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Einziehung von Hunden die Tatmittel benutzt wurden (hier 2 Pitbullterrier)

OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE

Az.: 3  Ss 35/01

Beschluss vom 02. Mai 2001

Vorinstanzen:

Landgericht Konstanz – Az.: Az.: 55 NS 44/00 ~ Amtsgericht Singen – Az.: 42 Js 2160/99

Die Entscheidung ist rechtskräftig.


Amtlicher Leitsatz

Normen:

§§ 74 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, 74 b StGB; § 90 a BGB

Tiere sind Einziehungsobjekte nach § 74 StGB, da sie auch nach Einführung des § 90 a BGB dem strafrechtlichen Sachbegriff unterfallen.

Eine Einziehung nach § 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB setzt Feststellungen im Urteil voraus, wonach konkrete Anhaltspunkte eine rechtswidrige Verwendung der bei der Tatbegehung eingesetzten Gegenstände (hier: zwei Pitbullterrier als Nötigungsmittel ) nahe legen. Allein der Umstand, dass der Angeklagte früher eine Nötigung unter Verwendung eines Hundes begangen hat, genügt hierfür nicht.

Die Einziehung darf bei verständiger Würdigung nicht außer Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Tat und zu dem den Angeklagten treffenden Schuldvorwurf stehen.


Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 23. November 2000 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Ausspruch über die Einziehung entfällt.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger in der Revisionsinstanz entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

G r ü n d e :

I.

Das Amtsgericht Singen verurteilte den Angeklagten am 26.06.2000 wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung, versuchter Nötigung und vorsätzlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von 12 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zugleich wurden die bei der Tat eingesetzten Pitbullterrier eingezogen. Die hiergegen eingelegte Berufung des Angeklagten wurde durch Urteil des Landgerichts Konstanz vom 23.11.2000 mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung, versuchter Nötigung und vorsätzlicher Körperverletzung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Monaten unter Zubilligung von Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt und die Einziehung der beiden Pitbullterrier aufrechterhalten wurde. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg.

II.

Die Revision erweist sich als unbegründet i.S.v. § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Ausspruch über die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe richtet. Da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, war das gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch gerichtete Rechtsmittel auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, die dem Verteidiger Gelegenheit zur Gegenäußerung gegeben hat, einstimmig als unbegründet zu verwerfen (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO).

Zu bemerken ist lediglich Folgendes: Soweit in den Urteilsgründen die Höhe der Gesamtstrafe -abweichend vom Urteilstenor- mit zehn Monaten Freiheitsstrafe angegeben wurde, handelt es sich um ein der Berichtigung zugängliches offensichtliches Schreibversehen, da schon die Einzelstrafe für die dritte Tat zehn Monate Freiheitsstrafe beträgt.

III.

Das Rechtsmittel des Angeklagten führt aber zur Aufhebung der Einziehungsanordnung.

1. Zwar steht der Einziehung der Pitbullterrier nicht entgegen, dass nach bürgerlichem Recht Tiere keine Sachen sind (§ 90 a BGB), als Einziehungsobjekte nach § 74 StGB aber Gegenstände, also Sachen und Rechte in Betracht kommen. Tiere unterliegen nämlich auch nach Einführung der Vorschrift des § 90 a BGB weiterhin dem strafrechtlichen Sachbegriff, wie sich z.B. aus dem Wortlaut der durch das 31. Strafrechtsänderungsgesetz -2. Gesetz zur Bekämpfung der Umweltkriminalität- vom 27.06.1994 (BGBl. I, S. 1440) novellierten Vorschriften der §§ 324 a Abs. 1 Nr. 1, 325 Abs. 1 Satz 1 StGB („Tiere, Pflanzen oder andere Sachen“) klar ergibt (vgl. auch: Küper JZ 1993, 435 ff; BayObLG NJW 1992, 2306).

2. Jedoch ist die vom Landgericht gem. § 74 Abs. 1 StGB getroffene Anordnung in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft.

a) Das Landgericht führt im Urteil aus: „Die beiden Hunde gehören dem Angeklagten.“ Es liegt nahe, dass Grundlage der Einziehungsentscheidung § 74 Abs.2 Nr. 1 StGB sein sollte, wonach Einziehung zulässig ist, wenn die Gegenstände zur Zeit der Einziehung dem Täter gehören oder zustehen. Im Urteil ist nicht mitgeteilt, worauf die Strafkammer ihre wertende Feststellung zu den Eigentumsverhältnissen hinsichtlich der Hunde gründet. Allein aus dem Umstand, dass der Angeklagte zur Tatzeit die tatsächliche Sachherrschaft über die Tiere ausübte, kann nicht die Folgerung gezogen werden, er sei deren Alleineigentümer. Für die Eigentümerstellung wäre auch nicht ausreichend, dass die Einziehungsobjekte einer vom Angeklagten beherrschten juristischen Person gehören (BGHR § 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB, Eigentümer 3).

b) Die getroffenen Feststellungen genügen aber auch nicht, um Grundlage einer Einziehung nach § 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB zu bilden. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, dass gerade die bei der Tat verwendeten Hunde nach ihrer Art oder den Umständen eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen. Die im Urteil aufgeführte generelle Gefährlichkeit von Tieren dieser Hunderasse besagt hierzu nichts. Darüber hinaus hat das Landgericht nicht hinreichend das Bestehen der Gefahr dargelegt, dass die einzuziehenden Gegenstände der Begehung rechtswidriger Taten dienen werden. Eine solche Gefahr liegt dann vor, wenn konkrete Anhaltspunkte eine rechtswidrige Verwendung nahe legen (BGHR § 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB, Gefahr 1). Die bloße gedankliche Möglichkeit einer derartigen Verwendung reicht nicht aus. Der vom Landgericht herangezogene Gesichtspunkt, der Angeklagte habe bereits einmal unter Verwendung eines (nicht festgestellt ist: desselben) Hundes eine Nötigung begangen, genügt nicht zur Konkretisierung der Gefahr eines strafrechtswidrigen Gebrauchs der einzuziehenden Gegenstände (BGH StV 1991, 262). Es liegt hier nicht der besondere Fall vor, dass infolge hartnäckiger Rückfälligkeit des Täters die Bejahung einer solchen Gefahr nahe liegt (OLG Koblenz VRS 49, 134, 136; Eser in Schönke-Schröder StGB 26. Aufl. § 74 Rdnr. 34).

c) Die im Ermessen des Gerichts stehende Anordnung der Einziehung begegnet auch im Hinblick auf die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durchgreifenden Bedenken. Der den Angeklagten wegen der Tat, bei der die Hunde als Drohmittel verwendet wurden, treffende Schuldvorwurf ist nicht sonderlich schwerwiegend. Das Landgericht hat deswegen auf eine Freiheitsstrafe von drei Monaten erkannt. Damit liegt die Höhe der Strafe im unteren Bereich des in § 240 Abs. 1 StGB vorgegebenen Strafrahmens. Zu beachten ist auch, dass die Nötigung der Tatopfer nicht vollendet wurde, vielmehr die Tat im Versuchsstadium steckenblieb. Ziel der Nötigungshandlung war lediglich, dass die Opfer den Ort des Geschehens sofort verlassen sollten. Andererseits fiel ins Gewicht, dass vor allem die Zeugin H., die am Boden lag, große Angst vor den vom Angeklagten eingesetzten Hunden empfand. Wenn auch der Wert der Einziehungsobjekte von der Strafkammer nicht festgestellt ist, so steht doch bei verständiger Würdigung die Einziehung außer Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Tat und zu dem den Angeklagten treffenden Schuldvorwurf (OLG Hamm NJW 1975, 67).

d) Nach alldem konnte die Anordnung der Einziehung keinen Bestand haben. Da auszuschließen ist, dass in einer neuen Hauptverhandlung noch Umstände festgestellt werden könnten, welche die Einziehung der Hunde rechtfertigen könnten, konnte der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Wegfall der Einziehung selbst anordnen (BGH B.v. 17.07.1992 -2 StR 5/92- b. juris Rechtsprechung).

Die Entscheidung ergeht insoweit einstimmig gem. § 349 Abs. 4 StPO.

IV.

Da die Aufhebung des Urteils im Ausspruch über die Einziehung nur einen geringen Teilerfolg der die Entscheidung in vollem Umfang anfechtenden Revision des Angeklagten bedeutet, ist es angezeigt, ihm die vollen Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger durch dieses entstandenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

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