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Das Wichtigste im Überblick
BGH verurteilt Empfängerin der Überweisung nur zur behaltenen Provision von 155,69 Euro.
- Die Klägerin bekam nur 155,69 Euro plus Zinsen; den Rest verlor sie.
- Verträge und Geldwäsche scheiterten, weil die Beklagte nicht als Unternehmerin handelte.
- Das Gericht sah nur die einbehaltene Provision als rechtsgrundlose Bereicherung an.
- Vorgerichtliche Anwaltskosten bekam die Klägerin nicht, weil Verzug fehlte.
- Gericht: BGH
- Datum: 16.01.2018
- Aktenzeichen: VI ZR 474/16
- Verfahren: Zivilverfahren
- Rechtsbereiche: Vertragsrecht, Deliktsrecht, Bereicherungsrecht
- Relevant für: Käufer, Geschädigte von Online-Betrug, Empfänger fremder Zahlungen
Wann greift Entreicherung hier?
Ein Anspruch aus Leistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB stellt darauf ab, ob eine Zahlung ohne rechtlichen Grund erfolgt ist und wie der Empfänger sie nach objektiven Maßstäben verstehen musste – dem sogenannten Empfängerhorizont. Fällt die Bereicherung später weg, kann sich der Empfänger nach § 818 Abs. 3 BGB darauf berufen, dass er nicht mehr zahlen muss, weil er das Geld nicht mehr besitzt. Wusste er allerdings vom fehlenden Rechtsgrund, greift diese Entlastung nach § 819 Abs. 1 BGB nicht mehr.
Ein Fall aus dem Jahr 2018 zeigt, wie das Bundesgericht diese Grundsätze auf eine betrügerische Zahlungskette anwendete. Eine Frau hatte im Juni 2013 nach einem Internet-Kaufangebot für eine Fotokamera 1.556,90 € auf ein fremdes Konto überwiesen. Die E-Mail-Korrespondenz stammte tatsächlich von unbekannten Tätern, die unter dem Namen der Kontoinhaberin auftraten. Die Kamera kam nie an. Die Kontoinhaberin selbst hatte im Mai 2013 auf ein vermeintliches Job-Angebot reagiert und einen „Arbeitsvertrag“ unterschrieben, wonach sie eingehende Gelder verbuchen und nach Abzug von 10 % Provision per Geldtransferdienst weiterleiten sollte. Genau das tat sie auch mit dem Kamera-Kaufpreis – sie behielt 155,69 € ein und schickte den Rest weiter.
Vor dem Bundesgerichtshof argumentierte die Käuferin, die bereicherungsrechtlichen Ansprüche seien von den Vorinstanzen zu Unrecht komplett verneint worden; sie habe die 1.556,90 € doch an die Betrüger und nicht an die Kontoinhaberin geleistet. Der VI. Zivilsenat sah das anders und bejahte eine Leistungsbeziehung zur Kontoinhaberin, weil diese die Zahlung aus objektiviertem Empfängerhorizont als an sich selbst gerichtet verstehen musste. Ein Rechtsgrund für diese Zahlung bestand nach Ansicht des Gerichts nicht: Zwischen Käuferin und Kontoinhaberin kam kein Kaufvertrag zustande, und auch das Verhältnis zu den unbekannten Tätern begründete keinen Rechtsgrund für die Leistung an die Kontoinhaberin.
Nachdem ein übereinstimmendes Verständnis der Parteien von der mit der Zuwendung verbundenen Zweckbestimmung in Folge der von den Tätern hervorgerufenen Identitätstäuschung fehlt, ist der Inhalt der Zweckbestimmung aus der objektivierten Sicht der Beklagten zu ermitteln. – so der Bundesgerichtshof
Die Kontoinhaberin berief sich zu ihrer Verteidigung auf § 818 Abs. 3 BGB und machte geltend, sie habe das Geld nur als angebliche Arbeitnehmerin entgegengenommen und weitergeleitet. Damit hatte sie teilweise Erfolg: Das Gericht entschied, dass der Rückzahlungsanspruch nur insoweit ausgeschlossen ist, als sie 90 % der Summe tatsächlich weitergeleitet hatte und dadurch entreichert war. Für den einbehaltenen Provisionsanteil von 10 % – also 155,69 € – stellte das Gericht dagegen keine Entreicherung fest. In dieser Höhe musste sie den Betrag nebst Zinsen zurückzahlen.
