Übersicht:
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann gibt es Entschädigung bei Reisemängeln?
- Redaktionelle Leitsätze
- Ist eine Mängelanzeige bei Flugverspätung immer nötig?
- Wann wird ein Hinflug zur Reisevereitelung?
- Wann werden Fluggastrechte angerechnet?
- Wann zahlt der Veranstalter Anwaltskosten?
- Experten-Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Steht mir Schadensersatz für nutzlose Urlaubszeit zu, wenn ich einen Ersatzflug hatte?
- Verliere ich meinen Anspruch, wenn ich den Mangel nicht sofort vor Ort meldete?
- Kann ich die Entschädigung fordern, wenn die Fluggesellschaft die Schuld auf den Flughafen schiebt?
- Darf ich bereits erhaltene Ausgleichszahlungen der Fluggesellschaft von meiner Forderung abziehen?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2-24 S 2/24
Das Wichtigste im Überblick
Landgericht Frankfurt gibt Reisenden recht: Zwei Tage Flugverspätung vereiteln die Reise.
- Das Gericht verurteilte die Beklagte zu Geld und Anwaltskosten.
- Zwei Tage verspäteter Hinflug machte den Urlaub für die ersten Tage nutzlos.
- Auch die restliche Reise galt als vereitelt, weil Ersatzflug fehlte.
- Die Beklagte musste die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen.
- Gericht: LG Frankfurt
- Datum: 22.05.2025
- Aktenzeichen: 2-24 S 2/24
- Verfahren: Berufung
- Rechtsbereiche: Reiserecht, Schadensersatz, Zivilprozessrecht
- Relevant für: Pauschalreisende, Reiseveranstalter, Anwälte im Reiserecht
Wann gibt es Entschädigung bei Reisemängeln?
Ein Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit ergibt sich aus § 651i Abs. 3 Nr. 7 BGB in Verbindung mit § 651n Abs. 2 BGB. Voraussetzung ist, dass die Reise durch einen erheblichen Reisemangel gemäß § 651i Abs. 2 S. 3 BGB vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wurde. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem Umfang der Beeinträchtigung und dem jeweiligen Reisepreis.
Eine Reise ist unter anderem dann vereitelt, wenn der Reisende sie überhaupt nicht antreten konnte. […] In dem fehlenden Angebot einer Ersatzbeförderung liegt die Vereitelung der Reise. – so das Landgericht Frankfurt
Das bedeutet konkret: Der Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit ist ein besonderer Schadensersatz, der nicht den finanziellen Verlust ausgleicht, sondern den immateriellen Schaden – also die verlorene Erholung. Das deutsche Reiserecht treats Urlaub als besonders schützenswertes Gut, für das es bei Verschulden des Veranstalters Geldersatz gibt. Dabei ist entscheidend, ob die Reise vereitelt wurde – also gar nicht oder für den Reisenden wertlos stattfand – oder ob sie lediglich erheblich beeinträchtigt war, also mit deutlichen Mängeln, aber noch nutzbar durchgeführt werden konnte. Diese Unterscheidung bestimmt maßgeblich die Höhe der Entschädigung.
Diese Frage musste das Landgericht Frankfurt in einem Fall klären, in dem der Hinflug nach Fuerteventura um zwei Tage verspätet war. Eine Mutter hatte für sich, ihren Ehemann und zwei weitere Reisende einen Pauschalreisevertrag mit Abflug am 27.05.2022 und Rückflug am 10.06.2022 zum Gesamtpreis von 4.682 Euro geschlossen. Das Landgericht Frankfurt bewertete die zweitägige Verzögerung als erheblichen Reisemangel und sprach den Reisenden für die ersten zwei Tage eine Entschädigung von 100 Prozent und für die restliche Reisezeit von 50 Prozent des Reisepreises zu, weil die Reise insgesamt nicht angetreten werden konnte. Mit diesem Urteil vom 22.05.2025 (Az. 2-24 S 2/24) änderte die 24. Zivilkammer das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts Frankfurt vom 14.11.2023 (Az. 30 C-3158/22 – 20) zugunsten der Reisenden ab.

Redaktionelle Leitsätze
- Bleibt nach einer erheblichen Flugverspätung ein verbindliches Angebot des Reiseveranstalters für eine Ersatzbeförderung aus, stellt dies eine vollständige Reisevereitelung dar, welche Schadensersatzansprüche wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit auslöst.
- Fordert ein Reiseveranstalter nach gescheiterten Beförderungsversuchen kommentarlos zur Gepäckabholung auf, ist dies aus objektiver Sicht als ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung zu bewerten, weshalb eine vorherige Mängelanzeige entbehrlich wird.
- Eine Mängelanzeige durch den Reisenden entfällt darüber hinaus grundsätzlich dann, wenn dem Reiseveranstalter eine rechtzeitige Behebung des Reisemangels auch im Fall einer ordnungsgemäßen Meldung gänzlich unmöglich wäre.
Ist eine Mängelanzeige bei Flugverspätung immer nötig?
Die Mängelanzeige ist grundsätzlich in § 651o Abs. 2 Nr. 2 BGB geregelt. Sie ist entbehrlich, wenn dem Reiseveranstalter eine Behebung des Mangels auch bei ordnungsgemäßer Anzeige nicht möglich gewesen wäre. Ebenso entfällt die Anzeigepflicht, wenn das Verhalten des Veranstalters als ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung zu werten ist.
Eine Mängelanzeige bedeutet im Reiserecht: Der Reisende muss den Veranstalter aktiv über den Mangel informieren und die Beseitigung verlangen, bevor er später Schadensersatz oder Minderung geltend machen kann. Das Gesetz verlangt dies grundsätzlich, um dem Veranstalter die Chance zur Nachbesserung zu geben. Die Ausnahme der ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung greift, wenn für einen objektiven Beobachter anhand des Verhaltens des Veranstalters klar erkennbar ist, dass dieser seine Leistung nicht mehr erbringen wird – unabhängig davon, was der Veranstalter innerlich beabsichtigt.
Kommentarlose Gepäckrückgabe als Beendigung der Reise
Nach dem zweiten gescheiterten Flugversuch am Abend des 28.05.2022 forderte der Reiseveranstalter die Reisenden kommentarlos zur Abholung ihres Gepäcks auf, ohne weitere Informationen zu geben. Das Landgericht Frankfurt sah darin aus objektiver Sicht eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung beziehungsweise die faktische Beendigung der Reise durch den Veranstalter. Eine Mängelanzeige war deshalb hinfällig.
Dies konnten die Kläger aus verständiger objektiver Sicht nur als ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung und damit die Beendigung der Reise seitens der Beklagten verstehen, sodass eine Mängelanzeige entbehrlich war. – so das Landgericht Frankfurt
Entbehrlichkeit auch bei der Anfangsverspätung
Auch für die ursprüngliche zweitägige Verspätung war keine Mängelanzeige nötig. Der Grund: Selbst bei ordnungsgemäßer Anzeige hätte der Veranstalter den Flug nicht rechtzeitig durchführen können, sodass eine Behebung des Mangels ohnehin ausgeschlossen war.
Praxis-Hinweis:
Viele Reisende glauben, sie müssten bei Flugausfällen zwingend die Hotline des Veranstalters anrufen oder eine offizielle E-Mail schreiben, um ihre Ansprüche zu wahren. Dieses Urteil zeigt: Die formelle Mängelanzeige ist entbehrlich, wenn der Veranstalter durch sein Verhalten (wie die kommentarlose Gepäckausgabe) die Reise faktisch beendet oder wenn eine pünktliche Durchführung ohnehin unmöglich ist. Wer in einer ähnlichen Situation am Flughafen steht, sollte das Verhalten des Personals genau dokumentieren.
Wann wird ein Hinflug zur Reisevereitelung?
Eine massive zeitliche Verschiebung des Hinflugs stellt einen erheblichen Reisemangel im Sinne des Reiserechts dar. Die Zurechnung von Verzögerungen, etwa durch Flughafendienstleister wie Fraport, erfolgt über § 278 BGB. Wird zudem keine rechtzeitige Ersatzbeförderung angeboten, kann dies zur vollständigen Vereitelung der gesamten Reise führen.
Das ist für Reisende wichtig zu wissen: Nach § 278 BGB haftet der Reiseveranstalter für alle Personen und Unternehmen, die er zur Erfüllung seiner Vertragspflichten einsetzt – also etwa die Airline, den Bustransfer oder eben den Flughafendienstleister. Der Veranstalter muss sich deren Versagen so zurechnen lassen, als wäre es sein eigenes. Er kann sich daher nicht damit herausreden, dass beispielsweise Fraport oder die Fluggesellschaft den Fehler verursacht habe.
Denn wenn durch den Flughafenbetreiber vertraglich geschuldete Tätigkeitsfunktionen für die Beförderungsverpflichtung des Luftfahrtunternehmens bzw. des Reiseveranstalters bereitgestellt werden, bedienen sie sich des Flughafenbetreibers […] als Erfüllungsgehilfen und haben deren Verschulden in gleichem Umfang zu vertreten wie ein eigenes Verschulden. – so das Gericht
Der Hinflug am 27.05.2022 fand nicht statt, weshalb die Reisenden zunächst in einem Hotel in Wiesbaden übernachten mussten und dafür 65 Euro für den Transport zahlten. Am folgenden Tag wurde ihnen eine neue Flugnummer mitgeteilt, die Abflugzeit mehrfach verschoben; gegen 19:00 Uhr brachte man sie per Bus zum Flugzeug, ein Boarding war jedoch nicht mehr möglich, das Gepäck wurde bereits wieder ausgeladen. Gegen 20:00 Uhr erfuhren die Reisenden, dass auch dieser Flug ausfällt, gegen 20:25 Uhr sollten sie ihre Koffer abholen, gegen 21:30 Uhr fuhren sie mit dem Taxi nach Hause. Erst am 29.05.2022 um 10:35 Uhr startete der Flug tatsächlich und landete gegen 14:00 Uhr auf Fuerteventura. Der Reiseveranstalter konnte im Prozess nicht nachweisen, den Reisenden ein verbindliches Angebot für eine Ersatzbeförderung übermittelt zu haben – er behauptete lediglich, sie hätten eine entsprechende SMS erhalten müssen. Das Landgericht Frankfurt hielt diese pauschale Behauptung für unzureichend: Allein aus dem Zugang einer ersten SMS mit der Verschiebung könne nicht geschlossen werden, dass auch eine zweite SMS mit dem neuen Termin zugegangen sei. Weil die Reisenden zweimal vergeblich zum Flughafen anreisten und ihr Gepäck zurückerhielten, wertete das Gericht die gesamte Reise als vereitelt.
Praxis-Hürde: Beweislast
Reiseveranstalter berufen sich bei Verspätungen oft darauf, den Reisenden per SMS oder E-Mail ein Alternativangebot gemacht zu haben. Vor Gericht müssen sie jedoch den Zugang und den konkreten Inhalt dieser Nachricht beweisen. Gelingt das nicht und die Reisenden mussten etwa mehrfach vergeblich zum Flughafen anreisen, werten Gerichte dies schnell als komplette Vereitelung der Reise – was deutlich höhere Entschädigungen zur Folge hat als eine bloße Teilminderung.
Wann werden Fluggastrechte angerechnet?
Anrechnungen von Ausgleichszahlungen erfolgen auf Basis von Art. 12 der Fluggastrechteverordnung. Solche Zahlungen mindern grundsätzlich den Anspruch auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.
Die EU-Fluggastrechteverordnung (Verordnung 261/2004) gewährt Flugpassagieren bei Annullierungen, großen Verspätungen oder Überbuchungen pauschale Ausgleichszahlungen von 250, 400 oder 600 Euro – gestaffelt nach Flugstrecke. Diese Ansprüche bestehen unabhängig vom reiserechtlichen Schadensersatz, werden aber aufeinander angerechnet, damit der Reisende nicht doppelt entschädigt wird.
Der Reiseveranstalter hatte vorprozessual bereits 1.200 Euro an die Reisenden gezahlt und berief sich im Verfahren auf die Anrechnung dieser Summe nach Art. 12 der Fluggastrechteverordnung. Die Reisenden hatten den Betrag jedoch bereits vor Einreichung der Klage von ihrer Gesamtforderung abgezogen. Das Landgericht Frankfurt stellte klar, dass seine Entscheidung nicht auf einer zusätzlichen Anrechnung beruhe, und verurteilte den Veranstalter zur Zahlung der verbleibenden Differenzbeträge von 1.305,60 Euro und 169,68 Euro an die beiden Reisenden.
Haben Sie bereits eine Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung erhalten (typischerweise 250 bis 600 Euro pro Person), müssen Sie diesen Betrag vorab von Ihrer Forderung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit abziehen. So sind die Kläger in diesem Fall vorgegangen und haben die 1.200 Euro bereits vor Klageeinreichung herausgerechnet. Das erhöht die Erfolgsaussichten, weil das Gericht die Forderung nicht selbst neu berechnen muss und Ihre Klageforderung glaubwürdiger wirkt.
Wann zahlt der Veranstalter Anwaltskosten?
Ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten ergibt sich aus § 280 Abs. 1 und § 249 BGB. Voraussetzung ist, dass die Einschaltung eines Rechtsanwalts als erforderliche und zweckdienliche Maßnahme der Rechtsverfolgung anzusehen ist.
Vorgerichtliche Anwaltskosten sind die Gebühren, die entstehen, bevor überhaupt eine Klage eingereicht wird – etwa für ein anwaltliches Aufforderungsschreiben an den Reiseveranstalter. Der Freistellungsanspruch bedeutet praktisch: Das Gericht verpflichtet den Veranstalter, die Rechnung des vom Reisenden beauftragten Anwalts zu bezahlen. Die Reisenden müssen diese Kosten also nicht selbst tragen, sofern die Einschaltung des Anwalts im konkreten Fall sinnvoll und notwendig war.
Das Landgericht Frankfurt verurteilte den Reiseveranstalter, die Reisenden von Honoraransprüchen ihres Rechtsanwalts in Höhe von 367,23 Euro freizustellen. Die vorgerichtlichen Kosten wertete die Kammer als notwendigen Teil des zu ersetzenden Schadens. Zusätzlich wurden dem Veranstalter die gesamten Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz auferlegt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, eine Revision wurde nicht zugelassen.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit hat eine wichtige praktische Konsequenz: Die Reisenden können das Geld aus dem Urteil sofort einfordern und gegebenenfalls per Gerichtsvollzieher durchsetzen, selbst wenn der Veranstalter theoretisch noch Rechtsmittel einlegen könnte. Dass keine Revision zugelassen wurde, bedeutet, dass der Rechtsweg zum Bundesgerichtshof in dieser Sache ausgeschlossen ist.
Was bedeutet das Urteil für Reisende?
Das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Az. 2-24 S 2/24) ist eine erstinstanzliche Berufungsentscheidung – sie bindet andere Gerichte nicht, zeigt aber, wie Zivilkammern bei massiven Startverzögerungen und fehlender Ersatzbeförderung argumentieren. Die Kernregeln sind auf vergleichbare Fälle übertragbar: Wird der Hinflug so stark verschoben, dass zweimaliges vergebliches Anreisen nötig ist, und bietet der Veranstalter keine nachweisbare Ersatzbeförderung an, kann die gesamte Reise als vereitelt gelten – mit Entschädigungen von bis zu 100 Prozent des Reisepreises. Auch die kommentarlose Gepäckrückgabe werten Gerichte als faktische Reisebeendigung, wodurch eine formelle Mängelanzeige entfällt.
Wer selbst von einer massiven Flugverspätung betroffen ist, sollte das Verhalten des Personals am Flughafen lückenlos dokumentieren: Wer sagte was? Wurden alternative Flüge schriftlich angeboten oder nur mündlich erwähnt? Jede vergebliche Anreise und jede Wartezeit stärkt die Position, dass die Reise komplett vereitelt wurde. Die Einschaltung eines Anwalts ist dabei finanziell risikoarm: Gerichte sprechen Reisenden bei berechtigten Forderungen regelmäßig die Erstattung der vorgerichtlichen und gerichtlichen Anwaltskosten durch den Veranstalter zu.
Flug verspätet oder Reise vereitelt? Ihre Entschädigung sichern
Die Voraussetzungen für eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit sind komplex und die Beweissituation am Flughafen ist oft entscheidend. Wir prüfen, ob Ihr Fall als Reisevereitelung zu werten ist und welche Ansprüche auf Schadensersatz sowie auf Freistellung von Anwaltskosten bestehen. Unsere Rechtsanwälte setzen Ihre Forderungen gegenüber dem Reiseveranstalter durch.
Experten-Kommentar
Die kommentarlose Rückgabe des Gepäcks am Schalter ist in der Praxis der absolute Joker für Reisende. Reiseveranstalter versuchen vor Gericht fast immer, sich mit einer angeblich fehlenden Mängelrüge aus der Affäre zu ziehen, doch ein solches nonverbales Verhalten des Bodenpersonals schneidet ihnen diesen Fluchtweg endgültig ab. In der anwaltlichen Praxis nutzen wir diese Momente, um die gegnerische Argumentation sofort im Keim zu ersticken.
Betroffene sollten in solchen Chaos-Szenarien am Flughafen sofort das Handy zücken und die Gepäckausgabe sowie die Anzeigetafeln filmen. Je lückenloser diese Beweise unmittelbar vor Ort gesichert werden, desto schneller knicken die Rechtsabteilungen der Reisekonzerne später ein. Ein kurzes Gedächtnisprotokoll noch am selben Tag erspart im späteren Verfahren langwierige Diskussionen um den genauen Ablauf.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Steht mir Schadensersatz für nutzlose Urlaubszeit zu, wenn ich einen Ersatzflug hatte?
Ja, auch bei einem späteren Ersatzflug kann Ihnen Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zustehen, wenn der Veranstalter kein verbindliches Alternativangebot nachweisen kann.
Entscheidend ist nicht allein, dass Sie am Ende doch noch geflogen sind, sondern ob die Reise für Sie zunächst praktisch vereitelt war. Wer zweimal vergeblich zum Flughafen anreisen musste und über Stunden oder Tage nicht befördert wurde, hat die gebuchte Urlaubszeit zunächst verloren. Nach § 651i Abs. 3 Nr. 7 BGB in Verbindung mit § 651n Abs. 2 BGB wird dieser immaterielle Schaden ersetzt, wenn ein erheblicher Reisemangel vorliegt. Kann der Veranstalter nicht beweisen, dass er Ihnen rechtzeitig einen konkreten Ersatzflug angeboten hat, wird das oft als vollständige Reisevereitelung behandelt.
Wichtig ist die Beweisfrage: Der Veranstalter muss Zugang und Inhalt eines verbindlichen Alternativangebots darlegen, bloße Behauptungen über eine SMS genügen dafür regelmäßig nicht. Haben Sie einen späteren Flug nur deshalb erreicht, weil Sie selbst immer wieder neu zum Flughafen fahren mussten, kann die Entschädigung sogar bis zu 100 Prozent des Reisepreises für die verlorenen Urlaubstage betragen.
Verliere ich meinen Anspruch, wenn ich den Mangel nicht sofort vor Ort meldete?
Nein, Sie verlieren Ihren Anspruch nicht automatisch. Die Mängelanzeige entfällt, wenn eine rechtzeitige Abhilfe ohnehin unmöglich war oder der Veranstalter die Reise objektiv erkennbar endgültig beendet hat.
§ 651o Abs. 2 Nr. 2 BGB verlangt eine Mängelanzeige grundsätzlich nur deshalb, damit der Veranstalter den Mangel noch beseitigen kann. Gibt es diese Möglichkeit nicht mehr, etwa weil der Flug bereits endgültig ausgefallen ist oder der Reisende nach gescheiterten Versuchen nur noch abgefertigt wird, fehlt der Zweck der Anzeige. Gleiches gilt, wenn das Verhalten des Veranstalters aus Sicht eines verständigen Beobachters als ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung erscheint, etwa bei einer kommentarlosen Gepäckrückgabe ohne weitere Hilfsangebote. Dann muss der Reisende nicht erst noch eine formelle Beschwerde nachreichen, um seinen Anspruch zu erhalten.
Wichtig ist die objektive Erkennbarkeit: Nicht jede Unhöflichkeit oder knappe Auskunft reicht aus, sondern nur ein Verhalten, das klar wie eine endgültige Leistungsablehnung wirkt. Wer die Situation am Flughafen, Uhrzeiten, Aussagen des Personals und die Gepäckausgabe genau dokumentiert, kann später besser belegen, dass eine Anzeige entbehrlich war.
Kann ich die Entschädigung fordern, wenn die Fluggesellschaft die Schuld auf den Flughafen schiebt?
Ja, der Reiseveranstalter haftet nach § 278 BGB für seine Erfüllungsgehilfen und kann Sie nicht an Airline oder Flughafen verweisen. Wenn die Fluggesellschaft, der Flughafenbetreiber oder ein beauftragter Dienstleister die Beförderung vereitelt oder verzögert, wird dieses Verschulden dem Veranstalter rechtlich zugerechnet.
Der Grund ist, dass Ihr Vertragspartner bei einer Pauschalreise der Reiseveranstalter ist und nicht die einzelne Airline oder der Flughafen. Er schuldet die vertraglich vereinbarte Beförderung und muss sich das Verhalten aller Personen zurechnen lassen, deren er sich zur Erfüllung dieser Pflicht bedient. Dazu zählen auch externe Unternehmen, die am Ablauf des Hinflugs beteiligt sind, etwa beim Boarding, beim Gepäck oder bei der Flugabfertigung. Deshalb können Sie Entschädigung wegen Reisemangels grundsätzlich direkt vom Veranstalter verlangen.
Anders ist es nur, wenn Sie keinen Pauschalreisevertrag, sondern lediglich einen einzelnen Flug direkt bei der Airline gebucht haben; dann gelten die Ansprüche nach dem Luftverkehrsrecht und nicht die Regeln des Pauschalreiserechts. Auch ein eigener Fehler des Reisenden kann Ansprüche mindern oder ausschließen.
Darf ich bereits erhaltene Ausgleichszahlungen der Fluggesellschaft von meiner Forderung abziehen?
Ja, Sie sollten bereits erhaltene EU-Fluggast-Ausgleichszahlungen vorab von Ihrer Forderung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit abziehen. Das verhindert eine Doppelentschädigung und macht Ihre Berechnung gegenüber dem Gericht nachvollziehbar.
Rechtlich folgt das aus Art. 12 der EU-Fluggastrechteverordnung (VO 261/2004). Danach können Ausgleichszahlungen der Airline auf andere Schadensersatzansprüche angerechnet werden, wenn es um denselben Schaden geht, also um die verlorene Urlaubszeit. Die pauschale Flugentschädigung von meist 250, 400 oder 600 Euro ist deshalb nicht zusätzlich in voller Höhe neben dem reiserechtlichen Schadensersatz zu verlangen. Wenn Sie den Betrag schon in der Forderung abziehen, vermeiden Sie Einwände des Reiseveranstalters und zeigen, dass Sie korrekt rechnen.
Wichtig ist die Abgrenzung: Die Anrechnung betrifft den Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, nicht automatisch jede andere reiserechtliche Position. Eine reine Reisepreisminderung oder erstattungsfähige Mehrkosten werden gesondert geprüft und dürfen nicht ohne Weiteres mit der Fluggastentschädigung verrechnet werden. Dokumentieren Sie daher genau, welchen Betrag Sie von welcher Anspruchsgrundlage abziehen.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
LG Frankfurt – Az.: 2-24 S 2/24 – Urteil vom 22.05.2025
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz




