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Elektronischer-Rechtsverkehr – Unzulässigkeit eines Schriftsatzes bei fehlender Einbettung von Schriftarten?

OLG Koblenz – Az.: 3 U 844/20 – Beschluss vom 09.11.2020

Der Senat erwägt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Koblenz vom 28.04.2020 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist nicht geboten. Dem Kläger wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 04.12.2020. Es wird zur Vermeidung weiterer Kosten angeregt, die Berufung zurückzunehmen. In diesem Fall ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 KV zum GKG). Die Gründe werden nachfolgend dargestellt:

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten im Zusammenhang mit dem sogenannten Diesel-Skandal Schadensersatz aufgrund des Erwerbs eines Gebrauchtfahrzeugs.

Am 19.06.2015 erwarb der Kläger von einem Kfz-Händler einen gebrauchten … mit einem Kilometerstand von ca. 73.000 km zu einem Preis von 27.500,00 €. Für diesen Fahrzeugtyp wurde die Typengenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 mit der Schadstoffklasse Euro 5 erteilt. In das Fahrzeug ist ein von der Beklagten hergestellter Dieselmotor der Serie N57 eingebaut. Der Kläger leistete eine Anzahlung in Höhe von 5.469,21 € und nahm im Übrigen zur Finanzierung des Fahrzeugkaufs ein Darlehen auf, das er zwischenzeitlich vollumfänglich, d. h. in Höhe von 24.525,00 €, bedient hat.

Der Kläger hat sein Begehren erstinstanzlich im Wesentlichen darauf gestützt, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 in Form eines Thermofensters verbaut sei. Aus diesem Grund entspreche das Fahrzeug nicht der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit. Durch den Einsatz des Thermofensters habe die Beklagte zu Lasten der Umwelt Kosten senken und technische Probleme bei der Entwicklung einer technisch und rechtlich einwandfreien Lösung vermeiden wollen. Hieraus ergebe sich eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Fahrzeugkäufer.

Elektronischer-Rechtsverkehr - Unzulässigkeit eines Schriftsatzes bei fehlender Einbettung von Schriftarten?
(Symbolfoto: Von wutzkohphoto/Shutterstock.com)

Die Beklagte hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, der Kläger behaupte das Vorhandenseins eines unzulässigen Thermofensters „ins Blaue hinein“. Der Klägervortrag erfolge in Unkenntnis der Funktionsweise des streitgegenständlichen Motors und verkenne den Stand der Motorentechnik zum Zeitpunkt der Entwicklung dieses Motors, also in den Jahren 2005 bis 2007. Zu dieser Zeit habe es keine Abgasnachbehandlung im Sinne heute üblicher NOx-Katalysatoren gegeben. Die einzige technische Möglichkeit zur Reduzierung von NOx-Emissionen sei bei dieser Motorengeneration die auch im klägerischen Fahrzeug realisierte Abgasrückführung. Dabei werde die Abgasrückführungsrate anhand zahlreicher Parameter gesteuert, die einerseits die Emissionsreduzierung und andererseits den Motorschutz gewährleisten sollten. Diese Funktionsweise sei für Motoren der Schadstoffklasse Euro 5 unzweifelhaft zulässig und dem Kraftfahrtbundesamt detailliert bekannt, das die Typengenehmigung für das streitgegenständliche Fahrzeug ohne jede Einschränkung erteilt habe. Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung scheide daher evident aus.

Hinsichtlich des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlich von den Parteien gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 193 ff. d. erstinstanzlichen Papierakte) verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz bestehe nicht. Vertragliche Ansprüche schieden bereits mangels Vertragsverhältnisses aus. Für einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB fehle es an einer Täuschungshandlung der Beklagte. Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich ferner auch nicht aus § 826 BGB. Dabei könne dahinstehen, ob es sich bei dem behaupteten Thermofenster um eine unzulässige Abschalteinrichtung handele. Denn es schließe die Annahme einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung aus, wenn der Handelnde der redlichen Überzeugung gewesen sei, er dürfe in Verfolgung eines erlaubten Interesses handeln. Die von der Beklagten vertretene Auffassung, die temperaturabhängige Abgasregelung falle nicht unter Art. 3 Nr. 10, zumindest aber unter die Ausnahme des Art. 5 Abs. 2 Lit. a der Verordnung (EG Nr. 715/2007), sei jedenfalls vertretbar, so dass darauf ein Sittenverstoß nicht gestützt werden könne.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der dieser sein erstinstanzliches Begehren im Wesentlichen weiterverfolgt. Er macht im geltend, das Landgericht verkenne evidente Rechtsgrundsätze und bewerte die vorgetragenen Tatsachen offenkundig in unzutreffender Weise. Der Kläger sei wegen des Thermofensters in seinem Fahrzeug von der Beklagten vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden. Denn er habe ein Fahrzeug erworben, das mit vorgespiegelten NOx-Werten operiere und bei dem die Zulassung auf der Manipulation mit dem Thermofenster beruhe. Eine Vielzahl von Gerichten habe bereits Beweisaufnahmen wegen des streitgegenständlichen Motors angeordnet, worauf der Kläger Bezug nehme. Der Kläger bezieht sich zudem auf die Ausführungen des Landgerichts Düsseldorf in seinem Urteil vom 31.03.2020, 7 U 67/19, wonach in dem hier streitgegenständlichen Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt des Thermofensters eingebaut sei. Auch die Stellungnahme der Generalanwältin des EuGH im Verfahren C-693/18 stütze seine Sichtweise. Der Vorsatz der Beklagten ergebe sich daraus, dass diese das Thermofenster anstatt der wesentlich besseren und deshalb teureren Bypass-Lösung eingesetzt habe.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 28.04.2020 verkündeten Urteils

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 29.994,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit abzüglich einer Nutzungsentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs der Marke … mit der FIN-Nr.: …, zu zahlen;

2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. Bezeichneten Gegenstand in Annahmeverzug befindet;

3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Zinsen in Höhe von 4 % aus 27.500,00 € seit dem 19.06.2015 zu zahlen;

4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.358,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie macht geltend, der Vortrag des Klägers ziele auf den Versuch ab, Parallelen zu Vorgängen und Verfahren bei anderen Herstellern zu ziehen, wofür es allerdings bereits an der Vergleichbarkeit der Sachverhalte/Tatsachen fehle. Insbesondere gebe es keinen relevanten Rückruf betreffend ihre Fahrzeuge. Der Vortrag des Klägers differenziere nicht ausreichend zwischen Fahrzeugen der Beklagten und solchen anderer Hersteller und sei deshalb kaum einlassungsfähig. Er erschöpfe sich in pauschalen Behauptungen.

Das angeblich unzulässige Thermofenster sei von vornherein nicht zur Begründung einer deliktischen Haftung geeignet, wie zahlreiche Oberlandesgerichte bereits festgestellt hätten. Das Urteil des Landgerichts Düsseldorf zum Motor N 47 sei ein einmaliger Ausreißer, während sie, die Beklagte, sich auf 320 Entscheidungen anderer Landgerichte und über 70 Entscheidungen von Oberlandesgerichten stützen könne, die ihr Recht gegeben hätten. Das Kraftfahrtbundesamt kenne die Funktionsweise der Abgasregulierung der Beklagten im Motor N 57 und beanstande diese nicht. Dem Kläger sei daher auch überhaupt kein Schaden entstanden. Die Stellungnahme der Generalanwältin des EuGH sei schon deshalb für das vorliegende Verfahren unerheblich, weil es in dem dortigen Verfahren um eine Einrichtung eines Wettbewerbers gehe, die Phasen der Zulassungstests erkenne und die Funktion des Abgasrückführungssystems entsprechend anpasse. Eine solche Einrichtung sei in den Fahrzeugen der Beklagten nicht verbaut.

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig (1.), hat aber offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (2.). Das angefochtene Urteil beruht weder gem. §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO auf einer Rechtsverletzung, d. h. einer Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Die tatsächlichen Voraussetzungen einer mangels vertraglicher Beziehungen allein denkbaren deliktischen Haftung der Beklagten hat er nicht schlüssig vorgetragen.

1. Die Berufung ist zulässig. Zwar entspricht die Berufungsbegründung des Klägers vom 30.07.2020 nicht vollständig den formellen Vorgaben gemäß § 520 Abs. 5, § 130a Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 ZPO i. V. m. § 5 Nr. 1 ERVV sowie Nr. 1 ERVB 2019 (a), denn die Vorgaben in Nr. 1 ERVB 2019 sind, soweit sie im vorliegenden Verfahren entscheidungsrelevant sind, unwirksam, weil sie gegen die Mindestgültigkeit der Formatfreigaben in Nr. 1 ERVB 2018 verstoßen und zudem nicht von der Ermächtigungsgrundlage in § 5 Nr. 1 ERVV gedeckt sind (b).

a) Nach Nr. 1 ERVB 2019 müssen bei elektronischer Einreichung als PDF-Datei alle für die Darstellung des Dokuments notwendigen Inhalte (insbesondere Grafiken und Schriftarten) in der Datei selbst enthalten sein. Dies wird bei Dateien im PDF-Format dadurch gewährleistet, dass sämtliche verwendeten Schriftarten in die PDF-Datei eingebettet werden (vgl. Mardorf, jM 2020, 266, 267; jurisPK-ERV/Biallaß, § 5 ERVV Rn. 8).

Die in der Berufungsbegründung von den Prozessbevollmächtigten des Klägers verwendeten Schriftarten sind jedoch nur teilweise in die übermittelte Datei im Format PDF (Version 1.7) eingebettet, namentlich die Schriftarten Arial, Arial-MT, Calibri, Cambria, CambriaMath, MicrosoftYaHeiLight, MicrosoftYaHeiUiLight, SymbolMT und Verdana. Darüber hinaus verwenden die Prozessbevollmächtigten des Klägers in der Berufungsbegründung jedoch auch die Schriftart TimesNewRoman-PSMT in den Auszeichnungen Standard und Fett. Diese Schriftart ist entgegen der Vorgaben in Nr. 1 ERVB 2019 nicht in die Datei eingebettet.

b) Der Senat hält die Berufungsbegründung gleichwohl für formwirksam eingereicht. Zwar wird in der Rechtsprechung teilweise vertreten, dass ein Verstoß gegen das Gebot sämtliche verwendeten Schriftarten in die PDF-Datei einzubinden, das Verfahren nach § 130a Abs. 6 ZPO auslöse und mithin ggf. zur Formunwirksamkeit der elektronischen Einreichung führen könne (vgl. LAG Hessen, Beschluss vom 07.09.2020, 18 Sa 485/20, juris Rn. 30 ff.; ArbG Lübeck, Urteil vom 09.06.2020, 3 Ca 2203/19, juris Rn. 22 ff.). Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung aber nicht an.

Es kann dabei offenbleiben, ob ein Verstoß gegen die gemäß § 130a Abs. 2 Satz 2 ZPO durch ERVV und ERVB bestimmten technischen Rahmenbedingungen stets zur „rechtlichen Nichtgeeignetheit“ für die gerichtliche Bearbeitung im Sinne des § 130a Abs. 6 Satz 1 ZPO führt (in diese Richtung neben LAG Hessen und ArbG Lübeck wohl auch das BAG, Beschluss vom 12.03.2020, 6 AZM 1/20, juris Rn. 2 ff.; Urteil vom 03.06.2020, 3 AZR 730/19, juris Rn. 28 f.) oder ob dies – wofür einiges spricht – mit Blick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes, wegen der der Zugang zu Gericht nicht durch unverhältnismäßige formelle Anforderungen erschwert werden darf, nur dann der Fall ist, wenn das eingereichte elektronische Dokument wegen der technischen Mängel tatsächlich nicht für die Bearbeitung durch das jeweilige Gericht geeignet ist (so: LG Mannheim, Urteil vom 04.09.2020, 1 S 29/20, juris Rn. 22 ff.).

