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Kaufvertragsabschluss per E-Mail – Rechtsbindung

 AG Butzbach

Az.: 51 C 25/02 (71)

Urteil vom 14.06.2002


Tatbestand

Die Parteien streiten über Erfüllungsansprüche aus einem vom Kläger behaupteten Kaufvertrag.

Der Kläger bestellte am 20.10.2001 um 7.53 Uhr über das Internet im Wege einer Online-Bestellung 10 Fernsehgeräte vom Typ FD Triniton WEGA Top Modell mit DRC-MF, Sony KV – 36 FS 70, Farbe grau zu einem Einzelpreis von 270,47 € (entspricht 529 DM). Der Preis der bestellten Ware war auf der Homepage der Beklagten und in der Beschreibung der Waren auf einer weiteren von der Beklagten geschalteten Internetseite angegeben. Der Kläger erhielt am selben Tage um 8.43 Uhr von der Beklagten per E-Mail folgende Mitteilung:

„Vielen Dank für Ihre E-Mail. Wir werden Ihren Auftrag umgehend bearbeiten“

Der vorstehenden per E-Mail übersandten Mitteilung der Beklagten war als Anhang der wesentliche Inhalt der von dem Kläger zuvor aufgegebenen Bestellung beigefügt; es wird insoweit auf Bl. 10 d. A. Bezug genommen. Am 21.10.2001 übersandte die Beklagte dem Kläger um 15.31 Uhr per E-Mail folgende Mitteilung (Bl. 16 d. A.):

„Vielen Dank für ihre Bestellung. Leider können wir ihre Bestellung preislich nicht bestätigen. Bei diesem Preis handelte es sich um einen temporären Fehler auf unserer Internetseite. Der richtige Preis für dieses Modell beträgt 5.295,00 DM. Wir bitten um ihr Verständnis und würden und freuen, wieder von Ihnen zu hören.“

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe durch die am 20.10.2001 um 8.43 Uhr an den Kläger abgesandte E-Mail sein diesbezügliches online abgegebenes Angebot angenommen; der Kaufvertrag sei wirksam und auch nicht erfolgreich angefochten worden.

Der Kläger beantragt, die Beklagte verurteilen, zehn Fernsehgeräte vom Typ FD Triniton WEGA Top Modell mit DRC-MF, Sony KV – 36 FS 70, Farbe grau Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises von 2.704,43 € an den Kläger herauszugeben

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte vertritt die Ansicht, durch die vorstehende Mitteilung der Beklagten sei ein Kaufvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Es habe sich dabei um ein sog. „Autoreply“ gehandelt, mit dem lediglich der Eingang der Bestellung bestätigt worden sei, ohne dass hiermit bereit die Annahme des Angebotes habe erklärt werden sollen. Derartige Mitteilung werde durch eine Datenverarbeitungsanlage automatisiert nach Eingang einer Bestellung abgegeben, ohne dass im Einzelfalle eine weitere Mitwirkung des Personals der Beklagten erfolge. Überdies habe die Beklagte mit der am 21.10.2001 abgesandten Erklärung ihre Willenserklärung vom 20.10.2001 wirksam angefochten. Die Beklagte hat die Anfechtungserklärung mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 13.12.2001 nochmals wiederholt.

Das Gericht hat durch Zwischenurteil vom 03.05.2002 (Bl. 70 ff.) über die Zulässigkeit der Klage entscheiden.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Übereignung der streitgegenständlichen Ware Zug- um Zug gegen Zahlung von 2.704,43 €, denn zwischen den Parteien ist ein wirksamer Kaufvertrag nicht zustande gekommen.

Ein Vertragsschluss aufgrund der Bestellungsaufgabe durch den Kläger am 20.10.2001 um 7.53 Uhr scheidet aus, da durch diese Erklärung nicht ein von der Beklagten zuvor abgegebenes Angebot angenommen wurde. Bei der Ausschreibung der streitgegenständlichen Fernsehgeräte auf der Internetseite der Beklagten handelt es sich um eine sog. „invitatio ad offerendum“, also um eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes auf Abschluss eines Vertrages durch einen potentiellen Kunden. Zwar enthielten die Internetseiten, auf denen die streitgegenständliche Ware angeboten wurden durch deren eingehende Beschreibung und die Darstellung der Versand- und Zahlungsbedingen alle wesentlichen Vertragsbestandteile, dennoch besteht bei dieser Art Warenanpreisung kein grundsätzlicher Unterschied zu einer Schaufensterauslage oder einer Zeitungsannonce. Dass die Ware über ein elektronisches Medium angepriesen wird, führt zu keiner abweichenden Beurteilung auch nicht die Tatsache, dass der potentielle Kunde nur noch die auf der entsprechenden Internetseite eingeblendete Schaltfläche „Kaufen“ anklicken muss (AG Butzbach, Urteil vom 25.09.2001 – 51 C 231/01 [70]).

Letztlich erschließt sich dies hieraus, und dies ist bei einer nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte vorzunehmenden Auslegung des Erklärungsinhaltes der Internetpräsentation der Beklagten zu berücksichtigen, dass nach dem Anklicken der Schaltfläche durch den Kunden die Beklagte ihrerseits, die den Kunden und dessen wirtschaftliche Verhältnisse nicht beurteilen kann, dass der Anbieter der Ware zum einen die Bonität des Kunden prüfen wird und zum anderen – und dies ergibt sich auch aus der besonderen Eigenart der hier zu erörternden Geschäfte – der Anbieter der Waren auch zu überprüfen hat, ob der vorhandene Warenbestand ausreicht, ihm mithin möglich ist, ohne Probleme einen zu schließenden Kaufvertrag auch jederzeit zu erfüllen, oder ob er bei eventuellen Zulieferern der Ware neue Ware ordern muss.

Mit einer derartigen Überprüfung muss der Kunde rechnen, zumal die Internetpräsentation nach dem eigenen Vortrag der Klägerseite keine Angabe des zum Zeitpunkt der Bestellung der Waren noch vorhandenen Warenbestandes ausweist (Bl. 8 d. A.) und das vom potentiellen Kunden zur Abgabe einer Bestellung online auszufüllende Bestellformular die Option enthält, die Menge der bestellten Ware gesondert festzulegen (Bl. 9 d. A.). Der Kunde muss – zumal bei dem hier streitgegenständlichen Preis der Ware – damit rechnen, dass kurz nach Erscheinen der entsprechenden Internetpräsentation die Ware auch von anderen potentiellen Kunden in einem derartigen Umfang bestellt wird, dass der bei der Beklagten vorhandene Warenbestand nicht ausreicht, sämtliche Besteller zu beliefern. Auch den Kläger hat der ausgesprochen günstige Preis der angepriesenen Ware hier offensichtlich dazu bestimmt, gleich zehn der streitgegenständlichen Fernsehgeräte zu bestellen. Er musste daher damit rechnen, dass auch andere potentielle Kunden auf die Idee kommen gleiches zu tun. Dies ergibt sich auch aus der besonderen Eigenart der vorliegenden Geschäftsanbahnung via Internet, dessen Besonderheit darin besteht, dass der potentielle Interessent einer solchen Waren nicht allein darauf angewiesen ist, selbst, zeitaufwändig in der unüberschaubaren Vielzahl von derartigen Angeboten zu suchen, sondern auch die Möglichkeit besteht, diese Aufgabe durch eine preisvergleichende Suchmaschine erledigen zu lassen, bei der der Interessent mit wenig Aufwand eine Übersicht über die via Internet verfügbaren günstigsten Anpreisungen der gewünschten Ware erhält. Das nicht nur dem Gericht sondern auch dem Kläger nach seinem eigenen Vortrag bekannte Zurverfügungstehen derartiger Suchmaschinen hat zur Folge, dass der Kläger zumindest damit rechnen musste, dass die von ihm begehrte Ware bereits im Zeitpunkt seiner Bestellung bereits nicht mehr verfügbar ist, bzw. dass die Beklagte nunmehr ihrerseits den vorhandenen Warenbestand zu prüfen hat.

Schließlich folgt dies auch aus den unstreitig dem streitgegenständlichen Geschäft zugrundegelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (Bl. 40 ff. d. A.), an deren wirksamer Einbeziehung das Gericht keinen Zweifel hat, zumal der Kläger nach seinem eigenen Vortrag (Ablichtung des elektronischen Bestellformulars Bl. 7 d. A.) auch die Möglichkeit der Kenntnisnahme hatte und nicht vorgetragen hat, dass ihm die Kenntnisnahme infolge eines von der Beklagten zu vertretenden Fehlers nicht tatsächlich möglich war. In Ziff. der 2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist bestimmt, dass die Angebote der Beklagten lediglich eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes darstellten, weiter geregelt wird, dass der Kunde seinerseits ein verbindliches Angebot abgibt, dessen Annahme sich die Beklagte für einen Zeitraum von maximal 7 Werktagen vorbehält. Zweifel an der Wirksamkeit dieser Regelung im übrigen hat das Gericht ebenfalls nicht.

Die dementsprechend als Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages anzusehende Bestellung des Klägers durch seine E-Mail vom 20.10.2001 ist nicht durch die am gleichen Tage ca. 1 Stunde später seitens der Beklagten an den Kläger übersandte E-Mail angenommen worden, so dass es auch hierdurch nicht zum Abschluss eines wirksamen Kaufvertrages gekommen ist, denn aus dem Inhalt dieser Erklärung lässt sich auch durch Auslegung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte nicht die Annahme des zuvor durch den Kläger abgegeben Angebotes entnehmen. Hierbei ist es für das Gericht nicht von Bedeutung, wie diese Erklärung, in der der Kläger die Annahme seines Angebotes erblickt, technisch zustande gekommen ist, ob es sich um eine automatisierte, durch Datenverarbeitung erzeugte Erklärung handelt oder um eine Erklärung, die auf einer konkreten Einzelfallbearbeitung durch einen Erfüllungsgehilfen der Beklagten basiert; beides müsste sich die Beklagte zurechnen lassen. Unerheblich ist auch, ob es sich dabei um eine nunmehr durch die Gesetzesregelung des § 312 e Abs. 1 Satz 1 Ziff. 4 BGB bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr geforderte elektronische Bestellungsbestätigung handelt. Es kommt allein auf den konkreten Inhalt der Erklärung an und § 312 e Abs. 1 Satz 1 Ziff. 4 BGB trifft nur eine Regelung über den erforderlichen Mindestinhalt der Bestellungsbestätigung, was keine Veranlassung zu der Auslegung bietet, einen etwa darüber hinausgehenden Erklärungsinhalt auf die Mindestanforderungen des § 312 e Abs. 1 Satz 1 Ziff. 4 BGB zu reduzieren.

Mit der in der E-Mail der Beklagten vom 20.10.2001 abgegeben Erklärung hat sich jedoch die Beklagte dem konkreten Wortlaut nach dahin erklärt, dass die Bestellung des Klägers eingegangen sei und nunmehr eine weitere Bearbeitung seiner Bestellung umgehend erfolge. Theoretisch lässt dieser gewählte Wortlaut – wenngleich auch nur mit einiger Phantasie – ein Verständnis in zweierlei Richtung zu, nämlich einmal in der Richtung, dass die Beklagte nunmehr mit der konkreten Abwicklung des Auftrages (Bereitstellung der Ware, Versand, Buchung etc.) beginne – was eine Annahme des Antrages impliziert – und zum anderen in der Richtung, dass die Beklagte prüft, ob sie sich auf die dem Antrag innewohnenden Vertragsbedingungen einlässt. Grundsätzlich kann eine Annahme eines auf Abschluss eines Vertrages gerichteten Antrages nur in einer Erklärung der vorbehaltlosen Annahme des Antrages erblickt werden (Palandt-Heinrichs, § 148 BGB, Rn. 1; Staudinger-Bork, § 146 BGB, Rn. 1). Unter Berücksichtigung der oben bereits ausgeführten besonderen Verkehrssitten des elektronischen Geschäftsverkehrs kann der in der E-Mail der Beklagten vom 20.10.2001 enthaltenen Äußerung nach Treu und Glauben jedoch kein dahingehender Erklärungsinhalt entnommen werden, dass der Antrag des Klägers vorbehaltlos angenommen würde.

Der Kläger musste insbesondere in Hinblick auf die von ihm bestellte Menge und den von ihm angebotenen Kaufpreis damit rechnen, dass die Beklagte sein Angebot einer erneuten Überprüfung unterzog und dass diese Prüfung nicht innerhalb einer knappen Stunde erledigt ist. Gerade wenn wegen eines ausgesprochen günstigen Preises (unstreitig beträgt der von dem Kläger angebotene Preis je Gerät lediglich 1/10 des üblichen Marktpreises für derartige Geräte) mit einer Vielzahl von Kaufanträgen zu rechnen ist, musste der Kläger damit rechnen, dass die Beklagte prüft, ob der bei ihr vorhandene Warenbestand ausreichend ist, um alle eventuell zu schließenden Verträge zu erfüllen. Sie musste fernerhin, wenn dies nicht der Fall ist, eine Auswahl unter den vorliegenden Kaufanträgen treffen.

Zu diesen besonderen Marktbedingungen, die bei der Beurteilung der Verkehrssitte zu berücksichtigen sind, trägt der Kläger auch selbst vor. Zutreffend geht der Klägervertreter in seinem Schriftsatz vom 15.05.2002 (Bl. 81 ff. d. A.) davon aus, dass gerichtsbekannt ist, dass über verschiedene Internetportale insbesondere technische Konsumprodukte zu Preisen erworben werden können, die z.T. weit unter den üblichen Marktpreisen liegen. Dies ist jedoch letztlich keine ausschließliche Besonderheit des elektronischen Geschäftsverkehrs, sondern ist auch im sonstigen Geschäftsverkehr zu beobachten, insbesondere immer dann, wenn einzelne Händler Geräte in einer großen Stückzahl einkaufen und sich den dabei erzielten besonderen Einkaufsrabatt in der geschäftlichen Konkurrenz dadurch zunutze machen, dass sie die Geräte zu Preisen anbieten, zu denen sie im regulären Fachhandel nicht erwerbbar sind. Auch im allgemeinen Geschäftsverkehr ist dabei bekannt, dass in der Regel zu diesem besonders günstigen Kaufpreis nur eine beschränkte Anzahl von Geräten verfügbar ist, so dass sich der Händler im Einzelfalle vorbehalten muss zu prüfen, ob sein Warenbestand die Erfüllung zu diesem günstigen Preis noch zulässt. Betritt in einem solchen Falle der Kunde das Geschäft und verlangt eine in dieser Weise besonders preisgünstig angebotene Ware, so wird er in der Regel vom Verkäufer zunächst die Antwort erhalten, dass erst geprüft werden müsse, ob noch Ware vorhanden sei. Genauso wenig wie einer derartigen Erklärung bereits die Annahme des Angebotes entnommen werden kann, ist dies vorliegend der Fall, wenn die Beklagte die umgehende Bearbeitung zusagt.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von dem Kläger vorgetragenen Umstand, dass die Beklagte in einem anderen Falle dem Besteller mitgeteilt habe, dass die Antwort, die Bestellung zu bearbeiten, keine Annahme bedeute. Es ist sicherlich richtig, dass dies für den Antragenden eine eindeutiger zu verstehende Aussage ist, ihr Fehlen für jedoch nicht zu der Annahme, dass auch etwas anderes als eine Prüfung des Angebotes zugesagt wurde. Die Erklärung der Beklagten in der E-Mail vom 20.10.2001 lässt eine derartige Auslegung nach dem oben gesagten nicht zu.

Bei dieser Sachlage bedarf es einer Erörterung der Frage, ob eine wirksame Anfechtung der Willenserklärung durch die Beklagte vorliegt, keiner weiteren Erörterung; hierauf kommt es nicht an, wenn schon die Erklärung der Beklagten selbst nicht als Annahmeerklärung auszulegen ist. Es bedarf daher insbesondere keiner Auseinandersetzung mit Urteil des LG Gießen vom 13.02.2002 – 1 S 463/01 -, das in einem ähnlich gelagerten, dieselbe Beklagte betreffenden Falle eine wirksame Anfechtung wegen Erklärungsirrtums (§ 119 Abs. 1, 2. Alt. BGB) angenommen hatte, ohne zuvor den Inhalt der Erklärung der Beklagten im Einzelnen zu erörtern.

Eine andere Grundlage für den vom Kläger verfolgten Anspruch ist nicht ersichtlich.

Dem Kläger waren als unterlegener Partei die Kosten des Rechtsstreites aufzuerlegen (§ 91 Abs. 1 ZPO).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

 

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