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Entziehung Fahrerlaubnis auf Probe – Beweiskraft Postzustellungsurkunde

Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein – Az.: 4 MB 79/18 – Beschluss vom 09.08.2018

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 3. Kammer, Einzelrichter – vom 21. Juni 2018 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21. Juni 2018 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage.

Trotz der in weiten Teilen wortgleichen Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens lässt die Beschwerde noch hinreichend deutlich erkennen, aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen der erstinstanzliche Beschluss unrichtig sein soll (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, vermögen eine Abänderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses jedoch nicht zu rechtfertigen.

Das Verwaltungsgericht hat die Entziehung der Fahrerlaubnis auf Probe durch Verfügung vom 1. Juni 2018 zutreffend als offensichtlich rechtmäßig i.S.d. § 2a Abs. 3 StVG erachtet, weil der Antragsteller der vollziehbaren Anordnung vom 2. Januar 2018 zur Teilnahme an einem Aufbauseminar (§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG) in der festgesetzten Frist nicht nachgekommen ist. Mit seinem Einwand, die Anordnung vom 2. Januar 2018 nicht erhalten zu haben, dringt der Antragsteller weiterhin nicht durch. Die mit der Beschwerde gegen die Beweiskraft der Postzustellurkunde vom 4. Januar 2018 erhobenen Einwände vermögen den erforderlichen Gegenbeweis nicht zu erbringen.

Gemäß § 148 Abs. 1 Satz 2 LVwG i.V.m. §§ 182 Abs. 1 Satz 2 und § 418 Abs. 1 ZPO gilt die Postzustellungsurkunde als öffentliche Urkunde, die den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen begründet. Bei Zustellungsurkunden gelten daher Zustellungsart, -zeit und -ort als formell bewiesen. Hinsichtlich des gesamten formell bewiesenen Urkundeninhalts ist jedoch gemäß § 418 Abs. 2 ZPO der Beweis zulässig, dass das in der Urkunde bezeugte mit dem tatsächlichen Geschehen nicht übereinstimmt. Notwendig ist dafür grundsätzlich der volle Beweis der Unrichtigkeit der Urkunde (Schreiber, in: MüKo ZPO, 5. Auflage 2016, § 418 Rn. 7 und 8). Der erforderliche Beweisantritt verlangt den vollen Nachweis eines anderen Geschehensablaufs. Er muss dergestalt substantiiert sein, dass jedenfalls eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen dargelegt ist. Ein bloßes Bestreiten genügt hierfür nicht. Auch wird der Gegenbeweis nicht bereits dadurch geführt, dass nur die Möglichkeit eines anderen, vielleicht sogar naheliegenden Geschehensablaufs dargetan wird (BVerwG, Beschl. v. 05.03.1997 – 6 B 98/96 -, juris Rn. 5 m.w.N.). Darzulegen sind vielmehr Umstände, die ein Fehlverhalten des Postzustellers bei der Zustellung und damit eine Falschbeurkundung in der Postzustellungsurkunde zu belegen geeignet sind (std. Rspr. des BVerwG, vgl. nur Beschl. v. 01.10.1996 – 4 B 181/96 -, juris Rn. 7 und v. 12.12.1991 – 5 B 64/91 -, juris Rn. 1; OVG Bautzen, Beschl. v. 08.04.2015 – 3 B 129/14 -, juris Rn. 5).

Danach hat der Antragsteller den Gegenbeweis nach § 418 Abs. 2 ZPO nicht geführt, weil es dem Beschwerdevorbringen an der erforderlichen Substantiierung fehlt. Es beschränkt sich auf den Vortrag, dass es in dem u.a. von ihm bewohnten Mehrfamilienhaus in der Vergangenheit häufiger zu Falscheinwürfen gekommen sei; auch komme es vor, dass Pakete oder Briefsendungen gar nicht zugestellt würden. Damit wird allenfalls die Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs aufgezeigt. Der Gegenbeweis müsste aber darauf abzielen, dass die Postzustellungsurkunde eine unrichtige Tatsache beurkundet, sich also auf das Verhalten des Postzustellers beziehen. Die Folgerung, der Postzusteller habe am fraglichen Tag eine unzutreffende Beurkundung vorgenommen, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht.

Das weitere Beschwerdevorbringen wiederholt den erstinstanzlichen Vortrag, ohne sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen, hierauf ist nicht weiter einzugehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Ziff. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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