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Entstehung eines Notwegerechts – Gebot der Rücksichtnahme

Eine Grundstückseigentümerin scheitert vor Gericht mit dem Versuch, die Erweiterung des Nachbarhauses zu stoppen. Sie befürchtet, dass ihr durch die Baugenehmigung ein unzumutbares Notwegerecht aufgezwungen wird und sie Beeinträchtigungen durch zusätzliche Stellplätze hinnehmen muss. Doch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sieht das anders.

➔ Zum vorliegenden Urteil Az.: 9 ZB 22.1686 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Hilfe anfordern


✔ Der Fall: Kurz und knapp

  • Es handelt sich um eine Baugenehmigung für die Erweiterung eines Mehrfamilienhauses.
  • Sowohl die Klägerin als auch die Beigeladene besitzen Anteile an dem Zufahrtsweg.
  • Die Klägerin widerspricht der Genehmigung aufgrund möglicher Beeinträchtigungen.
  • Das Gericht hat entschieden, den Antrag auf Zulassung der Berufung abzulehnen.
  • Die Klägerin muss alle Verfahrenskosten inklusive der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen.
  • Für das Gericht war entscheidend, dass die rechtlich geforderten Voraussetzungen zur Erweiterung der Baugenehmigung erfüllt waren.
  • Die Entscheidung des Gerichts unterstreicht die Bedeutung der Abwägung der Interessen beider Parteien.
  • Das Urteil zeigt, dass bei Miteigentum an Zufahrtswegen alle Aspekte sorgfältig geprüft werden müssen.
  • Die Ablehnung der Berufung stärkt die Rechtssicherheit von erteilten Baugenehmigungen unter ähnlichen Bedingungen.
  • Die Entscheidung hat Auswirkungen auf zukünftige Streitigkeiten um Baugenehmigungen in ähnlichen Konstellationen.

Nachbar scheitert mit Klage gegen Baugenehmigung für Wohnhaus-Erweiterung

Das Notwegerecht ist ein wichtiger Aspekt im deutschen Zivilrecht, der es Grundstückseigentümern ermöglicht, unter bestimmten Voraussetzungen ein Durchgangsrecht über das Grundstück eines Nachbarn in Anspruch zu nehmen. Dieses Recht entsteht dann, wenn ein Grundstück von öffentlichen Verkehrswegen nicht oder nur unter unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten erreichbar ist. In solchen Fällen kann der Eigentümer des eingeschlossenen Grundstücks verlangen, dass ihm der Nachbar den Zugang über sein Grundstück gewährt.

Das Gebot der Rücksichtnahme spielt dabei eine wichtige Rolle. Sowohl der Eigentümer des Durchgangsgrundstücks als auch der Nutzer des Notwegerechts müssen aufeinander Rücksicht nehmen und die jeweils anderen berechtigten Interessen berücksichtigen. Nur so kann ein Interessenausgleich gefunden werden, der beiden Seiten gerecht wird.

Im Folgenden wird ein konkreter Gerichtsfall vorgestellt, der sich mit der Entstehung und der Ausübung des Notwegerechts befasst und zeigt, wie die Gerichte in dieser Frage entscheiden.

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✔ Der Fall vor dem Bayerischer Verwaltungsgerichtshof


Gericht lehnt Zulassungsantrag für Berufung ab

Das Verwaltungsgericht hatte die Anfechtungsklage der Klägerin gegen die ihrer östlichen Nachbarin erteilte Baugenehmigung für die Erweiterung eines Mehrfamilienwohnhauses abgewiesen. Die Klägerin beantragte daraufhin die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat diesen Antrag nun abgelehnt.

Kein Notwegerecht aufgrund ausreichender Erschließung

Nach Ansicht des Gerichts führt die Baugenehmigung nicht dazu, dass der Klägerin ein Notwegerecht nach § 917 Abs. 1 BGB aufgezwungen wird. Es mangelt bereits an der Voraussetzung einer fehlenden Erschließung des Baugrundstücks der Nachbarin. Der im anteiligen Miteigentum der Klägerin (2/3) und ihrer Nachbarin (1/3) stehende Privatweg erfüllt die Anforderungen an eine ausreichende Erschließung. Diese wird durch die genehmigte Erweiterung nicht beeinträchtigt.

Insbesondere setzt die Erschließung nicht voraus, dass die auf dem Grundstück der Nachbarin vorgesehenen Stellplätze auch tatsächlich uneingeschränkt als solche genutzt werden können. Es steht der Bauherrin frei, die Parkplätze so zu errichten, dass sie mangels Rangierfläche nur eingeschränkt nutzbar sind. Einen Duldungsanspruch für ein Notwegerecht kann sie daraus nicht ableiten. Umgekehrt kann die Klägerin eine Nutzung ihres Grundstücks zum Rangieren auf zivilrechtlichem Wege unterbinden.

Keine unzumutbare Beeinträchtigung durch Mehrbedarf an Stellplätzen

Auch eine vom bauordnungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme nicht mehr gedeckte Beeinträchtigung der Klägerin durch die Erweiterung des Wohnhauses sieht das Gericht nicht. Das Verwaltungsgericht hatte zutreffend darauf hingewiesen, dass die Vorgaben zur Herstellung einer ausreichenden Zahl von Stellplätzen allein im öffentlichen Interesse bestehen und nicht dem Schutz der Nachbarn dienen.

Die Behauptung der Klägerin, durch die sechs nachzuweisenden Parkplätze in der Nutzung ihres Grundstücks durch Lärm und Abgase unzumutbar beeinträchtigt zu werden, hält das Gericht für nicht substantiiert dargetan. Auch eine befürchtete verstärkte Mitbenutzung des gemeinsamen Zufahrtswegs durch die Bewohner des erweiterten Wohnhauses führt nicht zu einer wesentlichen Verschlechterung der Erschließungssituation des klägerischen Grundstücks. Bestehende Nutzungskonflikte unter den Miteigentümern des Weges sind auf dem Zivilrechtsweg zu klären.

Keine Zulassung der Berufung mangels Erfolgsaussicht

Da die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils aufgezeigt noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache dargelegt hat, war der Antrag auf Zulassung der Berufung abzulehnen. Die Kostenentscheidung erging zu Lasten der Klägerin. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.

✔ Die Schlüsselerkenntnisse in diesem Fall


Die Baugenehmigung für die Erweiterung eines Nachbarhauses führt nicht zur Duldungspflicht eines Notwegerechts, solange eine ausreichende Erschließung über einen gemeinsamen Privatweg besteht. Vorgaben zu Stellplätzen dienen allein dem öffentlichen Interesse, nicht dem Nachbarschutz. Nutzungskonflikte zwischen Miteigentümern eines Erschließungswegs sind zivilrechtlich zu klären. Die Entscheidung verdeutlicht die hohen Hürden für nachbarrechtliche Abwehransprüche gegen Bauvorhaben und die Grenze zwischen öffentlich-rechtlichem Baurecht und zivilrechtlicher Interessenwahrung.


✔ FAQ – Häufige Fragen

Das Thema: Notwegerecht wirft bei vielen Lesern Fragen auf. Unsere FAQ-Sektion bietet Ihnen wertvolle Insights und Hintergrundinformationen, um Ihr Verständnis für dieses Thema zu vertiefen. Weiterhin finden Sie in der Folge einige der Rechtsgrundlagen, die für dieses Urteil wichtig waren.


Was ist ein Notwegerecht und wann entsteht es?

Ein Notwegerecht ist ein spezielles Wegerecht, das im deutschen Nachbarrecht verankert ist. Es ermöglicht einem Grundstückseigentümer, dessen Grundstück keine ausreichende Verbindung zu einem öffentlichen Weg hat, das Nachbargrundstück zu nutzen, um diese Verbindung herzustellen. Dieses Recht ist in § 917 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt.

Ein Notwegerecht entsteht, wenn ein Grundstück keine notwendige Verbindung zu einem öffentlichen Weg hat, die für die ordnungsgemäße Nutzung des Grundstücks erforderlich ist. Dies kann der Fall sein, wenn das Grundstück durch bauliche Maßnahmen oder andere Hindernisse von der öffentlichen Straße abgeschnitten ist. Ein Beispiel wäre eine Baustelle, die den Zugang blockiert. In solchen Fällen kann der Eigentümer des betroffenen Grundstücks von den Nachbarn verlangen, die Nutzung ihrer Grundstücke zu dulden, um die notwendige Verbindung herzustellen.

Das Notwegerecht ist jedoch an strenge Voraussetzungen gebunden. Es muss nachgewiesen werden, dass keine andere zumutbare Möglichkeit besteht, das Grundstück zu erreichen. Zudem darf der Eigentümer die Verbindung nicht durch eigenes Verschulden, wie etwa durch willkürliche Bebauung, verhindert haben. Ein Gericht entscheidet im Streitfall über die Notwendigkeit und den Umfang des Notwegs.

Ein weiteres wichtiges Merkmal des Notwegerechts ist die Entschädigungspflicht. Die Nachbarn, deren Grundstücke für den Notweg genutzt werden, haben Anspruch auf eine Geldrente als Ausgleich für die Beeinträchtigung. Diese Entschädigung richtet sich nach dem Verkehrswert des betroffenen Grundstücks und der Dauer der Nutzung.

Das Notwegerecht endet, sobald eine alternative Verbindung zu einem öffentlichen Weg geschaffen wird. Es ist nicht vererbbar und wird nicht ins Grundbuch eingetragen, was bedeutet, dass es nur für die jeweiligen Eigentümer gilt und nicht automatisch auf Nachfolger übergeht.

