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Entgeltfortzahlung bei mehreren Krankheiten

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Az: 11 Sa 547/09

Urteil vom 04.03.2010


I Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens vom 08. Juli 2009 – 4 Ca 602/08 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für Monat April 2008 608,07 EUR brutto zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Mai 2008 1.263,36 EUR brutto zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Von den Kosten 1. Instanz hat der Kläger 1/10 und der Beklagte 9/10 zu tragen, von den Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger ebenfalls 1/10, der Beklagte 9/10 zu tragen.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:
Die Parteien streiten über Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Monate April und Mai 2008.

Der am 19.04.1972 geborene Kläger war seit dem 18.04.2006 beim Beklagten im Dachdeckergewerbe beschäftigt. Er erzielte ein Arbeitseinkommen in Höhe von 13,16 EUR brutto pro Stunde bei einem 8- Stunden-Tag und 5 Tagen/Woche.

In der Zeit vom 30.12.2007 bis einschließlich 13.01.2008 war der Kläger aufgrund eines Unfalls, bei dem er sich eine Kniedistorsion rechts zuzog, arbeitsunfähig. Vom 29.03.2008 bis 20.04.2008 war der Kläger arbeitsunfähig aufgrund einer erlittenen Platzwunde am Kopf/Gehirnerschütterung.

Am 21.04.2008 wurde der Kläger gegen 17:00 Uhr am Knie operiert, er erschien an diesem Tag nicht zur Arbeit. Der Kläger legte dem Beklagten eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit vom 21.04.2008 bis zum 15.05.2008 vor.

Der Beklagte erteilte zunächst unter dem 15.05.2008 dem Kläger die Verdienstabrechung 04/2008. Wegen des Inhalts wird auf die entsprechende Anlage zur Klageschrift (Bl. 7 d. A.) Bezug genommen. Sodann erteilte der Beklagte am 06.08.2008 eine Korrekturabrechnung 04/2008 sowie eine Differenzabrechnung 04/2008. Auf diese Anlagen zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 29.09.2008 (Bl. 16 ff. d. A.) wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 09.07.2008 forderte der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten den Beklagten zur Zahlung von Lohnfortzahlung für den Zeitraum vom 21.04.2008 bis zum 17.05.2008 auf.

Aufgrund der Korrekturabrechnungen wurden an den Kläger weitere 234,17 EUR brutto gezahlt.

Seinen Anspruch auf Lohnfortzahlung verfolgt der Kläger mit der am 12.09.2008 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – eingegangenen Klage weiter. Der Kläger hat vorgetragen, er sei zwischen der Arbeitsunfähigkeit in der Zeit bis zum 20.04.2008 aufgrund der Gehirnerschütterung und der OP am 21.04.2008 gesundet gewesen. Die Krankheit aufgrund der Platzwunde/Gehirnerschütterung sei mit Ablauf des 20.04.2008 abgeheilt gewesen. Am 21.04.2008 habe er lediglich aufgrund einiger Voruntersuchungen an diesem Tag seine Arbeit nicht aufnehmen können. Er hätte am 21.04.2008 um 08:00 Uhr zur Arbeit erscheinen müssen. Die Voruntersuchungen hätten am gleichen Tag um 09:00 Uhr begonnen.

Für April 2008 errechne sich ein Entgeltfortzahlungsanspruch für 8 Arbeitstage in Höhe von 842,24 EUR brutto, für Mai 2008 in Höhe von 1.263,36 EUR brutto für insgesamt 12 Arbeitstage.

Der Kläger hat die ihm behandelnden Ärzte Dr. H. B. und Dr. F. von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden.

Er hat erstinstanzlich beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, für den Monat April 842,24 EUR brutto zu zahlen und

2. für den Monat Mai 2008 1.263,36 EUR brutto zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat vorgetragen,

zwischen der Erkrankung des Klägers vom 29.03.2008 bis zum 20.04.2008 und der wieder aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit ab dem 21.04.2008 habe auch nicht für 1 Stunde Arbeitsfähigkeit des Klägers bestanden. Der Entgeltfortzahlungsanspruch des Klägers ende damit mit dem 24.04.2008. Die im Krankenhaus durchgeführten Untersuchungen hätten in direkten Zusammenhang zu der Erkrankung bestanden, auf Grund der die Arbeitsunfähigkeit ab dem 21.04.2008 bestanden habe. Er sei bereits um 09:00 Uhr stationär in die L.-Klinik in K. aufgenommen worden. Dies sei aufgrund eines regelwidrigen Körperzustandes, nämlich der Kniedistorsion mit Kreuzband rechts, der der Operation bedurft hätte, erfolgt.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 08.07.2009 – 4 Ca 602/08 – Bl. 84 ff. d. A. Bezug genommen.

Das erstinstanzliche Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung schriftlicher Aussagen der Zeugen Dr. F. und Dr. B. sowie deren mündliche Zeugenvernehmung. Wegen des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme wird auf das Schreiben des Dr. F. vom 12.02.2009 (Bl. 41 d. A.), das Schreiben des Dr. B. vom 09.03.2009 (Bl. 45 d. A.), das Schreiben des Dr. F. vom 18.03.2009 (Bl. 48 d. A.) und das Schreiben des Dr. B. vom 09.04.2009 (Bl. 53 d. A.) sowie das Protokoll der öffentlichen Sitzungen vom 06.05.2009 (Bl. 59 ff. d. A.) sowie vom 08.07.2009 (Bl. 71 ff. d. A.) Bezug genommen.

Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht den Beklagten verurteilt, an den Kläger 842,24 EUR brutto und 1.263,26 EUR brutto zu zahlen.

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht – zusammengefasst – ausgeführt, aufgrund des unstreitigen Sachverhaltes des Ergebnisses der Beweisaufnahme stehe fest, dass der Beklagte die Entgeltfortzahlung in dem vom Kläger beantragten Umfang, die der Höhe nach nicht bestritten sei, schulde. Zwar ginge der Beklagte zu Recht davon aus, dass eine Entgeltfortzahlung nur dann geschuldet werde, wenn zwei selbständige Verhinderungsfälle vorlägen. Diese lägen nur vor, wenn der Arbeitnehmer zwischen zwei Krankheiten tatsächlich arbeite oder wenn er zwischen den beiden Krankheiten zwar arbeitsfähig sei, tatsächlich aber nicht hätte arbeiten können, weil er nur innerhalb weniger außerhalb der Arbeitszeit liegender Stunden arbeitsfähig gewesen sei. Nur für den Fall, dass zwischen zwei Zeiträumen der Arbeitsunfähigkeit eine Arbeitsfähigkeit folglich wieder hergestellt gewesen sei, die nicht zwingend mit einer Arbeitsleistung einhergehen müsse, sei die weitere Entgeltfortzahlung bis zum Erreichen der 42 Krankheitstage geschuldet. Der Zeuge F., der die Operation am 21.04.2008 durchgeführt habe, habe überzeugend begründet, dass der Kläger am 21.04.2008 arbeitsfähig gewesen sei. Zwar wisse er nicht, was der Kläger von Beruf sei. Der Kläger hätte jedoch die ihm als Dachdecker zugewiesenen Arbeiten vor der Operation ohne weiteres ausüben können. Somit sei davon auszugehen, dass die Voraussetzungen von zwei selbständigen Verhinderungsfällen vorlägen.

Das genannte Urteil ist dem Beklagten am 05.08.2009 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 02.09.2009 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Schriftsatz vom 31.08.2009 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 04.11.2009 (Bl. 114 ff. d. A.), eingegangen innerhalb der durch Beschluss vom 05.10.2009 bis zum 05.11.2009 verlängerten Berufungsbegründungfrist, begründet.

Zur Begründung seiner Berufung macht der Beklagte nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie des Schriftsatzes vom 02.03.2010 (Bl. 131 ff. d. A.), auf die jeweils ergänzend Bezug genommen wird, zusammengefasst geltend,

der Kläger habe bereits beim Abgeben der am 11.04.2008 festgestellten Folgebescheinigung wegen der Gehirnerschütterung, die ihm eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 20.04.2008 attestiert habe, ihn davon in Kenntnis gesetzt, dass er danach nicht mehr käme, weil er ja montags, also am 21.04.2008 am Knie operiert werde.

Die stationäre Aufnahme in der L.-Klinik schließe eine Arbeitsfähigkeit am gleichen Tag aus. Der Kläger sei bereits vor dem OP-Termin am 21.04.2008 wegen seiner Kniebeschwerden körperlich beeinträchtigt gewesen, so dass er die ihm zugewiesenen Tätigkeiten nicht in vollem Umfang habe durchführen können. Aufgrund der Verletzung sei die Gefahr gegeben gewesen, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers verschlimmere, wenn er seine Tätigkeit als Dachdecker nachgehe. Diese Tätigkeit umfasse das sichere Besteigen von Leitern bis 10 Meter, das Begehen, Arbeiten und Tragen von Lasten auf Dächern, welche üblicherweise geneigt seien. Die erforderliche Trittsicherheit sei bei dem Kläger aufgrund der Knieverletzung nicht mehr gegeben gewesen. Vor der Gehirnerschütterung sei der Kläger täglich humpelnd mit bandagiertem Knie auf der Arbeit erschienen. Er – der Beklagte – habe den Arbeitsablauf so organisiert, dass er nicht ständig Leitern auf- und absteigen habe müssen, sondern einmal auf dem Dach angekommen, dort seine Tätigkeit soweit ihm möglich, habe verrichten können. Andere Arbeitnehmer hätten daher öfter auf- und absteigen müssen. Er habe darauf geachtet, dass der Kläger nicht die 10 Meter hohen Dächer mit der Leiter habe besteigen brauchen, sondern die mit einer geringeren Höhe. Die Feststellung der Notwendigkeit der Operation am Knie sei, wie von Dr. F. am 18.03.2009 ausgeführt, am 10.04.2008 festgestellt worden. An diesem Tag sei auch die OP-Planung vorgenommen worden.

Die Aussage des Zeugen Dr. F., der Kläger sei am 21.04.2008 arbeitsfähig gewesen, spiegele sich nicht in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 21.04.2008 wieder. Der Zeuge B. habe in seiner Stellungnahme vom 09.03.2009 ausgeführt, dass zwischen dem 20.04.2008 und dem 21.04.2008 keine Arbeitsfähigkeit eingetreten sei. Gleichzeitig habe dieser Zeuge jedoch erklärt, dass bereits am 25.03.2008, am 07.04.2008 sowie am 14.04.2008 Voruntersuchungen zur Kreuzband-OP am 21.04.2008 durchgeführt worden seien (MRT, Vorstellung beim Orthopäden Dr. M. sowie bei Dr. F.). Diese Voruntersuchungen seien durch den Zeugen Dr. B. veranlasst worden. Die Aussage des Zeugen Dr. B. stimme nicht, soweit er ausführe, dass er den Kläger nicht behandelt habe, sondern lediglich die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Meldung der Fachärzte als Hausarzt geschrieben habe. Auffällig sei auch, dass der Kläger, nachdem er am 10.04.2008 von seinem auf den 21.04.2008 festgelegten OP-Termin erfahren habe, bereits am nächsten Tag (11.04.2008) beim Zeugen Dr. B. vorstellig gewesen sei, der ihm eine weitere Arbeitsunfähigkeit bis zum 20.04.2008 attestiert habe, obwohl die ihm von ihm am 07.04.2008 attestierte Arbeitsunfähigkeit lediglich bis zum 13.04.2008 angenommen worden sei. Bei Abgabe der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 11.04.2008 habe der Kläger erklärt, dass er nach dem 20.04.2008 nicht mehr käme, da er ja am 21.04.2008 operiert werde. Der Kläger sei vor der Operation am 21.04.2008 nicht arbeitsfähig gewesen. Wenn Arbeitsfähigkeit bestanden hätte, wäre er nicht operiert worden. Während bestehender Arbeitsunfähigkeit sei eine neue Krankheit zugetreten, die ebenfalls zur Arbeitsunfähigkeit geführt habe.

Außerdem habe das Erstgericht in seinem Urteil vom 08.07.2009 nicht berücksichtigt, dass die Entgeltzahlungen bis zum 24.04.2008 geleistet worden seien und deshalb der Klage habe nicht in vollem Umfang stattgegeben werden können.

Der Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – vom 08.07.2009 – 4 Ca 602/08 – die Klage zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt vor, aufgrund der Aussage des sachverständigen Zeugen Dr. F. sei erwiesen, dass er vor der OP und damit bei Eintritt der weiteren Arbeitsunfähigkeit arbeitsfähig gewesen sei und hätte wieder arbeiten können. Ein Widerspruch der Aussage des Zeugen Dr. F. zur schriftlichen Aussage im Schreiben vom 18.05.2009 liege nicht vor.

Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung des Beklagten ist zulässig, das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet.

Sie hat in der Sache jedoch nur teilweise Erfolg.

Der Kläger hat gegen den Beklagten Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Zeit bis zum 17.05.2008. Das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – war jedoch insoweit abzuändern, als der Beklagte an den Kläger aufgrund der Korrekturabrechnung und der Differenzabrechnung für den Monat April 2008 unstreitig weitere 234,17 EUR brutto an den Kläger geleistet hat.

Der Kläger hat gegen den Beklagten Anspruch auf Entgeltfortzahlung gemäß § 3 Abs. 1 EFZG für den Zeitraum bis zum 17.05.2008. Der Anspruch des Klägers auf Entgeltfortzahlung ist im vorliegenden Fall nicht auf die Dauer von 6 Wochen seit Beginn der Erkrankung aufgrund der Gehirnerschütterung am 29.03.2008 begrenzt.

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Aufgrund der vom Kläger vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen steht fest, dass der Kläger in der Zeit bis zum 17.05.2008 arbeitsunfähig war. Bis zu diesem Zeitpunkt wird der 6-Wochen-Zeitraum des § 3 Abs. 1 EFZG nicht überschritten.

Zwar ist der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung auch dann auf die Dauer von 6 Wochen seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit begrenzt, wenn während bestehender Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt, die ebenfalls zur Arbeitsunfähigkeit führt. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer bei entsprechender Dauer der durch beide Erkrankungen verursachten Arbeitsverhinderung die 6-Wochen-Frist nur einmal in Anspruch nehmen (Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalles). Eine weitere Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall kann der Arbeitnehmer nur fordern, wenn die erste Arbeitsverhinderung bereits in dem Zeitpunkt beendet war, in dem eine weitere Erkrankung zu einer neuen Arbeitsverhinderung führt (vgl. BAG, Urteil vom 02.12.1981 – 5 AZR 89/80 – AP Nr. 48 zu § 1 LohnFG vom 12.09.1967 – 1 AZR 367/66 – AP Nr. 27 zu § 133 c GewO; LAG Hamm, Urteil vom 09.01.2001 – 11 Sa 889/00 – zitiert nach juris). Zwei selbständige Verhinderungsfälle liegen nur vor, wenn der Arbeitnehmer zwischen zwei Krankheiten tatsächlich arbeitet oder wenn er zwischen den beiden Krankheiten zwar arbeitsfähig war, tatsächlich aber nicht arbeiten konnte, weil er nur wenige außerhalb der Arbeitszeit liegende Stunden arbeitsfähig war (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.06.2007 – 2 Sa 109/07 – zitiert nach juris Rd-Nr. 30). Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer nach seiner Gesundung, also nach Beendigung des Verhinderungsfalles, die Arbeit tatsächlich wieder aufgenommen hatte oder nicht. Für diese Abgrenzung sprechen nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 02.12.1981 – 5 AZR 89/80 – AP Nr. 48 zu § 1 LohnFG) gute Gründe. Falls der erste Verhinderungsfall abgeschlossen war, ist die neue Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung ein neues Unglück, das nur zufällig in einem nahen zeitlichen Zusammenhang mit der soeben beendeten Arbeitsunfähigkeit eintritt. Hierfür spricht auch der Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen, der nicht auf eine Krankheit abstellt, sondern auf eine Arbeitsunfähigkeit. Nur für den Fall, dass zwischen zwei Zeiträumen der Arbeitsunfähigkeit eine Arbeitsfähigkeit wieder hergestellt war, die nicht zwingend mit einer Arbeitsleistung einhergehen muss, kommt es auf die Ursachen der Arbeitsunfähigkeit, also auf die zugrundeliegenden Krankheiten an (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.06.2007 – 2 Sa 109/07 – zitiert nach juris Rdnr. 32).

Dabei entscheidet über die Dauer der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit und damit über das Ende des Verhinderungsfalles grundsätzlich der Arzt. Enthält die ärztliche Bescheinigung nur die Angabe eines Kalendertages, wird in der Regel die Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende der vom erkrankten Arbeitnehmer üblicherweise an diesem Kalendertag zu leistenden Arbeitsschichten bescheinigt (BAG, Urteil vom 02.12.1981 – 5 AZR 89/80 -). Die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit lässt sich nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts sinnvoll nur auslegen, wenn die tatsächlichen Verhältnisse genügend berücksichtigt werden. Die abhängige Arbeit ist in aller Regel nur an mehr- oder minder regelmäßig bestimmten Teilen eines Kalendertages zu leisten. Dies kann bei der Frage, wann eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit endet, nicht außer Acht gelassen werden. Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist die Arbeitsschicht die maßgebende Zeiteinheit. Es muss also für die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt die Arbeitsunfähigkeit andauerte, statt auf das Ende des Kalendertages auf den Zeitpunkt abgestellt werden, zu dem die Schicht endet. Nur bis zu diesem Zeitpunkt hat die Arbeitsunfähigkeit rechtliche Bedeutung. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze endete die Arbeitsunfähigkeit des Klägers am Sonntag, den 20.04.2008. Die Arbeitsunfähigkeit am 21.04.2008 begann erst mit der Operation, frühestens jedoch mit der stationären Aufnahme in die L.-Klinik. Zwischen diesen zwei Zeitpunkten lagen mehrere Stunden, in denen der Kläger arbeitsfähig war. Die beiden Krankheiten haben sich nicht überlappt. Dies hat der Zeuge Dr. F. in seiner erstinstanzlichen Zeugenaussage angegeben, in dem er ausgeführt hat, dass der Kläger definitiv bis zu dem Zeitpunkt der Operation arbeitsfähig gewesen sei.

Der Kläger war auch nicht durchgehend bereits aufgrund der Kniedistorsion rechts arbeitsunfähig. Die erste Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aufgrund der Kniedistorsion rechts bestand bis zum 13.01.2008. Danach hat der Kläger, bis zu dem Zeitpunkt, in dem er die Platzwunde erlitt, seine Arbeitsleistung erbracht. Dabei kann letztendlich dahingestellt bleiben, ob der Kläger in diesem Zeitpunkt in vollem Umfang arbeitsfähig war. Eine begrenzte Arbeitsunfähigkeit (Teilarbeitsunfähigkeit) ist dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer die vertraglich geschuldete Leistung nur noch teilweise in einem zeitlich verringerten Ausmaß, zu anderen Tageszeiten oder nur beschränkt auf bestimmte Tätigkeiten erbringen kann. Auch ein derart vermindert Arbeitsfähiger ist arbeitsunfähig krank im Sinne des Entgeltfortzahlungsrechts, weil er seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht voll erfüllen kann. Der teilarbeitsunfähige Arbeitnehmer wird allerdings wieder dann arbeitsfähig, wenn die Arbeitsvertragparteien die von ihm an sich vertraglich geschuldete Arbeitsleistung einvernehmlich vorübergehend auf die Tätigkeit beschränken, die der Kläger ihrer Art nach und/oder ihrem zeitlichen Umfang nach trotz seiner Erkrankung verrichten kann, ohne den Heilungsprozess zu beeinträchtigen. Dies haben die Parteien nach dem Vortrag des Beklagten in der Zeit ab dem 14.01.2008 getan, so dass davon auszugehen ist, dass der Kläger ab diesem Zeitpunkt im Hinblick auf die Kniedistorsion nicht mehr arbeitsunfähig war.

Der Kläger wurde auch nicht aufgrund der durchgeführten Voruntersuchungen zur Knieoperation am 25.03.2008, am 07.04.2008 sowie am 14.04.2008 arbeitsunfähig. Die durchgeführten Untersuchungen selbst (MRT, Vorstellung beim Orthopäden sowie beim Operationsarzt) führen an sich nicht zur Arbeitsunfähigkeit. Der Beklagte hat auch nicht vorgetragen, dass sich die Beschwerden des Klägers so verschlechtert hätten, dass er im Gegensatz zum Zeitraum vom 14.01.2008 bis zum 28.03.2008 seine Arbeitsleistung nunmehr hätte überhaupt nicht mehr erbringen können. Darüber hinaus ergibt sich aus der erstinstanzlichen Zeugenaussage des Dr. F., dass der Kläger nach dessen Auffassung am Morgen des 21.04.2008 durchaus in der Lage gewesen wäre, ein Dach zu besteigen und dort Arbeiten zu verrichten. Der Zeuge hat insoweit wörtlich ausgeführt: „Nach meinem Dafürhalten und nach meiner Doktion war der Kläger in dem Augenblick, wo die Operation erfolgt ist, arbeitsunfähig, ansonsten war er definitiv am 21.04.2008 bis zu diesem Zeitpunkt arbeitsfähig. Ich weiß nicht, was der Kläger von Beruf ist bzw. was er gearbeitet hat, der Kläger hätte die ihm als Dachdecker zugewiesenen Arbeiten vor der Operation am 21.04.2008 ohne weiteres machen können. Jedenfalls wäre dies nicht ausgeschlossen. Nach meinem Dafürhalten hätte der Kläger theoretisch am 21.04.2008, vor der Operation ein Dach begehen können“. Der Zeuge hat den Kläger am 21.04.2008 behandelt, und operiert. Er konnte daher eine fundierte Aussage zum allgemeinen Gesundheitszustand des Klägers an diesem Tag und insbesondere auch zum Zustand der Knieverletzung des Klägers machen. Bedenken an der Glaubhaftigkeit dieser Zeugenaussage bestehen nicht. Der Zeuge ist in den Rechtsstreit nicht involviert. Als operierenden Arzt verbindet ihn auch – anders als möglicherweise ein langjährigen Hausarzt – kein besonderes Näheverhältnis mit dem Kläger. Auch hat der Zeuge zunächst eingeräumt, dass er den Beruf des Klägers nicht kennt. Er hat seine Aussage sodann im Hinblick auf die Berufstätigkeit des Klägers als Dachdecker spezifiziert. Die mündliche Zeugenaussage des Dr. F. entspricht auch seiner schriftlichen Stellungnahme an das Gericht vom 18.03.2009, in der er ebenfalls ausgeführt hat, dass, da die Operation erst am späten Nachmittag durchgeführt worden sei, der Kläger am 21.04.2008 noch die Frühschicht hätte arbeiten können. Dem stehen auch nicht die Aussagen des Zeugen Dr. B. entgegen. Zwar hat der Zeuge Dr. B. im Schreiben an das Gericht vom 09.03.2009 zunächst ausgeführt, zwischen dem 20. und 21.04.2008 sei keine Arbeitsfähigkeit eingetreten. Dies hat er jedoch durch Schreiben an das Gericht vom 09.04.2009 dahingehend korrigiert, dass der Kläger am Vormittag des 21.04.2008 arbeitsfähig gewesen sei. In seiner mündlichen Zeugenaussage hat er darauf hingewiesen, das Dr. F. ihm auf Rückfrage mitgeteilt habe, dass theoretisch zwischen dem 20. und 21.04.2008 Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe.

Auch aus dem von dem Beklagten behaupteten Vortrag, dass der Kläger bereits beim Abgeben der am 11.04.2008 festgestellten Folgebescheinigung wegen Gehirnerschütterung, die ihm eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 20.04.2008 attestierte, den Beklagten ihn davon in Kenntnis gesetzt habe, dass er danach nicht mehr käme, weil er ja montags also am 21.04.2008 am Knie operiert werde, folgt nicht, dass der Kläger zwischen den beiden Verhinderungsfällen nicht mehr arbeitsfähig gewesen ist. Da es zur Verneinung eines einheitlichen Verhinderungsfalls ausreicht, wenn der Kläger auch nur wenige Stunden, die in der arbeitsfreien Zeit liegen können, arbeitsfähig war, lässt sich der Aussage des Zeugen nicht entnehmen, dass er von einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit ausgegangen ist. Ebenso wenig lässt sich daraus, dass der Kläger am Tag nach der Planung der OP seinen Hausarzt aufgesucht haben soll, der sodann die Arbeitsunfähigkeit wegen der Gehirnerschütterung bis zum Vortag der Operation verlängert hat, entnehmen, dass der Kläger vor der OP nicht mehr arbeitsfähig geworden ist.

Der Kläger hat, da kein einheitlicher Verhinderungsfall vorliegt, Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zum 17.05.2008. Von dem eingeklagten Betrag für den Monat April in Höhe von 842,24 EUR brutto waren die unstreitig vom Beklagten für den Zeitraum vom 21. bis 24.04.2008 gezahlten 234,17 EUR brutto in Abzug zu bringen. Eines weiteren Abzugs für den Operationstag am 21.04.2008 wegen unentschuldigten Fehlens des Klägers bedurfte es bereits deshalb nicht, da der Beklagte das Entgelt für diesen Tag unstreitig gezahlt hat.

Für den Monat Mai 2008 hat der Kläger Anspruch auf Zahlung in Höhe von 1.263,36 EUR brutto.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 92 Abs. 1 ZPO. Ein Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG besteht nicht.

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