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Entsorgungskosten für Niederschlagswasser – Berechnung

Oberverwaltungsgericht NRW

Az.: 9 A 3648/04

Urteil vom 18.12.2007

Vorinstanz: Verwaltungsgericht Münster, Az.: 7 K 1058/01


Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Abgabenbescheid des Beklagten vom 9. Februar 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2001 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin ist Eigentümerin des Hausgrundstücks W. Straße 249 in T. . Durch Abgabenbescheid vom 9. Februar 2001 zog der Beklagte sie unter Zugrundelegung des in der einschlägigen Satzung vorgesehenen einheitlichen Frischwassermaßstabes zu Abwasserentsorgungsgebühren von 703,47 DM heran.

Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin, mit dem sie die Zulässigkeit des Gebührenmaßstabs rügte, wies der Beklagte durch Bescheid vom 28. März 2001 zurück.

Die Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben und vorgetragen: Die Berechnung der Entsorgungskosten für das Niederschlagswasser erfolge unzulässigerweise nach dem Maßstab Trinkwasserverbrauch. Dieser sei willkürlich, weil zwischen dem Trinkwasserverbrauch und dem von dem Grundstück in den Kanal eingeleiteten Regenwasser kein Zusammenhang bestehe. Eine Abrechnung über einen einheitlichen Frischwasserverbrauchsmaßstab als Bemessungsgrundlage für die Schmutz- und Niederschlagswasserentsorgungsgebühren sei allenfalls bei einer homogenen Bebauungsstruktur einer Gemeinde zulässig. Eine solche gebe es nicht.

Die Klägerin hat beantragt,

den Abgabenbescheid des Beklagten vom 9. Februar 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 28. März 2001 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat erwidert, das Satzungsgebiet weise eine einheitliche Siedlungsstruktur auf.

Die weitaus überwiegende Zahl der Grundstücke im kanalisierten Bereich sei mit Ein- bzw. Zweifamilienhäusern mit maximal zwei Vollgeschossen bebaut.

Hochhäuser seien nicht vorhanden. Die Zahl der Grundstücke mit einer atypisch großen versiegelten Fläche sei gering. Es gebe nur wenige Großverbraucher.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Gebührenbescheid sei rechtmäßig. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Beklagte auch für die Kosten der Entsorgung des Niederschlagswassers den Frischwassermaßstab gewählt habe. Der Beklagte habe die Bebauungsstruktur in der Gemeinde konkret untersucht und daraus zutreffend den Schluss gezogen, dass die erforderliche Homogenität noch vorhanden sei. Abweichende Einzelfälle im Sinne atypischer Grundstücke seien nachvollziehbar ermittelt worden und fielen nicht ins Gewicht.

Mit der zugelassenen Berufung wiederholt die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen und vertieft es wie folgt: Es müsse im Zuge der Homogenitätsprüfung ein absolut vorherrschender Typ der Grundstücksnutzung gefunden werden, bei dem ein noch hinreichender Zusammenhang zwischen den nach dem Frischwasserverbrauch ermittelten Schmutzwassermengen und den Niederschlagswassermengen bestehe. Nach den statistischen Daten könnten drei Gruppen von Wohngrundstücken gebildet und gegenübergestellt werden, nämlich die Ein-, Zwei- sowie Drei- oder Mehrfamilienhäuser. Ein annähernd gleiches Mengenverhältnis zwischen Schmutz- und Niederschlagswasser bestehe zwischen diesen drei Gruppen nicht. Im Übrigen bestehe schon grundsätzlich nicht der geforderte Zusammenhang zwischen der bezogenen Frischwassermenge und der abgeleiteten Niederschlagswassermenge.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er erwidert: Auf dem Gebiet der Stadt T. bestünden homogene Nutzungsverhältnisse. Die weit überwiegende Anzahl der Grundstücke weise ein annähernd gleiches Verhältnis von Frischwasserverbrauch zu versiegelter Fläche auf. T. habe ca. 20.000 Einwohner. Zum Stichtag 31. Dezember 2002 habe es in T. 3.625 Einfamilienhäuser = 72,5 %, 1.131 Zweifamilienhäuser = 22,6 % und 244 Mehrfamilienhäuser = 4,9 % gegeben. Der Anteil der Mehrfamilienhäuser spreche für sich genommen wegen seiner geringen Größe nicht gegen eine homogene Bebauungsstruktur. Gleiches gelte auch für die Zweifamilienhäuser, die mit 22,6 % allerdings über der 10 %- Grenze lägen. Im Ergebnis sei die weit überwiegende Anzahl der Zweifamilienhäuser im Hinblick auf das Verhältnis von Frischwasserverbrauch zu versiegelter Fläche aber mit der Situation der Einfamilienhäuser zumindest vergleichbar. Bei allen Doppel- und Reihenhäusern, die nebeneinander errichtet worden seien, vervielfache sich nicht nur der Frischwasserverbrauch, sondern auch die versiegelte Fläche. Außerdem handele es sich bei dem überwiegenden Teil der Zweifamilienhäuser um Einfamilienhäuser mit einer sogenannten Einliegerwohnung. Der Frischwasserverbrauch einer Einliegerwohnung sei wesentlich geringer als der der Hauptwohnung. Es gebe in T. auch eine große Zahl von Zweifamilienhäusern, die über eine geringere Anzahl von Bewohnern verfügten, als sie in Einfamilienhäusern oft gegeben seien. In T. hätten viele Familien in Einfamilienhäusern zwei und mehr Kinder, sodass die Häuser oft mit fünf und mehr Personen bewohnt seien. Im Vergleich dazu seien viele Zweifamilienhäuser in der Hauptwohnung mit zwei und in der Einliegerwohnung nur mit einer Person bewohnt. Das Verhältnis von Frischwasserverbrauch zu versiegelter Fläche zu Gunsten einer Typisierung von Zwei- und Einfamilienhäusern verschiebe sich auch deshalb, weil bei Zweifamilienhäusern mit übereinanderliegenden Wohnungen in der Regel zwar die Grundfläche des Wohnhauses mit der eines Einfamilienhauses vergleichbar, die versiegelte Fläche jedoch zumeist ungleich höher sei, da mehr Garagen/Kfz-Stellplätze, Auffahrtsfläche, Abfallbehälterstellfläche etc. benötigt werde.

Versiegelte Gewerbe- und Industrieflächen sowie die landwirtschaftlichen Betriebe stünden der Annahme einer homogenen Nutzungsstruktur nicht entgegen. Viele große Gewerbebetriebe und landwirtschaftliche Gehöfte würden das Niederschlagswasser nicht in die Kanalisation einleiten. Nach einer Untersuchung aus dem Jahre 1994 habe die Zahl der Fälle, die dem Regeltyp – Ein- und Zweifamilienhäuser mit 150 bis 200 m² versiegelter Fläche – widersprächen, auf den die Gebührensatzung abstelle, mit 6,7 % im Typisierungsrahmen von 10 % gelegen. Außerdem sei zu bedenken, dass die Einführung einer gesplitteten Gebühr für Schmutz- und Niederschlagswasser erhebliche Kosten verursache, die bei Beibehaltung des einheitlichen Frischwassermaßstabs vermieden werden könnten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat Erfolg. Die Klage ist begründet. Der Abgabenbescheid des Beklagten vom 9. Februar 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 28. März 2001 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Es mangelt an einer wirksamen Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu Gebühren für die Entsorgung von Abwasser (Schmutz- und Niederschlagswasser) für das hier maßgebliche Jahr 2001. Die hier einschlägige Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt T. vom 27. Juli 1978 in der für das Jahr 2001 maßgeblichen Fassung der 18. Änderungssatzung vom 9. November 1998 (BGS) ist insoweit nichtig. Denn sie enthält für die Gebührenerhebung keine gültige Maßstabsregelung, wie sie § 2 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969, GV.NRW. S. 712, in der Fassung vom 17. Dezember 1999, GV.NRW. S. 718, (KAG NRW) als Mindestinhalt einer Satzung fordert, aufgrund derer Abgaben erhoben werden dürfen.

Nach §§ 7 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 1 BGS wird die Benutzungsgebühr für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage durch die Einleitung sowohl von Schmutz- als auch von Niederschlagswasser einheitlich nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Abwasseranlage von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt wird. Als Abwassermenge gelten dabei die dem Grundstück aus öffentlichen und privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführten Wassermengen des letzten Kalenderjahres abzüglich der nachgewiesenen auf dem Grundstück verbrauchten und zurückgehaltenen Wassermengen. Nach § 8 Abs. 2 Satz 4 BGS beträgt die Gebühr je m³ Abwasser 3,93 DM, nur bei Einleitung von Schmutzwasser 2,40 DM je m³. Die Satzung sieht damit als Maßstab zur Ermittlung der Abwasserentsorgungsgebühren für die Ableitung von Schmutz- und Niederschlagswasser den sogenannten einheitlichen Frischwassermaßstab vor.

Dieser Maßstab ist nichtig.

Er wird nicht den rechtlichen Anforderungen des § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW gerecht. Nach dieser gesetzlichen Bestimmung kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Heranziehung zu Benutzungsgebühren zugrunde gelegt werden, wenn es besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, die Gebühr nach einem Wirklichkeitsmaßstab, nämlich nach der tatsächlichen Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage, zu berechnen.

Dieses ist bei Abwasserentsorgungsgebühren der Fall. Der Satzungsgeber hat bei der Wahl der möglichen Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe grundsätzlich ein weites Ermessen. Allerdings darf der gewählte Maßstab nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Inanspruchnahme stehen. Deshalb muss für das Maß der Inanspruchnahme auf Bemessungsgrößen abgestellt werden, die sich jedenfalls nach einer pauschalierenden Betrachtungsweise des Zusammenhangs zwischen Höhe der Gebühr einerseits und dem Maß der Inanspruchnahme andererseits als noch plausibel rechtfertigen lassen und als sachgerechte Differenzierungsmerkmale anerkannt werden können (vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Oktober 2001 – 9 A 366/00 – m.w.N).

Diesen Voraussetzungen wird der hier angewandte einheitliche Frischwassermaßstab für die Inanspruchnahme der städtischen Abwasseranlage für die Entsorgung des Schmutz- und Niederschlagswassers nicht gerecht. Denn der Frischwasserbezug ist nicht geeignet, den gebührenrelevanten Umfang der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage für die Einleitung von Niederschlagswasser zu bemessen.

Der einheitliche Frischwassermaßstab geht davon aus, dass zwischen dem Umfang der Inanspruchnahme der Abwasseranlage einerseits und dem Frischwasserverbrauch je angeschlossenem Grundstück andererseits ein das Maß der Benutzung wiederspiegelnder Zusammenhang besteht, der denkbar und nicht offensichtlich unmöglich ist.

Dieser Denkzusammenhang ist bezogen auf das Zuführen von Schmutzwasser nicht zu beanstanden. Es ist nämlich ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Menge des Frischwassers, die einem an die Abwasseranlage angeschlossenen Grundstück zugeführt wird, in etwa der anfallenden Abwassermenge entspricht.

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Ein Verstoß gegen die gesetzlichen Anforderungen des § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW ist insoweit nicht festzustellen.

Soweit die Gebührenbemessung für die Niederschlagswasserentsorgung nach dem Frischwassermaßstab erfolgt, fehlt aber der erforderliche hinreichende Zusammenhang zwischen dem Frischwasserverbrauch und dem Umfang der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage. Der Frischwasserverbrauch ist keine geeignete Bemessungsgröße, die einen verlässlichen Rückschluss darauf erlaubt, wie viel Niederschlagswasser von dem betreffenden Grundstück der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt wird. Die Annahme, je größer oder geringer der Frischwasserverbrauch eines Grundstücks sei, desto größer oder kleiner sei dementsprechend auch die wahrscheinliche Niederschlagswassereinleitung von dem an die Abwasseranlage angeschlossenen Grundstück, hält einer rechtlichen Überprüfung nicht Stand. Der Frischwasserverbrauch ist regelmäßig personen- und produktionsabhängig. Die Menge des eingeleiteten Niederschlagswassers hängt hingegen von Größen wie Topographie, Flächengröße, Oberflächengestaltung und der Menge des Niederschlags ab. Ein verlässlicher Zusammenhang zwischen Frischwasserbezug eines Grundstücks und der von diesem Grundstück zu entsorgenden Niederschlagsmenge besteht aber nicht.

Der Senat hat allerdings in der Vergangenheit den einheitlichen Frischwassermaßstab akzeptiert, wenn das betroffene Gemeindegebiet durch eine im entwässerungsrechtlichen Sinn verhältnismäßig homogene Bebauungsstruktur mit wenig verdichteter (Wohn-)Bebauung und ohne eine nennenswerte Anzahl kleinflächiger Grundstücke mit hohem Wasserverbrauch bzw. großflächig versiegelter Grundstücke mit niedrigem Wasserverbrauch geprägt gewesen ist (vgl. etwa: OVG NRW, Urteile vom 5. August 1994 – 9 A 1248/92 -, insoweit nicht veröffentlicht, und 1. September 1999 – 9 A 2190/99 -; kritisch hierzu: Hennebrüder, Die bundesweite Einführung der gesplitteten Abwassergebühr ist zwingend notwendig, KStZ 2007,184; Dudey/Jacobi, Zur Erforderlichkeit der Einführung einer getrennten Abwassergebühr nach dem Grundsatz der Typengerechtigkeit, GemH 2005, 83; Tillmanns, Ist die gesplittete Abwassergebühr notwendig?, KStZ 2003, 26; Hennebrüder, Ist die gesplittete Abwassergebühr notwendig?, KStZ 2003, 5).

An dieser Auffassung hält der Senat nicht länger fest. Denn auch bei homogener Bebauung fehlt unter den hiesigen modernen Lebensverhältnissen der erforderliche Zusammenhang zwischen Frischwasserbezug und zu entsorgender Niederschlagswassermenge. Die Zahl der Bewohner bzw. die Intensität der Nutzung des jeweiligen Grundstücks, die die Menge des dem Grundstück zugeführten Frischwassers beeinflusst, ist so unterschiedlich, dass es einen vorherrschenden, mindestens 90 % der Fälle erfassenden Regeltyp mit annähernd gleichmäßiger Relation zwischen Frischwasserverbrauch je Grundstück und hiervon abgeleitetem Niederschlagswasser nicht gibt (vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Juli 2005 – 9 A 2002/05 -; 28. Juni 2004 – 9 A 1276/02 -, GemH 2004, 215 = NVwZ-RR 2005, 279 sowie vom 5. Februar 2003 – 9 B 2482/02 – unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats und mit weiteren Nachweisen).

Als Regeltyp kommen erfahrungsgemäß – wie hier – allenfalls die die (Wohn- ) Bebauung prägenden Ein- und Zweifamilienhausgrundstücke in Betracht. Nicht hierunter fallen die Grundstücke, auf denen 1. bei relativ kleinen versiegelten Grundflächen große Mengen an Frischwasser verbraucht werden (z.B. bei der Nutzung durch Mehrfamilienhäuser, Hochhäuser oder bei sonstigen, relativ gering befestigten Grundstücken mit hohem Wasserverbrauch) und auf denen 2. bei relativ großen versiegelten Grundflächen nur geringe Mengen an Frischwasser bezogen werden (z.B. bei Nutzung durch großflächige Gewerbebetriebe, Bürobauten). Diese häufig als „Ausreißer“ bezeichneten Grundstücke sind nach dem Grundsatz der Typengerechtigkeit nicht relevant, wenn sie – wie hier nach Angaben des Beklagten – nicht weiter ins Gewicht fallen. Gleichwohl können nicht einmal Ein- und Zweifamilienhäuser als Regeltyp zugrunde gelegt werden. Denn auch sie werden so unterschiedlich genutzt, dass bei ihnen nicht von der erforderlichen annähernd gleichen mengenmäßigen Relation zwischen Frischwasserverbrauch und Niederschlagswassermenge ausgegangen werden kann.

So wird ein Einfamilienhaus häufig von Familien mit einem oder mehreren Kindern bewohnt. Statistisch gesehen gibt es in Nordrhein-Westfalen aber auch eine beachtliche Anzahl von Privathaushalten mit (nur) einer bzw. mit zwei Personen (vgl. Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik NRW, 1. Statistisches Jahrbuch Nordrhein-Westfalen 2000, Seite 724, zu den Privathaushalten im April 1999; und 2. Privathaushalte und Familien in Nordrhein-Westfalen, 2000, Ergebnisse des Mikrozensus, Bestell-Nr. A 17 3 2000 00, Seite 10).

Deshalb ist anzunehmen, dass selbst Einfamilienhäuser nicht selten nur von einer oder zwei Personen bewohnt werden, weil z.B. ein Ehepartner verstorben oder die Parteien sich infolge einer Scheidung getrennt haben oder die (erwachsenen) Kinder das Elternhaus verlassen haben. Diese unterschiedliche Nutzungsintensität gilt auch für Zweifamilienhäuser. Zum Beispiel werden Einfamilienhäuser mit Einliegerwohnung häufig von weniger Personen bewohnt als sonstige Zweifamilienhäuser. Die Richtigkeit dieser Annahme wird durch das Vorbringen des Beklagten zur Wohnsituation in T. bestätigt. Denn er hat in seinem Berufungsvorbringen ausdrücklich betont, dass in seinem Stadtgebiet Einfamilienhäuser häufig von Familien mit zwei und mehr Kindern bewohnt werden. Andererseits weist er aber daraufhin, dass die Zweifamilienhäuser oft nicht so personenintensiv genutzt werden, wie dies vermutet werden könnte. Die höchst unterschiedliche Nutzung von Ein- und Zweifamilienhäusern zeigt schon, dass kein verlässlicher Rückschluss von der Nutzung eines Grundstücks auf den Grad der Versiegelung möglich ist, der in der Regel die Inanspruchnahme der Abwasseranlage für die Entsorgung des Niederschlagwassers wiederspiegelt.

So führt im vorliegenden Fall bereits die Nutzung durch eine unterschiedliche Anzahl von Personen an einem unterschiedlichen Frischwasserverbrauch und damit zu erheblichen, nicht mehr zu akzeptierenden Unterschieden bei der Höhe der veranlagten Gebühren für den Anteil der Kosten der Niederschlagswasserentsorgung:

Bei der Nutzung z.B. eines Einfamilienhauses mit einer versiegelten Fläche von 150 m² (kleinster vom Beklagten angenommener Wert) und einem durchschnittlichen Frischwasserverbrauch von 50 m³ pro Person und Jahr (vgl. Wasserwirtschaftsinitiative NRW, Euwid News, Dienstag, 14. Februar 2006, Wasserverbrauch in Nordrhein-Westfalen gesunken, www. Wasser.nrw.de; Bund der Steuerzahler NRW e.V. – Gebührenumfrage, www. Steuerzahlernrw. de/download/abwassergeb06_anlage1. pdf.) veranlagt der Beklagte bei einem Einpersonenhaushalt Abwasserentsorgungsgebühren – ermittelt nach dem einheitlichen Frischwassermaßstab und einem hier maßgeblichen Gebührensatz von 3,93 DM/m³ Abwasser – von jährlich 196,50,– DM. Bei dem vom Satzungsgeber festgelegten Gebührensatz von 2,40 DM/m³ nur für das Ableiten von Schmutzwasser wird der Einpersonenhaushalt für die Umlage der Kosten der Niederschlagswasserentsorgung zu 76,50 DM (= 196,50 DM ./. 120,– DM (= 50 m³ x 2,40 DM/m³ nur für Abwasser)) herangezogen. Damit zahlt der Einpersonenhaushalt bei einer versiegelten Fläche von 150 m² pro Quadratmeter Grundstück 0,51 DM (= 76,50 DM / 150 m²).

Ein Zweipersonenhaushalt mit 100 m³ Frischwasserverbrauch jährlich wird zu 393,– DM Abwasserentsorgungsgebühren herangezogen. Der Kostenanteil für das Schmutzwasser beträgt 240,– DM und ist doppelt so hoch wie beim Einpersonengrundstück. Der Kostenanteil für das Niederschlagswasser beläuft sich auf 153,– DM und entspricht einer Umlage von 1,02 DM/m² versiegelter Fläche. Der Zweipersonenhaushalt muss also für die Niederschlagswasserkosten je Quadratmeter versiegelter Fläche das Doppelte eines Einpersonenhaushalts bezahlen.

Die Familie mit zwei Kindern – eine nach Angaben des Beklagten häufig vorkommende Nutzung eines Einfamilienhauses in T. – zahlt jährlich 786,– DM.

Davon entfallen 480,– DM auf die Schmutzwasser- und 306,– DM auf die Niederschlagswasserentsorgungskosten. Dieses entspricht einer Umlage von 2,04 DM/m² versiegelter Fläche und damit dem Vierfachen eines Einpersonenhaushalts.

Die allein hier aufgeführten Beispiele zeigen, dass selbst dann, wenn nur die Nutzung eines Einfamilienhauses mit vergleichbarer Größe der Grundstücksversiegelung in den Blick genommen wird, u.a. Familien mit Kindern gegenüber Einzelpersonen/Kleinhaushalten zu erheblich höheren Gebühren herangezogen werden, obwohl die zu beseitigende Niederschlagswassermenge in etwa gleich ist.

Noch gravierender wird der Unterschied, wenn die Nutzung der Grundstücke mit 200 m² versiegelter Grundstücksfläche (größter vom Beklagten angenommene Wert) mit in den Vergleich aufgenommen wird. Insoweit geht der Senat davon aus, dass der Beklagte mit dieser versiegelten Flächengröße im Wesentlichen die Zweifamilienhäuser hat erfassen wollen. Bei einer Nutzung durch 2 Familien mit jeweils 2 Kindern (400 m³ Frischwasser/Jahr) werden pro Quadratmeter versiegelter Fläche 3,06 DM Kosten der Niederschlagswasserentsorgung umgelegt (Das Sechsfache eines Einpersonenhaushaltes mit 150 m² versiegelter Fläche).

Darüber hinaus ist in der obigen Berechnung noch nicht berücksichtigt, dass auch bei Ein- und Zweifamilienhäusern erhebliche Unterschiede in der Oberflächengestaltung bestehen, die maßgeblichen Einfluss auf die Menge des zu entsorgenden Niederschlagswassers haben. Ein Einfamilienhaus kann je nach Lage nicht nur über einen befestigten Kraftfahrzeugparkplatz, sondern über mehrere verfügen. Eine Vermutung, dass ein Einfamilienhaus über nur einen befestigten Parkplatz und/oder Garage verfügt, existiert nicht. Noch deutlicher wird der Unterschied bei den Zwei- (und Mehr-)familienhäusern, bei denen entweder gleich mehrere bzw. keine Parkplätze auf dem Grundstück vorhanden sein können. Diese Konstellationen werden bei der Kostenumlage für die Entsorgung des Niederschlagswassers mittels einheitlichen Frischwassermaßstabes in keiner Weise berücksichtigt.

Soweit der Beklagte meint, die Ermittlung der Abwasserentsorgungsgebühren nach dem einheitlichen Frischwassermaßstab sei kostengünstig und eine Umstellung auf einen flächenbezogenen Maßstab für die Kosten der Niederschlagswasserentsorgung und anschließender Pflege werde erhebliche Kosten verursachen, vermag dieses finanzielle Argument den Verstoß des einheitlichen Frischwassermaßstabs gegen § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW nicht zu rechtfertigen. Insoweit steht es dem Beklagten frei, z.B. ohne großen finanziellen Aufwand im Rahmen einer Selbstveranlagung der Gebührenschuldner die an die Abwasseranlage angeschlossenen versiegelten Flächen zu ermitteln und sich auf eine stichprobenweise Überprüfung zu beschränken. Wenn der Beklagte dabei feststellen sollte, dass Gebührenschuldner – wie von ihm behauptet – pflichtwidrig nicht der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht haben, kann er auch später noch weitere Kontrollen vornehmen und entsprechende Nachveranlagungen, soweit erforderlich, veranlassen.

Die Anwendung des einheitlichen Frischwassermaßstabs für die Verteilung der Niederschlagswasserentsorgungskosten kann auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 12. Juni 1972, – VII B 117.70 – KStZ 1973, 92) eine Differenzierung der Kosten für die Entsorgung des Schmutzwassers und des Niederschlagswassers nicht erforderlich ist, wenn die durch die Gebühren zu deckenden Kosten der Niederschlagswasserentsorgung als geringfügig angesehen werden können und jedenfalls nicht mehr als 12 % der gesamten Abwasserentsorgungskosten betragen.

Zum Einen wird in der aktuellen Fachliteratur ein derartig geringer Kostenanteil für nahezu ausgeschlossen gehalten. Bislang durchgeführte Untersuchungen haben gezeigt, dass bei den Abwasserentsorgungskosten regelmäßig ein Anteil von 25 % und mehr für die Niederschlagswasserentsorgung gegeben ist (vgl. Dudey/Jacobi, Zur Erforderlichkeit der Einführung einer getrennten Abwassergebühr nach dem Grundsatz der Typengerechtigkeit, a.a.O. (niedrigster Anteil: 25 %; Mittelwert: 41 %); Hennebrüder, Ist die gesplittete Abwassergebühr notwendig?, a.a.O. (unter Bezugnahme auf Untersuchungen des Gutachters Prof. Dr. Pecher, wonach der Anteil i.d.R. zwischen 35 % und 45 % liegt)).

Zum Anderen hat der Satzungsgeber im vorliegenden Fall die Gebühr je Kubikmeter Abwasser für die ausschließliche Schmutzwasserentsorgung mit 2,40 DM ermittelt. Nach den Berechnungen des Beklagten betragen damit die Kosten für die Niederschlagswasserentsorgung über 38 %. Der Anteil der Kosten für die Niederschlagswasserentsorgung liegt damit erheblich über dem vom Bundesverwaltungsgericht angehaltenen Schwellenwert.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

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