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Elternzeit – Kürzung des Erholungsurlaubs rechtmäßig


LAG Rheinland-Pfalz

Az: 5 Sa 180/13

Urteil vom 16.01.2014


Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 27.02.2013, Az. 12 Ca 4358/12, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23.01.2013 als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin € 745,95 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.10.2012 zu zahlen. Im Übrigen bleibt das klageabweisende Versäumnisurteil aufrechterhalten.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Klägerin 92 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 8 %, mit Ausnahme der Kosten der Säumnis der Klägerin im Termin vom 23.01.2013. Diese trägt die Klägerin.

Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Abgeltung von Urlaub aus den Jahren 2006 bis 2012.

Die 1980 geborene Klägerin war vom 01.07.2000 bis zum 15.06.2012 in der Rechtsanwaltskanzlei der Beklagten als Rechtsanwaltsfachangestellte zu einem monatlichen Bruttoentgelt von zuletzt € 1.385,00 in der Fünf-Tage-Woche beschäftigt. Im Arbeitsvertrag haben die Parteien einen Jahresurlaub von 24 Werktagen gemäß Bundesurlaubsgesetz vereinbart.

Die Klägerin ist Mutter von zwei Kindern, die im Jahre 2006 und 2009 geboren sind. Sie nahm für ihr erstes Kind vom 20.01.2006 bis zum 20.01.2009 und für ihr zweites Kind vom 17.06.2009 bis zum 15.06.2012 jeweils Elternzeit in Anspruch.

Vom 21.01.2009 bis zum 31.03.2009 war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt. Ab 11.05.2009 befand sie sich in Mutterschutz. Im Vorprozess (LAG Rheinland-Pfalz 8 Sa 226/10, ArbG Koblenz 8 Ca 594/98) stritten die Parteien über die Wirksamkeit einer Kündigung der Beklagten vom 25.02. zum 31.03.2009 und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Nach vergeblicher Geltendmachung mit Schreiben vom 02.10.2012 verlangte die Klägerin mit Klageschrift vom 28.10.2012 von den Beklagten als Gesamtschuldner die Abgeltung von 144 Urlaubstagen aus den Jahren 2006 bis 2012 (24 Tage x 6 Jahre) iHv. insgesamt € 9.204,92 brutto (€ 1.385,00 x 3 Mon. ./. 65 Tage x 144) nebst Verzugszinsen.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat die Klage mit Versäumnisurteil vom 23.01.2013 abgewiesen und dieses nach Einspruch der Klägerin mit Urteil vom 27.02.2013 aufrechterhalten. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, zwar sei während der Elternzeiten Erholungsurlaub entstanden. Der Urlaub sei von den Beklagten jedoch vollständig gekürzt worden. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG könne der Arbeitgeber den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zustehe, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Der Arbeitgeber müsse die Kürzung nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt aussprechen, er könne die Erklärung vielmehr auch nach der Elternzeit, bspw. in der Klageerwiderung abgeben. Die Kürzungserklärung könne sich im Übrigen auch aus schlüssigem Verhalten des Arbeitgebers ergeben. Vorliegend sei von den Beklagten spätestens in ihrer Klageerwiderung und mit ihrem Klageabweisungsantrag deutlich zum Ausdruck gebracht worden, dass nach ihrer Ansicht ein Urlaubsanspruch aufgrund der Elternzeiten nicht bestehe, was im Ergebnis die vollständige Kürzung des Urlaubsanspruchs bedeute.

Das Urteil vom 27.02.2013 ist der Klägerin am 22.03.2013 zugestellt worden. Sie hat mit am 22.04.2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 24.06.2013 verlängerten Begründungsfrist am 10.06.2013 begründet.

Sie macht geltend, der Arbeitgeber könne entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts im Zahlungsprozess keine Kürzungserklärung mehr abgeben, die sich auch schlüssig aus der Klageerwiderung und dem Klageabweisungsantrag ergeben könne, weil der Urlaubsabgeltungsanspruch aus § 17 Abs. 3 BEEG ansonsten stets leerlaufen würde. Zwar könne der Arbeitgeber nach der Rechtsprechung des BAG (vgl. 28.07.1992 – 9 AZR 340/91- Juris) die Erklärung, den Urlaub zu kürzen, ausdrücklich oder stillschweigend abgeben. Es reiche aus, dass er dem Arbeitnehmer nur den gekürzten Urlaub gewähre oder ihm erkennbar sei, dass der Arbeitgeber von der Kürzungsmöglichkeit Gebrauch machen wolle. Es müsse aber zumindest eine „Erklärung“ abgegeben werden. Es sei nicht sachgerecht und auch vom Gesetzgeber so nicht gewollt, dass der Arbeitgeber durch den bloßen Klageabweisungsantrag den Abgeltungsanspruch nachträglich entfallen lassen könne, ohne sich ausdrücklich auf sein Kürzungsrecht zu berufen. Selbst wenn sich die Beklagten ausdrücklich auf § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG berufen hätten, sei es ihnen im bereits beendeten Arbeitsverhältnis nicht mehr möglich, den bereits entstandenen Rechtsanspruch durch nachträgliche Kürzung rückwirkend zu beseitigen. Falle die Beendigung der Elternzeit mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zusammen, sei der Urlaub abzugelten. Jede andere Sichtweise sei europarechtswidrig. So gehe das Arbeitsgericht Karlsruhe (16.12.2011 – 3 Ca 281/11 – Juris) zutreffend davon aus, dass § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG gegen Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG verstoße. Auch das LAG Niedersachsen (16.11.2010 – 3 Sa 1288/10 – Juris) habe einen Verstoß festgestellt.

Die Klägerin beantragt zweitinstanzlich, das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 27.02.2013, Az. 12 Ca 4358/12, abzuändern und unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 23.01.2013 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie € 9.204,92 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.10.2012 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 15.07.2013 als zutreffend. Rein vorsorglich erklären sie ausdrücklich, dass sie den Urlaub der Klägerin gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG kürzen.

Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und in ausreichender Weise begründet worden. Sie ist somit zulässig.

II.

In der Sache hat die Berufung teilweise Erfolg. Die Klägerin hat gemäß § 17 Abs. 3 BEEG Anspruch auf Abgeltung von 1,67 Urlaubstagen aus dem Jahr 2006 und von 10 Urlaubstagen aus dem Jahr 2009 iHv. insgesamt € 745,95 brutto. Die weitergehende Berufung ist unbegründet. Insoweit ist das angefochtene Urteil zu bestätigen.

1. Für die Zeit vom 01.01.2006 bis zum 15.06.2012 errechnen sich keine 144 Urlaubstage, sondern maximal 128,35 Urlaubstage, so dass die Klage auf Zahlung von Urlaubsabgeltung für 144 Tage schon deshalb teilweise abzuweisen ist.

Gemäß § 3 Abs. 1 BUrlG beträgt der gesetzliche Urlaub jährlich mindestens 24 Werktage. Da die Klägerin in der Fünf-Tage-Woche arbeitete, hatte sie einen gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch von 20 Arbeitstagen. Ist der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers nach Werktagen bemessen, muss er in Arbeitstage umgerechnet werden, wenn die Arbeitszeit für den Arbeitnehmer nicht auf alle Werktage einer Woche verteilt ist (BAG 27.01.1987 – 8 AZR 579/84 – NZA 1987, 462). In den sechs Kalenderjahren von 2006 bis 2011 können somit maximal 120 Urlaubstage entstanden sein. Im Jahr 2012 endete das Arbeitsverhältnis in der ersten Jahreshälfte am 15.06.2012. Gemäß § 5 Abs. 1 lit. c BUrlG können für fünf volle Monate maximal 8,35 Urlaubstage entstanden sein.

2. Die Beklagten waren nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG berechtigt, den Urlaubsanspruch der Klägerin aus dem Kalenderjahr 2006 um 11/12, aus den Jahren 2007 und 2008 voll, aus dem Kalenderjahr 2009 um 6/12 und aus den Jahren 2010, 2011 sowie 2012 (bis 15.06.2012) voll zu kürzen.

Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Die erste Elternzeit der Klägerin begann am 20.01.2006, sie dauerte im Kalenderjahr 2006 also 11 volle Kalendermonate an. Der Erholungsurlaub aus 2006 war beim Ausscheiden der Klägerin nicht wegen wiederholter Inanspruchnahme von Elternzeit verfallen (vgl. BAG 20.05.2008 – 9 AZR 219/07 – NZA 2008, 1237). Die erste Elternzeit der Klägerin endete am 20.01.2009, die zweite begann am 17.06.2009, so dass sie im Kalenderjahr 2009 insgesamt 6 volle Kalendermonate andauerte.

Beginnt oder endet die Elternzeit im Laufe eines Kalendermonats, kommen diese Kalendermonate nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 BEEG für die Kürzung nicht in Betracht. Die Beklagten sind mithin verpflichtet, 1,67 Urlaubstage für 1 Monat im Jahr 2006 und 10 Urlaubstage für 6 Monate im Kalenderjahr 2009 abzugelten, weil die Klägerin in diesen zwei Jahren nicht vollständig in Elternzeit war. Der Abgeltungsanspruch besteht gemäß § 11 Abs. 1 BUrlG in Höhe von € 745,95 brutto (€ 1.385,00 x 3 Mon. = € 4.155,00: 65 ArbT = € 63,92 x 11,67).

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Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Klägerin hat die Beklagten bezüglich der Urlaubsabgeltung mit Schreiben vom 02.10.2012 mit Fristsetzung von 14 Tagen in Verzug gesetzt.

3. Die weitergehende Klage war abzuweisen. Ansprüche auf Urlaubsabgeltung für 116,68 Tage (128,35 – 11,67) sind wegen der wirksamen Kürzungserklärung der Beklagten nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG erloschen. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.

a) Die in § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG geregelte Kürzungsmöglichkeit des Erholungsurlaubs wegen der Elternzeit verstößt nicht gegen europarechtliche Vorgaben. Die Berufungskammer schließt sich der Rechtsprechung des LAG Hamm (27.06.2013 – 16 Sa 51/13 – Juris; Revision eingelegt unter 9 AZR 725/13) nach eigener Prüfung an, das in den Rn. 22, 23 seiner Entscheidung Folgendes ausgeführt hat:

„Zwar gewährt Art. 7 Abs. 1 Richtlinie 2003/88/EG jedem Arbeitnehmer einen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub. Dieser Anspruch darf nicht restriktiv ausgelegt werden. Er kann nicht davon abhängig gemacht werden, dass Arbeitnehmer während des Bezugszeitraums tatsächlich gearbeitet haben. Dennoch gilt dieser Grundsatz nicht in jedem Fall. So hat der EuGH in seinem Urteil vom 08.11.2012 (Heimann und Toltschin, C-229/11 und C-230/11, NZA 2012, 1273) die Kürzung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub für Fälle der Kurzarbeit zugelassen. Er hat Arbeitnehmer in Kurzarbeit als „vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer“ angesehen und auf die am 06.06.1997 geschlossene Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81/EG vom 15.12.1997 hingewiesen. Nach § 4 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit gilt der Pro-rata-temporis-Grundsatz für die Beschäftigungsbedingungen von Teilzeitbeschäftigten, wo dies angemessen ist. Für den Anspruch eines Kurzarbeiters auf bezahlten Jahresurlaub bedeutet dies, dass er entsprechend diesem Grundsatz gekürzt werden kann.

Auch Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis während der Elternzeit unter Suspendierung der wechselseitigen Hauptpflichten ruht, sind mit aktiv Beschäftigten grundsätzlich nicht vergleichbar. So hat der EuGH entschieden, dass eine Weihnachtsgratifikation leistungsmindernd für Zeiten des Erziehungsurlaubs berücksichtigt werden kann (Urteil vom 21.10.1999, Lewen, C-333/97, NZA 1999, 1325). Mit Urteil vom 22.10.2009 (Meerts, C-116/08, NZA 2010, 29) hat er § 2 Nr. 6 und 7 der am 14.12.1995 geschlossenen Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub im Anhang der Richtlinie 96/34/EG ausgelegt. Zum einen bestimmt § 2 Nr. 6 der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub, dass die Rechte, die der Arbeitnehmer zu Beginn des Elternurlaubs erworben hatte oder dabei war zu erwerben, bis zum Ende des Elternurlaubs bestehen bleiben. Zum anderen verweist § 2 Nr. 7 der Rahmenvereinbarung jedoch auf die Mitgliedstaaten, wenn es darum geht, den Status des Arbeitsvertrages oder Arbeitsverhältnisses für den Zeitraum des Elternurlaubs zu bestimmen. Hierzu gehört auch, in welchem Maß der Arbeitnehmer während dieses Zeitraums weitere Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber erwerben kann. Allerdings darf durch die Ausgestaltung dieser Ansprüche nicht in die nach § 2 Nr. 6 der Rahmenvereinbarung erworbenen Rechte eingegriffen werden.

Dem nationalen Gesetzgeber ist es somit erlaubt, Ansprüche für die Elternzeit in vollem Umfang zu regeln, solange die Grenze des § 2 Nr. 6 der Rahmenvereinbarung eingehalten und nicht in bereits bestehende oder im Erwerb befindliche Ansprüche eingegriffen wird. Indem § 7 Abs. 1 Satz 1 BEEG den Arbeitgeber berechtig, während der Elternzeit entstandene Urlaubsansprüche für jeden vollen Kalendermonat zu kürzen, sind diese Grenzen gewahrt. Die Vorschrift als solche ist europarechtlich nicht zu beanstanden.

Die Richtlinie 96/34/EG ist zwar mit Wirkung vom 08.03.2012 aufgehoben und durch die Richtlinie 2010/18/EU vom 08.03.2010 ersetzt worden, deren Umsetzungsfrist am 08.03.2012 ablief. Die Richtlinie 2010/18/EU enthält im Anhang eine umfangreich überarbeitete Rahmenvereinbarung zum Elternurlaub. Jedoch entspricht § 5 Nr. 2 und 3 im Wortlaut § 2 Nr. 6 und 7 der Vorgängerrichtlinie.“

Dem ist nichts hinzuzufügen. Auch das LAG Niedersachsen hat mit Urteilen vom 29.03.2013 (5 Sa 140/12 – Juris) und vom 16.11.2010 (3 Sa 1288/10 – Juris) festgestellt, dass die Kürzungsbestimmung des § 17 Abs. 1 BEEG nicht gegen Art. 7 Abs. 1 Richtlinie 2003/88/EG verstößt.

b) Entgegen der Ansicht der Klägerin haben die Beklagten den Erholungsurlaub aus den Jahren 2006 bis 2012 nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG wirksam gekürzt.

Nach der Rechtsprechung des BAG, der auch die Berufungskammer folgt, kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub kürzen, muss aber von diesem Recht keinen Gebrauch machen. Will er seine Befugnis ausüben, ist nur eine (empfangsbedürftige) rechtsgeschäftliche Erklärung erforderlich, um den Anspruch auf Erholungsurlaub herabzusetzen. Diese Erklärung kann ausdrücklich oder stillschweigend abgegeben werden. Es reicht aus, dass dem Arbeitnehmer nur der gekürzte Urlaub gewährt wird oder ihm erkennbar ist, dass der Arbeitgeber von der Kürzungsmöglichkeit Gebrauch machen will. Weitere Voraussetzungen für eine Kürzung des Urlaubs bzw. der Urlaubsabgeltung sind nicht gegeben, insbesondere enthält die gesetzliche Vorschrift keinen Zeitpunkt, zu dem diese Erklärung abgegeben werden muss (BAG 28.07.1992 – 9 AZR 340/91 – NZA 1994, 27). Der Arbeitgeber ist auch berechtigt, die Erklärung noch in der Erwiderung einer Klage auf Abgeltung abzugeben (BAG 23.04.1996 – 9 AZR 165/95 – NZA 1997, 44).

Die Ansicht der Klägerin, der Arbeitgeber sei nicht berechtigt, den Abgeltungsanspruch zu kürzen, wenn die Arbeitnehmerin – wie hier – zum Ende der Elternzeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, findet im Gesetz keine Stütze. Der Arbeitgeber muss die Kürzung nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt aussprechen. Er kann die Kürzungserklärung während und nach der Elternzeit abgeben, auch wenn das Arbeitsverhältnis nach der Elternzeit nicht fortgesetzt werden soll. Die Kürzung betrifft dann nur noch die Abgeltung nach § 17 Abs. 3 BEEG (ErfK/Gallner 14. Aufl. § 17 BEEG Rn. 4 mwN).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1, 2 ArbGG.

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