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Energieversorgerhaftung wegen Überspannungsschäden an Haushaltsgeräten

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 6 U 26/18 – Urteil vom 26.02.2019

1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 11. Januar 2018 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) – 11 O 281/16 – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.534,42 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.08.2016 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 255,85 € nebst Zinsen in Höhe fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.08.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 80 % und die Beklagte 20 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Gründe

I. Von der Darstellung eines Tatbestandes wird abgesehen, weil ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist, §§ 313a ZPO, 542, 543 Abs. 1, 544 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO in der Fassung vom 21.06.2018.

II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO) ist teilweise begründet. Die vom Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellte Haftung der Beklagten nach ProdHaftG wird durch den Mitverursachungsbeitrag des Klägers nicht vollständig in Wegfall gebracht, sondern begründet einen Zahlungsanspruch betreffend eines Teils des geltend gemachten Anspruches. In Höhe des tenorierten Zahlbetrages unterlag das angefochtene Urteil deshalb teilweise der Abänderung.

1) Richtig hat das Landgericht einen Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten auf Schadensersatz aus verschuldensabhängiger Haftung (§§ 280 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB) verneint, weil der Beklagten im Zusammenhang mit dem Überspannungsschaden kein schuldhaftes Handeln (§ 276 BGB) vorzuhalten ist. Ihr ist im Hinblick auf das Auftreten des Überspannungsschadens weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit vorzuwerfen und sie hat gegenüber dem Kläger auch keine Aufklärungspflicht schuldhaft verletzt.

a) Die Beklagte hat das Auftreten des Überspannungsschadens am 13.03.2016 im Haus des Klägers nicht zu vertreten. Das Auftreten der Überspannung begründet zwar eine Verletzung der aus § 16 Abs. 3 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) folgenden Pflicht des Netzbetreibers, die Spannung und Frequenz möglichst gleichbleibend zu halten, damit allgemein übliche Verbrauchsgeräte einwandfrei betrieben werden können. Die Beklagte hat allerdings die sich aus § 18 Abs. 1 Nr. 2 NAV ergebende Vermutung, dass ihr insoweit Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorzuhalten ist, widerlegt. Nach den mit der Berufung nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts steht nach dem Ergebnis des erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachtens fest, dass Überspannungen in elektrischen Netzen durch den Netzbetreiber nicht ausgeschlossen werden können, weil sie von vielen Faktoren abhängig und nicht vorhersehbar sind. Dies trifft auch auf die hier eingetretene Kabelstörung zu, weil erdverlegte Kabel weder Kontrollen noch vorbeugenden Maßnahmen zugänglich sind. Diese Feststellung ist nicht zu beanstanden. Vor dem Hintergrund des in § 1 Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) niedergelegten Zieles einer möglichst sicheren und zugleich preisgünstigen Energieversorgung kann insbesondere nicht vom Netzbetreiber verlangt werden, in der Erde verlegte Kabel periodisch aufzugraben, um ihren Zustand zu überprüfen.

b) Zu Recht hat das Landgericht auch eine schuldhafte Aufklärungspflichtverletzung seitens der Beklagten verneint. Die technischen Anschlussbedingungen der Beklagten (TAB 2012) enthalten in Ziffer 10.1 Abs. 5 einen allgemeinen Hinweis auf das Risiko von Überspannungen, wenn dort gefordert wird, dass Verbrauchsgeräte eine ausreichende Störfestigkeit gegenüber Überspannungen aufweisen müssen. Diese technischen Anschlussbedingungen sind, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, in den Vertrag zwischen den Parteien einbezogen. § 19 EnWG sieht vor, dass Netzbetreiber solche technischen Vorschriften entwickeln und veröffentlichen. Dies steht in Zusammenhang mit der sich nach

§ 17 EnWG ergebenden Pflicht des Netzbetreibers, alle Letztverbraucher anzuschließen, was u.a. vor dem Hintergrund des in § 1 EnwG formulierten Ziels einer möglichst sicheren Energieversorgung einheitliche technische Standards voraussetzt. Dass der Begriff der Überspannung in diesem Zusammenhang nur geringfügige Abweichungen von der Regelspannung umfasst, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht hat, ist nicht erkennbar.

Der Beklagten kam auch nicht im Hinblick auf das Alter des Hauses (Baujahr 1934) die Pflicht zu, den Kläger konkret über das Risiko von Überspannungsschäden aufzuklären. Das Alter eines Hauses allein lässt Rückschlüsse auf die Qualität der elektrischen Anlage oder seine technische Ausstattung, insbesondere mit einem Potentialausgleich, der nach den nachvollziehbaren, von dem Kläger auch nicht angegriffenen Ausführungen des Sachverständigen die Beschädigung der Elektrogeräte verhindert hätte, nicht zu. Denn häufig werden auch bei älteren Immobilien die Elektroanlagen erneuert. Zudem ist nicht erkennbar, dass die Beklagte gewusst hat, dass das Haus des Klägers älteren Datums war und über welche elektrische Ausstattung es verfügte. Sie musste dies auch nicht wissen, denn nach § 8 NAV ist der Netzbetreiber ausschließlich für das Netz einschließlich des Netzanschlusses zuständig, während der Anschlussnehmer nach § 13 Abs. 1 NAV gegenüber dem Netzbetreiber für die Anlage hinter der Hausanschlusssicherung verantwortlich ist. Deshalb war die Beklagte auch nicht zu entsprechende Erkundigung über die elektrische Anlage des Klägers verpflichtet.

2) Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht auch eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach für den eingetretenen Schaden nach § 1 ProdHaftG angenommen, das nach § 2 u.a. auf Schäden zur Anwendung kommt, die durch Elektrizität verursacht worden sind.

Nach den Feststellungen des Landgerichts wies die Elektrizität aufgrund der Überspannung einen Fehler nach § 3 Abs. 1 ProdHaftG auf, der die Schäden an den Elektrogeräten verursacht hat. Ein Produkt hat nach § 3 Abs. 1 ProdHaftG einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigterweise erwartet werden kann, wobei maßgeblich die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung ist. Dabei kann die Beachtung gesetzlicher Sicherheitsvorschriften oder die Befolgung technischer Normen von Bedeutung sein. Vorliegend enthält § 16 Abs. 3 NAV eine solche Konkretisierung, nach dem der Netzbetreiber Spannung und Frequenz möglichst gleichbleibend zu halten hat. Ein Verstoß gegen die berechtigten Sicherheitserwartungen in das Produkt Elektrizität liegt danach jedenfalls dann vor, wenn eine Überspannung wie im Streitfall zu Schäden an üblichen Verbrauchsgeräten führt. In diesem Fall ist der Bereich der Spannungsschwankungen, mit denen der Verkehr rechnen muss, nicht mehr eingehalten.

Die Beklagte ist auch als Herstellerin des fehlerhaften Produkts Elektrizität nach § 4 Abs. 1 S. 1 ProdHaftG anzusehen. Danach gilt als Hersteller, wer das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat, wobei die Bestimmung nach Maßgabe der RL 85/274/EWG im Wege richtlinienkonformer Auslegung vorzunehmen und zu beachten ist, dass diese Richtlinie unter anderem den Schutz der Verbraucher verfolgt. Hersteller ist demnach jeder, in dessen Organisationsbereich das Produkt entstanden ist. Im Bereich der Herstellung von Elektrizität genügt insoweit, dass die Netzbetreiberin Transformationen auf eine andere (niedrigere) Spannungsebene vornimmt, weil das Produkt Elektrizität dadurch erst in entscheidender Weise so verändert wird, dass es für den Letztverbraucher mit den üblichen Verbrauchsgeräten nutzbar ist. Der Haftung der Beklagten steht auch § 1 Abs. 2 Nr. 2 ProdHaftG nicht entgegen, weil das Produkt Elektrizität nicht bereits mit der Einspeisung in das Niederspannungsnetz, sondern erst mit der Belieferung des Klägers über den Netzanschluss in den Verkehr gebracht worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 25.02.2014 – VI ZR 144/13).

3) Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist die sich danach ergebende Haftung der Beklagten allerdings nicht aufgrund überwiegenden Verschuldens des Klägers ausgeschlossen. Zwar hat der Kläger durch das Unterlassen, seine elektrische Anlage hausseits des Netzanschlusses mit einem Potentialausgleich auszustatten, einen Verursachungsbeitrag zu dem entstandenen Schaden geleistet, der nach § 6 ProdHaftG, § 254 BGB gegen denjenigen der Beklagten abzuwägen ist. Denn nach den Feststellungen des Landgerichts, die auf den auch insoweit nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen beruhen, wäre die Entstehung gefährlicher Überspannungen bei ordnungsgemäßer Ausführung eines Potenzialausgleiches nicht möglich und ein Schadenseintritt verhindert worden. Der Kläger ist damit seiner Obliegenheit nach Ziff. 10.1 Abs. 5 TAB 2012 nicht nachgekommen, indem er nicht für eine ausreichende Störfestigkeit seiner Verbrauchsgeräte gegenüber Überspannungen gesorgt hat.

Entgegen der Ansicht des Landgerichtes kann dies allerdings nicht zu einer vollständigen Haftungsverlagerung auf den Kläger führen. Vielmehr sind im Rahmen des § 254 BGB die jeweiligen Verursachungsbeiträge festzustellen und gegeneinander abzuwägen. Dabei ist maßgeblich, dass beide Verursachungsbeiträge – das Auftreten der Überspannung wie auch das Unterlassen einer hinreichenden Absicherung – für den eingetretenen Schaden kausal geworden sind. Wäre es nicht zu der durch eine Kabelstörung verursachten Überspannung gekommen, wären trotz des Fehlens des Potentialausgleichs im Haus des Klägers keine Schäden aufgetreten. Hätte das Haus des Klägers hingegen über einen Potentialausgleich verfügt, wäre es trotz der Überspannung nicht zum Schaden gekommen. Beide Verursachungsbeiträge sind als gleichbedeutend einzustufen, so dass die Beklagte hälftig für den geltend gemachten Schaden einzustehen hat.

4) Der Kläger kann im Ergebnis von der Beklagten den Schadensersatz in Höhe des tenorierten Betrages verlangen. Der nach § 249 BGB bestehende Anspruch des Klägers, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn der zum Schadensersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre, richtet sich, nachdem eine Reparatur der beschädigten Gegenstände unstreitig nicht möglich ist, auf die Lieferung gleichartiger und gleichwertiger Sachen bzw. auf Wertersatz (§ 251 BGB). Dabei muss sich der Kläger den Vorteil, den er dadurch erlangt, dass er bei dem Ersatz der bereits mehrere Jahre in Gebrauch befindlichen Geräte neuwertige Sachen erhält, anrechnen lassen, denn es ist davon auszugehen, dass die neu angeschafften Geräte eine längere Nutzungsdauer haben werden, als die beschädigten. Soweit dies zu einer messbaren Vermögensmehrung geführt hat, ist auch der Vorteil auszugleichen, der sich auf Arbeiten und Zusatzleistungen bezieht, die erforderlich sind, um die Verwendungsfähigkeit der neuen Sache herbeizuführen.

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Hinsichtlich der Höhe des Abzugs ist eine Schätzung nach § 287 ZPO vorzunehmen, wobei die voraussichtliche Dauer der Nutzungsmöglichkeit herangezogen und der Abzug prozentual nach dem Anteil der bereits verstrichenen Zeit bestimmt wird, um sodann den Neupreis um diesen Betrag zu kürzen. Für die voraussichtliche Dauer der Nutzungsmöglichkeit kann bei Wirtschaftsgütern als Orientierung auf den steuerlichen Abschreibungswert zurückgegriffen werden, der ggf. auf Grund der tatsächlichen Gegebenheiten zu korrigieren ist (Oetker, in: Münchener-Kommentar, BGB, 8. Aufl. 2019, § 249 BGB Rn 343f). Soweit der Kläger Angaben zum Anschaffungsjahr der zu erstattenden Gegenstände getätigt hat, wird aus rechnerischen Gründen die voraussichtliche Restnutzungsdauer jeweils ab dem Ende des Jahres berechnet.

Nach diesen Grundsätzen ergibt sich folgende Rechnung:

a) Bei dem Schadensereignis ist die in die Heizung eingebaute Brennwerttherme irreparabel beschädigt worden und musste, wie der Kläger durch Vorlage der Rechnung der Fa. … vom 21.03.2016 belegt hat, zum Preis von 4.115,08 € brutto inkl. Arbeitskosten ausgetauscht werden. Hinzuzurechnen sind die Kosten, die der Kläger aufwenden musste für die Abnahme durch den Schornsteinfeger gemäß Rechnung vom 02.06.2016, wobei allerdings insoweit nur ein Betrag von 40,86 brutto (34,34 netto) in Ansatz zu bringen ist, weil sich die Rechnung im Übrigen auf die jährliche Schornsteinkehrung bezieht, die mit dem streitgegenständlichen Schadensereignis nicht in Zusammenhang steht .

Ausgehend von einer anzunehmenden Lebensdauer einer Brennwerttherme von 15 Jahren (180 Monaten) muss die Beklagte Ersatz leisten für den Wert, den der Kläger nicht nutzen konnte. Die Heizungsanlage ist im Dezember 2008 eingebaut worden, so dass dem Kläger die Nutzung der Heizung für 93 Monate entzogen worden ist, er kann deshalb Ersatz beanspruchen in Höhe 4.155,94 € ./. 180 Monate x 93 Monate = 2.147,24 €.

b) Hinsichtlich der im Jahr 2008 neu angeschafften Dunstabzugshaube hat der Kläger einen Neukaufpreis nachgewiesen von 1.714 €. Hinzuzurechnen sind Maler- und Spachtelarbeiten in Höhe von 1.191,54 € zur Beseitigung der Schäden, die beim Ausbau der beschädigten Dunstabzugshaube entstanden sind. Diese sind auch zu erstatten, soweit die angrenzenden Teile der Küche gestrichen worden sein sollen, denn dies ist grundsätzlich zum Angleich an die übrige Dekorierung des Raumes als erforderlich anzusehen. Da eine Ausführung der Arbeiten nicht nachgewiesen ist, kann insoweit allerdings nur der Nettobetrag in Ansatz gebracht werden. Insgesamt ergibt sich ein anzusetzender Betrag von 2.905,54 €. Bei einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von 10 Jahren (120 Monaten) und einer ausgeübten Nutzung von 7 Jahren und 3 Monaten (87 Monate) kann der Kläger Ersatz verlangen für einen auf 33 Monate entfallenden Anteil des Wertes, mithin in Höhe von 799,02 €.

c) Die beschädigte Mikrowelle war im Jahr 2010 angeschafft worden und ist durch ein Gerät zum Preis von 146,80 € ersetzt worden. Bei einer durchschnittlichen angenommenen Nutzungsdauer von 10 Jahren und einer Nutzungsdauer von 5 Jahren und 3 Monaten ergibt sich für die entgangene Restnutzungszeit ein einzustellender Entschädigungsbetrag von 69,73 €.

d) Das zum Preis von 47,90 € ersetzte Küchenradio ist ebenfalls im Jahr 2010 angeschafft worden, so dass sich bei einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von 10 Jahren im privaten Bereich, die die in der Afa-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter angegebene Nutzungsdauer wegen der geringeren Inanspruchnahme in Privathaushalten übersteigt, eine entgangene Restnutzungszeit ergibt von 4 Jahren und 9 Monaten, was einen Entschädigungsbetrag in Höhe von 22,75 € entspricht.

