Übersicht:
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann gilt ein Pilotenstreik als außergewöhnlicher Umstand?
- Redaktionelle Leitsätze
- Besteht Anspruch auf Entschädigung bei einem Pilotenstreik?
- Wie beeinflusst die Vorankündigung die Entschädigung beim Streik?
- Warum bleibt die Ausgleichspflicht bestehen?
- Warum ist der Pilotenstreik intern?
- Experten-Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Habe ich Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline den Streik rechtzeitig angekündigt hat?
- Muss die Fluggesellschaft zahlen, wenn Piloten einer Tochtergesellschaft den Flugausfall verursacht haben?
- Steht mir die Ausgleichszahlung zu, falls ich bereits ein Gutschein-Angebot der Airline annahm?
- Gilt mein Entschädigungsanspruch auch bei einem Pilotenstreik während einer geschäftlich gebuchten Dienstreise?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: C-28/20
Das Wichtigste im Überblick
Ein Pilotenstreik zählt nicht als außergewöhnlicher Umstand; SAS muss Fluggäste zahlen.
- Der EuGH gab Airhelp Recht und verneinte einen Ausnahmefall beim Pilotenstreik.
- Streiks eigener Beschäftigter gehören zur normalen Tätigkeit einer Fluggesellschaft.
- Die Vorankündigung machte den Streik vorhersehbar und bis zu einem Grad beherrschbar.
- Lohnforderungen und Schlichtung sind interne Konflikte; sie stoppen die Zahlung nicht.
- Gericht: EuGH
- Datum: 23.03.2021
- Aktenzeichen: C-28/20
- Verfahren: Große Kammer
- Rechtsbereiche: Fluggastrechte, Luftverkehr, Arbeitskampfrecht
- Relevant für: Fluggesellschaften, Fluggäste, Gewerkschaften, Reiseportale
Wann gilt ein Pilotenstreik als außergewöhnlicher Umstand?
Nach dem europäischen Fluggastrecht entfällt die Pflicht zu einer Ausgleichszahlung nur dann, wenn eine Fluggesellschaft außergewöhnliche Umstände nachweisen kann. Ein Vorkommnis wird juristisch erst dann als außergewöhnlich eingestuft, wenn es seiner Natur nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Unternehmens ist und sich von diesem auch nicht tatsächlich beherrschen lässt. Der Begriff des außergewöhnlichen Umstands ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich eng auszulegen.
Das bedeutet konkret: Gerichte erkennen solche Ausnahmen nur in sehr seltenen und klar abgegrenzten Fällen an. Im Zweifel wird die Rechtslage immer zugunsten der Verbraucher und zuungunsten der Fluggesellschaft interpretiert.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) prüfte am 23. März 2021 (Az. C-28/20) die Klage eines Fluggasts gegen das skandinavische Luftfahrtunternehmen SAS, um diese strengen Voraussetzungen im Falle eines massiven Arbeitskampfes zu bewerten. Die Fluggesellschaft hatte einen länderübergreifenden Streik der Piloten in Schweden, Dänemark und Norwegen als unbeherrschbar und außergewöhnlich eingestuft. Allein zwischen dem 26. April und dem 2. Mai 2019 waren über 4.000 Flüge annulliert worden, wovon rund 380.000 Passagiere betroffen waren. Die Große Kammer des Gerichts widersprach der Argumentation der Fluglinie jedoch deutlich und urteilte, dass die Klage des Fluggasts erfolgreich war, da ein rechtmäßig angekündigter Streik der eigenen Belegschaft keinen außergewöhnlichen Umstand nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 darstellt.
Die Große Kammer ist ein mit 15 Richtern besonders groß besetzter Senat des EuGH, der nur bei sehr komplexen oder wegweisenden Grundsatzfragen zusammentritt. Das bedeutet konkret: Ein solches Urteil hat ein enorm hohes Gewicht und dient als bindende Leitlinie für alle nachfolgenden Rechtsstreitigkeiten in Europa.
Redaktionelle Leitsätze
- Ein von einer Gewerkschaft organisierter Streik des eigenen Personals zur Durchsetzung innerbetrieblicher Forderungen, wie höheren Gehältern oder veränderten Arbeitszeiten, gehört zur normalen Geschäftstätigkeit eines Luftfahrtunternehmens und stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar.
