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Elementarschadensversicherung – Wasserschaden

LG Wiesbaden

Az.: 1 O 305/07

Urteil vom 08.04.2009


1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Kläger begehren Leistungen aus einer Elementarschadensversicherung bei der Beklagten wegen eines Wasserschadens.

Die Kläger sind Miteigentümer eines Wohn- und Geschäftshauses. … Der am 03.06.2007 verstorbene Vater der Kläger hatte für das Gebäude eine Gebäude- Elementarschadensversicherung bei der Beklagten zu den Bedingungen SV-ELW 2002 (vgl. Blatt 12 d. A.) abgeschlossen. Das Versicherungsverhältnis ist auf die Kläger als Alleinerben übergegangen. Am 12.06.2007 traten in Südhessen unwetterartige Niederschläge auf. Im Anschluss daran kam es in dem Haus der Kläger zu einem Wasserschaden. Die Entwässerung der über den vermieteten Geschäftsräumen in Höhe des ersten Stocks des Hauses befindlichen Terrasse funktionierte nicht mehr regelgerecht, sodass es zu einem Wassereintritt über die Geschossdecke in die Gewerberäume kam. Erst wenig Tage zuvor hatte die Firma … Arbeiten an der Terrassenabdichtung und dem Entwässerungssystem durchgeführt. In der Klageschrift haben die Kläger dargelegt, dass es zu einem Rückstau auf der Terrasse und im Rohr gekommen sei. Ursache sei „eine Verstopfung an einem Kniestück“ gewesen. In einem klägerseits, trotz Aufforderung durch das Gericht, nur auszugsweise vorgelegten Parteigutachten … vom 16.08.2007 heißt es unter „Bewertung“ unter anderem „…ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Wasserschaden in den Gewerbeflächen im EG durch die starke Querschnittsverengung im bogenförmigen Rohrstück dem Geruchsverschluss des Fallrohrs der Dachentwässerung und durch die ungenügende Rückstausicherung des … neu eingebauten Aufsatzstück des Dachablaufs verursacht wurde“. Im weiteren Text heißt es unter anderem „das Niederschlagswasser konnte bei den starken Regenfällen wegen der Verengung des Fallrohrs nicht schnell genug ablaufen und staute im Fallrohr bis in Höhe des Flachdaches zurück“. Schließlich heißt es unter anderem: „Die Frage, woher die Einengung des Fallrohrs am Geruchsverschluss stammt, ist ohne Laboruntersuchung nicht abschließend zu beantworten“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 10 d. A. verwiesen. In einem Parteigutachten für die Beklagten der Sachverständigen … und Kollegen wird ausgeführt, dass die Wandanschlüsse der Folienabdichtung der Dachterrasse nicht fachgerecht ausgebildet worden seien. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 106 bis 113 d. A. verwiesen. Mit Schreiben vom 13.08.2007 forderten die Kläger die Beklagte unter Fristsetzung zur Schadensregulierung auf. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 24.08.2007 ab. Die Kläger ließen den Schaden sodann auf eigene Kosten beheben. Sie machen nunmehr einen Teilschaden in Höhe von insgesamt 5.773,83 Euro gem. den Rechnungen der Firmer … vom 24.07.2007, … vom 11.07.2007 und … vom 17.07.2007 abzüglich des vereinbarten Selbstbehalts in Höhe von 1.000,00 Euro geltend.

Die Kläger sind der Auffassung, dass es sich bei dem von ihnen dargelegten Schaden um einen Rückstauschaden im Sinne von § 4 der Versicherungsbedingungen handele. Entscheidend sei allein, dass es zu einem bestimmungswidrigen Austritt von Niederschlagswasser aus dem Rohrsystem gekommen sei. Sonstige Mitursächlichkeiten änderten daran nichts auch soweit sie auf die vorangegangenen Dacharbeiten zurückzuführen seien. Die Kläger bestreiten mit Nichtwissen, dass es ohne die Verstopfung nicht ebenfalls schon allein aufgrund der Niederschlagsmengen zum gleichen Schaden gekommen wäre.

Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an sie zur gesamten Hand 5.773,83 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.08.2007 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass die Kläger den Eintritt eines Versicherungsfalles nicht substantiiert vorgetragen hätten. Nach dem eigenen Vortrag der Kläger sei eine Verstopfung an einem Kniestück des Rohres, zumindest möglicherweise, Ursache des Wasserschadens gewesen, sodass es an einem Rückstau durch Ausuferung von oberirdischen Gewässern oder durch Witterungsniederschläge fehle.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- uns Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlage verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung aus der bestehenden Gebäude- Elementarschadensversicherung aufgrund des Wasserschadens vom 12.06.2007.

Die Kläger haben nicht hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, dass die Voraussetzungen für die Annahme eines Versicherungsfalls im Sinne von § 4 der SV – ELW 2002 gegeben sind.

Die Kläger haben selbst vorgetragen, dass Ursache des Wasserschadens „eine Verstopfung an einem Kniestück“ gewesen sei bzw., dass es sich insoweit jedenfalls um die mögliche Ursache handele. Dies deckt sich mit den Ausführungen in dem klägerseits vorgelegten Parteigutachten …; in dem die Verengung des Fallrohrs als maßgebliche (Mit-) Ursache angesehen wird. Des Weiteren haben die Kläger selbst vorgetragen, dass Mängel der kurz zuvor durchgeführten Bauarbeiten möglicherweise (mit-) ursächlich gewesen seien. Auch insoweit finden sich Anhaltspunkte in der Bewertung des allerdings nur auszugsweise vorgelegten Parteigutachtens. Danach ist der Wasserschaden zumindest möglicherweise auf Mängel des Rohrsystems und/oder Werkmängel im Rahmen der kurz zuvor durchgeführten Arbeiten zurückzuführen. Aufgrund dessen fehlt es an einem Rückstau im Sinne von § 4 der maßgeblichen Versicherungsbedingungen. Dieser setzt einen bestimmungswidrigen Austritt von Wasser aus dem Rohrsystem durch Ausuferung von oberirdischen Gewässern oder durch Witterungsniederschläge voraus. Eine Ausuferung von oberirdischen Gewässern ist ersichtlich nicht eingetreten. Aber auch eine Verursachung „durch Witterungsniederschläge“ liegt danach nicht vor. Denn ein versicherte Rückstau durch Witterungsniederschläge liegt auch aus der Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers nur dann vor, wenn es bei intakten Entwässerungssystem, etwa aufgrund besonders hoher Niederschlagsmengen, zu einem Stau kommt, nicht aber, wenn dieser auf bauliche Mängel des Entwässerungssystems zurückzuführen ist. Andernfalls wäre ungeachtet von Baumängeln nahezu jeder Wasserschaden im Rahmen der Niederschlagsentwässerung versichert, weil er durch vorherige Niederschläge mit verursacht wäre, auch wenn die maßgebliche Ursache in Baumängeln zu sehen ist. Diese Auslegung steht auch im Einklang mit der Beklagtenseits vorgelegten einschlägigen Rechtsprechung. Die Kläger haben selbst ausdrücklich vorgetragen, dass zumindest möglicherweise Mängel des Entwässerungssystems und der durchgeführten Bauarbeiten mit zu dem Schaden geführt hätten. Soweit sie später mit Nichtwissen bestritten haben, „dass es ohne die Verstopfung nicht ebenfalls schon allein aufgrund der Niederschlagsmengen zum gleichen Schaden gekommen wäre“, stellt dies ebenfalls keinen substantiierten Vortrag der Voraussetzungen des Versicherungsfalles dar. Denn es obliegt den Klägern, ihrerseits das Vorliegen der Voraussetzungen substantiiert darzustellen und nicht das Nichtvorliegen zu bestreiten. Angesichts der übrigen Ausführungen der Klägerseite und des auszugsweise vorgelegten Parteigutachtens kann das entsprechende Bestreiten nicht als Vortrag dahingehend, dass der Niederschlag die alleinige Ursache des Schadens gewesen sei, verstanden werden. Im Übrigen hätte insoweit Beweis angeboten werden müssen, was ebenfalls nicht erfolgt ist. Eines weiteren Hinweises gem. § 139 Abs. 2 ZPO bedurfte es nicht, weil die Kläger bereits in der Klageerwiderung von der Beklagten ausdrücklich auf die Unschlüssigkeit der Klagen hingewiesen worden sind und die entsprechenden Bedenken Gegenstand der Erörterung der Sach- und Rechtslage im Termin vom 30.04.2008 gewesen sind.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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