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Energielieferungsvertrag – Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Vertragsabschlusses

AG Bremen – Az.: 9 C 274/11 – Urteil vom 12.01.2012

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Zahlung aus einem Energielieferungsvertrag.

Die Klägerin belieferte im Zeitraum 02.10.2007 bis 30.09.2008 die Verbrauchsstelle G.-H.-Str. xyz in R. mit Strom. Der Anfangszählerstand für den Zähler Nr. 17640473 wurde mit 61.466,600 angegeben. Am 12.11.2008 erfolgte die Wiederherstellung des zeitweilig gesperrten Anschlusses.

Die Klägerin behauptet, dass sie den Beklagten „aufgrund Anmeldung“ seit dem 02.10.2007 mit insgesamt 6.571,700 kWh Energie beliefert habe; dem Beklagten sei das Bestätigungsschreiben vom 01.08.2008 zugegangen. Nach der Endabrechnung vom 20.11.2008 schulde der Beklagte 1.634,37 €.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.609,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.12.2008 zu zahlen, sowie weitere Nebenkosten in Höhe von insgesamt 230,40 €.

Der Beklagte beantragt nach Rücknahme seiner auf Zahlung von 37,00 € gerichteten Widerklage, die Klage abzuweisen.

Er behauptet, dass er mit der Klägerin keinen Vertrag geschlossen habe und aus der Verbrauchsstelle bereits Ende Mai 2007 ausgezogen sei. Vermutlich habe der Nachmieter unter falscher Identitätsangabe die Anmeldung getätigt.

Das Gericht hat den Parteien im Termin vom 22.12.2011 Hinweis erteilt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet; es besteht gemäß § 433 II BGB kein Zahlungsanspruch gegenüber dem Beklagten in Höhe von 1.609,37 €.

Die beweispflichtige Klägerin bleibt mangels Beweisangebots beweisfällig, dass sie mit dem Beklagten einen Energielieferungsvertrag geschlossen habe bzw. der an die Verbrauchsstelle in R. gelieferte Strom tatsächlich von dem Beklagten als Wohnungsinhaber verbraucht worden sei und dieser Sperrungs- und Entsperrungskosten verursacht habe.

Ein schriftlicher Vertrag bzw. ein schriftlicher Auftrag des Beklagten wurde von der Klägerin nicht vorgelegt. Die insofern beweispflichtige Klägerin bleibt auch beweisfällig, dass das – nicht an die Verbrauchsstelle adressierte – Begrüßungsschreiben vom 01.07.2008 dem Beklagten tatsächlich zugegangen ist (vgl. Palandt, 71. A., § 130, Rn. 8). Selbst wenn das Bestätigungsschreiben dem Beklagten zugegangen wäre, würde dieser Umstand einen Vertragsabschluss nicht begründen. Denn die Grundsätze des Schweigens auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben sind bei Verbrauchergeschäften wie dem Vorliegenden nicht anwendbar (AG Darmstadt, Urteil vom 21.03.2011, 313 C 243/2009-JURIS). Auch eine Umkehr der Beweislast wäre nicht in Betracht zu ziehen, weil der Zugang eines Schriftstücks niemals einen Anscheinsbeweis für die Richtigkeit des in der Urkunde beschriebenen Sachverhalts, hier: Auftragserteilung, erbringen kann; ein Anscheinsbeweis bezieht sich auf typische Geschehensabläufe und nicht auf individuelle Verhaltensweisen bzw. Willenserklärungen (vgl. Putzo, 31. A., § 286, Rn. 15). Im Übrigen verwundert es, dass die Klägerin den vorgeblichen „Vertragsbeginn 02.10.2007“ erst mit einer Verzögerung von 9 (!) Monaten durch das Schreiben vom „01.Juli 2008“ bestätigt hat.

Dass der Beklagte den Strom in der Verbrauchsstelle G.-H.-Str. xyz in R. selbst bezogen hätte, ist gleichfalls nicht erwiesen. Der Beklagte hat unter Vorlage seiner Ummeldebestätigung vom 13.06.2007 substantiiert vorgetragen, dass er seit Ende Mai 2007 tatsächlich in Bremen wohnhaft gewesen sei. Die Klägerin hat den Beklagten auch nicht unter der Anschrift der Verbrauchsstelle angeschrieben. Insofern ist der Abschluss eines konkludenten Vertragsschlusses aufgrund Verbrauchs (hierzu: AG Saarbrücken, RdE 1998, 165) bzw. das Bestehen eines Anspruchs wegen ungerechtfertigter Bereicherung (hierzu: AG Schöneberg, Urteil vom 14.05.2008, 104a C 72/08-JURIS) nicht erwiesen.

Mangels Hauptforderung bestehen keine Nebenforderungen.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 II Nr. 1; 708 Nr. 11 Alt. 2; 711 ZPO.

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