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Entgeltumwandlungsvereinbarung – Aufklärungspflichtverletzung

Landesarbeitsgericht München

Az: 10 Sa 12/07

Urteil vom 11.07.2007


In dem Rechtsstreit hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts München aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20.06.2007 für Recht erkannt:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Kempten vom 30.11.2006 (Az.: 5 Ca 441/06 M) wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:
Die Parteien streiten zuletzt noch über die Zahlung eines Betrages von EUR 2.843,24, den der Kläger als Schadensersatz wegen Verletzung der Aufklärungspflicht durch die Beklagte bei Abschluss einer Entgeltumwandlungsvereinbarung geltend macht.

Der Kläger war vom 01.09.1985 bis 30.09.2005 bei der Beklagten beschäftigt. Von August 1995 bis 30.09.2005 nahm der Kläger dabei bei der Beklagten die Aufgaben eines Verkaufsleiters und/oder teilweise Marketingleiters wahr. Nebenberuflich war der Kläger als Versicherungsvertreter tätig und hatte dazu ein eigenes Gewerbe angemeldet.

Im Jahr 2002 unterbreitete die Generalagentur H. & K. der Versicherung in M. dem Kläger Angebote für eine Rentenversicherung mit aufgeschobener lebenslanger Rentenzahlung (Bl. 7 bis 18 d. A.), die im Wege einer Unterstützungskasse durch Entgeltumwandlung durchgeführt werden sollte.

In Ergänzung des Arbeitsvertrages vereinbarten daraufhin die Parteien eine Entgeltumwandlung über eine Unterstützungskasse (Bl. 20 bis 21 d. A.), nach der das Grundgehalt des Klägers mit Wirkung ab Dezember 2003 um EUR 150,00 monatlich gekürzt und der Nürnberger überbetrieblichen Versorgungskasse e.V., deren Mitglied die Beklagte ist, überwiesen wurde. In der Vereinbarung Entgeltumwandlung über Unterstützungskasse der Parteien heißt es dabei u.a.:

5. Der Arbeitgeber sorgt dafür, das die Unterstüztzungskasse mit den ihr zugewendeten Gehaltsteilen gemäß Nr. 1 dieser Vereinbarung bei der Lebensversicherung AG eine Rückdeckungsversicherung abschließt und dass diese Rückdeckungsversicherung zur Sicherung der Versorgungsansprüche in voller Höhe an den Arbeitnehmer verpfändet wird.

Sollte diese Vereinbarung nach vorstehender Nr. 1 gekündigt werden oder sollte der Gehaltsanspruch des Arbeitnehmers während ihrer Laufzeit entfallen, so reduziert sich der Versorgungsanspruch nach versicherungsmathematischen Grundsätzen und nach den für die zugrunde liegende Rückdeckungsver-sicherung geltenden Bedingungen. Maßgebend dabei sind die bis zum Zeitpunkt des Endes der Vereinbarung bzw. des Wegfalls der Gehaltsansprüche angesammelten Werte (§ 2 Abs. 5a BetrAVG).

Bei der Versorgungszusage nach Nr. 3b dieser Vereinbarung handelt es sich um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG). Gemäß § 1b Abs. 5 BetrAVG behält der Arbeitnehmer seine Anwartschaft, wenn sein Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet. Die Höhe des unverfallbaren Anspruchs richtet sich nach § 2 Abs. 5a BetrAVG (erreichte Werte der Rückdeckungsversicherung). Die Höhe der Leistung bei Inanspruchnahme der flexiblen Altersgrenze nach § 6 BetrAVG richtet sich ebenfalls nach den Regelungen des § 2 BetrAVG.

Die Versorgungskasse verwendet sämtliche Zuwendungen der Beklagten zum Abschluss einer Rückdeckungsversicherung auf das Leben des jeweiligen Versorgungsberechtigten.

Unter dem 01.01.2004 erteilte die überbetriebliche Versorgungskasse e.V. eine Versorgungszusage (Bl. 22 d. A.) über eine Altersversorgung ab dem 65. Lebensjahr über jährlich EUR 3.387,00 sowie über eine Hinterbliebenenversorgung. In der Versorgungszusage heißt es u.a.:

4. Wird Ihr Arbeitsverhältnis beendet, ohne dass ein Versorgungsfall im Sinne dieser Versorgungszusage eingetreten ist oder wird die zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber getroffene Vereinbarung über Entgeltumwandlung gekündigt oder sollte Ihr Anspruch auf Entgeltzahlung während ihrer Laufzeit entfallen, so ist Ihr Arbeitgeber nicht mehr verpflichtet, Zuwendungen an uns zu leisten. In solchen Fällen reduziert sich Ihr Versorgungsanspruch nach versicherungsmathematischen Grundsätzen und nach den Regeln für die zugrunde liegende Rückdeckungsversicherung.

Für die Zeit vom 01.01.2004 bis 30.09.2005 zahlte die Beklagte 21 Monatsbeiträge à EUR 150,00 an die Versicherung.

Durch Aufhebungsvertrag vom 07.09.2005 (Bl. 5 bis 6 d. A.) schied der Kläger zum 30.09.2005 aus dem Arbeitsverhältnis der Parteien aus. In Ziffer 7) des Vertrages heißt es dabei:

7. Mit Erfüllung dieses Aufhebungsvertrages sind all Ansprüche des Mitarbeiters aus dem Arbeitsverhältnis, gleich welcher Art und ob bekannt oder nicht bekannt, abgegolten. Davon ausgenommen sind die Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung bei der Versicherungsgruppe.

Mit Schreiben vom 28.10.2005 (Bl. 23 bis 24 d. A.) wandte sich die Versorgungskasse an den Kläger und informierte den Kläger aufgrund dessen Ausscheidens über folgende Möglichkeiten der Weiterführung der betrieblichen Altersversorgung:

– Weiterführung der Altersversorgung in gleicher Form beim neuen Arbeitgeber, sofern dieser Mitglied in der überbetrieblichen Versorgungskasse e.V. ist.

– Weiterführung der Altersversorgung in beitragsfreier Form unter dem bisherigen Arbeitgeber bis zum vereinbarten Leistungsendalter, wobei sich die zugesagte Versorgungsleistung dabei auf eine jährliche Rente von EUR 14,00 reduziert.

– Weiterführung der zur Versorgungszusage abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung als private Rentenversicherung in gleicher Form durch Einzug der fälligen Versicherungsbeiträge vom Bankkonto des Klägers und der Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft im Rahmen der Abfindungsregelung nach § 3 BetrAVG auf den Kläger.

– Auszahlung des vorhandenen Wertes aus der zur Versorgungszusage abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung im Rahmen der Abfindungsregelung nach § 3 BetrAVG.

Im letzteren Fall wurde dabei ein Betrag von EUR 307,76 abzüglich einer Verwaltungsgebühr von EUR 10,00 angegeben.

Mit Schreiben vom 29.11.2005 forderte der Kläger die Beklagte daraufhin erfolglos auf, den Differenzbetrag von EUR 3.150,00 und EUR 307,76 an den Kläger zu bezahlen.

Der Kläger hat vorgetragen, die Angebote für die Lebensversicherung habe Herr K. im Auftrag der Beklagten erstellt. Er habe jedoch dabei keinerlei Informationen über so genannte angesammelte Werte erteilt. Insbesondere sei der Kläger nicht darüber aufgeklärt worden, dass der Tarif mit Stornokosten im Fall der Beendigung des Vertrages vor dem Versorgungsfall versehenn gewesen sei. Auch von der Bklagten selbst seien dazu keinerlei Informationen erteilt worden, zu denen die Beklagte schon nach der Fürsorgepflicht verpflichtet gewesen wäre. Denn die Auswahl des Durchführungsweges und des konkreten Anlageprodukts habe schon nach den allgemeinverbindlichen spezialtariflichen Regelungen allein der Beklagten oblegen. Wäre dem Kläger bekannt gewesen, dass ihm bei einem Arbeitgeberwechsel erhebliche finanzielle Verluste entstehen, hätte er die Altersvorsorge bei der Versicherung sicher nicht abgeschlossen. Die Nebentätigkeit des Klägers als Versicherungsvertreter sei insoweit irrelevant. Die Beklagte sei daher verpflichtet, dem Kläger dessen finanziellen Schaden zu ersetzen.

Der Kläger hat beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 2.843,24 brutto nebst 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2005 nebst EUR 10,00 Stornokosten zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, eine Verletzung der Fürsorgepflicht liege nicht vor. Herr K. habe die Angebote der Versicherung nicht für die Beklagte erstellt. Dafür habe sich der Kläger selbst entschieden. Der Kläger sei überhaupt nicht informationsbedürftig gewesen, weil er selbst als Finanzdienstleister tätig sei und daher über die Risiken informiert sei. Zudem sei der Kläger durch Herrn K. anlässlich der Verhandlungen über den Versicherungsvertragsabschluss ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Leistungen bei Kündigungen im ersten Jahr null und im zweiten Jahr EUR 508,00 betragen würden.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 30.11.2006 die Klage abgewiesen. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien sowie den Ausführungen des Arbeitsgerichts wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Ersturteils Bezug genommen.

Gegen das dem Kläger am 20.12.2006 zugestellte Urteil hat dieser mit einem am 04.01.2007 bei dem Landesarbeitsgericht München eingegangenen Schriftsatz Berufung einlegen lassen und sein Rechtsmittel durch einen am 17.02.2007 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Kläger trägt vor, die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, den Kläger über die Einzelheiten der Versicherung zu informieren. Dies folge schon daraus, dass Versicherungsnehmer die Beklagte sei und diese den Versicherungsvertrag mit der Versicherung abgeschlossen habe. Der Versicherungsvertreter K. habe den Kläger nicht auf die Risiken des Vertrages hingewiesen, insbesondere nicht über die Deckung der Abschlusskosten aus dem umgewandelten Entgelt. Im Vertrag selbst sei von Abschlusskosten keine Rede. Ein Schaden sei auch bereits jetzt eingetreten. Denn eine Weiterführung der Versicherung scheide faktisch aus, da der Kläger nunmehr freiberuflich tätig sei. Durch die Mitteilung der vorhandenen Werte habe bereits jetzt eine Realisation des Schadens stattgefunden.

Der Kläger beantragt:

Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Kempten vom 30.11.2006 (Az.: 5 Ca 441/06 M) wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger EUR 2.843,24 brutto nebst 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2005 nebst EUR 10,00 Stornokosten zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, einem Anspruch des Klägers stehe bereits die Abgeltungsklausel im Aufhebungsvertrag entgegen. Der Versicherungsvertreter K. habe im Übrigen mit der Beklagten nichts zu tun. Der Kläger sei Versicherungsnehmer und sei im Besitz des Versicherungsscheines. Er sei als Versicherungsnehmer gerade auch ausführlich über die Zillmerung des Vertrages aufgeklärt worden. Auch in den Versicherungsbedingungen (Bl. 157 bis 159 d. A.) sei der Kläger ausdrücklich über den Rückkaufswert informiert worden. Erst recht ergebe sich dies daraus, dass dem Kläger persönlich diese Umstände bekannt gewesen seien, wie sich aus einem Zeitungsartikel ergebe (Bl. 160 d. A.). Einen Schaden habe der Kläger nicht erlitten. Der Kläger habe bis jetzt nicht einmal vorgetragen, für welche der ihm von der Versicherung angebotenen Möglichkeiten er sich entscheide.

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Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 17.02.2007 (Bl. 131 bis 134 d. A.) und 28.05.2007 (Bl. 170 bis 171 d. A.), der Beklagten vom 20.04.2007 (Bl. 150 bis 156 d. A.) sowie die Sitzungsniederschrift vom 20.06.2007 (Bl. 172 bis 173 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist in der rechten Form und Frist eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO) und daher zulässig.

II.

Die Berufung ist jedoch unbegründet.

Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn für einen Schadensersatzanspruch des Klägers fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt. Das Berufungsgericht folgt den überzeugenden Ausführungen des Arbeitsgerichts und sieht daher von einer eigenen Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Im Hinblick auf die Ausführungen des Klägers in der Berufungsbegründung sind lediglich folgende Ergänzungen veranlasst:

1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Aufklärungs- und Hinweispflichten zu. Denn für einen Schadensersatzanspruch fehlt es bereits an einem Schaden des Klägers. Auch liegt keine Verletzung von Aufklärungs- und Hinweispflichten durch die Beklagte vor.

a) Voraussetzung eines jeden Schadensersatzanspruchs ist, dass auch tatsächlich ein nach den § 249 ff. BGB ersatzfähiger Schaden eingetreten ist. Schaden ist dabei jede Einbuße, die jemand in Folge eines bestimmten Ereignisses an seinen Rechtsgütern wie z. B. Eigentum und Vermögen erleidet (vgl. Palandt/Heinrichs BGB 64. Aufl. Vorbem. § 249 BGB Rz. 7). Eingetretene Vermögensschäden sind nach den §§ 249 bis 252 BGB zu ersetzen. Ob ein Vermögensschaden vorliegt, beurteilt sich grundsätzlich nach der so genannten Differenzhypothese, also einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne jenes Ereignis ergeben hätte (vgl. BAG vom 18.01.2000 – 9 AZR 932/98 = AP Nr. 1 zu § 5 MuSchG 1968). Danach liegt ein Schaden nur vor, wenn sich bei Beurteilung der Vermögenslagen des Klägers aufgrund des behaupteten Schadensereignisses ein rechnerisches Minus ergibt (vgl. BGH BB 1997, 2553). Ein Schaden ist erst dann eingetreten, wenn dies auch tatsächlich vorliegt.

b) Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Denn der Schaden des Klägers besteht hier nicht darin, dass er überhaupt eine Rentenversicherungsvereinbarung mit einer Entgeltumwandlung über eine Unterstützungskasse abgeschlossen hat. Wäre der Vertrag bis zum Ende der Laufzeit bzw. dem Eintritt des Versorgungsfalles durchgeführt worden, hätte dies nicht nur dem übereinstimmenden Willen der Parteien entsprochen sondern wäre auch für den Kläger in keiner Weise nachteilig gewesen. Der Kläger leitet seinen Anspruch daraus her, dass er nicht darüber aufgeklärt worden sei, dass eine vorzeitige Auflösung der Rentenversicherungsvereinbarung dazu führt, dass in diesem Fall der Gegenwert nicht dem entspricht, was der Kläger tatsächlich einbezahlt hat. Damit setzt aber ein Schaden zwingend voraus, dass der Vertrag tatsächlich vorzeitig beendet wurde. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das Vertragsverhältnis noch nicht beendet ist. Das Arbeitsgericht hat bereits zu Recht darauf hingewiesen, dass dem Kläger die Möglichkeit eröffnet wurde, die Altersversorgung in gleicher Form mit einem neuen Arbeitgeber weiterzuführen, die Altersversorgung in beitragsfreier Form unter dem bisherigen Arbeitgeber bis zum vereinbarten Leistungsendalter aufrechtzuerhalten, die zur Versorgungszusage abgeschlossene Rückdeckungsversicherung als private Rentenversicherung in gleicher Form weiterzuführen oder sich den vorhandenen Wert auszahlen zu lassen. Soweit der Kläger bisher von keiner dieser Möglichkeiten einen konkreten Gebrauch gemacht hat, ist ein Schaden nicht eingetreten, so dass dem Kläger auch kein entsprechender Anspruch zusteht.

2. Im Übrigen fehlt es für einen Schadensersatzanspruch des Klägers aber auch an einer Pflichtverletzung der Beklagten. Auch dies hat das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt.

a) Selbst wenn – wie der Kläger meint – das Verhalten des Versicherungsvermittlers K. der Beklagten zuzurechnen wäre, ist nicht ersichtlich, welche Aufklärungspflichten verletzt worden seien. Dass die Beendigung eines Lebens- oder Rentenversicherungsvertrages vor Ende dessen Laufzeit zu Nachteilen führt, ist allgemein bekannt. Dass die vorzeitige Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zu Nachteilen bei der betrieblichen Altersversorgung führt, muss ebenfalls jedem Arbeitnehmer bewusst sein und kann daher als bekannt vorausgesetzt werden (vgl. BAG NZA 2002, 1150, 1153). Mit solchen Einbußen hat jeder Arbeitnehmer im Falle seines vorzeitigen Ausscheidens zu rechnen (vgl. LAG Köln NZA-RR 2001, 546 m.w.N.) Eine dahingehende Aufklärungspflicht besteht daher nicht.

b) Im Übrigen ist der Kläger in ausreichender Weise bei Abschluss der Vereinbarungen aufgeklärt worden. Denn in Ziffer 6) der Vereinbarung Entgeltumwandlung über Unterstützungskasse (Bl. 20/21 d. A.) heißt es ausdrücklich, dass sich der Versorgungsanspruch nach versicherungsmathematischen Grundsätzen und nach den für die zugrunde liegende Rückdeckungsversicherung geltenden Bedingungen im Fall der Kündigung der Vereinbarung reduziert. In Ziffer 4) der Versorgungszusage der Versicherung vom 01.01.2004 wird dies nochmals ausdrücklich wiederholt. Dem Kläger war daher bekannt, dass er im Fall des vorzeitigen Ausscheidens mit Einbußen zu rechnen hat. Dabei hat das Arbeitsgericht auch zu Recht darauf hingewiesen, dass gerade vom Kläger aufgrund dessen Nebentätigkeit als Versicherungsvertreter eine gewisse Geschäftsgewandtheit erwartet werden konnte (vgl. Reinecke DB 2002, 2717). Eine darüber hinausgehende Aufklärungspflicht der Beklagten bestand nicht.

3. Nach alledem steht dem Kläger kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte i.H.v. EUR 2.843,24 zu. Der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen vermag dabei auch der Hinweis des Klägers auf die Entscheidung des LAG München vom 15.03.2007 (4 Sa 1152/06 = DB 2007, 1143). Unabhängig von der Frage, ob dieser nicht rechtskräftigen Entscheidung zu folgen ist und diese vorliegend im Hinblick auf Ziffer 7) des Aufhebungsvertrags der Parteien vom 07.09.2005 überhaupt dem Kläger zum Vorteil gereichen kann, ist die dort entschiedene Frage der Wirksamkeit der zwischen den Parteien geschlossenen Versorgungsvereinbarung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, nachdem der Kläger hier ausschließlich Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Aufklärungspflicht gegen die Beklagte verfolgt (vgl. BAG vom 04.09.1996 – 4 AZN 104/96 = AP Nr. 23 zu § 64 ArbGG 1979).

III.

Die Berufung des Klägers war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Da dem Rechtsstreit über die Klärung der konkreten Rechtsbeziehungen der Parteien hinaus keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, bestand für die Zulassung der Revision gem. § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung.

Gegen dieses Urteil ist deshalb die Revision nur gegeben, wenn sie das Bundesarbeitsgericht aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde, auf deren Möglichkeit und Voraussetzungen nach § 72 a ArbGG der Kläger hingewiesen wird, zulassen sollte.

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