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Eissporthalle – Verkehrssicherungspflicht des Betreibers

Kammergericht Berlin

Az: 12 U 55/10

Urteil vom 01.12.2010


1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Rxxx vom 26.02.2010 – 2 O 306/09 – wird z u r ü c k g e w i e s e n.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Berufungsstreitwert beträgt bis zu 6.000,00 €.

Gründe

A. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen angeblicher Verletzung von Verkehrssicherungspflichten auf Schadensersatz in Anspruch.

Die damals 67 Jahre alte Klägerin besuchte am Abend des 04.04.2009 eine vom Eissportclub ……..veranstaltete Eisrevue in der Eissporthalle in……….., deren Betreiber die Beklagte ist. Die Klägerin begab sich in etwa in die Mitte eines der Stehplatzbereiche und setzte sich dort auf eine der jeweils ungefähr 25 cm hohen Stufen des Tribünenbereichs. Neben diesem führt eine Treppe mit etwa 18 cm hohen Stufen nach oben. Stehplatzbereich und Treppe sind über die gesamte Länge des Aufgangs hinweg durch einen nicht unterbrochenen Handlauf getrennt, welcher allerdings vor den untersten beiden Treppenstufen bzw. vor der untersten, höheren Stufe des Stehplatzbereichs endet, also nicht bis ganz nach unten reicht. Zugänglich ist der Stehplatzbereich bedingt durch die bauliche Gestaltung nicht etwa über die daneben liegende Treppe, sondern nur entweder von einem schmalen Durchgang aus, der sich ganz am oberen Ende des Tribünenbereichs neben dem Treppenabgang befindet, oder aber ganz von unten, wohin sich die Tribüne ebenfalls neben dem Treppenabgang über einen breiteren Durchgang öffnet.

Nach Ende der Veranstaltung verließ die Klägerin ihren Platz und begab sich in Richtung des Geländers, das Treppe und Stehplatzbereich trennt. Von dort aus ging sie über die Stufen der Tribüne nach unten, verlor jedoch im unteren Bereich ihren Halt, stürzte auf den Boden der Eissporthalle und verletzte sich schwer. Nach ihrer Darstellung hielt sie sich beim Hinuntergehen der Stufen an dem Geländer fest. Ihr seien eine Vielzahl anderer Besucher gefolgt, die von hinten gedrängt hätten. Kurz bevor sie den Boden der Halle erreicht habe, in dem Bereich, in dem der Handlauf endete, sei sie von hinten gestoßen worden und gestürzt. Am Geländer habe sie sich in diesem Moment nicht mehr festhalten können, weil es schon zu Ende gewesen sei.

Im Übrigen wird von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO).

B. I. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche aus §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, 253 Abs. 2 BGB zu. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte ihr obliegenden Verkehrssicherungspflichten schuldhaft verletzt hat und deshalb der Klägerin zum Ersatz der dieser entstandenen Schäden verpflichtet ist.

1. Die Pflicht zur Verkehrssicherung vor Gefahren, die vom baulichen Zustand der betroffenen Eissporthalle ausgehen, trifft u.a. die Beklagte als deren Betreiber (vgl. Staudinger/Hager, BGB, 2009, § 823 Rdnr. E 320).

2. Die Beklagte hat diese Pflicht schuldhaft verletzt.

a) Die bauliche Gestaltung der für Zuschauer vorgesehenen Zu- und Abgänge einer Sportanlage muss regelmäßig nicht nur den allgemeinen Anforderungen an einen möglichst gefahrlosen baulichen Zustand von Gebäuden genügen (vgl. Bamberger/Roth/Spindler, BGB, 2. Aufl., § 823 Rdnr. 391), vielmehr sind insoweit schon angesichts des oft erheblichen Besucheraufkommens und des damit verbundenen besonderen Gefahrenpotenzials im Allgemeinen strengere Maßstäbe an die Verkehrssicherung anzulegen, insbesondere im Vergleich zu den bei privat genutzten Gebäuden erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen. Das Maß zivilrechtlicher Verkehrssicherungspflichten ist weder durch öffentlich-rechtliche, insbesondere bauordnungsrechtliche Bestimmungen (vgl. OLG Köln, VersR 1992, 512; OLG Stuttgart, NJW-RR 2007, 21; Bamberger/Roth/Spindler, aaO., § 823 Rdnr. 286) noch durch DIN-Normen oder andere technische Regelungen (vgl. z.B. BGH, NJW 2004, 1449, 1450 [BGH 03.02.2004 – VI ZR 95/03]; Münchener Kommentar/Wagner, BGB, 5. Aufl., § 823 Rdnr. 282) begrenzt.

Insbesondere Treppen müssen grundsätzlich so gestaltet und unterhalten werden, dass sie selbst ein eiliger Benutzer gefahrlos begehen kann (vgl. Bamberger/Roth/Spindler, aaO., § 823 Rdnr. 286). Ist damit zu rechnen, dass sich auf einer Treppe viele Personen begegnen, gleichzeitig nach oben oder unten bewegen oder sogar drängen, muss die Gestaltung der Treppe den bestehenden Gefahren ausreichend entgegenwirken (vgl. OLG Hamm, MDR 2000, 158, 159 [OLG Hamm 28.10.1999 – 6 U 29/99]); gerade an Treppen in der Öffentlichkeit zugänglichen Gebäuden sind demnach im Allgemeinen erhöhte Anforderungen zu stellen, zumal wenn mit erheblichem Besucheraufkommen und damit zu rechnen ist, dass viele Besucher gleichzeitig die Treppe benutzen. Allerdings müssen Treppen auch nicht schlechthin gefahrlos und frei von allen Mängeln sein, der Verkehrssicherungspflichtige hat in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise nur diejenigen Gefahren auszuräumen und erforderlichenfalls vor ihnen zu warnen, die für den Benutzer, der seinerseits die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (vgl. BGH, NJW 2002, 1265 [BGH 24.01.2002 – III ZR 103/01]; zur wirtschaftlichen Zumutbarkeit von Sicherungsvorkehrungen bei Treppen auch OLG Stuttgart, NJW-RR 2004, 21 [OLG Stuttgart 08.10.2003 – 4 U 115/03]).

Ob Geländer an einer Treppe anzubringen sind, hängt von den Einzelfallumständen ab (vgl. Bamberger/Roth/Spindler, aaO., § 823 Rdnr. 286). Im Allgemeinen ist bei einer kürzeren Treppe (mit bis zu vier oder fünf Stufen) kein Handlauf erforderlich, wohl aber bei einer längeren (etwa OLG Koblenz, VersR 1981, 559 und VersR 1997, 338, 339 [OLG Koblenz 06.12.1995 – 1 U 1468/90]; OLG Zweibrücken, VersR 1994, 1487, 1488). Bei sehr frequentierten Treppen können auch insofern strengere Maßstäbe gelten (vgl. OLG Hamm, MDR 2000, 158 [OLG Hamm 28.10.1999 – 6 U 29/99]). Jedenfalls ist auch an ganz kurze Treppen ein Handlauf anzubringen, wenn sie aufgrund ihrer Beschaffenheit eine besondere Gefährlichkeit aufweisen (vgl. OLG Koblenz, VersR 1991, 559; OLG Zweibrücken, VersR 1994, 1487, 1488). Regelmäßig genügt die Anbringung eines Handlaufs (vgl. OLG Köln, VersR 1991, 512), anderes gilt bei einer breiten Treppe (vgl. z.B. OLG Koblenz, VersR 1997, 338, 339: 1,89 m).

b) Nach diesen Maßstäben hat die Beklagte im Streitfall ihren Verkehrssicherungspflichten nicht genügt.

aa) Obwohl die Klägerin im Tribünenbereich, nicht auf der eigentlichen Treppe gestürzt ist, bestimmen sich Inhalt und Umfang der unmittelbar am Unfallort geltenden Verkehrssicherungspflichten zumindest nach den Anforderungen, die für Treppen in öffentlich zugänglichen Gebäuden gelten. Wenigstens dieser Maßstab ist hier anzulegen, weil nach den Gegebenheiten am Unfallort das Aufsuchen sowie das Verlassen des Stehplatzbereichs nicht anders möglich waren als durch Nutzung auch des Tribünenbereichs als Treppe, die eigentliche Treppe ihrer Konstruktion nach also nicht geeignet – wohl auch nicht dazu gedacht – war, den Tribünenbereich ausreichend zu erschließen. Die Nutzung auch des Tribünenbereichs als Treppe stellte somit zumindest ein so naheliegendes, wenn nicht gar unvermeidliches Verhalten der Zuschauer dar, dass der Betreiber mit diesem zu rechnen und für eine entsprechende Sicherung des Verkehrs Sorge zu tragen hatte. Er war angesichts dieser Umstände gehalten, den Besuchern wenigstens eine ausreichend sichere Möglichkeit des Zu- und Abgangs über den Stehplatzbereich zur Verfügung zu stellen.

(1) Von dem Bereich der Stehplätze aus, in dem sich die Klägerin im Unfallzeitpunkt befand, gibt es wegen des nicht unterbrochenen Geländers keinen direkten Zugang zur eigentlichen Treppe. Die Klägerin musste deshalb nach Ende der Veranstaltung notgedrungen zum Verlassen des Stehplatzbereichs auf den Stehplatzstufen nach oben oder unten gehen, und zwar entweder zu dem schmalen Durchgang am oberen Ende des Tribünenbereichs oder zu dem breiteren Ausgang an dessen unterem Ende. Um den Tribünenbereich nicht auf diese Weise wie eine Treppe zu benutzen, hätte sie allenfalls von ihrem Stehplatz aus auf einer der Stehplatzstufen seitlich gehen und sodann unter dem Geländer hindurchschlüpfen können, um so die eigentliche Treppe zu erreichen. Ein solches Verhalten von Zuschauern soll das nicht unterbrochene Geländer jedoch gerade verhindern und es wäre überdies im Allgemeinen – nicht zuletzt angesichts der am Geländer nicht ineinander übergehenden Stufen, die Stolperfallen bilden – in dem bei Verlassen des Stehplatzbereichs nach Ende der Veranstaltung regelmäßig entstehenden Gedränge gefährlicher als den Tribünenbereich wie eine Treppe zu benutzen.

Wenn sich die Klägerin in dieser Situation nach Ende der Veranstaltung entschloss, in etwa von der Mitte des Stehplatzbereichs aus in Richtung des Geländers und sodann an diesem entlang nach unten zu gehen, entschied sie sich für den Weg, den ein auf Sicherheit bedachter Zuschauer im Zweifel zu wählen hatte, konnte sie sich doch auf diese Weise notfalls am Handlauf festhalten, soweit dieser reichte. Entlang des Geländers nach oben zu gehen, wäre zumindest nicht gefahrloser gewesen, schon weil andere Zuschauer – ihrer natürlichen Bewegungsrichtung entsprechend – von oben nach unten nachdrängten.

(2) Entgegen der Auffassung der Beklagten kann demnach nicht die Rede davon sein, die Klägerin habe die Stehplatzstufen als Treppe missbraucht. Vielmehr stand dieser praktisch überhaupt kein anderer, jedenfalls kein sichererer Weg zur Verfügung als der, den sie wählte. Es kann bei dieser Sachlage dahinstehen, ob – wofür einiges spricht – ein pflichtwidriger Zustand bereits darin lag, dass die eigentliche Treppe den Stehplatzbereich nicht ausreichend erschloss, ob also die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflichten bereits dadurch verletzt hat, dass sie den Zugang zum Stehplatzbereich eröffnete, ohne diesen ausreichend über eine dafür vorgesehene Treppe erschlossen zu haben. Denn jedenfalls muss der Betreiber der Halle den Zuschauern zumindest einen sicheren Zu- und Abgang über den Stehplatzbereich zur Verfügung stellen. Die Beklagte hatte also, war die Klägerin gezwungen, den Stehplatzbereich in der geschehenen Weise als Treppe zu benutzen, weil die Treppe angesichts ihrer ungeeigneten baulichen Gestaltung den Tribünenbereich nicht ausreichend erschloss, alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, damit die Halle wenigstens auf dem von der Klägerin gewählten – von allen zur Verfügung stehenden sichersten – Wege so gefahrlos wie möglich verlassen werden konnte; u.a. mussten dazu unmittelbar am Unfallort wenigstens die für Treppen im öffentlichen Bereich geltenden rechtlichen Anforderungen eingehalten sein. Dass die Klägerin nicht auf der eigentlichen Treppe, sondern im Stehplatzbereich stürzte und ihr dies bewusst, wenigstens aber zweifelsfrei erkennbar war, ist, anders als die Beklagte meint, angesichts der dargelegten Besonderheiten des Streitfalls ohne jede Bedeutung.

bb) Den beschriebenen Sicherheitsanforderungen hat die Beklagte nicht genügt, denn zumindest hätte das Geländer, das die eigentliche Treppe von dem Stehplatzbereich trennte, nicht schon vor der letzten der größeren Stehplatzstufen und vor den letzten beiden der kleineren Treppenstufen enden dürfen. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten lag also jedenfalls darin, dass der Handlauf nicht wenigstens bis ganz nach unten an das Ende der Stehplatzstufen reichte.

(1) Das Geländer so früh enden zu lassen, war schon deshalb verkehrspflichtwidrig, weil der unmittelbare Unfallbereich aufgrund seiner Beschaffenheit und angesichts der Umstände eine besondere Gefährlichkeit aufwies. Dies hat bereits das Landgericht überzeugend und eingehend dargelegt. Demnach konnte der konkrete Bereich des Abgangs ohne Handlauf zu gefährlichen Situationen führen, weil dort, wo der Handlauf endete, ein Benutzer „freihändig“ noch zwei Stufen nach unten gehen musste, was problematisch sein kann, wenn nach Ende einer Veranstaltung gleichzeitig eine größere Menge von Menschen nach unten Richtung Ausgang strömt. Der fragliche Bereich ist gerade nach dem Ende gut besuchter Veranstaltungen sehr stark frequentiert und es ist keineswegs außergewöhnlich, dass es zu Berührungen zwischen den Besuchern bzw. zu einem Drängeln von hinten kommen kann. Zudem sind die Stehplatzstufen – im Gegensatz zu den Stufen einer gewöhnlichen Treppe – 25 cm hoch und besonders tief, bilden damit ein nicht unerhebliches Hindernis und sind nicht ohne weiteres „freihändig“ zu begehen, jedenfalls nicht im Gedränge nach Ende einer solchen Veranstaltung und zumindest nicht für ältere Personen. Gerade solche Personen gehören jedoch wenigstens bei Veranstaltungen wie der von der Klägerin besuchten zum Zielpublikum, die Beklagte musste also damit rechnen, dass sie die Halle besuchen und den Gefahren ausgesetzt sein würden, weshalb die Sicherheitsanforderungen darauf abzustellen waren.

(2) Dies gilt umso mehr, als es technisch unproblematisch möglich gewesen wäre und keinen nennenswerten Aufwand verursacht hätte, das Geländer bis ganz nach unten reichen zu lassen. Ein nachvollziehbarer Grund, warum dies unterblieb, ist nicht ersichtlich.

