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Energieausweis – Vertrag zwischen Hauseigentümer und Energieberater – Schutzwirkung

OLG Koblenz, Az.: 1 U 136/16, Urteil vom 04.08.2016

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 23.12.2015 (Az. 8 O 119/13) wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das angefochtene Urteil und das Senatsurteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 v.H. des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Energieausweis - Vertrag zwischen Hauseigentümer und Energieberater - Schutzwirkung
Symbolfoto: Von PeJo /Shutterstock.com

Die Klägerin verfolgt gegenüber dem Beklagten einen Schadensersatzanspruch aus Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter wegen eines nach ihrer Auffassung fehlerhaft erstellten Energieausweises.

Die Klägerin erwarb mit notariellem Vertrag vom 26.10.2009 (Anlage K4) von dem Zeugen …[A] das mit einem Einfamilienwohnhaus bebaute Anwesen in der …[Z]straße 15, …[Y], zum Kaufpreis von 350.000 €. Der Zeuge …[A] hatte vor der Durchführung des Verkaufs den Beklagten mit der Erstellung eines Energieausweises für das genannte Wohnhaus beauftragt. Der Beklagte hatte nach einer Besichtigung des Hauses und der Vornahme eigener Messungen an den Fenstern, sowie Erhalt diverser Hausunterlagen den Energieausweis unter dem Datum vom 2.9.2009 ausgestellt, welcher einen Primärenergiebedarf des Gebäudes von 126,4 kWh/(m²a) auswies. Als Anlass der Ausstellung ist die Rubrik „Sonstiges (freiwillig)“ angekreuzt. Auf Seite 2 des Ausweises ist unter dem mit „Erläuterungen zum Berechnungsverfahren“ übertitelten Abschnitt ausgeführt: „Das verwendete Berechnungsverfahren ist durch die Energieeinsparverordnung vorgegeben. Insbesondere wegen standardisierter Randbedingungen erlauben die angegebenen Werte keine Rückschlüsse auf den tatsächlichen Energieverbrauch….“

Die Klägerin hat in erster Instanz vorgetragen, bei dem zwischen dem Zeugen …[A] und dem Beklagten geschlossenen Vertrag über die Erstellung eines Energieausweises handele es sich um einen Werkvertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Sie sei als Käuferin des Anwesens in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen, weil der Zeuge …[A] dem Beklagten den Zweck der Erstellung des Energieausweises, nämlich den beabsichtigten Hausverkauf, im Rahmen der Beauftragung genannt habe. Der Ausweis sei durch den Beklagten fehlerhaft erstellt worden, wobei er zumindest fahrlässig gehandelt habe. Abweichend von den Angaben im Energieausweis belaufe sich der Primärenergiebedarf tatsächlich auf 218,80 kWh/(m²a). Der höhere Energiebedarf des Wohnhauses bedinge, dass der Verkehrswert lediglich 300.000 € betrage und führe unter Berücksichtigung der Kosten einer energetischen Sanierung zu einem Minderwert von 111.028 €, wovon sie mit der Klage einen Teilbetrag von 50.000 € verfolge. Zudem leite sich ein Schadensersatzanspruch in dieser Höhe auch daraus ab, dass sie das Anwesen, wenn der Energieausweis die korrekten Werte aufgewiesen hätte, maximal zu einem Kaufpreis von 300.000 € erworben oder vom Kauf Abstand genommen hätte. Denn der Energieverbrauch des Hauses sei bei den Vertragsverhandlungen eines der wertbildenden Merkmale gewesen. Im Übrigen habe der Beklagte ihr auch die Kosten eines zur Beurteilung des Energieausweises eingeholten Privatgutachtens zu erstatten.

Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt den Beklagten zu verurteilen,

1. an sie einen Betrag von 50.000 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.5.2012 zu zahlen,

 

2. sie von den Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.890,91 € freizustellen,

3. an sie einen Betrag von 2.189,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.4.2015 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hat behauptet, keine Kenntnis davon gehabt zu haben, dass Anlass der Ausstellung des Energieausweises der Verkauf des Anwesens gewesen sei. Im Übrigen habe er alle Daten ordnungsgemäß erhoben und die Berechnung ordnungsgemäß vorgenommen.

Durch das den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 4.1.2016 zugestellte Urteil vom 23.12.2015, auf das hiermit zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin sei nicht in den Schutzbereich des zwischen dem Zeugen …[A] und dem Beklagten geschlossenen Werkvertrag einbezogen worden. Die Drittbezogenheit der Leistung bzw. die Gläubigernähe des Dritten sei für den Schuldner nicht erkennbar gewesen.

Hiergegen richtet sich die am 3.2.2016 eingelegte und mittels des am 3.3.2016 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatzes begründete Berufung der Klägerin.

Die Klägerin rügt im Wesentlichen eine fehlerhafte Beweiswürdigung, insbesondere eine fehlerhafte Würdigung der Aussage des Zeugen …[A], in deren Folge das Landgericht fälschlich zu der Überzeugung der fehlenden Erkennbarkeit der Drittbezogenheit gelangt sei. Überdies habe die Kammer nicht berücksichtigt, dass aufgrund der in § 16 EnEV normierten drei Sachverhaltsvarianten für die Klägerin ein Anscheinsbeweis dergestalt streite, dass die Erstellung des Energieausweises zum Zwecke des Hausverkaufs in Auftrag gegeben worden sei und hierdurch die Darlegungs- und Beweislast verkannt.

Die Klägerin beantragt zu erkennen,

1. Das Urteil des Landgerichts Koblenz, verkündet am 23.12.2015, Az. 8 O 119/13, zugestellt am 4.1.2016, wird abgeändert.

2. Der Beklagte und Berufungsbeklagte wird verurteilt, an die Klägerin den Betrag von 50.000 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.5.2012 zu zahlen.

3. Der Beklagte und Berufungsbeklagte wird verurteilt, die Klägerin von Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.890,91 € freizustellen.

4. Der Beklagte und Berufungsbeklagte wird verurteilt, an die Klägerin den Betrag von 2.189,60 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.4.2015 zu zahlen.

hilfsweise, das Urteil des Landgerichts Koblenz, verkündet am 23.12.2015, Az. 8 O 119/13 aufzuheben und den Rechtsstreit an das Landgericht Koblenz zurückzuverweisen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Er verteidigt unter Aufrechterhaltung seines erstinstanzlichen Vortrages das angegriffene Urteil, insbesondere die Beweiswürdigung der Kammer.

Hinsichtlich des Vorbringens im Übrigen wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Erklärungen in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

1.

Zu Recht hat das Landgericht die Voraussetzungen eines Anspruches aus Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter verneint und die Klage abgewiesen.

Um eine Ausuferung der Haftung des Vertragsschuldners zu vermeiden und die Grenze zur deliktischen Haftung nicht aufzuweichen, ist die Einbeziehung eines Dritten in die Schutzwirkungen eines Vertrages nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf jene Fälle begrenzt, in denen der Dritte mit der Hauptleistung bestimmungsgemäß in Berührung kommt, ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des Dritten besteht, den Interessen des Schuldners durch Erkennbarkeit und Zumutbarkeit der Haftungserweiterung Rechnung getragen wird und der Dritte schutzbedürftig ist (BGH, NJW 2008, 2245, 2247; NJW 1994, 2417, 2419; Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 328 Rn. 16 – 18).

Nach Maßgabe dessen scheidet eine Haftung des Beklagten aus.

Der Klägerin ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme den Nachweis eines für den Beklagten erkennbaren, schutzwürdigen Interesses des Zeugen …[A] an ihrer Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrages schuldig geblieben.

a.

Ein personenrechtlicher Einschlag, der ein Einbeziehungsinteresse begründen kann (Verantwortlichkeit für das „Wohl und Wehe“ des Dritten) (vgl. hierzu BGH NJW 2008, 2245, 2247; BGH, Urteil vom 26.11.1968 – VI ZR 212/66 – Rn. 16, zitiert nach juris), wie er beispielsweise bei familien- und arbeitsrechtlichen oder mietvertraglichen Rechtsverhältnissen gegeben ist (Palandt/Grüneberg, BGB. 75. Aufl., § 328 Rn. 17a), liegt im Falle eines reinen Kaufvertrag, der hier die einzige Verbindung zwischen dem Zeugen …[A] und der Klägerin begründet, nicht vor (BGH a.a.O.).

b.

Ein erkennbares Einbeziehungsinteresse ergibt sich auch nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung aus Erklärungen der Vertragsparteien, deren sonstigem Verhalten oder deren objektiver Interessenlage (vgl. hierzu BGH, NJW 2004, 3035 NJW 2008, 2245, 2247).

aa.

Den Nachweis diesbezüglicher Parteierklärungen im Rahmen des Vertragsschlusses hat die Klägerin nicht erbracht. Es ist von ihr nicht einmal bewiesen worden, dass bei den Vertragsverhandlungen erwähnt worden wäre, dass der Ausweis dem Verkauf des Hausanwesens dienen sollte.

Die Kammer ist in nicht zu beanstandender Würdigung des Beweisergebnisses zu der Überzeugung gelangt, der Zeuge …[A] habe dem Beklagten, als er diesen mit der Erstellung des Energieausweises beauftragte, nicht ausdrücklich mitgeteilt, dass der Ausweis für einen Verkauf des Hausanwesens benötigt werde. Die Beweiswürdigung des Landgerichts begegnet nach berufungsrechtlichen Maßstäben keinen Bedenken. Die Prüfung des Berufungsgerichts ist darauf beschränkt, ob die Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Gerichts unvollständig oder in sich widersprüchlich ist, ob sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (BGH, NJW 2004, 1876). Dies ist nicht der Fall. Die Kammer hat sich umfassend und widerspruchsfrei mit den Beweismitteln auseinandersetzt, die Erkenntnisse über Erklärungen der Vertragsparteien und den Inhalt der vertraglichen Vereinbarung geben können. Sie hat die Aussage des Zeugen …[A] inhaltlich umfassend dargestellt und im Aussageverlauf nachvollzogen. Zudem wurde die Aussage widerspruchsfrei in eine Beziehung zu dem weiteren insoweit zur Verfügung stehenden Beweismittel, dem Energieausweis, gesetzt und dessen Inhalt, der keinen Hinweis auf einen anstehenden Verkauf enthält, gewürdigt. Insgesamt hat das Landgericht nachvollziehbar und widerspruchsfrei ausgeführt, warum ihm das Erinnerungsvermögen des Zeugen …[A] nicht hinreichend sicher erschien und es zu der Überzeugung gelangte, dass der Beklagte über den beabsichtigten Verkauf des Hauses nicht informiert worden war. Die Ausführungen der Kammer widersprechen dabei auch keinem Denkgesetz oder Erfahrungssatz. Dies gilt auch, soweit sie sich allgemein zu unbewussten Rückschlüssen von Zeugen verhalten. Soweit die Klägerin die Beweiswürdigung des Gerichts durch ihre eigene zu ersetzen versucht, ist dies grundsätzlich nicht geeignet einer Berufung zum Erfolg zu verhelfen.

Das erstinstanzliche Gericht hat auch die Regeln der Beweislast nicht verkannt. Die Klägerin trifft nach den allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Voraussetzungen einer Einbeziehung in den Schutzbereich des zwischen dem Zeugen …[A] und dem Beklagten geschlossenen Vertrages. Ein Anscheinsbeweis auf der Grundlage der in § 16 EnEV normierten Anwendungsfälle kommt ihr dabei nicht zugute. § 16 EnEV begründet keinen Beweis des ersten Anscheins dafür, dass bei einem bestehenden, privatgenutzten Gebäude, das nicht unter  Abs. 4 und Abs. 5 dieser Regelung fällt, die Ausstellung des Energieausweises zu Zwecken des Verkaufs erfolgt. Zum einen waren in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung dieser Vorschrift die Anwendungsfälle noch weiter gefasst. Zum anderen ist § 16 EnEV kein Ausschlusstatbestand und hindert den Eigentümer nicht, aus freien Stücken die Erstellung eines Energieausweises einzuholen. Dies kann schlicht zur Information über den Energiebedarf oder zur Information über empfehlenswerte Modernisierungsmaßnahmen erfolgen. Insbesondere Letzteres widerstreitet der Bildung eines Erfahrungssatzes dahin, dass ein Energieausweis stets nur zu den in § 16 EnEV benannten Anwendungsfällen eingeholt wird.

bb.

Der Einholung eines Energieausweises kommt daher auch kein eigenständiger Erklärungswert zu. Die Klägerin hat auch kein weiteres Verhalten des Zeugen …[A] dargelegt, dem im Rahmen des Vertragsschlusses mit dem Beklagten bezüglich einer Einbeziehung des zukünftigen Käufers in die vertraglichen Schutz- und Obhutspflichten ein Erklärungswert zukommen könnte.

cc.

Auch der später durchgeführte Verkauf lässt unter Würdigung der Vertragsurkunde und der Aussage des Zeugen …[A] in erster Instanz kein Einbeziehungsinteresse erkennen. Gemäß der in § 6 des notariellen Vertrages vom 26.10.2009 (Anlage K4) getroffenen Regelung vereinbarten die Parteien des Kaufvertrages zu Gunsten des Zeugen …[A] als Verkäufer einen Gewährleistungsausschluss. Der Zeuge …[A] wollte und sollte damit der Klägerin gerade nicht wegen etwaiger Sachmängel, die in der Beschaffenheit des Hauses liegen, haften. Diese, nicht unübliche, Regelung widerstreitet jedoch der Annahme, der Zeuge …[A] wolle aus dem Gesichtspunkt des Schutzes und der Fürsorge den Käufer durch eine Einbeziehung in den Schutzbereich des mit dem Beklagten geschlossenen Vertrages gegen Risiken aus etwaigen Sachmängeln der Kaufsache absichern. Er wollte der Klägerin insoweit gerade seinerseits keinen Schutz und keine Fürsorge angedeihen lassen, sondern das Risiko allein der Klägerin als Käuferin übertragen. Dies spricht dagegen, dass er ihr im Verhältnis zum Beklagten Schutz und Fürsorge in diesem Bereich hätte angedeihen lassen wollen und würde im Ergebnis dazu führen, dass der Beklagte der Klägerin in weiterem Umfang haften würde, als ihr unmittelbarer Vertragspartner, der Zeuge …[A]. Dies würde wiederum den Interessen des Beklagten widerstreiten, da jener so mitunter für falsche Angaben des Verkäufers, die in seine Berechnungen eingeflossen sind, haften müsste, obgleich dieser von der Haftung freigestellt sein könnte. Die Einbeziehung des Dritten in die Schutzwirkungen des Vertrages ist hiernach unter Berücksichtigung von Treu und Glauben nach den Parteiinteressen nicht geboten, wenn der Vertragsgläubiger aufgrund einer mit dem Dritten getroffenen Vereinbarung von einer Haftung für Schäden freigestellt ist, die auf Pflichtverletzungen im Rahmen des zu dem Vertragsschuldner bestehenden Vertragsverhältnisses beruhen. Ein Einbeziehungsinteresse des Vertragsgläubigers kann in einem solchen Fall ohne Hinzutreten weiterer Umstände, die ein Schutz- und Fürsorgeinteresse begründen, nicht bejaht werden. An solchen weiteren Umständen fehlt es hier.

Einer Einbeziehung der Klägerin in die Schutzwirkungen steht hier zudem nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen, entgegen, dass für den Beklagte nicht erkennbar war, dass der Energieausweis zum Zwecke des Verkaufs benötigt wurde und damit zum Gebrauch gegenüber Dritten bestimmt war. Eine entsprechende Mitteilung durch den Zeugen …[A] konnte insoweit nicht hinreichend festgestellt werden, und der Einholung des Energieausweises selbst kommt, wie dargelegt, keine eigenständige Aussagekraft bezüglich einer Drittbezogenheit der Leistung zu. Überdies ist zu beachten, dass  der Beklagte hier aufgrund der im Dokument niedergelegten äußerst begrenzten Aussagekraft des Energieausweises (s. Anlage K1: „Erläuterungen zum Berechnungsverfahren: Das verwendete Berechnungsverfahren ist durch die Energieeinsparverordnung vorgegeben. Insbesondere wegen standardisierter Randbedingungen erlauben die angegebenen Werte keine Rückschlüsse auf den tatsächlichen Energieverbrauch….“) nicht annehmen musste, dass dem Energieausweis eine Bedeutung bei der Bemessung des Verkehrswertes des Gebäudes zukommen werde und dieser bei der Kaufpreisfindung zu einem wertbildenden Faktor würde. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme durch einen enttäuschten  Käufer brauchte daher umso weniger in sein Bewusstsein zu treten.

Nach alledem war für den Beklagten hier ein etwaiges Haftungsrisiko aus dem anstehenden Hausverkauf weder erkennbar gewesen, noch musste er mit einem solchen überhaupt rechnen. Im Falle einer Einbeziehung der Klägerin in den Schutzbereich des zwischen ihm und dem Zeugen …[A] geschlossenen Vertrages wäre er in der Folge einer Haftung ausgesetzt worden, ohne die Chance gehabt zu haben, sich gegen das Haftungsrisiko seinerseits abzusichern. In einer solchen Konstellation ist unter Berücksichtigung des berechtigten Interesses des Vertragsschuldners die Einbeziehung des potentiellen Käufers in den Schutzbereich des Vertrages abzulehnen.

2.

Deliktische Ansprüche sind nicht begründet.

Die Verletzung eines Schutzgutes im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB ist nicht gegeben. Das hier allein berührte Vermögen der Klägerin ist nicht Schutzgut dieser Vorschrift (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 75. Aufl., § 823 Rn. 2).

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Anhaltspunkte für betrügerisches Handeln (§§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB) sind bereits deshalb nicht gegeben, weil die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass dem Beklagten eine Drittbezogenheit der Leistung bekannt gewesen wäre oder er mit einer solchen zumindest hätte rechnen  müssen. Damit kann, bezogen auf die Vermögensverfügung der Klägerin, die subjektive Tatseite eines Betruges nicht festgestellt werden. Entsprechendes gilt hinsichtlich eines Anspruches nach § 826 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 709 S. 2, 711 S.1 u. 2 ZPO.

IV.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Rechtssache betrifft die Entscheidung in einem Einzelfall und hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO), noch ist der Streitfall zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Entscheidung des Berufungsgerichts zu eröffnen (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO).

V.

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 52.190 € festgesetzt.

 

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