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Elternzeit und Arbeitszeitverringerung

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein

Az: 6 Sa 43/08

Urteil vom 18.06.2008


In dem Rechtsstreit hat die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein auf die mündliche Verhandlung vom 18.06.2008 für Recht erkannt:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 30.11.2007 – 2 Ca 2194/07 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch darum, ob der Kläger im ersten Jahr der Elternzeit Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit auf 6,6 Wochenstunden hatte.

Der Kläger trat am 27.04.1994 in die Dienste der Beklagten, die 190 Arbeitnehmer beschäftigt. Zuletzt arbeitete er als Reinigungskraft im Bereich „Sandaufbereitung“ und erzielte ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von 2.125,00 EUR. Seine Arbeitszeiten waren montags bis freitags von 6:00 Uhr bis 13:52 Uhr. Der Kläger ist Mitglied des bei der Beklagten gewählten Betriebsrats. Am 07.02.2007 wurde er Vater.

Nachdem der Kläger zunächst mit Schreiben vom 19.02.2007 Elternzeit und Teilzeitarbeit ab dem 12.04.2007 beansprucht hatte, nahm er mit Schreiben vom 28.02.2007 (Bl. 5 d. A.) für die Zeit vom 05.04.2007 bis 05.04.2009 Elternzeit in Anspruch. Gleichzeitig begehrte er eine Teilzeitbeschäftigung auf 400,00 EUR-Basis für die Zeit bis 05.04.2008 und eine Teilzeitbeschäftigung im Rahmen einer 30-Stunden-Woche (montags bis freitags in der Zeit von 15:00 Uhr bis 21:00 Uhr) für die Zeit vom 06.04.2008 bis 05.04.2009.

Mit Schreiben vom 14.03.2007 lehnte die Beklagte das Teilzeitbeschäftigungsverlangen des Klägers ab. Zur Begründung führte sie aus, dass eine Teilzeitbeschäftigung auf 400,00 EUR-Basis bereits rechtlich nicht möglich sei und dem Teilzeitverlangen für den Zeitraum vom 06.04.2008 bis 05.04.2009 dringende betriebliche Gründe entgegenstünden.

Der Kläger hat vorgetragen, Herrn R… sei ermöglicht worden, im Rahmen der Elternzeit auf 400,00 EUR-Basis zu arbeiten. Auch dann, wenn der Arbeitnehmer eine Verringerung seiner Arbeitszeit auf weniger als 15 Stunden in der Woche beanspruche, sei der Arbeitgeber in seiner Entscheidung nicht völlig frei. Es handele sich insoweit vielmehr um eine Ermessensentscheidung, die nur dann Bestand habe, wenn sie nicht unbillig sei. Es stelle eine unzulässige Benachteiligung des Klägers dar, dass ihm eine solche Möglichkeit nicht eröffnet werde.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, ihre Zustimmung zur Verringerung der Arbeitszeit des Klägers wie folgt zu erteilen:

a) in der Zeit bis 05.04.2008 wöchentlich 6,6 Stunden mit einem Arbeitsbeginn ab 15:00 Uhr;

b) in der Zeit ab 06.04.2008 bis 05.04.2009 auf 30 Stunden wöchentlich, verteilt auf die Arbeitstage montags bis freitags von 15:00 Uhr bis 21:00 Uhr.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, dass dem Kläger kein Anspruch auf Beschäftigung im Rahmen eines 400,00 EUR-Arbeitsverhältnisses zustehe. Gemäß § 15 Abs. 7 Nr. 3 BEEG stünde dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit nur in einem Umfang von 15 – 30 Wochenstunden zu. Bei der Beschäftigung von Herrn R… habe es sich um einen Sonderfall gehandelt. Dem Verteilungswunsch des Klägers für die beantragte Teilzeitarbeit in der Zeit vom 06.04.2008 bis 05.04.2009 stünden dringende betriebliche Gründe entgegen, weil in dem Zeitraum von 15:00 Uhr bis 21:00 Uhr weder der Vorgesetzte des Klägers noch eine andere Aufsichts- bzw. Führungsperson durchgehend im Betrieb sei.

Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Es hat die Beklagte verpflichtet, ihre Zustimmung zur Verringerung der Arbeitszeit auf 30 Stunden für den Zeitraum 06.04.2008 bis 05.04.2009 zu erteilen. Die auf Zustimmung zur Verringerung der Arbeitszeit für den Zeitraum 06.04.2007 bis 05.04.2008 gerichtete Klage hat das Arbeitsgericht abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass ein Anspruch auf Beschäftigung im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses nicht bestehe. Gemäß § 15 Abs. 7 Ziff. 3 BEEG könne Teilzeit nur im Umfang von 15 – 30 Wochenstunden begehrt werden.

Gegen dieses ihm am 02.01.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 04.02.2008 (Montag) Berufung eingelegt und das Rechtsmittel am 03.03.2008 (Montag) begründet.

Der Kläger meint, der Arbeitgeber sei bei Ablehnung eines Teilzeitverlangens außerhalb des Anspruchs nach § 15 Abs. 7 BEEG nicht völlig frei. Er müsse die gewünschte Beschäftigung ernsthaft prüfen. Die Beklagte habe den Teilzeitwunsch des Klägers von vornherein mit der unzutreffenden Begründung abgelehnt, eine geringfügige Beschäftigung sehe das Gesetz nicht vor. Sie habe nicht einmal ansatzweise geprüft, ob sich ihr fortbestehender Bedarf an einer Tätigkeit des Klägers mit seinem Teilzeitwunsch in Einklang bringen lasse. Eine Neueinstellung für den Kläger habe die Beklagte nicht vorgenommen. Die Tätigkeit des Klägers sei an keine bestimmte Arbeitszeit gebunden gewesen, so dass er zu jeder gewünschten Zeit hätte tätig werden können. Deshalb sei davon auszugehen, dass die Ablehnung allein von sachfremden Erwägungen getragen sei. Die Beklagte versuche seit geraumer Zeit, dem Kläger durch erschwerte Arbeitsbedingungen ein Festhalten am Arbeitsverhältnis zu erschweren.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Lübeck vom 30.11.2007 festzustellen, dass der Kläger Anspruch auf Erteilung der Zustimmung zur Verringerung seiner Arbeitszeit in der Zeit vom 05.04.2007 bis 05.04.2008 auf wöchentlich 6,6 Stunden mit einem Arbeitsbeginn ab 15:00 Uhr hatte.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie meint, der Verringerungsanspruch folge weder aus Abs. 7 noch aus Abs. 5 des § 15 BEEG. Die Rechtsfolge, dass der Arbeitnehmer unabhängig von einer Einigung Elternzeit beanspruchen kann, sehe § 15 Abs. 5 BEEG nicht vor. Dennoch habe die

Beklagte den Wunsch des Klägers geprüft. Sie habe aber an der gewünschten Beschäftigung kein betriebliches Interesse gehabt.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig. Sie ist dem Beschwerdewert nach statthaft und form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 64 Abs. 2 lit. b, 66 Abs. 1 S. 1 u. 2 ArbGG, 519, 520 ZPO.

In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Der Kläger hatte keinen Anspruch auf Erteilung der Zustimmung zur Verringerung seiner Arbeitszeit in der Zeit vom 05.04.2007 bis 05.04.2008 auf wöchentlich 6,6 Stunden mit einem Arbeitszeitbeginn ab 15:00 Uhr. Seine Feststellungsklage ist deshalb unbegründet.

I. Die in der Berufung noch angefallene Klage ist mit dem auf gerichtlichen Hinweis geänderten Antrag zulässig. Ist der vom Arbeitnehmer gewünschte Elternteilzeitzeitraum verstrichen, kann das Klagebegehren nur noch mit der Feststellungsklage im Sinne von § 256 ZPO verfolgt werden. Eine entsprechende Antragsänderung ist zulässig (BAG 09.05.2006 – 9 AZR 278/05 – ). Das erforderliche besondere Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die gerichtlich festgestellte Verpflichtung des Arbeitgebers zur Festlegung der Arbeitszeit zu Ansprüchen des Arbeitnehmers aus Annahmeverzug führen kann.

II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Anspruch auf die begehrte Elternteilzeit für den Zeitraum vom 05.04.2007 bis 05.04.2008 zu Recht verneint.

1. Die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des § 15 Abs. 7 S. 1 Nrn. 1 u. 2 BEEG liegen vor. Die Beklagte beschäftigt 190 Arbeitnehmer, so dass die nach § 15 Abs. 7 Nr. 1 BEEG erforderliche Unternehmensgröße gegeben ist. Die Wartezeit gem. § 15 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 BEEG ist erfüllt, das Arbeitsverhältnis der Parteien bestand ohne Unterbrechung länger als sechs Monate.

2. Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Teilzeittätigkeit mit 6,6 Wochenstunden.

a) Der Verringerungsanspruch ergibt sich nicht aus § 15 Abs. 7 BEEG. Die Anwendungsvoraussetzung gem. § 15 Abs. 7 Nr. 3 BEEG ist nicht erfüllt. Gemäß dieser Vorschrift soll die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit für mindestens zwei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden.

Mit der Untergrenze von 15 Wochenstunden soll die Einbeziehung geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse vermieden werden (vgl. zum insoweit gleichlautenden § 15 Abs. 7 BErzGG: BT-Drs. 14/3553, S. 22).

Demnach können Arbeitnehmer gestützt auf § 15 Abs. 7 BEEG nicht verlangen in einer Teilzeitbeschäftigung von nur wenigen Wochenstunden eingesetzt zu werden. Sie müssen sich entscheiden, eine vollständige Befreiung von der Arbeitspflicht zu verlangen oder um eine Beschäftigung mit mindestens 15 und höchstens 30 Wochenstunden nachzusuchen (vgl. Erfurter Kommentar/Dörner 8. Aufl. § 15 BEEG Rand-Nr. 15; Schaub/Linck 12. Aufl. § 172 Rand-Nr. 43 Hk-MuSchG/BEEG/Rancke § 15 BEEG Rand-Nr. 64).

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b) Der Verringerungsanspruch folgt auch nicht aus § 15 Abs. 5 BEEG, insbesondere nicht aus dessen Satz 2. Danach sollen sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin innerhalb von vier Wochen über die beantragte Verringerung der Arbeitszeit und ihre Ausgestaltung einigen. Eine Teilzeittätigkeit mit bis zu 30 Wochenstunden kann also mit beliebiger Verteilung und für eine beliebige Dauer vereinbart werden. Das bedeutet auch, dass von der Untergrenze des § 15 Abs. 7 Nr. 3 BEEG von 15 Wochenstunden abgewichen werden kann. Eine solche Regelung ist allerdings nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Sind sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer einig, kann die wöchentliche Arbeitszeit während der Elternteilzeit also unter 15 Stunden liegen. Erzwingen kann der Arbeitnehmer die Zustimmung des Arbeitgebers jedoch nicht. Das ergibt die Auslegung von § 15 Abs. 5 BEEG. Bereits der Wortlaut der Vorschrift steht dem Anspruchscharakter entgegen. Es ist davon die Rede, dass sich die Vertragsparteien „einigen“ sollen. Ein Einigungszwang besteht danach nicht. Innerhalb der vierwöchigen Frist des Einigungsverfahrens kann der Arbeitgeber den Antrag des Arbeitnehmers daher jederzeit ohne Begründung ablehnen (vgl. Erfurter Kommentar/Dörner a. a. O. Rand-Nr. 18; Hk-MuSchG/BEEG/Rancke a. a. O. Rand-Nr. 66; Küttner/Reinicke, Personalbuch 2007, Elternzeit Rand-Nr. 22).

Dass kein Rechtsanspruch auf Verringerung der Arbeitszeit neben dem aus § 15 Abs. 7 BEEG besteht, bestätigt die Systematik des Gesetzes. Die Regelung ist so angelegt, dass der Arbeitnehmer einen Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit stellen kann, über den sich die Parteien möglichst vertraglich einigen sollen. Kommt die Einigung nicht zustande, hat der Arbeitnehmer unter den im Absatz 7 genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf Arbeitszeitverringerung. Das Verfahren ist also in zwei Abschnitte aufgeteilt, den konsensualen und den streitigen Teil. Erst wenn die Einigung im ersten Teil des Verfahrens misslingt, räumt das Gesetz dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Arbeitszeitreduzierung ein. Daraus wiederum folgt, dass der Arbeitgeber während des Einigungsverfahrens den Antrag des Arbeitnehmers jederzeit ohne Begründung ablehnen kann. Damit wird der zweite Abschnitt „eröffnet“. Hier gewährt der Gesetzgeber dem Arbeitnehmer einen klagbaren Anspruch. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass selbst das ergebnislose Verstreichen der Frist nicht zur Zustimmungsfiktion führt (Hk-MuSchG/BEEG/Rancke a. a. O. Rand-Nr. 68; Schaub/Linck a. a. O. Rand-Nr. 45). Die Vorschrift unterscheidet sich insoweit gerade von § 8 Abs. 5 S. 3 TzBfG.

III. Der Kläger hat gemäß § 97 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen.

Die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor, so dass die Revision nicht zuzulassen war.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nicht gegeben; im Übrigen wird auf § 92 a Arbeitsgerichtsgesetz verwiesen.

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