LG Frankfurt am Main
Az: 2/4 O 317/99
Urteil vom 27.09.2000
Die 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat auf die mündliche Verhandlung vom 27.09.2000 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,– DM vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Klägerin macht Schadenersatzansprüche aus übergegangenem Recht nach dem Bundesbeamtengesetz sowie aus abgetretenem Recht der Postbeamtenkrankenkasse geltend.
Den Ansprüchen liegt ein Unfall vom 14.12.1997 zugrunde, bei dem die bei der Deutschen T. AG beschäftigte M. R. so schwere Verletzungen erlitt, daß sie am 26.01.1998 verstarb.
Am 14.12.1997 stand der Zug IR 2472 auf dem Hauptbahnhof Frankfurt am Main auf Gleis 15 gegen 22.23 Uhr zur Ausfahrt nach Kassel bereit. Der Zug fuhr gerade an, als noch drei Personen hinter dem Zug herliefen, um durch die letzte Wagentür, an der sich als Zugführer der Zeuge E. aufhielt, in den Zug zu gelangen. Aufgrund ihrer Leibesfülle konnte das spätere Opfer Frau R. den beiden anderen unbekannt gebliebenen Personen nicht folgen. Während diese noch in den Zug einsteigen konnten, lief Frau R. zunächst neben dem Zug her und stieg dann auf das Trittbrett des Zuges, von dem sie abrutschte und zwischen Bahnsteig und Zug eingeklemmt bis zum Stillstand des Zuges mitgeschleift wurde.
Mit der Klage macht die Klägerin Erstattung weiter gewährter Dienstbezüge, von Sterbegeld und Heilbehandlungskosten geltend, wegen deren Einzelheiten auf Blatt 3 f der Akte verwiesen wird. Sie fordert hiervon unter Einräumung eines Mitverschuldens-Anteils der Frau R. von 50 % den verbleibenden hälftigen Betrag von der Beklagten.
Die Klägerin behauptet, entgegen der bestehenden Dienstvorschrift, habe der Zugführer E. die drei herannahenden Personen durch Winken und die Entgegennahme von Gepäckstücken zum verspäteten Aufsteigen ermuntert und dadurch in ihrem gefährlichen Betreiben bestärkt.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 31.685,12 DM nebst 5,5 % Zinsen seit dem 01.02.1999 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, der Zeuge E. habe durch Gesten und Zurufe versucht, die Geschädigte Frau R. vom Einsteigen abzuhalten.
Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluß vom 24.01.2000 durch Vernehmung der Zeugen K., J., B. und E..
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die gerichtlichen Protokolle vom 12.04.2000 (Bl. 59 – 66 d.A.) und vom 12.07.2000 (Bl. 79 – 81 d.A.) verwiesen.
Die Akte der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main 60 Js 28021.1/98 war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch aus § 1 Haftpflichtgesetz in Verbindung mit § 87 a BBG, § 398 BGB gegen die Beklagte, obwohl Frau R. beim Betrieb einer Schienenbahn verletzt wurde und später zu Tode kam.
Die geschädigte Frau R. trifft nämlich ein so überwiegendes Verschulden nach § 4 Haftpflichtgesetz in Verbindung mit § 254 BGB, daß ein Anspruch gegenüber der Beklagten nicht mehr besteht. Grundsätzlich muß jede vernünftige Person erkennen, daß das Aufspringen auf einen – wie hier unstreitig ist – fahrenden Zug so gefährlich ist, daß bei einem daraus resultierenden Unfall diese Person die Alleinverantwortlichkeit trifft. Nach gefestigter Rechtsprechung wiegt daher das Eigenverschulden eines Fahrgastes, der von einem fahrenden Zug ab- oder auf einen fahrenden Zug aufspringt, prinzipiell so stark, daß die Betriebsgefahr der Bahn dahinter zurücktritt (vgl. Filthaut, Haftpflichtgesetz, 4. Aufl. 1994, § 4, Rdnr. 39, 42; BGH Versicherungsrecht 1962, 63, 375). Der völlige Haftungsausschluß des Bahnunternehmens ist in diesen Fällen dadurch gerechtfertigt, daß hier die Gefährdung von außen herangetragen wird und nicht auf den Betrieb der Bahn selbst zurückzuführen ist (so LG München, NZV 1992, 36).
Einen von diesem Grundsatz abweichenden Ausnahmetatbestand hat die Klägerin nicht bewiesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann nicht festgestellt werden, daß der Zugführer, der Zeuge E., die heraneilenden Fahrgäste, insbesondere die geschädigte Frau R., durch Handbewegungen, Zurufe oder konkrete Hilfeleistungen zum Besteigen des fahrenden Zuges ermuntert hat.
Keine der Zeugen konnte bekunden, daß der Zugführer E. eine Handbewegung in dem Sinne machte, daß die verspäteten Fahrgäste noch auf den Zug aufspringen sollten. Die Zeugin K. hat zwar ausgesagt, der Zugführer habe in einer gewissen Weise gewunken, konnte aber dieses Winken nicht dahingehend konkretisieren, ob es eine abwehrende oder auffordernde Handbewegung gewesen sei. Auch die Zeugin J. hat eine Handbewegung des Zugführers wahrgenommen, ohne diese genauer beschreiben zu können. Während der Zeuge E. eine aufmunternde Handbewegung nicht bestätigt hat, meinte der Zeuge B., keine Handbewegung gesehen zu haben. Der Zeuge B. hätte nach eigenem Bekunden eine entsprechende Bewegung jedoch gesehen, falls es sie gegeben hätte, da er, wie er aussagte, das Geschehen mit Spannung verfolgt habe und sich der ganze Vorgang in seiner Blickrichtung abgespielt habe.
Auch soweit die Klägerin behauptet, ein ermunternder Zuruf des Zugführers habe die geschädigte Frau R. zum Aufsteigen ermuntert, blieb die Beweisaufnahme ohne konkretes Ergebnis. Die Aussagen der Zeuginnen J. und K. blieben insoweit unergiebig; beide Zeuginnen konnten hierzu keine konkreten Angaben machen. Der Zeuge B. befand sich nach eigenem Bekunden zu weit entfernt, um überhaupt etwas hören zu können.
Ein den Mitverschuldensanteil der geschädigten Frau R. reduzierender Umstand könnte daher allenfalls darin gesehen werden, daß der Zeuge E. der Geschädigten bei der Entgegennahme ihres Gepäcks behilflich war, wie dies der Zeuge B. bekundet hat. Demnach soll der Zugführer E. auch der geschädigten Frau R. entsprechend geholfen haben. Das Einladen habe jedoch nicht funktioniert und die Tasche sei heruntergefallen. Nach seinen Beobachtungen war es auch so, daß die Verunglückte ihre Tasche in die geöffnete Tür hineinhielt, ohne sie allerdings loszulassen.
Dieser aus einiger Entfernung und bei wegfahrendem Zug getroffene Beobachtung des Zeugen B. steht allerdings die detaillierte und im Kern glaubhafte Aussage des Zeugen E. gegenüber. Der Zeuge E. hat bekundet, er habe der geschädigten Frau R. noch zugerufen, sie solle bitte nicht mehr einsteigen. Diese habe sich aber schon mit ihrer rechten Hand am Türgriff festgehalten, woraufhin er mit seiner eigenen rechten Hand bedeutet hätte, nicht mehr einzusteigen. Die Frau habe sich darum jedoch nicht weiter gekümmert und sei stattdessen auf das unterste Trittbrett getreten. Ihr in der linken Hand befindliches Handgepäck habe sie in den Zug hineingehalten. Er habe daher das Gepäckstück genommen und es neben der Tür auf den Boden gestellt. Im weiteren Verlauf habe er mehrmals zu der Geschädigten gesagt, sie solle nicht mehr einsteigen. Beim Versuch, auf die mittlere Stufe zu treten, habe sie das Gleichgewicht verloren und sich nach außen vom Zug weggedreht.
Die Kammer sieht keine Veranlassung, diese Aussage in Zweifel zu ziehen. Sie entspricht zum einen den für den Bahnbetrieb geltenden Personenbeförderungsvorschriften (1 DS 601), nach denen ein Reisender, der versucht, einen fahrenden Zug zu besteigen oder zu verlassen, nur durch Zurufe, keineswegs aber gewaltsam daran gehindert werden darf. Dementsprechend blieb dem Zeugen E. weder die Alternative, die geschädigte Frau R. durch körperliche Gewalt am Besteigen des Zuges zu hindern, noch etwa sie in den Zug hineinzuziehen. Entsprechendes hat auch keiner der Zeugen bekundet. Daß der Zeuge E. das in den Zugeingang hereingereichte Gepäckstück der geschädigten Frau R. nicht zurückweist, sondern entgegennimmt und abstellt, kann ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden. Die Entgegennahme des Gepäckstücks mußte in Anbetracht der extremen Gefährdungssituation für die geschädigte Frau R. nicht als Aufforderung verstanden werden, nunmehr auch selbst den fahrenden Zug zu besteigen. Sie diente vielmehr allein der Entschärfung der bereits entstandenen Gefahrensituation.
Es kann nicht verwundern, daß sich die Situation aus dem Blickwinkel des Zeugen B. so darstellte, daß der Zeuge E. der Geschädigten beim Einladen des Gepäcks geholfen habe. Der Zeuge B. hat seine diesbezügliche Aussage selbst eingeschränkt, indem er bekundet hat, die Verunglückte habe die Tasche in die Tür hineingereicht, ohne sie allerdings loszulassen. Schon dies zeigt, daß auf die Aussagen der Umfeldzeugen nur schwerlich eine volle Überzeugung gestützt werden kann mit der Folge, daß die Klägerin für ein geringeres Mitverschulden beweisbelastet bleibt.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.