(3) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin die Gestaltung des Handlaufs etwa von vornherein ohne weiteres hätte erkennen müssen. Zum einen haben für den betroffenen Bereich wegen des vorübergehend dichten Publikumsverkehrs nach Abschluss der Veranstaltungen ohnehin erhöhte Anforderungen zu gelten, weshalb u.a. zu gewährleisten ist, dass sich dort auch der durch den Publikumsverkehr abgelenkte Besucher gefahrlos bewegen kann. Zum anderen bemerkte die Klägerin angesichts der Vielzahl der Besucher, die sich vor ihr befanden oder hinter ihr nach unten drängten, das Ende des Geländers tatsächlich erst, als sie sich unmittelbar dort befand, und es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass sie die Situation schon früher hätte erkennen und sich darauf hätte einrichten müssen oder auch nur können (vgl. BGH, NJW 2002, 1265 [BGH 24.01.2002 – III ZR 103/01]). Somit barg im Gegenteil gerade das in dem abrupten und verfrühten Ende des Handlaufs liegende Überraschungsmoment ein zusätzliches Risikopotenzial in sich, für das die Beklagte einzustehen hat.

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3. Die der Klägerin entstandenen Schäden sind auf die der Beklagten anzulastende schuldhafte Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflichten zurückzuführen.

a) Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die Verkehrspflichtverletzung für den Sturz der Klägerin ursächlich war. Die Klägerin hat angegeben, sie habe sich am Geländer festgehalten, während sie nach unten gegangen sei; in dem Bereich, in dem das Geländer geendet habe, habe sie die nächste Stufe heruntergehen wollen, in diesem Moment sei sie von nachfolgenden Personen gestoßen worden, sie habe sich noch an dem Geländer festhalten wollen, da sei es aber schon zu Ende gewesen und sie sei gestürzt. Diese Unfallschilderung hat die Beklagte mit Hinweis darauf, es kämen unzählige Möglichkeiten in Betracht, wie die Klägerin gestürzt sein könne, zwar mit Nichtwissen bestritten, sie hat die Schilderung ungeachtet dessen aber mehrfach, u.a. in ihrer Berufungsbegründung, ihrem Sachvortrag zu Grunde gelegt. Jedenfalls sind Anhaltspunkte, die Zweifel an der Darstellung der Klägerin rechtfertigen könnten, weder ersichtlich noch zeigt die Beklagte solche auf. Der Senat ist wie auch schon das Landgericht von der Richtigkeit dieser Darstellung überzeugt.

b) Die von der Beklagten verletzte Verkehrspflicht hat auch den Zweck, Schäden wie die der Klägerin entstandenen zu verhindern. Ein Treppenhandlauf dient nicht nur und nicht einmal in erster Linie der Erleichterung des Auf- und Abstiegs beim Begehen der Treppenstufen, sondern gerade der Vermeidung von Unsicherheiten beim Stehen oder Gehen oder gar von Stürzen, auch von solchen, die auf das Verhalten nachdrängender Personen zurückzuführen sind. Demgegenüber ist es allerdings nicht Aufgabe eines Handlaufs, das Ende einer Treppe zu signalisieren (OLG Karlsruhe, NJW-RR 2008, 341, 342 [OLG Karlsruhe 17.09.2007 – 19 U 29/07]; a. A. wohl OLG Frankfurt, VersR 1987, 204). Das ist im Streitfall jedoch ohne Bedeutung. Die Klägerin ist nicht deshalb gestürzt, weil sie angesichts des verfrüht endenden Handlaufs annahm, die Stehplatzstufen seien bereits zu Ende. Ihr war vielmehr nach ihren unwidersprochen gebliebenen Angaben im Moment des Unfalls bewusst, dass noch eine Stufe komme, sie ist also nicht ins Leere getreten, weil sie etwa annahm, sie sei schon ganz unten angelangt.

4. Anhaltspunkte für ein Mitverschulden der Klägerin hat die Beklagte weder aufgezeigt noch sind solche ersichtlich.

5. Das Landgericht hat der Klägerin zu Recht Schmerzensgeld in einer auch vom Senat für angemessen erachteten Höhe von 4.500,00 € sowie antragsgemäß Zinsen und Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zuerkannt, ferner dem Feststellungsantrag stattgegeben. Die Berufung bringt dagegen nichts vor.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.

Ein Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht, die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt.

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