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Energieberater schuldet fachlich zutreffende Beratung – Dienstvertragsrecht

Staatliche Förderung für die Haus-Sanierung – für viele Eigentümer ein Traum, der sich schnell in Luft auflösen kann. Ein Berliner erlebte nun, wie eine fehlerhafte Energieberatung nicht nur den Zuschuss kostete, sondern auch ein Gerichtsurteil nach sich zog.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 30 O 197/23 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Berlin II – Zivilkammer 30
  • Datum: 18.02.2025
  • Aktenzeichen: 30 O 197/23
  • Verfahrensart: Urteil in einem Zivilverfahren
  • Rechtsbereiche: Vertragsrecht, Schadensersatzrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Eine Privatperson, die die Beklagte mit einer Energieberatung beauftragte und nun Schadensersatz fordert.
  • Beklagte: Ein Unternehmen, das Energieberatungen durchführt und vom Kläger beauftragt wurde.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Der Kläger beauftragte die Beklagte im April 2021 mit einer Energieberatung für die Sanierung seines Einfamilienhauses. Die Beklagte sollte laut Angebot einen Bericht erstellen, der den Kläger zur Beantragung von KfW-Zuschüssen berechtigt. Hierfür wurde ein Honorar vereinbart.
  • Kern des Rechtsstreits: Ob die Beklagte ihre vertraglichen Pflichten aus dem Energieberatungsvertrag verletzt hat und dem Kläger dadurch ein ersatzpflichtiger Schaden in Form entgangener Fördermittel entstanden ist.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Beklagte wurde zur Zahlung von 6.093,04 Euro Schadensersatz an den Kläger verurteilt. Diese Zahlung erfolgt Zug um Zug gegen die Abtretung der Rechte des Klägers aus einem laufenden Widerspruchsverfahren bezüglich eines aufgehobenen Förderungsbescheids. Zusätzlich muss die Beklagte 368,78 Euro für außergerichtliche Anwaltskosten zahlen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
  • Folgen: Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 90 % von der Beklagten und zu 10 % vom Kläger getragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen eine Sicherheitsleistung. Beide Parteien können die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung abwenden.

Der Fall vor Gericht


Der Fall: Energieberatung mit Folgen vor dem Landgericht Berlin II

Energieberater berät zu Energieeffizienz. Fehlerhafte Beratung möglich.
Fehlerhafte Energieberatung und Schadensersatzpflicht | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Ein Rechtsstreit vor dem Landgericht Berlin II (Az.: 30 O 197/23) beleuchtet die Pflichten eines Energieberaters. Ein Hauseigentümer hatte auf eine fehlerhafte Beratung vertraut und verlor dadurch eine zugesagte staatliche Förderung für seine Sanierungsmaßnahmen. Das Gericht entschied nun über die Haftung des Beratungsunternehmens.

Hintergrund: Sanierungswunsch trifft auf Förderdschungel

Der Kläger, ein privater Hauseigentümer, plante im Jahr 2021 eine energetische Sanierung seines Einfamilienhauses. Um von staatlichen Zuschüssen zu profitieren, beauftragte er im April 2021 die Beklagte, ein spezialisiertes Energieberatungsunternehmen. Ziel war es, fachkundige Unterstützung bei der Planung und Beantragung von Fördermitteln zu erhalten.

Das Beratungsversprechen: Zugang zu KfW-Zuschüssen

Grundlage der Beauftragung war ein Angebot der Beklagten vom 8. April 2021. Darin verpflichtete sich das Unternehmen ausdrücklich: „Der Berater verpflichtet sich, einen Vor-Ort-Bericht oder individuellen Sanierungsfahrplan zu erstellen, der den Beratungsempfänger berechtigt, KfW-Zuschüsse zu beantragen“. Für diese Leistung wurde ein Honorar von 2.017,05 Euro vereinbart.

Erste Erfolge: Förderbescheid erteilt

In Zusammenarbeit mit der Beklagten beantragte der Kläger Fördermittel beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nach der „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG-Richtlinie). Am 15. Juni 2021 erhielt er tatsächlich einen Zuwendungsbescheid. Dieser sicherte ihm eine Förderung von 20 % der Kosten für Maßnahmen an der Gebäudehülle zu.

Umsetzung der Maßnahmen und Einreichung der Nachweise

Der Kläger übermittelte der Beklagten die Angebote für die geplanten Arbeiten, unter anderem für neue Fenster und Dachfenster. Die Beklagte erhob keine Einwände. Daraufhin ließ der Kläger die Sanierungsmaßnahmen durchführen, wofür Kosten in Höhe von insgesamt 34.302,35 Euro anfielen. Die Rechnungen leitete er Anfang Dezember 2021 an die Beklagte weiter.

Im Februar 2022 reichte der Kläger den von der Beklagten geprüften und bestätigten Verwendungsnachweis beim BAFA ein. Darin wurden die erreichten Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) für Dach, Geschossdecke, Fenster und Dachflächenfenster angegeben, basierend auf den verbauten Materialien. Diese Werte sind entscheidend für die Förderfähigkeit.

Die böse Überraschung: Anforderungen nicht erfüllt

Im Juni 2022 teilte das BAFA dem Kläger mit, dass die technischen Mindestanforderungen der Förderrichtlinie bei der Sanierung nicht erreicht worden seien. Die Behörde forderte ihn auf, nicht förderfähige Posten über seinen Energieberater aus der Rechnungsaufstellung streichen zu lassen. Trotz anschließender Korrespondenz zwischen Kläger, BAFA und Beklagter konnte keine Lösung gefunden werden.

Amtliche Entscheidung: Förderbescheid teilweise aufgehoben

Die Konsequenz folgte prompt: Mit Bescheid vom 4. August 2022 hob das BAFA den ursprünglichen Förderbescheid vom 15. Juni 2021 bezüglich der strittigen Sanierungsmaßnahmen an der Gebäudehülle auf. Dem Kläger entging somit die zugesagte Förderung von 20% auf die angefallenen Kosten.

Der Gang vor Gericht: Klage auf Schadensersatz

Der enttäuschte Hauseigentümer sah die Ursache für den Verlust der Förderung in einer fehlerhaften Beratung durch die Beklagte. Er verklagte das Unternehmen auf Schadensersatz in Höhe der entgangenen Fördersumme, konkret 6.093,04 Euro (entsprechend 20% der relevanten Kosten, bereinigt um nicht sicher förderfähige Posten).

Das Urteil: Energieberater muss für Fehler haften

Das Landgericht Berlin II gab der Klage weitgehend statt. Es verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 6.093,04 Euro nebst Zinsen an den Kläger. Die Richter sahen es als erwiesen an, dass die Beklagte ihre vertraglichen Pflichten verletzt hat.

Pflichtverletzung im Rahmen des Dienstvertrags

Der Vertrag zwischen Kläger und Beklagter wurde als Dienstvertrag (§ 611 BGB) eingestuft, der spezifische Beratungspflichten beinhaltet. Die Beklagte schuldete eine fachlich korrekte Beratung, die sicherstellt, dass die geplanten und umgesetzten Maßnahmen die Voraussetzungen für die zugesagte Förderung tatsächlich erfüllen. Die bloße Erstellung eines Berichts, der formal zur Antragstellung berechtigt, genügt nicht.

Fehlerhafte Prüfung und Freigabe

Indem die Beklagte die vom Kläger vorgelegten Angebote nicht beanstandete und später einen Verwendungsnachweis mit Werten bestätigte, die offensichtlich nicht den technischen Mindestanforderungen der BEG-Richtlinie entsprachen, verletzte sie ihre Beratungspflicht. Sie hätte erkennen und darauf hinweisen müssen, dass die geplanten bzw. ausgeführten Maßnahmen nicht zur zugesagten Förderung führen würden.

Der entstandene Schaden

Der Schaden des Klägers besteht in der entgangenen Fördersumme. Das Gericht legte hierfür den Betrag zugrunde, der dem Kläger bei korrekter Einhaltung der Förderbedingungen zugestanden hätte. Kleinere Unsicherheiten bezüglich der Förderfähigkeit einzelner Rechnungsposten wurden berücksichtigt.

Zug-um-Zug-Verurteilung: Vermeidung doppelter Leistung

Die Zahlung durch die Beklagte erfolgt Zug um Zug gegen die Abtretung der Rechte des Klägers aus dem Widerspruchsverfahren gegen den Aufhebungsbescheid des BAFA. Dies stellt sicher, dass der Kläger nicht doppelt entschädigt wird – einmal durch das Urteil und möglicherweise ein weiteres Mal, falls sein Widerspruch beim BAFA doch noch Erfolg haben sollte.

Kostenentscheidung und Vollstreckbarkeit

Die Kosten des Rechtsstreits wurden entsprechend dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen verteilt: Die Beklagte trägt 90 %, der Kläger 10 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch für beide Seiten an Sicherheitsleistungen geknüpft.

Bedeutung für Betroffene

Für Hauseigentümer und Sanierungswillige

Dieses Urteil stärkt die Rechte von Verbrauchern gegenüber Energieberatern. Es macht deutlich, dass Berater nicht nur formale Unterstützung bei der Antragstellung schulden, sondern eine inhaltlich korrekte Beratung, die zum gewünschten Erfolg – hier der tatsächlichen Auszahlung der Förderung – führt. Hauseigentümer sollten auf klare vertragliche Regelungen achten und im Zweifel die Qualifikation und Referenzen des Beraters prüfen. Bei Fehlberatung besteht ein Anspruch auf Schadensersatz.

Für Energieberater und Beratungsunternehmen

Für Energieberater unterstreicht das Urteil die hohe Verantwortung und die Notwendigkeit einer sorgfältigen Arbeitsweise. Sie müssen die komplexen und sich oft ändernden Förderrichtlinien genau kennen und anwenden. Eine oberflächliche Prüfung von Unterlagen oder die Bestätigung nicht plausibler Werte kann zur Haftung führen. Eine umfassende Dokumentation der Beratung und eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung sind für Energieberater unerlässlich. Die Beratung muss stets darauf abzielen, dass die technischen Mindestanforderungen tatsächlich eingehalten werden.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil verdeutlicht, dass Energieberater bei der Beratung zu Fördermitteln für energetische Sanierungen die aktuell gültigen Förderrichtlinien beachten und korrekt anwenden müssen. Ein Berater haftet für Schäden, wenn er falsche technische Anforderungen zugrunde legt (hier: GEG statt BEG-Richtlinie) und dadurch dem Kunden Fördermittel entgehen. Hausbesitzer haben Anspruch auf Schadensersatz, wenn sie aufgrund falscher Beratung Sanierungsmaßnahmen durchführen, die entgegen der Zusicherung nicht förderfähig sind.

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Unterstützung bei Streitigkeiten rund um fehlerhafte Energieberatung

Wer bei der Planung energetischer Sanierungen auf Beratung setzt, verlässt sich darauf, dass alle Anforderungen für staatliche Förderungen präzise beachtet werden. Werden hier Fehler gemacht, entstehen teils erhebliche finanzielle Schäden, die nicht selten zu Unsicherheiten und Konflikten führen.

Unsere Kanzlei prüft für Sie, inwieweit eine fehlerhafte Beratung vorliegt und welche Ansprüche sich daraus ergeben. Auf Basis der Vertragsunterlagen und des konkreten Sachverhalts beraten wir Sie fundiert zu Ihren rechtlichen Möglichkeiten.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was bedeutet „fehlerhafte Energieberatung“ im rechtlichen Sinne?

Eine Energieberatung gilt im rechtlichen Sinne als fehlerhaft, wenn die Leistung des Energieberaters nicht die Qualität aufweist, die Sie erwarten durften. Es geht dabei nicht darum, ob Sie persönlich mit dem Ergebnis unzufrieden sind, sondern um objektiv feststellbare Mängel in der Beratung selbst.

Grundlage ist der Vertrag, den Sie mit dem Energieberater geschlossen haben. Der Berater schuldet Ihnen eine sorgfältige und fachgerechte Beratung, die den anerkannten Regeln der Technik und den aktuellen Standards entspricht. Weicht die erbrachte Leistung negativ von diesem Soll-Zustand ab, liegt ein Fehler vor.

Wann kann eine Energieberatung fehlerhaft sein?

Ein Fehler liegt vor, wenn der Energieberater seine Pflichten verletzt hat. Das kann beispielsweise in folgenden Fällen sein:

  • Falsche Berechnungen: Wenn energetische Kennwerte (wie der Energiebedarf oder die erwartete Einsparung) nachweislich falsch berechnet wurden.
  • Unzureichende Analyse: Wenn der Berater wichtige Gegebenheiten des Gebäudes (z.B. Wärmebrücken, Zustand der Bausubstanz) nicht oder nur unzureichend untersucht und berücksichtigt hat.
  • Fehlerhafte Empfehlungen: Wenn die vorgeschlagenen Sanierungsmaßnahmen technisch ungeeignet, unwirtschaftlich oder nicht auf Ihre spezifische Situation zugeschnitten sind. Stellen Sie sich vor, es wird eine teure Maßnahme empfohlen, die kaum Energieeinsparung bringt.
  • Falsche oder fehlende Informationen zu Förderungen: Wenn der Berater Sie nicht oder falsch über relevante Fördermöglichkeiten informiert (z.B. Bedingungen für Zuschüsse oder Kredite übersieht oder falsch darstellt) und Ihnen dadurch finanzielle Vorteile entgehen.
  • Nichtbeachtung von Vorschriften: Wenn die Beratung oder die empfohlenen Maßnahmen gegen geltende gesetzliche Vorgaben (z.B. aus dem Gebäudeenergiegesetz) oder technische Normen verstoßen.

Entscheidend ist der objektive Maßstab: Hätte ein anderer, sorgfältig arbeitender Energieberater mit durchschnittlichem Fachwissen unter den gleichen Umständen den Fehler vermieden? Hätte er die Förderbedingungen gekannt oder die Berechnung korrekt durchgeführt? Wenn ja, spricht vieles für eine fehlerhafte Beratung.

Eine fehlerhafte Beratung kann dazu führen, dass Ihnen ein finanzieller Schaden entsteht – zum Beispiel durch entgangene Fördergelder, höhere Kosten für ungeeignete Maßnahmen oder geringere Energieeinsparungen als prognostiziert. Ob aus einem Fehler tatsächlich Ansprüche (wie z.B. auf Schadensersatz) entstehen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere davon, ob der Fehler den Schaden verursacht hat.


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Welche Pflichten hat ein Energieberater gegenüber seinen Kunden?

Ein Energieberater hat gegenüber seinen Kunden eine Reihe wichtiger vertraglicher Pflichten. Diese ergeben sich meist aus dem geschlossenen Vertrag, der oft einem Werkvertrag ähnelt. Das bedeutet, der Berater schuldet nicht nur Bemühungen, sondern in der Regel ein konkretes, fachlich korrektes Ergebnis – zum Beispiel einen Energieberatungsbericht oder die Planung einer Sanierungsmaßnahme.

Sorgfältige Analyse und fachgerechte Beratung

Die Kernpflicht eines Energieberaters ist die sorgfältige und fachlich fundierte Beratung. Das beginnt mit einer genauen Untersuchung des Gebäudes (Bestandsaufnahme). Er muss den energetischen Zustand korrekt erfassen und bewerten.

Darauf aufbauend muss der Berater realistische und nachvollziehbare Berechnungen anstellen. Das betrifft insbesondere die möglichen Energieeinsparungen durch bestimmte Maßnahmen und deren Wirtschaftlichkeit (Amortisationszeiten). Diese Berechnungen müssen auf korrekten Annahmen und anerkannten Methoden beruhen.

Zudem ist der Energieberater verpflichtet, die aktuell geltenden technischen Standards und die anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Er muss also auf dem neuesten Stand sein, was technische Möglichkeiten und gesetzliche Vorgaben (wie z.B. Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes – GEG) angeht.

Umfassende und verständliche Information

Ein Energieberater muss Sie umfassend und objektiv informieren. Dazu gehört, verschiedene Sanierungsoptionen aufzuzeigen, inklusive ihrer Vor- und Nachteile sowie der damit verbundenen Kosten.

Besonders wichtig ist die Pflicht zur vollständigen und korrekten Information über passende Fördermöglichkeiten (z.B. von KfW oder BAFA). Der Berater sollte die verschiedenen Programme kennen, prüfen, welche für Ihr Vorhaben in Frage kommen, und Sie über die Voraussetzungen und die richtige Antragstellung informieren. Er muss Sie so beraten, dass Sie eine fundierte Entscheidung treffen können.

Dokumentation und Ergebnis

Die Ergebnisse seiner Analyse und die Empfehlungen muss der Energieberater nachvollziehbar dokumentieren. Wenn ein schriftlicher Bericht vereinbart wurde, muss dieser klar, verständlich und fachlich korrekt sein. Er sollte alle wesentlichen Informationen enthalten, die Sie benötigen, um die vorgeschlagenen Maßnahmen zu verstehen und umzusetzen.

Verletzt ein Energieberater diese Pflichten schuldhaft – berät er also beispielsweise nachweislich falsch über Einsparpotenziale oder Fördermittel – und entsteht Ihnen dadurch ein finanzieller Schaden, kann er grundsätzlich dafür haftbar gemacht werden.


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Unter welchen Voraussetzungen kann ich Schadensersatz für eine fehlerhafte Energieberatung verlangen?

Wenn Sie aufgrund einer fehlerhaften Energieberatung einen finanziellen Nachteil erlitten haben, können Sie unter bestimmten Umständen Schadensersatz vom Energieberater verlangen. Dafür müssen mehrere rechtliche Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein:

  1. Es muss ein Beratungsvertrag bestehen: Zwischen Ihnen und dem Energieberater muss ein Vertrag über die Energieberatung zustande gekommen sein. Dieser kann auch mündlich geschlossen werden, ein schriftlicher Vertrag ist jedoch aus Beweisgründen immer besser.
  2. Pflichtverletzung (Beratungsfehler): Der Energieberater muss eine Pflicht aus diesem Vertrag verletzt haben. Das bedeutet, er hat nicht die Sorgfalt angewendet, die von einem fachkundigen Energieberater erwartet werden kann. Ein solcher Beratungsfehler liegt beispielsweise vor, wenn:
    • wichtige technische Gegebenheiten Ihres Gebäudes übersehen wurden.
    • Einsparpotenziale unrealistisch hoch berechnet wurden.
    • ungeeignete oder unwirtschaftliche Sanierungsmaßnahmen empfohlen wurden.
    • Fördermöglichkeiten falsch dargestellt oder Fristen versäumt wurden.
    • die Beratung nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprach.
  3. Entstandener Schaden: Durch den Beratungsfehler muss Ihnen ein konkreter, finanziell messbarer Schaden entstanden sein. Das können zum Beispiel sein:
    • Kosten für unnötige oder überteuerte Sanierungsmaßnahmen.
    • Geringere Energieeinsparungen als prognostiziert.
    • Kosten für nachträgliche Korrekturen oder Umbauten.
    • Verlorene Fördermittel.
  4. Kausalzusammenhang (Ursache und Wirkung): Der Beratungsfehler muss die direkte Ursache für den entstandenen Schaden sein. Das bedeutet: Hätte der Energieberater korrekt beraten, wäre Ihnen dieser spezielle Schaden nicht entstanden. Sie müssen also darlegen können, dass Sie aufgrund der fehlerhaften Empfehlung eine Entscheidung getroffen haben, die zu dem finanziellen Nachteil führte.
    • Beispiel: Sie haben sich nur wegen der falschen Berechnung des Beraters für eine teure Heizungsanlage entschieden, die sich nun nicht rechnet. Der Fehler (falsche Berechnung) war ursächlich für den Schaden (unnötig hohe Investition).
  5. Verschulden des Beraters: Der Energieberater muss den Fehler verschuldet haben. Juristisch bedeutet das, er muss mindestens fahrlässig gehandelt haben. Fahrlässigkeit liegt vor, wenn er die im Berufsverkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat – also nicht so sorgfältig gearbeitet hat, wie es von einem Experten seines Fachs erwartet wird. In der Regel wird bei einem nachweisbaren Beratungsfehler von einem Verschulden ausgegangen, es sei denn, der Berater kann nachweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.

Wer muss was beweisen?

Die Beweislast liegt grundsätzlich bei Ihnen als Geschädigtem. Sie müssen darlegen und im Streitfall beweisen, dass ein Beratungsfehler vorliegt, dass Ihnen dadurch ein Schaden entstanden ist, dass der Fehler ursächlich für den Schaden war und dass den Berater ein Verschulden trifft. Eine gute Dokumentation der Beratung (Angebote, Protokolle, Berechnungen, E-Mails) und der durchgeführten Maßnahmen sowie der entstandenen Kosten ist daher sehr wichtig.


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Welche Art von Schäden kann ich bei einer fehlerhaften Energieberatung geltend machen?

Wenn eine Energieberatung fehlerhaft war und Ihnen dadurch ein finanzieller Nachteil entstanden ist, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Schadensersatz haben. Grundlage dafür ist meist, dass der Energieberater seine Pflichten aus dem Beratungsvertrag verletzt hat. Es geht darum, Sie wirtschaftlich so zu stellen, als wäre die Beratung korrekt erfolgt.

Typische Schadensarten

Folgende finanzielle Nachteile können typischerweise als Schäden geltend gemacht werden, wenn sie nachweislich auf die fehlerhafte Beratung zurückzuführen sind:

  • Entgangene Fördergelder: Haben Sie wegen falscher Informationen oder fehlerhafter Berechnungen des Beraters zugesagte oder mögliche staatliche Zuschüsse (z.B. von BAFA oder KfW) nicht erhalten? Die Höhe der entgangenen Fördersumme kann einen Schaden darstellen. Stellen Sie sich vor, der Berater versichert Ihnen, eine Maßnahme sei förderfähig, was sich später als falsch herausstellt – die erwartete Förderung bleibt aus.
  • Unnötige oder überhöhte Investitionen: Wurden Ihnen Maßnahmen empfohlen, die sich als unwirtschaftlich, technisch ungeeignet oder überdimensioniert herausstellen? Wenn Sie beispielsweise aufgrund der Beratung eine viel zu große und teure Heizungsanlage eingebaut haben, obwohl eine kleinere, günstigere ausgereicht hätte, kann die Differenz der Kosten ein Schaden sein. Auch wenn eine empfohlene Maßnahme (z.B. eine bestimmte Dämmung) völlig ungeeignet ist und keinen Nutzen bringt, können die gesamten Kosten dieser Maßnahme als Schaden betrachtet werden.
  • Erhöhte Energiekosten: Führen die empfohlenen und umgesetzten Maßnahmen nicht zur versprochenen Energieeinsparung, sondern im Gegenteil zu gleichbleibenden oder sogar höheren Energiekosten? Der Schaden wäre hier die Differenz zwischen den tatsächlichen Energiekosten und den Kosten, die bei einer korrekten Beratung und Umsetzung realistischerweise angefallen wären. Dieser Schaden ist oft über einen längeren Zeitraum zu berechnen.
  • Kosten für Mängelbeseitigung: Entstehen durch die Umsetzung der fehlerhaften Empfehlungen Baumängel (z.B. Schimmelbildung durch falsche Dämmhinweise)? Die Kosten für die Beseitigung dieser Mängel können ebenfalls einen ersatzfähigen Schaden darstellen.

Berechnung und Nachweis der Schäden

Um Schadensersatz zu erhalten, müssen Sie den entstandenen Schaden konkret beziffern und nachweisen können. Entscheidend ist der direkte Zusammenhang zwischen der fehlerhaften Beratung und dem finanziellen Nachteil.

  • Berechnung: Der Schaden wird in der Regel durch einen Vergleich berechnet: Wie stehen Sie finanziell durch die fehlerhafte Beratung da, und wie würden Sie ohne diesen Fehler stehen?
    • Beispiel entgangene Förderung: Schaden = Höhe der nicht erhaltenen Fördermittel.
    • Beispiel unnötige Investition: Schaden = Kosten der unnötigen Maßnahme abzüglich der Kosten einer korrekten, eventuell notwendigen Maßnahme. Oder: Schaden = Gesamtkosten der nutzlosen Maßnahme.
    • Beispiel erhöhte Energiekosten: Schaden = Tatsächliche Energiekosten – hypothetische Energiekosten bei korrekter Beratung (oft schwierig zu ermitteln, eventuell über Sachverständigengutachten).
  • Nachweis: Eine sorgfältige Dokumentation ist entscheidend. Wichtige Unterlagen sind zum Beispiel:
    • Der Beratungsvertrag und das Beratungsprotokoll.
    • Die Berechnungen und Empfehlungen des Energieberaters.
    • Rechnungen für die umgesetzten Maßnahmen.
    • Ablehnungsbescheide von Förderstellen.
    • Energieverbrauchsabrechnungen (vorher/nachher).
    • Gegebenenfalls Fotos von Mängeln oder Sachverständigengutachten, die den Fehler und seine Folgen belegen.

Es muss klar ersichtlich sein, dass genau der Fehler in der Beratung ursächlich für den geltend gemachten finanziellen Nachteil war.


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Wie gehe ich vor, wenn ich den Verdacht habe, falsch beraten worden zu sein?

Wenn Sie vermuten, dass eine Energieberatung fehlerhaft war und Ihnen dadurch möglicherweise ein Schaden entstanden ist oder droht, gibt es nachvollziehbare Schritte, die Sie zur Klärung der Situation unternehmen können. Eine strukturierte und sorgfältige Vorgehensweise ist hierbei hilfreich.

Dokumentation und Beweissicherung

Zunächst ist es entscheidend, alle relevanten Unterlagen und Informationen zusammenzutragen und zu sichern. Dazu gehören insbesondere:

  • Der Vertrag mit dem Energieberater.
  • Das Beratungsprotokoll oder der Abschlussbericht.
  • Sämtlicher Schriftverkehr (E-Mails, Briefe) und Gesprächsnotizen im Zusammenhang mit der Beratung.
  • Unterlagen, die den vermuteten Fehler belegen könnten (z.B. technische Datenblätter, Angebote von Handwerkern, die auf der Beratung basieren).

Notieren Sie sich möglichst genau, worin Sie den Fehler in der Beratung sehen. Beschreiben Sie konkret, welche Empfehlung oder Information Ihrer Meinung nach falsch war und warum.

Halten Sie ebenfalls fest, welcher Schaden Ihnen dadurch entstanden ist oder entstehen könnte. Das können beispielsweise unerwartet hohe Kosten für Sanierungsmaßnahmen, geringere Energieeinsparungen als prognostiziert oder der Verlust von staatlichen Fördermitteln sein. Eine genaue Dokumentation ist eine wichtige Grundlage für alle weiteren Schritte.

Einholung einer zweiten Meinung

Um eine fachliche Einschätzung zu erhalten, ob tatsächlich ein Beratungsfehler vorliegt, kann es sinnvoll sein, die Beratung von einem anderen, unabhängigen Experten überprüfen zu lassen. Dies könnte ein anderer qualifizierter Energieberater oder ein Sachverständiger im Bereich Bauwesen oder Energieeffizienz sein.

Eine solche Zweitmeinung kann Ihnen helfen, die fachliche Qualität der ursprünglichen Beratung besser einzuschätzen. Sie dient als zusätzliches Indiz, ersetzt jedoch keine rechtliche Bewertung der Situation.

Kontaktaufnahme mit dem Energieberater

Es kann ratsam sein, das Gespräch mit dem Energieberater zu suchen, der die ursprüngliche Beratung durchgeführt hat. Schildern Sie Ihre Bedenken sachlich und nachvollziehbar. Legen Sie dar, warum Sie die Beratung für fehlerhaft halten und welcher Schaden Ihnen dadurch entstanden ist oder droht.

Geben Sie dem Berater die Möglichkeit, Stellung zu nehmen, eventuelle Missverständnisse aufzuklären oder eine Lösung vorzuschlagen. Manchmal lassen sich Unstimmigkeiten bereits auf diesem Weg klären. Dokumentieren Sie auch diesen Kontaktversuch und dessen Ergebnis (z.B. durch ein Gedächtnisprotokoll oder bestätigende E-Mails).

Rechtlicher Hintergrund: Pflichten des Energieberaters

Energieberater schließen mit ihren Kunden in der Regel einen Vertrag (oft ein Dienst- oder Werkvertrag). Aus diesem Vertrag ergeben sich Pflichten. Der Berater muss seine Leistung sorgfältig, fachlich korrekt und unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände des Kunden erbringen.

Verletzt ein Energieberater diese Pflichten schuldhaft (das bedeutet vorsätzlich oder fahrlässig, also wenn er die gebotene Sorgfalt außer Acht lässt) und entsteht dem Kunden dadurch ein nachweisbarer Schaden, kann grundsätzlich ein Anspruch auf Schadensersatz bestehen. Die rechtlichen Grundlagen hierfür finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere in den Regelungen zur Pflichtverletzung bei Verträgen (§ 280 Abs. 1 BGB) in Verbindung mit dem jeweiligen Vertragstyp (§§ 611 ff. BGB für Dienstverträge oder §§ 631 ff. BGB für Werkverträge).

Wichtig zu wissen ist: Die Person, die Schadensersatz fordert (also der Kunde), muss im Streitfall in der Regel beweisen, dass die Beratung fehlerhaft war, der Berater dies verschuldet hat und dadurch ein konkreter Schaden entstanden ist. Die zuvor beschriebene sorgfältige Dokumentation kann hierbei eine entscheidende Rolle spielen.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Juristisches Glossar: Symbolbild der Justitia mit Waage und Richterhammer.

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Technische Mindestanforderungen

Dies sind konkrete technische Kriterien, die in Förderrichtlinien (wie hier der BEG-Richtlinie des BAFA) festgelegt werden und zwingend erfüllt sein müssen, damit eine Baumaßnahme staatlich gefördert werden kann. Sie beziehen sich oft auf energetische Standards, wie zum Beispiel bestimmte Dämmwerte (U-Werte) für Bauteile wie Fenster oder Dächer. Im vorliegenden Fall hat der Energieberater nicht geprüft bzw. sichergestellt, dass die durchgeführten Sanierungsmaßnahmen diese vorgeschriebenen technischen Standards tatsächlich erreichen, was zum Verlust der Förderung führte.

Beispiel: Ähnlich wie bei Abgasnormen für Autos (z.B. Euro 6), die erfüllt sein müssen, um bestimmte Steuervorteile zu erhalten, müssen bei einer Sanierung die technischen Mindestanforderungen der Förderbank erfüllt sein, um den Zuschuss zu bekommen.


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Schadensersatz

Schadensersatz ist der juristische Anspruch auf Ausgleich eines erlittenen Nachteils (Schaden), der durch das rechtswidrige und schuldhafte Verhalten eines anderen verursacht wurde. Ziel ist es, den Geschädigten finanziell so zu stellen, als wäre das schädigende Ereignis nicht eingetreten (§ 249 BGB). Im konkreten Fall verlangte der Hauseigentümer Schadensersatz vom Energieberater, weil dessen fehlerhafte Beratung (Pflichtverletzung) dazu führte, dass ihm die staatliche Förderung entging – dieser finanzielle Verlust stellt den Schaden dar.

Beispiel: Wenn ein Handwerker bei Reparaturarbeiten versehentlich eine teure Vase zerstört, muss er Schadensersatz leisten, also die Kosten für eine neue, gleichwertige Vase oder die Reparatur bezahlen.


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Dienstvertrag (§ 611 BGB)

Ein Dienstvertrag ist ein Vertragstyp nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), bei dem sich eine Partei (Dienstverpflichteter) zur Leistung von Diensten und die andere Partei (Dienstberechtigter) zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet. Entscheidend ist, dass der Dienstverpflichtete das Bemühen um einen Erfolg schuldet, nicht aber den Erfolg selbst (im Gegensatz zum Werkvertrag). Im Fall der Energieberatung wurde der Vertrag als Dienstvertrag eingestuft, was bedeutet, dass der Berater eine fachgerechte Beratung und sorgfältige Prüfung schuldete, auch wenn er den Erhalt der Förderung nicht garantieren konnte.

Beispiel: Ein Arzt schließt mit einem Patienten einen Dienstvertrag. Er schuldet eine Behandlung nach den Regeln der ärztlichen Kunst (Bemühung), aber keinen garantierten Heilungserfolg.


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Pflichtverletzung

Eine Pflichtverletzung liegt vor, wenn eine Person eine ihr obliegende vertragliche oder gesetzliche Pflicht nicht oder schlecht erfüllt. Im Vertragsrecht ist die Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB) eine zentrale Voraussetzung für Ansprüche wie Schadensersatz. Im Fall des Energieberaters sah das Gericht eine Pflichtverletzung darin, dass er die Angebote und Nachweise des Hauseigentümers nicht sorgfältig daraufhin prüfte, ob die technischen Mindestanforderungen der Förderrichtlinie erfüllt waren, obwohl dies zu seinen vertraglichen Beratungspflichten gehörte.

Beispiel: Ein Paketbote hat die Pflicht, ein Paket sorgfältig zuzustellen. Lässt er es einfach vor der Haustür im Regen stehen und es wird beschädigt, begeht er eine Pflichtverletzung aus dem Beförderungsvertrag.


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Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte…

„Zug um Zug“ bedeutet, dass zwei Leistungen gleichzeitig ausgetauscht werden müssen (vgl. § 320 BGB). „Abtretung“ (§ 398 BGB) ist die Übertragung einer Forderung oder eines Rechts von einer Person (Zedent) auf eine andere (Zessionar). Im Urteil bedeutet die Formulierung, dass der Energieberater den Schadensersatz nur zahlen muss, wenn er im selben Moment vom Hauseigentümer dessen mögliche Ansprüche gegen das BAFA aus dem Widerspruchsverfahren gegen den aufgehobenen Förderbescheid übertragen bekommt. Dies soll verhindern, dass der Kläger doppelt entschädigt wird (einmal vom Berater und eventuell später noch vom BAFA).

Beispiel: Beim Kauf einer Ware im Laden: Der Käufer muss das Geld nur zahlen, wenn er gleichzeitig die Ware erhält (Leistung Zug um Zug).

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 631 Werkvertrag: Ein Werkvertrag liegt vor, wenn sich jemand zur Herstellung eines Werkes und der Besteller zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Ein Werk kann nicht nur die Herstellung oder Veränderung einer Sache sein, sondern auch ein anderes durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführendes Ergebnis. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Zwischen dem Kläger und der Beklagten wurde ein Vertrag über eine Energieberatung geschlossen, die als Werk im Sinne des Werkvertragsrechts zu qualifizieren ist, da die Beklagte ein bestimmtes Ergebnis, nämlich die Ermöglichung von KfW-Zuschüssen, zusagte.
  • Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) Richtlinie: Die BEG-Richtlinie regelt die staatliche Förderung von Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Nutzung erneuerbarer Energien in Gebäuden. Sie legt die technischen Mindestanforderungen und Förderkonditionen für verschiedene Maßnahmen, wie z.B. Dämmung und Fensteraustausch, fest. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Förderungsbescheid des Klägers basierte auf dieser Richtlinie. Die Nichterfüllung der technischen Mindestanforderungen gemäß BEG-Richtlinie führte zur Ablehnung der Förderung und ist der Kern des Rechtsstreits.
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung: Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Kläger macht Schadensersatzansprüche geltend, weil er argumentiert, dass die Beklagte ihre Pflichten aus dem Beratungsvertrag verletzt hat, indem sie ihn falsch beraten und dadurch den Verlust der Fördermittel verursacht hat.
  • Zivilprozessordnung (ZPO) § 91 Kosten des Rechtsstreits: Die Kosten des Rechtsstreits, insbesondere Gerichts- und Anwaltskosten, sind grundsätzlich von der unterliegenden Partei zu tragen. Bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen werden die Kosten verhältnismäßig aufgeteilt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht hat entschieden, dass die Beklagte 90 % und der Kläger 10 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen haben, da die Klage überwiegend erfolgreich war. Dies spiegelt das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen im Prozess wider.
  • Zivilprozessordnung (ZPO) §§ 708 ff. Vorläufige Vollstreckbarkeit: Ein Urteil kann für vorläufig vollstreckbar erklärt werden, was bedeutet, dass der Gläubiger (hier der Kläger) aus dem Urteil vollstrecken kann, obwohl es noch nicht rechtskräftig ist. Dies ist oft an Bedingungen wie Sicherheitsleistungen geknüpft, um den Schuldner (hier die Beklagte) vor ungerechtfertigten Vollstreckungsmaßnahmen zu schützen, falls das Urteil später aufgehoben wird. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch nur gegen Sicherheitsleistung des Klägers. Dies ermöglicht dem Kläger, den zugesprochenen Betrag schneller zu erhalten, sichert aber gleichzeitig die Beklagte ab, falls das Urteil in der nächsten Instanz keinen Bestand hat.

Hinweise und Tipps

Praxistipps für Eigentümer zum Thema Fehlerhafte Energieberatung und Fördermittel

Eine energetische Sanierung ist oft mit hohen Kosten verbunden, staatliche Förderungen wie die der KfW können eine wichtige finanzielle Stütze sein. Viele Eigentümer beauftragen dafür Energieberater. Doch wenn die Beratung fehlerhaft ist, kann der Traum vom Zuschuss platzen und zu rechtlichen Auseinandersetzungen führen.

Hinweis: Diese Praxistipps stellen keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzen keine individuelle Prüfung durch eine qualifizierte Kanzlei. Jeder Einzelfall kann Besonderheiten aufweisen, die eine abweichende Einschätzung erfordern.


Tipp 1: Beratungsauftrag präzise formulieren
Stellen Sie sicher, dass im Vertrag mit dem Energieberater das Ziel der Beratung klar definiert ist. Es sollte ausdrücklich festgehalten werden, dass der zu erstellende Bericht oder Nachweis zur Beantragung spezifischer Fördermittel (z.B. KfW-Zuschuss für Maßnahme X) dienen soll und den dafür geltenden Anforderungen entsprechen muss.

Beispiel: Formulierung im Vertrag: „Gegenstand des Auftrags ist die Erstellung eines Energieberatungsberichts gemäß den aktuellen Richtlinien der KfW zur Beantragung von Zuschüssen für die energetische Sanierung des Objekts [Adresse] im Rahmen des Programms [Name/Nummer des Förderprogramms].“

⚠️ ACHTUNG: Verlassen Sie sich nicht auf mündliche Zusagen. Eine unklare oder fehlende schriftliche Fixierung des Beratungsziels erschwert im Streitfall den Nachweis einer Pflichtverletzung durch den Berater.


Tipp 2: Qualifikation des Energieberaters prüfen
Bevor Sie einen Energieberater beauftragen, prüfen Sie dessen Qualifikation und Zulassung für das gewünschte Förderprogramm. Nicht jeder Energieberater ist automatisch für alle Programme (z.B. KfW, BAFA) antragsberechtigt oder verfügt über die notwendige Expertise für Ihr spezifisches Sanierungsvorhaben. Recherchieren Sie in den offiziellen Expertenlisten der Förderinstitute.

⚠️ ACHTUNG: Die Beauftragung eines nicht ausreichend qualifizierten Beraters kann dazu führen, dass Anträge von vornherein abgelehnt werden oder die Beratung fehlerhaft ist.


Tipp 3: Energiebericht und Unterlagen prüfen (lassen)
Auch wenn Sie Laie sind, prüfen Sie den erhaltenen Energiebericht auf offensichtliche Ungereimtheiten oder Unvollständigkeiten. Bitten Sie den Berater um eine verständliche Erläuterung der Ergebnisse und der geplanten Maßnahmen im Hinblick auf die Förderfähigkeit. Bewahren Sie alle Unterlagen (Vertrag, Bericht, Korrespondenz) sorgfältig auf.

⚠️ ACHTUNG: Reichen Sie keine Unterlagen bei der Förderbank ein, die Ihnen unklar sind oder bei denen Sie Zweifel haben. Klären Sie Fragen vorher mit dem Berater.


Tipp 4: Bei Ablehnung des Förderantrags sofort handeln
Wird Ihr Förderantrag abgelehnt und liegt der Grund möglicherweise in der Energieberatung, informieren Sie den Energieberater unverzüglich schriftlich. Setzen Sie ihm eine Frist zur Prüfung und ggf. Nachbesserung. Prüfen Sie parallel die Rechtsmittelfristen (z.B. Widerspruchsfrist) gegen den Ablehnungsbescheid des Fördergebers und legen Sie ggf. fristwahrend Widerspruch ein.

⚠️ ACHTUNG: Versäumen Sie keine Fristen! Sowohl die Frist zur Geltendmachung von Mängeln gegenüber dem Berater als auch die Rechtsmittelfristen gegen Behördenentscheidungen sind oft kurz und entscheidend für die Wahrung Ihrer Rechte.


Tipp 5: Schadensersatzansprüche prüfen lassen
Entstehen Ihnen finanzielle Nachteile (z.B. entgangene Fördermittel) aufgrund einer nachweislich fehlerhaften Energieberatung, können Schadensersatzansprüche gegen den Berater bestehen. Dies war im vorliegenden Fall erfolgreich. Lassen Sie Ihre Situation und die Erfolgsaussichten frühzeitig anwaltlich prüfen.


Weitere Fallstricke oder Besonderheiten?
Im vorliegenden Urteil wurde der Schadensersatz nur „Zug um Zug“ gegen Abtretung der Rechte aus einem laufenden Widerspruchsverfahren zugesprochen. Das bedeutet, der Kläger erhält das Geld erst, wenn er seine Ansprüche aus dem Widerspruch gegen den Förderbescheid an den verurteilten Berater abtritt. Dies zeigt, dass die Abwicklung komplex sein kann und möglicherweise parallel gegen den ablehnenden Förderbescheid und gegen den Berater vorgegangen werden muss.


Checkliste: Energieberatung für Fördermittel

  • Ist der Energieberater für das konkrete Förderprogramm (z.B. KfW, BAFA) zugelassen und qualifiziert?
  • Ist im Beratungsvertrag klar festgehalten, dass der Bericht zur Beantragung der gewünschten Förderung dienen soll?
  • Haben Sie den Energiebericht auf Verständlichkeit und Plausibilität geprüft und sich Unklarheiten erklären lassen?
  • Haben Sie bei Problemen (z.B. Ablehnung des Antrags) unverzüglich schriftlich reagiert und alle relevanten Fristen notiert?
  • Bewahren Sie alle relevanten Dokumente (Vertrag, Bericht, Anträge, Bescheide, Korrespondenz) sorgfältig auf?

Das vorliegende Urteil


LG Berlin II – Az.: 30 O 197/23 – Urteil vom 18.02.2025


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