- Die Einhaltung gesetzlicher Ankündigungsfristen bei einem Arbeitskampf belegt die Vorhersehbarkeit des Streiks, weshalb das Ereignis für das Management organisatorisch beherrschbar bleibt.
- Details zum Verlauf von Tarifverhandlungen, wie etwa die Höhe der gewerkschaftlichen Lohnforderungen oder die Ablehnung von Schlichtungsvorschlägen, berühren die Einstufung als internes Ereignis nicht und sind für die Ausgleichspflicht gegenüber Fluggästen unerheblich.

Besteht Anspruch auf Entschädigung bei einem Pilotenstreik?
Bei einer Streichung haben Passagiere gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 Anspruch auf Ausgleichszahlungen. Tarifkonflikte und damit zusammenhängende Streikmaßnahmen gehören aus europarechtlicher Sicht zur regulären Ausübung der Tätigkeit eines Arbeitgebers. Folglich lösen interne Ereignisse, wie Ausstände der eigenen Beschäftigten zur Durchsetzung von Gewerkschaftsforderungen, grundsätzlich die gesetzliche Zahlungspflicht aus.
Der Gerichtshof hat […] entschieden, es sei nicht ungewöhnlich, dass Luftfahrtunternehmen sich bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Meinungsverschiedenheiten oder Konflikten mit ihren Mitarbeitern oder einem Teil von ihnen gegenübersehen können. – so der EuGH
Wie sich diese Vorgaben in der Praxis auswirken, zeigte die Auseinandersetzung vor dem schwedischen Bezirksgericht Attunda. Dort verlangte der Dienstleister Airhelp, an den ein betroffener Fluggast seine Forderung abgetreten hatte, die Zahlung von 250 Euro zuzüglich Verzugszinsen von der Airline. Der gebuchte Inlandsflug von Malmö nach Stockholm war noch am Reisetag, dem 29. April 2019, wegen des frisch angelaufenen Pilotenstreiks annulliert worden.
Das bedeutet konkret: Bei einer solchen Abtretung überträgt der Passagier seine rechtlichen Ansprüche auf ein Dienstleistungsunternehmen. Dieses Unternehmen tritt dann an die Stelle des Fluggasts und treibt die Forderung im eigenen Namen vor Gericht ein.
Verhandelbare Forderungen der Belegschaft
Das europäische Gericht stellte bei der vertiefenden Prüfung fest, dass die wesentlichen Ziele der Gewerkschaften – eine Gehaltserhöhung, geänderte Arbeitszeiten sowie eine bessere Planbarkeit des Dienstes – klassische Themen des betrieblichen sozialen Dialogs sind. Weil diese Punkte intern zwischen Mitarbeitern und Management verhandelbar waren, blieb die Ausgleichspflicht bestehen, anstatt in den Bereich der Ausnahmeregelungen zu fallen.
Wie beeinflusst die Vorankündigung die Entschädigung beim Streik?
Werden bei Streikmaßnahmen die im nationalen Recht verankerten Vorankündigungsfristen eingehalten, stuft die Rechtsprechung den Arbeitskampf als vorhersehbar ein. Erst die Einhaltung dieser gesetzlichen Vorgaben ermöglicht es einem Luftfahrtunternehmen, sich organisatorisch auf den drohenden Stillstand einzustellen. Eine solche Vorankündigung kann die Ausgleichspflicht nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 jedoch nicht abwenden, sofern ein Flug weniger als zwei Wochen vor dem Start gestrichen wird.
Eben diese nationalen Bestimmungen versuchte die Fluggesellschaft zu nutzen, um die Zahlungen juristisch abzuwehren. Das Luftfahrtunternehmen argumentierte, dass das schwedische Recht eine siebentägige Vorankündigung vorschreibt. SAS zog daraus den Schluss, dass die Firma die Pflicht zur Zahlung schon deshalb verweigern dürfe, weil man die Streichungen wegen der Frist unmöglich früher als gesetzlich gefordert hätte kommunizieren können.
Wurde Ihr Flug wegen eines Pilotenstreiks weniger als 14 Tage vor dem geplanten Abflug gestrichen, haben Sie unabhängig von der Streikankündigung einen Anspruch auf Ausgleichszahlung. Prüfen Sie das Datum der Streichungsmeldung gegen Ihren Abflugtermin – liegt die Frist unter zwei Wochen, muss die Airline zahlen, selbst wenn sie sich auf gesetzliche Vorankündigungsfristen beruft.
