Unerwünschtes Regenwasser bringt Eigentümer vor das Oberlandesgericht Saarbrücken
In einem bemerkenswerten Fall vor dem Oberlandesgericht Saarbrücken mit dem Aktenzeichen 5 U 20/20 beschäftigte sich das Gericht mit dem Problem der Niederschlagswässer, die von einem Nachbargrundstück auf das Eigentum des Klägers übertraten. Die besondere Herausforderung in dieser Situation: Der Kläger machte Aufwendungen geltend, die er zur Beseitigung der schädigenden Ursachen tätigen musste.
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Übersicht:
Der Regen, der zwei Nachbarn trennte
Die Immobilie des Klägers wurde in der Vergangenheit immer wieder von Regenwasser beeinträchtigt, das vom Grundstück des Beklagten ausgehend in sein Anwesen eindrang. Die Schäden zeigten sich dabei insbesondere im Wohnzimmer und im Ölkeller des klägerischen Anwesens. Jedoch war die genaue Zuweisung der entstandenen Schäden schwierig, da das klägerische Anwesen auch noch anderen Wasserzuflüssen ausgesetzt war, die nicht vom Beklagten zu verantworten waren.
Feuchtigkeitsschäden und ihre Ursachen
Der Hauptstreitpunkt lag darin, ob die Feuchtigkeitsschäden ausschließlich auf das Niederschlagswasser des Beklagten zurückzuführen waren. Dem entgegen stellte sich die Argumentation, dass auch das Grund- und Schichtenwasser sowie die Beschaffenheit der Außenwände des klägerischen Anwesens für die Feuchtigkeit im Mauerwerk verantwortlich zeichneten. Dies machte eine genaue Zuweisung von bestimmten Schadensanteilen nahezu unmöglich.
Die Rolle der Hausbeschaffenheit
Weiterhin stellte das Gericht fest, dass die Hauptursache der Schäden und Schadensfolgen auf die mangelhafte Beschaffenheit des klägerischen Anwesens zurückzuführen war. Dieses war aus Sandstein errichtet und verfügte nicht über eine ausreichende Abdichtung gegen eindringende Bodenfeuchtigkeit. Die Folge: Eine effektive Abgrenzung der Schäden war kaum möglich und eine ersatzrechtlich relevante ursächliche Schädigung konnte nicht nachgewiesen werden.
Abschließende Beurteilung und Konsequenzen
Das Urteil beleuchtet die Komplexität und die Schwierigkeiten in Nachbarrechtsfällen, in denen natürliche Phänomene wie Niederschlagswasser involviert sind. Es wird deutlich, dass die genaue Ursache von Feuchtigkeitsschäden und die Zurechnung zu bestimmten Verantwortlichen eine sorgfältige und umfangreiche Untersuchung erfordert. Vor allem die Bauweise und das Material von Gebäuden spielen hierbei eine entscheidende Rolle.
Das vorliegende Urteil
Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 U 20/20 – Urteil vom 26.03.2021
I. Die Berufung des Klägers gegen das am 4. Februar 2020 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 4 O 175/16 – wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.383,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Die Parteien sind Eigentümer aneinander angrenzender Hausgrundstücke in der H. in V.. Der mit einzigem Wohnsitz in A. lebende Kläger macht mit seiner am 2. Juni 2016 zum Landgericht Saarbrücken erhobenen und später mehrfach betragsmäßig erweiterten Klage Entschädigungsansprüche wegen angeblicher Wassereintritte vom Grundstück des Beklagten (H. 235) und daraus resultierender Feuchtigkeitsschäden im Erdgeschoss-Wohnzimmer und im Ölkeller seines Hausanwesens (H. 37) geltend. Beide Grundstücke sind mit Wohnhäusern bebaut, wobei die Außenwand des im Jahre 1913/14 errichteten klägerischen Anwesens an der gemeinsamen Grundstücksgrenze steht. Die zwischen den beiden in einer Flucht errichteten Wohnhäusern auf dem Beklagtengrundstück verbliebene Lücke war in der Vergangenheit mit einem von der Straßenfront aus etwas zurückgesetzten, auf beiden Seiten an die jeweilige Außenwand angebauten Schuppen bebaut, der auf einer Bodenplatte aus Beton errichtet war, die auch einen kleineren Teil der davor befindlichen Freifläche zur Straße hin abdeckte. Der Bereich vor dieser Bodenplatte bis zum Bordstein war ebenso wie der übrige Bürgersteig vor den beiden Häusern mit Verbundsteinen gepflastert; der zur Straße hin offene Zwischenraum zwischen den Außenwänden der beiden Häuser vor dem Schuppen wird zum Abstellen eines Fahrzeugs genutzt (Lichtbild Bl. 15 d.A. 4 OH 5/14). Im Bereich des Zwischenraumes befand sich auf Höhe der freiliegenden Bodenplatte entlang der Giebelwand des klägerischen Anwesens eine ca. 57 cm hohe, ebenfalls vollständig auf dem Beklagtengrundstück errichtete Wandvorlage/Mauerscheibe (Skizze und Lichtbild Bl. 38 GA), die zuletzt im oberen Bereich an der Außenwand des klägerischen Anwesens eine nicht abgedichtete Fuge ausbildete; ob sie ursprünglich mit der Bodenplatte und der Giebelwand des klägerischen Anwesens fest verbunden war, ist streitig. Im Jahre 2005 ließ der Kläger durch eine von ihm beauftragte Fachfirma einen neuen Verputz an der Giebelseite seines Anwesens aufbringen, wobei auch die vorbezeichnete Wandscheibe in gleicher Gestaltung wie der Haussockel mitverputzt wurde (Lichtbilder Nr. 19 ff. im Gutachten vom 4. November 2014, Bl. 62 ff. d.A. 4 OH 5/14). Das klägerische Anwesen besteht aus Sandstein, es verfügte bis zu einer im Laufe dieses Rechtsstreits vom Kläger beauftragten Sanierung der Fundamente weder über eine Sockelabdichtung, noch über eine Fundamentabdichtung oder eine Horizontalsperre. Im Kellerbereich war jedenfalls bis zu einer Höhe von 60 cm oberhalb des Bodens aufsteigende Feuchtigkeit vorhanden, die auf diese fehlende Isolierung zurückzuführen war. Im Jahre 2013 stellte der Kläger auch an den höher gelegenen Innenwänden seines Anwesens Feuchtigkeit fest, die nach seiner Ansicht damit nicht im Zusammenhang steht und die er dem Beklagten anlastet, und zwar einerseits im Bereich des Erdgeschoss-Wohnzimmers an der Giebelseite zum Beklagtenanwesen und im Eckbereich der straßenseitigen Außenwand, stark ansteigend zur Giebelwand hin und andererseits im Kellergeschoss-Ölkeller an der Giebelseite zum Beklagtenanwesen deckennah (Wand und Decke) sowie in geringerem Umfang auch an der straßenseitigen Außenwand. Der Kläger leitete im Jahre 2014 zunächst ein selbständiges Beweisverfahren gegen den Beklagten ein (LG Saarbrücken, 4 OH 5/14), in dem der Sachverständige Dipl.-Ing. A. ein Gutachten erstattete, das schriftlich ergänzt und mündlich erläutert wurde. In der Folge wurden Schuppen, Bodenplatte und Mauervorsprung auf dem Beklagtengrundstück entfernt, der Beklagte ließ dort eine neue Garage errichten.
