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Entschädigungsanspruch des Grundstücksnachbarn wegen Handwerksarbeiten

Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 U 24/18 – Urteil vom 05.09.2018

I. Die Berufung der Kläger gegen das am 15. Februar 2018 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 4 O 276/17 – wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Klägern – jeweils hälftig – zur Last.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.800,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger nehmen die Beklagte auf Zahlung einer Entschädigung wegen der Benutzung ihres Grundstücks zum Zwecke der Durchführung von Sanierungsarbeiten in Anspruch. Ein erstinstanzlich von ihnen außerdem geltend gemachter Feststellungsantrag, auf den das Landgericht antragsgemäß erkannt hat, ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.

Die Kläger sind Eigentümer eines – bis heute – unbebauten Grundstücks in V.; daneben befindet sich das bis zur Grundstücksgrenze mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück … pp., das im Eigentum einer Familie H. steht. Die Beklagte ließ am Giebel des Nachbaranwesens Sanierungsarbeiten zur Beseitigung dort aufgetretener Bergschäden ausführen. Hierzu wurde nach Rücksprache mit den Klägern vorübergehend auch deren Grundstück genutzt, so u.a. durch das Aufstellen eines Gerüsts an der Fassade des Nachbarhauses in der Zeit zwischen dem 9. Juli 2013 und dem 19. Dezember 2013 (Bl. 49 GA). Mit Schreiben vom 14. Oktober 2013 (Bl. 79 GA) dankte die Beklagte den Klägern für die Möglichkeit, die Einfahrt des klägerischen Grundstücks zum Aufstellen des Gerüsts nutzen zu können. Gleichzeitig teilte sie mit, dass die Baustelle aufgrund technischer Schwierigkeiten erst im November abgeschlossen sein werde; für die Nutzung der Einfahrt und die hiermit verbundenen Umstände werde ein pauschaler Betrag in Höhe von 1.800,- Euro erstattet. Mit ihrer Klage begehren die Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 5.800,- Euro als Nutzungsentschädigung für den Zeitraum von Dezember 2013 bis September 2014. Die Beklagte, die den Klägern mit Schreiben vom 28. August 2014 (Bl. 6 GA) die Zahlung eines weiteren Betrages von 1.000,- Euro angeboten hatte, hat dieses Angebot nach Klagezustellung zurückgenommen und gegenüber den geltend gemachten Ansprüchen die Einrede der Verjährung erhoben (Bl. 22 GA).

Die Kläger haben ihren Anspruch erstinstanzlich auf die nachbarrechtlichen Vorschriften über das sog. „Hammerschlags- und Leiterrecht“ gestützt und hierzu behauptet, sie hätten das Grundstück im Jahre 2011 erworben, um dort Garagen zu errichten; in Vorbereitung hierzu sei es befestigt, verdichtet und mit Naturschotter belegt worden, und es sei eine Abfahrt zum hinteren Grundstücksteil geschaffen worden. Das Vorhaben sei jedoch später nicht genehmigt worden, weshalb sie davon Abstand genommen hätten. Während der Maßnahmen der Beklagten seien die Kläger in der Nutzung ihres Grundstücks auf einer Fläche von 240 qm gehindert worden. Die Beklagte habe in der Zeit von Juli 2013 bis September 2014 das Grundstück für die Ausführung der Sanierungsarbeiten in erheblichem Maße in Anspruch genommen. Auch nach dem Abbau des Gerüsts Ende 2013 sei das Areal noch mit Material und Bauschutt belegt gewesen, die trotz Aufforderung nicht entfernt worden seien. Anfang März 2014 sei erneut ein Gerüst installiert worden, im Juli 2014 sei entlang des Giebels eine Baugrube ausgehoben worden, in der die Beklagte eine Drainage verlegt habe, die im August 2014 wieder ausgebaut worden sei. Das von der Beklagten beauftragte Unternehmen sei zuletzt am 23. September 2014 in der Einfahrt am Giebel mit Leitern tätig gewesen. Für die Zeit von Juli 2013 bis November 2013 habe die Beklagte ausweislich ihres Schreibens vom 14. Oktober 2013 eine monatliche Entschädigung von 400,- Euro gezahlt, für den weiteren Zeitraum bis September 2014 seien sich die Beteiligten, von dem unzureichenden Angebot der Beklagten ausgehend, nicht einig geworden. Da es möglich sei, auf dem Grundstück 20 Parkplätze auszuweisen, für die die Kläger jeweils 29,- Euro pro Monat verlangen könnten, errechne sich eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 5.800,- Euro. Zum selben Betrag gelange man, wenn man den Quadratmeterpreis für eine Lagerfläche gleicher Art und Güte von 2,42 Euro pro Monat zugrunde lege.

Die Beklagte hat behauptet, nach Abbau des Gerüsts am 19. Dezember 2013 seien nur noch Putz- und Malerarbeiten im Sockelbereich des Nachbaranwesens durchgeführt worden. Durch dieses Gerüst sei das Grundstück der Kläger nur zu einem geringen Teil, nämlich in einem Streifen der Zuwegung zum hinteren Grundstücksbereich, genutzt und nicht weitergehend beeinträchtigt worden. Das weitere Gerüst sei in der Zeit von März 2014 bis zum 23. April 2014 an der Vorderfront des Nachbaranwesens auf dem Bürgersteig aufgestellt worden und lediglich ein Stützfuß des Gerüsts habe geringfügig auf das klägerische Grundstück geragt. Im Übrigen sei das Grundstück der Kläger nicht mehr in Anspruch genommen worden; für dort möglicherweise gelagertes Material sei sie nicht verantwortlich zu machen. Der Ausbau der Drainage im August 2014 sei nach Aufforderung durch die Kläger erfolgt. Nachdem die Kläger offensichtlich niemals vorgehabt hätten, ihr Grundstück zu bebauen, was sich auch daran zeige, dass es bis heute verwildert und zugewachsen sei, müsse sich die Beklagte auch die Rückforderung des bereits gezahlten Betrages vorbehalten. Mit Blick auf den Grundsatz der Schadenseinheit sei im Übrigen davon auszugehen, dass die geltend gemachten Ansprüche insgesamt verjährt seien.

Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Inhalt auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht nach Anhörung der Kläger und Vernehmung der Zeugen Sch. und Ho. dem erstinstanzlichen Klagebegehren folgend festgestellt, dass die Beklagte nicht befugt sei, den bereits gezahlten Betrag von 1.800,- Euro für die Inanspruchnahme des klägerischen Grundstücks in der Zeit vom Beginn der Sanierungsarbeiten bis November 2013 zurückzufordern. Die weitergehende Zahlungsklage hat es abgewiesen, weil für die Zeit nach dem Abbau des ersten Gerüsts im Dezember 2013 weder die behaupteten tatsächlichen durchgehenden Zugangsbehinderungen, noch die Ablagerungen von Materialien, die tatsächliche Einschränkung in der Nutzung des Grundstücksteils oder die tatsächlich der Beklagten zuzurechnende Nutzung des Grundstücksteils ausreichend dargelegt und bewiesen sei.

Entschädigungsanspruch des Grundstücksnachbarn wegen Handwerksarbeiten
(Symbolfoto: Von Dan Race/Shutterstock.com)

Mit der Berufung verfolgen die Kläger ihr Zahlungsbegehren weiter. Sie behaupten, ihr Grundstück sei trotz wiederholter Beanstandungen auch nach Entfernung des Gerüsts in der Zeit von Dezember 2013 bis September 2014 von der Beklagten mehr oder weniger intensiv als Basis für diverse Nacharbeiten am Giebel des Nachbarhauses genutzt worden. Ein Vergütungsanspruch folge hilfsweise auch aus mietvertraglichen Vorschriften. Gehe man nämlich davon aus, dass die Parteien eine vertragliche Vereinbarung über die Nutzung des Grundstücks in der Zeit von Juli bis November 2013 geschlossen und dafür eine Nutzungsentschädigung von 1.800,- Euro vereinbart hätten, sei für den weiteren Zeitraum wenigstens ein Betrag von weiteren 3.600,- Euro geschuldet.

Die Kläger beantragen (Bl. 103 GA): Das Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 4 O 276/17 – vom 15. Februar 2018 wird dahingehend abgeändert, dass die Beklagte und Berufungsbeklagte verurteilt wird, an die Kläger und Berufungskläger 5.800,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. September 2017 zu zahlen sowie 721,62 Euro vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. September 2017 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt (Bl. 119 GA), die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil, soweit dadurch die Klage abgewiesen wurde. Auf der Grundlage der erstinstanzlich getroffenen Feststellungen sei eine Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks durch die von der Beklagten in Auftrag gegebenen Arbeiten im Jahre 2014 nicht erwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 11. Januar 2018 (Bl. 53 ff. GA) sowie des Senats vom 1. August 2018 (Bl. 126 f. GA) verwiesen.

II.

Die gemäß §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässige Berufung der Kläger ist nicht begründet. Die Entscheidung des Landgerichts beruht, soweit diese mit dem Rechtsmittel angefochten wurde, weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). Die Kläger können über den bereits vereinnahmten Betrag in Höhe von 1.800,- Euro hinaus keine weitergehende Entschädigung für die von ihnen behauptete Inanspruchnahme von nicht näher bezeichneten Teilen ihres Grundstücks durch die Beklagte verlangen.

1.

Die Klage ist allerdings zulässig, insbesondere fehlte es hier, wie das Landgericht letztlich zu Recht angenommen hat, nicht an dem Erfordernis der vorherigen Durchführung eines Schlichtungsverfahrens gemäß § 37a Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung bundesrechtlicher Justizgesetze vom 5. Februar 1997 (AGJusG). Nach dieser Vorschrift ist in Streitigkeiten zwischen Parteien, die im Saarland wohnen oder hier ihren Sitz oder eine Niederlassung haben, über Ansprüche wegen der im Saarländischen Nachbarrechtsgesetz geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt, die Erhebung einer Klage erst zulässig, nachdem von einer in § 37b AGJusG genannten Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen. Diese Bestimmung findet im Streitfall jedoch keine Anwendung. Unbeschadet der vom Landgericht vertretenen Auffassung, es handele sich vorliegend um „Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb“, und der nicht weiter zu erörternden Voraussetzung, dass die Beklagte, deren Sitz sich ausweislich des Rubrums in Nordrhein-Westfalen befindet, im Saarland (noch) eine Niederlassung im Sinne des § 21 ZPO unterhalten müsste, unterfällt ein Zahlungsanspruch, wie er hier geltend gemacht wird, selbst dann nicht dem Schlichtungserfordernis, wenn er im Zusammenhang mit einem Nachbarrechtsstreit steht (BGH, Urteil vom 27. Januar 2017 – V ZR 120/16, NJW-RR 2017, 443; Saarl. OLG, Urteil vom 22. März 2017 – 2 U 7/16, juris; a.A. noch LG Saarbrücken, Urteil vom 30. März 2012 – 13 S 156/11, juris).

2.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Eine Rechtsgrundlage, die den geltend gemachten Entschädigungsanspruch nach Grund und Höhe rechtfertigen könnte, ist im Streitfall nicht ersichtlich:

a)

Soweit die Kläger ihr Begehren in erster Instanz ausdrücklich auf den nachbarrechtlichen Entschädigungsanspruch aus § 26 Abs. 1 des Saarländischen Nachbarrechtsgesetzes (SNachbarG) gestützt haben, liegen die Voraussetzungen dieser Bestimmung im Streitfall nicht vor. Diese Vorschrift ist auf das Rechtsverhältnis der Parteien nicht anwendbar; auch sind, wie das Landgericht zu Recht annimmt, ihre materiell-rechtlichen Voraussetzungen hier von den Klägern nicht schlüssig dargelegt und bewiesen worden:

aa)

Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 SNachbarG hat, wer ein Grundstück länger als zwei Wochen gemäß § 24 SNachbarG benutzt, für die ganze Zeit der Benutzung eine Nutzungsentschädigung zu zahlen; diese ist gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 SNachbarG so hoch wie die ortsübliche Miete für einen dem benutzten Grundstücksteil vergleichbaren gewerblichen Lagerplatz. Entschädigungspflichtig nach dieser Vorschrift ist derjenige, der das Recht aus § 24 SNachbarG ausübt (vgl. Hülbusch/Bauer/Schlick, Nachbarrecht für Rheinland-Pfalz und das Saarland 6. Aufl., § 25 Rn. 4). Die Bestimmung verweist damit auf das sog. „Hammerschlags- und Leiterrecht“, wonach der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks es unter bestimmten Voraussetzungen dulden müssen, dass ihr Grundstück einschließlich der Bauwerke von „dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten des Nachbargrundstücks“ zur Vorbereitung und Durchführung von Bau-, Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten auf dem Nachbargrundstück vorübergehend betreten und benutzt wird. Zu den hiernach in Betracht kommenden Personen, die das Recht aus § 24 SNachbarG ausüben und dementsprechend zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet werden können, zählt das Gesetz (nur) den Eigentümer und den Nutzungsberechtigten des Nachbargrundstücks; allein diese unterfallen dem – erweiterten – Begriff des „Nachbarn“, auf den das Nachbarrechtsgesetz nach seinem Regelungszweck Anwendung findet (vgl. Hülbusch/Bauer/Schlick, a.a.O., § 2 Rn. 1). Die Beklagte fällt nicht in diesen Personenkreis. Unstreitig ist sie nicht Eigentümerin des Nachbargrundstücks, auf dem sie – offenkundig in Erfüllung ihrer gesetzlichen Schadensbeseitigungspflicht aus §§ 114 BBergG und im Wege der Naturalrestitution gem. § 249 Abs. 1 BGB – Schadensbeseitigungsmaßnahmen durchführen ließ. Ebenso wenig ist dargelegt oder ersichtlich, dass der Beklagten ein (dingliches oder obligatorisches) Nutzungsrecht an diesem Nachbargrundstück zustünde, welches überdies, um beachtlich zu sein, von einiger Dauer sein müsste (vgl. Hülbusch/Bauer/Schlick, a.a.O., § 2 Rn. 7). Auf das Bergwerkseigentum der Beklagten, auf das grundsätzlich die für Grundstücke geltenden Vorschriften des BGB entsprechend anzuwenden sind (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BBergG, ggf. i.V.m. § 149 Abs. 1 Nr. 1 BBergG; vgl. BGH, Urteil vom 19. September 2008 – V ZR 28/08, BGHZ 178, 90), kann insoweit nicht abgestellt werden. Denn gemäß § 2 Abs. 2 SNachbarG entstehen Rechte und Pflichten eines Nutzungsberechtigten nach diesem Gesetz nur für denjenigen Nutzungsberechtigten, dessen Besitzstand im Einzelfall tatsächlich berührt wird. Das Bergwerkseigentum berechtigt seinen Inhaber jedoch nur dazu, die in § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BBergG bezeichneten, im Zusammenhang mit der Gewinnung von Bodenschätzen stehenden Tätigkeiten und Rechte auszuüben. Die oberflächige Nutzung des im Eigentum der Familie H. stehenden Nachbargrundstücks und, daraus resultierend, die Ausübung des sog. Hammerschlag- und Leiterrechts zur Vorbereitung und Durchführung von Bau-, Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten an deren Privatanwesen fällt ersichtlich nicht darunter.

bb)

Dessen unbeschadet, sind auch die sachlichen Voraussetzungen des erstinstanzlich geltend gemachten Entschädigungsanspruches aus § 26 Abs. 1 SNachbarG hier nicht schlüssig dargelegt und bewiesen worden, wie das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zu Recht angenommen hat.

(1)

Dem steht zwar nicht von vornherein entgegen, dass eine Nutzungsentschädigung gemäß § 26 Abs. 2 SNachbarG nicht verlangt werden kann, soweit nach § 25 Abs. 2 SNachbarG Ersatz für entgangene anderweitige Nutzung als Schadensersatz (vgl. § 14 SNachbarG) gefordert wird. Denn die Kläger haben bereits erstinstanzlich klargestellt, dass sie von ihrer ursprünglichen Planung, auf dem Grundstück Garagen zu errichten, Abstand genommen haben, weshalb der von ihnen ursprünglich verfolgte Schadensersatzanspruch, der möglicherweise auch Veranlassung für die von der Beklagten außergerichtlich angebotenen Entschädigungszahlungen war, ausscheide. Dementsprechend durfte das Landgericht mit Recht davon ausgehen, dass ein solcher Anspruch hier nicht geltend gemacht werden solle. Auch die Berufung erinnert dagegen nichts.

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(2)

Der geltend gemachte Entschädigungsanspruch aus § 26 Abs. 1 SNachbarG scheitert vorliegend aber daran, dass eine weitere, von dieser Vorschrift vorausgesetzte Benutzung des klägerischen Grundstücks, selbst wenn dies durch eine nach § 24 SNachbarG berechtigte Person veranlasst worden wäre, nach Grund, Umfang und Höhe nicht dargelegt und bewiesen wurde:

(a)

