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Überholgeschwindigkeit/Elefantenrennen – nicht ausreichende Überholgeschwindigkeit

AG Lüdinghausen

Az: 10 OWi 89 Js 2124/05 – 248/05

Urteil vom 19.12.2005


In der Bußgeldsache w e g e n Verkehrsordnungswidrigkeit hat das Amtsgericht Lüdinghausen in der Sitzung vom 19.12.2005 für R e c h t erkannt:

Der Betroffenen wird wegen fahrlässigen Überholens trotz nicht ausreichender Überholgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 80 € verurteilt.

Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene.
(§§ 5 II, 49 StVO, 24 StVG) – TBNR: 10 5 604

G R Ü N D E :

Zur Person des Betroffenen konnten keine näheren Feststellungen gemacht werden, da der bevollmächtigte Verteidiger des Betroffenen in dem Hauptverhandlungstermin über keinerlei Kenntnisse insoweit verfügte. Lediglich hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnissen erklärte der Verteidiger, dass es für den Fall einer Verhängung einer Geldbuße in Höhe des Bußgeldbescheidbetrages von 80 € einer Ratenzahlungsanordnung nicht bedürfe, da die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen als geordnet zu beschreiben seien.

Am Montag den 21.02.2005 gegen 16: 02 Uhr befuhr der Betroffene als Führer eines Lkw des Typs DAF mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXXX in Ascheberg die Autobahn 1 in Fahrtrichtung Dortmund und zwar in Höhe km 302,210. Hier führte er ein Überholmanöver durch, welches mindestens 500 m dauerte. Hierbei versuchte er zwei andere Lkws zu überholen. Der Vordere der beiden auf der rechten Fahrbahn fahrende Lkw fuhr dabei mit einer zugunsten des Betroffenen gerechneten Geschwindigkeit von 78 km/h. Der Betroffene fuhr mit einer zu seinen Gunsten gerechneten Geschwindigkeit von 87,80 km/h.

Der Verteidiger hat die Fahrereigenschaft für den Betroffenen zugestanden.

Im übrigen beruhen die Feststellungen des Gerichtes auf der Aussage des Polizeibeamten F, der Inaugenscheinnahme eines Videofilmes des Vorfalls und des urkundsbeweislich verlesenen Eichscheines bzw. des Einsatzprotokolls des Vorfalls.

Die Messung hat stattgefunden mit dem sogenannten „VAMA- System“. Es handelt sich hierbei um ein standardisiertes Messverfahren zur Geschwindigkeits- und Abstandsmessung. Das fragliche Messgerät war ausweislich des Eichscheines gültig geeicht. Der Zeuge F konnte den ordnungsgemäßen Einsatz des Gerätes bezeugen, welcher auch durch das Einsatzprotokoll, welches urkundsbeweislich verlesen wurde, bestätigt wurde.

Die einzelnen Geschwindigkeitswerte konnten anhand des Videobandes und anhand zweier Videoprints (Blatt 3 der Akte) welche begleitend zu dem Videoband in Augenschein genommen wurden festgestellt werden. Aus dem Videoband ergab sich, dass das überholte Fahrzeug im Messbereich 78 km/h gefahren ist, wobei die Messungen derart erfolgte, dass – wie im VAMA-Verfahren üblich- das zu messende Fahrzeug zunächst noch vor der ersten durchfahrenden Linie gestoppt wurde und dann nach Überfahren der zweiten Linie mit dem Vorderrad des Fahrzeuges nochmals gestoppt wurde. Durch die tatsächlich längere Strecke, die im Rahmen der Zeitfeststellung durchfahren wurde kommt es zu einer künstlichen Verlangsamung des überholten Fahrzeuges und dementsprechend zu der erforderlichen Toleranz des VAMA-Verfahrens. Hieraus ergibt sich eine Geschwindigkeit für das überholte Fahrzeug von eben zugunsten des Betroffenen gemessenen 78 km/h. Das Fahrzeug des Betroffenen selbst konnte nicht mit den gleichen Messpositionen gemessen werden. Auch insoweit hat die Polizei Videoprints zu der Akte gegeben, die ebenfalls in Augenschein genommen wurden; insoweit wird auf Blatt 4 der Akte Bezug genommen. Da das VAMA-Verfahren hier das Fahrzeug des Betroffenen ebenfalls und nun mehr zu seinem Nachteil künstlich verlangsamt hätte, konnten diese Prints und die hieran ermittelte Geschwindigkeit von 82 km/h nicht dem Urteil zugrunde gelegt werden. Vielmehr hat das Gericht im Rahmen der Hauptverhandlung den Videofilm nochmals eingehend in Augenschein genommen und den Zeitpunkt ermittelt, an dem das Fahrzeug des Betroffenen mit der Vorderachse bereits die erste Linie des Messbereiches überschritten hat und ferner als zweiten Punkt den Zeitpunkt, an dem die Vorderachse des Fahrzeugs des Betroffenen unmittelbar davor ist, die zweite Messlinie zu übertreten, sodass in jedem Falle eine geringere Fahrstrecke als 50 m als Messentfernung für die Geschwindigkeit des Betroffenen zugrunde gelegt wurden mit der Folge einer „künstlichen“ Beschleunigung des Fahrzeuges des Betroffenen. Angesichts der beiden Zeitwerte von 2:51:13:82 und 2:51:15:93 konnte lediglich eine Geschwindigkeit von 87,80 km/h festgestellt werden, die als Überholgeschwindigkeit auf der Bundesautobahn nicht ausreichte, zumal – wie der Videofilm im Rahmen der in Augenscheinnahme zeigte – zur Tatzeit ein hohes Verkehrsaufkommen herrschte, auch wenn sich hinter dem Fahrzeug des Betroffenen noch keine Fahrzeugschlange gebildet hatte. Das Videoband, welches nach Aussagen des Zeugen F eine Einsichtsmöglichkeit von 450 bis 500 m Entfernung auf die Autobahn ermöglicht zeigt das Fahrzeug des Betroffenen auch im gesamten sichtbaren Bereich neben dem überholten Fahrzeug, ohne das sich sichtbar Geschwindigkeitsänderungen der Fahrzeuge ergeben oder sich die Position der Fahrzeuge zueinander irgendwie ändert.

Folgerichtig war der Betroffene wegen fahrlässigen Überholens trotz nicht ausreichender Überholgeschwindigkeit gemäß §§ 5 II, 49 StVO,24 StVG zu verurteilen.

Auszugehen war bei der Rechtsfolgenwahl von der im Bußgeldkatalog vorgesehen Regelgeldbuße von 40 €, welche auf Grund der Voreintragungen des Betroffenen zu erhöhen war. Dieser weißt im Verkehrszentralregister die folgenden Voreintragungen auf:

1. Am 22.12.2003 (Rechtskraft: 19.03.2004) setzte der Kreis Holzminden gegen den Betroffenen ein Bußgeld von 50 € fest wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes mit einer Sattelzugmaschine mit Anhänger.

2. Die Bußgeldbehörde RP Karlsruhe setzte am 19.04.2004 (Rechtskraft: 11.05.2004) wegen eines Überholens entgegen eines Überholverbotes, begangen auf der A8 als Führer eines Sattelzuges eine Geldbuße von 40 € fest.

3. Am 13.01.2004 (Rechtskraft: 18.10.2004) setzte der Kreis Paderborn gegen den Betroffenen wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes als Führer eines Sattelzuges eine Geldbuße von 50 € fest.

4. Wegen einer erneuten Geschwindigkeitsüberschreitung setzte wiederum der Kreis Paderborn am 15.11.2004 (Rechtskraft: 03.12.2004) gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 75 € fest.

Angesichts dieser Voreintragungen hält das Gericht die Verdopplung der Regelgeldbuße auf 80 € für den Umständen angemessen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO in Verbindung mit § 46 I OWiG.

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