Der Kläger hat zur Begründung seiner zuletzt auf Zahlung von 10.383,- Euro gerichteten Klage behauptet, die Feuchtigkeitseinwirkungen am klägerischen Anwesen seien – mit Ausnahme der bis zu 60 cm aufsteigenden Feuchtigkeit im Keller – sämtlich auf vom Beklagtengrundstück aus eindringende Nässe zurückzuführen, die in erster Linie aber nicht aus der oberhalb der Wandscheibe vorhandenen Fuge herrühre, sondern in Bodenhöhe im Bereich der nur lose aufliegenden, insgesamt desolaten und auch abschüssig zu seinem Grundstück hin verlaufenden Bodenplatte eindringe. Zum Zeitpunkt der von ihm beauftragten Verputzarbeiten seien die Verbindungen zwischen der Bodenplatte und der Wandscheibe sowie zwischen der Wandscheibe und der Giebelwand noch intakt gewesen und erst im Jahre 2012/2013, bedingt durch Belastungen der Bodenplatte mit parkenden Fahrzeugen, geborsten; das darunter angesammelte Wasser werde gegen das klägerische Anwesen gepresst; alle anderen Wasserzuführungen seien Folge dieses Zustandes und nicht schadensursächlich. Der Beklagte sei als Grundstückseigentümer für den Zustand der Bodenplatte und der Wandscheibe verantwortlich; da es sich bei letzterer um eine Grenzwand im Sinne des Nachbarrechts handele, habe er diese an die Nachbarwand anzuschließen und zu unterhalten. Die Verputzarbeiten seien dagegen ebenso wenig schadensursächlich gewesen wie die fehlende Isolierung seiner eigenen Außenwand oder die fehlende Horizontalsperre seines Anwesens. Soweit eine Fundamentsanierung mit Sockelabdichtung den Wassereintritt habe eindämmen können, könne dies von ihm nicht gefordert werden. Zur Sanierung der entstandenen Schäden seien anteilige Renovierungskosten gemäß Rechnung der Firma S. vom 27. April 2016 (Bl. 6 GA) in Höhe von brutto 3.343,75 Euro und Kosten für notwendige Maßnahmen an Öltank und Heizung gemäß Rechnung der Firma L. vom 27. April 2016 (Bl. 9 GA) in Höhe von brutto 1.499.68 Euro erforderlich gewesen, des Weiteren Kosten für die Trockenlegung der Fundamente gemäß Rechnung der Firma G. vom 20. Oktober 2014 (BI. 53 GA) in Höhe von zuletzt 4.274,73 Euro. Ferner schulde der Beklagte den Ersatz einer neuen Feuchtraumlampe im Ölkeller gemäß Rechnung der Firma K. vom 7. April 2016 (BI. 57) in Höhe von 87,82 Euro, nachdem die alte Fassung feuchtigkeitsbedingt verrostet gewesen sei, sowie vom Kläger verauslagte Kosten für – zuletzt – vier Anfahrten (4.000 km à 0,30 Euro) und Zeitaufwand (24 Stunden à 12 Euro), zusammen 1.488,- Euro. Schließlich sei ihm ein Betrag in Höhe von 406,- Euro (netto) = 483,14 Euro (brutto) für den Abriss des „Mauervorsprungs“ zu erstatten, den der Beklagte unmittelbar an den ausführenden Unternehmer beauftragt und den der Kläger versehentlich mitbezahlt habe.
Der Beklagte hat behauptet, sämtliche Feuchtigkeit im klägerischen Anwesen mit Ausnahme derjenigen im Erdgeschoss-Wohnzimmer und im Ölkeller sei auf die unzureichende Abdichtung gegen aufsteigende Nässe in der Giebelwand sowie auf die unzureichende Wandabdichtung bzw. Sockelabdichtung am klägerischen Anwesen zurückzuführen. Insgesamt bestehe kein Anspruch auf Kostenersatz, weil den Kläger ein erhebliches anspruchsminderndes Mitverschulden treffe und keine Einwirkungen vorlägen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen. Indem der Kläger das zuvor intakte bauliche System von Wandvorlage und Außenwand durch das Aufbringen eines neuen Außenputzes verändert habe, habe er überdies wesentliche Umstände herbeigeführt, die die Feuchtigkeits- und Nässeschäden erst bewirkt hätten. Ein Zusammenhang zwischen dem Eindringen von Wasser und der Nutzung der vormaligen Freifläche als Parkplatz bestehe nicht, zumal der schmale Bereich auf der Betonplatte von Fahrzeugen nicht in Anspruch genommen worden sei. Jedenfalls sei das Eindringen von Regenwasser selbst aufgrund einer abschüssigen Bodenplatte nicht von ihm zu verantworten, sondern allein durch die fehlende vertikale und horizontale Abdichtung am klägerischen Anwesen veranlasst worden. Allenfalls könne der Kläger vom Sachverständigen errechnete Kosten zur Renovierung der Wandbereiche in Höhe von 2.100,- Euro beanspruchen; weitere Beträge seien nicht geschuldet, insbesondere seien die Kosten für die Trockenlegung des aus Sandstein bestehenden Fundaments ersichtlich nicht durch den angeblichen Wassereintritt verursacht, sondern allein auf die unzureichende Abdichtung gegen aufsteigende Nässe zurückzuführen. Der Betrag in Höhe von 406,- Euro netto = 483,14 Euro brutto habe die Entfernung eines anderen Mauervorsprungs betroffen, der sich unter der Erde am Haus des Klägers befunden habe und der bei den Abdichtungsarbeiten am dortigen Fundament zum Vorschein gekommen sei.
Das Landgericht Saarbrücken hat die Akten des selbständigen Beweisverfahrens – 4 OH 5/14 – beigezogen und Beweis erhoben durch Einholung eines mehrfach schriftlich und mündlich ergänzten Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing A.. Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Inhalt auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat es die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, ein Entschädigungsanspruch des Klägers aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog scheitere im Rahmen der gebotenen Abwägung auch unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 254 BGB an der überwiegenden Verantwortlichkeit des Klägers für den Zustand seines Anwesens und die dadurch bewirkten Feuchtigkeitseintritte; entsprechendes gelte für etwaige deliktische Schadensersatzansprüche.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein früheres Begehren in voller Höhe weiter. Unter Bezugnahme auf ein von ihm eingeholtes Privatgutachten (Bl. 505 ff. GA) meint er, das Landgericht habe die Verantwortlichkeit des Beklagten für die von seinem Grundstück herrührende Feuchtigkeit falsch eingeschätzt. Schon die bloße Existenz des versiegelten Abstellplatzes auf dem Beklagtengrundstück sei schadensursächlich gewesen. Dieser sei in seiner Beschaffenheit derart angelegt, dass er den Abfluss von Niederschlagswasser zum Anwesen des Klägers hin verstärke. Der Beklagte sei daher gehalten gewesen, einen Übertritt des Wassers durch entsprechende bauliche Maßnahmen zu verhindern. Eine konsequente Schadensanalyse, insbesondere zum Zustand des klägerischen Mauerwerks, hätte überdies eine Bodenöffnung vorausgesetzt, der sich der Sachverständige verweigert habe. Auch die vom Landgericht vorgenommene Gewichtung des Mitverschuldens des Klägers sei rechtsfehlerhaft. Eine Isolierung des klägerischen Anwesens sei jedenfalls ohne das Einverständnis des Beklagten nicht möglich gewesen, nachdem die Außenwand grenzständig sei und dazu außerdem die auf dem Grundstück des Beklagten vorhandene betonierte Bodenplatte und die Pflasterung hätten entfernt werden müssen. Letztlich verbleibe es auch dabei, dass der Beklagte die Wandscheibe, weil es sich dabei um eine Grenzwand handele, an die Außenwand des Klägers hätte anschließen und unterhalten müssen.
Der Kläger beantragt (Bl. 494 GA), unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken zum dortigen Aktenzeichen 4 O 175/16 den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 10.383,12 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.537,43 Euro seit Zustellung des Schriftsatzes vom 11. Mai 2016, aus 3.362,11 Euro seit Zustellung des Schriftsatzes vom 23. August 2016 sowie aus 1.538,58 Euro seit Zustellung des Schriftsatzes vom 28. Juli 2017 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt (Bl. 537 GA), die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 2. Juli 2019 und 14. Januar 2020 (Bl. 330 ff., 432 f. GA) sowie des Senats vom 10. März 2021 (Bl. 578 ff. GA) verwiesen. Der Senat hat die Akten des Landgerichts Saarbrücken – 4 OH 5/14 – zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht und Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 27. Oktober 2020 durch Vernehmung des Zeugen Z.; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftliche Zeugenaussage vom 29. Dezember 2020 (Bl. 557 GA) Bezug genommen.
II.
Die gemäß §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Urteil des Landgerichts beruht – im Ergebnis – weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere, dem Kläger günstigere Entscheidung (§ 513 ZPO). Dieser hat nach dem Ergebnis der im zweiten Rechtszug durchgeführten Beweisaufnahme keinen Anspruch auf Erstattung von Kosten für die angebliche Beseitigung der streitgegenständlichen Wandscheibe. Im Übrigen kann er weitergehende Entschädigungsansprüche wegen eindringender Feuchtigkeit auf der Grundlage des im Berufungsrechtszug maßgeblichen Streitstoffes schon aus Rechtsgründen nicht mit Erfolg gegenüber dem Beklagten geltend machen.
1.
Das Landgericht hat die Klage mit Recht für zulässig erachtet und insbesondere die vorherige Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach § 37a Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung bundesrechtlicher Justizgesetze (AGJusG) vom 5. Februar 1997 richtigerweise nicht für notwendig befunden. Die Anwendbarkeit dieser Regelung scheitert vorliegend bereits daran, dass der Kläger nach seiner unwidersprochenen Darstellung in der Klageschrift seinen einzigen Wohnsitz in A. hat, mithin nicht, wie vom Gesetzeswortlaut gefordert, beide Parteien im Saarland wohnen oder hier ihren Sitz oder eine Niederlassung haben (zu diesen Begriffen Heßler, in: Zöller, ZPO 33. Aufl. Art, 15a EGZPO Rn. 16). Darüber hinausgehend hat das Landgericht aber auch richtig erkannt, dass ein Zahlungsanspruch auch dann nicht dem Schlichtungsverfahren nach § 37a Abs. 1 Nr. 1 AGJusG unterfällt, wenn er im Zusammenhang mit einem – hier folglich schon nicht gegebenen – Nachbarrechtsstreit steht (BGH, Urteil vom 27. Januar 2017 – V ZR 120/16, NJW-RR 2017, 443; Senat, Urteil vom 5. September 2018 – 5 U 24/18, juris).
2.
In der Sache ist die auf Zahlung von zuletzt 10.383,12 Euro gerichtete Klage unbegründet, wie das Landgericht nach umfänglicher Beweisaufnahme letztlich zu Recht angenommen hat. Das gilt zunächst für den – gesondert zu betrachtenden – Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für die angeblich vom Kläger veranlasste Beseitigung der Wandscheibe in Höhe von 406,- Euro (netto) = 483,14 Euro (brutto), dessen Voraussetzungen nicht bewiesen wurden. Auch weitergehende Ansprüche wegen behaupteter Folgeschäden am Eigentum des Klägers bestehen weder unter diesem Gesichtspunkt, noch als Schadensersatzanspruch (§§ 280, 823 ff. BGB, auch i.V.m. drittschützenden Vorschriften des Saarländischen Nachbarrechtsgesetzes) oder als nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB.
a)
Allerdings stand dem Kläger wegen der Beeinträchtigung seines Eigentums durch eintretende Feuchtigkeit ein Anspruch gemäß § 1004 Abs. 1 BGB zu, der den Beklagten zur Beseitigung der aus seinem Verantwortungsbereich resultierenden schädigenden Ursachen verpflichtete. Daraus resultiert ein Erstattungsanspruch aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag, soweit der Kläger, entsprechend seiner vom Landgericht übersehenen Behauptung, anstelle des Beklagten Aufwendungen für geschuldete Beseitigungsmaßnahmen getätigt haben sollte (§§ 670, 677, 683 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2005 – V ZR 142/04, VersR 2005, 839; Urteil vom 13. Januar 2012 – V ZR 136/11, VersR 2012, 622; Herrler, in: Palandt, BGB 79. Aufl., § 1004 Rn. 30). Dass der Kläger solche Aufwendungen getätigt hätte, ist aber nach dem Ergebnis der im zweiten Rechtszug nachgeholten Beweisaufnahme nicht erwiesen.
aa)
Der Eigentümer eines Grundstücks kann sich grundsätzlich gegen die von einem Nachbargrundstück ausgehenden Einwirkungen, die sein Eigentum beeinträchtigen, zur Wehr setzen (§ 1004 BGB); Inhalt und Umfang des Anspruchs im Einzelnen ergeben sich bei derartigen Beeinträchtigungen aus der gesetzlichen Regelung des Nachbarrechts (u.a. §§ 906 ff. BGB sowie die Vorschriften des Landesrechts), nur in dem hiernach gegebenen Rahmen kann der Eigentümer Beeinträchtigungen abwehren (BGH, Urteil vom 12. Juni 2015 – V ZR 168/14, NJW-RR 2016, 24). Im Streitfall bestand ein solcher – verschuldensunabhängiger – Beseitigungsanspruch in Ansehung des vom Beklagtengrundstück aus auf das klägerische Anwesen übertretenden Niederschlagswassers:
(1)
Auf der Grundlage der durch die erstinstanzliche Beweisaufnahme gestützten tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts, die durch das insoweit lediglich auf eine abweichende rechtliche Würdigung dieses Sachverhaltes gerichtete Berufungsvorbringen des Klägers nicht in Frage gestellt werden, bestehen keine Zweifel daran, dass das Hausanwesen des Klägers, mithin dessen Eigentum, in der Vergangenheit – auch – durch vom Beklagtengrundstück ausgehendes Niederschlagswasser in den zur gemeinsamen Grundstücksgrenze hin gelegenen Wandbereichen im Keller und im Erdgeschoss beeinträchtigt wurde. Wie in dem angefochtenen Urteil im Einzelnen ausgeführt wird, liegen die Ursachen des Auftreffens von vermehrter Feuchtigkeit im Bereich der dem Beklagtengrundstück zugewandten Außenwände u.a. darin, dass sich auf dem Beklagtengrundstück im Bereich vor dem Zwischenbau eine Betonplatte mit aufgesetzter Wandscheibe befand, die sowohl an ihrer Oberseite, als auch im Bereich des Sockels an der Verbindung zur Bodenplatte nicht ordnungsgemäß abgedichtet war. Infolgedessen konnte an diesen Stellen, insbesondere im Fußbereich der Wandscheibe wegen der dort befindlichen „Aufstandsfuge“ und auch aufgrund des bestehenden Gefälles der Bodenplatte, vermehrt Niederschlagswasser an die Gebäudeaußenwand des Klägers heranfließen. Diese auf die im Laufe des Rechtsstreits wiederholt ergänzten und dabei zunehmend verfeinerten, für den Senat in jeder Hinsicht nachvollziehbaren sachverständigen Ausführungen gestützten Feststellungen der Erstrichterin sind für den Senat gemäß § 529 Abs. 1 ZPO bindend, weil sie verfahrensfehlerfrei getroffen wurden und Zweifel an ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit nicht bestehen.
(2)
Hieraus resultierte auch eine grundsätzlich abwehrfähige Beeinträchtigung des Eigentums des Klägers im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB.
(a)
Zu Recht verweist dieser in der Berufungsschrift unter Bezugnahme auf das Privatgutachten des von ihm beauftragten Sachverständigen (Anlage Bk1 = Bl. 505 ff. GA) darauf, dass der vom Landgericht festgestellte Sachverhalt auch einen Verstoß gegen die Bestimmung in § 41 Abs. 1 des Saarländischen Nachbarrechtsgesetzes (SNachbG) begründete. Nach dieser Vorschrift müssen der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks ihre baulichen Anlagen so einrichten, dass Niederschlagswasser nicht auf das Nachbargrundstück tropft, auf dieses abgeleitet wird oder übertritt. Das erfasst insbesondere den Fall, dass die baulichen Anlagen dazu führen, dass das Niederschlagswasser gesammelt an einer bestimmten Stelle auf dem Grundstück auftrifft, und diese Konzentration die ansonsten erfolgende weit- und tiefflächige Versickerung verhindert und zu einem vermehrten unterirdischen Zufluss von Sickerwasser auf dem Nachbargrundstück führt (BGH, Urteil vom 12. Juni 2015 – V ZR 168/14, NJW-RR 2016, 24). Dass dies hier der Fall war, kann auf der Grundlage der Feststellungen des Landgerichts nicht zweifelhaft sein, wobei es auf die vom Kläger erstinstanzlich thematisierte Frage, welchen genauen Ursprung das baulich bedingte Gefälle und die dadurch bedingte Heranführung des Wassers an die klägerische Außenwand hat, nicht entscheidend ankommt.
(b)
Zugleich begründete der vorstehende Sachverhalt auch einen objektiven Verstoß gegen § 17 Abs. 1 Satz 3 SNachbG. Bei der Wandscheibe handelte es sich entgegen der Ansicht des Landgerichts, ebenso wie im Übrigen bei der Außenwand des klägerischen Gebäudes, neben der sie errichtet war, um eine Grenzwand (§ 15 SNachbG), nämlich eine „unmittelbar an der Grenze zum Nachbargrundstück, jedoch ausschließlich auf dem Grundstück des Erbauers errichtete Wand“. Das Gesetz unterscheidet insoweit nicht hinsichtlich der Dimensionen einer solchen Wand, und auch Sinn und Zweck der Vorschrift, die im Eigentum des Nachbarn stehende Grenzwand u.a. gegen eindringende Feuchtigkeit zu schützen, gebieten insoweit eine Gleichbehandlung, weil die Gefährdung durch mangelhafte Wandanschlüsse nicht von der Höhe oder der Breite der Wände abhängt. Weil die Wandscheibe gemäß § 94 Abs. 1 Satz 1 BGB im alleinigen Eigentum des Beklagten stand (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2015 – V ZR 55/15, VersR 2016, 802) und an der Grenze zur Nachbarwand des Klägers errichtet worden war, war der Beklagte u.a. dazu verpflichtet, den Anschluss an die Außenwand des klägerischen Gebäudes auf seine Kosten zu unterhalten. Diese – objektive – Verpflichtung wird auch nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass der Kläger im Jahre 2005 die streitbefangene Wandscheibe im Rahmen von Verputzarbeiten durch eine Fachfirma mitverputzen ließ und sie dadurch – optisch – der Außenwand seines Hausanwesens anglich (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2015 – V ZR 168/14, NJW-RR 2016, 24). Vielmehr blieb der Beklagte auch danach gehalten, für die ordnungsgemäße Beschaffenheit und Funktion der in seinem Eigentum stehenden baulichen Anlagen Sorge zu tragen. Aus den sachverständigen Feststellungen folgt indes, dass der Beklagte dem nicht ausreichend nachgekommen ist, weil es aufgrund der festgestellten Mängel auch auf diesem Wege zu einem Eintritt von Niederschlagswasser an den nicht abgedichteten Stellen gekommen ist.
(3)
In Ansehung dieser Beeinträchtigung des klägerischen Eigentums hat das Landgericht den Beklagten zu Recht (wörtlich: „teilweise“) als Störer angesehen. Denn der Beklagte war insoweit jedenfalls Zustandsstörer. Die Störereigenschaft in diesem Sinne folgt nicht allein aus dem Eigentum oder Besitz an dem Grundstück, von dem die Einwirkung ausgeht, und setzt auch keinen unmittelbaren Eingriff voraus; erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr, dass die Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers oder Besitzers zurückgeht. Ob dies der Fall ist, kann nicht begrifflich, sondern nur in wertender Betrachtung von Fall zu Fall festgestellt werden; entscheidend ist, ob es jeweils Sachgründe gibt, dem Grundstückseigentümer oder -besitzer die Verantwortung für ein Geschehen aufzuerlegen. Dies ist dann zu bejahen, wenn sich aus der Art der Nutzung des Grundstücks, von dem die Einwirkung ausgeht, eine „Sicherungspflicht“, also eine Pflicht zur Verhinderung möglicher Beeinträchtigungen, ergibt (BGH, Urteil vom 1. April 2011 – V ZR 193/10, NJW-RR 2011, 739, m.w.N.) und trifft nach dem oben Gesagten auch hier zu. Als Eigentümer der schadensursächlichen baulichen Anlagen war der Beklagte gehalten, den vermehrten Übertritt von Niederschlagswasser an den Eintrittspforten im Bereich von Wandscheibe und Bodenplatte zu verhindern. Dass der Kläger seinerseits Verputzarbeiten an der Wandscheibe vornehmen ließ, ändert daran – wie gesagt – nichts.
bb)
Als Rechtsfolge des Beseitigungsanspruchs kann der Kläger von dem Beklagten allerdings nur diejenigen Maßnahmen – bzw. Ersatz dafür aufgewandter Beträge – verlangen, die darauf abzielen, die Beeinträchtigung zu beseitigen, d.h. den dem Inhalt des Eigentums entsprechenden Zustand wiederherzustellen (BGH, Urteil vom 4. Februar 2005 – V ZR 142/04, VersR 2005, 839; Herrler, in: Palandt, a.a.O., § 1004 Rn. 29); solche Maßnahmen sind hier aber von ihm nicht durchgeführt worden.
(1)
Geschuldet ist danach jedenfalls die Beseitigung der Störungsquelle sowie darüber hinaus auch solcher Eigentumsbeeinträchtigungen, die zwangsläufig durch die Beseitigung der primären Störung entstehen (BGH, Urteil vom 4. Februar 2005 – V ZR 142/04, VersR 2005, 839). Anders liegt es dagegen bei Beeinträchtigungen, die lediglich als weitere Folge der primären Störung entstanden sind; insoweit ist eine Abgrenzung der verschuldensunabhängigen negatorischen Haftung zur verschuldensabhängigen deliktsrechtlichen Haftung vorzunehmen (BGH, a.a.O.; Urteil vom 7. März 1986 – V ZR 92/85, BGHZ 97, 231). Auf jeden Fall gewährt § 1004 BGB dem Eigentümer des beeinträchtigten Grundstücks lediglich ein Recht auf Aufhören der Einwirkung für die Zukunft; Beseitigung der bereits eingetretenen Einwirkungsfolgen kann nicht auf Grund von § 1004 BGB, sondern nur – sofern die besonderen Voraussetzungen (Verschulden) erfüllt sind – unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes gemäß §§ 823 ff., 249 ff. BGB verlangt werden (BGH, Urteil vom 9. Juli 1958 – V ZR 202/57, BGHZ 28, 110). Der Störer schuldet mit anderen Worten nicht die Wiederherstellung des „status quo ante“ wie im Schadensrecht, sondern lediglich den „actus contrarius“ seiner störenden Tätigkeit; deren Erfolg muss er rückgängig oder doch für die Zukunft wirkungslos machen (Raff, in: MünchKomm-BGB 8. Aufl., § 1004 Rn. 237). Geht es – wie hier – um den Eintritt von Niederschlagswasser in das Nachbargrundstück, muss dieser der Eigentumslage widersprechende Zustand beseitigt werden, d.h. insbesondere die Ursache der Feuchtigkeit, deren (weiterer) Eintritt unterbunden werden muss, nicht jedoch weitergehende (Folge-)Schäden am Nachbargrundstück (OLG Koblenz, DWW 2014, 305; BayObLG, SA 58 (1938), Nr. 106; Herrler, in: Palandt, a.a.O., § 1004 Rn. 29; Staudinger/Thole (2019) BGB § 1004, Rn. 361).
(2)
Hiervon ausgehend, hätte der Beklagte zwar gehalten sein können, dem Kläger den geltend gemachten Betrag von 406,- Euro (netto) = 483,14 Euro (brutto) für die angeblich von ihm veranlasste Beseitigung des Mauervorsprungs zu ersetzen; denn nach den Feststellungen des Sachverständigen handelte es sich dabei um eine von mehreren zur Wahl des Störers stehenden Maßnahmen, die dem Anliegen diente, die weitere Einleitung von Niederschlagswasser auf das Grundstück des Klägers zu verhindern. Voraussetzung wäre dafür aber gewesen, dass der Kläger diesen Betrag entsprechend seiner Behauptung auch tatsächlich für die Beseitigung der schadensursächlichen Wandscheibe des Beklagten aufgewandt hätte; das ist nach dem Ergebnis der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme aber nicht der Fall gewesen. Der vom Senat vernommene Zeuge Z. hat in seiner schriftlichen Aussage angegeben, dass es sich bei den vom Kläger eingewandten Arbeiten gemäß Pos. 5 der Rechnung vom 20. Oktober 2014 um den „Abbruch von einem unterirdischen Mauervorsprung am Anwesen des Herrn S., d.h. am Haus des Klägers, und damit nicht um den streitgegenständlichen Mauervorsprung gehandelt habe. Die Arbeiten seien angefallen, nachdem er den Graben zum Trockenlegen der Hauswand schon geöffnet hatte, des seien „aus der Wand von Herrn S. große unförmige Mauersteine…“ entfernt worden. Der Senat hat keinen Anlass, an diesen eindeutigen Angaben des Zeugen zu zweifeln; diesem waren die vom Kläger behaupteten Arbeiten unter Beifügung eines erläuternden Lichtbildes vorgehalten worden, er hat die ihm so konkret unterbreitete Behauptung des Klägers nicht bestätigt. Da andere Beweismittel vom Kläger nicht angeboten wurden, ist er insoweit beweisfällig geblieben.
(3)
Die weiteren vom Kläger beanspruchten Kosten betreffen sämtlich nur Maßnahmen, die nicht (mehr) auf die Beseitigung der Beeinträchtigung seines Eigentums, sondern (schon) auf eine (Wieder-)herstellung – bzw. sogar auf eine Verbesserung – des früheren Zustandes abzielen; sie können deshalb schon per se nicht Gegenstand eines Anspruchs auf Erstattung von Aufwendungen aus der Besorgung eines dem Beklagten obliegenden Geschäftes durch den Kläger sein. Dies gilt für die geltend gemachten Renovierungskosten, die Maßnahmen der Schadens(folgen-)beseitigung im Innern des klägerischen Anwesens betreffen, ebenso wie für die Kosten der Fundamentsanierung und für den Ersatz der Feuchtraumlampe im Ölkeller, in Ansehung derer überdies jeweils nicht einmal mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geklärt werden konnte, welchen Verursachungsanteil die vom Beklagtengrundstück aus eingeleitete Feuchtigkeit hatte. Nicht anders zu bewerten sind auch die damit im Zusammenhang entstandenen Fahrtkosten und die Aufwendungen des Klägers zur Überwachung der Schadensbeseitigung, wobei letztere im Übrigen auch aus Rechtsgründen – als Kosten der eigenen Mühewaltung – nicht erstattungsfähig wären (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 1996 – X ZR 64/94, BGHZ 133, 155, 158).
b)
Der Kläger kann seine weitergehende Forderung auch nicht auf einen Schadensersatzanspruch stützen.
aa)
Ein solcher folgt nicht aus § 280 Abs. 1 BGB. Nach dieser Bestimmung kann der Gläubiger bei schuldhafter Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Ein solches Schuldverhältnis, das sich aus einem Vertrag oder aus dem Gesetz ergeben kann, besteht zwischen den Parteien aber nicht. Insbesondere fehlt im Verhältnis von Grundstücksnachbarn das für ein gesetzliches Schuldverhältnis typische Geflecht wechselseitiger Duldungs-, Mitwirkungs- und Leistungspflichten (BGH, Urteil vom 15. Juli 2011 – V ZR 277/10, NJW 2011, 3294 = VersR 2012, 1265).
bb)
Auch ein deliktsrechtlicher Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung (§§ 823 ff. BGB) scheidet bei zutreffender rechtlicher Beurteilung der vom Landgericht korrekt getroffenen tatsächlichen Feststellungen aus.
(1)
Zwar begründete der Umstand, dass, wie in dem angefochtenen Urteil mit Bindungswirkung für das Berufungsverfahren festgehalten ist, vermehrt Niederschlagswasser durch undichte Stellen im Bereich der Bodenplatte und der Wandscheibe des Beklagten an die Außenwand des klägerischen Anwesens abgeleitet worden ist, einen objektiven Verstoß gegen die Vorschrift des § 41 Abs. 1 SNachbG, worauf der Kläger mit der Berufung zu Recht hinweist und wie bereits weiter oben ausgeführt wurde. Entsprechendes gilt für das unzureichende Unterhalten des Wandanschlusses durch den Beklagten, der dazu unbeschadet der vom Kläger im Jahre 2005 getroffenen Verputzmaßnahmen gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 SNachbG verpflichtet gewesen wäre. Hieraus folgt jeweils das Vorliegen einer widerrechtlichen Eigentumsverletzung (§ 823 Abs. 1 BGB) sowie der objektive Verstoß gegen ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 2011 – V ZR 277/10, NJW 2011, 3294) mit der Folge, dass der Beklagte, allerdings nur sofern er dabei auch schuldhaft handelte, dem Kläger zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet ist.
(2)
Jedoch scheitern Schadensersatzansprüche vorliegend gerade daran, dass ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten, für das der Kläger nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweisbelastet ist, hier nicht vorlag. Dabei setzt jede Haftung auf Schadensersatz nach § 823 Abs. 1 oder 2 BGB ein zumindest fahrlässiges Verhalten voraus, d.h. der Schädiger – hier: der Beklagte – muss die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen haben (§ 276 Abs. 2 BGB). Allgemein bedingt die Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt neben dem Vorliegen eines objektiven Verstoßes gegen Sorgfaltspflichten jedoch immer auch – subjektiv – die Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des schädigenden Erfolges (grundlegend BGH, Urteil vom 21. Mai 1963 – VI ZR 254/62, BGHZ 39, 281; Grüneberg, in: Palandt, BGB 79 Aufl. § 276 Rn. 20 f.; zu einem ähnlichen Fall auch OLG Koblenz, DWW 2014, 305). Dies berücksichtigend, fehlt es im Streitfall an einem schuldhaften Verhalten des Beklagten. Es ist nämlich nicht dargetan oder ersichtlich, dass er, ebenso wenig wie im Übrigen auch der Kläger selbst, vor dem Eintritt des Schadens überhaupt Kenntnis von dem regelwidrigen Zustand der in seinem Eigentum stehenden baulichen Anlagen hatte oder hätte haben können. Dass Niederschlagswasser dadurch vermehrt auf das Grundstück des Klägers eingeleitet wurde, musste er ohne weiteres nicht annehmen, zumal entsprechende Schäden auch vom Kläger erstmals im Jahre 2013, nach dem Auszug des Mieters aus dessen Wohnung im klägerischen Anwesen, entdeckt wurden. Auch hinsichtlich des mangelhaften Anschlusses der Grenzwand kann dem Beklagten bis zu diesem Zeitpunkt kein subjektiver Vorwurf gemacht werden. Insoweit spielt nunmehr schon eine Rolle, dass der Kläger diesen Bereich erst wenige Jahre zuvor unter Beauftragung eines – von ihm so bezeichneten – Fachunternehmens hatte verputzen lassen. Der Beklagte, der den Kläger hatte gewähren lassen, durfte deshalb, solange ihm gegenteilige Anhaltspunkte nicht bekannt geworden waren, davon ausgehen, dass dabei der notwendige Anschluss ordnungsgemäß hergestellt worden war. Für ihn bestand deshalb bis zum Bekanntwerden von Schäden, kaum acht Jahre später, noch keine Veranlassung, anzunehmen, die Wandscheibe sei nicht ordnungsgemäß an die Außenwand des klägerischen Anwesens angeschlossen und ihr Zustand derart desolat, dass dadurch in erheblichem Maße Wasser auf das klägerische Grundstück abgeleitet werde.
(3)
Darüber hinaus fehlt es aber auch am Nachweis eines konkreten, durch die unerlaubte Handlung verursachten Schadens. Gemäß § 823 Abs. 1 und 2 BGB besteht die Ersatzpflicht des Schädigers nur für solche Schadensfolgen, die durch die unerlaubte Handlung adäquat-ursächlich hervorgerufen wurden; lediglich insoweit hat derjenige, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (§ 249 Abs. 1 BGB). Die Darlegungs- und Beweislast hierfür obliegt dem Geschädigten. Geht es darum, auf welches von zwei Ereignissen, die beide tatsächlich eingetreten sind, der Schaden zurückzuführen ist, muss dieser auch den Beweis dafür erbringen, dass er gerade durch die von dem Beklagten verursachte und zu vertretende Verletzung einen bestimmten Schaden erlitten hat (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 1986 – VI ZR 261/85, VersR 1987, 179; Grüneberg, in: Palandt, a.a.O., Vorb v § 249 Rn. 59); ggf. kann in diesen Fällen eine Zerlegung des jetzt vorhandenen Gesamtschadens entsprechend den verschiedenen selbständigen Ursachen in Betracht kommen (§ 287 ZPO; vgl. BGH, Urteil vom 26. Mai 1952 – III ZR 73/51, VersR 1952, 288). Ausgehend von den für das Berufungsverfahren maßgeblichen Feststellungen des Landgerichts zu den Ursachen der Feuchtigkeit ist dieser Nachweis hier jedoch in Ansehung der geltend gemachten Schäden nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit geführt. Denn danach kommen neben dem Zustand des Nachbargrundstücks noch weitere, zweifelsfrei nicht dem Beklagten anzulastende und zum Teil auf Naturereignissen beruhende Umstände als Ursachen für die Feuchtigkeit im Anwesen des Klägers und die daraus entstandenen Folgen ernsthaft in Betracht. Wie in dem angefochtenen Urteil unter Hinweis auf die in jeder Hinsicht einsichtigen Feststellungen des Sachverständigen A. (Gutachten vom 19. Juni 2017, Bl. 105 GA) ausgeführt wird, sind die Feuchtigkeitseinwirkungen nicht ausschließlich durch das Beklagtengrundstück veranlasst, sondern insbesondere auch durch Hang- und Schichtwasser im Baugrund, das infolge des natürlichen Gefälles abgeleitet und bedingt durch den nicht ordnungsgemäß abgedichteten Gebäudekorpus aus Sandstein dort eingedrungen und aufgestiegen ist. Daraus zieht die Erstrichterin den zutreffenden Schluss, dass die streitgegenständlichen Feuchtigkeitseinwirkungen sowohl im Wohnzimmer als auch im Ölkeller lediglich „teilweise“ auf Einwirkungen des Beklagtengrundstücks zurückzuführen sind. Eine konkrete Zuweisung einzelner Schäden in den Verantwortungsbereich des Beklagten ist auf dieser Grundlage jedoch nicht möglich. Dass das Anwesen des Klägers aus Bruchsteinmauerwerk errichtet ist und damals nicht mit einer fachgerechten Sockelabdichtung versehen war, hat der Sachverständige schon sehr früh festgestellt (Bl. 67 ff., 101 f. d.A. 4 OH 5/14); ohnehin unstreitig ist, dass es auch im Übrigen nicht über eine Horizontal- und Vertikalabdichtung verfügte. Daraus folgt, dass im gesamten Bereich der Außenwände über Jahre hinweg ungehindert Bodenfeuchte jedweden Ursprunges in das Mauerwerk eindringen und über den Kapillartransport aufsteigen bzw. sich darin ungehindert verteilen konnte; auch dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem Gutachten (Bl. 91 ff. GA). Auch konstatiert der Sachverständige, dass insbesondere der vom Kläger im Jahre 2005 aufgebrachte Außenputz und die daraus resultierende Sperrwirkung die Ansammlung von Feuchtigkeit gerade in der zum Nachbargrundstück gerichteten Außenwand zusätzlich begünstigt haben (Bl. 101 f. d.A. 4 OH 5/14; Bl. 94 f. GA). Auf der Grundlage dieser Einschätzungen, die ein bei Häusern der vorliegenden Bauart allgemein übliches und dem Senat auch aus anderen Rechtsstreitigkeiten bekanntes Phänomen betreffen, weshalb es entgegen der Berufung auch keiner weitergehenden Untersuchungen durch den Sachverständigen bedurfte, ist ein konkreter, dem Beklagten zuzurechnender (Mindest-)Schaden nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit festzustellen. Denn die Beschaffenheit des klägerischen Anwesens und die Tatsache, dass dieses neben den streitbefangenen Einwirkungen auch noch weiteren, vom Beklagten nicht zu verantwortenden Wasserzuflüssen ausgesetzt war, macht hier eine auch nur annähernde Zuweisung von bestimmten Schadensanteilen schlichtweg unmöglich, was auch jedem Laien ohne weiteres einleuchtet. Deshalb sind auch die Berechnungen des Sachverständigen zu vermeintlichen Sanierungskosten, die dieser im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens noch ohne weitergehende Vorgaben zur Kausalität angestellt hatte, dafür nicht heranzuziehen; denn sie ließen mangels entsprechender Anleitung des Sachverständigen, die im Hinblick auf die Rechtsnatur des Beweissicherungsverfahrens nicht angezeigt waren, noch außer acht, dass andere, von außen auftreffende Feuchtigkeit gleich welchen Ursprunges wegen der fehlenden horizontalen und vertikalen Abdichtung überall in das Sandsteinmauerwerk eindringen, sich darin verteilen und zu Schäden führen konnte.
(4)
Letztlich geht die angefochtene Entscheidung in der Sache auch zu Recht davon aus, dass ein durch Wassereintritte vom Beklagtengrundstück vermittelter Schaden am Eigentum des Klägers und dadurch bedingte Vermögensfolgeschäden bei der gebotenen wertenden Betrachtung nicht von dem Beklagten zu verantworten wäre, so dass selbst etwaige ausscheidbare adäquat-ursächliche Schadensfolgen nicht von ihm ersetzt werden müssten. Dies ist allerdings primär nicht – erst – eine Frage des – vom Landgericht in diesem Zusammenhang erörterten – Mitverschuldens (§ 254 BGB), dessen Voraussetzungen der Beklagte darzulegen und zu beweisen hätte; vielmehr geht es hierbei um den – insoweit vorrangigen – Gesichtspunkt der Zurechnung des Schadens. Es ist nämlich anerkannt, dass unter besonderen Umständen eine Verantwortlichkeit auch für adäquat verursachte Schäden entfällt, wenn diese zwar nicht ganz ungewöhnliche Folge der schädigenden Handlung sind, sie aber bei wertender Betrachtung nicht mehr in den Pflichtenkreis des in Anspruch genommenen Schädigers fallen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 1972 – VI ZR 128/70, BGHZ 58, 162; Urteil vom 2. Juli 1991 – VI ZR 6/91, BGHZ 115, 84). Eine am Schutzzweck orientierte Begrenzung der Haftung kann ergeben, dass der Schädiger für die von ihm gesetzte Schadensursache nicht einzustehen hat, wenn sich in dem Schadensfall in erster Linie ein Risiko verwirklicht, das der Kläger selbst geschaffen hat (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 1991 – VI ZR 6/91, BGHZ 115, 84; Staudinger/Schiemann (2017) § 249 BGB Rn. 35 ff.) oder weil er in der Gestalt, in der er sich sodann realisiert hat, bereits angelegt war (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 1956 – III ZR 26/55, NJW 1956, 1027). So liegt es auch hier, weil sich aus den vom Landgericht getroffenen Feststellungen zweifelsfrei ergibt, dass bei ordnungsgemäßem Zustand der Außenwand des klägerischen Anwesens, insbesondere bei Vorhandensein einer ausreichenden Absicherung gegen eintretende Feuchtigkeit, die hier unstreitig nicht vorhanden war, ein Schaden der geltend gemachten Art durch vom Nachbargrundstück auf die Hauswand auftreffendes Niederschlagswasser nicht entstanden wäre. Der Sachverständige A. hat dies eingehend und auch für den Senat in jeder Hinsicht nachvollziehbar dargelegt. Er hat mit fundierter Begründung ausgeführt, dass schon bei Vorhandensein eines fachgerechten Außenputzes sämtliche Nässeeinwirkungen im besonders betroffenen Wandbereich zum Beklagtengrundstück hin hätten vermieden werden können (Bl. 92 ff. GA); ferner, dass, um den Nässeaufstieg auch aus den Kellerwänden zu unterbinden, auch eine waagerechte Abdichtung erforderlich sei (Bl. 94 ff. GA): Darin liege die Ursache der Nässe in der klägerischen Giebelwand (Bl. 105 GA), und bei sachgerechter Abdichtung wäre der nachbarrechtswidrige Zustand des Beklagtengrundstücks und ein dadurch bedingter Wassereintrag unschädlich geblieben (Bl. 95 GA). Die Herstellung einer witterungsfesten Fassade und der Außenwandabdichtung sei indes aus sachverständiger Sicht ausschließlich Aufgabe des Eigentümers, sofern nicht ein – hier aber gerade nicht vorhanden gewesenes – intaktes System durch Fremdeinwirkung geschädigt werde (Bl. 95, 252 GA). Die in Rede stehenden Schäden finden deshalb auch in rechtlicher Hinsicht ihre ganz wesentliche Grundlage in dem Zustand des klägerischen Anwesens, für das allein der Kläger selbst verantwortlich ist. Daher kann die hier in Rede stehende unerlaubte Handlung, sollte sie auch die Schäden adäquat ursächlich mit hervorgerufen haben, bei der gebotenen wertenden Betrachtung unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles nicht dem Beklagten angelastet werden (vgl. zu einem ähnlichen Fall OLG Nürnberg, OLGR 2000, 105; ferner OLG Naumburg, OLG-NL 2002, 128; OLG Schleswig, SchlHA 2020, 156). Hierzu wendet der Kläger erneut vergeblich ein, dass ihm eine Abdichtung seines Hausanwesens nicht möglich gewesen sei bzw. einer Zustimmung des Beklagten bedurft hätte, insbesondere dazu ein Eingriff in dessen Grundstück erforderlich gewesen wäre. Denn insoweit hat sich für ihn lediglich das Risiko der Grenzbebauung verwirklicht, d.h. des seinerzeit vom Erbauer getroffenen Entschlusses, das eigene Grundstück bis zum letzten Zentimeter zu nutzen, an den er als Rechtsnachfolger gebunden ist; lediglich als Folge dieser Bauweise ist jetzt sein Hausanwesen den Einwirkungen des Nachbargrundstücks über das normale Maß hinaus ausgesetzt und treffen den Kläger besondere Erschwernisse bei der Absicherung seines Eigentums. Schäden, die aus diesem eigenständigen Gefahrenkreis resultieren und die sich – wie hier – in einer Durchfeuchtung der Wand realisieren, können dann billigerweise nicht dem Nachbarn aufgebürdet werden (vgl. OLG Schleswig, SchlHA 2020, 156; OLG Naumburg, OLG-NL 2002, 128).
c)
Ein weitergehender Zahlungsanspruch des Klägers ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des nachbarrechtlichen Ausgleichs analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB.
aa)
Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks nicht dulden muss, aus besonderen Gründen jedoch nicht gemäß §§ 1004 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB unterbinden kann, sofern er hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen (BGH, Urt. v. 30. Mai 2003 – V ZR 37/02, BGHZ 155, 99; Urteil vom 15. Juli 2011 – V ZR 277/10, NJW 2011, 3294). Grund für die Gewährung eines Ausgleichs ist, dass der betroffene Grundstückseigentümer, weil er einen Beseitigungsanspruch – vorübergehend – nicht geltend machen kann, zugunsten des anderen, dessen Grundstück sich in einem ordnungswidrigen Zustand befindet, in seinen Nachbarrechten eine Rechtseinbuße erleidet, ihm also mit anderen Worten zugunsten eines fremden Interesses ein Opfer abgenötigt wird, während umgekehrt dem Beklagten die Kosten für eine wirksame Beseitigung des gefahrbringenden Zustandes seines Grundstücks erspart blieben (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 1972 – VI ZR 155/70, BGHZ 58, 149). Der verschuldensunabhängige Anspruch kommt insbes. auch bei dem grenzüberschreitenden Eindringen von Grobimmissionen wie Wasser in ein Grundstück in Betracht (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2013 – V ZR 230/12, BGHZ 198, 327; Urteil vom 12. Juni 2015 – V ZR 168/14, NJW-RR 2016, 24). Gegenüber anderen Anspruchsgrundlagen ist er subsidiär, d.h. er gleicht nur solche Beeinträchtigungen aus, für die der betroffene Eigentümer keinen anderweitigen Ersatz erlangen kann (BGH, Urteil vom 8. März 1990 – III ZR 141/88, NJW 1990, 3195; vom 28. November 2003 – V ZR 99/03, NJW 2004, 603), und er kommt nur in Betracht, wenn nicht eine andere gesetzliche Bestimmung den konkreten Fall abschließend regelt (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 1999 – III ZR 198/98, BGHZ 142, 227, 236). Eine an landesrechtliche Nachbarvorschriften anknüpfende deliktsrechtliche Haftung (§ 823 Abs. 1 u. Abs. 2 BGB) stellt aber keine abschließende Sonderregelung dar, die einem Rückgriff auf den Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB entgegenstünde (BGH, Urteil vom 15. Juli 2011 – V ZR 277/10, NJW 2011, 3294; Brückner, in: MünchKomm-BGB a.a.O, § 906 Rn. 213; a.A. offenbar OLG Schleswig, SchlHA 2020, 156).
bb)
Die Voraussetzungen des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB liegen im Streitfall aber nicht vor.
(1)
Zwar sind in der Vergangenheit von dem Grundstück des Beklagten im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf das Grundstück des Klägers ausgegangen, die der Kläger als solche nicht hinnehmen muss, wie das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zu Recht ausführt. Nach den getroffenen Feststellungen bestehen keine durchgreifenden Zweifel daran, dass das Hausanwesen des Klägers durch vom Beklagtengrundstück ausgehendes Niederschlagswasser in den zur gemeinsamen Grundstücksgrenze hin gelegenen Wandbereichen im Keller und im Erdgeschoss beeinträchtigt wurde; auf die obigen Ausführungen zum Beseitigungsanspruch, insbesondere zu Art und Umfang der Beeinträchtigung und zur Störereigenschaft des Beklagten, den insoweit kraft Gesetzes eine „Sicherungspflicht“ (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2003 – V ZR 102/03, BGHZ 157, 33) zur Verhinderung möglicher Beeinträchtigungen traf, wird zur Vermeidung von Wiederholungen ergänzend Bezug genommen. Soweit der Beklagte danach nicht gehalten war, die beschriebenen Einwirkungen zu dulden, er mithin grundsätzlich berechtigt gewesen wäre, einen primären Abwehranspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB geltend zu machen, war er hieran gleichwohl aus besonderen – tatsächlichen – Gründen gehindert. In der Rechtsprechung ist gerade für die Fälle eines an sich gegebenen primären Abwehranspruchs ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB anerkannt, wenn der beeinträchtigte Grundstückseigentümer die Immissionen aus besonderen Gründen nicht rechtzeitig verhindern konnte. Ein solcher „faktischer Duldungszwang“ kann sich u.a. daraus ergeben, dass der Betroffene die abzuwehrende Gefahr nicht rechtzeitig erkannt hat und auch nicht erkennen konnte (BGH, Urteil vom 20. November 1998 – V ZR 411/97, NJW 1999, 1029; Herrler, in: Palandt, a.a.O., § 906 Rn. 37b). So liegt es hier, weil der Kläger bis zur Entdeckung der Feuchtigkeitseintritte im Jahre 2013, ebenso wenig wie der Beklagte, Kenntnis von den Einwirkungen hatte.
(2)
Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch scheitert vorliegend aber daran, dass nicht festgestellt werden kann, dass der Kläger durch die nicht abwehrbaren Einwirkungen vom Grundstück des Beklagten Nachteile erlitten hat, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 1982 – V ZR 314/81, BGHZ 85, 375; Urteil vom 30. Mai 2003 – V ZR 37/02, BGHZ 155, 99; Urteil vom 15. Juli 2011 – V ZR 277/10, NJW 2011, 3294; Staudinger/Roth (2016) BGB § 906, Rn. 73; Vieweg/Regenfus, in: jurisPK-BGB 9. Aufl., § 906 Rn. 122).
(a)
Grundlage des Anspruchs nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ist ein billiger Ausgleich der gegenläufigen Interessen bei der Nutzung benachbarter Grundstücke auf der Grundlage eines zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtenden nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2013 – V ZR 230/12, BGHZ 198, 327). Auszugleichen ist nur der unzumutbare Teil der Beeinträchtigung, weil Einwirkungen bis zur Grenze der Unzumutbarkeit hingenommen werden müssen (BGH, a.a.O.; vgl. BGH, Urteil vom 19. September 2008 – V ZR 28/08, NJW 2009, 762, insoweit in BGHZ 178, 90 nicht abgedruckt). Wann diese Grenze überschritten wird, bestimmt sich nach dem Empfinden eines verständigen durchschnittlichen Benutzers des Grundstücks in seiner konkreten Beschaffenheit, Ausgestaltung und Zweckbestimmung (BGH, Urteil vom 19. September 2008 – V ZR 28/08, NJW 2009, 762; SaarlOLG, Urteil vom 22. März 2017 – 2 U 7/16, juris); bei einem Schaden von fast 4.000,- Euro soll dies der Fall sein (BGH, Urteil vom 15. Juli 2011 – V ZR 277/10, NJW 2011, 3294). Allgemein erfordert die Beurteilung der Unzumutbarkeit, die selbstredend auch nur die dem Beklagten nachweislich anzulastenden schädigenden Folgen berücksichtigen darf (vgl. OLG Koblenz, DWW 2014, 305), eine umfassende Interessenabwägung, bei der auch die Frage eine Rolle spielen kann, ob die zugrunde liegenden Besonderheiten zur Sphäre des Störers oder des Betroffenen gehören, insbesondere weil der Schaden dort bereits „angelegt“ war (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 1967 – V ZR 11/67, BGHZ 49, 148; Urteil vom 10. November 1972 – V ZR 54/71, BGHZ 59, 378; OLG Hamm, MDR 2014, 150; Ring, in: Ring/Grziwotz/Keukenschrijver, BGB Sachenrecht 4. Aufl., § 906 Rn. 268). Davon zu unterscheiden ist die vom Landgericht in Betracht genommene – nachgelagerte – Frage einer entsprechenden Anwendung des Rechtsgedankens des § 254 Abs. 1 BGB, die ggf. zur Kürzung oder zum Ausschluss des Anspruchs bei einer – auch schuldlosen – Mitverursachung des Schadens durch den Geschädigten führen kann (BGH, Urteil vom 18. September 1987 – V ZR 219/85, NJW-RR 1988, 136; OLG Hamm, MDR 2014, 150).
(b)
Im Streitfall fällt schon die vorrangig gebotene Abwägung zur Beurteilung der Zumutbarkeit einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung zu Lasten des Klägers aus. Insoweit ist nach Auffassung des Senats zunächst entscheidend, dass nach den korrekten erstinstanzlichen Feststellungen, die sich auf das insoweit auch mit der Berufung nicht angegriffene und im Übrigen in jeder Hinsicht nachvollziehbare Sachverständigengutachten stützen, schon das konkrete Ausmaß eines auf die Einwirkungen des Beklagtengrundstücks zurückzuführenden Schadens nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ermittelt werden kann. Wie in dem angefochtenen Urteil sachlich zutreffend festgehalten wird, sind die in Rede stehenden Schäden sowohl im Wohnzimmer als auch im Ölkeller des klägerischen Anwesens jeweils nur „teilweise“ auf die Einwirkungen des Beklagtengrundstücks zurückzuführen gewesen, weil daneben insbesondere auch Grund- und Schichtenwasser für die Feuchtigkeit im klägerischen Hausanwesen verantwortlich zeichnet und die Beschaffenheit der Außenwände ein unkontrolliertes Aufsteigen und Verbreiten der Feuchtigkeit im Mauerwerk bedingte. Selbst wenn in einzelnen Bereichen der zum Beklagtengrundstück gerichteten Außenwände zum Zeitpunkt der ersten Begutachtung eine verstärkte Feuchtigkeit festzustellen war, lassen sich die Folgen für den Zustand der insgesamt renovierungsbedürftigen Innenwände nicht abgrenzbar auf bestimmte Einwirkungen zurückführen; auf die obigen Ausführungen zum Schadensersatzanspruch, die hier entsprechend gelten, wird ergänzend verwiesen. Dasselbe gilt für weitere Feuchtigkeitseintritte außerhalb dieser beiden Bereiche und Folgeschäden insbesondere an einer im Keller befindlichen Lampe; auch diese lassen sich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den schädigenden Einwirkungen des Beklagtengrundstückes zuordnen. Dass nach dem Abstellen der Schadensursache dem Kläger eine ersatzrechtlich relevante ursächliche Schädigung verblieben wäre, ist nicht erkennbar. Dies hat zur Folge, dass sich das Maß der dem Grunde nach zweifelsfreien Beeinträchtigung, die vom Grundstück des Beklagten auf das klägerische Grundstück einwirkt, nicht näher eingrenzen lässt und die für den Entschädigungsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB entscheidende Frage, ob dadurch verursachte Schäden die Zumutbarkeitsgrenze überschreiten, nicht zugunsten des Klägers beantwortet werden kann.
(c)
Darüber hinaus hat das Landgericht mit Blick auf die besonderen Umstände des Streitfalles auf Grundlage der sachverständig gewonnenen Erkenntnisse zu Recht angenommen, dass die ganz wesentliche Ursache der geltend gemachten Schäden und Schadensfolgen hier aus der mangelhaften Beschaffenheit des klägerischen Anwesens selbst resultierte, weil dieses aus Sandstein errichtet ist und damals über keine Abdichtung gegen eindringende Bodenfeuchtigkeit verfügte, die jeden Feuchtigkeitseintritt unterbunden hätte. Dies ist entgegen der Auffassung der Erstrichterin allerdings nicht vorrangig eine Frage der Mitverantwortlichkeit analog § 254 BGB; der Senat teilt aber ihre Einschätzung, dass der Kläger deshalb für diese Schäden aus Billigkeitsgründen keinen Ausgleich vom Beklagten beanspruchen kann, weil die zur Prüfung der Zumutbarkeit erforderliche Abwägung auch insoweit zu seinen Lasten ausfällt. Dass Feuchtigkeitseintritte bei Vorhandensein entsprechender Schutzvorkehrungen von vornherein unterbunden worden wären, hat der Sachverständige wiederholt bekräftigt, und dies versteht sich nach Lage der Dinge hier auch von selbst. Das Landgericht konnte dies deshalb feststellen, ohne den im Grundsatz unstreitigen Zustand der klägerischen Außenwand noch weitergehend sachverständig untersuchen zu lassen, wie es die Berufung fordert. Vor allem aber bewirkte dieser unstreitige Zustand, dass Bodenfeuchte jeglicher Herkunft ungehindert in das dafür besonders anfällige Sandsteinmauerwerk eindringen und sich aufgrund dieser Beschaffenheit darin verteilen konnte. Auch dieser Umstand, der keinen subjektiven Vorwurf an den Kläger begründet, sondern ausschließlich vom objektiven Zustand seines Anwesens ausgehend eine Risikozuweisung vornimmt, steht der Annahme, die vom Nachbargrundstück ausgehenden Einwirkungen seien vorliegend als unzumutbare Beeinträchtigung auszugleichen, entgegen (vgl. OLG Nürnberg, OLGR 2000, 157). Dabei hilft dem Kläger das mit der Berufung erneuerte Argument, eine Abdichtung sei ihm „nicht möglich“ gewesen, auch hier nicht weiter; denn die behauptete „Unmöglichkeit“ ist in erster Linie eine Folge der Grenzbebauung und fällt von vornherein ebenfalls in die eigene Risikosphäre des Klägers. Angesichts der latenten Schadensanfälligkeit seines Hauses, der räumlich begrenzten Einwirkungen, die allenfalls die Bereiche im Wohnzimmer und im Ölkeller betraf, die nur einen kleinen Teil der Schäden ausmachen sowie des Umstandes, dass sich – wie ausgeführt – nicht einmal genau feststellen lässt, welchen konkreten Anteil diese Einwirkungen überhaupt daran hatten, ist der Senat der Ansicht, dass die Schwelle jenseits der der Kläger die Beeinträchtigung nicht mehr entschädigungslos hinnehmen muss, hier noch nicht überschritten ist; dies schließt einen Entschädigungsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB in Bezug auf die geltend gemachten Schäden aus.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 3, 4 ZPO, §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant
1. Nachbarrecht: Das Nachbarrecht bezieht sich auf die Rechte und Pflichten von Grundstückseigentümern gegenüber ihren Nachbarn. In diesem speziellen Fall geht es um die Frage, inwiefern der Beklagte für Schäden an dem klägerischen Anwesen verantwortlich ist, die durch übertretendes Niederschlagswasser vom Grundstück des Beklagten verursacht wurden. Dieses Rechtsgebiet ist zentral für den Fall, da es die Hauptfragestellung des Falles bildet.
2. Sachenrecht: Das Sachenrecht ist ein zentraler Bereich des Zivilrechts und regelt die rechtlichen Beziehungen einer Person zu einer Sache. Im vorliegenden Fall spielt das Sachenrecht eine Rolle in Bezug auf das Eigentumsrecht des Klägers an seinem Haus und Grundstück und den sich daraus ergebenden Ansprüchen, insbesondere in Bezug auf dieFeuchtigkeitsschäden an seinem Anwesen.
3. Deliktsrecht (insbesondere § 254 BGB – Mitverschulden): Das Deliktsrecht befasst sich mit der Frage, wann eine Person für Schäden haftet, die sie einer anderen Person zugefügt hat. Im vorliegenden Fall wurde insbesondere auf § 254 BGB eingegangen, der das Mitverschulden regelt. Dieser Paragraph ist relevant für den Fall, da das Gericht feststellte, dass der Kläger selbst für einen Teil der Schäden verantwortlich ist, da sein Anwesen aus Sandstein errichtet ist und über keine ausreichende Abdichtung gegen eindringende Bodenfeuchtigkeit verfügt.
4. Beweisrecht: Das Beweisrecht regelt, wie Tatsachen in einem Gerichtsverfahren bewiesen werden können und wer die Beweislast trägt. Im vorliegenden Fall spielt das Beweisrecht eine Rolle, da die Frage aufkommt, ob der Kläger hinreichend bewiesen hat, dass die Feuchtigkeitsschäden überwiegend durch das vom Beklagtengrundstück übertretende Niederschlagswasser verursacht wurden.