Skip to content

Entschädigung für eine Flugannullierung aus eigenem sowie aus abgetretenen Recht

AG Hamburg –  Az.: 39a C 113/13 -Urteil vom 02.07.2014

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.100,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.05.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte als ausführendes Luftfahrtunternehmen auf Zahlung einer Entschädigung für eine Flugannullierung aus eigenem sowie aus abgetretenen Recht seiner Ehefrau in Anspruch.

Entschädigung für eine Flugannullierung aus eigenem sowie aus abgetretenen Recht
Symbolfoto: Von Paul Velgos /Shutterstock.com

Der Kläger hatte für seine Ehefrau und sich bei der Beklagten durch Vermittlung eines Reisebüros Hin- und Rückflüge von Hamburg nach Vancouver via Amsterdam gebucht. Nach der als Anlage K 2 vorliegenden Buchungsrechnung, auf die Bezug genommen wird, sollte der Rückflug am 13.02.2013 unter der Flugnummer .. … von Vancouver um 16:20 Uhr erfolgen mit Ankunft in Amsterdam am 14.02.2013 um 10:50 Uhr. Der Anschlussflug unter der Flugnummer … …sollte am 14.02.2013 um 13:20 Uhr ab Amsterdam mit Ankunft in Hamburg um 14:25 Uhr erfolgen. Vorgesehen war der Einsatz einer Fokker 70 mit 70-80 Sitzplätzen, die von einer Konzerngesellschaft der Beklagten, der …betrieben wird. Neben den Flugzeugen dieses Typs verfügt diese Gesellschaft, deren IATA-Kürzel für die Vergabe von Flugnummern „WA“ lautet, über Flugzeuge des Typs Embraer 190 mit einer Bestuhlung für 98 bis 106 Sitzplätze. Angaben zur… oder einer Flugnummer mit dem Kürzel … enthält die Buchungsbestätigung allerdings nicht, vielmehr heißt es darin: „Leistungsträger Flug: …

Auf dem Anschlussflug von Amsterdam nach Hamburg kam es zu Verzögerungen, die den Gegenstand des klägerischen Entschädigungsbegehrens bilden. Während die Einzelheiten der winterlichen Witterungsbedingungen in Amsterdam am Reisetag streitig sind, besteht Einvernehmen der Parteien insofern, als anhaltende Niederschläge zu verzeichnen waren, die jedenfalls zeitweilig als Schnee niedergingen. Unstreitig ist weiter, dass mit dem Boarding des Anschlussfluges nach Hamburg…planmäßig begonnen wurde und der Kläger und seine Ehefrau ihre Plätze bereits eingenommen hatten, als mit der Enteisung des Flugzeuges begonnen wurde. Nach etwa 30 Minuten wurden die Fluggäste aufgefordert, die Maschine wieder zu verlassen, der Flug sei annulliert.

Die nach dem Flugplan nächste Flugverbindung der Beklagten nach Hamburg um 16:45 Uhr (… …) war, nachdem 21 Passagiere des annullierten Fluges umgebucht werden konnten, ausgebucht und wurde mit einer Verspätung von 119 Minuten unter Einsatz einer Embraer 190 durchgeführt, die ebenfalls von der …betrieben wird. Der Kläger und seine Ehefrau wurden auf den planmäßig für 21:25 Uhr vorgesehenen Flug … … umgebucht, der gegen 22:45 Uhr startete und um 23:50 Uhr, mithin 9 ½ Stunden nach der planmäßigen Ankunft des ursprünglich gebuchten Fluges, in Hamburg eintraf.

Daraufhin erhielten der Kläger und seiner Ehefrau von der Beklagten jeweils einen Reisegutschein über € 50,00, die der Kläger auf die beanspruchte Entschädigung anrechnet.

Der Kläger und seine Ehefrau wandten sich an die Beklagte zunächst über das Reisebüro, das mit der der als Anlage K 5 vorliegenden E-Mail vom 15.03.2013 u.a. das von ihnen ausgefüllte Formular „Fluggastrechte EU-Beschwerdeformular“ übermittelte. Diese Unterlagen übermittelten der Kläger und seine Ehefrau erneut an die Beklagte mit der als Anlage K 9 vorliegenden E-Mail vom 10.04.2013 mit der Aufforderung, die E-Mail des Reisebüros vom … bis zum … zu beantworten; andernfalls würden der Kläger und seine Ehefrau die Angelegenheit ihrem Anwalt übergeben. Nachdem die Beklagte darauf nicht reagiert hatte, ließen der Kläger und seine Ehefrau die Beklagte mit Schreiben des klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 23.04.2013 zur Entschädigungszahlung und zum Ausgleich der Kosten der vorgerichtlichen anwaltlichen Vertretung auffordern.

Diese Ansprüche verfolgt der Kläger nach Abtretung der Ansprüche seiner Ehefrau aufgrund der als Anlage K 1 vorgelegten Vereinbarung mit seiner Klage weiter. Er trägt vor, es handele sich bei der Beklagten um das ausführende Luftfahrtunternehmen, was die Beklagte vorgerichtlich und bis zur Duplik auch selbst nicht in Frage gestellt hat.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.100 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.05.2013 zu zahlen.

Die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten von 155,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizuhalten.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte macht geltend, ausführendes Luftfahrtunternehmen sei nicht sie, sondern die … gewesen, und verweist auf einen Ausdruck aus der Flugdatenbank www… (Anlage B 3), wo neben der Flugnummer … der Zusatz „…aufgeführt ist. Die Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges habe auf Grund einer Anordnung der niederländischen Flugsicherungsbehörde erfolgen müssen, derzufolge die Abflugkapazitäten des Flughafens Amsterdam aufgrund starker Winde und Schneefälle reduziert worden seien. Die Beklagte sei deshalb gezwungen gewesen, den ursprünglich vom Kläger gebuchten Flug und eine Reihe weiterer Flüge zu annullieren. Es habe am Reisetag weitaus stärkeren Schneefall gegeben als vom Kläger zugestanden, wofür sich die Beklagte auf den Wetterbericht in Anlage B 2 bezieht. Danach habe es 5-8cm Neuschnee gegeben. Die Wetter- und Niederschlagslage sei von der Flugsicherheitsbehörde als so kritisch eingestuft worden, dass nicht alle vorgesehenen Flüge durchgeführt werden konnten. Anstatt wie sonst drei Start- und Landebahnen seien nur zwei geöffnet gewesen, auf denen jeweils nur 20 Flüge pro Stunde anstelle von sonst 35 Starts bzw. 38 Landungen je Stunde hätten stattfinden können.

Die Beklagte trägt zudem vor, selbst wenn die Annulierung aufgrund von „Enteisungsproblemen“ erfolgt wäre, lägen diese als Ursache der Annullierung nicht in der betrieblichen Sphäre der Fluggesellschaft.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat hinsichtlich der Hauptforderung Erfolg. Sie ist zulässig und insoweit begründet. Hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist die Klage unbegründet.

Dem Kläger steht aus eigenem und gem. § 398 BGB infolge Abtretung übergegangenen Recht seiner Ehefrau eine Entschädigung für die Annullierung des von ihnen gebuchten Fluges von Amsterdam nach Hamburg ein Ausgleichsanspruch gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (nachfolgend: FluggastrechteVO) zu.

Die Passivlegitimation der Beklagten ergibt sich daraus, dass sie in Bezug auf den Flug als ausführendes Luftfahrtunternehmen gem. Art. 2 Buchst. b FluggastrechteVO ungeachtet des Umstands anzusehen ist, dass das zur Durchführung des Fluges vorgesehene Flugzeug des Typs Fokker 70 von der KLM Cityhopper B.V. betrieben wird. Zwar trägt der Kläger als Anspruchssteller die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der anspruchsbegründenden Tatsachen und damit im Grundsatz auch für Tatsachen, die die Eigenschaft der Beklagten als ausführendes Luftfahrtunternehmen begründen. Allerdings geht das Gericht davon aus, dass die Beklagte den diesbezüglichen Vortrag des Klägers nicht mit hinreichender Substanz im Sinne von § 138 Abs. 3 ZPO bestritten hat. Weder aus den dem Kläger vorgelegten Reiseunterlagen einschließlich der ausgegebenen Bordkarten noch den Schalteranzeigen lässt sich irgendein Hinweis auf die Existenz einer von der Beklagten verschiedenen Fluggesellschaft entnehmen, die für den unter einer der Beklagten zugeordneten Flugnummer geführten Flug als ausführendes Luftfahrtunternehmen in Betracht käme. Allein die von der Beklagten vorgelegte Unterlage aus einer Flugdatenbank enthält den Zusatz „…“, dem unter Berücksichtigung des IATA-Kürzels eine Zuordnung zu einem von der Beklagten verschiedenen Luftfahrtunternehmen zu entnehmen sein könnte. Nicht ersichtlich ist indes, auf welcher Grundlage dieser Zusatz in die Flugdatenbank aufgenommen wurde und inwieweit tatsächlich die zur Bestimmung des ausführenden Luftfahrtunternehmens maßgebliche organisatorische Verantwortlichkeit der … bestanden hat. Das Gericht sieht sich mit dieser Bewertung des Beklagtenvortrages zum einen in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs, ————-. Zum anderen deutet auch nach dem Beklagtenvortrag alles darauf hin, dass die Beförderungsleistung in Bezug auf den hier annullierten Flug durch die Beklagte selbst mit dem von ihr bereitgestellten Flugzeug und Personal tatsächlich erbracht worden ist. Denn wie sich aus dem 7. Erwägungsgrund der FluggastrechteVO ergibt, kommt es für die Eigenschaft als ausführendes Luftfahrunternehmen nicht darauf an, ob der Flug mit einem eigenen Luftfahrzeug oder mit einem mit oder ohne Besatzung gemieteten Luftfahrzeug oder in sonstiger Form durchgeführt wird. Ungeachtet der Existenz einer Flugnummer mit dem Kürzel WA tritt in Bezug auf den fraglichen Flug nach außen hin allein die Beklagte in Erscheinung, die ungeachtet der rechtlichen Selbständigkeit von Konzerngesellschaften augenscheinlich den gesamten Flugbetrieb unter der Bezeichnung… als eigene Angelegenheit betreibt.

Die Beklagte ist wegen der Annullierung des vom Kläger gebuchten Fluges gem. Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 FluggastrechteVO entschädigungspflichtig und kann sich insbesondere nicht aufgrund außergewöhnlicher Umstände gem. Abs. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO entlasten. Danach ist ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO als Ausnahmebestimmung eng auszulegen (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008 …). Zwar können Wetterverhältnisse, die zu Annullierungen oder Verspätungen führen, außergewöhnliche Umstände im Sinne der genannten Vorschrift darstellen. Dem Luftverkehrsunternehmen obliegt es aber, darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass es ihm auch unter Einsatz aller ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel offensichtlich nicht möglich gewesen wäre, ohne angesichts der Kapazitäten des Unternehmens zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht tragbare Opfer die außergewöhnlichen Umstände zu vermeiden, mit denen es konfrontiert war und die zur Annullierung des Flugs geführt haben (EuGH, a.a.O Rn. 40 f.).

Welche Maßnahmen einem ausführenden Luftfahrtunternehmen zuzumuten sind, um zu vermeiden, dass außergewöhnliche Umstände zu einer erheblichen Verspätung eines Flugs führen oder Anlass zu seiner Annullierung geben, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Das Luftfahrtunternehmen hat darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass sich die Annullierung oder erhebliche Verspätung jedenfalls nicht durch der Situation angepasste Maßnahmen hätte vermeiden lassen, d.h. solche, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die außergewöhnlichen Umstände auftreten, für das betroffene Luftfahrtunternehmen insbesondere in persönlicher, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht tragbar sind (EuGH, a.a.O., Rn. 40, 42; Urteil vom…, NJW 2011,2865 EglTtis und Ratnieks/Air Baltic Rn. 29). Danach hat das Luftfahrtunternehmen darzutun, dass es auf Störungen seines Flugplans, die als Folge eines außergewöhnlichen Ereignisses angemessen vorbereitet ist und die im Personenluftverkehr üblichen Vorkehrungen getroffen hat, um auf solche Störungen reagieren und die Annullierung oder erhebliche Verspätung eines hiervon betroffenen Flugs wenn möglich vermeiden zu können (BGH, BeckRS 2013, 1986).

Nach dem Zweck der FluggastrechteVO, das Ärgernis und die Unannehmlichkeiten, die den Fluggästen durch die Annullierung von Flügen entstehen, zu verringern (vgl. 12. Erwägungsgrund), kann sich das Luftfahrtunternehmen im Falle einer Annullierung nicht bereits dadurch entlasten, dass der gebuchte Flug aufgrund von außergewöhnlichen Umständen nicht durchgeführt werden konnte. Denn es entfiele dadurch der von der FluggastrechteVO bezweckte Verhaltensanreiz für das Luftfahrunternehmen, die Auswirkungen der Flugplanstörungen für die betroffenen Fluggäste so gering wie möglich zu halten. Mit diesem Zweck vereinbar ist eine Entlastung des Luftfahrtunternehmen vielmehr nur dann, wenn unter Berücksichtigung der Umstände, die zur Stornierung des Fluges führen, alle zumutbaren Maßnahmen ausgeschöpft werden, um dem Fluggast eine zumutbare anderweitige Beförderung unter vergleichbaren Reisebedingungen zum Endziel zu verschaffen, wie dem Luftfahrtunternehmen nach Art. 8 Abs. 1 lit. b und c FluggastrechteVO obliegt (vgl. Schmid/Degott/Hopperdietzel, Fluggastrechte-Kommentar (online), Art…). Dies setzt im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des BGH konkreten Vortrag des Luftfahrunternehmen dazu voraus, welche Vorkehrungen getroffen wurden, um den Zeitverlust zu Lasten der betroffenen Passagiere so gering wie möglich zu halten.

Dass die Beklagte im vorliegenden Fall derartige Vorkehrungen getroffen hätte, um im Rahmen der ihr in persönlicher, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht zur Verfügung stehenden Möglichkeiten für eine im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. c FluggastrechteVO frühestmögliche anderweitige Beförderung zu sorgen, lässt sich dem Vortrag der Beklagten nicht entnehmen. Wenn die Beklagte nach ihrem Vortrag zahlreiche der von ihrem Heimatflughafen aus geplanten Flüge streichen musste und sich damit ein Teil ihrer Flotte auf dem Boden befunden haben muss, drängt sich – worauf das Gericht hingewiesen hat – die Frage auf, aus welchem Grund es der Beklagten nicht möglich gewesen sein soll, auf dem nächsten planmäßig stattfindenden Flug nach Hamburg ein größeres Fluggerät einzusetzen als vorgesehen. Soweit die Beklagte hierzu vorgetragen hat, die …verfüge nicht über größeres Fluggerät, so ist dies nicht erheblich, denn es kommt nach der vorstehenden Qualifikation der Beklagten als ausführendes Luftfahrtunternehmen auf deren Fluggerätausstattung an. Auch der Verweis der Beklagten auf die standardmäßig vorgehaltenen Ersatzflugzeuge, die für andere Flüge eingesetzt worden seien, führt unter den besonderen Umständen nicht weiter, denn dieser Hinweis beantwortet nicht die Frage, warum die infolge der Flugannullierungen frei werdenden Kapazitäten nicht zu einer Konzentration der Flugbewegungen auf der Relation nach Hamburg genutzt wurden. Dass die Beklagte an einem derartigen Vorgehen wegen der nach ihrem Vorbringen fehlenden Austauschbarkeit des Personals auf bestimmten Flugzeugstypen gehindert war, lässt sich anhand ihres allgemein gehaltenen Vortrages nicht nachvollziehen.

Einen Ersatz der dem Kläger und seiner Ehefrau für die Beauftragung ihres Prozessbevollmächtigten mit der vorgerichtlichen Vertretung entstandenen Kosten kann der Kläger nicht beanspruchen, denn zum Zeitpunkt der Beauftragung im April 2013 befand sich die Beklagte noch nicht mit der Zahlung in Verzug. Es handelt sich um Kosten, die vor der erstmaligen Mahnung der Beklagten angefallen sind, denn weder das Beschwerdeschreiben des Klägers und seiner Ehefrau noch die per E-Mail geäußerte Bitte um Beantwortung der Beschwerde sind als Mahnung gem. § 286 Abs. 1 BGB im Sinne einer bestimmten und eindeutigen Zahlungsaufforderung anzusehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Der Vollstreckbarkeitsausspruch folgt § 709 S. 1 u. 2 ZPO.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos