Landgericht Hannover
Az.: 21 O 3607/01
Beschluss vom 26.07.2001
In dem Rechtsstreit wird im Wege der einstweiligen Verfügung – wegen Dringlichkeit des Falles ohne mündliche Verhandlung gemäß §§ 1 UWG 823 Abs. 1, 1004 BGB sowie §§ 935 ff, 944, 890, 91 ZPO angeordnet:
1. Den Antragsgegnern wird – bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 100.000.00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, bei der Antragsgegnerin zu 1. zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs per E-Mail Werbungen an Personen zu versenden, deren Einverständnis weder ausdrücklich vorliegt, noch vermutet werden kann.
2. Die Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird – vorläufig – auf 20.000,00 DM festgesetzt.
Zur Begründung wird auf die Antragsschrift vom 25.07.2001 nebst Anlagen Bezug genommen. Eine beglaubigte Abschrift ist der Ausfertigung dieses Beschlusses beigefügt und damit zuzustellen.
Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz



