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Entschädigung wegen infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen

OVG Lüneburg – Az.: 13 OB 385/21 – Beschluss vom 27.10.2021

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg – 7. Kammer – vom 23. August 2021 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Rechtsstreit an das Landgericht Hannover verwiesen wird.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die weitere Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Die gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG und §§ 146 Abs. 1, 147 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtswegbeschwerde des Klägers gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 23. August 2021 bleibt mangels Begründetheit ohne Erfolg (1.); der Rechtsstreit ist allerdings nicht an das Amtsgericht Hildesheim, sondern an das Landgericht Hannover zu verweisen (2.).

1. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG für das Begehren des Klägers, das auf Verurteilung des Beklagten auf Zahlung von 800 EUR als Entschädigung für einen aufgrund eines infektionsschutzrechtlichen Veranstaltungsverbots erlittenen Verdienstausfall nebst Prozesszinsen gerichtet ist (vgl. Klageschrift v. 28.5.2021, Bl. 2 f. der GA), den Verwaltungsrechtsweg nicht für eröffnet erachtet, sondern nach § 13 GVG den ordentlichen Rechtsweg zu den Zivilgerichten als gegeben angesehen.

Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen auf Seiten 2 bis 5 des angefochtenen Beschlusses Bezug und macht sie sich zu Eigen. Das Beschwerdevorbringen des Klägers, mit dem dieser stattdessen die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges zu begründen versucht, greift nicht durch und rechtfertigt daher keine andere Entscheidung.

a) Soweit der Kläger betont, die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO könne hier jedenfalls in formeller Hinsicht (aufgrund der gewählten Handlungsform) damit begründet werden, dass im Rahmen des Anfechtungsanteils einer Verpflichtungsklage (Versagungsgegenklage, § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO) oder im Wege der Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO) die Aufhebung eines Verwaltungsakts begehrt werde, der hier in dem Schreiben des Landkreises Friesland vom 29. April 2021 (Bl. 56 ff. der GA) liege, welcher einen Ablehnungsbescheid darstelle, führt dies im vorliegenden Fall nicht weiter. Diese auch im in einem Parallelverfahren ergangenen Senatsbeschluss vom 3. September 2021 – 13 OB 321/ 21 – (juris Rn. 4 ff.) thematisierte Frage stellt sich im vorliegenden Fall nicht. Denn unabhängig davon, ob das (wenn auch nur ausgangs) als „Bescheid“ bezeichnete und mit einem mit „Rechtsweg“ überschriebenen rechtsbehelfsbelehrungsartigen Hinweis versehene Schreiben des Landkreises Friesland vom 29. April 2021 einen Ansprüche des Klägers „aberkennenden“ Verwaltungsakt (vgl. zu einer solchen Wirkung Senatsbeschl. v. 3.9.2021, a.a.O., Rn. 6) enthalten sollte, ist ein (auch) auf Aufhebung dieses etwaigen Verwaltungsakts gerichteter Klageantrag nicht gestellt worden (vgl. Seiten 1 f. der Klageschrift v. 28.5.2021 auf Bl. 2 f. der GA, die lediglich ein auf Zahlung gerichtetes Leistungsbegehren gegen das beklagte Land Niedersachsen enthält), so dass er auch nicht Gegenstand des eingelegten Rechtsbehelfs und dessen Verweisung ist. Eine Verpflichtungsklage oder Anfechtungsklage hat der anwaltlich vertretene Kläger schlichtweg nicht erhoben.

b) Bei sodann gebotener materieller Betrachtungsweise ist für keine Anspruchsgrundlage, auf welche der Kläger sein Leistungsbegehren stützt und welche bei der nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG gebotenen Prüfung „unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten“ ernsthaft in Betracht zu ziehen ist, der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 3. September 2021 – 13 OB 321/21 – (juris Rn. 9 ff.), in welchem er dezidiert ausgeführt hat, dass für eine (auch dem Kläger des vorliegenden Rechtsstreits vorschwebende) analoge Anwendung der punktuellen Spezialentschädigungsregelung des § 56 Abs. 1 IfSG und im Gefolge für die aufdrängende Rechtswegzuweisung an die Verwaltungsgerichte nach § 68 Abs. 1 IfSG offensichtlich kein Raum sei, dass für Ansprüche nach einer aus verfassungsrechtlich-gleichheitsrechtlichen Gründen etwaig zu schaffenden zusätzlichen materiellen Anspruchsgrundlage der Gesetzgeber auch über eine zugehörige Rechtswegzuweisung erst initial befinden müsse und dass sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche nach anderen, bereits existenten Anspruchsgrundlagen – darunter ein allgemeiner Schadensausgleichsanspruch herangezogener Nichtstörer nach § 80 Abs. 1 Satz 1 NPOG, ein Aufopferungsanspruch (§§ 74, 75 der Einleitung zum PrALR) sowie ein Amtshaftungsanspruch nach § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG – vor die ordentlichen Gerichte gehörten. Das insoweit in Auseinandersetzung mit dem Senatsbeschluss vom 3. September 2021 (a.a.O.) angeführte Beschwerdevorbringen des Klägers gibt dem Senat keine Veranlassung, von der in dem genannten Beschluss gebildeten Rechtsauffassung abzuweichen.

Entschädigung wegen infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen
(Symbolfoto: Von RomanR/Shutterstock.com)

aa) Das gilt vor allem, soweit der Kläger maßgeblich auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 28. Juni 2021 – 4 K 414/21.DA -, Bl. 170 ff. der GA, verweist, mit dem die Frage einer entsprechenden Anwendung des § 56 Abs. 1 IfSG für offen erachtet und entgegen der Judikatur des OVG Berlin-Brandenburg (vgl. Beschl. v. 6.5.2021 – OVG 1 L 16/21 -, juris), der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. Senatsbeschl. v. 3.9.2021, a.a.O., Rn. 22), die Rechtswegzuweisung für Ansprüche nach § 56 IfSG an die Verwaltungsgerichte aus § 68 Abs. 1 IfSG auch in solchen Verfahren für einschlägig erachtet worden ist, in denen die materielle Frage der rechtlichen Zulässigkeit einer solchen Analogie erst geklärt werden solle. Der Senat hält bei nochmaliger Würdigung des gesamten Vorbringens der Beschwerde an seiner im Beschluss vom 3. September 2021 (a.a.O., Rn. 15 ff.) gefundenen Auffassung fest, dass eine solche Analogie offensichtlich ausscheidet und dass die Rechtswegzuweisungsbestimmungen auch nicht planwidrig lückenhaft wären.

bb) Soweit das Verwaltungsgericht Darmstadt in der zitierten Entscheidung vom 28. Juni 2021 (a.a.O.) – wie der Kläger auch – betont hat, auch Schadensausgleichsansprüche wegen einer Heranziehung als Nichtstörer nach § 64 HSOG (entspricht § 80 Abs. Satz 1 NPOG) sowie Aufopferungsansprüche gehörten kraft der Zusammenhangsregel des § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG vor die Verwaltungsgerichte, trägt dies für Niedersachsen nichts aus. Es mangelt, wie ausgeführt, an der Existenz eines „Ankers“ in Gestalt eines Anspruchs entsprechend § 56 Abs. 1 IfSG, dessen Durchsetzung vor den Verwaltungsgerichten zu verfolgen wäre. Somit muss es bei dem Befund verbleiben, dass für die genannten Ansprüche nach § 40 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. VwGO und § 86 Halbsatz 1 NPOG allein der ordentliche Rechtsweg gegeben ist. Für Amtshaftungsansprüche, von deren Geltendmachung der Kläger ausweislich der Ausführungen auf Seite 5 der Beschwerdeschrift vom 1. September 2021 (Bl. 163 der GA) bislang keinen Abstand genommen hat und die gemäß Art. 34 Satz 3 GG, § 40 Abs. 2 Satz 1, 3. Alt. VwGO zwingend vor die ordentlichen Gerichte (Landgerichte, vgl. § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG) gehören, gilt die Zusammenhangsregel gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG ohnehin nicht.

2. Allerdings ist der Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 23. August 2021 anlässlich der Rechtswegbeschwerde des Klägers von Amts wegen dahin zu ändern (vgl. zu einer solchen Konstellation BSG, Beschl. v. 18.3.2014 – B 8 SF 2/13 R -, juris Tenor und Rn. 12; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 13.5.2008 – L 16 B 3/08 SF -, juris Tenor und Rn. 47 f.), dass der Rechtsstreit nicht an das Amtsgericht Hildesheim, sondern an das Landgericht Hannover verwiesen wird.

a) Die ausschließliche sachliche Zuständigkeit der Landgerichte folgt unabhängig davon, dass die begehrte Entschädigung bezogen auf die Hauptforderung lediglich 800 EUR beträgt, bereits aus dem auch weiterverfolgten Amtshaftungsbegehren (vgl. § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG). Auf § 71 Abs. 3 GVG kommt es nicht an.

b) Das Landgericht Hannover ist örtlich gemäß § 18 ZPO (Gerichtsstand des Fiskus) zuständig, weil das beklagte Land Niedersachsen gemäß Abschnitt IV Unterabschnitt A Nr. 1 in Verbindung mit Abschnitt II des Gemeinsamen Runderlasses der Staatskanzlei und sämtlicher Ministerien „Vertretung des Landes Niedersachsen“ vom 12. Juli 2012 (Nds. MBl. S. 578), zuletzt geändert am 3. Juni 2021 (Nds. MBl. S. 1020), in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 4.22 des Beschlusses der Landesregierung „Geschäftsverteilung der Niedersächsischen Landesregierung“ vom 17. Juli 2012 (Nds. MBl. S. 610), zuletzt geändert am 23. Februar 2021 (Nds. MBl. S. 516), vor den ordentlichen Gerichten durch das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung als oberster Landesbehörde vertreten wird, welches seinen Sitz im Bezirk des Landgerichts Hannover hat. Eine Vertretung des Landes Niedersachsen durch das im Bezirk des Landgerichts Hildesheim ansässige Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (LS), welches das beklagte Land Niedersachsen kraft seines Aufgabenbereichs nur in Streitigkeiten auf Entschädigung nach dem IfSG vertritt (vgl. Abschnitt IV Unterabschnitt B Nr. 9. des Gemeinsamen Runderlasses der Staatskanzlei und sämtlicher Ministerien v. 12.7.2012, a.a.O., in Verbindung mit Abschnitt V Nr. 2 lit. b) Satz 1 dieses Gem. RdErl., der die Vertretung u.a. vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit regelt), dürfte hingegen im vorliegenden Rechtsstreit, der nach dem oben Ausgeführten allenfalls Ansprüche anlässlich von Maßnahmen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes, nicht aber Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz (inbes. aus §§ 56, 65 IfSG) betrifft, nicht in Betracht kommen.

II. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die von § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG nicht erfasst werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.10.1993 – BVerwG 1 DB 34.92 -, juris Rn. 18), folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

III. Ein Streitwert ist nicht festzusetzen. Für die Höhe der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens gilt der streitwertunabhängige Kostentatbestand in Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG – Kostenverzeichnis -.

IV. Gründe für die Zulassung der weiteren Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG liegen nicht vor.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG).

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