April 2020: Die Pauschalreise ist gebucht, die Pandemie erreicht Deutschland. Wer vorsorglich storniert, weil er befürchtet, die Reise fällt später aus, zahlt möglicherweise umsonst. Der BGH unterscheidet nämlich streng zwischen erwartetem und tatsächlichem Ausfall.
Übersicht:
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann entfällt die Stornogebühr bei außergewöhnlichen Umständen?
- Redaktionelle Leitsätze
- Ist die Pandemie ein außergewöhnlicher Umstand?
- Warum nur die Prognose am Rücktrittstag zählt
- Keine automatische Rückzahlung bei späterer Reiseabsage
- Dürfen Mitreisende Stornogebühren eigenständig zurückfordern?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Habe ich ein Rücktrittsrecht, wenn zwar das Hotel erreichbar, aber die Beförderung dorthin massiv beeinträchtigt ist?
- Muss ich Stornogebühren zahlen, wenn der Veranstalter die Reise kurze Zeit später selbst absagt?
- Wie beweise ich die Gefahrenlage am Urlaubsort, wenn der Stornierungstag bereits Monate zurückliegt?
- Darf ich Stornogebühren zurückfordern, obwohl ich die Reise nicht selbst als Hauptbuchender gebucht habe?
- Sollte ich strategisch abwarten, bis der Reiseveranstalter die Reise von sich aus offiziell absagt?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: X ZR 55/22
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Bundesgerichtshof, X. Zivilsenat
- Datum: 28.01.2025
- Aktenzeichen: X ZR 55/22
- Verfahren: Revision erfolgreich, Zurückverweisung
- Rechtsbereiche: Reiserecht, Pauschalreise, Zivilrecht
- Relevant für: Reiseveranstalter, Reisende, Gerichte
Der BGH prüfte die Corona-Lage nur beim Rücktritt und verwies die Sache zurück.
- Corona kann die Reise im Rücktrittszeitpunkt erheblich stören.
- Spätere Reiseabsage reicht dafür nicht automatisch.
- Reisende müssen den Corona-Grund nicht ausdrücklich nennen.
- Das Berufungsgericht muss die Lage beim Rücktritt neu prüfen.
Wann entfällt die Stornogebühr bei außergewöhnlichen Umständen?
Gemäß § 651h Abs. 1 Satz 1 BGB kann ein Reisender jederzeit vor dem Reisebeginn von einem Vertrag zurücktreten. Der Reiseveranstalter verliert bei einem solchen Rücktritt den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, kann aber nach § 651h Abs. 1 Satz 3 BGB eine angemessene Entschädigung verlangen. Dieser Entschädigungsanspruch ist jedoch nach § 651h Abs. 3 Satz 1 BGB ausgeschlossen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten. Voraussetzung dafür ist, dass solche Umstände die Durchführung der Reise oder die Beförderung an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.
Sichern Sie vor einem Rücktritt Beweise für die aktuelle Lage am Zielort. Dokumentieren Sie Reisewarnungen oder Einreiseverbote tagesgenau, um Ihren Anspruch auf eine entschädigungsfreie Stornierung gegenüber dem Veranstalter später belegen zu können.
Ob diese rechtlichen Voraussetzungen bei pandemiebedingten Stornierungen greifen, musste der Bundesgerichtshof in letzter Instanz klären. Zwei Reisende buchten im Jahr 2019 eine Reise nach Mallorca für 1.753 Euro sowie eine Wolga-Kreuzfahrt für 2.376 Euro und leisteten jeweils eine Anzahlung von 325 Euro. Nach einem Rücktritt im April 2020 verlangte der Reiseveranstalter Entschädigungspauschalen in Höhe von 194,50 Euro für den Mallorca-Urlaub und 354 Euro für die Kreuzfahrt.
Das Unternehmen zahlte die geleisteten Anzahlungen daraufhin nicht vollständig zurück. Der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen X ZR 55/22) hat das vorherige Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. April 2022 nun aufgehoben und zurückverwiesen, da die Vorinstanz die erhebliche Beeinträchtigung nicht rechtsfehlerfrei festgestellt hatte. Das bedeutet konkret: Der BGH hat den Fall nicht abschließend entschieden, sondern an das Landgericht zurückgegeben, damit dieses die noch fehlenden Tatsachen zur Reisebeeinträchtigung ermittelt.
Redaktionelle Leitsätze
- Der Ausschluss des Entschädigungsanspruchs bei außergewöhnlichen Umständen nach § 651h Abs. 3 BGB hängt allein davon ab, ob solche Umstände im Zeitpunkt des Rücktritts tatsächlich vorlagen und eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise absehbar war; es kommt weder darauf an, auf welche Gründe der Reisende seinen Rücktritt gestützt hat, noch darf eine erhebliche Beeinträchtigung allein daraus abgeleitet werden, dass die Reise nach dem Rücktritt tatsächlich abgesagt wurde.
- Eine spätere Absage der Pauschalreise durch den Veranstalter führt nicht automatisch dazu, dass die ersparten Aufwendungen dem Reisepreis entsprechen; die Höhe der Entschädigung nach § 651h Abs. 2 Satz 2 BGB bedarf auch in diesem Fall gesonderter gerichtlicher Feststellungen.
- Bucht eine Person eine Pauschalreise für sich und weitere Mitreisende, ist dies im Zweifel als Vertrag zugunsten Dritter zu behandeln, sodass auch den Mitreisenden eigene vertragliche Ansprüche gegen den Reiseveranstalter zustehen.

Ist die Pandemie ein außergewöhnlicher Umstand?
Unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände liegen nach § 651h Abs. 3 Satz 2 BGB vor, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich darauf beruft. Die Folgen solcher Umstände dürfen sich auch bei der Anwendung aller zumutbaren Vorkehrungen nicht hätten vermeiden lassen. Die Covid-19-Pandemie kann nach der rechtlichen Bewertung grundsätzlich einen solchen außergewöhnlichen Umstand darstellen.
Wie sich diese pandemische Ausnahmesituation auf konkrete Reisepläne auswirkt, zeigte sich bei den gebuchten Urlauben für den Mai und September 2020. Das Paar erklärte im April 2020 den Rücktritt von beiden Reisen. Die Reisende verwies in einer E-Mail vom 17. April 2020 explizit auf die weltweit ausgesprochene Reisewarnung und die grassierende Pandemie. Der Reiseveranstalter argumentierte hingegen, die Kunden hätten sich bei der anfänglichen telefonischen Stornierung nicht ausreichend auf außergewöhnliche Umstände berufen. Der Bundesgerichtshof stellte hierzu klar, dass die Covid-19-Pandemie in den vorgesehenen Reisezeiträumen durchaus ein außergewöhnlicher Umstand sein kann.
Nach § 651h Abs. 3 Satz 1 BGB hängt der Ausschluss des Entschädigungsanspruchs allein davon ab, dass unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. – so der Bundesgerichtshof
Warum nur die Prognose am Rücktrittstag zählt
Der Ausschluss des Entschädigungsanspruchs hängt allein vom tatsächlichen Vorliegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände ab. Es kommt rechtlich nicht darauf an, auf welche Gründe der Reisende seinen Rücktritt im Moment der Erklärung gestützt hat. Maßgeblich für die Beurteilung ist ausschließlich die objektive Situation im Zeitpunkt des Rücktritts. Nach dem Rücktritt eintretende Ereignisse dürfen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil C-584/22, Kiwi Tours) weder zum Wegfall noch zur Begründung eines Rechts auf einen gebührenfreien Rücktritt führen. Dies ist deshalb wichtig, weil das deutsche Reiserecht auf europäischen Richtlinien basiert und die Urteile des EuGH daher die verbindliche Richtung für die Auslegung in Deutschland vorgeben.
Erstellen Sie am Tag Ihrer Stornierung Screenshots von offiziellen Meldungen (z. B. des Auswärtigen Amtes). Da Gerichte ausschließlich die Situation im Moment des Rücktritts bewerten, ist eine spätere Rekonstruktion der damaligen Prognose oft schwierig und führt zum Verlust Ihres Geldes.