Denn soweit Nr. 1 ERVB 2019 die in Nr. 1 lit. a) ERVB 2018 zugelassenen Dateiversionen des Formats PDF weitergehend einschränkt, lässt dies bereits die Mindestgültigkeit der Formatfreigaben in Nr. 1 ERVB 2018 bis zum 31.12.2020 außer Acht und ist daher wegen Verstoßes gegen § 5 Abs. 2 ERVV unbeachtlich (vgl. Mardorf, jM 2020, 266, 269).

Darüber hinaus erlaubt die Ermächtigungsgrundlage in § 5 Nr. 1 ERVV der Bundesregierung ohnehin lediglich die zugelassenen Versionen des Dateiformats PDF bekanntzumachen, nicht jedoch diese Versionen mit weitergehenden Anforderungen oder Einschränkungen zu versehen. Nr. 1 ERVB 2019 ist daher jedenfalls insoweit nichtig, als darin konkrete Anforderungen oder Einschränkungen bestimmt werden, die über die Definition bestimmter Versionen des Dateiformats PDF hinausgehen. Eine solche Einschränkung stellt die Vorgabe dar, sämtliche Schriftarten in die PDF-Datei einzubetten, da die zulässigen PDF-Versionen bis einschließlich PDF 2.0 – anders als die ebenfalls zugelassenen PDF/A und PDF/UA-Versionen – eine solche Anforderung nicht enthalten.

2. Die danach zulässige Berufung bleibt aber in der Sache offensichtlich ohne Erfolg. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte aus § 826 BGB besteht nicht. Nach dieser Vorschrift ist zum Schadensersatz verpflichtet, wer einem anderen in einer gegen die guten Sitten verstoßenen Weise vorsätzlich Schaden zufügt. Voraussetzung ist also eine Schadenszufügung, die auf einer schädigenden Handlung beruht, die aus objektiver Sicht als sittenwidrig einzustufen ist, weil diese nach ihrem Inhalt bzw. Gesamtcharakter im Widerspruch zum Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden steht und daher mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist (vgl. BGH, NJW 2014, 383, 384). Erforderlich ist darüber hinaus ein mit den objektiven Voraussetzungen korrespondierender Schädigungsvorsatz. Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen kann auf der Grundlage des Sachvortrages des Klägers nicht ausgegangen werden.

Zwar haben sowohl der Bundesgerichtshof als auch der Senat zwischenzeitlich bereits mehrfach entschieden, dass das Inverkehrbringen eines Motors, in den eine verborgene unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut ist, eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung darstellen kann, wenn wegen der dadurch gemäß § 5 FZV drohenden Betriebsbeschränkung oder -untersagung der ungestörte Betrieb des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt des Kaufs nicht gewährleistet ist (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19 -, juris; Urteile vom 30.07.2020, – VI ZR 354/19 -, – VI ZR 397/19 -, – VI ZR 367/19 – und – VI ZR 5/20 -; Senat, Urteile vom 25.10.2019 – 3 U 819/19 -, juris; vom 28.02.2020 – 3 U 1451/19 -, vom 17.03.2020 – 3 U 1903/19 -, BeckRS 2020, 14841 – und vom 30.06.2020, – 3 U 120/20 -, – 3 U 123/20 -, juris sowie BeckRS 2020, 15296, – 3 U 250/20 -, – 3 U 1868/19 -, – 3 U 1869/19 -, juris sowie BeckRS 2020, 15305, und – 3 U 1900/19 -). Diese Voraussetzungen hat der Kläger hier allerdings nicht schlüssig dargetan.

a) Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung liegt ohne Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte nicht bereits dann vor, wenn ein Fahrzeug – wie vom Kläger behauptet – mit einem sogenannten Thermofenster ausgestattet ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt Beschluss vom 05.11.2020, 3 U 727/20). In diesem Zusammenhang ist das Verhältnis zwischen Vertrags- und Deliktshaftung zu berücksichtigen. Eine Verletzung vertraglicher Leistungspflichten stellt grundsätzlich keine sittenwidrige Schädigung dar, selbst wenn sie im Einzelfall vorsätzlich erfolgt. Insofern werden die vertragsrechtlichen Rechtsbehelfe nicht durch einen deliktischen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB ergänzt (vgl. Senat, Urteil vom 18.06.2019, 3 U 416/19; Beschluss vom 26.11.2019, 3 U 1684/19 m. w. N.). Deshalb geht der Kläger auch mit der in der Berufung erneut aufgestellten Behauptung fehl, sein Schadensersatzanspruch ergebe sich mit Blick auf die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 08.01.2019 (VIII ZR 225/17) und vom 28.01.2020 (VIII ZR 57/19) schon aus der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs.

Der Bundesgerichtshof hat auch im Urteil vom 25.05.2020 (VI ZR 252/19) bzw. den sich anschließenden Urteilen vom 30.07.2020 (VI ZR 5/20, VI ZR 367/19) keineswegs entschieden, dass der Käufer eines Kraftfahrzeugs, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen ist, stets den Fahrzeughersteller aus § 826 BGB in Anspruch nehmen kann. Vielmehr ist dies nur dann der Fall, wenn das Inverkehrbringen des Fahrzeugs nach einer Gesamtbetrachtung aller Umstände aus besonderen Gründen – konkret beim EA 189 wegen der Ausgestaltung der Abschalteinrichtung in Form einer softwaregesteuerten Prüfstandserkennung – als besonders verwerflich anzusehen ist (vgl. BGH, Urteile vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, Rn. 18 ff. und vom 30.07.2020, VI ZR 5/20 Rn. 32 f. sowie VI ZR 367/19, Rn. 12). Aus demselben Grund ist es für das vorliegende Verfahren auch unerheblich, ob der Europäische Gerichtshof sich im Verfahren C 693/18 der Rechtsauffassung der Generalanwältin anschließen wird, wonach eine Vorrichtung, die bei Zulassungstests einen Einfluss auf die Funktion des Emissionskontrollsystems darstelle, eine unzulässige Abschalteinrichtung sei.

Ausgehend hiervon fehlt es vorliegend an den Voraussetzungen einer sittenwidrigen Schädigung. Ob der Motor N 57 mit einem sogenannten Thermofenster ausgestattet ist und ob diese Konfiguration eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 VO (EG) 715/2007 darstellt, wie der Kläger behauptet, kann im Ergebnis dahinstehen. Selbst wenn man zu seinen Gunsten annehmen wollte, diese Konfiguration sei unzulässig, käme allenfalls ein im Wege der Vertragshaftung zu regulierender Sachmangel in Betracht. Damit geht allerdings noch keine sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB einher. Anhaltspunkte dafür, dass die technische Ausgestaltung des Thermofensters in seinem Fahrzeug eine andere Wertung rechtfertigen könnte, hat der Kläger nicht vorgetragen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei einer Manipulations-Software, wie sie z. B. beim Motor EA 189 eines anderen Herstellers eingesetzt wird, um eine versteckte Einrichtung zum Erkennen des Betriebs des Fahrzeugs auf einem Prüfstand handelt, während das Thermofenster eine allgemein anerkannte und von sämtlichen Herstellern eingesetzte sowie bei einer Prüfung des Fahrzeugs offen erkennbare technische Einrichtung darstellt.

Aus den genannten Gründen besteht in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Einigkeit, dass ein sogenanntes Thermofenster auch dann keine Haftung aus § 826 BGB begründet, wenn es sich dabei um eine unzulässige Abschalteinrichtung nach Art. 5 EG-VO Nr. 715/2007 handeln sollte (vgl. unter anderem Senat, Urteil vom 18.06.2019, 3 U 416/19; Beschluss vom 26.11.2019, 3 U 1684/19 m. w. N.; OLG Koblenz, 12. Zivilsenat, Urteil vom 20.04.2020, – 12 U 1570/19 = BeckRS 2020, 6348 Rn. 25; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019, – 10 U 134/19 = NZV 2019, 579, 584 Rn. 75 ff.; OLG Brandenburg, Urteil vom 19.12.2019, 5 103/18, juris Rn. 28 f.; OLG Dresden, Urteil vom 09.07.2019, – 9 U 567/19 -, juris Rn. 24 ff.).

Der entgegenstehenden Auffassung des Landgerichts Düsseldorf zu einem anderen Motor der Beklagten (N 47) schließt sich der Senat nicht an. Dieses Urteil folgert aus dem von ihm angenommenen Vorliegen einer gegen Art. 5 VO (EG) Nr. 715/2007 verstoßenden Abschalteinrichtung zwanglos auf das Vorliegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung, ohne sich mit der entgegenstehenden Auffassung des Senats sowie weiterer Oberlandesgerichte auseinanderzusetzen. Es liefert mithin keine Argumente, warum selbst dann, wenn man das Vorhandensein einer Abschalteinrichtung unterstellen würde, eine sittenwidrige Schädigung und nicht lediglich eine Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs anzunehmen wäre. Die Haftung aus § 826 BGB ist nach der gesetzgeberischen Konzeption auf krasse Ausnahmefälle beschränkt, in denen ein Fahrzeughersteller in einer gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden Menschen verstoßenden Weise vorgeht und eine illegale Abschalteinrichtung in Fahrzeuge einbaut. Eine solche Konstellation liegt aber beim Thermofenster nicht vor, denn es besteht in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Einigkeit (vgl. die zitierten Entscheidungen), dass es eine zumindest vertretbare Auslegung des Art. 5 VO (EG) Nr. 715/2007 ist, diese für zulässig zu halten. Ein juristisch vertretbares Handeln kann aber eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nicht begründen.

b) Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung auf verschiedene Beweisbeschlüsse von Land- und Oberlandesgerichten verweist, kann dies einen substantiierten Sachvortrag nicht ersetzen. Ungeachtet dessen betrifft der überwiegende Teil dieser Beschlüsse nicht den hier streitgegenständlichen Motor, sondern den Motor N 47, zu dem der Kläger auch ansonsten teilweise vorträgt (vgl. Seite 6 der Berufungsbegründung, Bl. 22 eAkte). Inwieweit die Konfiguration dieses Motors, zu dem auch die Beklagte eine Vielzahl von land- und oberlandesgerichtlichen Entscheidungen zitiert, für den vorliegenden Rechtsstreit von Bedeutung sein soll, erschließt sich dem Senat nicht. Ebenso wenig vermag der Senat den mehrfachen Verweis des Klägers auf einen 137 umfassenden Schriftsatz (Seiten 8 und 11 der Berufungsbegründung) nachzuvollziehen. Weder die Klageschrift (Bl. 1 ff. erstinstanzliche Papierakte: 45 Seiten) noch die Replik (Bl. 161 ff. erstinstanzliche Papierakte: 30 Seiten) noch die Berufungsbegründung selbst (Bl. 17 ff. eAkte: 25 Seiten) hat einen solchen Umfang.

Nach alledem scheidet ein Anspruch aus § 826 BGB aus.

3. Die Klägerin hat auch zu anderen Ansprüchen nichts Konkretes ausgeführt. Ein denkbarer Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB scheitert bereits daran, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beklagte die Klägerin getäuscht haben soll. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 5 VO (EG) Nr. 715/2007 bzw. mit §§ 6, 27 EG-FGV scheitert daran, dass es sich dabei nicht um Schutzgesetze handelt (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, Rn. 74 sowie Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 5/20 Rn. 13; Senat, Urteil vom 28.02.2020, – 3 U 1902/19).

4. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die geltend gemachten Deliktszinsen nach § 849 BGB selbst dann nicht geschuldet wären, wenn ein Anspruch aus § 826 BGB bestünde (vgl. BGH, NJW 2020, 2796, 2797 Rn. 17 ff.).

III.

Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf bis zu 30.000,00 € festzusetzen.

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