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Urteile des BGH zur Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern 2003:

1. BGH – Az.: XII ZR 224/00 – Urteil vom 17.12.2003

„Besserverdienende müssen den Teil ihres Einkommens für Heim- und Pflegekosten ihrer Eltern aufwenden, den sie nicht zur Bestreitung des Familienunterhaltes benötigen.“

 

Leitsatz – nicht amtlich: Kinder können gem. § 1601 BGB zum Elternunterhalt verpflichtet sein. Verheiratete Kinder müssen nur diejenigen Beträge zum Unterhalt einsetzen, die nicht für das nach den Umständen des Einzelfalls angemessene Familieneinkommen, ein Eigenheim oder die Altersvorsorge benötigt werden. Die Unterhaltspflicht besteht demnach in erster Linie im Hinblick auf die Beträge, die der allgemeinen Vermögensbildung des unterhaltspflichtigen Kindes dienen.

Für die Leistungsfähigkeit eines verheirateten Unterhaltspflichtigen, der selbst nur über Einkünfte unterhalb seines Selbstbehalts verfügt, kommt es entscheidend darauf an, ob und inwieweit sein Einkommen zur Bestreitung des angemessenen Familienunterhalts benötigt wird. Dieser kann nicht generell mit den Selbstbehaltssätzen angesetzt werden. Denn das Schwiegerkind ist rechtlich nicht verpflichtet, sich zu Gunsten des Unterhalts gegenüber seinen Schwiegereltern in seiner Lebensführung einzuschränken. Was die Ehegatten für ihren Familienunterhalt benötigen, muss vielmehr nach den im Einzelfall maßgebenden Verhältnissen, insbesondere unter Berücksichtigung der jeweiligen Lebensstellung, des Einkommens, Vermögens und sozialen Rangs, bestimmt werden.

Übersteigt das Einkommen der Ehegatten jedoch ihre Selbstbehaltssätze, so müssen die Ehegatten nachweisen, wie sich der Familienunterhalt gestaltet und ob und welche Beträge zur Vermögensbildung verwendet werden. Soweit das Einkommen der Ehegatten der Vermögensbildung zugeführt wird, fließt es nicht in den Familienunterhalt. Vermögensbildende Maßnahmen des Unterhaltspflichtigen dürfen sich – soweit es nicht etwa um die Finanzierung eines angemessenen Eigenheims oder in angemessenem Rahmen betriebene zusätzliche Altersversorgung geht – nicht zu Lasten eines unterhaltsberechtigten Elternteils auswirken.

Je nach dem, wie der Familienunterhalt danach zu bemessen ist, kann sich für den Unterhaltspflichtigen, der hierzu nur anteilig beitragen muss, eine Verpflichtung zum Elternunterhalt ergeben. Sein angemessener Eigenbedarf ist bereits durch den Familienunterhalt gesichert. Hierdurch wird auch keine verdeckte „Schwiegerkindhaftung“ begründet, weil auch der angemessene Familienunterhalt des Ehegatten nicht beeinträchtigt wird.

 

2. BGH – Az.: XII ZR 122/00 – Urteil vom 15.10.2003

 

„Taschengeldanspruch muss für Elternunterhalt eingesetzt werden“

 

Leitsatz – nicht amtlich: Ein unterhaltspflichtiges Kind muss einen Teil der ihm zu Verfügung stehenden Geldmittel (z.B. Taschengeldanspruch gegenüber dem Ehegatten oder Arbeitslosengeldbezüge), auch wenn diese seinen Selbstbehalt nicht übersteigen, für den Elternunterhalt einsetzen, soweit diese nicht zur Bestreitung des eigenen angemessenen Lebensstandards benötigt werden. Dies ist z.B. der Fall, wenn das Einkommen des Ehegatten so hoch ist, dass der Unterhaltspflichtige daraus angemessen unterhalten werden kann.

 

Ein Unterhaltsschuldner muss die ihm zur Verfügung stehenden Geldmittel, auch wenn diese seinen Selbstbehalt nicht übersteigen, zum Unterhalt einzusetzen, soweit er sie zur Bestreitung seines eigenen angemessenen Lebensstandards nicht braucht. Das ist der Fall, wenn und soweit der von dem Ehegatten zu leistende Familienunterhalt so auskömmlich ist, daß der Unterhaltspflichtige daraus angemessen unterhalten werden kann. Die Höhe des von jedem Ehegatten zu leistenden Familienunterhalts richtet sich nach dem Verhältnis der beiderseitigen Nettoeinkommen.

Das nicht unterhaltspflichtige Schwiegerkind wird hierdurch nicht mittelbar zum Unterhalt gegenüber seinen Schwiegereltern herangezogen, denn sein eigener angemessener Familienunterhalt ist gedeckt. Die durch die Unterhaltsleistungen bedingte Schmälerung des Einkommens seines Ehegatten braucht er nicht auszugleichen, da auch dessen angemessener Unterhalt gesichert ist.

Auch Taschengeldansprüche müssen grundsätzlich für Unterhaltszwecke eingesetzt werden, soweit sie nicht zur Deckung des angemessenen Bedarfs des Unterhaltspflichtigen benötigt werden. Der Ehegatte hat auch auf die Verwendung des Taschengeldes keinen Einfluß und braucht dieses in Höhe der hiervon zu bestreitenden Unterhaltsleistungen auch nicht aufzustocken.

 

3. BGH – Az.: XII ZR 63/00 – Urteil vom 25.06.2003

 

„Überstundenvergütung als unterhaltsrelevantes Einkommen“

Leitsätze – amtlich:

1. Überstundenvergütungen werden im Rahmen des Elternunterhalts nach den auch sonst im Unterhaltsrecht geltenden Maßstäben zum unterhaltsrelevanten Einkommen des einem Elternteil Unterhaltspflichtigen hinzugezählt.

2. Zur Frage, wie der Anspruch auf Familienunterhalt des Ehegatten des einem Elternteil Unterhaltspflichtigen zu bemessen ist, wenn die ehelichen Lebensverhältnisse durch eine latente oder bereits eingetretene Unterhaltslast gegenüber dem Elternteil geprägt waren.

3. Der einem Elternteil Unterhaltspflichtige ist in der Disposition der ihm belassenen Mittel frei. Sein Selbstbehalt ist daher nicht deshalb herabzusetzen, weil er tatsächlich preisgünstiger wohnt, als es der in dem Tabellenmindestselbstbehalt eingearbeiteten Warmmiete entspricht.

 

 

4. BGH – Az.: XII ZR 229/00 – Urteil vom 07.05.2003

„Elternunterhalt –Auskunftsanspruch gegenüber Ehepartner der Geschwister?“

 

Leitsatz – nicht amtlich: Unterhaltspflichtige, die allein Unterhalt für ihre Eltern leisten, können zur Vorbereitung eines Ausgleichsanspruchs gegen ihre Geschwister nicht deren Ehegatten auf Auskunft über deren Vermögensverhältnisse verklagen. Zwar sind auch die Einkünfte der Schwägerinnen und Schwager für die Höhe des Ausgleichsanspruches relevant; ein direkter Auskunftsanspruch besteht jedoch allein gegenüber den Geschwistern. Deren finanziellen Verhältnisse werden natürlich durch die Einkünfte ihrer Ehegatten mitbestimmt.

Nach § 1606 Abs. 3 BGB haften Geschwister entsprechend ihrem wirtschaftlichen Leistungsvermögen anteilig für den Unterhalt ihrer Eltern. Für die Klärung der wirtschaftlichen Situation der Geschwister ist es notwendig, die Einkommensverhältnisse von deren Ehegatten festzustellen.

Zwischen den Geschwistern ergibt sich der Auskunftsanspruch aus dem zwischen den Geschwistern bestehenden besonderen Rechtsverhältnis.

Das Gesetz kennt jedoch keine Unterhaltspflicht für die Schwiegereltern, so dass eine Auskunftspflicht der Schwiegerkinder allenfalls nach § 242 BGB (Anmerkung: Grundsatz von Treu und Glauben) besteht. Auch hierfür fordert die Rechtsprechung jedoch ein besonderes Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten, welches in der Regel jedoch nicht besteht.

Die erforderlichen Informationen über das Familieneinkommen kann sich der Unterhaltsleistende auch mittelbar über seine Geschwister beschaffen.

 

5. BGH – Az.: XII ZR 123/00 – Urteil vom 19.03.2003

 

„Kinder müssen für Elternunterhalt nicht ihr Eigenheim vermieten“

 

Leitsatz – nicht amtlich: Im Rahmen der Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern muss sich der Vorteil des mietfreien Wohnens im eigenen Haus nicht auswirken. Bei der Ermittlung der Leistungspflicht der Kinder darf nicht die bei einer Fremdvermietung erzielbare objektive Marktmiete zugrunde gelegt werden. Vielmehr ist darauf abzustellen, wie viel der Hauseigentümer im konkreten Fall an eigenen Mietausgaben einspart.

Der Vorteil des Wohnens im eigenen Haus wirkt sich in der Regel nicht einkommenserhöhend aus.

Bei einer Inanspruchnahme auf Zahlung von Elternunterhalt ist der Wert des mietfreien Wohnens nicht nach der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete zu ermitteln. Vielmehr kommt es hierfür auf die nach den individuellen Verhältnissen ersparten Mietaufwendungen an. Vom Unterhaltspflichtigen kann nicht erwartet werden, dass er den objektiven „Mehrwert“ seines Eigenheims durch eine Vermietung oder Veräußerung realisiert.

Außerdem reduziert sich der Wohnwert grundsätzlich um die Tilgungsraten für die Rückzahlung von Bau- und Finanzierungs-Darlehen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass diese Verbindlichkeiten im Verhältnis zu den vorhandenen Einkünften angemessen sind und zu einer Zeit eingegangen wurden, als der Unterhaltspflichtige noch nicht mit einer Unterhaltspflicht für ein Elternteil rechnen musste.

In der Regel ist auch nur die Hälfte des Einkommens des Unterhaltspflichtigen, das seinen Mindestselbstbehalt nach den Unterhaltstabellen übersteigt, für den Elternunterhalt einzusetzen sei.

 

6. BGH – Az.: XII ZR 67/00 – Urteil vom 19.02.2003

 

„Kinder sind ihren Eltern nur beschränkt unterhaltspflichtig“

 

Leitsatz – nicht amtlich: Unterhaltspflichtige Kinder müssen nur in eingeschränktem Umfang Elternunterhalt zahlen. Die Kinder müssen ihren Lebensstandard beibehalten können und dürfen deshalb nicht zu stark in Anspruch genommen werden. Insofern sind auch die Kosten für eine eigene Altersvorsorge und der Unterhalt des jeweiligen Ehegatten zu berücksichtigen.

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Die Unterhaltspflichten von Kindern gegenüber ihren Eltern sind beschränkt. Das Kind soll seinen eigenen Lebensstandard beibehalten können und darf daher nicht zu stark in Anspruch genommen werden. Insofern ist auch eine angemessene Altersvorsorge der Kinder zu berücksichtigen. Deren Anteil liegt (auch bei Arbeitnehmern mit höheren Einkommen) bei 20 % und damit über der Beitragsbemessungsgrenze.

Zudem müssen die Ansprüche des jeweiligen Ehegatten berücksichtigt werden, die nicht von vornherein auf ein Mindestmaß reduziert werden dürfen. Der jeweilige Ehegatte braucht keine Schmälerung seines Anteils an dem Familienunterhalt hinzunehmen. Maßgeblich ist hierbei der eheliche Lebensstandard und somit die individuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse.

Der Elternunterhalt richtet sich nach der Lebensstellung der Eltern. Das Existenzminimum ist als Untergrenze des Unterhaltsbedarfs anzusehen. Zur Ermittlung des Unterhaltsbedarfs darf daher auf die in den Unterhaltstabellen enthaltenen Eigenbedarfssätze zurückgegriffen werden. Es ist derjenige Betrag als Bedarf anzusetzen, der der jeweiligen Lebenssituation des Elternteils entspricht. Hinzuzurechnen sind die Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung

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