Anzahlung geleistet, vier Monate vor der Ostsee-Kreuzfahrt storniert. Der Veranstalter behält das Geld, weil er die Reise später selbst absagte. Doch der Bundesgerichtshof zweifelt am maßgeblichen Zeitpunkt der Unzumutbarkeit.
Übersicht:
- Das Wichtigste im Überblick
- BGH: Wann ist die Kreuzfahrt-Stornierung wegen Corona kostenfrei?
- Redaktionelle Leitsätze
- Warum nur der Zeitpunkt der Stornierung rechtlich zählt
- Reicht die Corona-Pandemie für einen kostenlosen Rücktritt?
- BGH-Urteil: Warum das Landgericht den Fall neu prüft
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Bekomme ich mein Geld zurück, wenn der Veranstalter die Reise nach meiner Stornierung absagt?
- Habe ich Anspruch auf Rückzahlung, wenn ich als Risikopatient ohne offizielle Reisewarnung storniere?
- Wie beweise ich Monate später die unzumutbare Lage zum Zeitpunkt meiner frühen Stornierung?
- Darf der Veranstalter die Rückzahlung verweigern, weil er meine Anzahlung bereits für Flugreservierungen verbrauchte?
- Kann ich die Anzahlung zurückfordern, wenn nur einzelne Häfen der Kreuzfahrtroute gesperrt sind?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: X ZR 3/22
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Bundesgerichtshof, X. Zivilsenat
- Datum: 28.01.2025
- Aktenzeichen: X ZR 3/22
- Verfahren: Revision, Zurückverweisung
- Rechtsbereiche: Reiserecht, Pauschalreise, Verbraucherschutz
- Streitwert: 1.354 Euro
- Relevant für: Reisende, Reiseveranstalter, Gerichte bei Corona-Stornierungen
- Revision zugelassen: Ja – Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt.
Der Bundesgerichtshof hob das Urteil auf und verlangt neue Prüfung des Rücktrittszeitpunkts.
- Der BGH folgt dem EuGH: Entscheidend ist die Lage beim Rücktritt.
- Die spätere Reiseabsage reicht nicht für den Ausschluss des Entschädigungsanspruchs.
- Corona konnte damals einen außergewöhnlichen Umstand darstellen.
- Das Berufungsgericht muss prüfen, was am 31. März 2020 absehbar war.
- Der Kläger bekommt sein Geld nur nach neuer Entscheidung endgültig.
BGH: Wann ist die Kreuzfahrt-Stornierung wegen Corona kostenfrei?
Ein Urlauber stornierte im Frühjahr 2020 seine gebuchte Ostseekreuzfahrt wegen der aufkommenden Corona-Pandemie und stritt mit dem Reiseunternehmen um die Rückzahlung seiner Anzahlung. Der Bundesgerichtshof (BGH) gab nun der Revision des Veranstalters statt, hob das vorherige Urteil auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurück (Az. X ZR 3/22). Die Revision ist ein Rechtsmittel, bei dem das Gericht nur prüft, ob das Gesetz im vorangegangenen Urteil richtig angewendet wurde, ohne den Sachverhalt neu zu ermitteln. Nach § 651h Abs. 1 Satz 1 BGB kann ein Reisender jederzeit vor Reisebeginn von seinem Vertrag zurücktreten. Gemäß § 651h Abs. 1 Satz 2 BGB verliert der Reiseveranstalter damit seinen Anspruch auf den Reisepreis.
Der Veranstalter kann jedoch nach § 651h Abs. 1 Satz 3 BGB eine angemessene Entschädigung verlangen. Prüfen Sie in Ihrer Buchungsbestätigung die vereinbarte Stornostaffel, um die Höhe dieser Entschädigung bei einem Rücktritt ohne Nachweis außergewöhnlicher Umstände zu kennen. Dieser Anspruch ist nach § 651h Abs. 3 BGB ausgeschlossen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten. Das bedeutet konkret: Es handelt sich um schwerwiegende Ereignisse wie Naturkatastrophen oder Seuchen, die außerhalb der Kontrolle der Beteiligten liegen und die Reise erheblich gefährden.
Der betroffene Kunde hatte die Schiffsreise von Kiel über Kopenhagen, Helsinki, St. Petersburg und Tallinn für August 2020 zum Preis von 8.305,10 Euro gebucht und eine Anzahlung von 3.194 Euro geleistet. Am 31. März 2020 trat er wegen der Corona-Lage zurück. Das Reiseunternehmen zahlte während des Gerichtsverfahrens zwar Teile der Anzahlung zurück, verweigerte aber die Erstattung der restlichen 1.354 Euro. Die Karlsruher Richter mussten entscheiden, ob dem Unternehmen für diesen Restbetrag eine Entschädigung nach dem Rücktritt zusteht.
Redaktionelle Leitsätze
- Für die Beurteilung, ob unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB vorliegen, die den Entschädigungsanspruch des Reiseveranstalters ausschließen, ist ausschließlich die Situation zum Zeitpunkt des Rücktritts des Reisenden maßgeblich; spätere Entwicklungen – einschließlich einer nachträglichen Reiseabsage durch den Veranstalter – bleiben außer Betracht.
- Eine im Zeitpunkt des Rücktritts begründete Ungewissheit über die weitere Entwicklung einer Krisensituation kann ein starkes Indiz dafür sein, dass die Durchführung der Pauschalreise bereits aus damaliger Sicht unzumutbar war; dem Reisenden ist ein Abwarten bis kurz vor Reisebeginn nicht ohne Weiteres zuzumuten.

Warum nur der Zeitpunkt der Stornierung rechtlich zählt
Die Beurteilung unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände richtet sich nach Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/2302. Maßgeblich für die Prognose einer erheblichen Beeinträchtigung ist ausschließlich die Situation zum Zeitpunkt des Rücktritts. Eine ex-ante-Betrachtung ist zwingend erforderlich, um die Unzumutbarkeit der Reise rechtlich festzustellen. Das bedeutet konkret: Das Gericht beurteilt die Lage ausschließlich aus der damaligen Sicht des Reisenden zum Zeitpunkt des Rücktritts, ohne das spätere Wissen über den tatsächlichen Verlauf einzubeziehen.
„Nach der auf Vorlage des Senats ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/2302 dahin auszulegen, dass für die Feststellung, ob unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände aufgetreten sind, […] nur die Situation zu berücksichtigen ist, die zu dem Zeitpunkt bestand, zu dem der Reisende vom Reisevertrag zurückgetreten ist“ – so der Bundesgerichtshof
Fokus auf den Tag der Stornierung
Wie entscheidend dieser rechtliche Blickwinkel ist, zeigte sich an der fehlerhaften Bewertung der Vorinstanz. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hatte fälschlicherweise darauf abgestellt, dass der Veranstalter die Reise später selbst absagte. Der BGH widersprach dieser Auffassung unter Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Fall Kiwi Tours (C-584/22). Die spätere Absage der Reise durch das Unternehmen am 10. Juli 2020 ist für den Entschädigungsanspruch des Reiseveranstalters nach dem bereits im März erklärten Rücktritt unerheblich.
Praxis-Hinweis:
Entscheidend für Ihre Rückzahlung ist ausschließlich die Prognose zum Zeitpunkt Ihrer Stornierung. Wenn Sie bereits Monate vor Reisebeginn zurücktreten, müssen Sie belegen können, dass zu diesem exakten Datum eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise bereits sehr wahrscheinlich war. Spätere Entwicklungen oder eine nachträgliche Absage durch den Veranstalter spielen für Ihren Entschädigungsanspruch keine Rolle mehr.
Reicht die Corona-Pandemie für einen kostenlosen Rücktritt?
Die Covid-19-Pandemie wird grundsätzlich als unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstand im Sinne von § 651h Abs. 3 Satz 2 BGB anerkannt. Diese Regelung ist auch anwendbar, wenn vergleichbare Beeinträchtigungen am Heimatort des Reisenden vorliegen. Ein Ausschluss der Entschädigung setzt jedoch voraus, dass zum Rücktrittszeitpunkt eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine Beeinträchtigung der Reise bestand.
Fehlende Prognose durch das Berufungsgericht
Bei der Stornierung der Kreuzfahrt am 31. März 2020 galt eine weltweite Reisewarnung des Auswärtigen Amtes, die zunächst bis zum 28. April 2020 befristet war. Das Berufungsgericht hatte keine konkreten Feststellungen dazu getroffen, ob an diesem Märztag bereits eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise für den Zeitraum im August absehbar war. Der BGH betonte, dass eine begründete Ungewissheit über die Entwicklung ein starkes Indiz für die Unzumutbarkeit der Reise sein kann.