Wegen der – unstreitigen – Inanspruchnahme ihres Grundstücks durch das Aufstellen des Gerüsts in der Zeit von Juli bis Dezember 2013 sind etwaige Ansprüche der Kläger – unabhängig vom konkreten Umfang dieser Maßnahme – durch die einvernehmliche Zahlung eines Betrages von 1.800,- Euro abgegolten worden. Zu Recht hat das Landgericht in der Zahlung dieses Betrages auf der Grundlage des Schreibens der Beklagten vom 14. Oktober 2013 (Bl. 79 GA), das ein entsprechendes Angebot (§§ 145 ff. BGB) beinhaltete, den Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung erblickt, die die Kläger auch nach ihrem Vorbringen zumindest konkludent angenommen haben. Infolgedessen ist ihnen die Geltendmachung weitergehender (Entschädigungs-)zahlungen wegen der darin bezeichneten Inanspruchnahme ihres Grundstücks nunmehr versagt. Dabei umfasste der in dem Schreiben angebotene Betrag bei sachgerechter Auslegung für die Kläger erkennbar (§§ 133, 157 BGB) die gesamte „Maßnahme“, ohne Rücksicht auf den genauen Zeitpunkt des Auf- und Abbaus des Gerüsts, was sich schon darin zeigt, dass bestimmte Termine dort nicht genannt wurden und die Zahlung „für die Nutzung der Einfahrt und die hiermit verbundenen Umstände“ als „pauschaler Betrag“ angeboten wurde. Deshalb können aus einer etwaigen – ohnehin nur geringfügigen – Überschreitung des zunächst bis November 2013 avisierten Zeitraumes der Benutzung für dieselbe Maßnahme keine weitergehenden Ansprüche mehr hergeleitet werden.

(b)

Wie das Landgericht zu Recht ausführt, ist darüber hinaus nicht erwiesen, dass das klägerische Grundstück in der Zeit nach dem Abbau des Gerüsts im Dezember 2013 erneut „länger als zwei Wochen gemäß § 24 benutzt“ wurde (vgl. § 26 Abs. 1 SNachbarG) und in welchem, für die Bemessung der Entschädigung erheblichem Umfang dies geschehen sein könnte. Auf der Grundlage der Angaben der Kläger aus deren persönlicher Anhörung und der Aussagen der – gegenbeweislich – vernommenen Zeugen Sch. und Ho. hat es die Behauptung der Kläger, auch nach diesem Zeitraum seien noch Gegenstände der Beklagten, insbesondere Material und Schutt, in „erheblichem“ Maße auf dem Grundstück gelagert worden, für nicht nachgewiesen erachtet. Soweit ab März 2014 unstreitig erneut ein Gerüst an der Straßenfront des Anwesens aufgestellt wurde, sei nicht dargelegt und bewiesen, dass dadurch das Grundstück der Kläger in erheblichem Umfang in Anspruch genommen oder in seiner Nutzung beeinträchtigt worden sei. Ebenso wenig ergebe sich eine in zeitlicher Hinsicht maßgebliche Beeinträchtigung des Grundstücks durch die in mehreren zeitlich gestaffelten Arbeitsgängen durchgeführten weiteren Arbeiten insbesondere durch Verputzer und Maler. Auf der Grundlage dieser nachvollziehbaren tatsächlichen Feststellungen, an die der Senat gemäß § 529 Abs. 1 ZPO gebunden ist, weil sie verfahrensfehlerfrei getroffen wurden und Zweifel an deren Richtigkeit und Vollständigkeit nicht bestehen, ist ein weiterer Entschädigungsanspruch der Kläger für die Zeit nach dem Abbau des Gerüsts im Dezember 2013 nicht hinreichend sicher festzustellen. Bereits die Angaben der Kläger aus deren Anhörung lassen keine ausreichenden Rückschlüsse auf eine konkrete Nutzung des Grundstücks durch die Beklagte und eine daraus resultierende Beeinträchtigung nach Art, Umfang und Dauer zu. Ebenso wenig ergeben sich aus den Aussagen der als Zeugen vernommenen Handwerker hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das klägerische Grundstück in diesem Zeitraum erneut in einem bestimmten räumlichen (Mindest-)umfang und in zeitlicher Hinsicht länger als zwei Wochen zum Zwecke der Wahrnehmung eines Hammerschlag- und Leiterrechts in Anspruch genommen worden wäre. Soweit die Berufung in diesem Zusammenhang – erneut – auf die schon erstinstanzlich vorgelegten Lichtbilder (Bl. 41 f. GA) verweist, folgt aus diesen ebenfalls keine den Anforderungen des § 26 Abs. 1 SNachbarG entsprechende fortdauernde Nutzung des Grundstücks. Ohnehin wurden diese – soweit ersichtlich – alle an ein- und demselben Tag im Juli 2014 gefertigt; die dortigen Ansichten des klägerischen Grundstücks belegen überdies nicht, dass der abgebildete Zustand als Ausfluss eines Hammerschlags- und Leiterrechts der Beklagten nach Art und Dauer der Benutzung die Anforderungen des geltend gemachten Entschädigungstatbestandes erfüllt. Nichts anderes gilt für die vom Kläger zu 2) gefertigten Forderungsschreiben an die Beklagte vom 13. Juni 2014 und vom 17. Juli 2014 (Bl. 106 ff., 109 ff. GA), die lediglich dessen eigene Sichtweise darlegen und zu einem solchen Nachweis ungeeignet sind.

b)

Die Kläger können ihr Begehren auch nicht – wie dies mit der Berufung nunmehr eingewandt wird – auf die mietrechtliche Bestimmung des § 546a Satz 1 BGB stützen. Diese Vorschrift gewährt dem Vermieter einen Entschädigungsanspruch in Höhe der vereinbarten oder ortsüblichen Miete für den Fall, dass der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurückgibt. Die Vorschrift steht in engem Zusammenhang mit § 546 BGB, wonach der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses das Mietobjekt an den Vermieter zurückzugeben hat (BGH, Urteil vom 11. Mai 1988 – VIII ZR 96/87, BGHZ 104, 285). Sie begründet einen vertraglichen Anspruch eigener Art, der an die Stelle des Mietzinsanspruchs tritt (BGH, Beschluss vom 20. November 2002 – VIII ZB 66/02, NJW 2003, 1395). Von den Klägern zu beweisende Anspruchsvoraussetzung wäre dementsprechend, dass ein wirksam zustande gekommenes Mietverhältnis rechtlich beendet ist und die Rückgabepflicht aus § 546 Abs. 1 BGB nicht erfüllt wird (Lützenkirchen in: Erman, BGB 15. Aufl., § 546a BGB Rn. 3; Staudinger/Christian Rolfs (2018) BGB § 546a, Rn. 10). Daran fehlt es hier jedoch offensichtlich. Gegenstand eines Mietvertrages ist nach § 535 Abs. 1 BGB die Verpflichtung des Vermieters, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache in vertragsgemäßem Zustand während der Mietzeit zu gewähren. Dass die Kläger gegenüber der Beklagten – ggf. einklagbare – vertragliche Verpflichtungen dieses Inhaltes in Bezug auf ihr Grundstück übernehmen wollten und übernommen hätten, ist nicht erkennbar und wird von ihnen auch nicht nachvollziehbar behauptet.

c)

Andere Rechtsgrundlagen, auf die die Kläger ihr Zahlungsbegehren stützen könnten, sind nicht dargelegt und auch nicht erkennbar:

aa)

Eine vertragliche Vereinbarung, die den Klägern – über den bereits erwähnten Abgeltungsbetrag für das Aufstellen des Gerüsts in Höhe von 1.800,- Euro hinaus – einen Anspruch auf weitere Entschädigung gewährte, ist vorliegend nicht getroffen worden. Soweit die Beklagte den Klägern vorgerichtlich angeboten hatte, für etwaige erlittene Nachteile einen weiteren Pauschalbetrag von 1.000,- Euro zu zahlen, haben die Kläger dieses Angebot nicht angenommen. Mittlerweile hat die Beklagte ihr Angebot ausdrücklich zurückgekommen, so dass es nunmehr – ohne Rücksicht auf die Bestimmung des § 147 BGB – auch nicht mehr von den Klägern angenommen werden könnte.

bb)

Ansprüche auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung oder auf Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses (§§ 987 ff. BGB) bestehen auf der Grundlage des klägerischen Vorbringens nicht. Voraussetzung hierfür wäre, dass in Ansehung des klägerischen Grundstücks zum Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung eine Vindikationslage bestanden hätte, mithin dass die Beklagte ungerechtfertigte Besitzerin des im Eigentum der Kläger stehenden Grundstücks gewesen wäre (§§ 985, 986 BGB; vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 14. März 2008 – V ZR 13/07, NJW-RR 2008, 1397). Vorliegend ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Beklagte anlässlich der vorübergehenden Inanspruchnahme von Teilen des klägerischen Grundstücks zur Vornahme von Renovierungsarbeiten durch von ihr beauftragte Handwerker daran den Besitz, d.h. die tatsächliche Gewalt über die Sache (§ 854 Abs. 1 BGB) erworben hätte. In wessen tatsächlicher Herrschaftsgewalt sich eine Sache befindet, hängt maßgeblich von der Verkehrsanschauung ab, also von der zusammenfassenden Wertung aller Umstände des jeweiligen Falles entsprechend den Anschauungen des täglichen Lebens (BGH, Urteil vom 17. März 2017 – V ZR 70/16, NJW-RR 2017, 818). Die tatsächliche Sachherrschaft muss überdies, wie sich aus den Regelungen der §§ 867 und 872 BGB ergibt, von einem entsprechenden Willen des (angehenden) Besitzers getragen sein (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2011 – V ZR 119/11, MDR 2012, 276). Für den Besitzerwerb an Grundstücken ist daher regelmäßig eine Bewirtschaftungshandlung erforderlich, die den Beginn einer auf Dauer angelegten Sachherrschaft kennzeichnen muss (OLG Frankfurt, FGPrax 2012, 135; Staudinger/Martin Gutzeit (2012) BGB § 854, Rn. 41; vgl. auch OLG Koblenz, OLGR 2001, 195). Daran fehlt es hier. Die lediglich vorübergehende Inanspruchnahme des Grundstücks zur Vornahme von Arbeiten am Nachbargrundstück, wie sie hier nach der Behauptung der Kläger stattgefunden haben soll, führt nach der Verkehrsanschauung nicht zum Erwerb des Besitzes an diesem Grundstück durch den Begünstigten.

cc)

Ansprüche auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung (§§ 114 ff. BBergG, §§ 823 ff. BGB) bestehen ebenfalls nicht. Es fehlt schon am Tatbestand einer unerlaubten Handlung; auch haben die Kläger keinen ersatzfähigen Schaden dargelegt.

(1)

Die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs aus unerlaubter Handlung liegen im Streitfall nicht vor:

(a)

§ 114 Abs. 1 BBergG sieht eine Schadensersatzpflicht anlässlich einer der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BBergG bezeichneten Tätigkeiten oder durch eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 BBergG bezeichneten Einrichtungen für den Fall vor, dass dadurch ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt wurde. Schon das Vorliegen einer solchen Sachbeschädigung erscheint nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme zweifelhaft. Überdies kann nach dieser Bestimmung nicht der Ersatz jedweden durch den Bergbau kausal verursachen Vermögensschadens verlangt werden, sondern nur solche (Folge)Schäden, die – wenn auch mittelbar – gerade durch die Einwirkung des Bergbaubetriebes auf eine beschädigte Sache entstanden sind (Saarl. OLG, Urteil vom 17. Dezember 2002 – 4 U 83/02-13, ZfB 2003, 312). Das ist hier nicht der Fall. Das Grundstück der Kläger wurde nach deren Vortrag nicht durch von den §§ 114 ff. BBergG erfasste Einwirkungen geschädigt. Soweit es – möglicherweise – im Zuge von Schadensbeseitigungsmaßnahmen in Ausübung eines Hammerschlags- und Leiterrechts in Anspruch genommen wurde, sind den Klägern daraus etwa entstandene Nachteile nicht Folge gerade der Einwirkungen des Bergbaubetriebes auf eine beschädigte Sache.

(b)

Auch ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB, ggf. in Verbindung mit § 831 Abs. 1 BGB, scheidet aus. Danach ist, wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Eine hier vornehmlich in Betracht zu ziehende Eigentumsverletzung setzt dabei nicht zwingend einen Eingriff in die Sachsubstanz voraus, sondern kann auch durch eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung der betreffenden Sache erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2003 – VI ZR 385/02, NJW 2004, 356; BGH, Urteil vom 11. Januar 2005 – VI ZR 34/04, NJW-RR 2005, 673; Urteil vom 9. Dezember 2014 – VI ZR 155/14, NJW 2015, 1174). Dazu genügt es aber nicht, dass die betroffene Sache unter Beibehaltung ihrer Verwendungsmöglichkeit in ihrer wirtschaftlichen Nutzung nur vorübergehend eingeengt wird (BGH, Urteile vom 18. November 2003 und vom 11. Januar 2005, a.a.O.; vgl. BGH, Urteil vom 15. November 1982 – II ZR 206/81, BGHZ 86, 152). Soweit hiernach im Streitfall zunächst eine Beeinträchtigung des klägerischen Eigentums durch das Aufstellen des Gerüsts in der Zeit von Juli bis Dezember 2013 in Rede steht, scheitert eine Inanspruchnahme der Beklagten auf der Grundlage des Deliktsrechts an der fehlenden Rechtswidrigkeit der Maßnahme. Denn unbeschadet der Frage, wem diese zuzurechnen ist, hatten sich die Kläger – unstreitig – mit dem Aufstellen des Gerüsts auf ihrem Grundstück einverstanden erklärt, und dementsprechend wurde ihnen deswegen eine pauschale Entschädigung in Höhe von 1.800,- Euro angeboten, die sie zur Abgeltung der damit verbundenen Beeinträchtigungen angenommen haben. Das schließt das Vorliegen einer unerlaubten Handlung insoweit aus. Für den anschließenden Zeitraum haben die Kläger nicht dargelegt und bewiesen, dass sie aufgrund von der Beklagten zuzurechnenden Maßnahmen in der Verwendung ihres Grundstücks derart eingeschränkt wurden, dass dies einem Entzug des bestimmungsgemäßen Gebrauchs ihres Eigentums gleich käme. Auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen Feststellungen (§ 529 Abs. 1 ZPO) ist das nicht erkennbar. Weder das erneute Aufstellen eines Gerüsts zwischen März und April 2014 unter nicht mehr als geringfügiger Inanspruchnahme des Grundstücks der Kläger noch die weiteren vereinzelten, jeweils nicht nachweislich über einen längeren Zeitraum andauernden Baumaßnahmen, von denen offen geblieben ist, ob sie der Beklagten zuzurechnen sind, haben den Klägern die bestimmungsgemäße Verwendung ihres Eigentums nachweislich derart erschwert oder gar unmöglich gemacht, dass dies einem Sachentzug gleichkäme. Ihre Behauptung, bis zuletzt seien in erheblichem Umfang Gegenstände der Beklagten, insbesondere Material und Schutt, auf ihrem Grundstück gelagert worden, ist insbesondere hinsichtlich des behaupteten Ausmaßes und mit der für die Erheblichkeit erforderlichen Dauerhaftigkeit nicht dargelegt und bewiesen. Dass Umstände, wie sie aus den vorgelegten Lichtbildern ersichtlich sind und mit Schreiben vom 13. Juni 2014 und vom 17. Juli 2014 (Bl. 106 ff., 109 ff. GA) beanstandet wurden, mehr als nur vorübergehende Einschränkungen zur Folge hatten, steht damit nicht fest.

(c)

Auch unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten sind Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung hier nicht erkennbar.

(2)

Davon abgesehen fehlt es auch an der schlüssigen Darlegung eines Schadens. Ihre vorgerichtliche Behauptung, infolge der Beeinträchtigung habe das Grundstück nicht vermietet werden können, wodurch ihnen ein Schaden in Gestalt von entgangenem Gewinn entstanden sei, haben die Kläger schon erstinstanzlich nicht aufrecht erhalten. In der von ihnen behaupteten schlichten Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks liegt jedoch unter den gegebenen Umständen kein ersatzfähiger Schaden.

(a)

Zwar kann der deliktisch bedingte Entzug von Sachen, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise angewiesen ist, einen Vermögensschaden bewirken. Der Ersatz für den Verlust der Möglichkeit zum Gebrauch einer Sache muss allerdings grundsätzlich solchen Fällen vorbehalten bleiben, in denen sich die Funktionsstörung typischerweise auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung signifikant auswirkt. Deshalb beschränkt sich der Nutzungsausfallersatz auf Sachen, deren ständige Verfügbarkeit für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise von zentraler Bedeutung ist (BGH, Beschluss vom 9. Juli 1986 – GSZ 1/86, BGHZ 98, 212; Urteil vom 20. Februar 2014 – VII ZR 172/13, BGHZ 200, 203). Ein Vermögensschaden kann überdies nur dann angenommen werden, wenn sich der Umstand, dass die Nutzung einer erworbenen Eigentumswohnung vorenthalten wird, signifikant auf die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung des Erwerbers auswirkt. Insoweit ist ein strenger Maßstab anzulegen: Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung besteht, wenn der Nutzungsausfall zu einer „fühlbaren“ Gebrauchsbeeinträchtigung geführt hat. Daran fehlt es, wenn der Erwerber das erworbene Objekt ohnehin nicht eigenwirtschaftlich nutzen konnte oder wollte (BGH, Urteil vom 20. Februar 2014, a.a.O.).

(b)

Danach scheiden Schadensersatzansprüche gleich aus welcher Rechtsgrundlage hier auch mangels eines Vermögensschadens aus. Denn bei dem Grundstück, dessen Gebrauch durch die von der Beklagten veranlassten Maßnahmen angeblich beeinträchtigt wurde und um dessen bloße Nutzungsmöglichkeit durch die Kläger es geht, handelt es sich ersichtlich nicht um einen Gegenstand, auf dessen ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung der Kläger typischerweise angewiesen ist. Auch ist nicht dargelegt oder sonst erkennbar, dass eine etwaige Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks bei den Klägern zu einer „fühlbaren“ Gebrauchsbeeinträchtigung geführt haben könnte. Ausweislich der vorgelegten Lichtbilder befand sich das Grundstück zum Zeitpunkt der Aufnahmen im Juli 2014 ersichtlich seit langem in einem „Dornröschenschlaf“. Die Beklagten hat überdies unwidersprochen dargelegt, dass die Kläger auch nach Beseitigung der angeblichen Beeinträchtigungen – und bis zuletzt – keinerlei Anstalten gemacht haben, das Gelände nunmehr einer bestimmten Nutzung zuzuführen. Das stellt es nachhaltig in Frage, dass die Kläger das Grundstück tatsächlich eigenwirtschaftlich nutzen konnten oder wollten (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 1992 – V ZR 268/90, BGHZ 117, 260, 262; Saarl. OLG, Urteil vom 14. September 2017 – 4 U 82/16, RuS 2018, 329) und steht der Annahme einer fühlbaren Beeinträchtigung der zentralen Lebensführung entgegen.

dd)

Das Entschädigungsverlangen der Kläger lässt sich vorliegend auch nicht mit einem nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB begründen.

(1)

Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch ist gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks nicht dulden, aus besonderen Gründen jedoch nicht gemäß § 1004 Abs. 1 BGB bzw. § 862 BGB unterbinden kann, sofern er hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 2003 – V ZR 37/02, BGHZ 155, 99; Urteil vom 12. Dezember 2003 – V ZR 180/03, BGHZ 157, 188; Urteil vom 18. Dezember 2015 – V ZR 55/15, NJW-RR 2016, 588). Der Ausgleichsanspruch ist nicht auf die Zuführung unwägbarer Stoffe beschränkt, sondern kann auch andere wesentliche Beeinträchtigungen zum Gegenstand haben (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 1974 – V ZR 114/72, BGHZ 62, 361; Urteil vom 10. November 1977 – III ZR 157/75, BGHZ 70, 212: Behinderung des Kontakts nach Außen). An solchen wesentlichen Beeinträchtigungen fehlt es hier aber. Soweit im Anschluss an die einvernehmlich entschädigte und deshalb nicht rechtswidrig erfolgte Inanspruchnahme des klägerischen Grundstücks durch das Aufstellen eines Gerüsts weitere Beeinträchtigungen behauptet werden, ist auf der Grundlage des Ergebnisses der landgerichtlichen Beweisaufnahme weder ersichtlich, dass diese von den Klägern nicht hätten unterbunden werden können, noch dass dadurch das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung überschritten worden wäre.

(2)

Hinzu kommt, dass eine Haftung aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog wegen der hier in Rede stehenden angeblichen Beeinträchtigungen die Beklagte des vorliegenden Rechtsstreits nicht trifft.

(a)

Schuldner des Ausgleichsanspruchs ist derjenige, der die Nutzungsart des beeinträchtigenden Grundstücks bestimmt (BGH, Urteil vom 16. Juli 2010 – V ZR 217/09, NJW 2010, 3158; Urteil vom 1. April 2011 – V ZR 193/10, NJW-RR 2011, 739; Herrler, in: Palandt, BGB 77. Aufl., § 906, Rn. 27, 38). Das können sowohl die ihre Grundstücke allein nutzenden Eigentümer – oder sonstige dingliche Berechtigte – als auch Besitzer wie Mieter oder Pächter sein; die Eigentumsverhältnisse sind nicht entscheidend (BGH, Urteil vom 1. April 2011 – V ZR 193/10, NJW-RR 2011, 739). Die Beklagte, die in Erfüllung ihrer gesetzlichen Schadensersatzpflicht aus §§ 114 BBergG auf dem im Eigentum eines Dritten stehenden Nachbargrundstück Schadensbeseitigungsmaßnahmen ausführen ließ, verfügte jedoch nicht über die Befugnis, über die Nutzungsart dieses Grundstückes zu bestimmen. Sie steht insoweit außerhalb des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses, in dem der durch § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gewährte Ausgleichsanspruch und seine Fortentwicklung durch die Rechtsprechung seine Grundlage findet (BGH, a.a.O.; Urteil vom 12. Dezember 2003 – V ZR 180/03, BGHZ 157, 188). Nicht die von der Beklagten veranlassten Schadensbeseitigungsmaßnahmen, sondern das Interesse des Nachbarn an der Wiederherstellung der uneingeschränkten Nutzung seines Grundstücks verpflichteten die Kläger hier zum Nachgeben (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2010 – V ZR 217/09, NJW 2010, 3158; Urteil vom 19. Oktober 1965 – V ZR 171/63, NJW 1966, 42).

(b)

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Bestimmung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB im Fall von Erschütterungen der Erdoberfläche, die durch untertägigen Bergbau hervorgerufen werden, im Verhältnis zwischen beeinträchtigtem Eigentümer und Bergbauberechtigtem Anwendung finden kann (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 2008 – V ZR 28/08, BGHZ 178, 90; Urteil vom 23. Juli 2010 – V ZR 142/09, VersR 2011, 892). Hiervon erfasst sind Fälle, in denen durch die vorgenannten Einwirkungen die ortsübliche Benutzung eines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt wird. Das erforderliche nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis besteht nämlich auch dann, wenn die dem Bergbauberechtigten eingeräumten bergrechtlichen Befugnisse nicht auf einem bestimmten Grundstück ausgeübt werden, sondern durch untertätigen Bergbau („vertikales Gemeinschaftsverhältnis“; vgl. BGH, Urteil vom 19. September 2008 – V ZR 28/08, BGHZ 178, 90). Um einen solchen Fall geht es hier aber nicht. Anders als in den vorgenannten Fällen, kommen die in Rede stehenden Einwirkungen auf das klägerische Grundstück hier nicht der Beklagten zugute. Sie folgten nicht aus der Inanspruchnahme bergrechtlicher Befugnisse der Beklagten und einem daraus möglicherweise resultierenden „Nachbarschaftsverhältnis“ der Parteien, sondern aus der auftragsgemäßen Aus- und Durchführung von Bauarbeiten auf dem erdoberflächigen Nachbargrundstück, an dem die Beklagte keine dingliche oder schuldrechtliche Nutzungsbefugnis hält. Dass die Beklagte ihrerseits wegen der Inanspruchnahme des Bergrechts den Eigentümern des Nachbargrundstücks zur Schadloshaltung verpflichtet ist, hat auf das Verhältnis zu den Klägern keinen unmittelbaren Einfluss.

ee)

Schließlich steht den Klägern gegen die Beklagte auch kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs.1 Satz 1 BGB) auf Zahlung einer Entschädigung zu.

(1)

Unter dem Gesichtspunkt der Leistungskondiktion können die Kläger von der Beklagten keine Entschädigung beanspruchen. Zwar lag in der behaupteten Überlassung von Teilen ihres Grundstücks zur Vornahme von Sanierungsarbeiten eine Leistung der Kläger. Denn unter einer Leistung im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB ist jede bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens zu verstehen (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2009 – IX ZR 237/07, WM 2009, 517). Auch die Einräumung der schlichten Nutzungsmöglichkeit an dem Grundstück zur Wahrnehmung eines „Hammerschlag- und Leiterrechts“ kann eine solche vorteilhafte Rechtsposition begründen. Allerdings erfolgte diese Leistung hier bei wertender Betrachtung nicht im Verhältnis der Parteien dieses Rechtsstreits. Soweit es im Falle der Beteiligung mehrerer auf die Frage ankommt, zwischen welchen Personen sich eine Leistung vollzogen hat, ist in erster Linie auf die der Zuwendung gegebene Zweckbestimmung abzustellen, also darauf an, welchen Zweck die Beteiligten nach ihrem zum Ausdruck gekommenen Willen verfolgt haben (BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 – IX ZR 204/11, WM 2013, 1271; Urteil vom 5. März 2015 – IX ZR 133/14, BGHZ 204, 231). Stimmen die Vorstellungen der Beteiligten nicht überein, ist eine objektive Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers geboten (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 – III ZR 38/04, NJW 2005, 60; Urteil vom 2. November 1988 – IVb ZR 102/87, BGHZ 105, 365). Bei Anwendung dieser Grundsätze kann hier nicht von einer Leistung der Kläger an die Beklagte ausgegangen werden. Die Gestattung der Benutzung ihres Grundstücks erfolgte ersichtlich zu dem Zweck, im Rahmen des „Hammerschlags- und Leiterrechts“ zugunsten des Grundstücksnachbarn die Durchführung von Sanierungsarbeiten zu ermöglichen. Dass die Arbeiten von der Beklagten im Wege der Naturalrestitution veranlasst wurden, hat auf diesen Leistungszweck keinen Einfluss. Die Beklagte konnte von dieser vorteilhaften Rechtsstellung nur profitieren, weil diese ihr durch die Grundstücksnachbarn der Kläger vermittelt worden war.

(2)

Auch ein Anspruch wegen Bereicherung in sonstiger Weise (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB) kommt hier nicht in Betracht. Dem steht der sog. „Vorrang der Leistungskondiktion“ entgegen: Danach kann der Empfänger einer Leistung wegen ungerechtfertigter Bereicherung nur vom Leistenden mit einer Leistungskondiktion belangt werden; ein Anspruch wegen Bereicherung in sonstiger Weise kann dagegen nur dann entstehen, wenn der Bereicherungsgegenstand dem Empfänger überhaupt nicht, also von niemandem geleistet worden ist (BGH, Urteil vom 31. Oktober 1963 – VII ZR 285/61, BGHZ 40, 272; Urteil vom 16. Mai 2013 – IX ZR 204/11, NJW 2013, 2519; Sprau, in: Palandt, a.a.O., § 812 Rn. 56). Im Streitfall nahm die Beklagte die Möglichkeit, zur Ausführung der Sanierungsarbeiten am Nachbargrundstück Teile des klägerischen Grundstücks zu nutzen, in Ausübung des Hammerschlags- und Leiterrechts des Grundstücksnachbarn in Anspruch. Hierzu war sie diesem gegenüber aufgrund ihrer Verpflichtung, Schadensersatz in Gestalt von Naturalrestitution zu leisten, berechtigt und verpflichtet. In einem solchen Fall muss ein etwaiger Bereicherungsausgleich innerhalb der einzelnen Leistungsbeziehungen abgewickelt werden. Ein unmittelbarer Anspruch unter dem Gesichtspunkt der Eingriffskondiktion scheidet dagegen aus.

ff)

Andere Rechtsgrundlagen, die geeignet wären, den mit der Klage geltend gemachten Entschädigungsanspruch zu tragen, sind nicht dargelegt oder sonst erkennbar.

c)

Da der geltend gemachte Entschädigungsanspruch schon auf der Grundlage des Klagevorbringens nicht gegeben ist, bestand für die Kläger keine Veranlassung, diesen außergerichtlich unter Einschaltung eines Rechtsanwaltes gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Insoweit handelte es sich nicht um zweckentsprechende Maßnahmen der Rechtsverfolgung (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 – III ZR 304/14, BGHZ 205, 260, 269). Die Kläger können deshalb von der Beklagten keinen Ersatz der in diesem Zusammenhang möglicherweise entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten beanspruchen. Der erst im laufenden Rechtsstreit geltend gemachte Feststellungsantrag, auf den das Landgericht erkannt hat und der auch nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, war vorgerichtlich nicht Gegenstand der anwaltlichen Beauftragung, so dass der Gebührenanspruch nicht – auch nicht teilweise – hierdurch veranlasst worden ist.

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

4.

Die Festsetzung des Gegenstandeswertes für das Berufungsverfahren beruht auf den §§ 3, 4 ZPO, §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG.

 

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