Ein anschauliches Beispiel: Ein Grundstückseigentümer kann sein Haus nicht mehr erreichen, weil die einzige Zufahrt durch eine Baustelle blockiert ist. Er kann dann von seinem Nachbarn verlangen, dessen Grundstück zu nutzen, um einen vorübergehenden Zugang zu schaffen. Der Nachbar muss dies dulden, erhält aber eine Entschädigung für die Nutzung seines Grundstücks. Sobald die Baustelle entfernt ist und der ursprüngliche Zugang wiederhergestellt wird, endet das Notwegerecht.


Welche Voraussetzungen müssen für ein Notwegerecht vorliegen?

Ein Notwegerecht entsteht, wenn ein Grundstück keine notwendige Verbindung zu einem öffentlichen Weg hat, die für die ordnungsgemäße Nutzung des Grundstücks erforderlich ist. Dies ist in § 917 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Die folgenden Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Fehlende Verbindung zu einem öffentlichen Weg: Das Grundstück muss keine ausreichende Verbindung zu einer öffentlichen Straße haben. Dies kann sowohl rechtlich als auch tatsächlich der Fall sein. Beispielsweise kann der Zugang durch bauliche Maßnahmen blockiert sein oder der vorhandene Weg ist zu schmal oder unzureichend.
  • Notwendigkeit der Verbindung: Die fehlende Verbindung muss die ordnungsgemäße Nutzung des Grundstücks erheblich beeinträchtigen. Dies bedeutet, dass der Eigentümer das Grundstück nicht angemessen nutzen kann, sei es für Wohnzwecke, landwirtschaftliche Nutzung oder andere zulässige Zwecke.
  • Keine zumutbare Alternative: Es darf keine andere zumutbare Möglichkeit geben, das Grundstück zu erreichen. Dies schließt umständlichere oder weniger bequeme Wege aus, die dennoch eine Verbindung ermöglichen würden. Nur wenn keine andere praktikable Lösung besteht, greift das Notwegerecht.
  • Duldungspflicht der Nachbarn: Die Nachbarn, deren Grundstücke für den Notweg genutzt werden sollen, sind verpflichtet, dies zu dulden. Sie müssen die Nutzung ihrer Grundstücke erlauben, um die notwendige Verbindung herzustellen.
  • Entschädigungspflicht: Die Nachbarn, die den Notweg dulden müssen, haben Anspruch auf eine Entschädigung in Form einer Geldrente. Diese Entschädigung richtet sich nach der Beeinträchtigung ihres Grundstücks und wird in der Regel durch ein Gericht festgelegt, falls keine Einigung erzielt wird.

Ein Beispiel verdeutlicht die Anwendung: Ein Grundstückseigentümer kann sein Haus nicht mehr erreichen, weil die einzige Zufahrt durch eine Baustelle blockiert ist. Er kann dann von seinem Nachbarn verlangen, dessen Grundstück zu nutzen, um einen vorübergehenden Zugang zu schaffen. Der Nachbar muss dies dulden, erhält aber eine Entschädigung für die Nutzung seines Grundstücks. Sobald die Baustelle entfernt ist und der ursprüngliche Zugang wiederhergestellt wird, endet das Notwegerecht.

Diese Regelungen stellen sicher, dass das Notwegerecht nur in echten Notlagen greift und die Interessen aller beteiligten Parteien berücksichtigt werden.


Welche Pflichten und Rechte haben Grundstückseigentümer bei einem Notwegerecht?

Das Notwegerecht nach § 917 BGB regelt die Rechte und Pflichten von Grundstückseigentümern, wenn ein Grundstück keine angemessene Verbindung zu einer öffentlichen Straße hat. Dieses Recht ermöglicht es dem Eigentümer des abgeschnittenen Grundstücks, einen Weg über das Nachbargrundstück zu nutzen, um Zugang zu einer öffentlichen Straße zu erhalten.

  • Pflichten des belasteten Grundstückseigentümers: Der Eigentümer des Grundstücks, über das der Notweg führt, muss die Nutzung seines Grundstücks dulden. Diese Duldungspflicht entsteht jedoch nur, wenn keine andere zumutbare Verbindung besteht und der Mangel nicht durch eine willkürliche Handlung des Eigentümers des abgeschnittenen Grundstücks verursacht wurde. Der belastete Eigentümer hat Anspruch auf eine Entschädigung in Form einer Geldrente, deren Höhe sich nach der Nutzung des Grundstücks richtet.
  • Rechte des beanspruchenden Grundstückseigentümers: Der Eigentümer des abgeschnittenen Grundstücks hat das Recht, die Nutzung des Nachbargrundstücks zu verlangen, um eine notwendige Verbindung zu einer öffentlichen Straße herzustellen. Dieses Recht besteht jedoch nur, wenn keine andere zumutbare Verbindung vorhanden ist und der Zugang nicht durch eigenes Verschulden verhindert wurde. Der beanspruchende Eigentümer muss die Nutzung des Notwegs ausdrücklich einfordern und kann diese notfalls gerichtlich durchsetzen.
  • Gebot der Rücksichtnahme: Das Gebot der Rücksichtnahme spielt eine wichtige Rolle bei der Abwägung der Interessen beider Parteien. Es verlangt, dass die Nutzung des Notwegs so gestaltet wird, dass die Beeinträchtigung des belasteten Grundstücks auf das notwendige Minimum beschränkt bleibt. Dies bedeutet, dass der beanspruchende Eigentümer den Weg so wählen muss, dass die Belastung für den Nachbarn möglichst gering ist. Beispielsweise darf der Notweg nicht für Zwecke genutzt werden, die über den notwendigen Zugang hinausgehen, wie etwa das regelmäßige Parken von Fahrzeugen.

Ein Beispiel verdeutlicht die Anwendung: Ein Grundstückseigentümer, dessen Grundstück nur über einen schmalen Fußweg erreichbar ist, kann keinen Notweg über das Nachbargrundstück verlangen, um dort regelmäßig mit dem Auto zu fahren. Ein solcher Anspruch würde die Belastung des Nachbargrundstücks über das notwendige Maß hinaus erhöhen und wäre daher unzulässig.

Insgesamt stellt das Notwegerecht sicher, dass Grundstücke, die keine direkte Verbindung zu einer öffentlichen Straße haben, dennoch erreichbar bleiben, während gleichzeitig die Rechte der Nachbarn geschützt werden.


Wie kann man ein bestehendes Nutzungsrecht für einen Weg zivilrechtlich durchsetzen oder unterbinden?

Ein bestehendes Nutzungsrecht für einen Weg kann zivilrechtlich durch verschiedene Maßnahmen durchgesetzt oder unterbunden werden. Diese Maßnahmen basieren auf den gesetzlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und anderen relevanten Vorschriften.

  • Durchsetzung eines Wegerechts: Ein Wegerecht kann durch eine Grunddienstbarkeit im Grundbuch abgesichert werden. Diese Eintragung stellt sicher, dass das Recht gegenüber jedem Eigentümer des belasteten Grundstücks wirksam bleibt. Wenn der Eigentümer des dienenden Grundstücks das Wegerecht nicht anerkennt oder behindert, kann der Berechtigte rechtliche Schritte einleiten. Dazu gehört die Erhebung einer Klage auf Duldung der Nutzung des Weges gemäß § 1027 BGB. Das Gericht kann den Eigentümer des dienenden Grundstücks verpflichten, die Nutzung zu dulden und eventuelle Hindernisse zu beseitigen.
  • Unterbindung eines unerwünschten Wegerechts: Wenn ein Grundstückseigentümer der Meinung ist, dass ein Wegerecht unrechtmäßig ausgeübt wird, kann er ebenfalls rechtliche Schritte einleiten. Ein Beispiel wäre die Erhebung einer Unterlassungsklage gemäß § 1004 BGB, um die unberechtigte Nutzung zu unterbinden. Das Gericht prüft dabei, ob das Wegerecht tatsächlich besteht und ob die Nutzung im Rahmen der vereinbarten Bedingungen erfolgt. Wenn das Wegerecht nicht im Grundbuch eingetragen ist oder die Nutzung über das vereinbarte Maß hinausgeht, kann das Gericht die Nutzung untersagen.
  • Schikaneverbot: Ein Wegerecht darf nicht missbräuchlich ausgeübt werden. Das Schikaneverbot gemäß § 226 BGB besagt, dass eine Rechtsausübung unzulässig ist, wenn sie ausschließlich dazu dient, einem anderen Schaden zuzufügen. Wenn der Eigentümer des dienenden Grundstücks Maßnahmen ergreift, die das Wegerecht behindern, wie etwa das Errichten von Zäunen oder anderen Hindernissen, kann der Berechtigte eine Unterlassungsklage erheben. Das Gericht wird prüfen, ob die Maßnahmen des Eigentümers schikanös sind und gegebenenfalls deren Beseitigung anordnen.

Beispiel: Ein Grundstückseigentümer hat ein im Grundbuch eingetragenes Wegerecht, um sein hinteres Grundstück zu erreichen. Der Nachbar, dessen Grundstück belastet ist, errichtet einen Zaun, der den Zugang blockiert. Der berechtigte Eigentümer kann eine Klage auf Beseitigung des Zauns und Duldung der Nutzung des Weges erheben. Das Gericht wird den Nachbarn verpflichten, den Zaun zu entfernen und die Nutzung des Weges zu ermöglichen, sofern das Wegerecht rechtmäßig besteht und nicht missbräuchlich ausgeübt wird.

Diese rechtlichen Schritte stellen sicher, dass bestehende Wegerechte respektiert und unberechtigte Nutzungen unterbunden werden können, wobei die Interessen aller beteiligten Parteien berücksichtigt werden.


Welche Rolle spielt die ausreichende Erschließung eines Grundstücks im Zusammenhang mit dem Notwegerecht?

Die ausreichende Erschließung eines Grundstücks spielt eine zentrale Rolle im Zusammenhang mit dem Notwegerecht nach § 917 BGB. Ein Grundstück gilt als ausreichend erschlossen, wenn es eine direkte und praktikable Verbindung zu einer öffentlichen Straße hat. Fehlt diese Verbindung, kann der Eigentümer des betroffenen Grundstücks von seinem Nachbarn verlangen, dass er die Nutzung seines Grundstücks als Notweg duldet.

  • Wichtige Aspekte der ausreichenden Erschließung: Ein Grundstück ist dann nicht ausreichend erschlossen, wenn es keine direkte Verbindung zu einer öffentlichen Straße hat. Dies kann der Fall sein, wenn das Grundstück nur über einen schmalen Fußweg oder gar nicht erreichbar ist. In solchen Fällen kann der Eigentümer des abgeschnittenen Grundstücks ein Notwegerecht beanspruchen, um eine notwendige Verbindung herzustellen.

Die Definition der ausreichenden Erschließung ist jedoch nicht immer eindeutig und kann von Fall zu Fall variieren. Ein Weg, der zwar länger oder teurer ist, aber rechtlich zulässig und praktikabel, kann als ausreichend angesehen werden. Beispielsweise wird ein Notwegerecht ausgeschlossen, wenn ein alternativer Zugang existiert, der zwar längere Wege oder höhere Kosten verursacht, aber dennoch praktikabel ist.

  • Praktische Auswirkungen:  Die ausreichende Erschließung beeinflusst direkt die Anwendbarkeit des Notwegerechts. Wenn ein Grundstück auf andere Weise ausreichend erschlossen ist, besteht kein Anspruch auf ein Notwegerecht. Dies gilt auch, wenn der bestehende Zugang aus wirtschaftlichen oder persönlichen Gründen nicht genutzt werden möchte. Ein Notwegerecht kann nicht beansprucht werden, um eine bequemere oder kostengünstigere Lösung zu erzwingen.

Ein Beispiel verdeutlicht dies: Ein Grundstückseigentümer, dessen Grundstück nur über einen längeren Umweg erreichbar ist, kann keinen Notweg über das Nachbargrundstück verlangen, nur weil der Umweg unbequem ist. Der bestehende Zugang wird als ausreichend betrachtet, auch wenn er längere Wege oder höhere Kosten verursacht.

  • Gebot der Rücksichtnahme: Das Gebot der Rücksichtnahme verlangt, dass die Nutzung des Notwegs so gestaltet wird, dass die Beeinträchtigung des belasteten Grundstücks auf das notwendige Minimum beschränkt bleibt. Dies bedeutet, dass der beanspruchende Eigentümer den Weg so wählen muss, dass die Belastung für den Nachbarn möglichst gering ist. Beispielsweise darf der Notweg nicht für Zwecke genutzt werden, die über den notwendigen Zugang hinausgehen, wie etwa das regelmäßige Parken von Fahrzeugen.

Insgesamt stellt die ausreichende Erschließung sicher, dass Grundstücke, die keine direkte Verbindung zu einer öffentlichen Straße haben, dennoch erreichbar bleiben, während gleichzeitig die Rechte der Nachbarn geschützt werden.


§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils


  • § 917 Abs. 1 BGB: Regelt das Notwegerecht. Besteht ein Grundstück keine ausreichende Verbindung zu einem öffentlichen Weg, gewährt das BGB das Recht, über das Nachbargrundstück zu gehen. Wichtig, weil die Klägerin keinen Anspruch auf ein Notwegerecht aufgrund der Baugenehmigung hat.
  • Art. 47 BayBO: Enthält die Anforderungen zur Stellplatzerrichtung im Bayerischen Bauordnungsrecht. Hier relevant, weil die Klägerin sich auf das Erfordernis von Stellplätzen beruft. Das Verwaltungsgericht entschied, dass das Bauvorhaben dies nicht verletzt.
  • Erschließungserfordernis im Bauordnungsrecht: Untersucht, ob ein Bauvorhaben über ausreichende Verbindungen zu öffentlichen Straßen verfügt. Dies ist hier relevant, weil die Klägerin argumentiert, dass die Baugenehmigung aufgrund eines fehlenden Erschließungserfordernisses zu einem Nachbarrechtsstreit führen könnte.
  • Nachbarschutz nach Baugenehmigungsrecht: Diese Prinzipien schützen Nachbarn in Fällen, wo Bauvorhaben ihre Rechte beeinträchtigen könnten. Das Thema ist relevant, weil die Klägerin ihre Klage auf Nachbarschutz stützt.
  • Gebot der Rücksichtnahme im Bauordnungsrecht: Dieses Prinzip verpflichtet Bauherren, bei ihren Bauvorhaben auf die Interessen der Nachbarn Rücksicht zu nehmen. Hier entscheidend, weil das Gericht feststellt, dass das Maß der Rücksichtnahme nicht überschritten wird.
  • Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO): Speziell §§ 124 ff. zur Zulassung der Berufung. Relevanz ergibt sich aus dem abgelehnten Antrag auf Berufungszulassung der Klägerin.
  • Kostenregelungen nach VwGO: Gibt vor, dass die unterlegene Partei die Verfahrenskosten trägt. Wichtig, da die Klägerin alle Verfahrenskosten zu tragen hat.
  • Streitwertfestsetzung nach GKG: Das Gericht hat den Streitwert auf 7.500 Euro festgesetzt. Relevanz ergibt sich aus der Bedeutung der Streitwertfestsetzung für die Kosten des Verfahrens.


⇓ Das vorliegende Urteil vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 9 ZB 22.1686 – Beschluss vom 10.01.2023

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. … Gemarkung S… (H… Weg 16b, S…). Sie wendet sich als östliche Nachbarin gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Erweiterung eines Mehrfamilienwohnhauses mit bisher drei Wohnungen um eine weitere Wohnung im Spitzboden auf deren Grundstück (FlNr. …/4 derselben Gemarkung, H… Weg …). Zu beiden Grundstücken führt von der öffentlichen Straße (H… Weg) aus ein Privatweg (FlNr. …/5), der im Miteigentum der Klägerin (zu 2/3) und der Beigeladenen (zu 1/3) steht.

Die von der Klägerin erhobene Anfechtungsklage gegen die der Beigeladenen mit Bescheid vom 5. Oktober 2021 erteilte Baugenehmigung hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 1. Juni 2022 abgewiesen. Die Baugenehmigung führe nicht zu Rechtsverletzungen der Klägerin. Sie könne sich nicht mit Erfolg auf das nicht nachbarschützend wirkende Erschließungserfordernis berufen. Soweit Nachbarschutz ausnahmsweise in Betracht komme, wenn die Baugenehmigung infolge fehlender Erschließung des Vorhabens zu einem Notwegerecht nach § 917 Abs. 1 BGB führe, sei dies zu Lasten der Klägerin nicht der Fall. Ein nachbarliches Abwehrrecht folge auch nicht aus dem bauordnungsrechtlichen Erfordernis der Stellplatzerrichtung nach Art. 47 BayBO und das Maß der gegenseitigen Rücksichtnahme werde durch das Bauvorhaben nicht überschritten. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Zulassungsantrag.

Zu den Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen geltend gemachter ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen vor, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 7.10.2020 – 2 BvR 2426/17 – juris Rn. 34; BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – juris Rn. 9). Das ist hier nicht der Fall.

a) Der Auffassung der Klägerin, entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts könne das Bauvorhaben zu einem Notwegerecht zu ihren Lasten führen, kann nicht gefolgt werden.

Das Gebot ausreichender wegemäßiger Erschließung des Baugrundstücks hat weder in bauplanungsrechtlicher noch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht nachbarschützende Funktion. Allenfalls in Fällen, in denen das genehmigte Bauvorhaben eine unmittelbar gegenständliche Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks zur Folge hat, kann Art. 14 GG beim Nachbarrechtsschutz im öffentlichen Baurecht noch von Bedeutung sein. Einem Nachbarn kann ein Abwehrrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG dann zustehen, wenn die Umsetzung der Baugenehmigung in Folge des Fehlens der wegemäßigen Erschließung des Baugrundstücks zur Begründung oder Ausweitung eines Notwegerechts nach § 917 Abs. 1 BGB an seinem Grundstück führt und damit gleichsam im Wege einer „Automatik“ eine unmittelbare Verschlechterung seiner Eigentumsrechte bewirkt, ohne dass ihm im Übrigen hiergegen ein sonstiger effektiver Rechtsschutz zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, B.v. 11.5.1998 – 4 B 45.98 – juris Rn. 8 m.w.N.; BayVGH, B.v. 26.1.2021 – 9 ZB 18.2316 – juris Rn. 7 m.w.N.; B.v. 5.3.2018 – 2 ZB 15.1558 – juris Rn. 4 m.w.N.; B.v. 3.1.2018 – 15 ZB 16.2309 – juris Rn. 14 m.w.N.).

aa) Die Klägerin befürchtet hinsichtlich eines zur Erfüllung des Stellplatzbedarfs des Bauvorhabens vorgesehenen Doppelflurparkers sowie eines dem Bestand zuzuordnenden Besucherstellplatzes, diese könnten nicht bzw. nicht mehr angefahren werden, ohne dabei eine Teilfläche ihres in ihrem Alleineigentum stehenden Grundstücks (FlNr. …) für das Rangieren in Anspruch nehmen zu müssen. Dieser Umstand kann hier nicht zur zwangsweisen Duldung eines Notwegerechts gemäß § 917 Abs. 1 BGB führen. Es mangelt bereits an der grundlegenden Voraussetzung einer fehlenden Erschließung des Baugrundstücks der Beigeladenen. Der im anteiligen Miteigentum der Klägerin und der Beigeladenen stehende Privatweg erfüllt hier die Voraussetzungen einer ausreichenden Erschließung. Diese wird durch das streitgegenständliche Bauvorhaben nicht beeinträchtigt oder infrage gestellt. Denn die Anforderungen an die ausreichende Erschließung des Grundstücks werden durch die Errichtung der streitgegenständlichen Parkplätze nicht verändert. Insbesondere setzt die Erschließung nicht voraus, dass die Parkplätze tatsächlich auch als solche genutzt werden können. Dem Bauherrn steht – ungeachtet sonstiger rechtlicher Anforderungen – frei, seine Parkplätze auch so zu errichten, dass er sie letztlich mangels Rangierfläche nicht oder nur mit Zustimmung des Nachbarn uneingeschränkt nutzen kann. Einen Anspruch auf die Duldung eines Notwegerechts nach § 917 Abs. 1 BGB kann er daraus nicht ableiten. Umgekehrt ist dem Nachbarn nicht verwehrt, auf zivilrechtlichem Wege eine etwaige Nutzung seines Grundstücks zu unterbinden und gegebenenfalls dieses Verbot durch entsprechende bauliche Maßnahmen abzusichern (vgl. BayVGH, B.v. 14.1.2009 – 15 ZB 08.2630 – juris Rn.10).

bb) Ein Zwang für die Klägerin, der Beigeladenen ein Notwegerecht zu gewähren, droht auch nicht hinsichtlich der Nutzung des Wegegrundstücks FlNr. …/5. Vielmehr ist die Erschließung – wie für den Bestand auf dem Baugrundstück – über diesen Weg gesichert, weil er zu einem Anteil von 1/3 im Miteigentum der Beigeladenen steht. Soweit die Klägerin darauf abstellt, dass ihr Miteigentumsanteil am Zufahrtsweg von 2/3 im Verhältnis zu der Miteigentumsquote der Beigeladenen von dieser überproportional in Anspruch genommen werde, ist nicht vorgetragen oder ersichtlich, wieso hieraus im Sinne einer „Automatik“ die Entstehung eines Notwegerechts gem. § 917 BGB resultiert, wenn die streitgegenständliche Baugenehmigung in Bestandskraft erwächst (vgl. BayVGH, B.v. 6.2.2017 – 15 ZB 16.398 – juris Rn. 69; OVG LSA, B.v. 15.2.2022 – 2 M 165/21 – juris Rn. 20). Soweit – wie hier – nichts Abweichendes vereinbart ist, kann die Beigeladene als Miteigentümerin den Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstandes insoweit beanspruchen, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird (§ 743 Abs. 2 BGB). Der Umfang der Berechtigung an einem Zufahrtsgrundstück stellt eine privatrechtliche Frage dar, die im Streitfall im Zivilrechtsweg einer Klärung zugeführt werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 6.2.2017 a.a.O. Rn. 19, 69; OVG LSA, B.v. 15.2.2022 a.a.O. Rn. 20; vgl. auch BayVGH, B.v. 30.9.2019 – 9 CS 19.967 – juris Rn. 3 zu gegenseitigen Ansprüchen aus Sondereigentum).

cc) Die Verneinung eines Notwegerechts kann auch nicht deshalb zweifelhaft sein, weil das Grundstück der Beigeladenen – anders als in dem Fall, der dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 22. März 1999 (vgl. BayVGH, U.v. 22.3.1999 – 15 B 98.207 – juris Rn. 20) zugrunde lag – nicht in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Straße liegt, von wo aus die Erschließung im Fall eines zukünftigen Verlusts des Miteigentumsanteils der Beigeladenen alternativ erfolgen könnte. Unabhängig davon, dass bezüglich dieses Einwands der Klägerin schon fraglich ist, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine solche nachträgliche Entwicklung eine auf die Baugenehmigung zurückzuführende unmittelbare Rechtsverschlechterung für einen zur Duldung eines Notwegrechts heranzuziehenden Nachbarn darstellen könnte (vgl. BVerwG, U.v. 4.6.1996 – 4 C 15.95 – juris Rn. 22; B.v. 11.5.1998 – 4 B 45.98 – juris Rn. 8), setzt sich die Klägerin insoweit jedenfalls auch nicht mit dem erstinstanzlichen Urteil auseinander. Das Verwaltungsgericht ist nicht über die Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs in dem zitierten Urteil hinweggegangen, sondern hat für den von ihm zu Recht als höchst unwahrscheinlich angesehenen Fall der getrennten Veräußerung des Miteigentumsanteils der Beigeladenen auf Erschließungsmöglichkeiten über andere benachbarte Grundstücke, insbesondere über den beschränkt-öffentlichen Weg auf dem Grundstück FlNr. …/11 verwiesen (vgl. auch BayVGH, B.v. 25.3.2022 – 15 ZB 22.267 – juris Rn. 10). Hierzu verhält sich das Zulassungsvorbringen nicht.

b) Die Klägerin dringt auch nicht damit durch, dass das Bauvorhaben wegen einer weiteren Nutzungsintensivierung des Baugrundstücks, „auch hinsichtlich der Stellplätze und der damit einhergehenden Erschließung über das private Wegegrundstück“, ihr gegenüber rücksichtslos sei.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass Art. 47 Abs. 1 Satz 1 BayBO, wonach bei der Errichtung baulicher Anlagen auch Stellplätze für Kraftfahrzeuge in der erforderlichen Anzahl herzustellen sind, nicht nachbarschützend ist, sondern die Anforderungen an die Anzahl der notwendigen Stellplätze ausschließlich dem öffentlichen Interesse an der Entlastung der öffentlichen Verkehrsflächen vom ruhenden Verkehr dienen (vgl. BayVGH, B.v. 7.9.2020 – 15 CS 20.1832 – juris Rn. 15 m.w.N.). Ihm ist außerdem darin zu folgen, dass der normale, regelmäßig von einem rechtmäßigen Bauvorhaben ausgehende Verkehr grundsätzlich nicht rücksichtslos ist (vgl. BayVGH, B.v. 13.9.2022 – 15 CS 22.1851 – juris Rn. 26 m.w.N.). Die Grenze zur Rücksichtslosigkeit ist überschritten, wenn die Beeinträchtigungen und Störungen aufgrund besonderer Umstände das vorgenannte Maß handgreiflich überschreiten und sich in der Umgebung des Baugrundstücks als unzumutbar darstellen. Das kann in Einzelfällen – unabhängig von konkreten Lärmwerten und Lärmmessungen – der Fall sein, wenn sich die Erschließungs- oder Wohnsituation eines Grundstücks durch eine vorhabenbedingte Überlastung einer das Grundstück des Betroffenen erschließenden Straße oder durch unkontrollierten Parksuchverkehr erheblich verschlechtert (vgl. BayVGH, B.v. 10.10.2019 – 9 CS 19.1468 – juris Rn. 28 m.w.N.; B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 32). Bei der anzustellenden Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Bauherrn und andererseits dem Nachbarn nach Lage der Dinge zuzumuten ist, kann eine unzureichende Stellplatzzahl eines Bauvorhabens eine bedeutsame Rolle spielen, ebenso aber auch eine Situationsvorbelastung des Grundstücks des Nachbarn (vgl. BayVGH, B.v. 10.10.2019 a.a.O.).

Die Klägerin legt mit ihrem Vorbringen, das genehmigte Vorhaben führe zu einer „Übernutzung“ des Baugrundstücks, weshalb es sich nicht in die nähere Umgebung einfüge, nicht substantiiert dar, worin die von ihr behaupteten unzumutbaren Störungen bestehen sollen. Die bloße Behauptung, es entstehe eine gleichsam regellose Bebauung, deren Umfang und Situierung der einzelnen Stellplätze der Eigenart des Baugebiets widerspreche, lässt keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der genehmigten weiteren Wohnnutzung aufkommen. Es ergeben sich hieraus auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin infolge der nunmehr auf dem Baugrundstück insgesamt sechs nachzuweisenden Stellplätze in der Nutzung ihres Grundstücks, etwa wegen Lärm- und Abgaseinwirkungen, unzumutbar beeinträchtigt sein könnte. Soweit die Klägerin davon ausgeht, dass die Bewohner des Baugrundstücks „auch zukünftig“ auf der gemeinsamen Zufahrt parken werden, „anstatt nur schwer oder gar nicht erreichbare Stellplätze auf dem Baugrundstück aufzusuchen“, oder Sachbeschädigungen („hier: Beschädigung des Gartenzauns“) befürchtet, legt sie nicht dar, dass sich die Zugänglichkeit bzw. Erschließungssituation ihres Wohngrundstücks aufgrund des streitgegenständlichen Bauvorhabens wesentlich verschlechtern würde. Eine auf dem Baugrundstück bestehende ungenehmigte gewerbliche Nutzung ist insofern nicht von Belang. Individuelles Fehlverhalten ist im Übrigen städtebaulich nicht relevant; ihm wäre ggf. mit Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts zu begegnen (vgl. BayVGH, B.v. 8.1.2019 – 9 CS 17.2482 – juris Rn. 21 m.w.N.). Darüber hinaus sind – wie bereits angesprochen – bestehende Nutzungskonflikte unter den Miteigentümern zivilrechtlicher Klärung zuzuführen.

2. Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sie sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 11.10.2022 – 15 ZB 22.867 – juris Rn. 72). Aus den Ausführungen zu 1. ergibt sich, dass diese Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt sind und mit der Bezugnahme auf das betreffende Vorbringen nicht substantiiert dargelegt sein können.

Die Kostenentscheidung des Zulassungsverfahrens ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Da sich die Beigeladene im Beschwerdeverfahren geäußert und auch einen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten erstattet erhält (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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