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Elternzeit – Wiederaufnahme einer Teilzeitbeschäftigung – Ankündigungsfristen

LAG Köln

Az: 7 Sa 879/04

Urteil vom 22.12.2004


Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.01.2004 in Sachen 6 Ca 12588/03 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:
Die Parteien streiten um eine Forderung der Klägerin aus Annahmeverzug für den Monat August 2003.

Die Klägerin nahm am 08.10.2001 bei der Beklagten eine Tätigkeit als Kassiererin/Verkäuferin mit einer vereinbarten wöchentlichen Arbeitsleistung von 20 Stunden auf. Am 29.07.2002 gebar sie ihren Sohn F . Es handelte sich um eine Frühgeburt. Am 06.08.2002 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Elternzeit gem. §§ 15, 16 BErzGG. Die Beklagte hatte das Antragsformular hinsichtlich der Dauer der zu beantragenden Elternzeit vorausgefüllt und als Beginn den 15.10.2002 sowie als Ende den 28.07.2005 eingetragen. Die Klägerin änderte jedoch das voreingetragene Enddatum der Elternzeit auf den 15.10.2003 ab, wobei sie als Klammerzusatz „1 Jahr“ hinzufügte (Bl. 26 d. A.).

Mit Bescheid vom 10.10.2002 bewilligte das Versorgungsamt Köln der Klägerin unter Bezugnahme auf einen Antrag der Klägerin vom 10.09.2002 Erziehungsgeld in Höhe von 460,00 Euro monatlich. Aus dem Bescheid geht hervor, dass der Bezug des Erziehungsgeldes am 28.07.2003 endet. Auf den vollständigen Inhalt des Bescheids (Bl. 12 f. d. A.) wird Bezug genommen. Die Klägerin ließ den Bescheid rechtskräftig werden.

Nachdem das Versorgungsamt die Zahlung des Erziehungsgeldes zum 28.07.2003 eingestellt hatte, meldete sich die Klägerin im August 2003 bei der Beklagten, um ihre Arbeit wieder aufzunehmen. Im Hinblick auf eine Mitteilung der Beklagten vom 30.07.2003, wonach das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 01.09.2003 im Wege eines Betriebsübergangs nach § 613 a BGB auf die H -Verbrauchermarkt B GmbH & Co. KG übergehen werde, wandte sich die Klägerin unter dem 27.08.2003 (Bl. 19 d. A.) auch an die Betriebsübernehmerin und bat diese „per sofort oder später um eine Vollzeitbeschäftigung mit frühzeitiger Beendigung des Erziehungsurlaubs“, hilfsweise um eine Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang.

Sowohl die Beklagte wie auch die Betriebsübernehmerin lehnten eine vorzeitige Wiederaufnahme der Tätigkeit durch die Klägerin unter Hinweis darauf ab, dass die Elternzeit vereinbarungsgemäß erst am 15.10.2003 ende. Seit dem 16.10.2003 ist die Klägerin bei der Betriebsübernehmerin tätig.

Mit der vorliegenden, am 31.10.2003 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verlangt die Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges von der Beklagten die Vergütung für den Monat August 2003. Entsprechende Forderungen gegenüber der Betriebsübernehmerin für die Zeit vom 01.09. – 15.10.2003 hat die Klägerin in einem anderen Verfahren gesondert geltend gemacht.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei im August 2003 verpflichtet gewesen, die von ihr, der Klägerin, ordnungsgemäß angebotene Arbeitskraft anzunehmen. Der Anspruch folge aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges, hilfsweise als Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der arbeitgeberseitigen Fürsorgepflichten. Die Klägerin hat ausgeführt, ihre Intention sei es gewesen, nur für die Dauer des Bezugs des Erziehungsgeldes auch Elternzeit – ohne Arbeitsleistung – in Anspruch zu nehmen. Der Beklagten sei bei den Voreintragungen in dem Antragsformular für die Elternzeit offenbar eine Fehlinterpretation der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften unterlaufen. Bei richtiger Interpretation hätte die Elternzeit 1 Jahr nach dem Entbindungsdatum zum Ende kommen müssen. Im Rahmen ihrer arbeitgeberseitigen Fürsorgeverpflichtung sei die Beklagte gehalten gewesen, im Rahmen der Ermittlung der Elternzeit die zutreffenden Fristen zugrunde zu legen.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.208,65 Euro brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basisleitzinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Beide Parteien haben einer Alleinentscheidung der Vorsitzenden der zuständigen Arbeitsgerichtskammer zugestimmt.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 20.01.2004 im Wege der Alleinentscheidung durch die Vorsitzende die Klage abgewiesen. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe wird Bezug genommen. Das am 20.01.2004 verkündete arbeitsgerichtliche Urteil wurde der Klägerin am 24.06.2004 zugestellt. In der Rechtsmittelbelehrung des vollständig ausgefertigten Urteils heißt es: „Die Berufungsschrift muss innerhalb einer Notfrist … von einem Monat nach Zustellung des Urteils bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen sein“ (Bl. 36 d. A.).

Die Berufungsschrift der Klägerin ging am Montag, dem 26.07.2004, die Berufungsbegründungsschrift am Montag, dem 23.08.2004 beim Landesarbeitsgericht ein.

Die Klägerin macht weiterhin geltend, dass ihre Korrektur des Beendigungsdatums auf dem Antragsformular für die Elternzeit in der rechtsirrigen Annahme erfolgt sei, dass bis zum Ablauf der Elternzeit durchgehend Leistungen nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz erfolgen würden. Die Fristberechnungen und die hieraus resultierenden Konsequenzen seien ihr, der Klägerin, in Ermangelung entsprechender Erfahrungen unbekannt gewesen, während bei der Beklagten als einem Großunternehmen mit einer eigenständigen Personalabteilung davon ausgegangen werden dürfe, dass die entsprechenden Vorschriften zutreffend interpretiert würden und unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Fürsorgeverpflichtung den Mitarbeitern mitgeteilt würde, in welchen internen Abständen einerseits mit einem Ende des Erziehungsgeldes und andererseits mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit gerechnet werden dürfe.

Sodann macht die Klägerin geltend, dass ihr Anspruch auch aus § 16 Abs. 3 BErzGG i. V. m. § 1 Abs. 5 BErzGG folge. Sie, die Klägerin, sei aus Gründen, die sie nunmehr näher schildert, darauf angewiesen gewesen, lückenlos nach Beendigung ihrer Elternzeit wieder in die Erwerbstätigkeit einsteigen zu können, um aus ihren zusätzlichen Einkünften den gemeinsamen Lebensunterhalt und die gemeinsamen Unterhaltsverpflichtungen mit ihrem Ehegatten sowie die Belastungen für das Hausgrundstück bestreiten zu können. Die Beklagte habe das Begehren auf Wiederaufnahme der Arbeit nicht innerhalb von 4 Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich abgelehnt.

Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt nunmehr,

unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 20.01.2004, zugestellt am 24.06.2004, die Beklagte und Berufungsbeklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.208,65 Euro brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basisleitzinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte und Berufungsbeklagte weist darauf hin, dass die Klägerin aufgrund des Bescheides des Versorgungsamtes Köln vom 10.10.2002 habe erkennen können, dass zwischen der letzten Auszahlung des Erziehungsgeldes und dem Ende der Elternzeit am 15.10.2003 eine finanzielle Lücke bestehen werde. Um diese Lücke zu schließen, habe sie nach § 5 Abs. 1 BErzGG aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation einen Antrag auf Weiterzahlung von Erziehungsgeld stellen können. Als die Klägerin, so die Beklagte, später wegen der vorzeitigen Beendigung ihrer Elternzeit vorgesprochen habe, habe sie nie auf ihre wirtschaftliche Situation oder eine entsprechende Härte hingewiesen. Nicht einmal in der Klageschrift zum vorliegenden Verfahren sei dies der Fall gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung der Klägerin und die Berufungserwiderung der Beklagten nebst jeweiligen Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Es spricht viel dafür, dass die Berufung der Klägerin gegen das arbeitsgerichtliche Urteil wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist bereits unzulässig ist.

1. Nach der Neufassung des § 66 Abs. 1 ArbGG beginnt die Frist zur Einlegung der Berufung nach der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 28.10.2004, 8 AZR 492/03) nunmehr in jedem Fall spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils, vorliegend also am 20.06.2004. In Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung vertritt das BAG nunmehr die Auffassung, dass § 66 Abs. 1 S. 2 ArbGG in seiner Neufassung gegenüber § 9 Abs. 5 ArbGG als lex specialis anzusehen sei (BAG a.a.O.). Die Klägerin hat ihre Berufung am Montag, den 26.07.2004 eingelegt, mithin nach Ablauf der Einlegungsfrist gem. § 66 Abs. 1 S. 2 ArbGG neuer Fassung.

2. Gegen die Versäumung der Berufungseinlegungsfrist dürfte der Klägerin jedoch von Amts wegen gem. § 236 Abs. 2 S. 2 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren gewesen sein; denn das vollständig ausgefertigte erstinstanzliche Urteil, welches der Klägerin noch während des Laufes der Berufungseinlegungsfrist nach § 66 Abs. 1 S. 2 ArbGG n. F. zugestellt wurde, enthielt eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung dahingehend, dass die Berufung „innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Urteils“ eingelegt werden müsse. Einen Hinweis auf § 66 Abs. 1 S. 2 ArbGG enthielt die Rechtsmittelbelehrung nicht. Auf eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung seitens des Gerichts kann sich auch die anwaltlich vertretene Partei verlassen, so dass es ihr nicht als Verschulden ausgelegt werden kann, wenn sie sich – entgegen der objektiven Gesetzeslage – an die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung hält.

3. Die Berufung der Klägerin wurde jedoch nicht nur verspätet eingelegt, sondern auch verspätet begründet.

a. Die Berufungsbegründungsfrist gem. § 66 Abs. 1 S. 2 ArbGG n. F. endete genau 7 Monate nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils, also am Freitag, dem 20.08.2004. Die Klägerin hat ihre Berufungsbegründung jedoch erst am Montag, den 23.08.2004 vorgelegt.

b. Gegenüber der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist dürfte der Klägerin keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sein; denn die Berufungsbegründung war weder Gegenstand der Rechtsmittelbelehrung des der Klägerin am 24.06.2004 zugestellten arbeitsgerichtlichen Urteils, noch musste sie dies sein. Über die Berufungsbegründungsfrist musste sich die Klägerin, bzw. ihr Prozessvertreter vielmehr selbständig anhand der aktuellen Gesetzeslage informieren. Auch vor dem ersten einschlägigen Urteil des BAG vom 28.10.2004 war es bereits seit Inkrafttreten der gesetzlichen Neufassung im Jahre 2002 weit verbreitete Meinung in Rechtsprechung und Literatur, dass die Berufungsbegründungsfrist nach neuem Recht unabhängig vom Zeitpunkt der Zustellung des mit Tatbestand und Entscheidungsgründen versehenen vollständigen Urteils spätestens 7 Monate nach Verkündung des arbeitsgerichtlichen Urteils ablief (LAG Köln LAGE § 66 ArbGG 1979 Nr.20; LAG Nürnberg LAGE § 66 ArbGG 1979 Nr.18; LAG München vom 27.8.2003, 7 Sa 535/03; Germelmann u.a., ArbGG § 66 Rz.15 a; Schmidt/Schwab/Wildschütz NZA 2001, 1217f.). Hieran hat sich die Klägerin nicht gehalten.

4. Die Rechtsfrage, ob die vorliegende Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist bereits unzulässig ist, kann jedoch ausnahmsweise dahingestellt bleiben; denn, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergeben wird, ist die Berufung der Klägerin in jedem Fall – offensichtlich – unbegründet (vgl. zur Möglichkeit, die Frage der Zulässigkeit einer Berufung in bestimmten Fällen dahingestellt sein lassen zu können: Schwab/Weth, ArbGG, § 64 Rz.182).

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II. Unterstellt, die Berufung der Klägerin sei zulässig, so ist sie in jedem Fall unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte, wie das Arbeitsgericht im Ergebnis zu Recht erkannt hat, keinen Anspruch auf Zahlung der arbeitsvertraglich vereinbarten Vergütung für den Monat August 2002.

1. Die Klägerin hat in ihrem Antrag vom 06.08.2002 bei der Beklagten Elternzeit für die Dauer bis zum 15.10.2003 beantragt. Der von ihr zu einem im vorliegenden Verfahren nicht näher präzisierten Termin im Laufe des Monats August 2003 an die Beklagte herangetragene Wunsch, die arbeitsvertragliche Tätigkeit ab sofort wieder aufzunehmen, stellte der Sache nach somit einen Antrag auf vorzeitige Beendigung der Elternzeit dar. Gemäß § 16 Abs. 3 S. 1 BErzGG kann die Elternzeit grundsätzlich jedoch nur dann vorzeitig beendet werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Die Beklagte hat hingegen ihre Zustimmung zur vorzeitigen Beendigung der Elternzeit nicht erteilt.

2. Es ist auch nicht erkennbar, dass – wie die Klägerin im Laufe des vorliegenden Verfahrens erstmals in der Berufungsinstanz geltend gemacht hat – ein Fall des § 16 Abs. 3 S. 2 BErzGG vorgelegen hat.

a. Es bedarf dabei keiner abschließenden Beurteilung, ob die Umstände, die die Klägerin im Rahmen der Berufungsbegründung vorgebracht hat, um einen „besonderen Härtefall“ im Sinne des § 1 Abs. 5 BErzGG zu belegen, ausreichen, um den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen.

b. Die Klägerin hat auch nicht ansatzweise substantiiert dargelegt, wann sie sich gegenüber der Beklagten erstmals und in welcher Weise auf einen besonderen Härtefall im Sinne des Gesetzes berufen hat. Nur wenn der Arbeitnehmer sich jedoch gegenüber dem Arbeitgeber auf einen solchen „besonderen Härtefall“ ausdrücklich beruft, kann die Rechtsfolge des § 16 Abs. 3 S. 2 BErzGG ausgelöst werden, dass der Arbeitgeber „innerhalb von 4 Wochen“ aus dringenden betrieblichen Gründen eine schriftliche Ablehnung erklären muss. Die Tatsache, dass die Klägerin sich im vorliegenden gerichtlichen Verfahren erstmals in der Berufungsinstanz auf den Gesichtspunkt des besonderen Härtefalles beruft, spricht nicht gerade dafür, dass sie dies in einer Weise, die geeignet ist, die Rechtsfolge des § 16 Abs. 3 S. 2 BErzGG auszulösen, schon in der Phase der vorgerichtlichen Kontaktaufnahme „im August“ 2003 getan hat.

c. Selbst wenn dies jedoch der Fall gewesen sein sollte und wenn man des weiteren zugunsten der Klägerin unterstellt, dass ein besonderer Härtefall im Sinne von § 1 Abs. 5 BErzGG tatsächlich vorgelegen hätte, so kann daraus gleichwohl keine Vergütungspflicht der Beklagten für den Monat August 2003 resultieren; denn wenn dem Arbeitgeber gem. 16 Abs. 3 S. 2 BErzGG eine Frist von 4 Wochen eingeräumt wird, um auf einen Antrag auf vorzeitige Beendigung der Elternzeit wegen eines besonderen Härtefalles schriftlich reagieren zu dürfen, so kann die Elternzeit auch wegen eines besonderen Härtefalles im Sinne von § 1 Abs. 5 BErzGG keinesfalls früher als nach Ablauf von 4 Wochen nach Äußerung des Wunsches auf vorzeitige Beendigung tatsächlich beendet sein. Aus der Angabe der Klägerin auf Seite 2 der Klageschrift vom 31.10.2003, wonach sie „im August 2003“ bei der Beklagten vorstellig geworden sei, um ihre Tätigkeit dort wieder aufzunehmen, kann der Ablauf dieser 4-Wochen-Frist noch vor Ende des Monats August 2003 in keiner Weise festgestellt werden.

3. Kein günstigeres Ergebnis für die Klägerin ergibt sich auch dann, wenn man den von ihr im August 2003 an die Beklagte herangetragenen Wunsch, die Arbeit wieder aufzunehmen, im Sinne von § 15 Abs. 4 S. 1 BErzGG als das Begehren auslegt, ihr Teilzeitarbeitsverhältnis von 20 Wochenstunden nunmehr auch während der Elternzeit fortzusetzen.

a. Zwar ist anerkannt, dass die Arbeitnehmerin auch während der laufenden Elternzeit durch einseitige Erklärung ein Teilzeitarbeitsverhältnis von bis zu 30 Wochenstunden wöchentlich wieder aufnehmen kann (BAG NZA 2004, 1039 ff.). Wenn die Arbeitnehmerin während der Elternzeit zunächst jedoch nicht arbeiten will, dann aber noch während der laufenden Elternzeit ihren Wunsch ändert und das Teilzeitarbeitsverhältnis fortsetzen möchte, so muss dem Arbeitgeber ein gewisser Zeitraum eingeräumt werden, um die notwendigen betrieblichen Dispositionen treffen zu können. Der einseitige Wunsch, ein Teilzeitarbeitsverhältnis von bis zu 30 Stunden wöchentlich während der Elternzeit fortzusetzen, kann daher nur unter denselben Ankündigungsfristen wirksam werden, die auch für die Mitteilung der Inanspruchnahme der Elternzeit selbst gelten (BAG a. a. O.). Gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 BErzGG bedarf die Inanspruchnahme von Elternzeit jedoch einer sechs- bis achtwöchigen Ankündigungsfrist.

b. In diesem Zusammenhang kann sich die Klägerin auch nicht etwa auf einen Sonderfall insofern berufen, als sie durch die Einstellung der Zahlung von Erziehungsgeld zum 29.07.2003 hätte überrascht werden können. Dass der Klägerin nämlich Erziehungsgeld nur bis zum 28.07.2003 gezahlt werden würde, ergibt sich in allen Einzelheiten aus dem Bescheid des Versorgungsamtes Köln vom 10.10.2002, der der Klägerin im hier interessierenden Zeitpunkt Ende Juli, Anfang August 2003 bereits nahezu seit einem 3/4 Jahr bekannt war.

4. Schließlich kann die Klägerin eine Vergütung für den Monat August 2003 von der Beklagten auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen der Verletzung von Fürsorgepflichten verlangen.

a. Die Beklagte hat die Klägerin nicht durch „fehlerhafte“ Voreintragungen in dem Antrag auf Elternzeit zu einer für sie ungünstigen Antragsstellung veranlasst. Wenn die Beklagte bei Vornahme der Voreintragungen davon ausging, dass die Klägerin Elternzeit im größtmöglichen Umfang würde in Anspruch nehmen wollen, so waren die Voreintragungen in jeder Hinsicht korrekt. Die Elternzeit endet nämlich unabhängig davon, ob sie mit der Geburt des Kindes, dem Ablauf der Mutterschutzfristen oder zu einem noch späteren Zeitpunkt beginnt, gem. § 15 Abs. 2 S. 1 BErzGG grundsätzlich mit der Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes. Dabei ist zu erwähnen, dass es – entgegen der „Hinweise“ in dem vorgedruckten Antragsformular der Beklagten – zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, wohl aber üblich und rechtlich zweckmäßig ist, den Elternurlaub nicht unmittelbar mit der Geburt des Kindes, sondern erst mit Ablauf der Mutterschutzfristen beginnen zu lassen. Unabhängig davon hat die Beklagte das Enddatum des längstmöglichen Anspruchs auf Elternzeit korrekt in dem Antragsformular voreingetragen.

b. Wenn die Klägerin die gesetzliche Höchstdauer der Elternzeit nicht ausschöpfen wollte, so konnte sie das Ende der Elternzeit in ihrem Antrag innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Rahmenbedingungen frei wählen. Sie hat dies getan, indem sie das von der Beklagten voreingetragene Datum handschriftlich in den 15.10.2003 abgeändert hat. Warum sie dazu durch die Voreintragungen der Beklagten „verführt“ worden wäre, erschließt sich nicht; denn wenn die Klägerin nicht, wie von der Beklagten angenommen, eine „dreijährige“ Elternzeit sondern nur eine „einjährige“ in Anspruch nehmen wollte, hätte sie den voreingetragenen 28.07.2005 nur in den 28.07.2003 abändern müssen.

c. Entscheidend kommt jedoch hinzu, dass die Klägerin innerhalb der dreijährigen Höchstfrist nicht nur die Dauer der Elternzeit wählen konnte, sondern dass sie auch entscheidenden Einfluss auf die Dauer des Bezuges des Erziehungsgeldes hatte.

aa. Gemäß § 5 Abs. 1 BErzGG konnte die Klägerin nämlich wählen, ob sie nach der sog. Budget-Lösung für die Zeit bis zur Vollendung des 12. Lebensmonates ihres Kindes 460,00 Euro Erziehungsgeld monatlich beziehen wollte oder längstens bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats ein Erziehungsgeld in Höhe von 307,00 Euro. Die Klägerin hat sich offensichtlich, wie aus dem Bescheid des Versorgungsamts Köln vom 10.10.2002 folgt, in ihrem Antrag auf Zahlung von Erziehungsgeld vom 10.09.2002 für die sog. Budget-Lösung entschieden und somit selbst verursacht, dass die Zahlung des Erziehungsgeldes zum 28.07.2003 eingestellt wurde. Dass die Beklagte auf die Art und Weise, wie die Klägerin ihren Antrag auf Erziehungsgeld gestellt hat, irgendeinen Einfluss genommen hätte, hat die Klägerin selbst nicht vorgetragen. Die Klägerin hatte es somit von vornherein selbst in der Hand, die Dauer des Bezuges von Erziehungsgeld und die Dauer ihrer Elternzeit so zu koordinieren, dass beides gleichzeitig endete.

bb. Darüber hinaus hätte sie sogar auch, worauf die Beklagte in der Berufungserwiderung zu Recht hinweist, hinsichtlich der Dauer des Bezuges des Erziehungsgeldes einen Änderungsantrag nach § 5 Abs. 1 S. 4 BErzGG stellen können, wenn denn die Voraussetzungen eines besonderen Härtefalles im Sinne von § 1 Abs. 5 BErzGG tatsächlich vorgelegen haben sollten.

cc. In jedem Fall musste der Klägerin seit Zugang des Bescheides des Versorgungsamtes Köln vom 10.10.2002 klar sein, dass der Bezug des Erziehungsgeldes zum 28.07.2003 eingestellt werden würde, während sie im August 2002 das Ende ihrer Elternzeit selbst auf den 15.10.2003 festgelegt hatte. Die Klägerin hatte seit Zugang des Bescheids vom 10.10.2002 somit mehr als ausreichend Zeit, diese von ihr selbst verursachte Diskrepanz zwischen der Dauer der Elternzeit einerseits, dem Bezug von Erziehungsgeld andererseits zu beseitigen. Wenn sie in dieser Richtung erst „im August“ 2003 tätig wurde, kann sie für diesen Monat jedenfalls keine Vergütung von der Beklagten beanspruchen.

III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 ZPO.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

 

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