Da die Beklagte […] 90% der empfangenen Gutschrift an die Täter weitergeleitet hat und deren Wert damit ersatzlos aus ihrem Vermögen ausgeschieden hat, ist ihre Wertersatzverpflichtung […] auf die in ihrem Vermögen verbliebene Bereicherung (155,69 €) beschränkt (§ 818 Abs. 3 BGB). – so der Bundesgerichtshof
Redaktionelle Leitsätze
- Wer als Finanzagent in eine betrügerische Zahlungskette eingebunden wird und erhaltene Gelder an Dritte weiterleitet, haftet aus ungerechtfertigter Bereicherung grundsätzlich nur in Höhe der selbst einbehaltenen Provision, da hinsichtlich des verschobenen Betrages eine Entreicherung vorliegt.
- Privatpersonen, die ohne unternehmerische Selbständigkeit und ohne eigenen Entscheidungsspielraum fremde Gelder nach Vorgabe überweisen, handeln nicht als Zahlungsinstitut im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, weshalb eine deliktische Haftung auf dieser Grundlage ausscheidet.
- Eine zivilrechtliche Haftung wegen leichtfertiger Geldwäsche setzt eine besonders grobe Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht voraus, an der es regelmäßig fehlt, wenn die handelnde Person geschäftlich unerfahren ist und Zweifel an der Legalität der Transaktion erst nach deren Abwicklung aufkommen.

Praxis-Hinweis: Entreicherung grenzt die Haftung ein
Wer als Finanzagent fremdes Geld empfängt und weiterleitet, kann sich gegenüber dem Zahler nur für den tatsächlich abgeführten Teil auf Entreicherung berufen. Der einbehaltene Anteil – hier die Provision von 10 % – muss stets zurückgezahlt werden, weil insoweit keine Entreicherung vorliegt. Entscheidend ist also, welcher Betrag nachweisbar an Dritte weitergeleitet wurde und welcher beim Empfänger verblieb.
Warum scheiterte der Kaufvertrag?
Vertragliche Rückgewähransprüche richten sich nach § 346 Abs. 1, § 437 Nr. 2 und § 323 Abs. 1 BGB. Voraussetzung ist stets ein wirksamer Vertragsschluss zwischen den beteiligten Parteien – gegebenenfalls auch unter Zurechnung einer fremden Erklärung über die Grundsätze der Anscheinsvollmacht, wenn der äußere Anschein einer Bevollmächtigung besteht. Das bedeutet konkret: Jemand muss sich einen Vertrag rechtlich so anrechnen lassen, als hätte er ihn selbst geschlossen, weil er bewusst duldet oder nicht verhindert, dass ein anderer unter seinem Namen auftritt.
Im vorliegenden Fall machte die Käuferin geltend, die Kontoinhaberin müsse vertraglich nach §§ 323, 346 Abs. 1 BGB haften, weil der Kaufpreis über deren Konto abgewickelt worden sei und sie sich den Vorgang zurechnen lassen müsse. Der Bundesgerichtshof schloss vertragliche Ansprüche jedoch aus, weil zwischen den Parteien kein Vertrag zustande gekommen war. Die Kontoinhaberin hatte die Verkaufs- oder Vertragserklärung für die Fotokamera nicht selbst abgegeben und wusste nichts davon, dass unbekannte Dritte unter ihrem Namen handelten. Eine Zurechnung über die Grundsätze der Anscheinsvollmacht kam nach Ansicht des Gerichts ebenfalls nicht in Betracht, da die notwendigen Voraussetzungen dafür fehlten.
Für Geschädigte bedeutet das: Vertragliche Ansprüche gegen den Kontoinhaber scheiden aus, wenn dieser vom Betrug nichts wusste. Konzentrieren Sie Ihre Klage ausschließlich auf bereicherungsrechtliche Ansprüche – und kalkulieren Sie ein, dass der Kontoinhaber sich für weitergeleitete Beträge auf Entreicherung berufen kann.
Warum haftet kein Privatkonto als Institut?
Deliktische Ansprüche können sich aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 ZAG a.F. ergeben. Solche deliktischen Ansprüche sind von Verträgen unabhängig und greifen ein, wenn jemand durch eine unerlaubte – oft strafbare – Handlung einen Schaden verursacht. Diese Vorschrift erfasst Zahlungsdienste jedoch nur, wenn sie „als Zahlungsinstitut“ erbracht werden. Eine Auslegung, die auch Privatpersonen ohne unternehmerisches Handeln unter diese Norm fallen ließe, würde nach Ansicht des Gerichts mit dem Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG kollidieren. Dieses grundgesetzliche Gebot verlangt, dass Gesetze so klar formuliert sein müssen, dass Bürger vorher eindeutig erkennen können, ob ihr Verhalten von der Norm bestraft oder haftbar gemacht wird.
Diese Frage bildete einen zentralen Punkt der Prüfung durch den Bundesgerichtshof. Die Käuferin stützte sich auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 8 ZAG a.F. und hielt die Tätigkeit der Kontoinhaberin für ein erlaubnispflichtiges Zahlungsdienstgeschäft. Das Gericht verneinte diese Haftung, weil die Kontoinhaberin ihre Dienste nicht „als Zahlungsinstitut“ im Sinne des Gesetzes erbrachte. Nach dem angenommenen „Arbeitsvertrag“ sollte sie lediglich fremde Gelder empfangen, Buch führen und nach Abzug der Provision per Geldtransferdienst weiterleiten – ohne eigenen Entscheidungsspielraum. Genau daran fehlte es aus Sicht des Gerichts an der notwendigen unternehmerischen Selbständigkeit, sodass der Tatbestand nicht erfüllt war.
Eine den Gesetzeswortlaut mit seiner Einschränkung ‚als Zahlungsinstitut‘ übergehende Gesetzesanwendung würde zu einer Erweiterung der Strafbarkeit […] führen und mit dem strafrechtlichen Analogieverbot (Art. 103 Abs. 2 GG) in Konflikt geraten. – so der Bundesgerichtshof
Stützen Sie Ihre Klage nicht auf Verstöße gegen das Zahlungsdienste-Aufsichtsgesetz (ZAG). Der BGH stellt klar: Privatpersonen ohne unternehmerische Entscheidungsfreiheit fallen nicht unter dieses Gesetz. Eine Klage auf dieser Grundlage wird abgewiesen.
Wann liegt leichtfertige Geldwäsche vor?
Eine Haftung kommt auch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 261 Abs. 5 StGB in Betracht. Bei gewerbsmäßigem Betrug sind der objektive Tatbestand der Geldwäsche und die Schutzgesetzqualität von § 261 StGB grundsätzlich erfüllt. Schutzgesetzqualität bedeutet hiertei: Die Strafvorschrift der Geldwäsche dient nicht nur dem Schutz der Allgemeinheit, sondern schützt das Vermögen des konkret Geschädigten, weshalb dieser seinen Schaden direkt zivilrechtlich einklagen kann. Subjektiv verlangt eine Haftung jedoch konkrete, erkennbar verdächtige Umstände sowie eine besonders grobe Vernachlässigung der Sorgfalt – Leichtfertigkeit bei vorsatznaher Auslegung. Der Handelnde muss also die Augen vor völlig offensichtlichen Warnsignalen verschlossen haben.
Warum die Staatsanwaltschaft nicht genügte
Die Käuferin rügte eine Haftung wegen leichtfertiger Geldwäsche und verwies auf eine Einschätzung der Staatsanwaltschaft, wonach der Kontoinhaberin spätestens Mitte 2013 bewusst gewesen sein müsse, Straftaten zu unterstützen. Die Kontoinhaberin wandte ein, weder vorsätzlich noch leichtfertig gehandelt zu haben, da sie zunächst an eine legale Tätigkeit glaubte. Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass sich die staatsanwaltschaftliche Einschätzung zeitlich nicht sicher auf das konkret streitgegenständliche Geschäft bezog.
Warum Zweifel zu spät kamen
Das Berufungsgericht hatte sich nach Auffassung des Bundesgerichtshofs rechtsfehlerfrei nicht von Leichtfertigkeit überzeugen können, weil die Kontoinhaberin geschäftlich unerfahren war. Etwaige Zweifel entwickelte sie erst nach Abwicklung des Geschäfts – und selbst diese wurden von den Tätern zerstreut. Eine besonders grobe Vernachlässigung der Sorgfalt lag deshalb nach Ansicht des Gerichts nicht vor.
Des Weiteren ist erforderlich, dass dem Täter unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnismöglichkeiten subjektiv eine besonders grobe Vernachlässigung der objektiv gebotenen Sorgfalt vorzuwerfen ist, da er gleichwohl handelt, weil er sie aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit außer Acht lässt. – so der Bundesgerichtshof
Praxis-Hinweis: Zweifel müssen vor der Transaktion bestehen
Die Entlastung von leichtfertiger Geldwäsche gelang hier nur, weil die Kontoinhaberin geschäftlich unerfahren war und erste Zweifel erst nach der Transaktion aufkamen. Wer dagegen geschäftliche Routine mitbringt oder bereits vor der Überweisung Warnsignale wahrnimmt, ohne diesen nachzugehen, riskiert eine persönliche Haftung. Der Zeitpunkt, zu dem Verdachtsmomente erstmals auftreten, ist damit ein zentraler Faktor.
Warum gab es keine Anwaltskosten?
Das Verfahrensrecht sieht Vorgaben zur Beiziehung von Ermittlungsakten nach § 286 ZPO vor. Die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten setzt materiell-rechtlich voraus, dass ein Schadensersatzanspruch besteht oder Verzug vorliegt.
Diese begleitenden Punkte klärte der Bundesgerichtshof im Rahmen seiner Entscheidung. Die Käuferin hatte neben der Rückzahlung des überwiesenen Betrags auch den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangt. Das Gericht lehnte diesen Anspruch ab, da weder ein Schadensersatzanspruch bestand noch Verzug festgestellt worden war. Zusätzlich hatte die Käuferin bemängelt, das Berufungsgericht habe Ermittlungsakten nicht beigezogen und dadurch § 286 ZPO verletzt. Auch dies verwarf der Senat: Selbst bei einem konkludenten Beweisantrag wäre eine Beiziehung nicht erforderlich gewesen, weil der entsprechende Vortrag der Kontoinhaberin durch den Vortrag der Käuferin unstreitig und damit nicht beweisbedürftig geworden war. Ein konkludenter Antrag liegt vor, wenn jemand den Antrag zwar nicht ausdrücklich ausspricht, dieser sich aber eindeutig aus seinem schlüssigen Verhalten im Prozess ableiten lässt.
Planen Sie vorgerichtliche Anwaltskosten nicht als erstattungsfähig ein: Der BGH verneint deren Ersatz, wenn weder ein Schadensersatzanspruch noch Verzug vorliegt. Diese Kosten bleiben bei Ihnen hängen, selbst wenn Sie im bereicherungsrechtlichen Hauptanspruch teilweise obsiegen.
Am Ende blieb es bei einer Verurteilung zur Zahlung von 155,69 € nebst Zinsen seit dem 31. Juli 2015. Die weitergehende Klage sowie die weitergehende Revision und Berufung wurden zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trug die Käuferin zu 9/10, die Kontoinhaberin zu 1/10.
Was Finanzagenten jetzt haften müssen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit diesem Urteil bindend geklärt, dass Finanzagenten bei Betrug nur für den selbst einbehaltenen Anteil haften – nicht für weitergeleitete Beträge. Die Entscheidung ist auf alle Fälle übertragbar, in denen Privatpersonen als Zwischenstation in betrügerischen Zahlungsketten dienen, und gilt unabhängig davon, ob der Finanzagent vorsätzlich oder gutgläubig handelte.
Wer als Geschädigter gegen einen Finanzagenten klagen will, sollte vorab ermitteln, welche Provision dieser einbehalten hat – nur dieser Betrag ist realistisch durchsetzbar. Das Kostenrisiko ist enorm: Obsiegt der Kläger nur zu einem Bruchteil, trägt er den überwiegenden Teil der Gerichtskosten. Wer selbst als Finanzagent angeworben wurde, muss jede Weiterleitung sofort stoppen, sobald Zweifel an der Seriosität des Auftraggebers aufkommen – andernfalls droht persönliche Haftung wegen leichtfertiger Geldwäsche.
Finanzagent-Fall: Ihre rechtlichen Optionen realistisch einschätzen
Ob Sie als Geschädigter nur einen Bruchteil Ihres Geldes zurückerhalten haben oder selbst unwissentlich Zahlungen weitergeleitet haben – die Rechtslage in Finanzagentenkonstellationen ist komplex und das Kostenrisiko hoch. Unsere Rechtsanwälte analysieren Ihre individuelle Situation, berechnen durchsetzbare Ansprüche und klären, ob Ihnen Haftungsrisiken drohen.
Experten-Kommentar
Dieser Konflikt um die sogenannte Entreicherung legt die rechtliche Achillesferse der Finanzagenten-Haftung schonungslos offen: Die drückende Beweisnot beim subjektiven Tatbestand. Die dogmatische Spannung zwischen bloßer geschäftlicher Naivität und haftungsbegründender Leichtfertigkeit erzeugt im Zivilprozess ein massives Strukturproblem. Da das Gesetz den Anspruchserhalt strikt an die ungeschickte innere Einstellung exakt im Moment der Geldweiterleitung knüpft, ist diese Beweishürde ohne dokumentierte Warnsignale im Vorfeld objektiv kaum zu nehmen.
Ich rate aus Klägersicht taktisch dazu, rechtliche Illusionen abzulegen und sich pragmatisch rasch auf die verbliebene Provision zu konzentrieren. Ein Zivilprozess auf die restliche Summe rechtfertigt das eigene Kostenrisiko nur, wenn davor handfeste strafrechtliche Ermittlungsakten die behauptete Leichtfertigkeit solide stützen. Setzt die Klagebegründung zu diesem Punkt lediglich auf weiche subjektive Vermutungen, wirft man dem ursprünglichen Betrugsverlust am Ende schlicht noch teure Anwalts- und Gerichtsgebühren hinterher.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Bekomme ich mein Geld vom Kontoinhaber zurück, wenn kein Kaufvertrag mit ihm besteht?
Ja, aber nur über das Bereicherungsrecht nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB und regelmäßig nur bis zum Betrag, den der Kontoinhaber behalten hat. Vertragliche Ansprüche scheiden aus, wenn zwischen Ihnen und dem Kontoinhaber kein wirksamer Kaufvertrag besteht.
Der Grund ist, dass Rückgewähr nach §§ 346, 323 BGB einen Vertrag voraussetzt, den der Kontoinhaber selbst geschlossen oder sich zurechnen lassen muss. Wenn er vom Verkauf nichts wusste, fehlt diese Grundlage, auch eine Anscheinsvollmacht liegt dann meist nicht vor. Trotzdem kann Ihre Zahlung eine Leistung an ihn sein, wenn sie aus Sicht eines objektiven Empfängers an ihn gerichtet war und kein Rechtsgrund bestand. Dann entsteht ein bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch, der aber nur die tatsächlich verbliebene Bereicherung erfasst.
Für den weitergeleiteten Teil kann sich der Kontoinhaber oft auf § 818 Abs. 3 BGB berufen, also auf Entreicherung, wenn sein Vermögen insoweit nicht mehr bereichert ist. Häufig bleibt deshalb nur der einbehaltene Anteil, etwa eine Provision, als realistisch durchsetzbarer Betrag. Prüfen Sie daher genau, welcher Betrag auf dem Konto verblieben ist.
Habe ich Anspruch auf die volle Summe gegen einen Finanzagenten mit Entreicherungseinrede?
Nein, in der Regel nicht. Hat der Finanzagent das Geld nachweisbar an Dritte weitergeleitet, haftet er nur in Höhe des bei ihm verbliebenen Betrags.
Der Grund ist § 818 Abs. 3 BGB: Wer etwas ohne Rechtsgrund erhalten hat, muss es nur herausgeben, soweit die Bereicherung noch vorhanden ist. Ist der überwiesene Betrag aus dem Vermögen des Empfängers wieder ausgeschieden, etwa durch eine belegte Weiterleitung, fehlt es insoweit an der Rückzahlungspflicht. Beim Finanzagenten bleibt daher häufig nur der Teil angreifbar, den er als Provision behalten hat. Für Sie bedeutet das: Für die Klage ist entscheidend, welcher Betrag beim Empfänger tatsächlich geblieben ist.
Die volle Summe können Sie nur verlangen, wenn die Entreicherungseinrede nicht greift. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Empfänger den fehlenden Rechtsgrund kannte; dann verschärft § 819 Abs. 1 BGB seine Haftung und die Beschränkung nach § 818 Abs. 3 BGB entfällt. Deshalb sollten Sie vor einer Bezifferung klären, ob Transaktionsbelege die Weiterleitung belegen und ob Anhaltspunkte für Kenntnis vom Betrug vorliegen.
Wie weise ich nach, ob der Empfänger bei der Weiterleitung leichtfertig gehandelt hat?
Der Nachweis gelingt nur, wenn Sie belegen können, dass der Empfänger schon vor der Überweisung offensichtliche Warnsignale kannte und sie trotzdem grob missachtete. Spätere Zweifel reichen nicht, und bei geschäftlich unerfahrenen Personen sind die Hürden besonders hoch.
Leichtfertige Geldwäsche nach § 261 Abs. 5 StGB verlangt eine besonders grobe Vernachlässigung der Sorgfalt, also mehr als einfache Unachtsamkeit. Entscheidend sind konkrete Umstände vor dem Transfer, etwa ungewöhnliche Zahlungswege, widersprüchliche Angaben, fehlende Plausibilität des Geschäfts oder Aufforderungen, Geld sofort weiterzuleiten. Solche Indizien müssen zeigen, dass der Empfänger die Augen vor dem Verdacht verschlossen hat. Allgemeine Vermutungen oder eine spätere staatsanwaltschaftliche Einschätzung genügen dafür nicht, wenn sie den Zeitpunkt der Transaktion nicht treffen.
Bei unerfahrenen Privatpersonen wird das Gericht oft fragen, ob sie die Warnzeichen überhaupt sicher erkennen konnten. Deshalb ist die zeitliche Dokumentation wichtig: E-Mails, Chats, Anzeigen und Anweisungen können zeigen, was der Empfänger vor der Überweisung wusste. Wenn Sie diese Unterlagen sichern, erhöhen Sie die Chance, den Vorwurf der Leichtfertigkeit tragfähig zu begründen.
Muss der Kontoinhaber meine Anwaltskosten zahlen, wenn ich nur die Provision zurückerhalte?
Nein, vorgerichtliche Anwaltskosten muss der Kontoinhaber nur zahlen, wenn gegen ihn ein Schadensersatzanspruch oder Verzug vorliegt; wenn Sie nur die Provision zurückerhalten, bleibt das Kostenrisiko weitgehend bei Ihnen.
Bei einem bloßen Bereicherungsanspruch nach § 812 BGB geht es nur darum, was beim Kontoinhaber tatsächlich verblieben ist. Vorgerichtliche Anwaltskosten gehören dann nicht ohne Weiteres zum ersatzfähigen Schaden, weil sie keine Folge eines eigenen Verzugs oder einer deliktischen Pflichtverletzung sind. Im Prozess verteilt das Gericht die Kosten außerdem nach dem Obsiegensanteil. Wenn Sie nur einen kleinen Teil des Zahlungsbetrags durchsetzen, tragen Sie meist den größten Teil der Gerichtskosten selbst.
Gerade deshalb kann eine Klage wirtschaftlich unattraktiv sein, wenn realistisch nur die Provision erreichbar ist. Im Streitwert schlägt oft der gesamte überwiesene Betrag zu Buche, obwohl am Ende nur der einbehaltene Anteil zugesprochen wird. Prüfen Sie deshalb vorab, wie hoch Ihr Unterliegensanteil wäre und ob die zu erwartende Erstattung die eigenen Anwalts- und Gerichtskosten überhaupt übersteigt.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
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Das vorliegende Urteil
BGH – Az.: VI ZR 474/16 – Urteil vom 16.01.2018
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz




