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Einwendungen gegen titulierten Anspruch – notariell titulierte Rentenzahlungsverpflichtung

LG Bonn – Az.: 1 O 240/18 – Urteil vom 01.02.2019

1. Die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Notars A vom 12.12.1974, Urkundennummer #####/####, wird für unzulässig erklärt.

2. Die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Notars A vom 12.12.1974, Urkundenummer #####/####, wird bis zum Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung einstweilen eingestellt.

3. Es wird festgestellt, dass der Kläger dem Beklagten aus der unter Ziffer 1. genannten Urkunde und der privatschriftlichen Vereinbarung vom 01.05.1992 und auch aus sonstigen Rechtsgründen nicht die in dem Schreiben des Rechtsanwalts I, G-Straße ##-##, ##### C, vom 15.05.2018 zu dessen Aktenzeichen #####/#### genannten 107.371,20 EUR schuldet.

4. Die Kosten des Rechtsstreites werden dem Beklagten auferlegt.

5. Das Urteil ist hinsichtlich des die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärenden Tenors zu Ziffer 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110.000,00 EUR und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist der Onkel des Beklagten. Der Beklagte ist der einzige Sohn des Ehepaares I2 und I3.

Herr N2, der Vater des Klägers und dessen Schwester I2, überließ dem Kläger im Wege des Vorauserbes den wesentlichen Immobilienbesitz. Der entsprechende Übertragungsvertrag in Form der streitgegenständlichen notariellen Urkunde vom 12.12.1974, Urkundennummer #####/#### des Notars A in U, wurde zwischen Herrn N2 als Veräußerer und dem Kläger als Erwerber geschlossen. In dieser Urkunde (in Kopie Bl.6 – 18 d.A.) heißt es unter § 3:

Der Erwerber hat folgende Gegenleistungen zu erbringen:

I.

Der Erwerber verpflichtet sich, zur Bestreitung des Lebensunterhaltes seines Vaters eine lebenslängliche private Versorgungsrente von monatlich 2.000,– DM (…) zu zahlen, erstmals für den Monat Januar 1975 bis spätestens zum 5. Januar 1975.

Für die Rentenzahlungen wird folgendes vereinbart:

1.

Die monatlichen Rentenbeträge sind (…) im voraus bis zum Fünften eines jeden Monates zu zahlen. (…)

2.

Der Rentenanspruch des Veräußerers ist durch Eintragung einer Rentenreallast im Grundbuch zu sichern.

3.

Da die Renten dem Unterhalt und der Versorgung des Veräußerers dienen, vereinbaren die Beteiligten für ihre Wertsicherung folgendes:

Die Rente soll ihrer Höhe nach von der künftigen Entwicklung des Lebenshaltungskosten Preisindex für die Lebenshaltung (…) abhängig sein, mit der Maßgabe, daß sie sich in der gleichen Weise wie der Preisindex für die Lebenshaltung seit Vertragsschluss erhöhen oder ermäßigen. (…).

4.

Der kapitalisierte Rentenbetrag sofort ganz ohne vorherige Kündigung einforderbar,

a) wenn der Schuldner mit drei aufeinanderfolgenden Monatsraten länger als zwei Wochen in Rückstand ist, (…).

5.

Der Erwerber ist nicht berechtigt, sich ohne Zustimmung des Veräußerers von seiner Rentenzahlungsverpflichtung durch vorzeitige Zahlung des kapitalisierten Rentenbetrages ganz oder teilweise zu befreien. Der Erwerber unterwirft sich wegen aller Zahlungsverpflichtungen dem Veräußerer gegenüber – soweit sie zahlenmäßig vereinbart sind – der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen (…).

(…)

II.

Der Erwerber ist verpflichtet, nach dem Tode des Veräußerers an seine Schwester Frau I2 geborene Y beziehungsweise deren Erben für die Dauer von zehn Jahren, gerechnet von dem Ersten des Monats, der dem Tode des Veräußerers folgt, monatlich einen Betrag in Höhe von 1.000,– DM im Voraus zu zahlen.

Da die monatlich zu zahlenden Geldbeträge wertbeständig sein sollen, gilt die in diesem Paragraphen unter I.3. vereinbarte Wertsicherungsabrede entsprechend. Frau I2 geborene Y soll aus dieser Vereinbarung einen unmittelbaren Zahlungsanspruch erlangen. Der Erwerber unterwirft sich daher seiner Schwester gegenüber der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in Höhe eines angenommenen Betrages von 120.000,– DM in sein gesamtes Vermögen. Vollstreckbare Ausfertigung kann der Berechtigten jederzeit nach den Tode des Veräußerers erteilt werden.

Die Bestimmungen in diesem Paragraphen unter I.4. und 5. gelten entsprechend.

Der Erwerber ist auf jederzeitiges Verlangen seiner Schwester verpflichtet, entsprechende grundbuchliche Sicherheiten nach dem Tode des Veräußerers zu bewilligen.

Herr N2 verstarb am ##.##.1992 (Anlage B1 = Bl.135 d.A.). Im Jahre 1993 (so S.2 des Klägerschriftsatzes vom 31.07.2018 = Bl.55 d.A.) oder im Sommer 1994 (so S.3 der Klageschrift = Bl.5 d.A.) sind die Eheleute I2 und I3 verschwunden. Im November 1997 ließ sich die gerichtlich als Abwesenheitspflegerin eingesetzte Zeugin Frau N eine vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde vom 12.12.1974 gegen den Kläger erteilen.

Mit Schreiben vom 15.05.2018 (Bl.20 – 23 d.A.) teilten die Prozessbevollmächtigten des Beklagten dem Kläger durch Herrn Rechtsanwalt I mit, dass der Beklagte sie mit der rechtlichen Interessenwahrnehmung beauftragt habe. Ferner heißt es dort unter anderem:

Unser Mandant hat uns die Ihnen bekannte Urkunde Nr. #####/#### des Notars Dr. T (U) zur weiteren Veranlassung und Zahlungsaufforderung vorgelegt.

Ausweislich des mit dieser Urkunde beurkundeten Übertragungsvertrages haben Sie sich gegenüber ihrer Schwester I2 (…) bzw. deren Erben für die Dauer von 10 Jahren (…), monatlich einen Beitrag von 1.000,00 DM im Voraus zu zahlen. (…) Zudem ist geregelt, dass Sie sich wegen eines Betrages von 120.000,00 DM der sofortigen Zwangsvollstreckung in Ihr gesamtes Vermögen unterwerfen. Eine vollstreckbare Ausfertigung konnte Frau I2 nach dem Tod des Veräußerers jederzeit erteilt werden. Eine solche vollstreckbare Ausfertigung ließ Frau I2 sich zum Zwecke der Zwangsvollstreckung am 04.11.1997 erteilen. (…)

Nach Auskunft unseres Mandanten haben Sie weder an Frau I2 noch an unseren Mandanten bisher Zahlungen geleistet. Damit ist ein Gesamtbetrag von jeweils 107.371,20 EUR (zehn Jahre xl 10.737,12 EUR pro Jahr) zur Zahlung fällig. Mit jedenfalls meinen wir, dass dieser Betrag wieder eine weitere monatliche Indexanpassung noch angefallene Zinsen berücksichtigt.

Wir haben sie aufzufordern, den Gesamtbetrag von 107.371,20 EUR bis zum 30.05.2018 auf eines der angegebenen Kanzleikonten zu zahlen.

Die notarielle Urkunde vom 12.12.1974 ließ der Beklagte dem Kläger am 28.06.2018 durch die zuständige Gerichtsvollzieherin zustellen (Bl.25 d.A.).

Der Kläger behauptet, er habe sich mit Urkunde vom 01.05.1992 (Bl.19 d.A.) dazu verpflichtet, 2.500,00 DM statt der festgelegten 1.000,00 DM zu zahlen. Entsprechend dieser vertraglichen Vereinbarung habe er durch seine Ehefrau, der Zeugin N3, Ende Juni 1992 einen Dauerauftrag zugunsten von Frau I2 auf deren Konto bei der Volksbank eingerichtet (Bl.26 d.A.), der 10 Jahre fortgeführt worden sei. Nachdem die Zeugin X, was insoweit zwischen den Parteien unstreitig ist, dem Beklagten am 10.02.1995 die Vollmacht seiner Mutter entzogen habe, seien die Zahlungen auf das Konto des Beklagten umgestellt worden (Kontoauszug Bl.156 d.A.). Die Zeugin N3 habe am 01.06.2002 wahrheitsgemäß einen handschriftlichen Abschlussvermerk (Bl.27 d.A.) über die Zahlungen gefertigt. Pfändungs- oder Vollstreckungsversuche bei ihm habe es – vor der Mandatierung der Prozessbevollmächtigten des Beklagten – nicht gegeben.

Der Kläger erhebt ferner die Einrede der Verjährung und vertritt die Rechtsansicht, dass etwaige Zahlungsansprüche verwirkt seien.

Der Kläger beantragt,

1. die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Notars A vom 12.12.1974, Urkundennummer #####/####, für unzulässig zu erklären;

2. festzustellen, dass er dem Beklagten aus der unter Ziffer 1. genannten Urkunde und der privatschriftlichen Vereinbarung vom 01.05.1992 und auch aus sonstigen Rechtsgründen nicht die in dem Schreiben des Rechtsanwalts I, G-Straße ##-##, ##### C, vom 15.05.2018, zu dessen Az. #####/#### genannten 107.371,20 EUR schuldet.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, die Zeugin X habe nach der ihr erteilten vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Urkunde erfolglos in den Jahren 1999 und 2000 die Zwangsvollstreckung gegen den Kläger betrieben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat den Antrag des Klägers auf Einstellung der Zwangsvollstreckung vom 05.07.2018 mit Beschluss vom 12.07.2018 (Bl.36 d.A.) zurückgewiesen. Auf die Erhebung der Verjährungseinrede (Bl.59 d.A.) hat das Gericht mit Beschluss vom 05.09.2018 (Bl.121 – 122 d.A.) die Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt, bis über die Vollstreckungsabwehrklage in dieser Instanz entschieden ist.

Entscheidungsgründe

Die gemäß den §§ 767 Abs.1, 795 Satz 1, 794 Abs.1 Ziffer 5. ZPO statthafte sowie bei dem örtlich ausschließlich zuständigen Landgericht Bonn (§§ 797 Abs.5, 802 ZPO) erhobene Vollstreckungsgegenklage ist begründet. Auch die in der Fassung des Klageantrages zu 2. erhobene negative Feststellungsklage ist gemäß den §§ 256 Abs.1, 260 ZPO zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 05.03.2009 – IX ZR 141/07 = NJW 2009, 1671f. Rd.8f.) und begründet.

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1. Dem Kläger steht gegen den in der notariellen Urkunde vom 12.12.1974 als Vollstreckungstitel (§ 794 Abs.1 Ziffer 5. ZPO) titulierten Anspruch auf Zahlung von monatlich 1.000,00 DM (§ 3 Ziffer II. Satz 1, ebenda) eine materiell-rechtliche Einwendung im Sinne der §§ 767 Abs.1, 797 Abs.4 ZPO zu, da der Kläger wegen der Verjährung dieses Anspruches dazu berechtigt ist, die Leistung zu verweigern.

Hierzu hat das erkennende Gericht mit Beschluss vom 05.09.2018 ausgeführt:

Die erstmals mit dem Schriftsatz vom 31.07.2018 erhobene Verjährungseinrede des Klägers begründet als Leistungsverweigerungsrecht (§ 214 Abs.1 BGB) eine materiell-rechtliche Einwendung gegen die urkundlich titulierte Forderung im Sinne von § 767 Abs.1 ZPO.

Da es sich bei der unter § 3 Ziffer II. der notariellen Urkunde vom 12.12.1974 titulierten Zahlungspflicht von monatlich für die Dauer von 10 Jahren gerechnet ab dem 1. des auf den Tode von Herrn N2 folgenden Monats (Bl.12 d.A.) um eine zeitlich bestimmte wiederkehrende Leistung im Sinne von § 197 Abs.2 BGB handelt (vgl. MüKo/Grothe, BGB, 7.Aufl. 2015, § 197 Rd.29ff.; Palandt/Ellenberger, BGB, 77.Aufl. 2018, § 197 Rd.10 m.w.N.), verjähren diese Ansprüche nicht in 30 Jahren (§ 197 Abs.1 Ziffer 4. BGB), sondern innerhalb der regelmäßigen 3-jährigen Verjährungsfrist (§§ 195, 197 Abs.2 BGB).

Diese jedenfalls nicht vor der Entstehung dieses Anspruchs im Jahre 1992 beginnende Verjährungsfrist (vgl. §§ 199 Abs.1, 201 BGB; Palandt/Ellenberger, aaO.) ist abgelaufen, ohne dass verjährungshemmende Maßnahmen erkennbar sind. Die Diskussion der Parteien um die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung im Jahre 1997 rechtfertigt auch vor dem Hintergrund von § 204 Abs.1 Ziffer 1. BGB keine abweichende Würdigung, da zur Dauer und Beendigung der Vollstreckungsmaßnahmen kein näheres Vorbringen insbesondere des insoweit beweisbelasteten Beklagten (vgl. Palandt/Ellenberger, aaO., § 204 Rd.55) vorliegt.

Die erhobene Vollstreckungsgegenklage bietet deshalb nunmehr hinreichende Erfolgsaussichten. Da die Verjährungseinrede hier schon aus Rechtsgründen greift, hat das Gericht von der Anordnung einer Sicherheitsleistung abgesehen (§ 769 Abs.1 Satz 1 ZPO).

Diese Erwägungen gelten auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beklagten in den Schriftsätzen vom 04.09., 10.09. und 14.12.2018 fort. Denn der Anspruch aus § 3 Ziffer II. Satz 1 der streitgegenständlichen Urkunde ist seiner Natur nach nicht auf eine einmalige Leistung, sondern auf in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringende Leistungen gerichtet, denen schon nach dem klaren Wortlaut der Urkunde ein Versorgungscharakter zugunsten der Anspruchsgläubigerin zukommt (vgl. BGH NJW 2014, 2637 Rd.14; BGH NJW 1981, 2563 unter 2.; Henrich in Bamberger/Roth/Hau/Poseck, BeckOK-BGB, 48.Edit. 01.11.2018, § 197 Rd.25; MüKo/Grothe, BGB, 7.Aufl. 2015, § 197 Rd.29). Zwar genügt es zur Qualifizierung als regelmäßig wiederkehrende Leistungen im Sinne von § 197 Abs.2 BGB nicht allein, dass eine bestimmte Verbindlichkeit in Raten– oder Geldrentenform geschuldet wird. Indes ergibt sich unter verständiger Würdigung des Inhaltes des Übertragungsvertrages vom 12.12.1974 (§§ 133, 157, 242 BGB), dass die hier titulierte Forderung zeitabhängig als einzelne abtrennbare (laufende) Ansprüche entstehende Zahlungspflichten erfasst.

Dies folgt zunächst daraus, dass der Anspruch aus § 3 Ziffer II. Satz 1 inhaltlich an den Anspruch aus § 3 Ziffer I. des Übertragungsvertrages anknüpft, der nach seinem Wortlaut Herrn N2 eine lebenslängliche private Versorgungsrente von unbestimmter Dauer verschaffen sollte. Die Wertsicherungsklausel (§ 3 Ziffer I.3.) zur Absicherung der Wertbeständigkeit dieser Einzelansprüche sowie der Ausschluss einer einseitigen Befreiung des Erwerbers von diesen Leistungen durch vorzeitige Zahlung eines kapitalisierten Rentenbetrages (§ 3 Ziffer I.5.) dokumentieren die eingangs beschriebenen Merkmale regelmäßig wiederkehrender Leistungen im Sinne von § 197 Abs.2 BGB.

§ 3 Ziffer II. Satz 1 des Übertragungsvertrages führt diese Einzelansprüche gegen den Kläger als Erwerber nunmehr zugunsten von Frau I2 fort. Auch die charakteristischen Klauseln § 3 Ziffern I.3. und I.5. gelten ausdrücklich entsprechend, und zwar einschließlich der die Regelmäßigkeit der Leistungen absichernde Sanktionsmöglichkeit der Einforderung des kapitalisierten Rentenbetrages durch den Anspruchsgläubiger in § 3 Ziffer I.4.

Die in § 3 Ziffer II. vereinbarte Unterwerfung des Klägers unter die sofortige Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Denn diese Klausel verschafft der Vertragsurkunde vom 12.12.1974 erst die Funktion als Vollstreckungstitel (arg. § 794 Abs.1 Ziffer 5. ZPO), wobei die dort angegebene Größenordnung eines Gesamtbetrages erkennbar allein der Frage der Bestimmbarkeit der titulierten Ansprüche geschuldet gewesen ist (vgl. nur Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 39.Aufl. 2018, § 794 Rd.49). Dieser vollstreckungsrechtliche Hintergrund der Unterwerfungserklärung spricht folglich gegen die Auslegung des Beklagten, dass mit § 3 Ziffer II. des Übertragungsvertrages die Zahlung eines Gesamtbetrages in lediglich monatlichen Raten vereinbart worden ist. Hiergegen spricht zudem auch der Wortlaut der Unterwerfungserklärung in Höhe eines nur angenommenen Betrages von 120.000,00 DM.

Schließlich entspricht diese Auslegung der Zielsetzung des Verjährungsrechts, nicht nur Rechtsfrieden und Rechtssicherheit herzustellen, sondern auch dem fälschlich als Schuldner in Anspruch Genommenen die Abwehr unbegründeter Ansprüche zu erleichtern (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 78.Aufl. 2019, Überblick von § 194 Rd.7ff.). Diese Intention lag gleichsam der Aufhebung der 30-jährigen Verjährung für erbrechtliche Ansprüche in § 197 Abs.1 Ziffer 2. BGB a.F. durch den Gesetzgeber zugrunde (vgl. Palandt/Ellenberger, aaO., § 197 Rd.4). Die Schwierigkeiten eines Erfüllungsnachweises nach mehr als 25 Jahren offenbaren sich indes gerade im vorliegenden Fall (vgl. die im Tatbestand zitierten Beschlüsse vom 12.07. und 05.09.2018). Auch die erbrechtliche Einkleidung des zugrunde liegenden Lebenssachverhaltes unterstreicht diese Erwägungen.

2. Der negativen Feststellungsklage war aus den insoweit entsprechend geltenden Erwägungen unter 1. stattzugeben.

Das für diese Klage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis folgt aus dem gegenüber der Vollstreckungsgegenklage weitergehenden Rechtsschutzziel des Klägers, nicht nur die Beseitigung der Vollstreckbarkeit des Titels (arg. §§ 775 Ziffer 1., 767 Abs.1 ZPO), sondern darüber hinaus auch eine rechtkräftige Entscheidung über das Bestehen des titulierten materiellen Anspruchs herbeizuführen (BGH, Urteil vom 05.03.2009 – IX ZR 141/07 = NJW 2009, 1671f. Rd.8; MüKo/Schmidt/Brinkmann, ZPO, 5.Aufl. 2016, § 767 Rd.18; Zöller/Greger, ZPO, § 256 Rd.10). Da sich der Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 15.05.2018 entsprechender materiell-rechtlicher Ansprüche gegen den Kläger berühmt, besteht auch ein negatives Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs.1 ZPO.

Die Begründetheit der Feststellungsklage ergibt sich daraus, dass der Kläger die Leistung wegen des Eintritts der Verjährung verweigern darf.

3. Ziffer 2. des Urteilstenors beruht auf den §§ 770 Satz 1, 795 Satz 1., 794 Abs.1 Ziffer 5. ZPO, da die Wirkungen des Beschlusses vom 05.09.2018 mit der Verkündung dieses Urteils außer Kraft treten.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs.1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

Streitwert:  bis 110.000,00 EUR.

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