Skip to content

Zur Sittenwidrigkeit einer Einwilligung bei Selbstgefährdung

BayObLG

Az.: 5 St RR 153/98

vom 07.0 9. 1998


§ 228 StGB neue Fassung – nach dem 6. Strafrechtsreformgesetz

Leitsätze:

1. Erklärt ein 15jähriger die Einwilligung, sich von drei Jugendlichen zusammenschlagen zu lassen, bedarf die Feststellung der Einwilligungsfähigkeit eingehender Prüfung.

2. Von mehreren gemeinschaftlich und mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung zugefügte Körperverletzungen als Voraussetzung für die Aufnahme in eine Jugend-Gang verstoßen trotz Einwilligung des Aufnahmebewerbers gegen die guten Sitten.


Sachverhalt:

Der zur Tatzeit fast 15jährige J wollte Mitglied einer Jugend-Gang werden und erklärte sich bereit, sich dem Aufnahmeritual der Gang zu unterwerfen. Dieses besteht darin, daß sich der Bewerber über eine Zeitspanne von zwei Minuten von drei Mitgliedern der Gang zusammenschlagen läßt, wobei er sich wehren und auch auf Abbruch des Kampfes bestehen darf. J wurde über diese „Spielregeln“ und auch darüber aufgeklärt, daß er auch „mit schlimmen Schlägen“ und vielleicht nicht nur mit einem „blauen Auge“, sondern mit Schlimmerem („Rippenbrüche“, „ein paar Zähne fehlen“ u. ä.) rechnen müsse. Auf die Anregung des J, nicht richtig zuzuschlagen und – den Kampf nur zum Schein durchzuführen, gingen die Angeklagten G, W und I nicht ein; sie kamen dem J jedoch insoweit entgegen, als der Kampf auf eineinhalb Minuten verkürzt werden sollte. Unmittelbar danach schlugen und traten die drei Angeklagten mit Fäusten und Füßen wahllos gegen Körper und Kopf des Opfers. Nach etwa einer Minute fragten sie den J, ob er weitermachen wollte, was dieser bejahte. Daraufhin schlugen und traten die drei erneut auf das Opfer ein, das benommen am Boden liegen blieb. Die Mitwirkung eines vierten Angeklagten (des N) bei dem Vorgang beschränkte sich darauf, als „Zeitnehmer“ zu fungieren und im übrigen die drei anderen anzufeuern. Das Opfer erlitt schwere Prellungen am Körper und am Kopf mit zahlreichen Hämatomen am rechten Auge, der Nase und der Stirn, eine Zahnabsplitterung sowie Schürf- und Kratzwunden am ganzen Körper; es war auf Grund der Verletzungen zwei Wochen krankgeschrieben. – Nachdem die vier Angeklagten in erster Instanz freigesprochen worden waren, verurteilte sie das Landgericht auf die Berufung der StA wegen gemeinschaft­licher gefährlicher Körperverletzung (§ 224 I Nr. 4 und 5 StGB n. F.) zu Geldauflagen (Zuchtmittel nach § 15 l Nr. 4 JGG). Die auf Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der jugendlichen Angeklagten zum BayObLG blieb ohne Erfolg.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos