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Energieberater – Beratungspflichten und Honoraranspruch

OLG Celle – Az.: 14 U 188/19 – Urteil vom 30.06.2021

Die Berufung der Beklagten gegen das am 13.09.2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stade wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Wert des Berufungsgegenstandes wird auf 16.250,00 € festgesetzt.

Gründe

(abgekürzt gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO)

I.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte, Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Energieberater - Beratungspflichten und Honoraranspruch
(Symbolfoto: gopixa /Shutterstock.com)

Zurecht hat das Landgericht dem Kläger auf seine Klage einen Honoraranspruch für seine Tätigkeit als Energieberater der Beklagten zu 1. zuerkannt und die auf Zahlung von Schadensersatz wegen einer Verletzung von Hinweis- und Aufklärungspflichten in Höhe von 14.346,00 € gerichtete Widerklage der Beklagten abgewiesen.

1. Dem Kläger steht der mit Schlussrechnung vom 05.03.2016 (Anlage K 9a, Bl. 61 d. A.) in Höhe von 1.904,00 € brutto abgerechnete Vergütungsbetrag zu.

Nach Durchführung der Beweisaufnahme durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. Bü. steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger für die von ihm erbrachten Tätigkeiten zutreffend zwei Tagessätze abgerechnet hat und die entsprechende Vergütung verlangen kann. Im Einzelnen:

a) Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Kläger seine Rechnung vom 5. März 2016 über 1.904,00 € brutto hinreichend substantiiert dargelegt und im Einzelnen aufgeschlüsselt hat (vgl. dazu auch BGH, Urteil v. 28.05.2009, VII ZR 74/06, juris, Rn. 12 f.). Aus der Schlussrechnung in Verbindung mit der Terminliste (Bl. 209 f. d. A.) ergibt sich ein Stundenaufwand von insgesamt 18 ½ Stunden bzw. 2 Tagessätzen zu je 800,00 € netto, wobei 10 Stunden auf Besichtigung und Energieeinsparkonzept, 5 ½ Stunden auf die Antragstellung einschließlich Abstimmung mit dem BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) und 3 Stunden auf Abstimmungen mit dem Planer bzw. Antragsteller entfallen. Der Terminliste sind in der Summe 17,75 Stunden zu entnehmen, wobei der Kläger im Rahmen seiner informatorischen Anhörung durch das Landgericht (vgl. Prot. d. mündlichen Verhandlung vom 8. November 2018, Bl. 166 – 168 d. A.) erklärt hat, in der Liste seien nicht alle seine Tätigkeiten erfasst worden; beispielsweise fehle der erste Bericht an das BAFA.

Ferner hat das Landgericht sodann ausgehend von den 17,75 Stunden den auf Nachbesserungsarbeiten entfallenden Zeitaufwand in einem Umfang von 1,17 Stunden abgezogen und ausgeführt, der nachgewiesene Zeitaufwand von 16,58 Stunden rechtfertige die Abrechnung von zwei Tagessätzen à 8 Arbeitsstunden (vgl. S. 8 LGU).

b) Dabei hat, wie die Beklagten mit ihrer Berufung zurecht ausgeführt haben, das Landgericht verfahrensfehlerhaft nicht (ausreichend) berücksichtigt, dass die Beklagten den abgerechneten Stundenumfang nicht lediglich hinsichtlich des auf die Nachbesserungsarbeiten entfallenden Zeitaufwands und der weiteren Position „Abschrift“ vom 15.01.2016 (vgl. Bl. 210 d. A.), sondern insgesamt bestritten haben. Bereits mit der Klageerwiderung (dort S. 6, Bl. 76 d. A.) haben die Beklagten 8 ½ Stunden der Rechnung für die Abstimmung mit dem BAFA und mit den Planern bzw. Auftraggebern dergestalt bestritten, dass der Kläger diese Stunden nicht aufgewandt habe und nicht berechtigt sei, sie abzurechnen. Mit Schriftsatz vom 17. Juli 2018 (Bl. 140 – 143 d. A.) haben die Beklagten dann zudem den gesamten Arbeitsaufwand des Klägers von zwei Tagen bestritten. In der mündlichen Verhandlung am 25. Juli 2018 (vgl. Prot., Bl. 144 d. A.) hat der Beklagtenvertreter erklärt, er stelle klar, dass er den Anfall der in der Rechnung vom 5. März 2016 aufgeführten Stunden bestreite.

c) Die Beweislast für den Werklohnanspruch trägt der Kläger. Allein aufgrund seines substantiierten Vortrags zu seiner Abrechnung kehrt sich die Darlegungs- und Beweislast, anders als offenbar vom Landgericht angenommen, das den Beklagten mit Beweisbeschluss vom 04.01.2019 (Bl. 207 f. d. A.) betreffend die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Erforderlichkeit des vom Kläger angegebenen Zeitaufwandes die Vorschusspflicht aufgebürdet hat, für die den Werklohnanspruch begründenden Voraussetzungen nicht um (BGH, aaO, Rn. 24; BGHZ 157, 118, 126).

d) Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats mit der erforderlichen Gewissheit i. S. d. § 286 ZPO fest, dass der abgerechnete Zeitaufwand von zwei Tagessätzen für die Besichtigung des Objekts, die Erstellung eines Energiesparkonzeptes, die Antragstellung und ggfs. Abstimmung mit der BAFA sowie für erforderliche Abstimmungen mit dem von der Beklagten beauftragten Architekten, dem als Streithelfer beigetretenen Dipl.-Ing. M., bzw. der Beklagten erforderlich und nachvollziehbar war.

Nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei hat der gerichtlich bestellte Sachverständige ausgeführt, dass für die vorgenannten Arbeiten ein zeitlicher Aufwand von jedenfalls zwei Tagessätzen nachvollziehbar sei. Dies hat der Sachverständige im Rahmen seiner mündlichen Anhörung durch den Senat (vgl. Protokoll d. mündlichen Verhandlung vom 27.04.2021, Bl. 601 ff. d. A.) näher damit begründet, dass seiner Erfahrung nach für die anstehenden Arbeiten ein Aufwand von mindestens zwei Tagen anzusetzen und eher von einem höheren Aufwand auszugehen sei. Er selbst habe zumeist 3.000,00 bis 4.000,00 € abgerechnet, was dementsprechend mindestens immer einem Aufwand von zwei oder drei Tagen entspreche. Indes scheint ein etwas geringerer zeitlicher Aufwand, wie ihn der Kläger seiner Abrechnung zugrunde gelegt hat, auch deshalb durchaus plausibel, da der Sachverständige unter Verweis auf die nach der maßgeblichen Richtlinie zu einem Energiesparkonzept gehörenden Leistungen ausgeführt hat (vgl. S. 4 des schriftlichen Gutachtens vom 28.10.2020, hinterer Aktendeckel Bd. II), dass vorliegend nicht alle diese Leistungen erbracht worden seien.

e) Aus den vorstehenden Gründen kommt es darauf, ob die Zeugin D. für das Erstellen einer Abschrift wie in der Terminsliste angegeben 0,33 Stunden aufgewandt hat, nicht entscheidend an. Der Kläger hat zwei Tagessätze in Ansatz gebracht, die mit jeweils acht Stunden zu berücksichtigen sind. Inwieweit mehr als 16 Stunden geleistet worden sind, ist deshalb nicht erheblich. Ungeachtet dessen zeigt die Berufung auch keine Umstände auf, welche geeignet wären, die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung als rechtsfehlerhaft, d. h. insbesondere widersprüchlich oder gegen Denkgesetze verstoßend, erscheinen zu lassen.

f) Soweit die Beklagten auch in der Berufungsbegründung nochmals ausführen, die von dem Kläger erbrachten Leistungen seien mangelhaft gewesen, bleibt der Vortrag dazu – wie schon in der angefochtenen Entscheidung für den erstinstanzlichen Vortrag zutreffend ausgeführt (LGU S. 8) – unsubstantiiert. Namentlich tragen die Beklagten nicht vor, dass das Energiesparkonzept auch noch nach der unstreitig erfolgten Nachbesserung mangelhaft gewesen sei. Auch die durch das Landgericht für Nachbesserungsarbeiten vorgenommenen Abzüge vom Stundenaufwand greifen die Beklagten letztlich nicht an.

2. Die Beklagten haben gegen den Kläger keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz wegen Verletzung von Beratungspflichten gemäß §§ 611, 280 BGB.

a) Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag ist als Dienstleistungsvertrag i. S. d. § 611 BGB zu qualifizieren. Die Rechtsnatur eines Vertrages zur Energieberatung oder zur Fördermittelberatung stuft der BGH (Urteil vom 27. November 2019, VIII ZR 285/18, Rn. 137, zitiert nach juris) als „neue Dienstleistungsberufe“ ein, deren Berufsbild überwiegend gesetzlich bisher nicht geregelt sei. Auch der 16. Zivilsenat des OLG Celle führt in seinem Urteil vom 27. Februar 2014 (16 U 187/13, Orientierungssatz und Rn. 17, juris) aus: „Wer es übernimmt, über die Möglichkeiten der energetischen Modernisierung eines Objekts zu beraten, dazu Wirtschaftlichkeitsberechnungen anzustellen und Fördermittelberatung sowie Hilfestellung bei der Beantragung möglicher Fördermittel zu erbringen, schuldet letztlich in Bezug auf die Fördermittelberatung keinen Erfolg; es handelt sich nicht um einen Werkvertrag nach § 631 BGB, sondern lediglich um eine Dienstleistung im Sinne einer fachlichen Beratung“. Dafür spricht auch der Wortlaut des klägerischen Angebots vom 8. Juni 2015 (Anlage K 5, Bl. 44 d. A.), in dem von „Begleitung zur Beantragung von Fördermitteln“ die Rede ist. Ein Versprechen zum sicheren Erhalt von Fördermitteln hat der Kläger nicht gegeben.

b) Seine Beratungspflichten aus dem mit der Beklagten zu 1. abgeschlossenen Vertrag hat der Kläger nicht verletzt. Er war nicht gehalten, die ihm übermittelten Angaben zur Beschäftigtenzahl der Beklagten zu 1. zu hinterfragen.

Wie vorstehend ausgeführt, gehörte es ausweislich des Angebots vom 08.05.2015 zu den Aufgaben des Klägers, die Beantragung von Fördermitteln zu begleiten. Nach dem unstreitigen Vorbringen des Klägers (vgl. Anspruchsbegründungsschrift vom 08.02.2018, dort S. 3 u., Bl. 28 d. A.) war es das vorrangige Ziel der Beklagten zu 1., die Erneuerung eines Teils der Verkaufsraumbeleuchtung in ihrem Ladengeschäft im Sinne der Förderbedingungen des BAFA „förderfähig zu machen“. Dementsprechend hat der Kläger dem von der Beklagten zu 1. beauftragten Architekten das für eine Beantragung notwendige Antragsformular blanko (Anlage K 1, Bl. 34 d. A.) übermittelt. In diesem Formular ist auf Seite 2 oben ein ausdrücklicher Hinweis enthalten, dass bei der Ermittlung der KMU-Größen (Beschäftigte, Jahresbilanzsumme, Jahresumsatz) die KMU-Empfehlung der EU-Kommission zu beachten sei. Durch Ankreuzen soll bestätigt werden, dass die entsprechende Empfehlung beachtet worden ist, was die Bedeutung dieses Punktes noch hervorhebt. Eines weitergehenden Hinweises betreffend die korrekte Ermittlung der Mitarbeiterzahl bedurfte es daher nicht.

Nachdem der Kläger das nur teilweise ausgefüllte Formular (Anlage K 3, Bl. 36 ff. d. A.) zurückerhalten hatte, hatte er keinen Anlass, die darin unter Punkt 1 „Angaben zum antragstellenden Unternehmen“ mit 285 eingetragene Zahl der Beschäftigten des Unternehmens zu hinterfragen bzw. der Beklagten oder ihrem Architekten Bedenken mitzuteilen.

Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände durfte der Kläger bei der gebotenen objektivierenden Betrachtung davon ausgehen, dass die genannte Mitarbeiterzahl korrekt ermittelt worden ist.

Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts (LGU S. 2) hat die Beklagte zu 1. den Architekten M. damit beauftragt, ein Konzept für die Erneuerung eines Teils ihrer Verkaufsraumbeleuchtung zu erarbeiten, das eine Förderung der Baumaßnahmen durch das BAFA gemäß der Richtlinie für Investitionszuschüsse zum Einsatz hocheffizienter Querschnittstechnologien im Mittelstand möglich machen sollte. Aufgabe des beauftragten Architekten war es sonach, federführend und mit dem Ziel, Fördergelder einzuwerben, für die Beklagte zu 1. tätig zu werden. So hält es sich auch nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil v. 29.02.1996, VI ZR 90/94, juris) im Rahmen üblicher Architektenleistung, wenn ein Architekt es übernimmt – gegen ein besonderes Honorar oder ohne eine zusätzliche Vergütung – für den Bauherrn öffentliche Fördermittel zu beantragen. Aufgabe des Klägers war es hingegen auch nach dem Vortrag der Beklagten (S. 2 u. der Klageerwiderung vom 28.03.2018, Bl. 72 d. A.) den Architekten zu unterstützen. Den Hinweis auf Fördermöglichkeiten, den der Kläger geben sollte (S. 7 der Klageerwiderung, Bl. 77 d. A.), hat er (auch mittels Übermittlung des Antragsformulars an den Architekten) gegeben.

Der beauftragte Architekt hat in dem mit E-Mail vom 07.06.2015 (Anlage K 2, Bl. 35 d. A.) zurückgesandten, nur teilweise ausgefüllten Fragebogen, den unter Punkt 1 „Angaben zum antragstellenden Unternehmen“ (dort S. 2 oben) enthaltenen Zusatz, wonach er bestätige, die zur Ermittlung der KMU-Größenkriterien (Beschäftigte, Jahresbilanzsumme, Jahresumsatz) die Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 06.05.2003 (KMU-Empfehlung) beachtet zu haben, angekreuzt. An anderen Stellen im Fragebogen (Punkt 7 und 8.5, Bl. 38 f. d. A.) hat er Fragen unbeantwortet gelassen und diese Punkte zudem mit Fragezeichen versehen. In dem vorgenannten E-Mail-Anschreiben hat er zudem ausgeführt: „… anbei sende ich Ihnen das ausgefüllte (soweit ich es kann) Antragsformular zu, …“. Aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Empfängers kann dies in der Gesamtschau nicht anders verstanden werden, als dass der Architekt alle ausgefüllten Punkte beherrscht und die nicht ausgefüllten Punkte dem Fachwissen des als Sonderfachmann hinzugezogenen Klägers zwecks Prüfung und (ggf. erforderlicher) Ergänzung überlassen hat. Andernfalls, waren ihm die Ermittlungsgrundsätze entgegen dem durch Ankreuzen der Erklärung auf Seite 2 oben des Formulars zum Ausdruck gebrachten Kenntnisstand tatsächlich nicht bekannt, hätte es nahegelegen, auch diesen Punkt offen zu lassen. Da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die im Formular angegebenen Mitarbeiterzahlen offenkundig unzutreffend oder unplausibel sind, hatte der Kläger keine Veranlassung, die Richtigkeit der Angaben in Zweifel zu ziehen. Dies auch deshalb, weil es bei der Angabe der Mitarbeiterzahl nicht auf das besondere technische Fachwissen eines Energieberaters ankommt.

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Die danach zutreffende Würdigung durch das Landgericht wird zudem durch die Ausführungen des gerichtlich beauftragten Sachverständigen Bü. gestützt. Dieser hat im Rahmen seiner Anhörung durch den Senat ausgeführt, dass das Ausfüllen des Antragsformulars Aufgabe des Bauherrn sei, während der Energieberater für die technischen Fragen verantwortlich sei. Aus seiner fachlichen Sicht hätte bei Übermittlung eines teilweise ausgefüllten Formulars wie vorliegend allenfalls Anlass bestanden zu erfragen, ob noch weitere Anträge auf Förderung gestellt worden seien und, ob es andere Einsparmöglichkeiten gebe. Dazu passt, dass es nach der vertraglichen Vereinbarung Aufgabe des Klägers war, die Beantragung von Fördergeldern zu begleiten, er somit bezüglich der Fördermittelbeantragung weder allein- noch letztverantwortlich war.

3. Der Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 20. Mai 2021 (Bl. 605 ff.) hat dem Senat im Übrigen keinen Anlass gegeben, die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung anzuordnen (§ 156 ZPO). Die in diesem Schriftsatz genannten Gesichtspunkte hat der Senat bedacht und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt. Der von den Beklagten vermisste Hinweis auf die zur Ermittlung der Mitarbeiterzahl maßgeblichen Vorschriften findet sich – wie bereits ausgeführt – im übermittelten Formular.

II.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 i. V. m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3 ZPO, 45 Abs. 1 S. 1, 47 GKG.

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