Ankündigung beweist Vorhersehbarkeit
Die Richter am EuGH werteten diese schwedische Regelung völlig anders. Aus Sicht der Kammer bestätigt die rechtmäßige Frist vielmehr, dass die Airline ausreichend Zeit hatte, sich auf das Geschehen vorzubereiten und der Konflikt damit beherrschbar war. Zudem verwies das zuständige Gericht auf die Konflikthistorie: Da die Pilotengewerkschaften den regulär bis 2020 laufenden Tarifvertrag bereits im Sommer des Jahres 2018 gekündigt hatten, war die Zuspitzung der Lage längst absehbar. Das Gericht entschied somit glasklar, dass eine Entschädigung bei einem Pilotenstreik unberührt bleibt, selbst wenn die Ankündigungsfristen korrekt eingehalten wurden.
Das Luftfahrtunternehmen ist weiterhin in der Lage, die betrieblichen Interessen so zu vertreten, dass ein alle Sozialpartner zufriedenstellender Kompromiss erreicht werden kann. Somit kann nicht angenommen werden, dass dem Luftfahrtunternehmen seine unionsrechtlich geschützte Koalitionsfreiheit genommen wird und es sich im Arbeitskampf von vornherein in der Rolle des Unterlegenen befindet. – so der EuGH
Achtung Falle: Gesetzliche Ankündigungsfristen
Fluggesellschaften argumentieren in der Praxis häufig, dass ein Streik wegen gesetzlicher Vorankündigungsfristen für sie unvorhersehbar und daher unvermeidbar gewesen sei. Lassen Sie sich davon nicht täuschen: Aus Sicht der Gerichte beweist die Einhaltung dieser Fristen gerade, dass die Airline ausreichend Zeit hatte, sich auf den Ausstand vorzubereiten. Die bloße Existenz einer gesetzlichen Ankündigungsfrist entbindet das Unternehmen also nicht von seiner Zahlungspflicht.
Warum bleibt die Ausgleichspflicht bestehen?
Zentrales Ziel der Fluggastrechte-Verordnung ist die Gewährleistung eines durchgehend hohen Verbraucherschutzniveaus gemäß Art. 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 169 AEUV. Zwar genießen auch Luftfahrtunternehmen Grundrechte wie die unternehmerische Freiheit (Art. 16 Charta) und das Eigentumsrecht (Art. 17 Charta), diese gelten jedoch nicht absolut. Die mit einer Ausgleichspflicht verbundenen wirtschaftlichen Auswirkungen für den Arbeitgeber müssen stets mit dem strengen Verbraucherschutz in Einklang gebracht werden.
Das bedeutet konkret: Grundrechte sind nicht schrankenlos garantiert, sondern können eingeschränkt werden, wenn sie mit anderen schutzwürdigen Interessen kollidieren. Im Fluggastrecht zieht der Gesetzgeber die Grenze dort, wo der Schutz der Verbraucher Vorrang vor den wirtschaftlichen Interessen der Airline hat.
Um die Verhältnismäßigkeit der Belastung anzufechten, verwies das Unternehmen intensiv auf den detaillierten Verlauf der gescheiterten Tarifverhandlungen. SAS machte vor Gericht geltend, dass die Forderungen der Gewerkschaften unangemessen hoch gewesen seien, die anvisierten Lohnsprünge deutlich über dem nationalen Durchschnitt gelegen hätten und die Arbeitnehmerseite obendrein Schlichtungsvorschläge abgelehnt habe.
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist ein zentrales juristisches Kontrollinstrument. Das bedeutet konkret: Eine gesetzliche Pflicht darf ein Unternehmen nicht übermäßig oder unzumutbar belasten, wenn der angestrebte Zweck in einem krassen Missverhältnis zum finanziellen Aufwand steht.
