Skip to content

Entschädigungsloser Rücktritt von Reisevertrag während Corona-Pandemie

AG Duisburg – Az.: 3 C 1231/20 – Urteil vom 28.01.2021

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Parteien sind verbunden durch einen Flugpauschalreisevertrag über eine Reise vom 20.03.2020 bis 30.03.2020 (10 Tage) nach Teneriffa, …

Der Reisepreis betrug 1.555,00 EUR. Bei der am 20.01.2020 vorgenommenen Buchung wurde der Kläger auf die Allgemeinen Reisebedingungen der Beklagten (ARB) und deren Einbeziehung hingewiesen; diese wurden ihm auch zur Verfügung gestellt. In der Folge leistete der Kläger den vereinbarten Reisepreis i.H.v. 1.555,00 EUR.

Am 25.02.2020 wurden erste Infektionsfälle auf Teneriffa gemeldet, nachdem dort 4 infizierte italienische Touristen eingereist waren. Das von ihnen bewohnte Hotel …wurde am gleichen Tag von den Behörden unter Quarantäne gestellt.

Am 28. 2.2020 erklärte der Kläger, dass er vom Vertrag zurücktreten wolle.

Die Beklagte erstellte daraufhin mit Datum vom 28.02.2020 eine Stornorechnung, mit der sie dem Kläger 40 % des Reisepreises (622,00 EUR) als Stornokosten in Rechnung stellte. Der Differenzbetrag wurde an den Kläger ausgezahlt.

Am 04.03.2020 meldete Spanien den ersten Todesfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus. Am 11.03.2020 sprach die Weltgesundheitsorganisation in Bezug auf das Coronavirus erstmals von einer Pandemie. Am Abend des 13.03.2020 rief der spanische Ministerpräsident … den nationalen Ausnahmezustand aus; dieser wurde dann ab dem 14.03.2020 umgesetzt. Damit einher ging eine landesweite Ausgangssperre.

Am 17.03.2020 sprach die Bundesregierung eine weltweite Reisewarnung für touristische Reisen aus.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.03.2020 forderte der Kläger die Beklagte zur Auszahlung der einbehaltenen Stornokosten i.H.v. 622,00 EUR unter Fristsetzung bis zum 01.04.2020 auf. Der Kläger wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass er zum Zeitpunkt der Stornierung aufgrund verlässlicher Medienberichte davon ausgegangen sei, dass auch die Kanarischen Inseln nach Spanien den Notstand ausrufen würden. Die Reise könne aufgrund des nunmehr bestehenden Einreiseverbotes auch nicht mehr stattfinden.

Der Kläger ist der Auffassung, zum Zeitpunkt der Stornierung hätten bereits außergewöhnliche Umstände vorgelegen, die einem Antritt der Reise entgegengestanden hätten.

Das Vorliegen einer Reisewarnung sei nicht zwingend erforderlich; ausreichend sei eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitsgefährdende Ausbreitung des Virus. Diese habe hier vorgelegen.

Er trägt vor, er habe bereits zum Zeitpunkt der Stornierung befürchten müssen, im Urlaubsgebiet im Hotel unter Quarantäne gestellt zu werden und die Heimreise nicht wie geplant antreten zu können. Der Kläger sei aufgrund steigender Infektionszahlen in Spanien berechtigt gewesen, die geplante Reise zu stornieren. Dies insbesondere aufgrund von Medienberichten, die überfüllte Krankenhäuser und verzweifeltes Personal gezeigt hätten. Der Kläger habe bereits zum Zeitpunkt der Stornierung befürchten müssen, in Spanien unter Quarantäne gestellt zu werden und nicht mehr rechtzeitig nach Urlaubsende zurück nach Deutschland reisen zu können. Es sei auch kein Grund ersichtlich, warum sich ein Reisender bewusst in ein Land begeben sollte, in dem ein ganzes Hotel unter Quarantäne gestellt wurde. Überdies sei die Gefahr einer Ansteckung in Flugzeug, Flughafen oder Bus um ein Vielfaches höher gewesen, als zu Hause zu bleiben.

Unabhängig hiervon stehe dem Kläger ein außerordentliches Kündigungsrecht gemäß § 314 BGB wegen Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB zu. Diese Regelung sei jedenfalls insoweit anwendbar, als es sich um eine Kündigung wegen außergewöhnlicher Umstände aus anderen Gründen als jenen im Zielgebiet handele; insofern greife der Vorrang des § 651h Abs. 3 und Abs. 4 BGB nicht.

Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 622,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.04.2020 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, zum Zeitpunkt des Rücktritts seien keine unvermeidbaren, außerordentlichen Umstände ersichtlich gewesen, die die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigt hätten.

Zwar habe es zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung 4 bestätigte Infektionsfälle auf Teneriffa in einem Hotel gegeben. Bei den infizierten Personen habe es sich jedoch um italienische Touristen gehandelt. Die örtlichen Behörden hätten auch sofort konsequent reagiert und das gesamte Hotel vorübergehend unter Quarantäne gestellt. Das betroffene Hotel habe sich auch ca. 40 Fahrminuten entfernt von dem vom Kläger gebuchten Hotel befunden und befindet sich auf einem ganz anderen Teil der Insel.

Zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung habe es auch – was unstreitig ist – noch keine Reisewarnung gegeben. Auch das RKI habe zu diesem Zeitpunkt – was ebenfalls unstreitig ist – die Kanarischen Inseln nicht als Risikogebiet ausgewiesen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Entschädigungsloser Rücktritt von Reisevertrag während Corona-Pandemie
(Symbolfoto: janews/Shutterstock.com)

Den Klägern steht gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung von 622,00 EUR zu.

Der Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 346 Abs. 1, 651h Abs. 1 S. 2 BGB.

Zwar verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, wenn der Reisende vom Vertrag zurücktritt, § 651h Abs. 1 S. 2 BGB.

Gemäß § 651h Abs.1 S. 3 BGB kann der Reiseveranstalter jedoch im Falle des Rücktritts grundsätzlich eine angemessene Entschädigung verlangen.

Abweichend von § 651 h Abs. 1 S. 3 BGB kann der Reiseveranstalter dann keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen, § 651h Abs.3 S.1 BGB. Umstände sind grundsätzlich unvermeidbar und außergewöhnlich in diesem Sinne, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

In Bezug auf die Corona-Krise kommt es für die Beurteilung darauf an, ob zum Zeitpunkt des Rücktritts des Reisenden die Gegebenheiten zu dieser Zeit bereits als außergewöhnliche Umstände im Sinne der vorbezeichneten Voraussetzungen zu qualifizieren waren. Hier verbietet sich jede schematische Betrachtung; maßgeblich bleiben vielmehr die Geschehnisse des konkreten Einzelfalles.

Es handelt sich um eine Prognoseentscheidung, für die es auf eine ex-ante-Betrachtung zum Zeitpunkt der Ausübung des Rücktrittsrechts ankommt. Im Falle eines „übereilten“ Rücktritts fällt in aller Regel eine Entschädigung gemäß § 651h Abs. 1 S. 3 BGB an. Daran ändert sich nichts, wenn sich im Nachhinein eine Betroffenheit der späteren Reise von außergewöhnlichen Ereignissen ergibt und sich der Rücktritt ex-post darauf stützen ließe. Die entrichteten Stornogebühren kann der Reisende in diesem Fall nicht zurückverlangen. Ansonsten wäre dem Reisenden die Möglichkeit eröffnet, stets möglichst frühzeitig vom Vertrag zurückzutreten und dann auf die Fortdauer einer Krise bis zu einem späteren Zeitpunkt zu spekulieren. Dies würde aber zu einer einseitigen und unangemessenen Risikoverlagerung zulasten des Reiseanbieters führen. Die Prognose und die Tatsachenlage im Zeitpunkt der Gestaltungserklärung wird durch nachträgliche Veränderungen nicht erschüttert (vgl. Staudinger/Achilles-Puyol in: Schmidt, COVID-19, § 7 Reiserecht, Rn. 24).

Liegen zum Zeitpunkt des Rücktritts – wie im vorliegenden Fall – noch keine amtlichen Reisewarnungen vor, schließt dies die Annahme eines außergewöhnlichen Umstandes i.S.d § 651h Abs. 3 BGB nicht generell aus. Vielmehr genügt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitsgefährdende Ausbreitung (vgl. Staudinger/Achilles-Puyol in: Schmidt, COVID-19, § 7 Reiserecht, Rn. 26). Gerade bei Ereignissen, von denen im Ernstfall die Gefahr des Todes oder erheblicher Gesundheitsschäden ausgehen, muss genügen, dass bei unvoreingenommener Betrachtung ein konkretes Risiko besteht. Bei Epidemien kann man hiervon schon dann ausgehen, wenn am Reiseort im Vergleich zum Wohnort des Reisenden und der Zeit der Reisebuchung ein deutlich erhöhtes Ansteckungsrisiko besteht (vgl. BeckOGK/ Harke, § 651h BGB,  Rn. 46).

Reisehinweise des Auswärtigen Amtes können je nach Einschätzung der Sicherheitslage die Empfehlung enthalten, Reisen einzuschränken oder auf sie zu verzichten. Auch solche Reisehinweise können als Indizien für einen Rücktritt ohne Entschädigung angesehen werden, denn auch sie geben Hinweise darauf, ob mit erheblichen Einschränkungen oder einer höheren Ansteckungsgefahr im Urlaubsgebiet als im Inland zu rechnen ist. Behördliche Einreiseverbote und Quarantänemaßnahmen des Ziellandes oder Deutschlands bei der Rückkehr, Hotelschließungen, Ausgangssperren, massenweise behördlich angeordnete Flugausfälle, geschlossene Restaurants oder touristische Attraktionen, die Teil der Reiseleistung sind, und weitere Beschränkungen des öffentlichen Lebens sind als hoheitliche Eingriffe als solche schon unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände und daher auch ein weiteres Indiz für eine erhebliche Beeinträchtigung der geplanten Reiseleistungen durch die Covid-19-Pandemie. Entscheidend ist auch hier die Lagebeurteilung durch Reisehinweise des Auswärtigen Amtes beziehungsweise der Staaten des Zielgebiets (vgl. Führich NJW 2020, 2137, 2138).

Dagegen stellen rein subjektive Unwohl- oder Angstgefühle des Reisenden vor einer Krankheit keinen außergewöhnlichen Umstand nach § 651h Abs. 3 BGB dar. (vgl. Staudinger/Achilles-Puyol in: Schmidt, COVID-19, § 7 Reiserecht, Rn. 25).

Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben kann unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände nach Auffassung des Gerichts nicht davon ausgegangen werden, dass bei Ausübung des Rücktrittsrechts am 28.02.2020 bereits eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestand, dass am Reiseziel der Kläger unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten würden, die die Durchführung der Pauschalreise erheblich beeinträchtigen würden.

Eine Reisewarnung gab es zum Zeitpunkt der Ausübung des Rücktrittsrechts unstreitig noch nicht; die weltweite Reisewarnung der Bundesregierung erfolgte erst am 17.03.2020.

Auch gab es am 28.02.2020 weder Reisehinweise des Auswärtigen Amtes in Bezug auf Spanien oder die Kanarischen Inseln noch behördliche Einreiseverbote und Quarantänemaßnahmen des Ziellandes oder Deutschlands bei der Rückkehr, Hotelschließungen, Ausgangssperren oder massenweise behördlich angeordnete Flugausfälle.

Unstreitig hat der der spanische Ministerpräsident … den nationalen Ausnahmezustand und eine damit einhergehende landesweite Ausgangssperre erst am Abend des 13.03.2020 ausgerufen, sodass die diesbezügliche Aussage des Klägers im Anwaltsschreiben vom 18.03.2020 von einer nicht ganz zutreffenden Tatsachenlage ausging.

Können wir Ihnen helfen? Rufen Sie uns an: 02732 791079 und vereinbaren einen Beratungstermin oder fordern Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung online an.

Dieser nach der Erklärung des Rücktrittsrechts erfolgte Verhängung des nationalen Ausnahmezustand kann ebenso wenig wie die nachträglich ergangene weltweite Reisewarnung für die hier zu treffende Prognoseentscheidung Berücksichtigung finden.

Unstreitig ist allerdings, dass zum Zeitpunkt des Rücktritts des Klägers auf der Insel Teneriffa bereits 4 bestätigte Infektionsfälle vorlagen. Entscheidend ist daher, ob sich bereits hieraus für den Kläger und die von ihm beabsichtigte Reise ein signifikant erhöhtes Gefährdungsrisiko herleiten ließ. Dies ist im Ergebnis zur Überzeugung des Gerichts zu verneinen.

Bei den positiv getesteten Fällen vor Ort handelte es sich ausnahmslos um zugereiste Touristen, also nicht um Einheimische. Auch unter Berücksichtigung des unverzüglichen Tätigwerdens der örtlichen Behörden, nämlich der Abriegelung des Hotels und der Anordnung einer strikten Quarantäne, bestand zum Zeitpunkt 28.02.2020 noch kein Anlass, das dortige Infektionsgeschehen als Beginn eines „Superspreader-Ereignisses“ zu qualifizieren, das sich über die gesamte Insel ausbreiten werde und damit für den beabsichtigten Reisetermin neben einem erheblichen Gesundheitsrisiko auch massive restriktive Maßnahmen des Urlaubsaufenthalts erwarten ließ.

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass am Reiseort im Vergleich zum Wohnort des Klägers und seiner Mitreisenden zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung am 03.03.2020 ein deutlich erhöhtes Ansteckungsrisiko bestand. Am 28.02.2020 lagen auch in Hessen bereits 3 bestätigte Infektionsfälle vor, die – insoweit im Gegensatz zu den Infektionsfällen auf Teneriffa – zudem auch nicht sämtlich miteinander in Zusammenhang standen (27.02.2020: Wetzlar; 28..02.2020: Gießen, Hochtaunus; Quelle: jeweils Hessenschau vom 27. bzw. 28.02.2020).

Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers war zum Zeitpunkt der Ausübung des Rücktrittsrechts auch noch nicht mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Durchführung der Reise selbst mit erheblichen gesundheitlichen Risiken verbunden sein würde. Vor diesem Hintergrund kann im Ergebnis auch dahinstehen, ob – wie seitens des Klägers vorgetragen, insoweit ergänzend die Regeln über eine Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 ff. BGB greifen könnten.

Die Beklagte war daher berechtigt, gemäß § 651h Abs.1 S. 3 BGB eine angemessene Entschädigung zu verlangen.

Die Berechtigung der Beklagten zur Erhebung einer Stornokostenpauschale in Höhe von 622,00 ergibt sich aus Ziff. 6.3 i.V.m. Z. 17.1 der ARB der Beklagten i.V.m. § 651 h Abs.2 BGB.

Gemäß § 651h Abs. 2 BGB können durch den Reiseveranstalter, auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen, angemessene Entschädigungspauschalen festgelegt werden, die sich nach dem Zeitraum zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn, der zu erwartenden Ersparnis von Aufwendungen des Reiseveranstalters und dem zu erwartenden Erwerb durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen bemessen. Von dieser Möglichkeit hat die Beklagte Gebrauch gemacht.

Gemäß Ziff. 17.1 der Allgemeinen Reisebedingungen kann  der Reiseveranstalter eine pauschalierte Stornokostenentschädigung in Höhe von 40 % des Reisepreises bei Pauschalreisen mit Charter- oder Linienflügen bei einem Rücktritt vom 15. bis 21. Tag vor Reisebeginn verlangen.

Die in den Allgemeinen Reisebedingungen der Beklagten enthaltene Klausel ist wirksam. Wenn der Reiseveranstalter sich dazu entscheidet, eine  Entschädigungspauschale vertraglich festzulegen, gibt ihm § 651h Abs. 2 S. 1 BGB mehrere Kriterien zur Bemessung solcher Entschädigungen vor, nämlich den Zeitraum zwischen Rücktrittserklärung und Reisebeginn, die zu erwartende Ersparnis von Aufwendungen des Reiseveranstalters und den zu erwartenden Erwerb durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen. Dem Reiseveranstalter steht es frei, den Pauschalbetrag anhand eines Prozentsatzes oder fester Beträge zu bestimmen (vgl. Staudinger in: Führich/Staudinger, Reiserecht, 8. Aufl. 2019, § 16 Rn. 14).

Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben ist der Stornosatz von 40 % des Reisepreises bei einer Pauschalreise mit Charter- oder Linienflug bei einem Rücktritt vom 15. bis zum 21.Tag vor Reisebeginn zulässig. Die Beklagte hat in ihren ARB differenzierte Stornosätze bestimmt, die sowohl nach Reiseziel als auch nach dem Zeitraum zwischen Rücktritt und Beginn unterschiedlich hoch sind. Ein von dem Reisenden kurzfristig erklärter Rücktritt rechtfertigt grundsätzlich eine höhere Pauschale als ein frühzeitig erklärter (vgl. Staudinger in: Führich/Staudinger, Reiserecht, 8. Aufl. 2019, § 16 Rn. 15).

Auch im Übrigen begegnet die Klausel keinen Bedenken. So ist in Ziff. 6.4 der ARB geregelt, dass der Kunde gleichwohl berechtigt ist, dem Veranstalter die Entstehung eines geringeren oder gar keinen Schadens nachzuweisen.  Dies ist vorliegend nicht erfolgt. Der Kläger hat die korrekte Berechnung der Stornokostenentschädigung entsprechend den Allgemeinen Reisebedingungen als solche nicht beanstandet.

Mangels Hauptforderung steht dem Kläger auch der geltend gemachte Zinsanspruch nicht zu.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 622,00 EUR festgesetzt.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos