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Entgeltumwandlungsvereinbarung – Wirksamkeit

Arbeitsgericht Siegburg

Az: 2 Ca 2831/07

Urteil vom 27.02.2008


In dem Rechtsstreit hat die 2. Kammer des Arbeitsgerichts SIEGBURG auf die mündliche Verhandlung vom 27.02.2008 für Recht erkannt:

1.) Die Klage wird abgewiesen.

2.) Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3.) Streitwert: 7.004,00 Euro.

Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte Lohnansprüche bzw. Schadensersatz geltend. Hierzu trägt der vor, er sei vom 01.03.2000 bis 30.09.2007 bei der Beklagten als Personalreferent beschäftigt gewesen. Zum 01.12.2004 hätten die Parteien eine Entgeltumwandlungsvereinbarung getroffen, nach der ab dem 01.12.2004 monatlich 206,00 € in eine von der Beklagten bei e. abzuschließenden Rentenversicherung zu zahlen gewesen seien. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Vereinbarung Blatt 7 und 8 der Akte Bezug genommen. Die Beklagte habe einen Gruppenversicherungsvertrag und für ihn bei der Pensionskasse eine Rentenversicherung abgeschlossen, bei der ihm ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt worden sei. Diese sei jedoch so gestaltet gewesen, dass die ersten Beiträge vollständig für die Kosten der Versicherung verbraucht worden seien. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Versicherungsvertrag Blatt 13 ff der Akte Bezug genommen. Zwar sei er als Personalreferent der Beklagten damit betraut gewesen, für das Angebot einer Riesterrente eine Versicherungsgesellschaft zu finden, nicht jedoch ein Modell der Entgeltumwandlung. Diesen Vorgang habe er jedoch lediglich operativ begleitet, d.h. Aufgaben und Termine koordiniert, sich jedoch nicht mit Versicherungsart und -form, insbesondere den rechtlichen Auswirkungen gezillmerter Verträge auseinandergesetzt. Von Dezember 2004 bis September 2007 seien dann die 206,00 € auf den Vertrag gezahlt worden. Mit Schreiben vom 20.08. und 22.10.2007 habe er die Beklagte aufgefordert, diese Beträge an ihn auszuzahlen. Er ist der Ansicht, die Entgeltumwandlungsvereinbarung sei unwirksam, da die Anwartschaft nicht wertgleich i.S. von § 1 Abs. 2 Ziff.3) des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (im Folgenden BetrAVG) sei.

Er beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.004,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus
a) dem Nettobetrag von jeweils 206,00 € für den Zeitraum vom 11.12.2004 bis 01.09.2007 jeweils

b) ab dem 1. eines Monats sowie aus dem Nettobetrag von 7.004,00 € aus dem 02.09.2007 zu zahlen.

Die Beklagte ist im Kammertermin vom 27.02.2008 säumig geblieben, woraufhin der Kläger den Erlass eines Versäumnisurteils gegen die Beklagte beantragt hat.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht der geltend gemacht Anspruch nicht zu.

Soweit der Kläger die Nachzahlung der Gehaltsbestandteile verlangt, die von Dezember 2004 bis September 2007 zum Zwecke der Entgeltumwandlung auf den für ihn abgeschlossenen Rentenversicherungsvertrag gezahlt worden sind, steht ihm der geltend gemachte Anspruch nicht zu.

1. Die von den Parteien getroffene Entgeltumwandlungsvereinbarung ist wirksam.
Zwar hat das Landesarbeitsgericht München in seinem Urteil vom 15.03.2007 (OB 2007, 1143 ff) angenommen, dass eine Entgeltumwandlungsvereinbarung rechtsunwirksam sei, wenn das dafür aufgewendete Entgelt auf einen Lebensversicherungsvertrag gezahlt werde, dem ein sogenannter gezillmerter Tarif zugrunde liege, da dieser gegen das zwingende gesetzliche Verbot der Umwandlung des Entgelts in eine wertgleiche Anwartschaft (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG) verstoße ebenso wie gegen § 307 BGB und die Portabilität von Betriebsrentenansprüchen; dieser Ansicht ist jedoch nicht zu folgen.

a) In der Literatur ist streitig, welche Bedeutung der Wertgleichheit in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG zukommt. Nach wohl überwiegender Auffassung ist eine versicherungsmathematische Betrachtung notwendig. Danach ist Wertgleichheit gegeben, wenn sich die zugesagte Leistung unter Beachtung biometrischer Daten und eines Rechnungszinssatzes in ein Verhältnis zum umgewandelten Entgelt setzen lässt (Blohmeyer/Rolfs/Otto, Kommentar zum Betriebsrentengesetz, 4. Auflage (2006), § 1 BetrAVG, Rd.Nr. 146 und 149 ff; Hanau/Arteaga/Rieble/Veit, Entgeltumwandlung, 2. Auflage 2006 Teil A, Rd.Nr. 105 ff.; Höfer, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, § 1 BetrAVG, Rd. Nr. 25, 66; Döring/Grau, BB 2007, 1546 ff). Bei der Wahl eines versicherungsförmigen Durchführungsweges ist nach dieser Ansicht Wertgleichheit bereits dann gegeben, wenn der Arbeitgeber die umgewandelten Entgeltteile vollständig, d.h. betragsgleich, an den Versicherer abführt. Der Schutz des Arbeitnehmers wird hierbei durch die Versicherungsaufsicht (§§ 8,11,13 bzw. 113 ff VAG gewährleistet. Nach dieser Ansicht wäre auch bei gezillmerten Tarifen, die der Versicherungsaufsicht unterliegen, Wertgleichheit gegeben.

Für diese Ansicht spricht, dass § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG nach dem ersten Referentenentwurf lauten sollte:

„Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn künftige Entgeltansprüche in eine nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnete Anwartschaft aus Versorgungsleistungen des Arbeitgebers umgewandelt werden.“ (BTDrucks. 13/8671 S. 80)

Diese Formulierung wurde in der Literatur kritisiert, da sie den Eindruck erwecke, Entgeltumwandlung sei nicht auf allen Durchführungswegen sondern nur im Wege der Direktzusage möglich. Stattdessen wurde die Umwandlung in eine wertgleiche Altersversorgung vorgeschlagen, ohne dass damit eine über die gewünschte KlarsteIlung hinausgehende inhaltliche Änderung diskutiert worden wäre (Hanau/Arteaga/Kessel, DB 1997, 1401, 1402). Die daraufhin erfolgte Änderung des Gesetzesentwurfs erfolgte aufgrund dieser Kritik.

b) Andere vertreten einen vertraglichen Ansatz, nach dem es den Parteien im Rahmen der Entgeltumwandlungsvereinbarung obliegt, welche Versorgung sie als wertgleich zum umgewandelten Entgelt ansehen (vgl. Kruip in Festschrift für Löwisch, 2007 S. 169 (175 ff); Arend/Förster/Rühmann, Kommentar zum Betriebsrentengesetz, 10 Auflage 2005, § 1 BetrAVG Rd. Nr. 22; Cisch/Kruip, NZA 2007,786 ff). Auch hierbei muss das umgewandelte Entgelt für die Altersversorgung verwendet werden. Hiernach verstoßen gezillmerte Tarife jedenfalls nicht ohne weiteres gegen das Gebot der Wertgleichheit, soweit die Vertragsparteien sich in Kenntnis der Wirkung der Zillmerung für einen solchen Tarif entschieden haben. Unter Zugrundelegung dieser Ansicht würde vorliegend die Zillmerung des Vertrages nur dann Bedenken begegnen, soweit der Kläger entweder keine Zillmerung wollte, eine solche also nicht vereinbart war, oder nicht hinreichend über die Folgen der Zillmerung des abzuschließenden Versicherungsvertrages hingewiesen worden wäre. Vorliegend hat der Kläger jedoch behauptet, nicht umfassend informiert worden zu sein, ohne darzulegen welche Informationen er hatte und welche ihm fehlten. Eine unzureichende Information ist daher nicht feststellbar, zumal sich dem von ihm eingereichten Versicherungsvertrag durchaus entnehmen lässt, wie sich im Laufe der Jahre die garantierte beitragsfreie Altersrente und der garantierte Rückkaufswert entwickeln sollten. Fraglich kann unter Zugrundelegung des vertraglichen Ansatzes daher nur sein, ob der gewählte Tarif den Parteivereinbarungen widersprach. Hingegen lässt sich der Entgeltumwandlungsvereinbarung selbst kein Hinweis darauf entnehmen, ob der abzuschließenden Rentenversicherung ein in der Versicherungswirtschaft absolut üblicher gezillmerter Tarif oder ein ungezillmerter Tarif zugrunde liegen sollte. Die Zillmerung hat für den Arbeitnehmer den Vorteil, dass die Ablaufleistung bei Erfüllung des Versicherungsvertrages bis zum Ende höher ist als bei einem ungezillmerten Tarif. Der Nachteil ist, dass für die ersten Beiträge kein garantierter Rückkaufswert entsteht. Selbst wenn man trotz der Vorteile der gezillmerten Tarife unter Zugrundelegung des vertraglichen Ansatzes vorliegend Wertgleichheit mangels Vereinbarung eines gezillmerten Tarifes nur dann annehmen würde, wenn die Beklagte einen ungezillmerten Tarif gewählt hätte, wäre nach Ansicht der Kammer jedoch kein Grund ersichtlich, die Entgeltumwandlung als ganzes für unwirksam zu halten, da nach der Abrede der Parteien gerade ein ungezillmerter Tarif gewollt gewesen ist und womit die Abrede selbst nicht unwirksam sein kann. Vielmehr wäre hier der von der Beklagten abgeschlossene Versicherungsvertrag nicht vertragsgerecht, was die Frage einer Haftung des Arbeitgebers aufwerfen würde. Eine Rückabwicklung käme jedoch nicht in Betracht.

c) Schließlich wird die Ansicht vertreten, eine Zillmerung sei im Rahmen der Entgeltumwandlung generell unwirksam (LAG München, Urteil vom 15.03.2007, DB 2007, 1143; Reinecke DB 2006,555,562). Während Reinecke hierbei bei Verwendung eines gezillmerten Tarifes die teilweise Unwirksamkeit der Entgeltumwandlungsvereinbarung annimmt mit der Folge, dass der Arbeitnehmer unabhängig von einem Verschulden des Arbeitgebers so zu stellen ist, als wäre ein ungezillmerter Tarif verwendet worden (Reinecke DB 2006, 555, 562 sowie RdA 2005, 129, 142), scheint das LAG München von der Unwirksamkeit der Entgeltumwandlungsvereinbarung insgesamt auszugehen, ohne jedoch zu bestimmen, wann die von ihm verneinte Wertgleichheit gegeben ist (zustimmend Fiala/Keppel, BC 2007, 206 ff). Soweit es zu verlangen scheint, dass der Rückkaufswert stets dem umgewandelten Entgelt betragsmäßig entsprechen muss, bestehen hiergegen jedoch erhebliche Bedenken, da mit dem Abschluss von Versicherungsverträgen zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung Kosten anfallen, die getragen werden müssen. Versicherungstarife, bei denen sich diese Kosten nicht auf den Rückkaufswert auswirken gibt es nicht. Aus der Verwendung des Begriffes „wertgleich“ lässt sich auch nicht ableiten, dass diese Kosten vom Arbeitgeber, der nach § 1 a BetrAVG zur Durchführung der Entgeltumwandlung verpflichtet ist, zu tragen sind. Auch kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber eine Abwälzung der Kosten auf die Versichertengemeinschaft gewollt hat, was dem im Versicherungsrecht typischen Gedanken der Risikogemeinschaft widersprechen würde (vgl. BGH, Urt. v. 12.10.2005, OB 2005, 2686). Sind aber die Abschlusskosten grundsätzlich vom Arbeitnehmer zu tragen, erscheint fraglich, ob die Wertgleichheit der Anwartschaft von deren Verteilung auf die Laufzeit abhängen kann. Zwar hat der BGH in seinem Urteil vom 12.10.2005 (a.a.O.) eine intransparente Zillmerungsvereinbarung durch eine solche ersetzt, die dem Versicherungsnehmer zumindest die Hälfte des eingezahlten Deckungskapitals sichert, um der Tatsache gerecht zu werden, dass viele Lebensversicherungen der Kapitalbildung dienen und vor ihrem vertraglich vorgesehenen Ablaufdatum beendet werden. Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung soll dem Arbeitnehmer jedoch eine zusätzliche Versorgung im Alter sichern, weshalb es die Kapitalisierung im Regelfall verbietet (vgl. § 3 BetrAVG). Einen Grund den Arbeitnehmer im Rahmen der Entgeltumwandlung besser zu stellen, als der Versicherungsnehmer in dem vom BGH entschiedenen Fall durch ergänzende Vertragsauslegung gestellt worden ist, ist daher an sich nicht gegeben (vgl. Döring/Grau, BB 2007, 1564,1567). Die Frage, wie Wertgleichheit genau zu definieren ist, kann vorliegend jedoch offen bleiben, da dem LAG München jedenfalls hinsichtlich der angenommenen Folge der vermeintlich fehlenden Wertgleichheit (Unwirksamkeit der Entgeltumwandlungsvereinbarung) nicht gefolgt werden kann. Die völlige Unwirksamkeit der Entgeltumwandlungsvereinbarung hätte nämlich zur Folge, dass, soweit die abgeschlossene Versicherung dem Arbeitnehmer auch Versicherungsschutz gewährt, der Arbeitnehmer sich auf diesen nicht berufen könnte, auch bei planmäßiger Durchführung der Versicherung auf seine Gehaltsansprüche verwiesen werden könnte und schließlich die Gehaltsansprüche nicht insolvenzgesichert wären. Daher wird die Unwirksamkeit der gesamten Entgeltumwandlungsvereinbarung in der Literatur zu recht abgelehnt (So Langohr-Plato, Anmerkung so LAG München, Urteil vom 15.03.2007, 4 Sa 1152/06, Juris PR-ArbR 28/2007 Anmerkung 1; Cisch/Kruip, NZA 2007,786 ff). Ein solches Ergebnis dürfte auch nicht § 139 BGB entsprechen, da es dem Parteiwillen gerade entsprach eine Altersversorgung für den Arbeitnehmer zu schaffen welche bei Unwirksamkeit der Entgeltumwandlungsvereinbarung jedoch vollständig infrage stünde. Kommt mithin eine Unwirksamkeit der gesamten Entgeltumwandlungsvereinbarung nur nach der Ansicht des LAG München in Betracht, während nach den anderen Ansichten maximal eine Haftung des Arbeitgebers auf die Differenz zu einem ungezillmerten Tarif denkbar erscheint, kann das Klagebegehren des Klägers keinen Erfolg haben, da dieser für sein Entgelt eine Versorgungsanwartschaft erhalten hat und die umgewandelten Entgeltbestandteile daher nicht nachfordern kann.

2. Der Anspruch ist aber auch nicht teilweise unter dem Gesichtspunkt eines Schadensersatzanspruches gegen die Beklagte begründet. Dabei kann offen bleiben, ob die Wahl eines gezillmerten Tarifes vorliegend zulässig war oder nicht, da ein Schadensersatzanspruch des Klägers voraussetzen würde, dass dem Kläger ein Schaden entstanden ist. Hierzu hat er jedoch nichts dargetan. Ein Schaden könnte dem Kläger nur dann entstanden sein, wenn er die von der Beklagten abgeschlossene Rentenversicherung gekündigt hätte, da sich bei langfristiger Fortführung die Zillmerung des Versicherungsvertrages vorteilhaft für ihn auswirkt. Vorliegend fehlt es jedoch an der Darlegung, dass der Versicherungsvertrag gekündigt worden ist, ebenso wie an der Darlegung, welchen Rückkaufswert er erhalten hat und bzw. welchen er erhalten hätte, wenn ein ungezillmerter Tarif abgeschlossen worden wäre. Der Klage konnte daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht entsprochen werden.

3. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 ZPO.

4. Der Streitwert wurde gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 3 ZPO festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei

Berufung

eingelegt werden.

Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

Die Berufung muss

innerhalb einer Notfrist von einem Monat

beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthaistraße 33, 50670 Köln eingegangen sein.

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

Die Berufungsschrift muss von einem Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind.

Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satz durchführt.

Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

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