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Entfristung eines Arbeitsverhältnisses

Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt

Az: 6 Sa 401/09

Urteil vom 12.04.2010


Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 16.09.2009 – 11 Ca 506/08 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses in unbefristeter Form über den im Arbeitsvertrag vom 09.02.2006 (Bl. 6 f.d.A.) vereinbarten Beendigungstermin – 14.02.2008 – hinaus.

Die Klägerin war aufgrund des vorgenannten Vertrages seit 15.02.2006 bei der Beklagten zunächst als Mitarbeiterin im Bereich Lohnausgleichsversicherung „Post-Office“ tätig. Zum 01.08.2007 wies die Beklagte der Klägerin – rückwirkend – mit Schreiben vom 29.08.2007 (Bl. 44 d.A.) eine neue Tätigkeit im Bereich Lohnausgleichsversicherung „Front-Office“ zu. In dem vorgenannten Schreiben heißt es u.a.:

Umsetzung

Sehr geehrte Frau ……,

Sie werden ab dem 01.08.2007 als Mitarbeiterin in das Team Front-Office/Clearingstelle umgesetzt.

Ich möchte mich bei dieser Gelegenheit für Ihre bisherige Mitarbeit bedanken und verbinde damit den Wunsch, dass Sie in Ihrem neuen Aufgabengebiet weiterhin gute Arbeit leisten werden.

Mit freundlichen Grüßen

Der Vorstand

i.A.

………..

Teamleiterin

Justitiariat/Personal“

Die Zuweisung dieses Arbeitsplatzes beruht auf einer von der Beklagten vorgenommenen internen Stellenausschreibung vom 18.07.2007 (Bl. 42 d.A.), an der die Klägerin erfolgreich teilgenommen hatte. Die dieser Tätigkeit zugrunde liegende Stelle ist im Stellenplan der Beklagten als unbefristete Stelle ausgewiesen.

Die Klägerin hat behauptet, im Vorfeld sowie im Verlauf des Bewerbungsverfahrens habe ihr damaliger Vorgesetzter, der Bereichsleiter …….., sie darüber informiert, dass „für sie“ extra eine unbefristete Stelle geschaffen werde, auf die sie sich bewerben solle. Nach Abschluss des Verfahrens habe Herr …… noch einmal die Klägerin darauf hingewiesen, ihr werde diese unbefristete Stelle übertragen. Ihr gegenüber habe Herr …….. bei seinen Äußerungen den Eindruck erweckt, er verfüge über personalrechtliche Befugnisse.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die streitgegenständliche Befristung sei unwirksam, jedenfalls haben die Parteien mit Übertragung der neuen Tätigkeit und den in diesem Zusammenhang getätigten Aussagen des Herrn …… einvernehmlich ihr Arbeitsverhältnis entfristet.

Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristung zum 14.02.2008 beendet worden ist, sondern als unbefristetes Arbeitsverhältnis über dieses Datum hinaus fortbesteht sowie hilfsweise

2. für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1., die Beklagte zu einer Zahlung von …………EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der streitgegenständlichen Befristung komme gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG Rechtswirksamkeit zu. Eine einvernehmliche nachträgliche Entfristung des Arbeitsverhältnisses sei nicht erfolgt.

Personalrechtliche Befugnisse seien Herrn …….. nicht übertragen worden. Diese lägen vielmehr ausschließlich beim Vorstand der Beklagten15Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 16.09.2009 die Klage insgesamt abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht unter anderem ausgeführt, die Entfristungsklage sei unbegründet, weil das Arbeitsverhältnis der Parteien rechtswirksam gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG befristet worden sei. Weiter habe die Klägerin nicht schlüssig vorgetragen, dass die Parteien im Nachhinein ihr Arbeitsverhältnis einvernehmlich entfristet haben. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Bl. 163 – 173 d.A. verwiesen.

Gegen dieses, ihr am 30.09.2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 27.10.2009 Berufung eingelegt und jene nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 11.12.2009 am 11.12.2009 begründet.

Mit ihrem Rechtsmittel verfolgt die Klägerin ihren auf die von ihr behauptete einvernehmliche Entfristung gestützten Feststellungsantrag weiter und vertritt ergänzend die Auffassung, das Schreiben der Beklagten vom 29.08.2007 sei, da die dort verfügte Maßnahme nicht von dem Direktionsrecht der Beklagten gedeckt gewesen sei, als Angebot gerichtet auf unbefristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu bewerten.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 16.09.2009 teilweise abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 14.02.2008 hinaus unbefristet fortbesteht.

Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

A.

Die an sich statthafte (§§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG) Berufung der Klägerin ist auch im Übrigen zulässig. Die Klägerin hat die Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG gewahrt. Weiter entspricht ihre Berufungsbegründung den Voraussetzungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Die Klägerin setzt sich mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung inhaltlich auseinander und stützt darüber hinaus ihren Berufungsantrag auf neue (rechtliche) Angriffsmittel.

B.

Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht auch die im Berufungsverfahren noch anhängige allgemeine Feststellungsklage abgewiesen. Nach dem Inhalt der Berufungsbegründung begehrt die Klägerin mit ihrer Berufung noch die Feststellung, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 14.02.2008 hinaus fortbesteht und begründet dieses Antrag mit der ihrer Auffassung nach im Laufe des Arbeitsverhältnisses einvernehmlich vorgenommenen Entfristung des Arbeitsvertrages vom 09.02.2006. Dies hat die Klägerin nach entsprechendem Hinweis des Berufungsgerichts im Termin am 12.04.2010 ausdrücklich klargestellt.

I.

Die zulässige (§ 256 Abs. 1 ZPO) allgemeine Feststellungsklage ist jedoch nicht begründet. Zwischen den Parteien besteht mit Ablauf des 14.02.2008 kein Arbeitsverhältnis mehr.

1.

Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch den Arbeitsvertrag vom 09.02.2006 rechtswirksam auf das vorgenannte Beendigungsdatum befristet worden. Insoweit ist das Urteil des Arbeitsgerichts in Rechtskraft erwachsen.

2.

Die Parteien haben entgegen der Auffassung der Klägerin ihr Arbeitsverhältnis anlässlich der Übertragung neuer Arbeitsaufgaben im Sommer 2007 nicht einvernehmlich in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt. Diesbezügliche, korrespondierende Willenserklärungen in Form eines Angebots und einer Annahme (§§ 145 ff. BGB) sind dem Sachvortrag nicht zu entnehmen.

a)

Soweit die Klägerin erstinstanzlich – hierauf nimmt sie in ihrer Berufungsbegründung ausdrücklich Bezug – „Zusagen“ ihres unmittelbaren Vorgesetzten, des Bereichsleiters ….., behauptet, fehlt es an Sachvortrag, dass dessen Erklärungen mit entsprechendem Rechtsbindungswillen als Vertreter der Beklagten erfolgen sollten. Auch nach dem Sachvortrag der Klägerin lag die Entscheidung, wem die intern ausgeschriebene Stelle übertragen wird, nicht bei Herrn …….. . Dieser hat nach ihrem Sachvortrag das Verfahren lediglich eingeleitet. Dass er insoweit entscheidungsbefugt war, sagt auch die Klägerin nicht konkret. Wenn Herr …… die Klägerin auffordert, „sich auf ihre Stelle zu bewerben“ und ihr anschließend das Ergebnis des Bewerbungsverfahrens mitteilt, macht dies gerade deutlich, dass er nicht als Vertreter der Beklagten eine Willenserklärung abgibt, sondern lediglich als Bote Entscheidungen Anderer weiterleitet.

Darüber hinaus fehlt Sachvortrag, dass Herr…… über eine entsprechende Vertretungsmacht verfügt hat. Den Sachvortrag der Beklagten, Personalkompetenzen lägen ausschließlich bei dem Vorstand der Beklagten, hat die Klägerin nicht substantiiert widerlegt. Vielmehr wird dieser Sachvortrag der Beklagten durch die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen bestätigt. Der Arbeitsvertrag, die Umsetzung und auch das Zeugnis sind von dem Vorstand der Beklagten erstellt worden. Tatsächliche Anhaltspunkte, die auf eine Anscheins- oder Duldungsvollmacht hindeuten könnten, sind nicht erkennbar. Dass der vermeintliche Vertreter den Eindruck erweckt haben soll, er verfüge über Personalkompetenz, reicht nicht aus.

b)

31Ebenso wenig kommt dem Schreiben der Beklagten vom 29.08.2007 die rechtliche Qualität einer auf den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages/Änderungsvertrages gerichteten Willenserklärung zu. Ein solcher Inhalt lässt sich unter Berücksichtigung der Auslegungskriterien in §§ 133, 157 BGB, wonach empfangsbedürftige Willenserklärungen aus der Sicht eines verständigen Empfängers heraus auszulegen sind, dem Schreiben nicht entnehmen. Neben dem Wortsinn sind bei der vorzunehmenden Auslegung die Begleitumstände und die praktische Handhabung der Vereinbarung zu berücksichtigen.

aa)

Vorliegend ist bereits der Wortsinn eindeutig. Der Begriff „Umsetzung“ bezeichnet üblicherweise – jedenfalls im öffentlichen Dienst – eine einseitig von dem Arbeitgeber verfügte Personalmaßnahme. Sprachliche Formulierungen in dem Schreiben, die auf eine nur einvernehmlich mögliche Umgestaltung der vertraglichen Vereinbarung hindeuten könnten, z.B.: „Bitte erklären Sie bis zum… Ihr Einverständnis…“, sind auch nicht ansatzweise erkennbar.

bb)

Aus den Begleitumständen ergibt sich – auch wenn man den Sachvortrag der Klägerin insoweit zugrunde legt – nichts anderes. Dass die neue Tätigkeit haushaltsintern an eine unbefristete Stelle angebunden ist und die Klägerin nach ihrer Behauptung von Herrn ….. mehrfach darauf hingewiesen worden ist, sie habe nun eine „unbefristete Stelle“, reicht nicht aus, um das Schreiben vom 29.08.2007 als Angebot der Beklagten auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages zu bewerten. Auch der Klägerin war klar, dass die Personalentscheidungen letztendlich nicht von Herrn ……. stammen, wie ihre Nachfrage nach dem Inhalt eines weiteren Schreibens vom 17.08.2007 zeigt. Wenn sodann von der zuständigen Fachabteilung der Beklagten eine „Umsetzung“ verfügt wird, so kann ein verständiger Arbeitnehmer in der Position der Klägerin eine solche Erklärung nicht dahin verstehen, dass allein hiermit eine Vertragsänderung mit erheblichen Konsequenzen, nämlich der Entfristung des Arbeitsverhältnisses, herbeigeführt werden soll.

cc)

Ob die Umsetzung noch von dem Direktionsrecht der Beklagten abgedeckt war, wofür allerdings wegen der vertraglichen Bezugnahme auf § 12 BAT-O vieles spricht, kann für die Auslegung dahinstehen. Einer lediglich auf die Änderung der Tätigkeit abzielenden einseitigen Erklärung des Arbeitgebers kann jedenfalls ohne weitere Anhaltspunkte nicht der Inhalt beigelegt werden, die Erklärung solle bei Überschreiten des Direktionsrechts zur Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses führen.

c)

Schlussendlich lässt sich eine auf den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages gerichtete Willenserklärung der Beklagten nicht im Wege der Umdeutung gemäß § 140 BGB gewinnen. Auch insoweit kann dahinstehen, ob die von der Beklagten vorgenommene „Umsetzung“ noch von ihrem Direktionsrecht gedeckt war. Einer Umdeutung muss jedenfalls der allgemeine Grundsatz entgegenstehen, dass dem umgedeuteten Rechtsgeschäft keine weiteren Rechtsfolgen innewohnen dürfen als jenem, das sich als rechtsunwirksam erwiesen hat.

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II.

Nach alledem konnte das Rechtsmittel der Klägerin keinen Erfolg haben.

C.

37Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Gegen diese Entscheidung findet ein weiteres Rechtsmittel nicht statt.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Den entscheidungserheblichen Rechtsfragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Kammer weicht mit ihrer Entscheidung auch nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung ab.

Auf § 72 a ArbGG wird hingewiesen.

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