Grundrechte der Fluggesellschaft bleiben gewahrt
Der Gerichtshof erklärte all diese prozessualen Details zum Verhandlungsablauf für juristisch unerheblich hinsichtlich der Entschädigungspflicht. Die Bestimmung des idealen Lohn- und Gehaltsniveaus falle rein in den Bereich der Arbeitsbeziehungen und ändere nichts an der gesetzlichen Verpflichtung gegenüber den Kunden. Die Richter urteilten weiter, dass die Vorschrift zu einem pauschalen Ausgleich das Recht des Unternehmens auf Kollektivverhandlungen keineswegs aushöhle. Das Luftfahrtunternehmen behalte uneingeschränkt die Möglichkeit, die eigenen finanziellen Interessen während eines Arbeitskampfes zu vertreten, weshalb dem Fluggast Recht gegeben wurde.
Warum ist der Pilotenstreik intern?
Die Gesetzgebung unterscheidet strikt zwischen internen und externen Arbeitskämpfen. Während Ausstände von Personal außerhalb der Fluggesellschaft, beispielsweise bei Fluglotsen oder Angestellten des Airportbetreibers, gemäß Erwägungsgrund 14 zu den außergewöhnlichen Umständen zählen, ist ein Ausstand des eigenen Personals ein internes Ereignis. Zur tatsächlichen Ausnahmeordnung des Flugverkehrs gehören nach höchstrichterlicher Definition externe Vorfälle wie Schäden durch einen Vogelschlag, Fremdkörper oder Treibstoff auf einer Rollbahn, Kollisionen mit Fluggerät, versteckte Fabrikationsfehler, Sabotage oder Terrorismus.
Erwägungsgründe sind die einleitenden Erläuterungen eines EU-Gesetzes, die dem eigentlichen Gesetzestext vorangestellt sind. Das bedeutet konkret: Sie sind zwar selbst nicht direkt einklagbar, dienen Gerichten aber als entscheidende Auslegungshilfe, um den Sinn und Zweck der bindenden Artikel zu verstehen.
Die entscheidende Abgrenzung musste die Große Kammer treffen, da die betroffene Airline geltend machte, ein gleichzeitiger Aufruf von gleich vier verschiedenen Gewerkschaften habe den rein internen Rahmen verlassen und sei nicht mehr von ihr beherrschbar gewesen.
Streik der eigenen Mitarbeiter bleibt intern
Das Gericht wies diese Interpretation zurück und ordnete die Arbeitsniederlegung der Piloten eindeutig als internes Ereignis ein. Da die streitigen Forderungen der Arbeitnehmer ausschließlich von der Unternehmensleitung der Airline bewilligt oder abgelehnt werden konnten und sich nicht an Dritte richteten, verblieb der Konflikt in der originären Sphäre der Fluggesellschaft. Im Gegensatz zu unvorhersehbaren Behinderungen durch unbeteiligte Dritte liege ein solcher Tarifstreik in der Beherrschbarkeit des Managements. Mit diesem Urteil bestätigte der EuGH abschließend die grundsätzliche Ausgleichspflicht bei einem Pilotenstreik. Der Verweis auf das ältere Krüsemann-Urteil, in dem ein Streik nicht als durch eine Maßnahme des Unternehmens ausgelöst galt, änderte für das höchste Gericht an dieser Bewertung nichts.
Das ältere Krüsemann-Urteil behandelte einen spontanen Ausstand, bei dem sich Mitarbeiter massenhaft krankmeldeten, um gegen eine Umstrukturierung zu protestieren. Das bedeutet konkret: Der EuGH stellte schon damals klar, dass auch solche internen Reaktionen der Belegschaft zum normalen Betriebsrisiko gehören und die Airline nicht von der Zahlungspflicht befreien.
Was bedeutet das EuGH-Urteil?
Der Europäische Gerichtshof hat mit seinem Grundsatzurteil vom 23. März 2021 (Az. C-28/20) bindend für alle EU-Mitgliedstaaten klargestellt: Streiks des eigenen Airline-Personals sind keine außergewöhnlichen Umstände – die Ausgleichspflicht bleibt bestehen. Das Urteil ist kein Einzelfall, sondern gilt für jede Fluggesellschaft mit Sitz oder Startflughafen in der EU, die sich auf einen internen Streik als Ausrede beruft.
Fordern Sie Ihre Ausgleichszahlung jetzt schriftlich bei der Airline ein und verweisen Sie ausdrücklich auf das EuGH-Urteil C-28/20. Weigert sich das Unternehmen mit Verweis auf Unvorhersehbarkeit, gesetzliche Ankündigungsfristen oder gescheiterte Tarifverhandlungen, sind diese Argumente durch den EuGH endgültig entkräftet – kontaktieren Sie in diesem Fall die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (söp) oder einen auf Fluggastrechte spezialisierten Anwalt.
Praxis-Hinweis: Interner oder externer Streik?
Der entscheidende Hebel für Ihren Entschädigungsanspruch ist die Frage, wer genau die Arbeit niedergelegt hat. Streikt das eigene Personal der Airline (etwa Piloten oder Flugbegleiter) und betreffen die Forderungen das Management direkt (wie Gehalt oder Arbeitszeiten), steht Ihnen eine Ausgleichszahlung zu. Streikt hingegen externes Personal wie die Flugsicherung oder das Sicherheitspersonal am Flughafen, liegt ein außergewöhnlicher Umstand vor – die Airline muss dann nicht zahlen. Prüfen Sie bei Ihrer Flugannullierung daher gezielt, welche Berufsgruppe den Arbeitskampf führt.
Flug wegen Pilotenstreik annulliert? Entschädigung fordern
Mit dem EuGH-Urteil C-28/20 ist endgültig geklärt: Ein Streik des eigenen Airline-Personals befreit die Fluggesellschaft nicht von der Ausgleichszahlung. Berufungen auf vermeintliche Unvorhersehbarkeit oder gescheiterte Tarifverhandlungen sind vor Gericht aussichtslos. Unsere Rechtsanwälte prüfen die Annullierung Ihres Fluges, beziffern Ihre genaue Forderung und setzen diese für Sie durch – auch wenn sich die Airline bislang weigert.
Experten-Kommentar
Viele Fluggesellschaften nutzen hier eine ganz bewusste Zermürbungstaktik: Trotz der klaren EuGH-Rechtsprechung lehnen sie Entschädigungsansprüche bei Pilotenstreiks zunächst pauschal ab. Sie spekulieren schlicht darauf, dass Kunden nach dem ersten vorgefertigten Absageschreiben aufgeben. Oft werden dann fadenscheinige ‚Sicherheitsrisiken‘ oder ‚technische Störungen‘ als Ausrede vorgeschoben.
Wer hartnäckig bleibt und der Airline eine kurze, schriftliche Frist setzt, hat meist sehr schnell Erfolg. Betroffene sollten sich von juristischen Textbausteinen in den Antwortmails bloß nicht einschüchtern lassen. Reagiert die Fluglinie weiterhin nicht, erhöht der sofortige Gang zu einem Fluggastportal oder Anwalt den Druck meist schlagartig.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Habe ich Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline den Streik rechtzeitig angekündigt hat?
Ja, Sie haben Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline den Streik rechtzeitig angekündigt hat. Eine Vorankündigung nimmt dem Streik den außergewöhnlichen Charakter nicht, sondern belegt gerade seine Vorhersehbarkeit für die Fluggesellschaft.
Nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 entfällt die Ausgleichszahlung nur bei außergewöhnlichen Umständen, die von der Airline nicht beherrschbar sind. Ein rechtzeitig angekündigter Streik der eigenen Belegschaft gehört regelmäßig nicht dazu, weil das Management Zeit hatte, den Betrieb anzupassen oder Folgen abzufedern. Der EuGH hat ausdrücklich klargestellt, dass die Einhaltung gesetzlicher Ankündigungsfristen die Zahlungspflicht nicht beseitigt. Für Sie heißt das: Nicht die Vorwarnung zählt, sondern ob der Ausfall intern und organisatorisch beherrschbar war.
Anders kann es nur bei echten externen Störungen aussehen, etwa bei Streiks der Flugsicherung oder des Flughafenpersonals. Bei einem internen Piloten- oder Kabinenstreik bleibt die Ausgleichspflicht selbst dann bestehen, wenn die Airline auf nationale Fristen oder frühzeitige Hinweise verweist.
Muss die Fluggesellschaft zahlen, wenn Piloten einer Tochtergesellschaft den Flugausfall verursacht haben?
Ja, die ausführende Fluggesellschaft muss zahlen, wenn die Piloten einer operativen Tochtergesellschaft den Flugausfall verursacht haben. Maßgeblich ist nicht die Konzernmutter, sondern das Luftfahrtunternehmen, das den Flug tatsächlich durchgeführt hätte und bei dem die streikenden Piloten angestellt waren.
Ein Pilotenstreik des eigenen Personals gilt nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 grundsätzlich nicht als außergewöhnlicher Umstand, weil er zur normalen Betriebstätigkeit eines Airline-Unternehmens gehört. Die Gerichte stellen darauf ab, ob der Konflikt aus der eigenen Sphäre der Fluggesellschaft stammt und vom Management grundsätzlich beherrschbar ist. Gehören die Piloten zur Tochtergesellschaft, die als Operating Carrier auftritt, sind sie deren eigenes Personal. Deshalb kann sich die Airline nicht damit entlasten, dass die Muttergesellschaft wirtschaftlich im Hintergrund steht.
Anders liegt der Fall nur bei echten externen Störungen, etwa bei Streiks der Flugsicherung oder anderer unbeteiligter Dritter. Für die Praxis ist deshalb die Buchungsbestätigung entscheidend, insbesondere der Hinweis auf das ausführende Luftfahrtunternehmen.
Steht mir die Ausgleichszahlung zu, falls ich bereits ein Gutschein-Angebot der Airline annahm?
Ja, Ihr gesetzlicher Anspruch auf die Ausgleichszahlung bleibt grundsätzlich bestehen, auch wenn Sie zuvor ein Gutschein-Angebot der Airline angenommen haben. Ein Gutschein ersetzt die Barzahlung nur, wenn Sie ausdrücklich, freiwillig und informiert auf den Geldanspruch verzichtet haben.
Die Fluggastrechte-Verordnung dient einem hohen Verbraucherschutzniveau; deshalb schuldet die Airline die Ausgleichszahlung nach Art. 7 VO (EG) Nr. 261/2004 grundsätzlich in Geld, also per Überweisung oder bar. Ein Gutschein ist rechtlich nur dann wirksam, wenn er als echte Alternative angeboten und von Ihnen bewusst akzeptiert wurde. Haben Sie ihn nur aus Unkenntnis, Zeitdruck oder ohne klare Belehrung angenommen, ist der zwingende Geldanspruch regelmäßig nicht erledigt. Sie können der Airline daher schriftlich mitteilen, dass Sie den Gutschein nicht als endgültige Erfüllung ansehen und Auszahlung verlangen.
Etwas anderes gilt nur, wenn Sie eine eindeutige Verzichtserklärung abgegeben oder den Gutschein gegen einen erkennbaren Mehrwert gewählt haben, etwa gegen eine höhere Leistung oder zusätzliche Vorteile. In solchen Fällen kann die Vereinbarung bindend sein, weil dann kein bloßer Ersatz, sondern eine bewusste Abrede vorliegt.
Gilt mein Entschädigungsanspruch auch bei einem Pilotenstreik während einer geschäftlich gebuchten Dienstreise?
Ja, der Entschädigungsanspruch steht Ihnen als reisendem Fluggast auch bei einer geschäftlich gebuchten Dienstreise zu. Entscheidend ist nicht, wer den Flug bezahlt hat, sondern dass Sie die Annullierung oder erhebliche Verspätung selbst erlitten haben und daher Anspruchsinhaber sind.
Die Fluggastrechte-Verordnung Nr. 261/2004 schützt den Passagier als tatsächlich betroffene Person, nicht nur private Verbraucher im engen Sinn. Deshalb kann die Airline die Ausgleichszahlung nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 nicht mit dem Argument verweigern, es habe sich um eine Firmenbuchung oder einen vom Arbeitgeber bezahlten Flug gehandelt. Der Beförderungsvertrag mag zwar auf den Namen des Unternehmens laufen, die schutzwürdige Unannehmlichkeit trifft aber den reisenden Fluggast. Sie sollten die Forderung daher unter Ihrem eigenen Namen geltend machen und darauf hinweisen, dass Sie als Passagier selbst betroffen waren.
Etwas anderes gilt nur, wenn Sie Ihren Anspruch wirksam an den Arbeitgeber oder einen Dienstleister abgetreten haben, denn dann macht nicht mehr der Fluggast selbst, sondern der Zessionar die Forderung geltend. Auch bei einer echten Pauschalreise können zusätzlich andere Ansprüche bestehen, die hier aber neben der Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechte-Verordnung stehen.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
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Das vorliegende Urteil
Az.: C-28/20 – Urteil vom 23.03.2021
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz




