter tun, um ihre Rechte bei langfristigen Mietverträgen für noch zu errichtende Gewerbeobjekte abzusichern?

Wenn Sie einen langfristigen Mietvertrag für ein Gewerbeobjekt abschließen, das zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch gar nicht gebaut ist, gehen Sie eine Verpflichtung für die Zukunft ein. Dabei gibt es einige Risiken, etwa wenn der Vermieter finanzielle Schwierigkeiten bekommt, das Grundstück verkauft oder sich der Bau erheblich verzögert. Um Ihre Position als zukünftiger Mieter zu stärken und sich bestmöglich abzusichern, können verschiedene Maßnahmen im Mietvertrag vereinbart werden.

Absicherung der zukünftigen Nutzung

Eine wichtige Möglichkeit, die Nutzung des zukünftigen Objekts abzusichern, ist die Eintragung einer sogenannten Dienstbarkeit im Grundbuch des Grundstücks. Stellen Sie sich das Grundbuch wie ein „Immobilien-Register“ vor, das öffentlich einsehbar ist und zeigt, wem ein Grundstück gehört und welche Rechte oder Lasten darauf liegen. Eine Dienstbarkeit ist ein Recht, das zugunsten einer Person oder eines Unternehmens an einem Grundstück eingetragen wird. Für Sie als Mieter könnte eine Dienstbarkeit das Recht sein, das Grundstück zu nutzen (z.B. durch Betreten oder Befahren) oder ein zukünftiges Gebäude auf diesem Grundstück zu benutzen. Der Vorteil ist: Dieses Recht ist im Grundbuch verankert und bleibt auch dann bestehen, wenn der Vermieter das Grundstück verkauft oder in Insolvenz gerät. Es bindet also auch zukünftige Eigentümer des Grundstücks. Es sichert zwar primär das Recht zur Nutzung des Grundstücks bzw. des fertigen Objekts ab, bietet aber einen gewissen Schutz bei Eigentümerwechseln vor Fertigstellung.

Vereinbarungen im Mietvertrag

Neben der grundbuchlichen Absicherung können im Mietvertrag selbst Regelungen getroffen werden, um Ihre Rechte zu schützen.

  • Vertragsstrafen für den Vermieter: Man kann vereinbaren, dass der Vermieter eine bestimmte Summe zahlen muss, wenn er bestimmte Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn das Gebäude nicht bis zu einem fest vereinbarten Termin fertiggestellt ist. Eine solche Vertragsstrafe soll einen Anreiz für den Vermieter schaffen, die vereinbarten Termine einzuhalten, und kann gleichzeitig einen finanziellen Ausgleich für Verzögerungen bieten.
  • Sicherheiten, die der Vermieter stellt: Normalerweise leistet der Mieter eine Kaution. In der umgekehrten Situation, bei einem noch zu bauenden Objekt, kann vereinbart werden, dass der Vermieter eine Sicherheit zugunsten des Mieters leistet. Das kann zum Beispiel eine Bankbürgschaft sein. Diese Sicherheit dient dazu, Sie als Mieter finanziell abzusichern, falls der Vermieter seinen Verpflichtungen nicht nachkommt und Ihnen dadurch ein Schaden entsteht.
  • Spezifische Rechte bei Nichterfüllung: Der Vertrag kann klare Regeln festlegen, was passiert, wenn der Vermieter seine Pflichten nicht erfüllt, etwa bei erheblichen Bauverzögerungen oder Mängeln, die die Nutzung unmöglich machen. Hier können für den Mieter spezielle Rechte vereinbart werden, die über die gesetzlichen Regelungen hinausgehen. Dazu gehören zum Beispiel:
    • Ein Recht zur Kündigung des Mietvertrages unter bestimmten, genau definierten Bedingungen (z.B. bei Überschreitung eines Fertigstellungstermins um mehr als X Monate).
    • Ansprüche auf Schadensersatz für Kosten, die Ihnen durch die Pflichtverletzung des Vermieters entstehen (z.B. Kosten für alternative Räumlichkeiten wegen Bauverzögerung).

Diese vertraglichen Vereinbarungen müssen klar und präzise formuliert sein, damit sie im Ernstfall wirksam sind.

Durch die Kombination solcher Maßnahmen – grundbuchliche Absicherung und detaillierte vertragliche Regelungen – können Mieter ihre Position bei langfristigen Mietverträgen über noch zu errichtende Gewerbeobjekte deutlich stärken und sich gegen verschiedene Risiken absichern.


zurück

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – Fragen Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung an.


Glossar - Juristische Fachbegriffe kurz und knapp einfach erklärt

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Beschränkte persönliche Dienstbarkeit

Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist ein dingliches Recht, das einer bestimmten Person oder einem Unternehmen ein spezielles Nutzungsrecht an einem fremden Grundstück oder Gebäude einräumt. Dieses Recht wird im Grundbuch eingetragen und wirkt gegenüber jedem Eigentümer des Grundstücks, auch gegenüber künftigen Eigentümern oder Insolvenzverwaltern. Die Dienstbarkeit kann etwa Nutzungen wie Zugangswege, Parkplatzbenutzung oder die Nutzung von Räumen zu bestimmten Zwecken sichern. Für Mieter ist sie wichtig, weil sie ihre Rechte gegenüber dem Vermieter über den Mietvertrag hinaus absichert und bei Eigentümerwechseln oder Insolvenz schützt.

Beispiel: Ein Mieter hat eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit, die ihm das Nutzungsrecht an einem Ladenlokal und den zugehörigen Parkplätzen sichert. Selbst wenn das Grundstück verkauft wird, bleibt dieses Nutzungsrecht bestehen und der neue Eigentümer kann die Nutzung nicht einfach verbieten.


Zurück

Vormerkung im Grundbuch

Eine Vormerkung im Grundbuch ist eine vorläufige Eintragung, mit der ein bereits bestehender, aber noch nicht erfüllter Anspruch auf ein Grundstücksrecht geschützt wird. Sie sichert den Anspruch auf Eintragung eines Rechts, z. B. einer Dienstbarkeit, ab und bewirkt, dass spätere Grundstücksverfügungen, die den Anspruch vereiteln würden, gegenüber dem Vormerkungsinhaber unwirksam sind. Die Vormerkung selbst begründet noch kein Recht an der Sache, sondern lediglich den Anspruch darauf, sodass später das Recht gesichert durchgesetzt werden kann. Die rechtliche Grundlage für die Vormerkung findet sich in § 883 BGB.

Beispiel: Hat jemand Anspruch auf Eintragung eines Wegerechts, kann er eine Vormerkung eintragen lassen. Veräußert der Grundstückseigentümer das Grundstück danach, muss der Erwerber das Wegerecht beachten.


Zurück

Einstweiliger Rechtsschutz

Einstweiliger Rechtsschutz ist ein beschleunigtes gerichtliches Verfahren, mit dem vorläufige Entscheidungen erwirkt werden können, wenn schnelles Handeln erforderlich ist, um einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zu verhindern. Er setzt voraus, dass ein Antragsteller sowohl einen glaubhaft gemachten Anspruch (Anordnungsanspruch) als auch eine Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) nachweist. Dabei erfolgt keine abschließende Prüfung des Rechtsstreits, sondern eine summarische, vorläufige Einschätzung. Im Mietrecht dient er z. B. dazu, Rechte zu sichern, solange der Hauptanspruch (z. B. auf Eintragung einer Dienstbarkeit) noch nicht endgültig entschieden ist.

Beispiel: Ein Mieter beantragt einstweiligen Rechtsschutz, damit sein Nutzungsrecht an einem Grundstück durch Vormerkung gesichert wird, während streitig ist, ob der Mietvertrag wirksam gekündigt wurde.


Zurück

Wichtiger Grund für außerordentliche Kündigung (§ 543 BGB)

Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 BGB erlaubt dem Vermieter, den Mietvertrag außerordentlich und fristlos zu kündigen, wenn ihm das Festhalten am Vertrag bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Voraussetzung ist ein schwerwiegender Umstand, der außerhalb des gewöhnlichen Risikos liegt und in der Regel im Verantwortungsbereich des Mieters liegen muss. Im vorliegenden Fall wird geprüft, ob extreme Kostensteigerungen oder Verzögerungen eine solche Unzumutbarkeit darstellen. Der Vermieter trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen dieses Grundes.

Beispiel: Wenn ein Vermieter nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Ereignisse so massive Mehrkosten hat, dass die Vertragserfüllung für ihn wirtschaftlich untragbar wird, könnte dies einen wichtigen Grund darstellen.


Zurück

Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB)

Die Störung der Geschäftsgrundlage ermöglicht es, einen Vertrag nachträglich anzupassen oder zu kündigen, wenn sich Umstände, die Grundlage des Vertrags waren, schwerwiegend und unvorhersehbar verändert haben, so dass einem Vertragspartner die Vertragserfüllung nicht mehr zugemutet werden kann. Nach § 313 Abs. 3 BGB kann der Vertrag aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Anpassung für eine Partei unzumutbar ist. Die Partei, die sich darauf beruft, muss darlegen und beweisen, dass eine vertragsgerechte Fortführung unmöglich oder unzumutbar geworden ist. In dem Fall geht es darum, ob massive Kostensteigerungen die Geschäftsgrundlage so stark beeinträchtigen, dass der Vertrag (hier: Mietvertrag) aufgehoben werden kann.

Beispiel: Ein Bauunternehmen begegnet extremen Preiserhöhungen für Material, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbar waren, und fordert deshalb eine Anpassung oder Kündigung des Bauvertrags wegen Störung der Geschäftsgrundlage.

Zurück


Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 22 Ziffer 1 des Mietvertrages: Regelt die vertragliche Verpflichtung der Vermieterin, zugunsten der Mieterin eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch einzutragen, um der Mieterin ein dinglich gesichertes Nutzungsrecht am Mietobjekt und zugehörigen Flächen einzuräumen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Grundlage des gesamten Anspruchs der Mieterin auf Eintragung der Dienstbarkeit und der damit verbundenen Vormerkung; die Vermieterin ist verpflichtet, dies zu veranlassen, unabhängig von der Errichtung des Gebäudes oder Vertragskündigung.
  • § 883 Abs. 1 Satz 1 BGB: Erlaubt die Eintragung einer Sicherungsvormerkung zur Absicherung bereits bestehender, aber noch nicht fälliger Ansprüche im Grundbuch, um diese gegen gutgläubige Dritte zu schützen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Rechtliche Grundlage für den Antrag der Mieterin auf Vormerkung zur Sicherung ihres Anspruchs auf Dienstbarkeit, auch vor der tatsächlichen Errichtung oder Übergabe des Mietobjekts.
  • § 885 BGB: Vermutet die Eilbedürftigkeit bei Anträgen auf Eintragung einer Vormerkung, was die Dringlichkeit eines einstweiligen Rechtsschutzes in solchen Fällen begründet. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Hat das Gericht die Annahme einer Eilbedürftigkeit gestützt, wodurch die Mieterin im einstweiligen Rechtsschutz die Vormerkung ohne Nachweis besonderer Dringlichkeit sichern kann; die Vermieterin konnte diese Vermutung nicht entkräften.
  • § 543 BGB: Reguliert die außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund und setzt dabei voraus, dass die Vertragsparteien in den Risikobereich des Kündigungsgegners fallen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Wurde von der Vermieterin als Kündigungsgrund vorgebracht, jedoch vom Gericht verworfen, da die Kostensteigerungen und Verzögerungen nicht im Verantwortungsbereich der Mieterin liegen, was die Kündigung unwirksam macht.
  • § 313 BGB: Regelt die Störung der Geschäftsgrundlage und ermöglicht eine Vertragsanpassung oder Kündigung, wenn sich wesentliche Umstände nach Vertragsschluss unvorhersehbar geändert haben und die Vertragsfortführung unzumutbar wäre. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Hauptargument der Vermieterin für die Vertragskündigung, deren Voraussetzungen das Gericht nicht als glaubhaft dargelegt ansah, da keine Unzumutbarkeit jeglicher Anpassungen konkret belegt wurde, wodurch die Kündigung unwirksam bleibt.
  • § 522 Abs. 2 ZPO: Gestattet die Zurückweisung einer Berufung, wenn diese offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Rechtliche Grundlage für die Entscheidung des OLG Hamm, die Berufung der Vermieterin zurückzuweisen und den einstweiligen Rechtsschutz für die Mieterin aufrechtzuerhalten.

Das vorliegende Urteil


Oberlandesgericht Hamm – Az.: 30 U 40/24 – Beschluss vom 11.12.2024


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle rechtliche Beratung, die die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt, nicht ersetzen. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch neue Urteile und Gesetze geändert haben. Teile dieses Beitrags könnten mithilfe von KI-Unterstützung erstellt worden sein, um eine effiziente und präzise Darstellung der Informationen zu gewährleisten. Trotz umfassender Kontrolle können Irrtümer enthalten sein. Für eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(telefonisch werden keine juristischen Auskünfte erteilt!)

Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage >>> per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Hinweis: 

Telefonisch können leider keine Erstanfragen beantwortet werden. Anfragen auf Ersteinschätzung bitte nur über unser Anfrageformular stellen. 

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Jobangebote

Jobangebote in der Kanzlei Kotz
Rechtsanwaltsfach-angestellte(r) und Notarfachangestellte(r) (m/w/d)

 

jetzt bewerben