„Hierbei wird das Berufungsgericht insbesondere auch zu berücksichtigen haben, dass eine im Zeitpunkt des Rücktritts begründete Ungewissheit über die weitere Entwicklung ein starkes Indiz dafür bilden kann, dass die Durchführung der Reise schon aus damaliger Sicht nicht zumutbar war.“ – so der Bundesgerichtshof
Praxis-Hürde: Nachweis der Unzumutbarkeit
Je früher Sie stornieren, desto schwieriger ist der Nachweis. Sie liegen ähnlich wie der Kläger, wenn Sie darlegen können, dass ein weiteres Abwarten aufgrund einer begründeten Ungewissheit unzumutbar war. Dies kann etwa der Fall sein, wenn behördliche Warnungen oder Einreiseverbote bereits absehbar über Ihren Reisezeitraum hinaus Bestand haben sollten.
BGH-Urteil: Warum das Landgericht den Fall neu prüft
Ist eine Sache rechtlich nicht zur Endentscheidung reif, erfolgt nach § 563 Abs. 3 ZPO eine Zurückverweisung an das Berufungsgericht. Das bedeutet konkret: Dem Bundesgerichtshof fehlen noch wichtige Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz, um den Fall abschließend selbst entscheiden zu können. Das Berufungsgericht – hier das Landgericht in seiner Funktion als zweite Instanz – muss dann prüfen, ob dem Reisenden ein Zuwarten mit dem Rücktritt bis kurz vor Reisebeginn unzumutbar war. Individuelle Gesundheitsrisiken des Reisenden können bei der Bewertung der Unzumutbarkeit eine Rolle spielen. Wenn Sie zur Risikogruppe gehören, lassen Sie sich Ihre gesundheitliche Gefährdung zum exakten Stornierungszeitpunkt schriftlich vom Arzt attestieren.
Erneute Verhandlung am Landgericht
Da diese umfassende Prüfung fehlte, hob der BGH das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. Dezember 2021 auf. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die dortigen Richter müssen nun im Detail klären, welche konkreten Umstände am 31. März 2020 gegen eine Durchführung der gebuchten Pauschalreise sprachen.
Folgen des BGH-Urteils für Ihre Reise-Stornierung
Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat als höchstrichterliches Urteil grundlegende Bedeutung für alle Pauschalreisenden und ist direkt auf andere Fälle übertragbar, in denen Reisen wegen außergewöhnlicher Umstände storniert wurden. Es stellt klar, dass für die Rückzahlung Ihrer Anzahlung ausschließlich die Prognose zum Zeitpunkt Ihrer eigenen Rücktrittserklärung zählt, nicht eine spätere Absage durch den Veranstalter.
Prüfen Sie daher sofort das Datum Ihrer Stornierung und sichern Sie Belege über die damaligen Bedingungen am Zielort, wie etwa Reisewarnungen oder Einreiseverbote. Sollten Sie wegen Vorerkrankungen zurückgetreten sein, müssen Sie diese durch ärztliche Atteste belegen können, die den Gesundheitszustand exakt zum Zeitpunkt Ihres Rücktritts dokumentieren.
Reise storniert? Jetzt Rückzahlung rechtssicher prüfen
Die Rückforderung von Stornogebühren hängt entscheidend von der rechtlichen Prognose zum Zeitpunkt Ihres Rücktritts ab. Unsere Rechtsanwälte analysieren Ihre individuelle Situation und prüfen, ob die Voraussetzungen für einen kostenfreien Rücktritt nach der aktuellen BGH-Rechtsprechung vorliegen. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Ansprüche gegenüber Reiseveranstaltern professionell durchzusetzen und unberechtigte Entschädigungsforderungen abzuwehren.
Experten Kommentar
Reiseveranstalter spielen vor Gericht fast immer dieselbe Karte: Sie behaupten, der Kunde habe lediglich kalte Füße bekommen und völlig voreilig storniert. Um diese Standard-Verteidigung zu entkräften, wühlen wir uns in den Verfahren mühsam durch alte Zeitungsberichte und RKI-Bulletins der exakten Stornierungswoche. Es reicht eben nicht, dass später alles schlimmer wurde, man muss die damalige Krisenstimmung juristisch greifbar machen.
Wer in einer unklaren Lage eine Reise absagt, tut daher gut daran, sofort ein kleines privates Archiv anzulegen. Ein paar Screenshots von aktuellen Nachrichtenportalen oder behördlichen Warnungen am Tag der Stornierung sind später Gold wert. Betroffene ersparen sich damit zermürbende Diskussionen darüber, was man zu diesem Zeitpunkt eigentlich schon wissen konnte.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Bekomme ich mein Geld zurück, wenn der Veranstalter die Reise nach meiner Stornierung absagt?
NEIN. Eine spätere Absage durch den Reiseveranstalter führt nicht automatisch zur Rückzahlung, da rechtlich ausschließlich die Prognose zum Zeitpunkt Ihrer eigenen Stornierung entscheidend ist. Maßgeblich für die Beurteilung Ihres Anspruchs auf Rückerstattung ist die sogenannte Ex-ante-Betrachtung (Beurteilung aus damaliger Sicht), also der Wissensstand am Tag Ihrer Rücktrittserklärung.
Gemäß § 651h Abs. 3 BGB entfällt die Entschädigungspflicht nur, wenn zum Zeitpunkt des Rücktritts unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorlagen, welche die Reise erheblich beeinträchtigen. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass spätere Entwicklungen oder eine nachträgliche Absage durch das Unternehmen rechtlich unerheblich sind, da der Vertrag bereits durch Ihre Stornierung beendet wurde. Sie müssen daher nachweisen, dass am Tag Ihrer Stornierung eine Durchführung der Reise objektiv unwahrscheinlich oder für Sie aufgrund der damaligen Informationslage unzumutbar war. Eine voreilige Stornierung ohne hinreichende Anhaltspunkte für eine spätere Beeinträchtigung bleibt somit kostenpflichtig, selbst wenn die Reise letztlich faktisch nicht stattfinden konnte.
Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn zum Stornierungszeitpunkt eine begründete Ungewissheit bestand, die ein weiteres Abwarten für den Reisenden bereits damals unzumutbar machte. In solchen Grenzfällen kann die Rückzahlung trotz früher Stornierung gelingen.
Habe ich Anspruch auf Rückzahlung, wenn ich als Risikopatient ohne offizielle Reisewarnung storniere?
JA. Ein Anspruch auf Rückzahlung kann auch ohne offizielle Reisewarnung bestehen, wenn Ihre individuellen Gesundheitsrisiken eine Durchführung der Reise zum Stornierungszeitpunkt unzumutbar machten. Gemäß § 651h Abs. 3 BGB entfällt die Entschädigungspflicht bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen, wozu auch eine spezifische Gefährdung der eigenen Gesundheit zählen kann.
Die rechtliche Bewertung stützt sich auf die Annahme, dass eine Reise unzumutbar ist, wenn die Kombination aus einer allgemeinen Pandemielage und einer persönlichen Vorerkrankung ein erhebliches Gesundheitsrisiko darstellt. Entscheidend für den Wegfall der Stornokosten ist dabei ausschließlich die Prognose zum exakten Zeitpunkt Ihrer Rücktrittserklärung, wobei spätere Entwicklungen oder nachträgliche Absagen durch den Reiseveranstalter rechtlich keine Berücksichtigung finden. Sie müssen daher nachweisen können, dass am Tag der Stornierung eine begründete Ungewissheit über den sicheren Verlauf der Reise bestand, die ein weiteres Abwarten für Sie unzumutbar machte. Dieser Nachweis gelingt in der Praxis regelmäßig nur durch die Vorlage eines zeitnahen ärztlichen Attests, welches Ihren Gesundheitszustand und die spezifische Gefährdung zum Stornierungszeitpunkt detailliert dokumentiert. Suchen Sie deshalb gezielt nach medizinischen Befunden oder Dokumenten aus diesem Zeitraum, um Ihre Position gegenüber dem Reiseunternehmen im Falle eines Rechtsstreits wirksam zu untermauern.
Bloße subjektive Ängste oder allgemeine Sorgen vor einer Infektion ohne eine nachweisbare medizinische Indikation reichen hingegen nicht aus, um die Entschädigungspflicht des Reisenden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen entfallen zu lassen.
Wie beweise ich Monate später die unzumutbare Lage zum Zeitpunkt meiner frühen Stornierung?
Beweisen Sie die unzumutbare Lage durch die Dokumentation der Informationslage am Stornotag, insbesondere mittels offizieller Reisewarnungen, Einreiseverbote und zeitgenössischer Medienberichte. Da Gerichte eine Ex-ante-Prognose (Vorausschau zum damaligen Zeitpunkt) verlangen, müssen Sie den Wissensstand rekonstruieren, der Ihnen bei der Stornierung objektiv zur Verfügung stand.
Die rechtliche Beurteilung eines kostenfreien Rücktritts gemäß § 651h Abs. 3 BGB erfolgt ausschließlich auf Basis der Umstände, die im Moment Ihrer Stornierungserklärung vorlagen. Spätere Entwicklungen oder eine nachträgliche Absage durch den Reiseveranstalter dürfen die Gerichte bei dieser sogenannten Ex-ante-Prognose nicht zu Ihren Gunsten berücksichtigen. Sie müssen daher belegen, dass zum Zeitpunkt Ihres Rücktritts eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine Beeinträchtigung der Reise bestand oder eine begründete Ungewissheit das Abwarten unzumutbar machte. Nutzen Sie digitale Archive wie die Wayback Machine, um die damalige Fassung der Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes oder spezifische Hafensperrungen am Zielort rechtssicher zu sichern. Auch ärztliche Atteste über Vorerkrankungen müssen zwingend den Gesundheitszustand am Tag der Stornierung dokumentieren, um als Beweis für eine individuelle Unzumutbarkeit zu dienen.
Eine bloße allgemeine Angst vor einer Pandemie ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der spezifischen Reise reicht für einen kostenfreien Rücktritt regelmäßig nicht aus. Der Beweis muss stets den direkten Bezug zwischen der damaligen Informationslage und den vertraglich vereinbarten Reiseleistungen am Zielort herstellen.
Darf der Veranstalter die Rückzahlung verweigern, weil er meine Anzahlung bereits für Flugreservierungen verbrauchte?
NEIN. Der Reiseveranstalter darf die Rückzahlung nicht verweigern, weil er die Anzahlung bereits für interne Kosten wie Flugreservierungen verbraucht hat. Solche Ausgaben gehören zum unternehmerischen Risiko des Anbieters und mindern nicht den gesetzlichen Erstattungsanspruch des Kunden.
Gemäß § 651h Abs. 1 Satz 2 BGB verliert der Reiseveranstalter bei einem Rücktritt des Kunden sofort seinen ursprünglichen Anspruch auf die Zahlung des vereinbarten Reisepreises. Liegen zudem unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände am Bestimmungsort vor, ist nach § 651h Abs. 3 BGB auch der Anspruch auf eine angemessene Entschädigung gesetzlich ausgeschlossen. Die interne Verwendung der Anzahlung für Reservierungen bei Fluggesellschaften stellt lediglich eine unternehmerische Disposition des Veranstalters dar, die das rechtliche Schicksal der Rückzahlungspflicht nicht beeinflusst. Da das Gesetz den Schutz des Verbrauchers in diesen Krisensituationen priorisiert, muss der Veranstalter das finanzielle Risiko für bereits getätigte Aufwendungen gegenüber seinen eigenen Leistungsträgern selbst tragen.
Der Erstattungsanspruch besteht jedoch nur dann in voller Höhe, wenn zum Zeitpunkt Ihrer Rücktrittserklärung tatsächlich eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise durch außergewöhnliche Umstände objektiv prognostiziert werden konnte. Ohne diese spezifische Gefährdungslage darf der Veranstalter trotz des Verbrauchs der Mittel eine vertraglich vereinbarte Stornopauschale von der Rückzahlung einbehalten.
Kann ich die Anzahlung zurückfordern, wenn nur einzelne Häfen der Kreuzfahrtroute gesperrt sind?
ES KOMMT DARAUF AN, denn eine Rückforderung der Anzahlung ist möglich, wenn die Sperrung einzelner Häfen zum Zeitpunkt Ihrer Stornierung eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesamtzuschnitts der Reise darstellte. Diese rechtliche Bewertung richtet sich maßgeblich nach der Bedeutung der entfallenden Ziele für den individuellen Charakter der gebuchten Kreuzfahrt.
Gemäß § 651h Abs. 3 BGB entfällt der Entschädigungsanspruch des Veranstalters, wenn am Bestimmungsort außergewöhnliche Umstände auftreten, welche die Durchführung der Reise oder die Beförderung erheblich beeinträchtigen. Wenn ein zentrales Highlight wie St. Petersburg entfällt, verändert dies den Charakter der Reise so massiv, dass dem Reisenden das Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar wird. Maßgeblich ist allein die objektive Prognose zum Zeitpunkt Ihrer Rücktrittserklärung, wobei eine begründete Ungewissheit über den Routenverlauf bereits als starkes Indiz für eine Unzumutbarkeit dienen kann. Geringfügige Änderungen rechtfertigen hingegen meist nur eine Preisminderung, aber keinen kostenfreien Rücktritt vom gesamten Vertrag mit vollständiger Rückzahlung der geleisteten Anzahlung.
Keine erhebliche Beeinträchtigung liegt vor, wenn lediglich unbedeutende Zwischenstopps durch gleichwertige Alternativen ersetzt werden oder die Änderung den Gesamtzuschnitt der Reise aus objektiver Sicht nur unwesentlich beeinflusst.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
BGH – Az.: X ZR 3/22 – Urteil vom 28.01.2025
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz




