Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Az.: 3 Sa 44/03
Urteil vom 06.05.2004
In dem Rechtsstreit hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg – 3. Kammer – auf die mündliche Verhandlung vom 06. Mai 2004 für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 24. September 2003 – 22 Ca 4009/03 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
Der Gegenstandswert wird nach § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG für den ersten Rechtszug auf 17.000,00 und für den zweiten Rechtszug auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Frage, ob die Klägerin, die nach der Geburt ihres Kindes Elternzeit unter zunächst völliger Freistellung von der Arbeit beantragt hatte, vom Beklagten verlangen kann, dass er der Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung durch die Klägerin im Sinne des § 15 Abs. 4 bis 7 BErzGG zustimmt.
Die am 07. Januar 1960 geborene Klägerin ist seit 15. Oktober 1981 beim beklagten Landkreis in einem Kreiskrankenhaus als Diätassistentin mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft Tarifbindung beider Parteien der Bundes-Angestelltentarifvertrag Anwendung. Im fraglichen Kreiskrankenhaus werden regelmäßig zwei Diätassistenten in Vollzeit beschäftigt. Ein entsprechender Stellenplan liegt vor.
Mit Schreiben vom 27. März 2002 (Fotokopie Blatt 37 der Akte des Arbeitsgerichts) teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie daran denke, zwei Jahre Elternzeit zu beanspruchen. Weiter schrieb die Klägerin:
„Ich beabsichtige von diesen 2 Jahren die ersten 6 Monate nicht zu arbeiten und 18 Monate einer Teilzeitbeschäftigung im Kreiskrankenhaus W. nachzugehen. Voraussichtlich werde ich für die Zeit von 18 Monaten beantragen, meine Arbeitszeit gemäß § 15 Abs. 5 BErzGG i.V.m. § 15 b BAT auf 16 Stunden wöchentlich zu reduzieren und diese 16 Stunden auf 2 Tage zu verteilen. Sicherlich werden Sie verstehen, dass ich meinen Antrag auf Elternzeit fristgemäß erst 6 Wochen vor dessen Beginn stelle, da ich die voraussichtliche Geburt meines Kindes am 11.7.2002 abwarten möchte und noch nicht abschätzen kann, wie ich zeitlich die Aufgaben als Mutter bewältigen werde.“
Der beklagte Landkreis antwortete der Klägerin mit Schreiben vom 28.03.2003 mit (Blatt 38 der Akte des Arbeitsgerichts), dass er den Teilzeitbeschäftigungswunsch zur Kenntnis nehme und man bei der Wiederbesetzung der Stelle „versuchen werde, jemanden zu finden, der bereit ist, die Arbeitszeit zu reduzieren.“
Nach der Geburt ihres Kindes am 29. Juni 2002 teilte die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 10. Juli 2002 (Fotokopie Bl. 4 der Akte des Arbeitsgerichts) mit, sie beabsichtige, im Anschluss an die achtwöchige Mutterschutzfrist Elternzeit für drei Jahre in Anspruch zu nehmen. Im letzten Absatz dieses Schreiben führte sie aus:
„Sobald ich einer Teilbeschäftigung während meiner Elternzeit am Kreiskrankenhaus Waiblingen nachgehen kann, werde ich dies 8 Wochen vorher beantragen.“
Die Beklagte suchte infolge des Personalbedarfs einen Diätassistenten. Zum 01. Juni 2002 wurde ein Arbeitnehmer als vollzeitbeschäftigter Elternzeitvertreter mit 38,5 Wochenstunden, befristet für die Elternzeit der Klägerin, eingestellt.
Mit Schreiben vom 24. Januar 2003 (Fotokopie Blatt 5 der Akte des Arbeitsgerichts) erklärte die Klägerin unter Bezugnahme auf ihre Ankündigung vom 10. Juli 2002, es sei eine Teilzeitbeschäftigung an zwei Arbeitstagen mit insgesamt 15,4 Wochenstunden, beginnend ab dem 01. April 2003, angedacht. Hierauf antwortete der beklagte Landkreis mit Schreiben vom 29.01.2003 (Fotokopie Blatt 6 der Akte des Arbeitsgerichts) und stellte in Aussicht die Klägerin in Teilzeit zu beschäftigen, falls eine freie Stelle vorhanden sei und falls die beschäftigten Diätassistenten ihrerseits mit einer Arbeitszeitreduzierung einverstanden seien. Die mit dem betroffenen Personenkreis wegen der Reduzierung geführten Gespräche blieben ohne Erfolg, wie der beklagte Landkreis mit Schreiben vom 07.02.2003 mitteilte (Fotokopie Blatt 7 der Akte des Arbeitsgerichts). Auch einen erneuten Antrag der Klägerin vom 27. Februar 2003 beschied der beklagte Landkreis ablehnend (Schreiben vom 28.02.2003 – Fotokopie Blatt 8 der Akte des Arbeitsgerichts), weil er für die Dauer ihrer beantragten Elternzeit einen Diätassistenten als Ersatz, befristet bis zum Ende ihrer Elternzeit, eingestellt habe. Gespräche mit den beiden beschäftigten Diätassistenten ergaben, dass beide nicht bereit waren, die mit ihnen vertraglich vereinbarte Arbeitszeit von 38,5 Wochenstunden so zu reduzieren, dass die Klägerin mit ihrem Teilzeitbeschäftigungswunsch in den Stellenplan integriert hätte werden können, weil sie auf die Einkünfte aus einer Ganztagsbeschäftigung angewiesen seien. Eine Auskunft der (damaligen) Bundesanstalt für Arbeit vom 26. Mai 2003 ergab, dass dann, wenn das Arbeitsverhältnis mit dem Elternzeitvertreter mangels Bereitschaft, die wöchentliche Arbeitszeit auf den entsprechenden Anteil zu reduzieren, beendet werde, auf dem Arbeitsmarkt ein geeigneter Bewerber für diese Arbeitszeitkonstellation nicht zu finden sei (Fotokopie Bl. 43 der Akte des Arbeitsgerichts).
Die Klägerin hat in der Klageschrift die Ansicht vertreten, sie habe einen sich aus § 15b BAT sowie § 8 TzBfG ergebenden Anspruch auf Verringerung ihrer Arbeitszeit. Betriebliche Gründe stünden ihrem Begehren nicht entgegen.
Die Klägerin hat den Antrag gestellt,
der beklagte Landkreis wird verurteilt, einer Verringerung der Arbeitszeit der Klägerin von bislang 38,5 Stunden auf künftig 15,4 Wochenstunden, verteilt auf die Wochentage nach Dienstplan, zuzustimmen.
der beklagte Landkreis hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, der verlangten Teilzeitbeschäftigung stünden wegen der Weigerung der beiden beschäftigten Diätassistenten, eine komplementäre Teilzeittätigkeit auszuüben, und der Unmöglichkeit, auf dem Arbeitsmarkt eine Arbeitskraft mit komplementärer Arbeitszeit zu gewinnen, betriebliche Gründen im Sinne der von der Klägerin in der Klageschrift genannten Bestimmungen entgegen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, weil nach § 15 BErzGG und den von der Klägerin angezogenen Bestimmungen ein Anspruch auf Verminderung der Arbeitszeit nicht folgen könne, nachdem sie sich in Elternzeit mit vollständigem Wegfall der Arbeitspflicht befinde.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt und die Auffassung vertritt, der Anspruch ergebe sich aus allen drei genannten Bestimmungen, keine von ihnen sei ausgeschlossen.
Demgegenüber verteidigt der beklagte Landkreis das angegriffene Urteil und hält den Anspruch aus Rechtsgründen nicht für gegeben.
Wegen des Vertrags der Parteien in seinen Einzelheiten wird auf die im zweiten Rechtszug gewechselten Schriftsätze wie auch das arbeitsgerichtliche Urteil Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Die an sich statthafte Berufung ist zulässig. Bedenken bestehen insoweit im Hinblick auf § 520 Abs. 3 ZPO, weil das Arbeitsgericht im angefochtenen Urteil den Umstand angesprochen hat, dass dem Verlangen der Klägerin dringende betriebliche Gründe (§ 15 Abs. 7 Nr. 4 BErzGG) entgegenstünden. Damit hat sich die Klägerin in der Berufung nicht beschäftigt. Allerdings hat das Arbeitsgericht seine Entscheidung nicht eindeutig auf diesen Umstand gestützt, sondern offenbar im Rahmen des Urteils den Parteien nur noch weitere Informationen über seine Rechtsansicht zukommen lassen wollen. Den Ausführungen des Arbeitsgerichts in den Entscheidungsgründen unter II 4,
„4. Es wird lediglich ergänzend mitgeteilt, dass dem Teilzeitbeschäftigungsverlangen der Klägerin auch dringende betriebliche Gründe i.S.d. § 15 Abs.7 Ziff. 4 BErzGG entgegenstehen. Der beklagte Landkreis ist als Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes hinsichtlich seiner Stellenplanung und -besetzung den Sachzwängen der öffentlichen Haushalte unterworfen. Kann der beklagte Landkreis trotz Bemühens eine weitere Teilzeitkraft nicht auf dem Arbeitsmarkt finden und sind die bereits eingestellten Arbeitskräfte nicht zu einer Reduzierung ihrer Beschäftigung bereit, hat der beklagte Landkreis keine Möglichkeit eine Teilzeitbeschäftigung für die Klägerin in dem von ihr angestrebten Umfang zu eröffnen“
könnte entnommen werden, dass es die Entscheidung auch auf diesen Grund hätte stützen können, es aber nicht getan hat. Wenn aber zweifelhaft ist, ob es sich bei diesen Ausführungen um einen weiteren tragenden Grund für die getroffene Entscheidung handelt, kann von der Klägerin nicht verlangt werden, dass sie sich in der Berufungsbegründung auch mit diesem Umstand auseinandersetzen muss.
2. Allerdings ist ihr Rechtsmittel in der Sache nicht gerechtfertigt. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch besteht nicht. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit auch aus diesseitiger Sicht zutreffender Begründung abgewiesen. Dabei wird der Klageantrag so ausgelegt, dass die Teilzeitbeschäftigung ab dem Zeitpunkt begehrt wird, ab dem das erstrebte Urteil im Hinblick auf § 894 Abs. 1 Satz 1 ZPO rechtskräftig wird. Dies erscheint als ausreichende Bestimmung des Beginns im Sinne des § 15 Abs. 7 Nr. 5 BerzGG.
a) Im zweiten Rechtszug leitet die Klägerin ihren Anspruch auch aus § 15 BErzGG ab. Dies hat sie der Sache nach bereits in ihren vorgerichtlichen Erklärungen getan. Nach dieser Vorschrift hat der fragliche Elternteil die Wahl, ob Elternzeit mit der Folge der Suspendierung der beiderseitigen Hauptpflichten oder aber in Form von Teilzeitarbeit genommen wird. Einer Zustimmung des Arbeitgebers bedarf es insoweit nicht. Er hat nur den Antrag des Arbeitnehmers zu bescheinigen (§ 16 Abs. 1 Satz 3 BErzGG). Die entsprechende Rechtslage wird allein durch die einseitige Erklärung des Arbeitnehmers herbeigeführt. Es handelt sich um ein Gestaltungsrecht des begünstigten Arbeitnehmers. Dieses ist wie jedes Gestaltungsrecht bedingungsfeindlich. Mit der Erklärung ist die entsprechende Rechtslage herbeigeführt. Mit der Ausübung des Gestaltungsrechts ist das Wahlrecht des Arbeitnehmers verbraucht. Er muss sich also an seiner Erklärung festhalten lassen (vgl. Buchner-Becker, BErzGG, 7. Aufl., § 15 Rdnr. 17, MünchArbR(ErgBd)-Heenen, 2. Auflage, § 229 Rn 10). Ein Einigungsverfahren ist nach § 15 Abs. 4 bis 7 BErzGG nur erforderlich, wenn sich der Arbeitnehmer für die Elternzeit mit Teilzeitarbeit entschieden hat und nur teilweise von seiner Arbeitspflicht befreit werden möchte. Ohne Zustimmung des Arbeitgebers kann die Rechtslage nicht mehr im Sinne einer vorzeitigen Beendigung verändert werden (§ 16 Abs. 3 Satz 1 BErzGG).
Die Erklärung muss nach § 16 BErzGG spätestens sechs Wochen, wenn die Elternzeit unmittelbar an den Zeitpunkt der Geburt des Kindes anschließen soll, ansonsten acht Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich abgegeben werden. Gleichzeit ist zu erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren die Elternzeit genommen wird. Diese Erklärung hat die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 10. Juli 2002 rechtzeitig abgegeben, weil die Elternzeit, auch wenn die Schutzfrist des § 6 Abs. 1 Satz 1 MuSchG auf die Dauer der Elternzeit angerechnet wird, faktisch erst nach ihrem Ablauf beginnen konnte. Damit hatte sie die Rechtslage in der Weise gestaltet, dass über den Ablauf der Schutzfrist des § 6 Abs. 1 Satz 1 MuSchG hinaus für die Dauer der Elternzeit die beiderseitigen vertraglichen Hauptpflichten suspendiert wurden, und zwar mit Bindungswirkung jedenfalls für zwei Jahre (vgl. hierzu Sowka, NZA 2000, 1185 ff., 1188). Ob die Klägerin ihren Teilzeitwunsch für die Zeit nach Ablauf von zwei Jahren seit Beginn der Elternzeit erneut geltend machen kann, ist derzeit nicht von Belang, da die beiden Jahre noch nicht verflossen sind.
Die Tatsache, dass die Klägerin in ihrer Mitteilung vom 10. Juli 2002 in unbestimmter Weise ihr Begehren ankündigte, während ihrer Elternzeit beim Beklagten eine Teilzeitbeschäftigung aufzunehmen, hat keine Rechtswirkungen entfaltet. Es handelt sich um unverbindliche Absichtserklärungen, die auch für sie selbst noch ohne Kontur waren und deshalb keine Rechtsfolgen beinhalteten. Es kann dahingestellt bleiben, ob es nach § 15 BErzGG zulässig ist, eine Elternzeit in der Weise herbeizuführen, dass im Antrag nach § 16 Abs. 1 BErzGG von vornherein für bestimmte Zeiten eine völlige Freistellung und für andere bestimmte Zeiträume eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15 Abs. 5, Abs. 7 BErzGG beantragt wird. Dies hat die Klägerin nämlich nicht getan. Sie hat lediglich unbestimmte und rechtlich unverbindliche Überlegungen über ihre Zukunftsplanungen mitgeteilt, die es dem beklagten Landkreis nicht erlaubten, für den Fall der Teilzeitarbeit die erforderlichen Dispositionen zu treffen. Damit ist nur eine Erklärung erfolgt, dass sie Elternzeit für drei Jahre unter völliger Suspendierung ihrer Hauptpflichten verlangt. Der beklagte Landkreis hat dies auch hingenommen und entsprechend disponiert. Der Arbeitnehmer, der zunächst Elternzeit unter völliger Freistellung von der Arbeit verlangt hat, kann nicht später innerhalb dieses Zeitraums Teilzeitarbeitverlangen, da dies mit den Dispositionen, die der Arbeitgeber regelmäßig im Rahmen der betrieblichen Organisation treffen muss, z.B. durch Einstellung einer Ersatzkraft, unvereinbar wäre (vgl. MünchArbR (ErgBd)-Heenen, aaO.). Nach der dort vertretenen Auffassung ist der Rechtsanspruch auf Verringerung der Arbeitszeit jeweils als Anspruch auf Reduzierung der ausgeübten Arbeitszeit ausgestaltet. Er lässt keine Verlängerung der Arbeitszeit innerhalb der Elternzeit zu (so auch Sowka, BB 2001, 935, 937; Lindemann/Simon, NJW 2001, 258 ff, unter III 6 a) und verpflichtet den Arbeitgeber erst recht nicht zur Schaffung eines zusätzlichen (Teilzeit-)Arbeitsplatzes. Das Begehren, Elternzeit in der Form nehmen zu wollen, dass die Arbeitszeit nur reduziert wird, muss jedenfalls bei Beginn der Elternzeit bzw. der aktuellen Phase der Elternzeit vorgebracht werden (vgl. Rudolf/Rudolf, NZA 2002, 602 ff., 606, die ansonsten während der Elternzeit § 8 TzBfG für anwendbar erachten; anderer Auffassung aber Leßmann, DB 2001, 94 ff., 96, der aber wohl übersieht, dass kein Gegensatz zwischen Elternzeit und Teilzeitarbeit besteht, sondern es sich nur um einen Formenunterschied – völlige oder teilweise Suspendierung der Arbeitspflicht – handelt).
Während der Dauer der Elternzeit kann die Zustimmung einer Teilzeitbeschäftigung aber nicht mehr erzwungen werden. Der Antrag muss ausweislich des § 16 Abs. 1 BErzGG vor Beginn der Elternzeit gestellt werden. Hat die Elternzeit aber begonnen, kann die Frist für den Zeitraum, für den die Elternzeit durch einseitige Erklärung des Arbeitnehmers begonnen hat, nicht mehr gewahrt werden. Ein „Änderungsantrag“ könnte nur nach Beginn der Elternzeit gestellt werden. Daraus lässt sich der Wille des Gesetzgebers, der allerdings auch in den Gesetzesmaterialien zu dieser Frage nichts Eindeutiges sagt (in der Gesetzesbegründung BT-Drs 14/3553 Seite 21, linke Spalte, und BT-Drs 14/3118 Seite 20, linke Spalte, ist lediglich davon die Rede, dass für den Erziehungsurlaub mit Erwerbstätigkeit dieselben Regeln gelten wie für den Erziehungsurlaub ohne Erwerbstätigkeit), folgern, dass bereits vor Beginn der Elternzeit wenigstens die Frage geklärt sein muss, ob der Arbeitnehmer einen völligen Wegfall der Arbeitspflicht oder nur eine Herabsetzung der Arbeitszeit in den Grenzen des § 15 Abs. 4 BErzGG begehrt. Zwar ist es den Arbeitsvertragsparteien unbenommen, nachträglich durch freie Vereinbarung eine anderweitige Regelung zu treffen, der Arbeitnehmer hat aber keinen Anspruch auf Zustimmung im Sinne des § 15 Abs. 6 und 7 BErzGG. Die Fristen des § 15 Abs. 5 bis 7 BErzGG modifizieren die Antragsfrist des § 16 Abs. 1 Satz 1 nur mit der Maßgabe, dass das Begehren, in Teilzeitarbeit während der Elternzeit weiterbeschäftigt zu werden, generell nur acht Wochen vor Beginn der Elternzeit beantragt werden kann (§ 15 Abs. 7 Nr. 5 BErzGG). Die Klägerin hat auch nicht die etwa bestehende Möglichkeit gewählt, zunächst nur für eine bestimmte Frist Elternzeit unter Wegfall ihrer Arbeitspflicht und für eine vorher bestimmte weitere Frist Teilzeitbeschäftigung zu verlangen. Vielmehr hat sie von vornherein sich auf eine Elternzeit von jedenfalls zwei Jahren festgelegt und mit dem Fehlen einer bestimmten Erklärung bezüglich des Beginns der Teilzeitarbeit für die gesamte Dauer der Elternzeit die Suspendierung der Arbeitspflicht gewählt. Wie das Arbeitsgericht zu Recht ausführt, setzt die Verkürzungsmöglichkeit des § 15 Abs. 6 BErzGG voraus, dass sich der Arbeitnehmer von vornherein für das Teilzeitmodell mit mindestens 15 Wochenstunden entschieden hat. Dies ist bei der Klägerin gerade nicht der Fall, wenn sie – zunächst – ihre völlige Freistellungsmöglichkeit in Anspruch nahm.
b) Auch die Frage des Eingreifens des § 8 TzBfG und des § 15b BAT hat das Arbeitsgericht zutreffend gelöst. Befindet sich die Klägerin mit der Maßgabe in der Elternzeit, dass ihre Arbeitspflicht für deren Dauer verbindlich ruht, kann auch eine Verringerung der Arbeitszeit für die Dauer der Elternzeit nicht mehr verlangt werden. Dies ist schon eine Frage logischer Folgerichtigkeit. Diese Vorschriften könnten ihre Bedeutung nur entfalten, wenn sich die Klägerin von vornherein auf eine Teilzeittätigkeit kapriziert oder mit Zustimmung des Arbeitgebers wieder ihre Arbeit aufgenommen hätte. Ein Anspruch auf Erhöhung der Arbeitszeit während der Elternzeit ist aber gesetzlich nirgends vorgesehen. Zu keinem anderen Ergebnis führt es vorliegend, wenn man wie Rudolf/Rudolf (aaO.) die Anwendung des § 8 TzBfG auch während der Ruhephase für möglich hält, aber die Tatsache, dass das Teilzeitverlangen nicht vor Beginn der Elternzeit (in bestimmter Weise) gestellt wurde, als Obliegenheitsverletzung des Arbeitnehmers ansieht mit der Folge, dass sich der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen weigern kann, dem Verlangen Folge zu leisten. Allerdings ist diese Frage hier nicht von Belang, da die Klägerin nur einen auf die Dauer der Elternzeit befristeten Antrag gestellt hat, während der Antrag nach § 8 TzBfG lediglich auf unbestimmte Zeit möglich ist. Damit hat die Klägerin einen solchen Antrag nicht gestellt, sodass auch aus diesem Grund § 8 TzBfG vorliegend nicht einschlägig ist.
c) Schließlich ist auch der vom Arbeitsgericht mitgeteilten Rechtsansicht zu folgen, dass die Zustimmung des Arbeitgebers, selbst wenn die gesetzlichen Voraussetzungen ansonsten vorlägen, bereits deshalb nicht verlangt werden kann, weil dringende betriebliche Gründe zum Zeitpunkt der Antragstellung entgegenstanden. Der beklagte Landkreis hat dargelegt, dass weder die Bereitschaft der beiden vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer bestand, ihre Wochenarbeitszeit entsprechend zu reduzieren, noch auf dem Arbeitsmarkt eine Arbeitskraft mit der Bereitschaft, mit den Wünschen der Klägerin kompatible Teilzeitarbeit zu leisten, gefunden werden könnte. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit einem der beiden weiteren Arbeitnehmer, sofern dies dem Beklagten zumutbar gewesen wäre, hätte somit keine Lösung gebracht. Die deshalb notwendige Beschäftigung der Klägerin entweder über den tatsächlichen Bedarf hinaus, alternativ aber, ohne einen bestehenden Bedarf abdecken zu können, stellt aber auf jeden Fall einen dringenden betrieblichen Grund im Sinne des § 15 Abs. 7 Nr. 4 BErzGG und damit auch des § 8 Abs. 4 TzBfG und des § 15b Abs. 1 BAT dar, der einer Verpflichtung des Beklagten, dem Begehren der Klägerin zuzustimmen, entgegensteht. Mit diesem Umstand beschäftigt sich das Vorbringen der Klägerin nicht. Die allgemeine Wiedergabe des diesbezüglichen dreistufigen Prüfungsschemas, wie es das Bundesarbeitsgericht entwickelt hat (vgl. BAG, Urteil vom 14. Oktober 2003 – 9 AZR 636/02, B II 3 b der Gründe) reicht für eine konkrete Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Vortrag des beklagten Landkreises nicht aus.
3. Nach allem hat das Arbeitsgericht die Klage zu Recht abgewiesen. Die Kostenfolge für die erfolglose Berufung bestimmt sich nach § 97 Abs. 1 ZPO.
Für die Bestimmung des Gegenstandswerts, der für die Gerichtsgebühren maßgeblich ist (§ 25 Abs. 2 GKG) ist das Interesse der Klägerin an der Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit maßgeblich. Dies ist die Vergütung für den noch verbleibenden Teil der Elternzeit nach möglicher Rechtskraft des Urteils, wenn es der Klage stattgegeben hätte. Hierfür wird die von der Klägerin erstrebte Vergütung für 17 Monate wegen des ersten Rechtszugs und 10 Monate bezüglich des zweiten Rechtszugs bei einer vom Arbeitsgericht mitgeteilten monatlichen Vergütung von 1.000,00 EUR für den Fall der Teilzeitarbeit in dem von der Klägerin begehrten Umfang angesetzt (§ 3 ZPO). § 12 Abs. 7 Satz 1 oder 2 ArbGG ist für die vorliegende Sachgestaltung nicht einschlägig. Deshalb wird der Gegenstandswert für beide Rechtszüge (§ 25 Abs. 2 Satz 2 GKG) festgesetzt.