OLG Düsseldorf, Az.: 10 W 34/18, Beschluss vom 24.05.2018
In der Sachverständigenvergütungssache hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf am 24. Mai 2018 beschlossen:
Die Beschwerde des Sachverständigen gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter – vom 24. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Die Beschwerde des Sachverständigen gegen den im Tenor genannten Beschluss ist gemäß § 4 Abs. 3 JVEG zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
Zwar hat die Qualität der Sachverständigenleistung auf die Höhe der zu gewährenden Vergütung regelmäßig keinen Einfluss. Der vom Gericht bestellte Sachverständige handelt nicht im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrags. Seine Vergütung bezieht sich nicht auf das Werk des Sachverständigen, sondern auf seine Tätigkeit als Gehilfe des Gerichts, die er in Erfüllung einer staatsbürgerlichen Pflicht erbringt (BGH NJW 1976, 1154 f.). Deshalb sind sachliche Richtigkeit und Überzeugungskraft eines Sachverständigengutachtens kein Maßstab für die Vergütung der Tätigkeit des Sachverständigen; es kommt lediglich darauf an, dass diese Leistung überhaupt erbracht wurde, nicht etwa auch darauf, wie das Gericht oder die Parteien das Gutachten inhaltlich beurteilen. Der Vergütungsanspruch ist gem. § 8a Abs. 2 S. 1 Ziff. 2 JVEG aber ausnahmsweise dann zu versagen, wenn das Gutachten wegen objektiv feststellbarer Mängel unverwertbar ist.
Dies ist vorliegend der Fall. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Das Beschwerdevorbringen setzt sich mit den Beschlussgründen in keiner Weise auseinander.
Dass bereits ein Beweistermin anberaumt war, in dem der Sachverständige mündlich zu seinem Gutachten angehört werden sollte rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Zwar reicht die Notwendigkeit der Ergänzung oder auch Nachbesserung des Gutachtens grundsätzlich nicht aus, um den Vergütungsanspruch zu verwirken. Vorliegend war eine Nachbesserung des Gutachtens aufgrund einer dauerhaften Erkrankung des Sachverständigen allerdings nicht möglich. Dass der Sachverständige unverschuldet an der Ergänzung bzw. Erläuterung des Gutachtens gehindert war, spielt nach dem Gesetz keine Rolle. Denn § 8a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 JVEG stellt gerade nicht darauf ab, dass die mangelhafte Leistung auf einem pflichtwidrigen oder grob fahrlässigen Verhalten des Sachverständigen beruht. Ein solches Verhalten muss daher nicht vorliegen, sondern es genügt, dass die Leistung – wie vorliegend – wegen Mangelhaftigkeit durch die heranziehende Stelle unverwertbar ist. Dass eine Nachbesserung nicht erfolgen kann, geht daher zu Lasten des Sachverständigen.
II.
Der Kostenausspruch folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.