Diese strikte zeitliche Grenze wurde in dem Revisionsverfahren zum zentralen rechtlichen Stolperstein. In einer Revision prüft das Gericht ausschließlich, ob das Gesetz im vorangegangenen Urteil richtig angewendet wurde, ohne den Sachverhalt durch neue Beweise oder Zeugen erneut selbst zu ermitteln. Das Landgericht Frankfurt am Main hatte eine erhebliche Beeinträchtigung allein daraus abgeleitet, dass die Reisen später tatsächlich wegen der Pandemie abgesagt wurden.
BGH rügt falsche Bewertung des Rücktrittszeitpunkts
Der Bundesgerichtshof rügte diese Sichtweise als rechtsfehlerhaft, da ausschließlich die Lage zum Zeitpunkt des Rücktritts entscheidend ist. Es muss durch die Gerichte präzise festgestellt werden, ob zum exakten Rücktrittszeitpunkt bereits eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine Beeinträchtigung absehbar war. Da diese Feststellungen fehlten, wurde die Sache zur neuen Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Praxis-Hinweis: Der entscheidende Hebel
Der Erfolg Ihrer Rückforderung hängt an der „Prognose zum Rücktrittszeitpunkt“. Wenn Sie prüfen wollen, ob Sie ähnlich liegen, dürfen Sie nicht das spätere Geschehen betrachten. Entscheidend ist, ob an dem Tag, an dem Sie die Stornierung abgeschickt haben, eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise bereits objektiv absehbar war. Eine spätere, tatsächliche Absage durch den Veranstalter spielt für Ihren individuellen Rücktritt rechtlich keine Rolle.
Keine automatische Rückzahlung bei späterer Reiseabsage
Wenn ein Entschädigungsanspruch dem Grunde nach besteht, richtet sich dessen Höhe nach § 651h Abs. 2 Satz 2 BGB. Die Entschädigung berechnet sich aus dem Reisepreis abzüglich ersparter Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was durch eine anderweitige Verwertung der Reiseleistungen erworben wird. Ersparte Aufwendungen sind dabei Kosten, die der Veranstalter durch den Ausfall der Reise nicht mehr tragen muss, wie etwa Ausgaben für Verpflegung oder Hotelzimmer. Eine spätere Absage der Reise führt nicht automatisch dazu, dass die ersparten Aufwendungen dem vollen Reisepreis entsprechen.
Um die genaue Berechnung dieser ersparten Aufwendungen stritten die Reisenden und der Veranstalter intensiv. Die Urlauber vertraten die Ansicht, die Klage auf eine Rückzahlung sei ohne Weiteres begründet, weil die Reisen später wegen der Pandemie ohnehin abgesagt wurden. Sie argumentierten, durch die endgültige Absage entsprächen die ersparten Aufwendungen automatisch dem Reisepreis. Der Bundesgerichtshof widersprach dieser Automatik deutlich und verlangte gesonderte Feststellungen zur Höhe der ersparten Aufwendungen. Der Reiseveranstalter hatte die Anzahlungen teilweise einbehalten und forderte widerklagend die Zahlung der berechneten Stornokosten. Das bedeutet: Der Veranstalter hat im selben Prozess seinerseits eine eigene Klage gegen die Reisenden erhoben, um die Stornogebühren gerichtlich einzufordern.
Eine Absage der Reise führt nicht ohne weiteres dazu, dass die Höhe der ersparten Aufwendungen dem Reisepreis entspricht oder diesen sogar übersteigt. – so der Bundesgerichtshof
Fordern Sie vom Reiseveranstalter eine detaillierte Einzelaufstellung der ersparten Aufwendungen an. Akzeptieren Sie keine pauschalen Stornogebühren, wenn die Reise später ohnehin abgesagt wurde, da der Veranstalter in diesem Fall nachweisen muss, welche Kosten ihm trotz der Absage tatsächlich entstanden sind.
Dürfen Mitreisende Stornogebühren eigenständig zurückfordern?
Die Aktivlegitimation für Rückforderungen aus Pauschalreiseverträgen muss zwingend gegeben sein. Das bedeutet konkret: Die Person, die klagt, muss auch rechtlich dazu befugt sein, diesen speziellen Anspruch einzufordern. Wenn eine person eine Reise für sich und weitere Mitreisende bucht, ist dies im Zweifel als ein Vertrag zugunsten Dritter zu behandeln. Hierbei erwerben die Mitreisenden eigene Rechte aus dem Vertrag, obwohl sie ihn nicht selbst abgeschlossen haben.
Diese vertragsrechtliche Feinheit spielte auch bei der Buchung der beiden Urlaube eine Rolle. Der Reiseveranstalter bestritt die Aktivlegitimation des Mannes und behauptete, nur die Frau habe die Reisen gebucht. Das Berufungsgericht hatte dieses Vorbringen nach § 531 Abs. 2 ZPO unberücksichtigt gelassen. Diese Vorschrift der Zivilprozessordnung besagt, dass neue Argumente in der zweiten Instanz nur unter sehr engen Voraussetzungen zugelassen werden, wenn sie im ersten Prozess versäumt wurden. Der Bundesgerichtshof entschied letztlich, dass beide Reisenden zur Geltendmachung der Ansprüche berechtigt sind. Dies begründete der Senat mit dem rechtlichen Zweifelssatz zum Vertrag zugunsten Dritter, wodurch auch dem Mitreisenden eigene vertragliche Ansprüche zustehen.
Wenn ein Reisender eine Reise für sich und weitere Mitreisende bucht, handelt es sich im Zweifel um einen Vertrag zugunsten Dritter […] – so der Bundesgerichtshof
BGH-Urteil: Prognose am Stornotag ist entscheidend
Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist für alle deutschen Gerichte bindend und stärkt die Position von Reisenden bei außergewöhnlichen Umständen. Sie stellt klar, dass für die Rückzahlung von Stornokosten allein die objektive Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung zum Zeitpunkt Ihrer Erklärung zählt – spätere Absagen durch den Veranstalter sind rechtlich irrelevant. Wenn Sie als Mitreisender in der Buchung standen, sollten Sie zudem Ihre Ansprüche nun selbstbewusst geltend machen, da der BGH Ihre direkte Klagebefugnis gegenüber dem Veranstalter bestätigt hat.
Checkliste: Beweise für die Stornierung sichern
Prüfen Sie das Datum Ihrer Stornierung und sichern Sie rückwirkend Beweise für die damalige Lage am Urlaubsort. Beachten Sie die Verjährungsfrist von drei Jahren zum Jahresende: Ansprüche aus Stornierungen im Jahr 2021 müssen Sie bis spätestens 31.12.2024 gerichtlich geltend machen, um einen endgültigen Rechtsverlust zu vermeiden.
Praxis-Hürde: Klagebefugnis von Mitreisenden
Oft lehnen Veranstalter Rückzahlungen an Personen ab, die den Reisevertrag nicht selbst unterzeichnet haben. Dieses Urteil stellt klar, dass auch Mitreisende eigene vertragliche Ansprüche geltend machen können. Wenn Sie also als Partner oder Familienmitglied auf der Buchungsbestätigung standen, können Sie die Entschädigung unter Umständen selbst zurückfordern, auch wenn Sie nicht der Hauptbuchende waren.
Stornogebühren zurückfordern? Jetzt Ihre Ansprüche prüfen
Die Rückforderung von Stornokosten hängt entscheidend von der rechtssicheren Prognose zum Zeitpunkt Ihres Rücktritts ab. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, die Erfolgsaussichten gegenüber dem Reiseveranstalter objektiv zu bewerten und Ihre Rückzahlung rechtssicher einzufordern. Wir prüfen Ihre Unterlagen und setzen Ihre Ansprüche konsequent durch.
Experten Kommentar
Viele Reisende tappen in die Falle der Ungeduld. Weil sie Planungssicherheit wollen, stornieren sie oft Wochen vor dem Abflug, während Reiseveranstalter in Krisenlagen ganz bewusst auf Zeit spielen. Wenn der nervöse Kunde dann von sich aus den Stecker zieht, wird es teuer, da eine konkrete Gefahr für den Reisetermin juristisch meist noch nicht greifbar war.
Wer hier zu früh zuckt, verliert bares Geld. Ich rate Betroffenen meist dazu, die Nerven zu behalten und den Veranstalter in die Pflicht zu nehmen, die Reise von sich aus abzusagen. Oft lohnt es sich, bis kurz vor knapp abzuwarten, anstatt dem Unternehmen durch eine voreilige Kündigung die Stornopauschale auf dem Silbertablett zu servieren.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Habe ich ein Rücktrittsrecht, wenn zwar das Hotel erreichbar, aber die Beförderung dorthin massiv beeinträchtigt ist?
JA. Ein kostenfreies Rücktrittsrecht besteht auch dann, wenn lediglich die Beförderung zum Bestimmungsort durch außergewöhnliche Umstände erheblich beeinträchtigt ist, selbst wenn das Hotel vor Ort theoretisch zur Verfügung stünde. Die gesetzliche Regelung stellt den Transportweg der Durchführung der Reise vor Ort rechtlich gleich.
Gemäß § 651h Abs. 3 Satz 1 BGB entfällt der Entschädigungsanspruch des Reiseveranstalters, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten. Diese Umstände müssen entweder die Durchführung der Reise oder explizit die Beförderung der Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Wenn also Flugverbote, Grenzschließungen oder massive Naturereignisse den vertraglich geschuldeten Weg zum Hotel blockieren, ist die Erreichbarkeit der Unterkunft allein kein Argument für Stornogebühren. Entscheidend ist dabei immer die objektive Prognose zum Zeitpunkt Ihrer Rücktrittserklärung, ob die Beförderung mit hoher Wahrscheinlichkeit unmöglich oder unzumutbar sein wird.
Dieses Recht gilt jedoch nur für Pauschalreisen, bei denen die Beförderung ein integraler Bestandteil des gesamten Vertrages ist. Haben Sie das Hotel und die Anreise separat bei verschiedenen Anbietern gebucht, tragen Sie das Verwendungsrisiko für die Unterkunft im Falle von Transportproblemen grundsätzlich selbst.
Muss ich Stornogebühren zahlen, wenn der Veranstalter die Reise kurze Zeit später selbst absagt?
ES KOMMT DARAUF AN. Stornogebühren können trotz einer späteren Absage durch den Veranstalter anfallen, wenn zum Zeitpunkt Ihrer Rücktrittserklärung noch keine erhebliche Beeinträchtigung der Reise absehbar war. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist allein die objektive Prognose am Tag Ihrer Stornierung.
Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Az. X ZR 55/22) ist für die Entschädigungspflicht ausschließlich die objektive Situation im Moment Ihres Rücktritts maßgeblich. Wenn zu diesem Zeitpunkt keine außergewöhnlichen Umstände vorlagen, die eine Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigten, gilt Ihr Rücktritt rechtlich als verfrüht. Eine spätere Absage durch den Reiseveranstalter führt nach den gesetzlichen Vorgaben des § 651h BGB nicht dazu, dass ein bereits entstandener Entschädigungsanspruch rückwirkend wieder entfällt. Sie müssen daher belegen, dass bereits am Tag Ihrer Stornierung eine konkrete Gefahr für die Reise bestand.
Selbst wenn Sie dem Grunde nach zur Zahlung verpflichtet sind, muss der Veranstalter seine ersparten Aufwendungen präzise gegenrechnen, was bei einer späteren Gesamtabsage der Reise oft zu einer Reduzierung der geforderten Pauschale führt.
Wie beweise ich die Gefahrenlage am Urlaubsort, wenn der Stornierungstag bereits Monate zurückliegt?
Beweisen Sie die Gefahrenlage rückwirkend durch das Archiv des Auswärtigen Amtes, tagesgenaue Presseberichte oder offizielle behördliche Bekanntmachungen vom Tag Ihrer Stornierung. Die Rekonstruktion der damaligen Prognose erfolgt durch die Nutzung digitaler Archive und zeitgenössischer Medienberichte, um die objektive Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung zu belegen. Damit erfüllen Sie die gerichtlichen Anforderungen an eine tagesgenaue Dokumentation der Umstände sowie die für den Prozess notwendige Beweisführung.
Da Gerichte gemäß § 651h Abs. 3 BGB ausschließlich die Situation im Moment des Rücktritts bewerten, müssen Sie belegen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise bereits damals objektiv absehbar war. Nutzen Sie hierfür Internet-Archive wie die Wayback Machine, um den exakten Wortlaut der Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes am Tag Ihrer Stornierung wiederherzustellen. Ergänzend sollten Sie Nachrichtenartikel renommierter Medien sammeln, die zeitgleich über die spezifische Lage vor Ort berichteten und die damalige Gefahrenlage untermauern. Auch offizielle Statistiken zu Inzidenzwerten oder behördliche Unwetterwarnungen dienen als Beweis dafür, dass die Durchführung der Reise zum Stornierungszeitpunkt bereits als unzumutbar gelten musste.
Beachten Sie jedoch, dass eine bloße allgemeine Angst vor Gefahren ohne konkrete Anhaltspunkte für eine erhebliche Beeinträchtigung nicht ausreicht, um die Stornogebühren erfolgreich abzuwehren. Die Beweislast für das Vorliegen dieser außergewöhnlichen Umstände liegt im Streitfall vollständig beim Reisenden, weshalb eine präzise Rekonstruktion der damaligen Faktenlage für den Erfolg unerlässlich ist.
Darf ich Stornogebühren zurückfordern, obwohl ich die Reise nicht selbst als Hauptbuchender gebucht habe?
JA. Auch als Mitreisender können Sie Stornogebühren eigenständig vom Reiseveranstalter zurückfordern, sofern Sie namentlich in der Buchungsbestätigung aufgeführt sind. Dies liegt daran, dass eine Buchung für mehrere Personen rechtlich als Vertrag zugunsten Dritter gewertet wird.
Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass Mitreisende durch die Aufnahme in die Buchung eigene vertragliche Ansprüche gegen den Veranstalter erwerben und somit über die notwendige Aktivlegitimation (Klagebefugnis) verfügen. Es spielt für die rechtliche Durchsetzung Ihrer Forderung keine Rolle, wer den Vertrag ursprünglich unterzeichnet oder die Zahlungen von seinem Konto an das Reiseunternehmen geleistet hat. Der Veranstalter darf die Rückzahlung daher nicht mit dem bloßen Argument verweigern, dass Sie kein direkter Vertragspartner seien oder lediglich als Begleitperson an der Reise teilgenommen hätten. Um Ihre Position zu stärken, sollten Sie die Buchungsbestätigung heranziehen und Ihren Namen in der Teilnehmerliste als Nachweis für Ihre eigene vertragliche Berechtigung deutlich markieren.
Diese eigenständige Klagebefugnis setzt jedoch zwingend voraus, dass Sie dem Reiseveranstalter gegenüber namentlich als Teilnehmer bekannt waren und nicht lediglich als anonyme Zusatzperson ohne vertragliche Erwähnung mitreisen sollten.
Sollte ich strategisch abwarten, bis der Reiseveranstalter die Reise von sich aus offiziell absagt?
Strategisches Abwarten ist oft ratsam, da bei einer Absage durch den Veranstalter der Anspruch auf volle Rückzahlung ohne die schwierige Beweislast für eine Gefahrenprognose entsteht. Wer voreilig selbst storniert, trägt das volle Risiko für die rechtliche Begründung zum Rücktrittszeitpunkt.
Wer selbst storniert, muss gemäß § 651h Abs. 3 BGB beweisen, dass zum Zeitpunkt des Rücktritts eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine Beeinträchtigung der Reise vorlag. Sagt der Veranstalter die Reise jedoch von sich aus ab, entfällt seine Leistungspflicht vollständig und der Kunde erhält den gezahlten Preis ohne weitere Nachweise zurück. Dieses Vorgehen minimiert das finanzielle Risiko erheblich, falls die rechtliche Prognose am Tag einer eigenen Stornierung noch unsicher oder die Beweislage zu dünn ist. Besonders bei instabilen Lagen ohne offizielle Reisewarnung bietet das Abwarten den Vorteil, dass man nicht für die Fehleinschätzung der zukünftigen Entwicklung haftet.
Ein Risiko besteht darin, dass die vertraglichen Stornogebühren steigen, falls der Veranstalter die Reise letztlich doch planmäßig durchführt. Hier muss die Wahrscheinlichkeit einer offiziellen Absage gegen die potenziell höheren Kosten eines späteren Rücktritts abgewogen werden.
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Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
BGH – Az.: X ZR 55/22 – Urteil vom 28.01.2025
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz




