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Entschädigungsanspruch § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB – fiktiver Abrechnung – keine Umsatzsteuer

Wurzelstreit in Ludwigshafen: Eine Eiche entzweit Nachbarn und führt zu Gerichtsentscheid. Risse in der Garagenwand durch wuchernde Wurzeln sorgen für Ärger. Das Gericht spricht dem Geschädigten Entschädigung zu, weist aber weitere Ansprüche zurück.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Die Angelegenheit betrifft Ansprüche auf Beseitigung von Überwuchs eines Baumes sowie Schadensersatzforderungen aufgrund von durch diesen Überwuchs verursachten Schäden.
  • Die Kläger und Beklagten sind Grundstücksnachbarn, wobei die Eiche auf dem Grundstück der Beklagten überwuchert hat und Schäden an der Garage der Kläger verursacht hat.
  • Der Streit dreht sich um die Frage des Eigentums am Grundstück und die Auswirkungen des Überwuchses auf das Eigentum der Kläger.
  • Die Kläger möchten sowohl die Sanierungskosten für die beschädigte Garage erstattet bekommen als auch den Überhang des Baumes beseitigt sehen.
  • Das Gericht erkannte teilweise die Ansprüche der Kläger an, indem es die Beklagten zur Zahlung eines Teils der Sanierungskosten verurteilte.
  • Die Entscheidung basierte auf der Feststellung, dass der Baum keine besonderen Schutzstatus als Naturdenkmal genießt und die Maßnahmen zur Beseitigung des Überhangs keine unzulässigen Eingriffe darstellen.
  • Der Rückschnitt und die Wurzelbeseitigung wären nach dem Gutachten des Sachverständigen unproblematisch für die Eiche.
  • Das Urteil hat zur Folge, dass die Beklagten die angeordneten Zahlungen leisten müssen, während ein weitergehender Anspruch der Kläger abgewiesen wurde.
  • Die Kosten des Verfahrens wurden zwischen den Parteien aufgeteilt, wobei der Kläger zu 1) einen größeren Anteil zu tragen hat.
  • Das Urteil kann vorläufig vollstreckt werden, was bedeutet, dass die Kläger bereits erste Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen können.

Hundeangriff auf Radfahrer: Rechtliche Grundlagen und Schadensersatzansprüche

In der heutigen Gesellschaft spielt das Fahrradfahren eine zunehmend wichtige Rolle, sowohl als umweltfreundliches Fortbewegungsmittel als auch als Freizeitaktivität. Doch gerade im Straßenverkehr kommt es häufig zu gefährlichen Situationen, insbesondere wenn Hunde unangeleint herumlaufen. Ein Hundeangriff auf Radfahrer kann ernste Verletzungen verursachen und wirft dabei essentielle Fragen zur Verantwortung des Hundehalters und den möglichen Schadensersatzansprüchen auf. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet unter anderem die Hundehalterhaftung, die den Tiereigentümer zur Verantwortung zieht, wenn sein Hund einen Verkehrsunfall mit einem Radfahrer verursacht.

Der § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB stellt in solchen Fällen die Grundlage für die Entschädigungsansprüche dar und beschäftigt sich mit der fiktiven Abrechnung von Schäden. Wenn ein Fahrradfahrer durch einen Hund verletzt wird, gilt es nicht nur, die Haftungsfragen bei Hundebissen zu klären, sondern auch den korrekten Umgang mit Schadensmeldungen und die rechtlichen Schritte, die nach einem solchen Unfall unternommen werden sollten. Im Folgenden wird ein konkreter Fall beleuchtet, um die verschiedenen rechtlichen Aspekte zu analysieren und aufzuzeigen, welche Rechte Fahrradfahrer im Falle eines Hundeunfalls haben.

Der Fall vor Gericht


Wurzelschäden an Garage: Gericht spricht Nachbarn Entschädigung zu

Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch bei Wurzelschäden
Ein Gericht entschied, dass ein Eigentümer für Schäden an der Garagenwand seines Nachbarn durch Baumwurzeln entschädigt werden muss, aber keine Umsatzsteuer erhält, da sie bei der fiktiven Abrechnung nicht angefallen ist. (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Eine Eiche auf dem Grundstück der Beklagten sorgte für Ärger zwischen Nachbarn in Ludwigshafen. Die Wurzeln des Baumes wuchsen auf das Nachbargrundstück und verursachten Risse in der Garagenwand der Kläger. Das Oberlandesgericht Zweibrücken entschied nun über die Entschädigungsansprüche.

Sachverhalt und Klage

Der Kläger bewohnt ein Grundstück in unmittelbarer Nachbarschaft zu den Beklagten. Auf deren Grundstück steht eine Eiche, deren Äste und Wurzeln auf das Grundstück des Klägers ragen. Die Wurzeln drückten gegen die Garagenwand des Klägers und verursachten Risse.

Daraufhin verklagte der Kläger seine Nachbarn auf Schadensersatz in Höhe von 9.044 Euro für die Sanierung der Garagenwand. Zudem forderte er einen umfangreichen Rückschnitt der Äste.

Entscheidung des Gerichts

Das Gericht gab der Klage teilweise statt. Es sprach dem Kläger eine Entschädigung von 7.600 Euro netto für die Sanierung der Garagenwand zu. Begründet wurde dies mit dem nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB.

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Kläger die Wurzeleinwirkungen nicht verhindern konnte. Ihm sei der Schaden erst bekannt geworden, als die Risse bereits entstanden waren. Zudem hätten die Beklagten fälschlicherweise ein Schild „Naturdenkmal“ an der Eiche angebracht, obwohl dies nicht den Tatsachen entsprach.

Ablehnung weiterer Ansprüche

Die geforderte Mehrwertsteuer in Höhe von 1.444 Euro wurde dem Kläger nicht zugesprochen. Das Gericht argumentierte, dass bei einer fiktiven Abrechnung der Sanierungskosten die Umsatzsteuer nicht zu erstatten sei, da sie noch nicht angefallen sei.

Der Antrag auf Rückschnitt der Äste wurde abgelehnt. Das Gericht sah diesen Anspruch als verjährt an, da die Äste schon seit Jahrzehnten auf das Nachbargrundstück ragten.

Rechtliche Grundlagen

Das Urteil stützt sich auf den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB. Dieser sieht vor, dass ein Grundstückseigentümer Einwirkungen vom Nachbargrundstück dulden muss, wenn diese ortsüblich sind und nicht verhindert werden können. Er kann dann aber einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen.

Das Gericht betonte, dass dieser Anspruch nach den Grundsätzen der Enteignungsentschädigung zu bemessen sei. Er solle die eingetretene Vermögenseinbuße ausgleichen, gehe aber nicht darüber hinaus.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil verdeutlicht die Abgrenzung zwischen Schadensersatz und nachbarrechtlichem Ausgleichsanspruch bei Wurzelschäden. Während die Nettosanierungskosten zu erstatten sind, gilt dies nicht für die Mehrwertsteuer bei fiktiver Abrechnung. Der Anspruch auf Astbeseitigung kann verjähren, nicht aber der Ausgleichsanspruch für Wurzelschäden. Dies betont die Bedeutung zeitnaher Geltendmachung von Beseitigungsansprüchen im Nachbarrecht.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Hausbesitzer*in mit Bäumen in der Nachbarschaft hat dieses Urteil wichtige Auswirkungen auf Ihre Rechte bei Wurzelschäden. Sie können Entschädigung für Reparaturkosten fordern, wenn Wurzeln Ihres Nachbarn Schäden verursachen. Allerdings bekommen Sie bei einer fiktiven Abrechnung nur die Netto-Kosten erstattet, nicht die Mehrwertsteuer. Beachten Sie auch: Ansprüche auf Astbeseitigung können verjähren, wenn Sie zu lange warten. Dokumentieren Sie daher Schäden frühzeitig und kommunizieren Sie zeitnah mit Ihrem Nachbarn, um Ihre Rechte zu wahren.


Weiterführende Informationen

Die Wurzeln Ihres Baumes wachsen in den Garten Ihres Nachbarn? Schäden am Nachbargrundstück sind ärgerlich, doch wer trägt die Kosten? Häufig gestellte Fragen zum Nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch bei Wurzelschäden beantworten wir im Folgenden ausführlich und verständlich.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)


 

Wann habe ich Anspruch auf Entschädigung für Wurzelschäden vom Nachbargrundstück?

Sie haben Anspruch auf Entschädigung für Wurzelschäden vom Nachbargrundstück, wenn die Voraussetzungen des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB erfüllt sind. Der Anspruch entsteht, wenn Sie die Einwirkungen durch die Wurzeln dulden müssen und dadurch eine wesentliche Beeinträchtigung der ortsüblichen Benutzung Ihres Grundstücks oder dessen Ertrags über das zumutbare Maß hinaus entsteht.

Voraussetzungen für den Entschädigungsanspruch

  1. Ortsüblichkeit der Benutzung: Die Nutzung des Nachbargrundstücks, von dem die Wurzeln ausgehen, muss ortsüblich sein. Stellen Sie sich vor, in einem Wohngebiet wächst ein Baum im Garten Ihres Nachbarn – das wäre in der Regel ortsüblich.
  2. Unvermeidbarkeit der Einwirkungen: Die Wurzeleinwirkungen müssen trotz wirtschaftlich zumutbarer Maßnahmen nicht zu verhindern sein. Wenn Ihr Nachbar beispielsweise alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen hat, um Wurzelschäden zu vermeiden, könnte diese Bedingung erfüllt sein.
  3. Wesentliche Beeinträchtigung: Die Wurzeln müssen Ihr Grundstück wesentlich beeinträchtigen. Dies wäre der Fall, wenn etwa Ihr Pflaster angehoben oder Ihre Hauswand beschädigt wird.
  4. Überschreitung der Zumutbarkeitsgrenze: Die Beeinträchtigung muss über das zumutbare Maß hinausgehen. Wenn die Wurzeln beispielsweise erhebliche Schäden an Ihrem Haus verursachen, könnte diese Grenze überschritten sein.

Zeitpunkt der Anspruchsentstehung

Der Anspruch entsteht in dem Moment, in dem Sie von dem Schaden Kenntnis erlangen oder hätten erlangen müssen. Wenn Sie also bemerken, dass Wurzeln Ihr Pflaster anheben, beginnt ab diesem Zeitpunkt die Frist für die Geltendmachung Ihres Anspruchs.

Besonderheiten bei der Abrechnung

Bei der Berechnung der Entschädigung ist zu beachten, dass Sie nur die tatsächlich entstandenen Kosten geltend machen können. Eine fiktive Abrechnung, bei der Sie Kosten für noch nicht durchgeführte Reparaturen ansetzen, ist nicht zulässig. Zudem können Sie keine Umsatzsteuer in die Entschädigung einbeziehen, wenn Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind oder die Reparatur noch nicht durchgeführt wurde.

Durchsetzung des Anspruchs

Um Ihren Anspruch durchzusetzen, sollten Sie zunächst das Gespräch mit Ihrem Nachbarn suchen. Dokumentieren Sie den Schaden sorgfältig, etwa durch Fotos und Kostenvoranschläge. Wenn eine einvernehmliche Lösung nicht möglich ist, können Sie den Anspruch gerichtlich geltend machen.


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Wie wird die Höhe der Entschädigung für Wurzelschäden berechnet?

Die Berechnung der Entschädigungshöhe für Wurzelschäden orientiert sich am Prinzip des angemessenen Wertausgleichs. Anders als beim Schadensersatz geht es nicht darum, den Geschädigten so zu stellen, als wäre der Schaden nie eingetreten. Stattdessen soll ein fairer Ausgleich für die erlittene Einbuße gewährt werden.

Berücksichtigte Kosten

Bei der Berechnung werden folgende Faktoren einbezogen:

  • Reparaturkosten: Die Kosten für die Beseitigung der Wurzelschäden und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands bilden die Grundlage der Entschädigung.
  • Wertminderung: Sollte durch die Wurzelschäden eine dauerhafte Wertminderung des Grundstücks oder Gebäudes eintreten, wird diese ebenfalls berücksichtigt.
  • Folgekosten: Unmittelbar mit dem Schaden zusammenhängende Kosten, wie etwa für notwendige Gutachten oder vorübergehende Sicherungsmaßnahmen, fließen in die Berechnung ein.

Besonderheiten bei der Berechnung

Bei einer fiktiven Abrechnung wird keine Umsatzsteuer erstattet. Dies liegt daran, dass die Entschädigung den tatsächlich entstandenen Vermögensnachteil ausgleichen soll. Wenn Sie die Reparatur nicht durchführen lassen, entsteht Ihnen auch kein Nachteil durch die Umsatzsteuer.

Unterschied zum Schadensersatz

Im Gegensatz zum Schadensersatz zielt die Entschädigung nicht auf eine vollständige Wiederherstellung des vorherigen Zustands ab. Stattdessen wird ein angemessener Ausgleich angestrebt, der die Interessen beider Parteien berücksichtigt. Dies bedeutet, dass die Entschädigung in der Regel niedriger ausfällt als ein möglicher Schadensersatzanspruch.

Rechtliche Grundlage

Die Berechnung der Entschädigung für Wurzelschäden basiert auf § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB. Dieser Paragraph regelt den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch und bildet die Grundlage für die Entschädigung bei Einwirkungen, die nicht verhindert werden können.

Wenn Sie von Wurzelschäden betroffen sind, ist es ratsam, den Schaden genau zu dokumentieren und ein Sachverständigengutachten einzuholen. Dies hilft Ihnen, die Höhe der Entschädigung angemessen zu begründen und durchzusetzen.


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Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich gegen überhängende Äste vom Nachbargrundstück?

Bei überhängenden Ästen vom Nachbargrundstück haben Sie als betroffener Grundstückseigentümer mehrere rechtliche Möglichkeiten:

Selbsthilferecht nach § 910 BGB

Sie dürfen überhängende Äste selbst abschneiden, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die Äste beeinträchtigen die Nutzung Ihres Grundstücks.
  2. Sie haben Ihrem Nachbarn eine angemessene Frist zur Beseitigung gesetzt, die dieser verstreichen ließ.

Dieses Selbsthilferecht besteht auch dann, wenn durch das Abschneiden der Äste das Absterben des Baumes oder der Verlust seiner Standfestigkeit droht. Beachten Sie jedoch mögliche naturschutzrechtliche Einschränkungen, etwa durch kommunale Baumschutzsatzungen.

Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB

Alternativ können Sie von Ihrem Nachbarn die Beseitigung der überhängenden Äste verlangen. Dieser Anspruch verjährt allerdings nach drei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie von der Beeinträchtigung Kenntnis erlangt haben.

Duldungspflicht bei geringfügigen Beeinträchtigungen

Beachten Sie, dass Sie geringfügige Beeinträchtigungen durch überhängende Äste möglicherweise dulden müssen. Dies gilt insbesondere, wenn:

  • nur wenige dünne Zweige herüberragen
  • kein nennenswerter Schattenwurf entsteht
  • der Laubfall im ortsüblichen Rahmen bleibt

Vorgehen bei Streitigkeiten

Wenn Sie rechtliche Schritte in Erwägung ziehen, dokumentieren Sie zunächst die Beeinträchtigung durch Fotos oder Zeugenaussagen. Setzen Sie Ihrem Nachbarn dann eine angemessene Frist zur Beseitigung der Äste, idealerweise schriftlich. Reagiert er nicht, können Sie entweder selbst tätig werden oder den Rechtsweg beschreiten.

Wichtig: Bevor Sie Äste abschneiden, prüfen Sie unbedingt, ob örtliche Baumschutzsatzungen oder Naturschutzbestimmungen dem entgegenstehen. Bei wertvollen oder geschützten Bäumen kann eine behördliche Genehmigung erforderlich sein.


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Welche Bedeutung hat der Status eines Baumes als Naturdenkmal für Nachbarschaftskonflikte?

Der Status eines Baumes als Naturdenkmal hat erhebliche Auswirkungen auf Nachbarschaftskonflikte und schränkt die Handlungsmöglichkeiten der beteiligten Parteien deutlich ein.

Rechtliche Konsequenzen des Naturdenkmal-Status

Ein als Naturdenkmal ausgewiesener Baum genießt besonderen gesetzlichen Schutz. Dies bedeutet, dass jegliche Maßnahmen, die den Baum beeinträchtigen könnten, grundsätzlich verboten sind. Wenn Sie einen solchen Baum auf Ihrem Grundstück haben, dürfen Sie ihn weder fällen noch beschneiden, ohne zuvor eine Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde einzuholen.

Auswirkungen auf Entschädigungs- und Beseitigungsansprüche

Der Naturdenkmal-Status eines Baumes hat direkte Folgen für mögliche Ansprüche in Nachbarschaftskonflikten:

  1. Beseitigungsansprüche: Wenn Ihr Nachbar einen als Naturdenkmal geschützten Baum besitzt, der auf Ihr Grundstück überragt, können Sie in der Regel keinen Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB geltend machen. Der gesetzliche Schutz des Naturdenkmals hat hier Vorrang.
  2. Entschädigungsansprüche: In solchen Fällen kann jedoch ein Anspruch auf angemessenen Ausgleich nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB in Betracht kommen. Dieser Anspruch soll Sie für die Duldung der Beeinträchtigungen entschädigen, die von dem geschützten Baum ausgehen.

Umgang mit falschen Angaben des Nachbarn

Wenn Ihr Nachbar fälschlicherweise behauptet, sein Baum sei ein Naturdenkmal, hat dies rechtliche Konsequenzen:

  1. Überprüfung des Status: Sie haben das Recht, den tatsächlichen Status des Baumes bei der zuständigen Naturschutzbehörde zu erfragen. Naturdenkmäler sind offiziell ausgewiesen und registriert.
  2. Rechtliche Schritte: Stellt sich heraus, dass der Baum kein Naturdenkmal ist, können Sie Ihre Ansprüche wie bei einem gewöhnlichen Baum geltend machen. Die falsche Behauptung Ihres Nachbarn ändert nichts an der rechtlichen Situation.
  3. Schadensersatz: In bestimmten Fällen könnten Sie sogar Schadensersatzansprüche gegen Ihren Nachbarn geltend machen, wenn Sie durch seine Falschaussage einen Schaden erlitten haben.

Besonderheiten bei der Abrechnung von Entschädigungsansprüchen

Bei der Berechnung von Entschädigungsansprüchen nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB im Zusammenhang mit Naturdenkmälern gelten einige Besonderheiten:

  1. Fiktive Abrechnung: Die Entschädigung wird oft auf Basis einer fiktiven Abrechnung ermittelt. Das bedeutet, es werden die hypothetischen Kosten für Maßnahmen zur Beseitigung oder Minderung der Beeinträchtigung berechnet, auch wenn diese Maßnahmen aufgrund des Naturdenkmal-Status nicht durchgeführt werden können.
  2. Keine Umsatzsteuer: Bei der fiktiven Abrechnung wird keine Umsatzsteuer berücksichtigt, da es sich um einen reinen Ausgleichsanspruch handelt und keine tatsächliche Leistung erbracht wird.

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Wie kann ich Schäden durch Wurzeln oder Äste von Nachbarbäumen vorbeugen?

Um Schäden durch Wurzeln oder Äste von Nachbarbäumen vorzubeugen, können Sie mehrere präventive Maßnahmen ergreifen:

Regelmäßige Kontrollen durchführen

Führen Sie regelmäßige Inspektionen Ihres Grundstücks durch, insbesondere in Grenznähe. Achten Sie dabei auf Anzeichen von Wurzelwachstum oder überhängende Äste. Je früher Sie potenzielle Probleme erkennen, desto einfacher können Sie diese beheben.

Bauliche Maßnahmen ergreifen

Wenn Sie neue Strukturen in der Nähe der Grundstücksgrenze planen, berücksichtigen Sie mögliche Wurzeleinwirkungen. Verwenden Sie Wurzelbarrieren oder spezielle Fundamente, die Wurzeln abhalten können. Bei bestehenden Strukturen können Sie nachträglich Wurzelbarrieren installieren, um weiteres Eindringen zu verhindern.

Frühzeitige Kommunikation mit dem Nachbarn

Sprechen Sie frühzeitig mit Ihrem Nachbarn über potenzielle Probleme durch Bäume oder Pflanzen an der Grundstücksgrenze. Oft lassen sich Lösungen finden, bevor Schäden entstehen. Schlagen Sie gemeinsame Maßnahmen vor, wie regelmäßigen Baumschnitt oder die Installation von Wurzelbarrieren.

Dokumentation von Zustand und Veränderungen

Dokumentieren Sie regelmäßig den Zustand Ihres Grundstücks, insbesondere in Grenznähe. Machen Sie Fotos und notieren Sie Beobachtungen. Diese Dokumentation kann später wichtig sein, falls es doch zu Schäden kommt und Sie Ansprüche geltend machen müssen.

Rechtliche Möglichkeiten nutzen

Gemäß § 910 BGB haben Sie das Recht, überhängende Äste und eingedrungene Wurzeln selbst zu entfernen, wenn diese die Nutzung Ihres Grundstücks beeinträchtigen. Beachten Sie dabei jedoch die gesetzlichen Fristen und Einschränkungen. In manchen Fällen müssen Sie dem Nachbarn zunächst eine angemessene Frist zur Beseitigung setzen.

Fachliche Beratung einholen

Bei Unsicherheiten bezüglich der Auswirkungen von Nachbarbäumen auf Ihr Grundstück kann die Konsultation eines Baumsachverständigen sinnvoll sein. Dieser kann potenzielle Risiken einschätzen und geeignete Präventionsmaßnahmen empfehlen.

Durch diese vorbeugenden Maßnahmen können Sie das Risiko von Schäden durch Wurzeln oder Äste von Nachbarbäumen erheblich reduzieren und gleichzeitig ein gutes nachbarschaftliches Verhältnis bewahren.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Enteignungsentschädigung: Dies bezeichnet den Ausgleich, den ein Eigentümer erhält, wenn er durch gesetzliche Maßnahmen in seinen Eigentumsrechten eingeschränkt wird. Hier wird der Ausgleichsanspruch so bemessen, dass er die eingetretene Vermögenseinbuße des Eigentümers ausgleicht, aber nichts darüber hinaus geht. Es handelt sich hierbei nicht um klassischen Schadensersatz, sondern um eine Kompensation für die erlittene Einwirkung, die geduldet werden musste.
  • Fiktive Abrechnung: Diese Begrifflichkeit wird verwendet, wenn Schadenskosten kalkuliert werden, ohne dass die tatsächliche Reparatur stattfindet. Zum Beispiel, wenn man kalkuliert, wie viel eine Reparatur kosten würde, um dann diese Summe als Entschädigung zu erhalten. Bei der fiktiven Abrechnung werden die Kosten netto, also ohne Mehrwertsteuer, erstattet, da die Steuer erst bei tatsächlichem Anfall ausgeglichen wird.
  • Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch: Dieser Anspruch erlaubt es einem Grundstückseigentümer, eine Entschädigung zu verlangen, wenn er bestimmte Einwirkungen vom Nachbargrundstück dulden muss, die ortsüblich sind und die er nicht verhindern kann. Dieser Anspruch ist darauf gerichtet, dass der Eigentümer für die Nachteile, die ihm durch die geduldeten Einwirkungen entstehen, eine finanzielle Kompensation erhält.
  • Verjährung: Verjährung beschreibt den Zeitraum, nach dessen Ablauf bestimmte Rechte oder Ansprüche nicht mehr durchgesetzt werden können. Im Kontext des Textes bedeutet dies, dass Ansprüche auf Rückschnitt der Äste verjähren können, wenn sie zu lange ungenutzt bleiben. Es ist wichtig, Ansprüche zeitnah geltend zu machen, um nicht das Recht auf deren Durchsetzung zu verlieren.
  • Verkehrssicherungspflicht: Dies ist die Pflicht eines Eigentümers oder Besitzers einer Sache (z.B. Grundstück, Gebäude), dafür zu sorgen, dass von dieser Sache keine Gefahren für Dritte ausgehen. Bezieht sich auf den Fall, dass z.B. herabhängende Äste rechtzeitig entfernt werden müssen, um Schäden oder Unfälle zu verhindern.
  • Schadensersatz: Dies ist die finanzielle Kompensation, die jemand erhält, wenn ihm durch das Verhalten eines anderen ein Schaden entstanden ist. Der Geschädigte kann den Betrag verlangen, der notwendig ist, um den Zustand wiederherzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Hier spricht das Gericht dem Kläger Schadensersatz für die entstandenen Risse in der Garagenwand zu, basierend auf der Verantwortlichkeit der Beklagten.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 906 BGB (Recht am Grundstück): Dieser Paragraph regelt das Recht des Eigentümers, sein Grundstück in seinem Besitz zu haben, es zu nutzen und zu verändern. Er kann durch das Eindringen von Wurzeln und Ästen des Baumes auf seinem Grundstück in seinen Rechten verletzt werden. Der Überwuchs und die Wurzeln der Eiche beeinträchtigen das Grundstück der Kläger, da sie Schäden an der Garage verursachen.
  • § 1004 BGB (Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch): Dieser Paragraph gestattet dem Eigentümer eines Grundstücks, die Beseitigung von Störungen zu verlangen, die von einem Nachbargrundstück ausgehen. So kann er z.B. die Beseitigung des Überwuchses durch Äste und Wurzeln verlangen. Die Kläger können sich auf diesen Paragraphen berufen, um vom Eigentümer der Eiche (den Beklagten) die Beseitigung des Überwuchses und der Wurzeln zu verlangen.
  • § 1009 BGB (Anspruch auf Duldung): Diesen Paragraphen kann der Eigentümer eines Grundstücks in Anspruch nehmen, wenn ein Nachbargrundstück notwendigerweise betreten werden muss, um eine Gefahr für das eigene Grundstück abzuwenden. Im konkreten Fall könnten die Kläger sich auf diesen Paragraphen berufen, um auf das Grundstück der Beklagten zu gelangen und die Wurzeln der Eiche zu entfernen, sollte dies zur Abwendung einer konkreten Gefahr (z.B. für die Standsicherheit der Garage) notwendig sein.
  • § 907 BGB (Nachbarschaftsrecht): Dieser Paragraph regelt die wechselseitigen Rechte und Pflichten von Nachbarn untereinander. In Bezug auf Bäume hat ein Grundstückseigentümer das Recht, Äste zu entfernen, die von einem Nachbargrundstück auf sein Grundstück ragen. Er muss dabei jedoch die Verkehrssicherungspflicht beachten, um Gefahren für Dritte zu vermeiden. Die Kläger könnten sich auf diesen Paragraphen berufen, um die Äste der Eiche entfernen zu lassen, da diese über die Grundstücksgrenze ragen.
  • § 823 BGB (Schadensersatz): § 823 BGB regelt die Haftung für vorsätzliche und fahrlässige Schädigungen von Rechten anderer Personen. Der Schädiger kann zur Behebung des Schadens herangezogen werden. Die Kläger könnten die Beklagten für die Schäden an ihrer Garage aufgrund der Wurzeln der Eiche verantwortlich machen und Schadensersatz geltend machen.

Das vorliegende Urteil

OLG Zweibrücken – Az.: 8 U 47/24 – Urteil vom 20.08.2024


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