e) Der zum Preis von 36,99 € ersetzte Wasserkocher war im Jahr 2014 angeschafft worden. Ausgehend von einer Nutzungsdauer von 10 Jahren ergibt sich bei einer restlichen Nutzungsdauer von 8 Jahren und 9 Monaten ein Entschädigungsbetrag von 24,97 €.

f) Hinsichtlich der Wohnzimmerdeckenleuchte, die der Kläger zum Preis von 75,54 € ersetzt hat, kann er bei einer von ihm angenommenen Lebensdauer von 8 Jahren und einer ausgeübten Nutzung von 12 Monaten noch eine Entschädigung in Höhe von 66,10 € für 7 Jahre (84 Monate) verlangen.

g) Den im Jahr 2012 erworbenen Radiowecker hat der Kläger zum Preis von 26,95 € ersetzt, er kann bei einer Nutzungsdauer von 10 Jahren (vgl. d)) eine Entschädigung verlangen für die entgangene Nutzung während 6 Jahre und 9 Monate, mithin von 18,19 €.

h) Für die 2015 erworbenen Glühbirnen, die der Kläger für 17,97 € ersetzt hat, kann er bei einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von 5 Jahren noch eine Entschädigung in Höhe von 17,07 € für entgangene Nutzung während 4 Jahre und 9 Monate verlangen.

i) Hinsichtlich der Demontage, Montage und Entsorgung eines Deckenlüfters, für die der Kläger 476 € brutto aufgewandt hat, steht ihm für die anzunehmende Restnutzungsdauer von 5 Jahren einen Erstattungsbetrag von 238 € zu.

j) Für den durch das Schadensereignis beschädigten, zu dem Zeitpunkt seit zwei Jahren genutzten Receiver und den DVD-Player ist bei einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von 8 Jahren und einem zur Ersatzbeschaffung aufgewendeten Preis von 126,80 € von einem Entschädigungswert von 95,10 € auszugehen.

k) Betreffend den Ersatz der Deckenlampe im Feuchtraum hat der Kläger 62,98 € aufgewendet. Er kann bei einer angenommenen Nutzungsdauer von 7 Jahren und einer Restnutzungsdauer von 5 Jahren einen Entschädigungsbetrag verlangen in Höhe von 44,98 €.

l) Im Hinblick auf den Ersatz eines Ladekabels, eines Trafos und eine LED-Strauches, die zum Preis von 57,08 € ersetzt worden sind, kann der Kläger 25,69 € beanspruchen. Insoweit legt der Senat mangels näherer tatsächlicher Angaben die von dem durch die Beklagte beauftragten Privatgutachter ermittelten Werte zugrunde.

Insgesamt ergibt sich danach ein Schaden des Klägers in Höhe von 3.568,84 €, von dem er nach Abzug des nach § 11 ProdHaftG von ihm selbst zu tragenden Anteils von 500 € noch 50 % ersetzt verlangen kann, mithin 1.534,42 €. In dieser Höhe ist die Klage begründet und unterlag das landgerichtliche Urteil der Abänderung.

5) Der Kläger kann zudem den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 255,85 € aus Verzug verlangen (§ 286 BGB Abs. 1), allerdings lediglich aus einem Streitwert in der Gebührenstufe bis zu 2.000 €, weil der geltend gemachte Anspruch nur insoweit berechtigt war. Der Ersatzanspruch errechnet sich unter Ansatz einer Geschäftsgebühr von 1,3 (VV RVG Nr. 2300) in Höhe von 195 €, einer Pauschale für Post- und Telekommunikation in Höhe von 20 € (VV RVG Nr. 7002) und 19 % Umsatzsteuer (VV RVG Nr. 7008).

Der Zinsanspruch gründet sich auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 ZPO nicht erfüllt sind.

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