Skip to content

Elterliche Aufsichtspflicht bei fahrradfahrendem Grundschulkind

LG Hagen (Westfalen) – Az.: 1 S 50/21 – Beschluss vom 28.06.2021

Die Kammer weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Gründe

Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Das Amtsgericht hat unter Zugrundelegung seiner nicht angegriffenen und für die Kammer bindenden Feststellungen zu Recht eine Aufsichtspflichtverletzung der Beklagten und damit einen Anspruch des Klägers aus § 832 BGB verneint.

Elterliche Aufsichtspflicht bei fahrradfahrendem Grundschulkind
(Symbolfoto: LeManna/Shutterstock.com)

Grundsätzlich richtet sich das Maß der gebotenen Aufsicht über Minderjährige zum einen nach deren Alter, Eigenart und Charakter, wobei sich die Grenze der erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen nach ständiger Rechtsprechung danach bestimmt, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen tun müssen, um Schädigungen Dritter durch ihr Kind zu verhindern (OLG Hamm, Urt. v. 09.06.2000 – 9 U 226/99, NJW-RR 2002, 236). Zum anderen kommt es auf die Gefährlichkeit des jeweiligen Verhaltens und die Schadensgeneigtheit des jeweiligen Umfeldes an, also auf das Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren, die von der konkreten Situation für Dritte ausgehen. Kinder müssen dabei über die Gefahren des Straßenverkehrs frühzeitig belehrt werden. Sie müssen, insbesondere was das Radfahren betrifft, behutsam in den Straßenverkehr hineingeführt werden. Eltern müssen ihre Kinder langsam daran gewöhnen, sich auf die vielfältigen Gefahren einzustellen und ihr Verhalten danach zu steuern. Das betrifft sowohl die Verkehrsregeln als auch die Fahrtechnik. Beides muss eingeübt werden (OLG Celle, Urteil vom 19.2.2020 – 14 U 69/19, NJW-RR 2020, 407 Rn. 58).

Die sinnvolle Hinführung des Kindes zu einem selbstständigen, verantwortungsbewussten und umsichtigen Verhalten im Verkehr ist allerdings nur möglich, wenn ein Kind andererseits auch altersgerecht angepasste Gelegenheiten bekommt, sich ohne ständige Beobachtung, Kontrolle und Anleitung selbst im Verkehr zu bewähren. Dies gilt auch, wenn dabei eine Bundesstraße überquert werden muss und das Kind mit den Gefahren vertraut gemacht und des Öfteren begleitet wurde (BeckOK BGB/Spindler, 58. Ed. 1.5.2021, BGB § 832 Rn. 29). Denn die Erziehung der Kinder zu verantwortungsbewussten Verkehrsteilnehmern liegt auch im Gemeinschaftsinteresse und ist insoweit nicht in dem Sinn der Alleinverantwortung der Eltern unterworfen, dass diese stets „für ihre Kinder“ haften müssen (OLG Koblenz, Beschl. v. 21.1.2009 – 12 U 1299/08, BeckRS 2009, 140149 Rn. 3).

Nach diesen Maßstäben haben die Beklagten nach Auffassung der Kammer ihrer Aufsichtspflicht über das zum Unfallzeitpunkt 7 Jahre und 7 Monate alte Kind genüge getan. Es handelte sich nur um eine wenige hundert Meter lange Fahrtstrecke, welche keine lange Aufmerksamkeitsspanne des Kindes erforderlich machte. Zudem war dem Kind die Strecke – welche zugleich ein Teil seines Schulweges war – vertraut und bekannt. Der Junge ist sie bereits zuvor ohne seine Eltern gefahren. Die Beklagten haben ihr Kind mit den Verkehrsregeln hinreichend vertraut gemacht und zudem das Verhalten im Rahmen gemeinsamer Radtouren beobachten können. Durch diese Touren war dem Sohn auch der Umgang im Verkehr im innerstädtischen Bereich vertraut. Auch das Fahrradfahren an sich hat das Kind der Beklagten seit mehreren Jahren hinreichend geübt und beherrscht es sicher. All dies – und nicht nur die Länge der Fahrtstrecke und das technisch sichere Radfahren des Jungen – hat das Amtsgericht zu Recht als Grundlage dafür herangezogen, dass die Beklagten ihren Sohn die Strecke unbeaufsichtigt fahren lassen durften.

Das Augenblicksversagen des Kindes zum Unfallzeitpunkt lässt nicht auf eine Aufsichtspflichtverletzung der Beklagten schließen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass sich die Unfallörtlichkeit im Innenstadtbereich befindet. Denn auch Kinder, welche im Innenstadtbereich aufwachsen, bedürfen zum Erlernen gewisser Verhaltensweisen – wozu auch der eigenverantwortliche Umgang im Straßenverkehr gehört – Freiräume, in denen sie ohne Beobachtung durch ihre Eltern Eigenverantwortlichkeit erlernen können. Verbleiben die Eltern stets im Umfeld, so verbleibt auch aus Sicht des Kindes die Verantwortung bei diesen. Eigenverantwortlichkeit kann nur bei entsprechenden Freiräumen und Vertrauen erlernt werden.

Denn ein altersgerecht entwickeltes Kind braucht gewisse Freiräume pädagogisch vertretbarer Maßnahmen, die sich aus den Erziehungszielen der §§ 1631 I und 1626 II BGB ergeben (vgl. OLG Hamm Urt. v. 16.9.1999 – 6 U 92/99, BeckRS 2000, 1831).

Auch der Umstand, dass dem Kind ein BMX-Rad zur Verfügung gestellt wurde, lässt keine Rückschlüsse darauf zu, dass dieses im Straßenverkehr für Sprünge oder Ähnliches verwendet werde. Dass das Kind zu solchen Verhaltensweisen geneigt habe, ist nicht ersichtlich.

Aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (Urteil vom 9. 6. 2000 – 9 U 226/99, NJW-RR 2002, 236) ergibt sich auch nicht, dass 6 – 7 jährige Kinder grundsätzlich nicht die Verstandesreife aufwiesen, um am Verkehr teilzunehmen. Aus der Entscheidung ergibt sich vielmehr das Gegenteil. Denn das OLG Hamm hat ausgeführt, sich dieser Auffassung gerade nicht anzuschließen. Nach Auffassung des Senats, der sich die Kammer anschließt, ist es vielmehr sachgerecht, von einer bestimmten Altersgrenze abzusehen und – wie geschehen – auf die konkret festzustellenden, individuellen Eigenschaften und Fähigkeiten des Kindes in Verbindung mit den objektiven Umständen abzustellen. Zudem war der Sohn der Beklagten zum Unfallzeitpunkt bereits 7 Jahre und 7 Monate alt und damit fast ein Jahr älter als das unfallbeteiligte Kind in dem vom OLG Hamm zu entscheidenden Sachverhalt.

Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung der Kammer auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos